Dokumentation der Verrechnungspreise in Frankreich

Dokumentation der
Verrechnungspreise
in Frankreich
MAI 2015
BESTEUERUNG VON
UNTERNEHMEN
Dokumentation der
Verrechnungspreise in
Frankeich
Die Bestimmung Verrechnungspreise
zwischen Frankreich und Deutschland
ist aus steuerlicher Sicht von
grundlegender Bedeutung. In diesem
Zusammenhang ist die korrekte
Erfassung aller Funktionen und Risiken
innerhalb einer Unternehmensgruppe
und die detaillierte Auflistung der
Transaktionen zwischen
nahestehenden Personen
unumgänglich. Denn es genügt nicht,
die Verrechnungspreise korrekt zu
ermitteln, sondern ist auch erforderlich,
diese entsprechend zu dokumentieren.
Hiervon betroffen sind grundsätzlich
alle deutschen Unternehmen, die eine
oder mehrere Tochtergesellschaften
oder Zweigniederlassungen in
Frankreich haben.
Für kleine oder mittelständische
Unternehmen, welche die unten
beschriebenen Schwellen nicht
überschreiten, ist eine formelle
Dokumentation für französische
Zwecke zwar nicht gesetzlich
vorgeschrieben, aber in der Praxis
sehr zu empfehlen. Oft genügt eine
Anpassung der bestehenden
deutschen Dokumentation.
Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich nehmen Sie mit uns Kontakt auf !
Anwendbare Regelung
Gem. Art. 57 des französischen
Steuergesetzbuchs („Code Général des
Impôts“) i.V.m. Art. L13AA der französischen
Abgabenordnung („Livre des Procédures
Fiscales“) sind Unternehmen zur
Bereithaltung der Dokumentation ihrer
Verrechnungspreise verpflichtet, wenn sie in
Frankreich niedergelassen sind und:
-
einen Jahresumsatz (ohne USt) von
mindestens 400 Mio. € erzielen oder
über ein Bruttoaktivvermögen von
mindestens 400 Mio € verfügen.
oder
-
Sie zum Jahresende unmittelbar
oder mittelbar mehr als die Hälfte
des Kapitals oder der Stimmrechte
an einem Rechtsgebilde halten, das
die erstgenannte Bedingung erfüllt,
oder
-
zu mehr als der Hälfte, unmittelbar
oder mittelbar, von einem
Rechtsgebilde gehalten werden, das
die erstgenannte Bedingung erfüllt.
Ein Unternehmen gilt als in Frankreich
niedergelassen, wenn es sich um eine
Gesellschaft französischen Rechts oder um
eine französische Betriebsstätte eines
ausländischen Unternehmens handelt. Als
„Rechtsgebilde“ gilt jede Rechtsperson,
jeder Organismus, jede Treuhand oder
vergleichbare Einrichtung.
Unternehmen, die unter den Schwellen des
Art. L13AA liegen, sind nicht verpflichtet,
eine Verrechnungspreisdokumentation
bereitzuhalten. Allerdings müssen sie gem.
Art. L13B der französischen
Abgabenordnung vergleichbare
Informationen (in geringerem Umfang) auf
Anfrage der Finanzverwaltung liefern, so
dass auch mittelständische Unternehmen in
der Praxis in der Lage sein müssen, eine
Dokumentation bereitzustellen.
Die Dokumentationspflicht betrifft alle
Transaktionen zwischen nahestehenden
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Personen, wobei von der Existenz einer
nahestehenden Person auszugehen ist,
wenn (Art. 39,12 des Steuergesetzbuchs):
Eine Person unmittelbar oder
mittelbar mehr als die Hälfte des
Kapitals einer anderen Person hält
oder faktisch die
Entscheidungsmacht ausübt, oder
- Zwei Personen unter der Kontrolle
(wie oben definiert) einer dritten
Person stehen.
Die Dokumentation hat einerseits allgemeine
Informationen über die
Unternehmensgruppe und andererseits
spezifische Informationen über die jeweilige
französische Gesellschaft zu beinhalten.
