Dokumentation der Verrechnungspreise in Frankreich MAI 2015 BESTEUERUNG VON UNTERNEHMEN Dokumentation der Verrechnungspreise in Frankeich Die Bestimmung Verrechnungspreise zwischen Frankreich und Deutschland ist aus steuerlicher Sicht von grundlegender Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist die korrekte Erfassung aller Funktionen und Risiken innerhalb einer Unternehmensgruppe und die detaillierte Auflistung der Transaktionen zwischen nahestehenden Personen unumgänglich. Denn es genügt nicht, die Verrechnungspreise korrekt zu ermitteln, sondern ist auch erforderlich, diese entsprechend zu dokumentieren. Hiervon betroffen sind grundsätzlich alle deutschen Unternehmen, die eine oder mehrere Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Frankreich haben. Für kleine oder mittelständische Unternehmen, welche die unten beschriebenen Schwellen nicht überschreiten, ist eine formelle Dokumentation für französische Zwecke zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis sehr zu empfehlen. Oft genügt eine Anpassung der bestehenden deutschen Dokumentation. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich nehmen Sie mit uns Kontakt auf ! Anwendbare Regelung Gem. Art. 57 des französischen Steuergesetzbuchs („Code Général des Impôts“) i.V.m. Art. L13AA der französischen Abgabenordnung („Livre des Procédures Fiscales“) sind Unternehmen zur Bereithaltung der Dokumentation ihrer Verrechnungspreise verpflichtet, wenn sie in Frankreich niedergelassen sind und: - einen Jahresumsatz (ohne USt) von mindestens 400 Mio. € erzielen oder über ein Bruttoaktivvermögen von mindestens 400 Mio € verfügen. oder - Sie zum Jahresende unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Rechtsgebilde halten, das die erstgenannte Bedingung erfüllt, oder - zu mehr als der Hälfte, unmittelbar oder mittelbar, von einem Rechtsgebilde gehalten werden, das die erstgenannte Bedingung erfüllt. Ein Unternehmen gilt als in Frankreich niedergelassen, wenn es sich um eine Gesellschaft französischen Rechts oder um eine französische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt. Als „Rechtsgebilde“ gilt jede Rechtsperson, jeder Organismus, jede Treuhand oder vergleichbare Einrichtung. Unternehmen, die unter den Schwellen des Art. L13AA liegen, sind nicht verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation bereitzuhalten. Allerdings müssen sie gem. Art. L13B der französischen Abgabenordnung vergleichbare Informationen (in geringerem Umfang) auf Anfrage der Finanzverwaltung liefern, so dass auch mittelständische Unternehmen in der Praxis in der Lage sein müssen, eine Dokumentation bereitzustellen. Die Dokumentationspflicht betrifft alle Transaktionen zwischen nahestehenden Valoris Avocats ― Dokumentation der Verrechnungspreise in Frankreich Mai 2015 | 2 Personen, wobei von der Existenz einer nahestehenden Person auszugehen ist, wenn (Art. 39,12 des Steuergesetzbuchs): Eine Person unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte des Kapitals einer anderen Person hält oder faktisch die Entscheidungsmacht ausübt, oder - Zwei Personen unter der Kontrolle (wie oben definiert) einer dritten Person stehen. Die Dokumentation hat einerseits allgemeine Informationen über die Unternehmensgruppe und andererseits spezifische Informationen über die jeweilige französische Gesellschaft zu beinhalten. Gem. Art. L123-22 des Handelsgesetzbuchs und Art. 54 des Steuergesetzbuchs kann die Finanzverwaltung verlangen, dass Unterlagen auf Französisch übersetzt werden. - Allgemeine Informationen Dieser Teil der Dokumentation muss es der Finanzverwaltung ermöglichen, den wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Rahmen der Unternehmensgruppe zu erfassen. Hierfür sind folgende Unterlagen zu liefern: - - - - Allgemeine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit, inkl. Veränderungen im geprüften Wirtschaftsjahr. Allgemeine Beschreibung der rechtlichen und operativen Strukturen der Unternehmensgruppe nebst Identifizierung der Unternehmen, die sich an Transaktionen zwischen