Richtlinien zum Vorgehen bei Wunsch nach assistiertem Suizid

Richtlinien zum Vorgehen bei Wunsch nach
assistiertem Suizid
Ergänzung zur grundsätzlichen Haltung der dedica Betriebe gemäss Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 12. November 2015.
1
GRUNDLAGE ......................................................................................... 2
2
VORAUSSETZUNGEN ............................................................................. 2
3
VORGEHEN ........................................................................................... 2
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
4
GESPRÄCHE ZWISCHEN SUIZIDWILLIGER PERSON, PFLEGE, ARZT, SEELSORGE ............................................... 2
2. GESPRÄCH MIT BEGLEITER DER STERBEHILFE-ORGANISATION ............................................................... 2
UNABHÄNGIGES FACHTEAM .............................................................................................................. 3
DURCHFÜHRUNGSORT ...................................................................................................................... 3
ANWESENHEIT VON MITARBEITENDEN BEIM SUIZID ............................................................................... 3
BEGRIFFSERKLÄRUNG ZU PALLIATIVE CARE ........................................ 3
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
PALLIATIVE CARE ............................................................................................................................. 3
END OF LIFE CARE ........................................................................................................................... 4
SUPPORTIVE THERAPIE ..................................................................................................................... 4
PASSIVE STERBEHILFE ....................................................................................................................... 4
INDIREKTE STERBEHILFE .................................................................................................................... 4
PALLIATIVE SEDATION ...................................................................................................................... 4
ASSISTIERTER SUIZID ........................................................................................................................ 5
AKTIVE STERBEHILFE ........................................................................................................................ 5
WEITERE BEGRIFFSERKLÄRUNGEN....................................................................................................... 5
Dedica
Bälliz 64, 3600 Thun
Tel. 033 225 05 85 I Fax 033 225 05 89 I [email protected] I www.dedica.ch
1
1 Grundlage
Die Richtlinien beschreiben das Vorgehen beim Wunsch nach assistiertem Suizid und
stehen in Ergänzung zu den am 18.06.2015 verabschiedeten Grundsätzen des Vereins
dedica und allfälligen betriebsinternen Grundlagen bei Wunsch nach Beihilfe zum Suizid
2 Voraussetzungen
Wenn eine Bewohnerin den Wunsch nach Beihilfe zum Suizid bzw. assistiertem Suizid
äussert, sind folgende Voraussetzungen zu klären:
1. Die Bewohnerin ist urteilsfähig, ihr Wunsch wohlerwogen, ohne äusseren Druck
entstanden und dauerhaft.
2. Die Angebote einer palliativen Behandlung und Betreuung wurden der Bewohnerin
aufgezeigt; diese werden angewendet oder abgelehnt.
3 Vorgehen
3.1
Gespräche zwischen suizidwilliger Person, Pflege, Arzt, Seelsorge
Sobald der Wunsch nach assistiertem Suizid von einer Bewohnerin geäussert wird,
finden Gespräche mit der Bewohnerin statt, je nach Situation mit dem Arzt,
Bezugsperson Pflege, Leitung Pflege und Betreuung, Seelsorgerin oder andern
Fachpersonen. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten der palliativen Medizin
und Pflege angesprochen, sowie mögliche Änderungen der Betreuungs- und
Pflegesituation thematisiert. Dies mit dem Ziel, Handlungsalternativen aufzuzeigen.
Sämtliche Gespräche und Abmachungen werden dokumentiert.
3.2
2. Gespräch mit Begleiter der Sterbehilfe-Organisation
Die Bewohnerin kann Begleiter von Sterbehilfeorganisationen auf ihren Wunsch hin im
Heim empfangen. Bei Einwilligung der Bewohnerin können auch Gespräche zwischen
„Sterbebegleiter“ und behandelndem Arzt oder Pflege stattfinden. Oft geht es um eine
Bestätigung der Urteilsfähigkeit. Diese Frage kann der behandelnde Arzt beantworten;
bei Unsicherheit betreffend Urteilsfähigkeit ist die Beurteilung eines Fachexperten
einzuholen.
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2
3.3
Unabhängiges Fachteam
Bleibt der Wunsch nach assistiertem Suizid nach den Gesprächen aufrechterhalten,
erfolgt eine Beurteilung durch ein vom Behandlungsteam unabhängiges Fachteam1.
Dieses prüft, ob die erwähnten Voraussetzungen berücksichtigt werden und führt ein
Gespräch mit dem Betreuungs- und Behandlungsteam.
3.4
Durchführungsort
Bleibt der Wunsch beständig, so sucht die Bewohnerin mit Hilfe ihrer Angehörigen
einen Ort, wo ihrem Wunsch entsprochen werden kann.
In besonderen Fällen kann die Institution den assistierten Suizid in seinen
Räumlichkeiten zulassen. Dies gilt insbesondere in Fällen ohne würdige
Ausweichmöglichkeit in zumutbarer Nähe bzw. wenn die entsprechende
Transportfähigkeit nicht gegeben ist.
3.5
Anwesenheit von Mitarbeitenden beim Suizid
Den Mitarbeitenden der Institutionen dedica ist es untersagt, an den Vorbereitungen
oder Durchführungen bei einem assistierten Suizid mitzuwirken.