Gem. Art. L123-22 des Handelsgesetzbuchs
und Art. 54 des Steuergesetzbuchs kann die
Finanzverwaltung verlangen, dass
Unterlagen auf Französisch übersetzt
werden.
-
Allgemeine Informationen
Dieser Teil der Dokumentation muss es der
Finanzverwaltung ermöglichen, den
wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und
steuerlichen Rahmen der
Unternehmensgruppe zu erfassen. Hierfür
sind folgende Unterlagen zu liefern:
-
-
-
-
Allgemeine Beschreibung der
ausgeübten Tätigkeit, inkl.
Veränderungen im geprüften
Wirtschaftsjahr.
Allgemeine Beschreibung der
rechtlichen und operativen
Strukturen der Unternehmensgruppe
nebst Identifizierung der
Unternehmen, die sich an
Transaktionen zwischen
nahestehenden Personen beteiligen.
Allgemeine Beschreibung der
ausgeübten Funktionen und der
Risiken der nahestehenden
Personen, sofern sie das geprüfte
Unternehmen beeinflussen.
Liste der wesentlichen immateriellen
Wirtschaftsgüter (Patentrechte,
Marken, Firmennamen, KnowHow…), die für das geprüfte
Unternehmen von Relevanz sind.
Allgemeine Beschreibung der
Verrechnungspreispolitik der
Gruppe.
Die wesentlichen Gruppenmitglieder sind
darzustellen. Für jedes Mitglied variiert die
Informationstiefe einerseits in Abhängigkeit
von dessen Rang innerhalb der Organisation
und dessen Beitrag zu der Gesamttätigkeit
und andererseits dessen Rolle in der
Bestimmung der Verrechnungspreispolitik
der Gruppe. In der Praxis verlangt die
Finanzverwaltung „einschlägige
Informationen, um die
Verrechnungspreispolitik zu erklären“.
-
Spezifische Informationen
Durch die spezifischen Informationen muss
die Finanzverwaltung in die Lage versetzt
werden, die Verrechnungspreise des
geprüften Unternehmens im Hinblick auf die
OECD Transfer-Pricing-Grundsätze zu
überprüfen. In diesem Rahmen sind
insbesondere folgende Informationen zu
liefern:
-
-
-
-
-
Beschreibung der ausgeübten
Tätigkeit nebst Veränderungen
während des Geschäftsjahres
Beschreibung der Umsätze, die mit
nahestehenden Personen realisiert
werden. Dabei muss auf die Art und
Beträge der Flüsse einschließlich der
Lizenzgebühren eingegangen
werden,. Die Beschreibung kann
nach globalen Flüsse und
Transaktionstypen unterteilt werden.
Liste der Cost Sharing Agreements,
Kopie der Advanced Pricing
Agreements und der Rulings, welche
die Ergebnisse des geprüften
Unternehmens beeinflussen.
Darstellung und Rechtfertigung der
Methode(n) zur Bestimmung der
Verrechnungspreise nebst
Funktionsanalyse, Beschreibung der
eingesetzten Vermögenswerte und
angenommenen Risiken
Ggf. Analyse der Vergleichsdaten
(„comparables“), die für die
Verrechnungspreise herangezogen
werden, nebst Angaben zu den
Waren oder Dienstleistungen, zu der
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Funktions- und Risikoanalyse, zu
den Vertragsklauseln,
wirtschaftlichen Lagen und
spezifischen Strategien der
Unternehmen, die als
Vergleichsbasis benutzt werden.
Die Finanzverwaltung kann bei Bedarf gem.
Art. L10 der Abgabenordnung zusätzliche
Informationen verlangen. Ferner gilt eine
verstärkte Dokumentationspflicht für
Transaktionen mit nahestehenden
Personen, die ihren Sitz in einem nicht
kooperierenden Staat („Steueroase“) haben.
Umsetzung
Die Dokumentation ist anlässlich einer
Betriebsprüfung auf Anfordern der
Finanzverwaltung zu liefern. Sie ist in
regelmäßigen Abständen zu aktualisieren,
wobei die Finanzverwaltung grundsätzlich
eine Aktualisierung alle drei Jahre akzeptiert.
