Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren TOURISMUS IN

Netzwerk der Europäischen
Verbraucherzentren
TOURISMUS IN FRANKREICH
Diese Broschüre verschafft Ihnen einen Überblick
über das Thema Tourismus in Frankreich. Sie
beinhaltet praktische und rechtliche Hinweise für
verschiedene Bereiche. Wir haben versucht, alle
relevanten Aspekte für Ihre Reise in die
Niederlande und Ihren Aufenthalt dort zu
berücksichtigen.
Nichtsdestotrotz
sind
die
vorliegenden Informationen nicht allumfassend und
sollten eher als Leitfaden und nicht als wörtliche
Darstellung der Rechtslage gesehen werden.
Einreise
Grenzkontrollen: Bürger der Europäischen Union
 Frankreich gehört zu den so genannten Schengen-Staaten, EUBürger können ohne Beschränkungen in das Land einreisen. Trotzdem
sollten Sie besser Ihren Personalausweis oder Reisepass bei sich
haben, falls Sie ihn bei einer Polizeikontrolle vorzeigen müssen.
 Denken Sie vor allem bei Flugreisen an Pass oder Ausweis, da auch
Airlines in der Regel darauf bestehen, dass Sie sich ausweisen.
 Wie Sie sich im Normalfall bei der Einreise ausweisen können
müssen, hängt davon ab, ob Sie Bürger eines Staates sind, der das
Schengen-Abkommen ganz oder nur teilweise anwendet. Auch die EUStaaten Großbritannien und Irland wenden nur einen sehr geringen
Teil des Schengen-Abkommens an, daher finden noch Grenzkontrollen
statt.
Einfuhrbestimmungen
Für Einkäufe, die Sie auf Reisen innerhalb der EU tätigen und die für
Ihren persönlichen Bedarf bestimmt sind, ist eine Zollerklärung bei
Ihrer Einreise nach Frankreich nicht erforderlich. Ebenso wenig
müssen Sie für solche Waren weitere Steuern und Abgaben zahlen.
Eine Liste der genehmigten Mengen finden Sie über folgenden Link:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/travellers/within_eu/in
dex_de.htm
 Für Waren, die außerhalb der Europäischen Union gekauft wurden
und in die EU eingeführt werden, sind bis zu einem Wert von 430€
(Luft- oder Schifftransport) und bis zu 300€ (mit anderen
Transportmitteln) keine Zollgebühren oder Steuern fällig. Allerdings
gelten für bestimmte Waren Höchstmengen. Solange Ihre Einkäufe
nicht die maximal erlaubten Mengen überschreiten, wird davon
ausgegangen, dass diese für Ihren eigenen Gebrauch sind. Falls Sie
größere Mengen importieren, könnte es sein, dass Sie nachweisen
müssen, dass die Güter für den eigenen Gebrauch bestimmt sind. Die
zugelassenen Mengen können Sie unter folgendem Link finden:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/travellers/enter_eu/ind
ex_de.htm
 Tabak: Sie dürfen - in einem Auto – maximal fünf Stangen
Zigaretten einführen bzw. maximal 1.000 Zigaretten oder 1 kg Tabak.
Diese Mengen gelten, wenn Sie in einem Bus einreisen, für jeden
einzelnen Reisenden, sofern in dem Bus mindestens neun Personen
reisen, den Fahrer mitgerechnet.
Bitte beachten Sie, dass für die oben genannten neuen Mitgliedstaaten
eingeschränkte Mengen gelten. Im Zweifel informieren Sie sich bitte
beim französischen Zoll unter www.douane.gouv.fr (in englischer,
deutscher oder spanischer Sprache) oder unter
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/travellers/within_eu/in
dex_de.htm
 Spirituosen wie Whisky, Gin und Vodka: max. 10 Liter
 Wein: max. 90 Liter; innerhalb dieser Menge nicht mehr als 60
Liter Schaumwein


