FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 HINWEISE zur Projektdurchführung Antragsrunde 2014 Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung Inhaltsverzeichnis 1. Finanzhilfevereinbarung 2. Übertragung von Fördermittel 3. Förderfähige Aktivitäten und Ausgaben 4. Teilnehmer/-innen-Vereinbarung / Lernvereinbarung / Arbeitsprogramm 5. Berichte /Berichtsdatenbank Mobility Tool+ 6. Belege / Nachweise Legende: gelb neue Frage/Antwort ist farblich (Hintergrund) markiert Frage 2.9 wurde aktualisiert © NA beim BiBB Stand: 17.08.2015 1/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 Lese-Hinweis: Die Antworten auf die Fragen können sich auf beide Bildungsbereiche (berufliche Aus- und Weiterbildung auf der einen Seite und Erwachsenbildung auf der anderen Seite) beziehen oder nur auf einen der beiden Bildungsbereiche. Die jeweilige Geltung haben wir deshalb farblich (Hintergrund) markiert. Ohne Farbe Beide Bereiche (berufliche Bildung + Erwachsenenbildung) blau Berufliche Bildung grün Erwachsenenbildung 1. Finanzhilfevereinbarung Frage Antwort Die Finanzhilfevereinbarung reguliert die Beziehungen zwischen der Nationalen Agentur und dem Zuschuss-Empfänger. Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung sind auch die Dokumente Anhang I (Projektbeschreibung), Anhang II (Veranschlagtes Budget), Anhang III (Finanz- und Vertragsbedingungen). Bitte beschäftigen Sie sich intensiv mit der Finanzhilfevereinbarung. 1.1. Wann wird die Vorauszahlung ausgezahlt? Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Vereinbarung erhält der Zuschussempfänger 80% der bewilligen Fördermittel – vorbehaltlich der Bonitätsprüfung. 1.2. Was ist im Vertrag mit „Sachleistung Dritter“ (Art. II 16.5) gemeint? Damit sind von Dritten erbrachte Sacheinlagen und –leistungen gemeint; diese sind nicht förderfähig. 1.3. Gibt es eine gewisse Flexibilität bei der Projektdurchführung? Aufgrund der Flexibilität bei der Gestaltung der Auslandsaufenthalte (Open-Flow-Management) kann der Zuschussempfänger Änderungen des Aufenthaltszeitraums und der Partner sowie des Ziellandes ohne vorherige Zustimmung der NA vornehmen. Dabei müssen die im Antrag beschriebenen Inhalte des Projektes gewahrt bleiben und die Änderungen im Abschlussbericht begründet werden. Die NA beim BIBB wird im Rahmen der Evaluation des Abschlussberichtes die Begründung der Veränderung beurteilen. Die Regulierung der Übertragung von Fördermitteln zwischen den verschiedenen Budgetkategorien untereinander ist hier dringend zu beachten (s. Punkt 2 Hinweise zur Projektdurchführung). Die maximale Fördersumme kann sich durch die Änderungen reduzieren (z.B. Aufenthaltskosten bei Ziellandwechsel), sie kann jedoch nicht erhöht werden. © NA beim BiBB Stand: 17.08.2015 2/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 1.4. Wann ist eine Änderung der Finanzhilfevereinbarung notwendig, d.h. in welchen Fällen muss ein Änderungsantrag bei der NA gestellt werden? Folgende Änderungen im Projekt bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der NA beim BIBB und werden in der Regel in einer Änderungsvereinbarung festgehalten: Mittel, die nicht mehr in Anspruch genommen werden, sind der NA beim BIBB unverzüglich per Änderungsantrag zu melden, soweit die Reduzierung mehr als 10% der bewilligten Fördersumme und gleichzeitig mehr als 5.000 € beträgt Falsch zugeordnete Zielgruppe der Lernenden im Antrag (eine Änderung muss vor Ausreise von der NA beim BIBB bewilligt worden sein), s. 2.1 Umfirmierung des Projektträgers Änderungen der inhaltlichen Ausgestaltung des Projektes (z. B. der fachlichen Inhalte, Berufsgruppe). Eine Änderung in der Vereinbarung muss der NA beim BIBB rechtzeitig, bevor die Änderung wirksam werden soll, übermittelt werden (s. Finanzhilfevereinbarung Art. II.1). Eine Vorlage für einen Änderungsantrag finden Sie im Dokumentencenter auf der NA-Website. 