Sanktionen
Wenn die Dokumentation nicht vorliegt oder
unzureichend ist, kann sie binnen 30 Tagen
nach Ermahnung nachgeliefert werden.
Ansonsten wird gem. Art. 1735 ter des
Steuergesetzbuchs ein Bußgeld von
mindestens 10.000 EUR pro Geschäftsjahr
oder (wenn dieser Betrag höher liegt) von
bis zu 0,5% der Summe der
Geschäftsvorgänge, die auch nach
Abmahnung nicht oder unzureichend
dokumentiert wurden, oder 5% der
festgestellten und unzulänglich
dokumentierten Gewinnverlagerung
festgesetzt.
Die mögliche Sanktion i.H.v. 0,5% der nicht
dokumentierten Geschäftsvorgänge wurde
durch das Haushaltsgesetz für 2015 vom 29.
Dezember 2014 neu hinzugefügt und findet
Anwendung auf steuerliche
Außenprüfungen, die ab dem 1. Januar 2015
beginnen.
Es ist grundsätzlich in das Ermessen der
französischen Steuerverwaltung gestellt, die
Sanktionen der Situation anzupassen. Der
Gesetzestext liefert keine genaueren
Vorgaben in dieser Hinsicht, es ist jedoch
davon auszugehen, dass die Sanktionen in
voller Höhe nur bei vollständigem Fehlen der
Dokumentation oder im Falle einer derart
lückenhaften Dokumentation, dass diese de
facto keine Aussagekraft mehr hat, verhängt
werden (so auch die diesbezügliche
Verwaltungsanweisung, welche allerdings
seit dem Haushaltsgesetz für 2015 noch
nicht überarbeitet wurde). Handelt es sich
lediglich um eine Uneinigkeit betreffend die
anzuwendende Methode zur Bestimmung
der Verrechnungspreise, so darf im Prinzip
keine der Sanktionen angewandt werden (s.
Verwaltungsanweisung).
Durch die neu hinzugefügte Möglichkeit der
Anwendung einer Sanktion i.H.v. bis zu
0,5% der nicht oder unzureichend
dokumentierten Geschäftsvorgänge wird
jedoch das Arsenal der französischen
Steuerverwaltung in erheblichem Masse
erweitert: es steht der französischen
Steuerverwaltung nun offen, bei fehlender
oder unzulänglicher Dokumentation eine
Sanktion in Höhe von bis zu 0,5% der
Summe der konzerninternen
Geschäftsvorgänge anzuwenden, auch
wenn diese Vorgänge aus
verrechnungspreislicher Sicht nicht zu
kritisieren sind, sondern „lediglich“ die
Dokumentation nicht den Anforderungen
entspricht.
Was die Möglichkeit einer Sanktion i.H.v. 5%
der Gewinnberichtigungen anbelangt, so
wurde die Bemessungsgrundlage der
Sanktion durch das Haushaltsgesetz für
2015 auf die Gewinnberichtigungen
beschränkt, die nach Abmahnung weiterhin
unzureichend oder überhaupt nicht
dokumentiert wurden.
Zusätzliche Anforderungen für bestimmte
Unternehmen
Seit 2014 gelten zusätzliche Anforderungen
für Unternehmen, welche die oben
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beschriebenen Schwellenwerte
überschreiten. Diese Unternehmen müssen
jährlich binnen 6 Monaten nach Abgabe der
Körperschaftsteuererklärung der
französischen Steuerverwaltung eine
Zusammenfassung der Eckdaten der
Dokumentation zuleiten (Art. 223 quinquies
B des Steuergesetzbuchs). Für
Wirtschaftsjahre mit Abschluss zum 31.
Dezember 2014 bedeutet dies in der Praxis,
dass diese „zusammenfassende
Dokumentation“ bis zum 5. November 2015
einzureichen ist.