nahestehenden Personen beteiligen. Allgemeine Beschreibung der ausgeübten Funktionen und der Risiken der nahestehenden Personen, sofern sie das geprüfte Unternehmen beeinflussen. Liste der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter (Patentrechte, Marken, Firmennamen, KnowHow…), die für das geprüfte Unternehmen von Relevanz sind. Allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der Gruppe. Die wesentlichen Gruppenmitglieder sind darzustellen. Für jedes Mitglied variiert die Informationstiefe einerseits in Abhängigkeit von dessen Rang innerhalb der Organisation und dessen Beitrag zu der Gesamttätigkeit und andererseits dessen Rolle in der Bestimmung der Verrechnungspreispolitik der Gruppe. In der Praxis verlangt die Finanzverwaltung „einschlägige Informationen, um die Verrechnungspreispolitik zu erklären“. - Spezifische Informationen Durch die spezifischen Informationen muss die Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, die Verrechnungspreise des geprüften Unternehmens im Hinblick auf die OECD Transfer-Pricing-Grundsätze zu überprüfen. In diesem Rahmen sind insbesondere folgende Informationen zu liefern: - - - - - Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit nebst Veränderungen während des Geschäftsjahres Beschreibung der Umsätze, die mit nahestehenden Personen realisiert werden. Dabei muss auf die Art und Beträge der Flüsse einschließlich der Lizenzgebühren eingegangen werden,. Die Beschreibung kann nach globalen Flüsse und Transaktionstypen unterteilt werden. Liste der Cost Sharing Agreements, Kopie der Advanced Pricing Agreements und der Rulings, welche die Ergebnisse des geprüften Unternehmens beeinflussen. Darstellung und Rechtfertigung der Methode(n) zur Bestimmung der Verrechnungspreise nebst Funktionsanalyse, Beschreibung der eingesetzten Vermögenswerte und angenommenen Risiken Ggf. Analyse der Vergleichsdaten („comparables“), die für die Verrechnungspreise herangezogen werden, nebst Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen, zu der Valoris Avocats ― Dokumentation der Verrechnungspreise in Frankreich Mai 2015 | 3 Funktions- und Risikoanalyse, zu den Vertragsklauseln, wirtschaftlichen Lagen und spezifischen Strategien der Unternehmen, die als Vergleichsbasis benutzt werden. Die Finanzverwaltung kann bei Bedarf gem. Art. L10 der Abgabenordnung zusätzliche Informationen verlangen. Ferner gilt eine verstärkte Dokumentationspflicht für Transaktionen mit nahestehenden Personen, die ihren Sitz in einem nicht kooperierenden Staat („Steueroase“) haben. Umsetzung Die Dokumentation ist anlässlich einer Betriebsprüfung auf Anfordern der Finanzverwaltung zu liefern. Sie ist in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, wobei die Finanzverwaltung grundsätzlich eine Aktualisierung alle drei Jahre akzeptiert. Sanktionen Wenn die Dokumentation nicht vorliegt oder unzureichend ist, kann sie binnen 30 Tagen nach Ermahnung nachgeliefert werden. Ansonsten wird gem. Art. 1735 ter des Steuergesetzbuchs ein Bußgeld von mindestens 10.000 EUR pro Geschäftsjahr oder (wenn dieser Betrag höher liegt) von bis zu 0,5% der Summe der Geschäftsvorgänge, die auch nach Abmahnung nicht oder unzureichend dokumentiert wurden, oder 5% der festgestellten und unzulänglich dokumentierten Gewinnverlagerung festgesetzt. Die mögliche Sanktion i.H.v. 0,5% der nicht dokumentierten Geschäftsvorgänge wurde durch das Haushaltsgesetz für 2015 vom 29. Dezember 2014 neu hinzugefügt und findet Anwendung auf steuerliche Außenprüfungen, die ab dem 1. Januar 2015 beginnen. Es ist grundsätzlich in das Ermessen der französischen Steuerverwaltung gestellt, die Sanktionen der Situation anzupassen. Der Gesetzestext liefert keine genaueren Vorgaben in dieser Hinsicht, es ist jedoch davon auszugehen, dass die Sanktionen in voller Höhe nur bei vollständigem Fehlen der Dokumentation oder im Falle einer derart lückenhaften Dokumentation, dass diese de facto keine Aussagekraft mehr hat, verhängt werden (so auch die diesbezügliche Verwaltungsanweisung, welche allerdings seit dem