1.5. Wann ist eine Änderung der Finanzhilfevereinbarung notwendig, d.h. in welchen Fällen muss ein Änderungsantrag bei der NA gestellt werden? Folgende Änderungen im Projekt bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der NA beim BIBB und werden in der Regel in einer Änderungsvereinbarung festgehalten: Mittel, die nicht mehr in Anspruch genommen werden, sind der NA beim BIBB unverzüglich per Änderungsantrag zu melden, soweit die Reduzierung mehr als 10% der bewilligten Fördersumme und gleichzeitig mehr als 5.000 € beträgt Umfirmierung des Projektträgers Änderungen der inhaltlichen Ausgestaltung des Projektes (z. B. der fachlichen Inhalte, Berufsgruppe). Eine Änderung in der Vereinbarung muss der NA beim BIBB rechtzeitig, bevor die Änderung wirksam werden soll, übermittelt werden (s. Finanzhilfevereinbarung Art. II.1). Eine Vorlage für einen Änderungsantrag finden Sie im Dokumentencenter auf der NA-Website. © NA beim BiBB Stand: 17.08.2015 3/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 2. Übertragung von Fördermittel Frage Antwort Mit einer Übertragung von Fördermitteln ist eine Anpassung des genehmigten Budgets durch Übertragung zwischen den verschiedenen Budgetkategorien untereinander gemeint. Solch eine Übertragung von Fördermitteln gilt nicht als Vertragsänderung. Eine Übertragung von Fördermitteln darf nicht die Umsetzung des Projekts (Anhang I: Projektbeschreibung) ändern. 2.1. Können bewilligte Fördermittel der Kategorie Lernende in Unternehmen auf die Kategorie Lernende in schulische und andere Einrichtungen übertragen werden? Grundsätzlich nein. Es ist lediglich der andere Weg erlaubt, siehe Finanzhilfevereinbarung, Art. I.3.2. Pkt. e. Falls Projektträger diesen Sachverhalt bei der Antragstellung nicht berücksichtigt haben sollten, bieten wir den Projektträgern an, nachträglich – jedoch vor Ausreise – die Behebung dieses Fehlers in einem Änderungsantrag zu begründen. 2.2. Können bewilligte Fördermittel der Kategorie Lernende in Unternehmen oder Schulen/andere Einrichtungen auf die Kategorie Bildungspersonal (staff) übertragen werden? Nein. Es ist jedoch möglich, bewilligte Teilnehmer der Zielgruppe „Bildungspersonal“ in „Lernende“ umzutauschen (s. Finanzhilfevereinbarung, Art. I.3.2). Da diese Möglichkeit in der Finanzhilfevereinbarung vereinbart ist, ist kein Änderungsantrag notwendig. 2.3. Können bewilligte Fördermittel der Kategorie sprachliche Unterstützung auf die Kategorie Fahrtkosten und individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten übertragen werden? Ja, bis zu 50%, siehe Finanzhilfevereinbarung, Art. I.3.2. 2.4. Können bewilligte Fördermittel der Kategorie organisatorische Unterstützung auf die Kategorie Fahrtkosten und individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten übertragen werden? Ja, bis zu 100%, siehe Finanzhilfevereinbarung, Art. I.3.2 2.5. Können bewilligte Fördermittel prinzipiell auf die Kategorie Unterstützung bei besonderem Bedarf (Teilnehmende mit Behinderung) übertragen werden? Ja, siehe Finanzhilfevereinbarung, Art. I.3.2 2.6. Können bewilligte Fördermittel der Kategorie Fahrtkosten und individuelle Unterstützung/Aufenthalt auf die Kategorie organisatorische Unterstützung übertragen