Die Finanzverwaltung hat ihre
Verwaltungsanweisung bezüglich der
Dokumentationspflichten und steuerlichen
Außenprüfungen im Bereich der
Verrechnungspreise Mitte November 2014
aufgefrischt, sich hierin jedoch nicht
ausdrücklich dazu geäußert, ob die
betroffenen Unternehmen diese zusätzliche
Pflicht erfüllen können, indem sie die
„normale“ Verrechnungspreisdokumentation
liefern, anstatt sich die Mühe zu machen,
eine leichtere, „abgespeckte“ Version zu
erstellen. Dies wäre zu begrüßen und u.E.
rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden
gewesen.
Indirekt lässt sich die Antwort auf diese
Frage jedoch aus einem neuen Formular
ableiten, das die französische
Steuerverwaltung veröffentlicht hat: um ihren
Pflichten gemäss Artikel 223 quinquies B
des Steuergesetzbuchs gerecht zu werden,
müssen die betroffenen Unternehmen das
Formular Nr. 2257 SD ausfüllen und bei dem
für sie zuständigen Finanzamt einreichen.
übermittelt werden, aber auch hierzu hat
sich die Finanzverwaltung noch nicht
eingehender geäußert. Bislang ist jedoch
keine elektronische Übermittlung der
Erklärung vorgesehen. Die Erklärung ist in
französischer Sprache zu erstellen.
In der Erklärung sind die Geschäftsvorgänge
nach ihrer Art zusammengefasst und nur,
wenn pro Art der jeweiligen Geld- bzw.
Warenflüsse mehr als 100.000 EUR erzielt
werden, darzustellen. Logischerweise entfällt
gemäß der Verwaltungsanweisung für
Unternehmen, die grundsätzlich zwar in den
Anwendungsbereich von Art. 223 quinquies
B des Steuergesetzbuchs fallen, jedoch
keine Geschäftsvorgänge mit ihren
verbundenen Unternehmen im Ausland
durchführen, bzw. pro Geld- oder
Warenfluss den Betrag von 100.000 EUR
nicht überschreiten, die Erklärungspflicht.
Das Nicht-Einreichen der
zusammenfassenden Dokumentation wird
zwar grundsätzlich nur mit einem Bußgeld
von 150 EUR (Art. 1729 B des
Steuergesetzbuchs) und fehlerhafte oder
fehlende Informationen werden nur je mit 15
EUR geahndet (wobei das Gesamtbußgeld
mindestens 60 EUR und höchstens 10.000
EUR beträgt), doch sollte vor allem auch die
„kommunikationsstrategische“ Dimension
dieser Unterlassung nicht unterschätzt
werden. Wird die Erklärung per Vordruck Nr.
2275 nicht fristgerecht eingereicht, steigt
auch das Risiko einer steuerlichen
Außenprüfung.
Diese Erklärung kann u.E. entweder in
Papierform oder mittels eines Datenträgers
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Allgemeine Informationen
Allgemeine
Dokumentation
Zusammenfassende
Dokumentation
inkl.
Ja
Ja
Allgemeine Beschreibung der rechtlichen und operativen Strukturen
der Unternehmensgruppe nebst Identifizierung der Unternehmen, die
sich an Transaktionen zwischen nahestehenden Personen beteiligen.
Ja
Nein
Allgemeine Beschreibung der ausgeübten Funktionen und der Risiken
der nahestehenden Personen, sofern sie das geprüfte Unternehmen
beeinflussen.
Ja
Nein
Liste der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter (Patentrechte,
Marken, Firmennamen, Know-How…), die für das geprüfte
Unternehmen von Relevanz sind
Ja
Ja
Allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der Gruppe.
Ja
Ja nebst Veränderungen
während des
Wirtschaftsjahres
Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit nebst Veränderungen während
des Geschäftsjahrs
Ja
Ja
Beschreibung der Umsätze, die mit nahestehenden Personen realisiert
werden. Dabei soll auf die Art und Beträge der Flüsse eingegangen
werden, einschließlich der Lizenzgebühren. Die Beschreibung kann
nach globalen Flüsse und Transaktionstypen unterteilt werden.
