Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren TOURISMUS IN FRANKREICH Diese Broschüre verschafft Ihnen einen Überblick über das Thema Tourismus in Frankreich. Sie beinhaltet praktische und rechtliche Hinweise für verschiedene Bereiche. Wir haben versucht, alle relevanten Aspekte für Ihre Reise in die Niederlande und Ihren Aufenthalt dort zu berücksichtigen. Nichtsdestotrotz sind die vorliegenden Informationen nicht allumfassend und sollten eher als Leitfaden und nicht als wörtliche Darstellung der Rechtslage gesehen werden. Einreise Grenzkontrollen: Bürger der Europäischen Union Frankreich gehört zu den so genannten Schengen-Staaten, EUBürger können ohne Beschränkungen in das Land einreisen. Trotzdem sollten Sie besser Ihren Personalausweis oder Reisepass bei sich haben, falls Sie ihn bei einer Polizeikontrolle vorzeigen müssen. Denken Sie vor allem bei Flugreisen an Pass oder Ausweis, da auch Airlines in der Regel darauf bestehen, dass Sie sich ausweisen. Wie Sie sich im Normalfall bei der Einreise ausweisen können müssen, hängt davon ab, ob Sie Bürger eines Staates sind, der das Schengen-Abkommen ganz oder nur teilweise anwendet. Auch die EUStaaten Großbritannien und Irland wenden nur einen sehr geringen Teil des Schengen-Abkommens an, daher finden noch Grenzkontrollen statt. Einfuhrbestimmungen Für Einkäufe, die Sie auf Reisen innerhalb der EU tätigen und die für Ihren persönlichen Bedarf bestimmt sind, ist eine Zollerklärung bei Ihrer Einreise nach Frankreich nicht erforderlich. Ebenso wenig müssen Sie für solche Waren weitere Steuern und Abgaben zahlen. Eine Liste der genehmigten Mengen finden Sie über folgenden Link: http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/travellers/within_eu/in dex_de.htm Für Waren, die außerhalb der Europäischen Union gekauft wurden und in die EU eingeführt werden, sind bis zu einem Wert von 430€ (Luft- oder Schifftransport) und bis zu 300€ (mit anderen Transportmitteln) keine Zollgebühren oder Steuern fällig. Allerdings gelten für bestimmte Waren Höchstmengen. Solange Ihre Einkäufe nicht die maximal erlaubten Mengen überschreiten, wird davon ausgegangen, dass diese für Ihren eigenen Gebrauch sind. Falls Sie größere Mengen importieren, könnte es sein, dass Sie nachweisen müssen, dass die Güter für den eigenen Gebrauch bestimmt sind. Die zugelassenen Mengen können Sie unter folgendem Link finden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/travellers/enter_eu/ind ex_de.htm Tabak: Sie dürfen - in einem Auto – maximal fünf Stangen Zigaretten einführen bzw. maximal 1.000 Zigaretten oder 1 kg Tabak. Diese Mengen gelten, wenn Sie in einem Bus einreisen, für jeden einzelnen Reisenden, sofern in dem Bus mindestens neun Personen reisen, den Fahrer mitgerechnet. Bitte beachten Sie, dass für die oben genannten neuen Mitgliedstaaten eingeschränkte Mengen gelten. Im Zweifel informieren Sie sich bitte beim französischen Zoll unter www.douane.gouv.fr (in englischer, deutscher oder spanischer Sprache) oder unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/travellers/within_eu/in dex_de.htm Spirituosen wie Whisky, Gin und Vodka: max. 10 Liter Wein: max. 90 Liter; innerhalb dieser Menge nicht mehr als 60 Liter Schaumwein Zwischenerzeugnisse wie Wermut/Portwein: max. 20 Liter Bier: max. 110 Liter Medikamente: Sollten Sie diese Mengen überschreiten, heißt das nicht zwangsläufig, dass Sie diese verzollen müssen oder überhaupt nicht einführen dürfen; Sie müssen lediglich damit rechnen, belegen zu müssen, dass sie für Ihren persönlichen Bedarf bestimmt sind. Prinzipiell dürfen Sie nur so viel von einem Arzneimittel einführen, wie es Ihrem persönlichen Bedarf entspricht. Für eventuelle Kontrollen ist es sicher sinnvoll, bei rezeptpflichtigen Mitteln das entsprechende Rezept mitzuführen, mit dem Ihnen Ihr Arzt das Mittel verschrieben hat. Sofern es sich um Psychopharmaka, Schlaf fördernde Mittel oder um opiathaltige Medikamente handelt, erkundigen Sie sich zuvor bei den französischen Zollbehörden, die Sie im Internet unter www.douane.gouv.fr auch auf Deutsch oder Englisch erreichen, nach den erlaubten Mengen. Geburtsort verbracht haben und müssen von ihrem Muttertier begleitet werden. Beachten Sie, dass insbesondere Kampfhunde entweder gar nicht erst nach Frankreich einreisen dürfen oder nur an der Leine und mit Maulkorb. Auch ein entsprechendes Alter des Halters gilt als Voraussetzung. Informationen hierzu auf Französisch unter: www.douane.gouv.fr. Einfuhr besonderer Waren und geschützter Tiere Für die Einfuhr von Tieren oder Waren wie Elfenbein, die durch das Washingtoner Artenschutzabkommen geschützt sind, benötigen Sie erstens das so genannte CITES-Zertifikat. CITES steht dabei für den englischen Begriff des Abkommens Convention on International Trade of Endangered Species. Zweitens können Sie solche Waren nur einführen, wenn Sie zuvor den französischen Zoll („Services des Douanes“) informiert haben. Einreise mit Haustier Wenn Tiere, die Sie in der Europäischen Union mit auf Reisen nehmen, müssen dafür grundsätzlich gleich mehrere Voraussetzungen erfüllen: eine Identifizierung per Mikrochip, eine Tollwutimpfung sowie den EU-Heimtierpass. Der wird von einem amtlichen Tierarzt Ihres Landes ausgestellt und enthält neben Geburtsdatum bzw. Alter des Tieres folgende Angaben: Nummer des Mikrochips, Datum der Impfung und Name des Impfstoffs, Seriennummer sowie die Fälligkeit der Nachimpfung laut Angabe des Herstellers. Gesonderte Bestimmungen gelten für Fleisch fressende Haustiere, also Katzen und Hunde, die noch keine drei Monate alt sind und auch noch nicht geimpft sind: Sie benötigen für die Einreise nicht nur einen Pass, sondern auch eine Erlaubnis des Einreiselandes, also in dem Fall Frankreichs. Außerdem müssen sie die ersten Lebensmonate an ihrem Einfuhr von Bargeld und Wertgegenständen Der Zollbehörde müssen Sie außerdem mitgeführtes Bargeld und Güter melden, sofern der Wert 10.000 € pro Person überschreitet. Sind Sie als Paar oder zu mehreren in einem Auto unterwegs, achten Sie darauf, dass z.B. Bargeld über diesem Wert auch tatsächlich von jeder einzelnen Person mitgeführt wird - die entsprechende Regelung sieht keine „Umrechnung“ auf die Mitreisenden vor. Reisende, die mit 10.000 € oder mehr an Bargeld oder in Form von übertragbaren Wertpapieren in die Europäische Union reisen, müssen diese in beiden Staaten beim Zoll anmelden. Die Europäische Kommission hat eine Broschüre in 14 Sprachen zu diesem Thema herausgegeben: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/c ustoms_controls/cash_controls/leaflet_original.pdf
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