Stand: Jänner 2016 Urlaub aus besonderem Anlass Sonderurlaube bzw. Stundentausch Die Direktionen werden ermächtigt, namens des Landesschulrates für Niederösterreich für folgende typisch wiederkehrende Fälle einen Sonderurlaub aus besonderem Anlass (§ 57 LDG) im nachstehenden Höchstausmaß zu gewähren: Verehelichung des Bediensteten bis zu 3 Werktagen Tod des Ehegatten/der Ehegattin bis zu 3 Werktagen Geburt eines Kindes bis zu 3 Werktagen Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern, silberne Hochzeit des Bediensteten, silberne oder goldene Hochzeit der Eltern 1 Werktag Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief- und Pflegekindern, die im gemeinsamen Haushalt lebten), oder anderer im Haushalt lebenden Familienangehörigen bis zu 2 Werktagen Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten 1 Werktag Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn) -ortes 1 Werktag Übersiedlung mit Familie anläßlich der Versetzung in einen anderen Dienstort bzw. in einen anderen Wohnort bis zu 3 Werktagen Vorbereitung für eine weitere Lehramtsprüfung bis zu 3 Werktagen Verleihung des Diplomzeugnisses 1 Werktag Die Direktionen werden ermächtigt, aus anderen als den obgenannten Gründen in wichtigen Fällen pro Lehrer und Schuljahr einen Tag Sonderurlaub selbst zu gewähren. Auf die Möglichkeit eines Diensttausches - Stundentausches (§ 10 SchUG) wird verwiesen. (Bei Zusammenfall von mehreren Anlässen summiert sich die entsprechende Anzahl der Werktage). (entnommen aus: Schreiben des LSR für NÖ, Zl. I-138/8-1997 vom 21.11.1997 plus Zl.I-138/21-2011 vom 15.07.2011)
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