Ja
Ja, zusammenfassend
wenn der Gesamtbetrag
pro Transaktionstyp über
100.000 EUR liegt
Liste der Cost Sharing Agreements, Kopie der Advanced Pricing
Agreements und der Rulings, welche die Ergebnisse des geprüften
Unternehmens beeinflussen
Ja
Nein
Darstellung und Rechtfertigung der Methode(n) zur Bestimmung der
Verrechnungspreise nebst Funktionsanalyse, Beschreibung der
eingesetzten Vermögenswerte und angenommenen Risiken
Ja
Ja aber nur Hauptmethode
und Veränderungen im
Wirtschaftsjahr
Ggf. Analyse der Vergleichsdaten („comparables“), die für die
Verrechnungspreise herangezogen werden, nebst Angaben zu den
Waren oder Dienstleistungen, zu der Funktions- und Risikoanalyse, zu
den Vertragsklauseln, wirtschaftlichen Lagen und spezifischen
Strategien der Unternehmen, die als Vergleichsbasis benutzt werden.
Ja
Nein
Allgemeine
Beschreibung der
ausgeübten
Veränderungen im geprüften Wirtschaftsjahr.
Tätigkeit,
Spezifische Informationen
Valoris Avocats ― Dokumentation der Verrechnungspreise in Frankreich Mai 2015
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Résumé: L’exigence de documentation des prix de transfert a été renforcée pour les entreprises
qui dépassent directement ou au niveau du groupe les seuils en la matière (plus de 400 millions
d’euros de chiffre d’affaires ou de total de bilan). La Loi de Finances pour 2015 a modifié les
sanctions applicables en cas de documentation manquante ou incomplète. Par ailleurs, depuis
2014, ces entreprises doivent également transmettre chaque année de leur propre initiative les
principaux éléments de la documentation des prix de transfert, et ce dans les 6 mois suivant la
date limite de dépôt de la déclaration de résultat de l’exercice. Un formulaire spécifique (imprimé
n° 2257-SD) a été créé à cet effet. Pour une entreprise clôturant ses comptes au 31 décembre, la
date limite pour le dépôt de cette déclaration au titre de 2014 est donc le 5 novembre 2015. Pour
les groupes franco-allemands, on rappellera que le droit fiscal allemand prévoit également une
obligation de documenter les prix de transfert, et ce pour toute entreprise qui réalise plus de 5
millions d’euros de chiffre d’affaires sur des ventes de marchandises à des entreprises liées, ou
plus de 500.000 euros de prestations de services.
VALORIS AVOCATS
In eigener Sache
Die deutsch-französische Kanzlei
Valoris Avocats wurde von ihren
Gründungspartnern mit dem Willen
gegründet, Wert und Werte in den
Mittelpunkt ihrer rechtlichen und
steuerlichen Expertise zu setzen. Die
Wertschöpfung und die Suche nach
innovativen und praxisorientierten
Lösungen stehen im Zentrum unseres
Beratungsauftrags. Die
Gründungswerte unserer Kanzlei
stellen die Fundamente unseres
Teams dar, das ganz im Dienste
unserer Mandantschaft steht.
Wir beraten Unternehmen, Investmentfonds,
Banken und Versicherungsgesellschaften
sowie Privatpersonen in Frankreich und auf
internationaler Ebene durch ein Netzwerk
von Kanzleien in zahlreichen Ländern.
Die Stärke von Valoris Avocats liegt
insbesondere in der deutsch-französischen
Rechts- und Steuerberatung. Durch unser
enges Verhältnis zu Menold Bezler, der
Kanzlei des deutschen Mittelstands, können
wir deutsche und französische Mandanten
bei allen ihren Investitionen über den Rhein
begleiten. Alle Teammitglieder sind perfekt
dreisprachig (Deutsch, Französisch und
Englisch). Gerne beraten wir Sie auch auf
Chinesisch, Italienisch oder Spanisch.
Die Gründungswerte unserer Kanzlei stellen
die Fundamente unseres Teams dar, das
ganz im Dienste unserer Mandantschaft
steht. Diese Werte verstehen wir nicht nur
als Differenzierungsmerkmal, ihre Einhaltung
betrachten wir als einen grundlegenden
Aspekt unserer Tätigkeit.