werden? Nein, siehe Finanzhilfevereinbarung, Art. I.3.2 © NA beim BiBB Stand: 17.08.2015 4/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 2.7. Können bewilligte Fördermittel prinzipiell auf die Kategorie Außergewöhnliche Kosten übertragen werden? Nein. Außergewöhnliche Kosten müssen bei Antragstellung beantragt und bewilligt worden sein. 2.8. Wenn der Projektträger weniger Geld für die Fahrt ausgibt, kann der Restbetrag auf die Aufenthaltskosten übertragen werden? Die Kategorien Fahrtkosten und individuelle Unterstützung/Aufenthalt werden auf Stückkostenbasis abgerechnet. Im Falle einer Belegprüfung müssen nicht die Ausgaben, sondern die Aktivität nachgewiesen werden. 2.9. Können bewilligte Fördermittel der Kategorie Begleitperson auf die Kategorie Bildungspersonal (staff) übertragen werden? (Bsp.: wenn es doch keine minderjährigen Lernenden gibt)? Ja, aber nur, wenn die Begleitperson als Bildungspersonal beantragt wurde. Begleiter, die irrtümlicherweise als Lernende beantragt und bewilligt wurden, können nicht in staff umgewidmet werden (nur in Lernende). Kosten für die Kategorie organisatorische Unterstützung werden nicht erhöht. 3. Förderfähige Aktivitäten und Ausgaben Frage Antwort 3.1. Was ist der förderfähige Zeitraum? Projektaktivitäten können zwischen dem 01.06.2014 und 31.12.2014 beginnen und 12 oder 24 Monate andauern. Aktivitäten außerhalb dieses Zeitraumes sind nicht förderfähig (s. Finanzhilfevereinbarung, Art. I.2.2). 3.2. Was ist mit Auftragsvergabe und Unteraufträgen gemeint? Die Durchführung von Unteraufträgen betrifft Leistungen von Dritten (anderen als den unmittelbaren Projektpartnern); ein Projektpartner kann keinen Unterauftrag durchführen. Die Finanzhilfevereinbarung, Art. II.9 bzw. Art. II.10 definieren die Durchführung einer Auftragsvergabe durch den Zuschussempfänger bzw. eines Unterauftrages durch einen Dritten. Das Vergabeverfahren hängt v.a. von der Höhe des Auftrages ab: Liegt der Auftragswert unter 25.000,- EUR (netto) kann freihändig vergeben werden. Hierbei gilt: Bei einem Auftragswert unter 500,- EUR (netto) muss kein Vergabeverfahren durchgeführt werden, also insbesondere keine Vergleichsangebote eingeholt werden. Bei diesem „Direktkauf“ sind die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Bei einem Auftragswert zwischen 500,- EUR (netto) und 1.000,- EUR (netto) können die Vergleichsangebote telefonisch eingeholt werden. Die Preisermittlung ist aktenkundig zu machen. © NA beim BiBB Stand: 17.08.2015 5/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 Frage Antwort Bei einem Auftragswert zwischen 1.000,- EUR (Netto) und 10.000,- EUR (netto) sind drei schriftliche Vergleichsangebote anzufordern. Bei einem Auftragswert zwischen 10.000,- EUR (netto) und 25.000,- EUR (netto) muss die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots schriftlich inklusive Leistungsbeschreibung erfolgen. In jedem Fall sind die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 3.3. Ist der Projektträger verpflichtet, Unteraufträgen der NA anzuzeigen? Nein. Wenn der Zuschussempfänger für die Durchführung einer Veranstaltung zur kulturellen Vorbereitung eine dritte Organisation beauftragt, müssen die Kosten hierfür (wenn nicht anders genehmigt) aus der Kategorie Organisationskosten getragen werden. Bei der Auftragsvergabe müssen die o.g. Bedingungen eingehalten werden. Da der Zuschussempfänger diesen Unterauftrag gegenüber der NA nicht als förderfähige Ausgabe einreicht, ist kein Antrag und keine Genehmigung seitens NA notwendig. 