4 Begriffserklärung zu Palliative Carei
4.1
Palliative Careii
Gemäss den «Nationalen Leitlinien Palliative Care» umfasst Palliative Care «die
Betreuung und die Behandlung von Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen
und/oder chronisch fortschreitenden Krankheiten. Sie wird vorausschauend mit
einbezogen, ihr Schwerpunkt liegt aber in der Zeit, in der die Kuration der Krankheit als
nicht mehr möglich erachtet wird und kein primäres Ziel mehr darstellt. Patientinnen
und Patienten wird eine ihrer Situation angepasste optimale Lebensqualität bis zum
Tode gewährleistet und die nahestehenden Bezugspersonen werden angemessen
unterstützt. Die Palliative Care beugt Leiden und Komplikationen vor. Sie schliesst
medizinische Behandlungen, pflegerische Interventionen sowie psychologische,
soziale und spirituelle Unterstützung mit ein.»
1
Wenn vorhanden ist hier das Ethik-Forum gemeint. Ansonsten sollte ein Fachteam
zusammengesetzt werden mit Fachpersonen, welche mit den Institutionen zusammen arbeiten
oder aber auch mit Fachpersonen aus anderen dedica Institutionen (i.R. Delegation des
Ethikforums, Pflegeperson, Arzt und eine weitere Person).
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4.2
End of Life Care
End of Life Care ist der englische Fachbegriff für Medizin, Pflege und Begleitung in der
letzten Lebensphase, wobei der Beginn dieser letzten Lebensphase nicht genau
definiert wird. Er beinhaltet medizinische, psychologische, spirituelle und soziokulturelle
Aspekte. Die Kommunikation mit Patient und Angehörigen und die Begleitung der
Angehörigen haben einen hohen Stellenwert. Dazu gehören auch besondere ethische
Fragen, die sich am Lebensende stellen können, beispielsweise zum Verzicht oder
Abbruch einer Behandlung, zur Patientenverfügung oder zu einer Sedation (künstlicher
Schlaf).
4.3
Supportive Therapie
Unterstützende, lindernde Behandlungsmassnahmen bei Krebspatienten. Durch das
interdisziplinäre Bemühen um die individuellen umfassenden, physischen,
psychosozialen, spirituellen und kulturellen Bedürfnisse wird die Belastung durch die
tumorspezifischen Behandlungen (z.B. Chemotherapie, Bestrahlung, Operation)
möglichst gering gehalten.
4.4
Passive Sterbehilfe
Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen oder, falls solche bereits eingeleitet
wurden, deren Abbruch.. Allgemein anerkannter Bestandteil der Schulmedizin bzw. der
Palliativmedizin. Sie ist straffrei. Bsp. lebensverlängernder Massnahmen: AntibiotikaTherapie, künstliche Beatmung, Reanimation, künstliche Flüssigkeits- und
Nahrungszufuhr .
4.5
Indirekte Sterbehilfe
Inkaufnehmen einer indirekten Lebensverkürzung durch Medikamente, die zur
Linderung schwerster Symptome – besonders von Schmerz, Angst oder
Erstickungsgefühl – verabreicht werden. Ziel ist Verminderung von Leiden, nicht der
Tod. Allgemein anerkannter Bestandteil der Palliativmedizin. Sie ist straffrei.
Bsp: Bei schwersten Schmerzen Medikamentengabe in einer so hohen Dosis, dass
nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zu einer Beschleunigung des
Todeseintrittes führt.
4.6
Palliative Sedation
Die palliative Sedation dient der Leidenslinderung und ist eine in der Palliativmedizin
anerkannte Therapiemassnahme. Es handelt sich um eine medizinisch indizierte
Therapieoption am Lebensende mit dem Ziel, unerträgliches Leiden, bei dem alle
andern palliativen Massnahmen versagt haben, durch eine Bewusstseinsminderung
mit sedierenden Medikamenten zu lindern. Eine Lebensverkürzung wird in Kauf
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genommen. Sie bedarf der besonders sorgfältigen Indikationsstellung, Professionalität
des Teams und eine gute, durch gegenseitiges Vertrauen geprägte Kommunikation
zwischen der Patientin, ihren Angehörigen und dem Behandlungsteam. Bsp:
Schwerste Atemnot, schwerste Schmerzsymptomatik
4.7
Assistierter Suizid
Beihilfe durch eine Drittperson zum Freitod (Suizid). Die Beihilfe ist in der Schweiz
gemäss Artikel 115 des Strafgesetzbuches straffrei, sofern eigennützige Motive
ausgeschlossen werden können. Sie wird von Laienorganisationen wie EXIT und
Dignitas praktiziert. Bei Selbsttötung durch ärztliche Beihilfe spricht man von PhysicianAssisted Suicide (PAS). Der assistierte Suizid muss von den anderen Formen der
Sterbehilfe unterschieden werden (passive, indirekte und aktive Sterbehilfe, siehe
dort).
4.8
Aktive Sterbehilfe
Gezielte, rasche und nicht schmerzhafte Tötung eines Menschen mit einer unheilbaren
Krankheit mit dem Ziel, sein Leben zu beenden. Nach Artikel 111, 113 und 114 des
Strafgesetzbuches in der Schweiz strafbar. Unterschieden werden:
a. Auf Verlangen (voluntary euthanasia)
b. Ohne entsprechende wiederholte Willensäusserung des Patienten (involuntary
euthanasia oder life-terminating act without explicit request LAWER).
c. Gegen den expliziten Willen des Betroffenen (non-voluntary euthanasia)
4.9
Weitere Begriffserklärungen
Weitere Begriffserklärungen sind unter http://www.palliative.ch/de/palliativecare/fachbegriffe aufgelistet.
i
Quellangabe: www.palliative.ch
Quellangabe: Nationale Strategie Palliative Care 2013–2015 (GDK und schweiz.
Eidgenossenschaft)
ii
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