Mieter dürfen Wäsche in der Wohnung trocknen

Mieter dürfen Wäsche in der Wohnung trocknen
R+V-Infocenter: Verbotsklauseln im Mietvertrag sind überwiegend
ungültig – Mieter müssen Schimmel vorbeugen
Wiesbaden, 18. Februar 2016. Frisch gewaschene
Kleidung auf dem Wäscheständer in der Wohnung: Das ist vielen Vermietern ein Dorn im Auge.
Sie befürchten, dass sich durch die Feuchtigkeit
Schimmel bildet – und verbieten deshalb per
Mietvertrag oder Hausordnung, die Wäsche in
den eigenen vier Wänden zu trocknen. Doch eine
solche Klausel ist in der Regel nicht rechtens.
„Waschen gehört zu den Kernbereichen des
Wohnens“, sagt Michael Rempel, Jurist beim
Infocenter der R+V Versicherung.
Bei normalen Wäschenmengen ist das Trocknen
in der Wohnung oder auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt. „Das gilt auch, wenn ein Trocken­
boden oder eine Waschküche vorhanden sind“,
so R+V-Experte Rempel.
Zudem kann niemand von den Mietern verlangen, dass sie sich einen elektrischen Wäschetrockner
zulegen. Allerdings haben die Bewohner auch Pflichten. Sie müssen zum Beispiel ausreichend lüften, damit die Feuchtigkeit aus der Wäsche abziehen und sich an Wänden und Decken kein Schimmel bilden kann. Entstehen durch das Wäschetrocknen Feuchtigkeitsschäden, haftet der Mieter.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
-
Wäsche nicht in fensterlosen Badezimmern oder kalten, unbeheizten Zimmern trocknen.
Regelmäßiges kurzes Stoßlüften befördert feuchte Luft nach draußen.
- Waschmaschinen mit hoher Schleuderdrehzahl helfen, die Feuchtigkeit erheblich zu reduzieren.
Foto druckfähig herunterladen unter: www.infocenter.ruv.de
Das R+V-Infocenter ist eine Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden. In Zusammenarbeit mit Sicherheitsexperten
informiert das R+V-Infocenter die Öffentlichkeit regelmäßig über Themen rund um Sicherheit und Vorsorge.
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