3.4 Müssen für Fahrt- und Aufenthaltskosten von dem Projektträger Vergleichsangebote eingeholt werden? Zum jetzigen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass für Fahrt- und Aufenthaltskosten (die bspw. durch ein Reisebüro gebucht werden) keine Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Diese und andere Fragen sind z.T. noch in der Bearbeitung durch die Europäische Kommission. 3.5. Kann ich nachträglich einen (deutschen) Partner aufnehmen, um dadurch eine Untervergabe zu umgehen? In keinem Fall kann eine deutsche Einrichtung Partner im Sinne des Vertrages sein (Ausnahme Konsortien). Ein neuer Partner muss eine aufnehmende Einrichtung in einem anderen Programmland sein. 3.6. Kann eine Person mehr als einmal gefördert werden? Ja. Ein Teilnehmender kann mehrmals unterschiedliche Mobilitäten durchführen. Die Gesamtaufenthaltsdauer bei Lernende von max. 12 Monaten darf nicht überschritten werden, und der Mindestsaufenthalt beträgt 14 Tage pro Mobilität. Ein Praktikum, ein Kurs (Sprachkurs) oder ein schulischer Aufenthalt in einer Partnereinrichtung muss mindestens 10 Arbeitstage umfassen. Die Gesamtaufenthaltsdauer beim Bildungspersonal von max. 2 Monaten darf nicht überschritten werden, und der Mindestsaufenthalt von 2 Tagen pro Mobilität (ohne Reisetage) muss eingehalten werden. © NA beim BiBB Stand: 17.08.2015 6/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 Frage Antwort Ja. Eine Person kann mehrmals unterschiedliche Mobilitäten durchführen. Die Gesamtaufenthaltsdauer von max. 2 Monaten darf nicht überschritten werden. Mindestaufenthalt von 2 Tagen pro Mobilität (ohne Reisetage) muss eingehalten werden. (s. Artikel 2.4 der TN-Vereinbarung). 3.7. Wenn eine Person im Rahmen eines Projektes an mehreren Mobilitäten teilnimmt, wie berechnet sich dann die Förderung (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, sprachliche Vorbereitung, Organisatorische Unterstützung)? Für die Person können Fördermittel pro Mobilität für alle Kostenarten beantragt werden (sprachliche Vorbereitung für Maßnahmen von 1 bis 12 Monaten nur für Lernende). 3.8. Wie wird die Entfernung von Standort der entsendenden Einrichtung bis zum Standort der aufnehmenden Einrichtung berechnet? Die Entfernung wird mit Hilfe des Online-Entfernungsrechners der EU Kommission festgestellt. Der Link zum Online Tool „Distance Calculator“ befindet sie auf der Homepage der NA im Dokumentencenter. Die mit der Distanz verbundene Höhe des Zuschusses beinhaltet die Hinund Rückreise. 3.9. Wie werden Begleitpersonen gefördert? Begleitpersonen können als Begleitung für minderjährige und benachteiligte Lernende in der Berufsbildung und für alle Teilnehmenden mit besonderem Bedarf beantragt werden. Das Verhältnis der Begleitpersonen sollte ungefähr im Verhältnis 1:10 bestehen (Ausnahme: Begleiter für behinderte Personen können im Verhältnis 1:1 gefördert werden). Die Aufenthaltsdauer kann zwischen 2 und 60 Tagen betragen. Der Fördersatz für Begleitpersonen entspricht dem Satz vom Bildungspersonal. Für Begleitpersonen erhält die Einrichtung keinen Zuschuss für organisatorische Unterstützung (OM Mittel). (s. auch Programmleitfaden, S. 245) Ja. 3.10. Können Begleitpersonen auch jeweils einen An – und Abreisetag innerhalb der Aufenthaltskosten geltend machen? Für die Person können Fördermittel pro Mobilität für alle Kostenarten beantragt werden. 3.11. Was ist der förderfähige Zeitraum für Anträge, bei der Antragsrunde II 2014? Bei 1-jährigen Projekten: Start 01.01.2015-30.06.2015 Ende plus 12 Monate. Bei 2-jährigen Projekten: Start 01.01.2015-30.06.2015 Ende 31.12.2016 (24 Monate) hier verkürzt sich die Laufzeit. 