Urlaub aus besonderem Anlass Sonderurlaube bzw. Stundentausch

Stand: Jänner 2016
Urlaub aus besonderem Anlass
Sonderurlaube bzw. Stundentausch
Die Direktionen werden ermächtigt, namens des Landesschulrates für Niederösterreich für folgende
typisch wiederkehrende Fälle einen Sonderurlaub aus besonderem Anlass (§ 57 LDG) im
nachstehenden Höchstausmaß zu gewähren:

Verehelichung des Bediensteten

bis zu 3 Werktagen

Tod des Ehegatten/der Ehegattin

bis zu 3 Werktagen

Geburt eines Kindes

bis zu 3 Werktagen

Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern,
silberne Hochzeit des Bediensteten, silberne oder goldene
Hochzeit der Eltern

1 Werktag

Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch
Stief- und Pflegekindern, die im gemeinsamen Haushalt
lebten), oder anderer im Haushalt lebenden Familienangehörigen

bis zu 2 Werktagen

Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern,
soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten

1 Werktag

Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn) -ortes

1 Werktag

Übersiedlung mit Familie anläßlich der Versetzung in einen
anderen Dienstort bzw. in einen anderen Wohnort

bis zu 3 Werktagen

Vorbereitung für eine weitere Lehramtsprüfung

bis zu 3 Werktagen

Verleihung des Diplomzeugnisses

1 Werktag
Die Direktionen werden ermächtigt, aus anderen als den obgenannten Gründen in wichtigen Fällen
pro Lehrer und Schuljahr einen Tag Sonderurlaub selbst zu gewähren.
Auf die Möglichkeit eines Diensttausches - Stundentausches (§ 10 SchUG) wird verwiesen.
(Bei Zusammenfall von mehreren Anlässen summiert sich die entsprechende Anzahl der Werktage).
(entnommen aus: Schreiben des LSR für NÖ, Zl. I-138/8-1997 vom 21.11.1997 plus Zl.I-138/21-2011 vom 15.07.2011)