Haushaltsgesetz für 2015 noch nicht überarbeitet wurde). Handelt es sich lediglich um eine Uneinigkeit betreffend die anzuwendende Methode zur Bestimmung der Verrechnungspreise, so darf im Prinzip keine der Sanktionen angewandt werden (s. Verwaltungsanweisung). Durch die neu hinzugefügte Möglichkeit der Anwendung einer Sanktion i.H.v. bis zu 0,5% der nicht oder unzureichend dokumentierten Geschäftsvorgänge wird jedoch das Arsenal der französischen Steuerverwaltung in erheblichem Masse erweitert: es steht der französischen Steuerverwaltung nun offen, bei fehlender oder unzulänglicher Dokumentation eine Sanktion in Höhe von bis zu 0,5% der Summe der konzerninternen Geschäftsvorgänge anzuwenden, auch wenn diese Vorgänge aus verrechnungspreislicher Sicht nicht zu kritisieren sind, sondern „lediglich“ die Dokumentation nicht den Anforderungen entspricht. Was die Möglichkeit einer Sanktion i.H.v. 5% der Gewinnberichtigungen anbelangt, so wurde die Bemessungsgrundlage der Sanktion durch das Haushaltsgesetz für 2015 auf die Gewinnberichtigungen beschränkt, die nach Abmahnung weiterhin unzureichend oder überhaupt nicht dokumentiert wurden. Zusätzliche Anforderungen für bestimmte Unternehmen Seit 2014 gelten zusätzliche Anforderungen für Unternehmen, welche die oben Valoris Avocats ― Dokumentation der Verrechnungspreise in Frankreich Mai 2015 | 4 beschriebenen Schwellenwerte überschreiten. Diese Unternehmen müssen jährlich binnen 6 Monaten nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung der französischen Steuerverwaltung eine Zusammenfassung der Eckdaten der Dokumentation zuleiten (Art. 223 quinquies B des Steuergesetzbuchs). Für Wirtschaftsjahre mit Abschluss zum 31. Dezember 2014 bedeutet dies in der Praxis, dass diese „zusammenfassende Dokumentation“ bis zum 5. November 2015 einzureichen ist. Die Finanzverwaltung hat ihre Verwaltungsanweisung bezüglich der Dokumentationspflichten und steuerlichen Außenprüfungen im Bereich der Verrechnungspreise Mitte November 2014 aufgefrischt, sich hierin jedoch nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob die betroffenen Unternehmen diese zusätzliche Pflicht erfüllen können, indem sie die „normale“ Verrechnungspreisdokumentation liefern, anstatt sich die Mühe zu machen, eine leichtere, „abgespeckte“ Version zu erstellen. Dies wäre zu begrüßen und u.E. rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen. Indirekt lässt sich die Antwort auf diese Frage jedoch aus einem neuen Formular ableiten, das die französische Steuerverwaltung veröffentlicht hat: um ihren Pflichten gemäss Artikel 223 quinquies B des Steuergesetzbuchs gerecht zu werden, müssen die betroffenen Unternehmen das Formular Nr. 2257 SD ausfüllen und bei dem für sie zuständigen Finanzamt einreichen. übermittelt werden, aber auch hierzu hat sich die Finanzverwaltung noch nicht eingehender geäußert. Bislang ist jedoch keine elektronische Übermittlung der Erklärung vorgesehen. Die Erklärung ist in französischer Sprache zu erstellen. In der Erklärung sind die Geschäftsvorgänge nach ihrer Art zusammengefasst und nur, wenn pro Art der jeweiligen Geld- bzw. Warenflüsse mehr als 100.000 EUR erzielt werden, darzustellen. Logischerweise entfällt gemäß der Verwaltungsanweisung für Unternehmen, die grundsätzlich zwar in den Anwendungsbereich von Art. 223 quinquies B des Steuergesetzbuchs fallen, jedoch keine Geschäftsvorgänge mit ihren verbundenen Unternehmen im Ausland durchführen, bzw. pro Geld- oder Warenfluss den Betrag von 100.000 EUR nicht überschreiten, die Erklärungspflicht. Das Nicht-Einreichen der zusammenfassenden Dokumentation wird zwar grundsätzlich nur mit einem Bußgeld von 150 EUR (Art. 1729 B des Steuergesetzbuchs) und fehlerhafte oder fehlende Informationen werden nur je mit 15 EUR geahndet (wobei das Gesamtbußgeld mindestens 60 EUR und höchstens 10.000 EUR beträgt), doch sollte vor allem auch die „kommunikationsstrategische“ Dimension dieser Unterlassung nicht unterschätzt werden. Wird die Erklärung per Vordruck Nr. 2275 nicht fristgerecht eingereicht, steigt auch