3.12. Können die laut Fördertabelle vorgesehenen und bewilligten Stückkosten (Zuschüsse je Einheit) in den Budgetkategorien „individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten“ für Lernende und Bildungspersonal im Laufe des Projektes reduziert werden, weil z. B. mehr Teilnehmende Grundsätzlich gelten die verbindlich angegebenen Fördersätze für Reise, Aufenthalt und sprachliche Unterstützung für Teilnehmende. Die Teilnehmenden haben also vollen Anspruch auf diese Stückkosten. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Reduzierung möglich sein, um beispielsweise mehr Teilnehmende versenden zu können. Hierbei ist allerdings das © NA beim BiBB Stand: 17.08.2015 7/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 Frage Antwort versendet werden sollen oder Einsparungen bei Reisekosten realisiert wurden? Einverständnis der Teilnehmenden über die Reduzierung der Stückkosten schriftlich zu dokumentieren durch die von beiden Parteien (Teilnehmende/r und entsendende Einrichtung) unterschriebene Teilnehmervereinbarung. Werden die Fördermittel von dem Projektträger verwaltet, d.h. nicht an die Teilnehmenden ausgezahlt, ist der Projektträger verpflichtet, nicht genutzte Mittel für Reise, Aufenthalt und sprachliche Unterstützung an die Teilnehmenden auszahlen. 4. Teilnehmer/-innen-Vereinbarung / Lernvereinbarung / Arbeitsprogramm Frage Antwort 4.1. Können Teilnehmerverträge für ganze Gruppen statt für Einzelpersonen gemacht werden? Nein. Die bilateralen Teilnehmerverträge müssen in jedem Fall individuell ausgefertigt und unterschrieben werden. 4.2. Dürfen Gruppenlernvereinbarungen oder Gruppenarbeitsprogramme abgeschlossen werden? Wenn die Lernvereinbarung oder das Arbeitsprogramm für eine Gruppe von Teilnehmenden identisch ist, so darf eine Gruppenlernvereinbarung (Lernende) oder ein Gruppenarbeitsprogramm (Bildungspersonal) abgeschlossen werden. Es muss jedoch auf der Unterschriftsliste deutlich werden, auf welches Dokument sich die jeweiligen Unterschriften beziehen und wer und wann die Liste unterschrieben hat. 4.3. Wann erhält ein Teilnehmender im Mobility Tool+ die Aufforderung, den Bericht einzureichen bzw. ab wann läuft die 30-Tage-Frist? Die Versendung des Teilnehmerberichts erfolgt automatisch und ist abhängig vom Enddatum der jeweiligen Mobilität. Einen Tag nach dem eingetragenen Enddatum der Mobilität, erhält der/ die Teilnehmer-/in eine E-Mail mit Zugang zum individuellen Bericht und damit läuft die 30-Tage-Frist. 4.4. Benötigt eine Begleitperson eine Teilnehmervereinbarung? Der Bericht muss nicht in Papierform der NA vorliegen. Nein. 4.5. Benötigt eine Begleitperson ein Arbeitsprogramm? Nein. 4.6. Welchen Versicherungsschutz benötigen die Teilnehmenden? Verpflichtend für Lernende sind: Krankenversicherung Haftpflichtversicherung am Arbeitsplatz © NA beim BiBB Stand: 17.08.2015 8/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 Frage Antwort Unfallversicherung am Arbeitsplatz Eine Privathaftpflichtversicherung wird dringend empfohlen. Weitere Informationen finden Sie im Dokumentencenter. 4.7. Wer bietet eine Haftpflichtversicherung am Arbeitsplatz an? Hierfür gibt es keine allgemeinverbindliche Aussage. Schäden, die im ausländischen Praktikumsbetrieb entstehen, können sowohl durch die Betriebshaftpflicht des entsendenden Betriebes/Arbeitgebers versichert sein als auch durch die Betriebshaftpflicht des aufnehmenden Unternehmens. Die entsendende Organisation ist verpflichtet, die Versicherungsfrage zu klären. 