Das ist die Gefahr Das behauptet der Verkehrsminister Daher

Das ist die Gefahr
Der Modellflugsport in Deutschland steht vor dem Aus. Aufgrund der zuletzt gehäuften
Berichterstattung über ferngesteuerte Multikopter, in Publikumsmedien häufig als „Drohnen”
bezeichnet, sollen neue gesetzliche Bestimmungen verabschiedet werden, die den
Modellflugsport in seiner Existenz bedrohen. Und damit das Hobby von hunderttausenden
Menschen in ganz Deutschland.
Das behauptet der Verkehrsminister
1. Der Modellflug gefährde die zivile Luftfahrt
Falsch! Zwischen Januar 2015 und Februar 2016 wurden der deutschen Flugsicherung 12
Zwischenfälle gemeldet. Alle stellen eindeutige Gesetzesverletzungen dar und müssen streng
geahndet werden. Sie lassen allerdings befürchten, dass die Täter sich auch bei Einführung
einer gesetzlichen Flughöhenbegrenzung über das Recht hinwegsetzen würden.
2. Eine generelle Flughöhenbegrenzung auf 100 Meter sei aus Sicherheitsaspekten sinnvoll.
Nein! Eine generelle Flughöhenbegrenzung würde keinen Sicherheitsgewinn bedeuten. Im
Gegenteil: fliegen große Modelle höher, haben die Piloten mehr Raum und Zeit, um
beispielsweise auf unvorhergesehene Dinge zu reagieren.
3. Der Multikopter-Boom erfordere neue gesetzliche Bestimmungen.
Nein! Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen regeln bereits eindeutig, was beim Betrieb
von Multikoptern zu beachten ist und wie er zu erfolgen hat. Auch die Persönlichkeitsrechte
sind durch gesetzliche Regelungen bereits ausreichend geschützt. Neue Bestimmungen für
den Betrieb von Flugmodellen und Multikoptern für Sport- und Freizeit sind also überflüssig.
Eine Zunahme von Unfällen ist nicht zu verzeichnen.
Daher fordern wir
Wir fordern Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt auf, sämtliche Pläne für eine
Novellierung luftrechtlicher Bestimmungen und/oder Gesetzesvorhaben zu stoppen, die den
seit Jahrzehnten sicher und verantwortungsbewusst betriebenen Modellflugsport in
Deutschland existenziell bedrohen.
Faktencheck
Mögliche Regelungsinhalte einer geplanten Novellierung der LuftVO
1. Kein Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers.
Diese Regelung entspricht schon jetzt der Gesetzeslage und wird von uns unterstützt.
2. Verbot des Betriebs über Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen
Anlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten und
Einsatzorten von Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden, Kraftwerken und Anlagen
der Energieerzeugung und -verteilung sowie Bundesfernstraßen und Eisenbahnlinien.
Diese Regelung tragen wir ohne Einschränkung mit.
3. Kennzeichnungspflicht ab 0,5 Kilogramm Abfluggewicht
Den Ansatz, zur Kennzeichnung von Flugmodellen zwecks Identifikation des Halters
begrüßen wir. Vor allem, da sich die bereits bestehende Kennzeichnungspflicht für Modelle
mit einem Abfluggewicht von mehr als 5 Kilogramm bewährt hat. Wir sehen darin ein
wichtiges Element zur Stärkung der Sicherheit. Wir sind der Überzeugung, dass sich die
Zwischenfälle durch eine Verstärkung der Kontrollemöglichkeit und einer stärkeren
Sanktionierung nahezu komplett vermeiden lassen. Hierzu kann die Kennzeichnungspflicht
einen elementaren Beitrag leisten.