das Risiko einer steuerlichen Außenprüfung. Diese Erklärung kann u.E. entweder in Papierform oder mittels eines Datenträgers Valoris Avocats ― Dokumentation der Verrechnungspreise in Frankreich Mai 2015 | 5 Allgemeine Informationen Allgemeine Dokumentation Zusammenfassende Dokumentation inkl. Ja Ja Allgemeine Beschreibung der rechtlichen und operativen Strukturen der Unternehmensgruppe nebst Identifizierung der Unternehmen, die sich an Transaktionen zwischen nahestehenden Personen beteiligen. Ja Nein Allgemeine Beschreibung der ausgeübten Funktionen und der Risiken der nahestehenden Personen, sofern sie das geprüfte Unternehmen beeinflussen. Ja Nein Liste der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter (Patentrechte, Marken, Firmennamen, Know-How…), die für das geprüfte Unternehmen von Relevanz sind Ja Ja Allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der Gruppe. Ja Ja nebst Veränderungen während des Wirtschaftsjahres Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit nebst Veränderungen während des Geschäftsjahrs Ja Ja Beschreibung der Umsätze, die mit nahestehenden Personen realisiert werden. Dabei soll auf die Art und Beträge der Flüsse eingegangen werden, einschließlich der Lizenzgebühren. Die Beschreibung kann nach globalen Flüsse und Transaktionstypen unterteilt werden. Ja Ja, zusammenfassend wenn der Gesamtbetrag pro Transaktionstyp über 100.000 EUR liegt Liste der Cost Sharing Agreements, Kopie der Advanced Pricing Agreements und der Rulings, welche die Ergebnisse des geprüften Unternehmens beeinflussen Ja Nein Darstellung und Rechtfertigung der Methode(n) zur Bestimmung der Verrechnungspreise nebst Funktionsanalyse, Beschreibung der eingesetzten Vermögenswerte und angenommenen Risiken Ja Ja aber nur Hauptmethode und Veränderungen im Wirtschaftsjahr Ggf. Analyse der Vergleichsdaten („comparables“), die für die Verrechnungspreise herangezogen werden, nebst Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen, zu der Funktions- und Risikoanalyse, zu den Vertragsklauseln, wirtschaftlichen Lagen und spezifischen Strategien der Unternehmen, die als Vergleichsbasis benutzt werden. Ja Nein Allgemeine Beschreibung der ausgeübten Veränderungen im geprüften Wirtschaftsjahr. Tätigkeit, Spezifische Informationen Valoris Avocats ― Dokumentation der Verrechnungspreise in Frankreich Mai 2015 | 6 Résumé: L’exigence de documentation des prix de transfert a été renforcée pour les entreprises qui dépassent directement ou au niveau du groupe les seuils en la matière (plus de 400 millions d’euros de chiffre d’affaires ou de total de bilan). La Loi de Finances pour 2015 a modifié les sanctions applicables en cas de documentation manquante ou incomplète. Par ailleurs, depuis 2014, ces entreprises doivent également transmettre chaque année de leur propre initiative les principaux éléments de la documentation des prix de transfert, et ce dans les 6 mois suivant la date limite de dépôt de la déclaration de résultat de l’exercice. Un formulaire spécifique (imprimé n° 2257-SD) a été créé à cet effet. Pour une entreprise clôturant ses comptes au 31 décembre, la date limite pour le dépôt de cette déclaration au titre de 2014 est donc le 5 novembre 2015. Pour les groupes franco-allemands, on rappellera que le droit fiscal allemand prévoit également une obligation de documenter les prix de transfert, et ce pour toute entreprise qui réalise plus de 5 millions d’euros de chiffre d’affaires sur des ventes de marchandises à des entreprises liées, ou plus de 500.000 euros de prestations de services. VALORIS AVOCATS In eigener Sache Die deutsch-französische Kanzlei Valoris Avocats wurde von ihren Gründungspartnern mit dem Willen gegründet, Wert und Werte in den Mittelpunkt ihrer rechtlichen und steuerlichen Expertise zu setzen. Die Wertschöpfung und die Suche nach innovativen und praxisorientierten Lösungen stehen im Zentrum unseres Beratungsauftrags. Die Gründungswerte unserer Kanzlei stellen die Fundamente unseres Teams dar, das ganz im Dienste unserer Mandantschaft steht. Wir beraten