4.8. Gibt es besondere Einreisebestimmungen in einigen Programmländern (Visa/Meldung bei den Ausländerbehörden)? Aktuelle verbindliche Informationen zu Einreisebestimmungen erhalten Sie über das Auswärtige Amt bzw. die Botschaften der einzelnen Länder. Es können Einreisebestimmungen existieren, die Auswirkungen auf das Projekt haben (z.B. Visumspflicht), da sie Wochen oder Monate an Vorlaufzeit benötigen (russische oder türkische Personen, die in Deutschland leben und eine Ausbildung absolvieren oder arbeiten, benötigen beispielsweise ein Visum für die Reise in einige Länder). 4.9. Müssen sich die Teilnehmenden bei längeren Aufenthalten bei den Ausländerbehörden anmelden? Ja, in machen Ländern muss man sich bei längeren Aufenthalten anmelden. Diese Regelung gilt teilweise auch für EU-Bürger/innen. Es wird empfohlen, dass die Projektpartner diesen Sachverhalt bilateral im Einzelfall klären. 4.10. Gelten für Teilnehmende, die nach Deutschland kommen, ab 2015 die Bestimmungen des gesetzlichen Mindestlohns? Zur Frage der Umsetzung des Mindestlohns in Deutschland gibt es zurzeit noch keine verbindlichen Durchführungsbestimmungen. 4.11. Gibt es eine Definition von „Lernende mit geringen Chancen“ (fewer opportunities)? Siehe Programmleitfaden, S. 13,14. © NA beim BiBB Stand: 17.08.2015 9/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 5. Berichte /Berichtsdatenbank Mobility Tool+ Frage Antwort 5.1. Muss ein Zwischenbericht erstellt werden? Nein. 5.2. Wann muss der Abschlussbericht erstellt werden? Der Zuschussempfänger muss spätestens innerhalb von 60 Kalendertagen nach Beendigung der Vertragslaufzeit im Mobility Tool+ einen Abschlussbericht erstellen. 5.3. Muss der Abschlussbericht in Papierform an die NA beim BIBB gesendet werden? Nein. 5.4. Was ist das Mobility Tool+? Mobility Tool+ ist eine webbasierte Berichtsdatenbank. Es wurde von der Europäischen Kommission entwickelt und ist europaweit verpflichtend. Die Zuschussempfänge erfassen dort statistische und finanzielle Angaben zu Teilnehmenden, aktivieren den Teilnehmerbericht und erstellen den Abschlussbericht. Die Anmeldung erfolgt mit dem ECAS-Konto, welches die Kontaktperson unter ihrer e-Mailadresse angelegt hat. Eine Anleitung zu Mobility Tool+ ist im Dokumentencenter der NA verfügbar. 5.5. Welche finanziellen Angaben müssen im Mobility Tool+ gemacht werden? (Anlage III der Finanzhilfevereinbarung) © NA beim BiBB Im Mobility Tool+ (MT+) werden alle Budgetkategorien für jede Mobilitätsaktivität berechnet und dokumentiert. Das Tool berechnet Fahrtkosten (es gilt i.d.R. Herkunftsort = Standort der entsenden Einrichtung / Zielort= Standort der aufnehmenden Einrichtung). Individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten auf Grundlage der Einheitskosten berechnet nach Start- und Enddatum der Mobilität. Falls zutreffend kann 1 Tag vor und nach der Mobilität als An- und Abreisetag hinzugerechnet werden. Der Aufenthalt inkl. An- und Abreisetag wird bei der Berechnung der individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt. „Freie“ Tage zwischen Anreise und Beginn der Mobilität werden nicht gefördert. (Bsp.: Anreise am Samstag, Beginn des Praktikums am Montag => der Sonntag ist in der Kostenart individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten nicht förderfähig) Organisatorische Unterstützung auf Grundlage der Gesamtanzahl der im Tool angegebenen Mobilitäten, unabhängig davon, ob ein Teilnehmer eine oder mehrere Mobilitäten unternommen hat. Unterstützung bei besonderem Bedarf (für Teilnehmende mit