4. Verbot des Betriebs von Flugmodellen über 0,5 Kilogramm Abfluggewicht und
Flugmodellen mit Kameratechnik in Wohngebieten
Klar ist, dass ein Gefährdungen für Leib und Wohl sowie Verletzungen von
Persönlichkeitsrechten Dritter zu begegnen sind. Aber: Ein Wohngebiet beginnt laut
Definition bereits ab einer Ansammlung von drei Häusern. Modellflug wäre in einem so dicht
besiedeltem Land wie Deutschland dann praktisch nicht mehr möglich. Für eine solch
unverhältnismäßige Maßnahme fehlt zudem jede Grundlage. Sämtliche uns bekannte
Schadensfallstatistiken weisen keine konkreten Vorfällen in Wohngebieten auf. Die
Persönlichkeitsrechte Dritter sind bereits ausreichend geregelt. Zu dieser Einschätzung kommt
selbst das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Zitat aus einer
Antwort des Ministeriums auf eine Bürgeranfrage: “Wie Sie sehen, steht damit nach
geltendem Recht ein umfassender und ausreichender rechtlicher Schutzmechanismus gegen
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch sog. Drohnen zur Verfügung.“ Wir appellieren daher
an die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dieser
beinhaltet die Prüfungsschritte “Geeignetheit der Maßnahme” und “Erforderlichkeit und
Angemessenheit”.Sollte es danach nachweislich einer Regelung bedürfen, müsste der Begriff
„Wohngebiet“ in jedem Fall durch „dicht besiedeltes Gebiet“ ersetzt werden.
5. Einführung einer Flughöhenbegrenzung von 100 Metern für Flugmodelle (Modellflug
und Drohnen)
Die Einführung einer Flughöhenbegrenzung lässt sich nur im Falle zwingenden Bedarfs
rechtfertigen. Diesen sehen wir derzeit nicht gegeben. Nach bestehender Gesetzeslage dürfen
Multikopter/Drohnen nur auf Sicht geflogen werden. Damit liegt rein faktisch schon jetzt eine
Flughöhenbegrenzung von etwa 100 Metern für diese Sparte vor. Gegen Verstöße können
entsprechende Bußgelder verhängt werden. Doch trotz stetig steigender Absatzzahlen von
Drohnen für den privaten Gebrauch sind nur sehr wenige Zwischenfälle zu verzeichnen.
Zwischen Januar 2015 und Februar 2016 wurden der deutschen Flugsicherung lediglich 12
Zwischenfälle gemeldet. Zudem hätte auch eine Flughöhenbegrenzung von 100 Metern diese
Zwischenfälle nicht verhindern können. Bei diesen Einzelfällen handelte es sich um
gravierende Verstöße mit zum Teil erheblicher krimineller Energie. Wir treten mit Nachdruck
dafür ein, dass diese Verstöße geahndet werden. Wir wehren uns aber dagegen, möglichen
Gefahren mit untauglichen Mitteln zu begegnen. Kern- und Angelpunkt der Problematik
liegen im ungenügenden Vollzug. Die Einführung einer Flughöhenbegrenzung von 100
Metern wird an dieser Situation nichts ändern.
Lau Aussage des BMVI, der Deutschen Flugsicherung, des Luftfahrt-Bundesamtes und
führender Luftfahrtverbände stellen zudem ausschließlich „Drohnen“ ein Problem dar,
während der klassische Modellflug keinerlei Probleme bereite. Während Drohnen-Piloten von
einer Höhenbegrenzung keine Einschränkungen hinnehmen müssten, wäre der klassische
Modellflug in einer Massivität bedroht, die existenzgefährdend ist.
6. Ausnahmegenehmigungen für die Aufhebung der Flughöhenbegrenzung von 100
Metern
Wir stehen Ausnahmegenehmigungen, welche in das Ermessen der Landes-Luftfahrtbehörden
gestellt werden, kritisch. Wir haben erhebliche Zweifel an der Praktikabilität solcher
Lösungen. Ungeachtet einer noch fehlenden inhaltlichen Ausgestaltung stellt sich die Frage,
wie die wenigen Landes-Luftfahrtbehörden den Interessen der etwa 200.000
Modellflugsportler in Deutschland nachkommen will. Die finanziellen Aspekte solcher
Genehmigungsverfahren kommen erschwerend hinzu.