Unternehmen, Investmentfonds, Banken und Versicherungsgesellschaften sowie Privatpersonen in Frankreich und auf internationaler Ebene durch ein Netzwerk von Kanzleien in zahlreichen Ländern. Die Stärke von Valoris Avocats liegt insbesondere in der deutsch-französischen Rechts- und Steuerberatung. Durch unser enges Verhältnis zu Menold Bezler, der Kanzlei des deutschen Mittelstands, können wir deutsche und französische Mandanten bei allen ihren Investitionen über den Rhein begleiten. Alle Teammitglieder sind perfekt dreisprachig (Deutsch, Französisch und Englisch). Gerne beraten wir Sie auch auf Chinesisch, Italienisch oder Spanisch. Die Gründungswerte unserer Kanzlei stellen die Fundamente unseres Teams dar, das ganz im Dienste unserer Mandantschaft steht. Diese Werte verstehen wir nicht nur als Differenzierungsmerkmal, ihre Einhaltung betrachten wir als einen grundlegenden Aspekt unserer Tätigkeit. Berufsrecht: Die Rechtsanwälte von Valoris Avocats haben alle den Eid geleistet, ihre Tätigkeit "mit Würde, Gewissen, Unabhängigkeit, Ehrlichkeit und Menschlichkeit" auszuüben (dies ist der bei der anwaltlichen Zulassung in Frankreich abzulegende Eid). Dieser Eid stellt für uns keine leeren Worte dar, sondern bürgt für die Einhaltung unsere Werte. Exzellenz: Unsere Qualitätsansprüche beruhen auf kanzleiinternen Prozessen, Valoris Avocats ― Dokumentation der Verrechnungspreise in Frankreich Mai 2015 | 7 einer strikten Methodik und berufsrechtlichen Standards. Unser Ziel ist es, unseren Mandanten pragmatische und abgesicherte Lösungen anzubieten. Vermittler: Wir möchten in erster Linie Lösungen anbieten, die unseren Mandanten eine sichere Entwicklung ermöglichen. Durch unsere internationale Expertise wollen wir im Dienste unserer Mandanten „interkulturell dolmetschen“. Reaktivität: Jede Kanzlei verspricht, auf Anfragen ihrer Mandanten schnell zu antworten. Wir halten unser Versprechen! Teamwork: Zusammenarbeit im Team ist eine grundlegende Bedingung der Exzellenz und der Einhaltung unserer anderen Werte. Dank unserer Teamarbeit sind wir in der Lage, die Fragen unserer Mandanten in einem multidisziplinären Ansatz zu beantworten. Respekt: Wir respektieren unsere Mandanten, unsere Mitarbeiter, unsere Wettbewerber und halten uns strikt an die berufsrechtlichen Anforderungen. Diversity: bei Valoris Avocats arbeiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschiedlicher Herkunft; NichtDiskriminierung und Gleichbehandlung sind für uns eine Selbstverständlichkeit, sei es bei unterschiedlicher ethnischer Herkunft und Nationalität oder bei unterschiedlicher Religionszugehörigkeit, Geschlecht, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Zugehörigkeit zu sozialen Minderheiten. Wir wollen die Chancengleichheit fördern und sicherstellen. Nachhaltige Entwicklung: Umweltbewusstsein ist für uns kein leeres Wort. Valoris Avocats achtet besonders auf die Energiebilanz und die CO2-Bilanz der Kanzlei, benutzt möglichst viel RecyclingPapier, druckt lediglich bei Bedarf Dokumente aus und unsere Büros befinden sich in einem Niedrigenergiegebäude. Pro bono: Pro-bono-Tätigkeiten sind für uns selbstverständlich! Valoris Avocats leistet rechtliche und steuerliche Unterstützung an Personen in Not und gemeinnützige Einrichtungen. Verleger: Valoris Avocats SELAS, 14 avenue Pierre Mendès France, 67300 Schiltigheim, Telefon +33 3 90 413 313, Telefax +33 3 90 413 314 [email protected]. V. i. S. d. P.: Valoris Avocats SELAS, Cécile PuijalonRadu, Guillaume Rubechi Redaktion: Cécile Puijalon-Radu, Guillaume Rubechi In den einzelnen Beiträgen können die angesprochenen Themen nur schlagwortartig und in gedrängter Kürze dargestellt werden. Die Lektüre ersetzt in keinem Fall die individuelle Rechtsberatung. Sollten Sie Beratungs- oder Handlungsbedarf erkennen, sprechen Sie bitte den Ihnen vertrauten Anwalt bei Valoris Avocats SELAS an. Für Fragen, Anregungen und Kritik zu dieser Mandanteninformation haben wir jederzeit ein offenes Ohr. www.valoris-avocats.com
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