Berufsrecht: Die Rechtsanwälte von Valoris
Avocats haben alle den Eid geleistet, ihre
Tätigkeit "mit Würde, Gewissen,
Unabhängigkeit, Ehrlichkeit und
Menschlichkeit" auszuüben (dies ist der bei
der anwaltlichen Zulassung in Frankreich
abzulegende Eid). Dieser Eid stellt für uns
keine leeren Worte dar, sondern bürgt für die
Einhaltung unsere Werte.
Exzellenz: Unsere Qualitätsansprüche
beruhen auf kanzleiinternen Prozessen,
Valoris Avocats ― Dokumentation der Verrechnungspreise in Frankreich Mai 2015
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einer strikten Methodik und berufsrechtlichen
Standards. Unser Ziel ist es, unseren
Mandanten pragmatische und abgesicherte
Lösungen anzubieten.
Vermittler: Wir möchten in erster Linie
Lösungen anbieten, die unseren Mandanten
eine sichere Entwicklung ermöglichen.
Durch unsere internationale Expertise wollen
wir im Dienste unserer Mandanten
„interkulturell dolmetschen“.
Reaktivität: Jede Kanzlei verspricht, auf
Anfragen ihrer Mandanten schnell zu
antworten. Wir halten unser Versprechen!
Teamwork: Zusammenarbeit im Team ist
eine grundlegende Bedingung der Exzellenz
und der Einhaltung unserer anderen Werte.
Dank unserer Teamarbeit sind wir in der
Lage, die Fragen unserer Mandanten in
einem multidisziplinären Ansatz zu
beantworten.
Respekt: Wir respektieren unsere
Mandanten, unsere Mitarbeiter, unsere
Wettbewerber und halten uns strikt an die
berufsrechtlichen Anforderungen.
Diversity: bei Valoris Avocats arbeiten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
unterschiedlicher Herkunft; NichtDiskriminierung und Gleichbehandlung sind
für uns eine Selbstverständlichkeit, sei es
bei unterschiedlicher ethnischer Herkunft
und Nationalität oder bei unterschiedlicher
Religionszugehörigkeit, Geschlecht, Alter,
Behinderung, sexueller Orientierung oder
Zugehörigkeit zu sozialen Minderheiten. Wir
wollen die Chancengleichheit fördern und
sicherstellen.
Nachhaltige Entwicklung:
Umweltbewusstsein ist für uns kein leeres
Wort. Valoris Avocats achtet besonders auf
die Energiebilanz und die CO2-Bilanz der
Kanzlei, benutzt möglichst viel RecyclingPapier, druckt lediglich bei Bedarf
Dokumente aus und unsere Büros befinden
sich in einem Niedrigenergiegebäude.
Pro bono: Pro-bono-Tätigkeiten sind für uns
selbstverständlich! Valoris Avocats leistet
rechtliche und steuerliche Unterstützung an
Personen in Not und gemeinnützige
Einrichtungen.
Verleger: Valoris Avocats SELAS, 14 avenue Pierre Mendès France, 67300 Schiltigheim, Telefon +33 3 90 413
313, Telefax +33 3 90 413 314 [email protected]. V. i. S. d. P.: Valoris Avocats SELAS, Cécile PuijalonRadu, Guillaume Rubechi Redaktion: Cécile Puijalon-Radu, Guillaume Rubechi In den einzelnen Beiträgen
können die angesprochenen Themen nur schlagwortartig und in gedrängter Kürze dargestellt werden. Die
Lektüre ersetzt in keinem Fall die individuelle Rechtsberatung. Sollten Sie Beratungs- oder Handlungsbedarf
erkennen, sprechen Sie bitte den Ihnen vertrauten Anwalt bei Valoris Avocats SELAS an. Für Fragen,
Anregungen und Kritik zu dieser Mandanteninformation haben wir jederzeit ein offenes Ohr.
www.valoris-avocats.com