Zwischenerzeugnisse wie Wermut/Portwein: max. 20 Liter
Bier: max. 110 Liter

Medikamente: Sollten Sie diese Mengen überschreiten, heißt
das nicht zwangsläufig, dass Sie diese verzollen müssen oder
überhaupt nicht einführen dürfen; Sie müssen lediglich damit rechnen,
belegen zu müssen, dass sie für Ihren persönlichen Bedarf bestimmt
sind.
Prinzipiell dürfen Sie nur so viel von einem Arzneimittel einführen, wie
es Ihrem persönlichen Bedarf entspricht. Für eventuelle Kontrollen ist
es sicher sinnvoll, bei rezeptpflichtigen Mitteln das entsprechende
Rezept mitzuführen, mit dem Ihnen Ihr Arzt das Mittel verschrieben
hat.
Sofern es sich um Psychopharmaka, Schlaf fördernde Mittel oder um
opiathaltige Medikamente handelt, erkundigen Sie sich zuvor bei den
französischen
Zollbehörden,
die
Sie
im
Internet
unter
www.douane.gouv.fr auch auf Deutsch oder Englisch erreichen, nach
den erlaubten Mengen.
Geburtsort verbracht haben und müssen von ihrem Muttertier begleitet
werden.
 Beachten Sie, dass insbesondere Kampfhunde entweder gar nicht
erst nach Frankreich einreisen dürfen oder nur an der Leine und mit
Maulkorb. Auch ein entsprechendes Alter des Halters gilt als
Voraussetzung. Informationen hierzu auf Französisch unter:
www.douane.gouv.fr.
Einfuhr besonderer Waren und
geschützter Tiere
Für die Einfuhr von Tieren oder Waren wie Elfenbein, die durch das
Washingtoner Artenschutzabkommen geschützt sind, benötigen Sie
erstens das so genannte CITES-Zertifikat. CITES steht dabei für den
englischen Begriff des Abkommens Convention on International Trade
of Endangered Species. Zweitens können Sie solche Waren nur
einführen, wenn Sie zuvor den französischen Zoll („Services des
Douanes“) informiert haben.
Einreise mit Haustier
 Wenn Tiere, die Sie in der Europäischen Union mit auf Reisen
nehmen, müssen dafür grundsätzlich gleich mehrere Voraussetzungen
erfüllen: eine Identifizierung per Mikrochip, eine Tollwutimpfung sowie
den EU-Heimtierpass.
 Der wird von einem amtlichen Tierarzt Ihres Landes ausgestellt und
enthält neben Geburtsdatum bzw. Alter des Tieres folgende Angaben:
Nummer des Mikrochips, Datum der Impfung und Name des
Impfstoffs, Seriennummer sowie die Fälligkeit der Nachimpfung laut
Angabe des Herstellers.
 Gesonderte Bestimmungen gelten für Fleisch fressende Haustiere,
also Katzen und Hunde, die noch keine drei Monate alt sind und auch
noch nicht geimpft sind: Sie benötigen für die Einreise nicht nur einen
Pass, sondern auch eine Erlaubnis des Einreiselandes, also in dem Fall
Frankreichs. Außerdem müssen sie die ersten Lebensmonate an ihrem
Einfuhr von Bargeld und Wertgegenständen
Der Zollbehörde müssen Sie außerdem mitgeführtes Bargeld und Güter
melden, sofern der Wert 10.000 € pro Person überschreitet. Sind Sie
als Paar oder zu mehreren in einem Auto unterwegs, achten Sie
darauf, dass z.B. Bargeld über diesem Wert auch tatsächlich von jeder
einzelnen Person mitgeführt wird - die entsprechende Regelung sieht
keine „Umrechnung“ auf die Mitreisenden vor.
Reisende, die mit 10.000 € oder mehr an Bargeld oder in Form von
übertragbaren Wertpapieren in die Europäische Union reisen, müssen
diese in beiden Staaten beim Zoll anmelden. Die Europäische
Kommission hat eine Broschüre in 14 Sprachen zu diesem Thema
herausgegeben:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/c
ustoms_controls/cash_controls/leaflet_original.pdf