Behinderung): der Projektträger gibt im MT+ Art und Höhe der zusätzlichen Ausgaben an. Stand: 17.08.2015 10/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 Sprachliche Unterstützung: s.u. Außergewöhnliche Kosten: s.u. Kursgebühren: s.u. Sprachliche Unterstützung: auf Grundlage der Einheitskosten für jeden Teilnehmer, der an einer sprachlichen Vorbereitung (nur Lernende Berufsbildung >30 Tage Aufenthalt mit Anund Abreisetage) teilgenommen hat Außergewöhnliche Kosten (nur für Lernende im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung): der Projektträger gibt im MT+ die Art der Ausgaben und die tatsächlich für außergewöhnliche Kosten entstandenen Kosten an und reicht mit dem Abschlussbericht Belege der tatsächlichen Ausgaben ein. Kursgebühren (nur Erwachsenenbildung): auf Grundlage der Einheitskosten (für die Berechnung gelten nur die Tage, an denen der Kurs tatsächlich stattgefunden hat). 5.6. Wie werden von in anderer Währung entstandenen Kosten in Euro umgerechnet? © NA beim BiBB Siehe Finanzhilfevereinbarung, Art. I.4.7. Stand: 17.08.2015 11/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 6. Belege / Nachweise Frage Antwort 6.1. Müssen Rechnungen (bspw. für Fahrtkosten, Unterkunft, sprachliche Vorbereitungen…), Quittungen (bspw. der Hotels, des ReiseVeranstalters…) aufgehoben werden? Die finanzielle Abwicklung in Erasmus+ ist in vielen Bereichen in Form von Einheitskosten organisiert, d.h. dass der Zuschussempfänger die Durchführung bestimmter Aktivitäten und Leistungen belegt und für diese Aktivitäten und Leistungen bestimmten Einheitskosten erstattet werden. Trotzdem kann der Zuschussempfänger Kontrollen und Prüfungen unterliegen. Deren Ziel es ist, zu überprüfen, ob der Zuschussempfänger die Förderung entsprechend den in der Vereinbarung niedergelegten Regelungen verwaltet hat, so dass der Endbetrag, auf den der Zuschussempfänger einen Anspruch hat, festgesetzt werden kann. In Annex III, Art. IV sind diese Kontroll-Instanzen erläutert. In KA1 ist eine bestimmte Anzahl von Belegprüfungen und Vor-Ort-Prüfungen der Projektträger vorgesehen. Diese Vor-Ort-Prüfungen können u.a. folgendes beinhalten: ggf. Reise-Unterlagen (Rechnungen, Tickets, Boarding-Pässe…) ggf. Quittung über Auszahlung der Mittel an TN ggf. signierte TN-Vereinbarungen einschl. Lernvereinbarung/Arbeitsplan ggf. Nachweis der Vorbereitungsaktivitäten/Sprachkurse ggf. Rechnungen und Zahlungsflüsse (besonderer Bedarf, außergewöhnliche Kosten) Belegt werden muss, dass die Aktivität, wie im Abschlussbericht angegeben, tatsächlich stattgefunden hat. Es werden nur Unterlagen benötigt, die die Durchführung der Aktivität belegen und nicht die Höhe der Kosten (s. Punkt 6.2.). 6.2. Wie lange müssen die Unterlagen aufbewahrt werden? Alle Unterlagen müssen bei Projekten mit einer Zuschusssumme unter 60.000 € 3 Jahre und bei Projekten mit einer Zuschusssumme über 60.000 € 5 Jahre nach Festsetzung der endgültigen Höhe des Zuschusses aufbewahrt werden. 6.3. Muss die Höhe der Kosten/Ausgaben belegt werden? Nachweise, die die Höhe der Kosten belegen, sind nicht erforderlich – mit Ausnahme der Kosten, die bis zu 100% erstattet werden (Besonderer Bedarf bei Behinderung und Außergewöhnliche Kosten). Belege für alle anderen Kostenarten müssen nachweisen, dass die „Aktivität“ stattgefunden hat. © NA beim BiBB Stand: 17.08.2015 12/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 6.4. Gibt es eine Vorlage für den „Nachweis der Teilnahme“, um die Kategorien organisatorische Unterstützung, Fahrtkosten, individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten zu belegen? Nein, es gibt aber Mindestangaben lt. Finanzhilfevereinbarung, Art. II.16.2.2 Belege: Nachweis der Teilnahme an der Aktivität im Ausland in Form einer von der aufnehmenden Einrichtung unterzeichneten Erklärung mit Angabe des Namens des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin, dem Zweck der Aktivität im Ausland sowie ihres Anfangsdatum und Enddatums. Bei Fahrkosten gilt i.d.R. Herkunftsort = Standort der entsenden Einrichtung / Zielort= Standort der aufnehmenden Einrichtung). Weicht der Herkunftsort oder Zielort vom Standort ab, erfolgt der Nachweis des tatsächlichen Reiseverlaufs durch Reisebelege oder andere Rechnungen mit Angabe des Herkunft-und des Zielorts (Bsp.: bei Poolprojekten) Die NA behält sich vor, im Falle einer Prüfung Belege einzusehen (s.o.). 6.5. Wie werden die Kosten für sprachliche Unterstützung (Leitaktion 1 Mobilität in der Berufsbildung) belegt? Siehe Finanzhilfevereinbarung, Art. II.16.2.2 Belege: Teilnahmebescheinigung (en) an Kursen in Form einer vom Kursanbieter unterzeichneten Erklärung mit Angabe des Namens des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin, der unterrichteten Sprache, Format und Dauer der geleisteten sprachlichen Vorbereitung (Stückkosten) oder Rechnungsbelege von Lernmaterialien unter Angaben der jeweiligen Sprache, Name und Adresse der die Rechnung ausstellenden Stelle, Betrag und Währung und Datum der Rechnung (keine Stückkosten) oder falls die sprachliche Unterstützung direkt durch den Zuschussempfänger geleitet wird: eine von dem/der Teilnehmer/-in unterzeichnete und datierte Erklärung mit Angabe des Namens des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin, der unterrichteten Sprache, Format und Dauer der erhaltenen sprachlichen Unterstützung (Stückkosten) Wenn die sprachliche Vorbereitung keine Kosten verursacht - z.B. weil sie in der Schule während des Unterrichts stattgefunden hat - können keine Kosten erstattet werden. Bei Erwerb von Lernmaterialen werden die tatsächlichen Kosten bis zu 150,00 € erstattet (Bsp. LernCD für 19,99 €). Die NA behält sich vor, im Falle einer Prüfung Belege einzusehen (s.o.). © NA beim BiBB Stand: 17.08.2015 13/14 FAQs - Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenbildung Projektdurchführung Antragsrunde 2014 6.6. Wie wird die Kursgebühr (Leitaktion 1 Mobilität in der Erwachsenenbildung) belegt? Siehe Finanzhilfevereinbarung, Art. II.16.2.1 Die NA behält sich vor, im Falle einer Prüfung Belege einzusehen (s.o.). 6.7 Wie werden die Kosten für die Kategorie Unterstützung bei besonderem Bedarf (Teilnehmende mit Behinderung) belegt? Siehe Finanzhilfevereinbarung, Art. II.16.4.2 Belege: Rechnungen der tatsächlich entstandenen Kosten mit Angabe des Namens und der Anschrift der die Rechnung ausstellenden Stelle, des Betrages und der Währung sowie des Rechnungsdatums eingereicht werden. 6.8. Welcher Nachweis ist nötig, um die Kosten „Unterstützung bei besonderem Bedarf“ abrechnen zu können? Die Kosten müssen ausführlich begründet werden. Bei einer Belegkontrolle und Vor-Ort-Kontrolle müssen Belege der Kosten sowie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises vorgelegt werden. 6.9. Welche Belege müssen bei einer Systemkontrolle bei VET-Charta vorgelegt werden? Siehe Annex III der Finanzhilfevereinbarung, Art. IV Es wird die Umsetzung und Förderfähigkeit der Aktivitäten und Teilnehmer/-innen sowie die Einhaltung der Mobilitätscharta in der Berufsbildung geprüft. © NA beim BiBB Stand: 17.08.2015 14/14
© Copyright 2024 ExpyDoc