Das ist die Gefahr Der Modellflugsport in Deutschland steht vor dem Aus. Aufgrund der zuletzt gehäuften Berichterstattung über ferngesteuerte Multikopter, in Publikumsmedien häufig als „Drohnen” bezeichnet, sollen neue gesetzliche Bestimmungen verabschiedet werden, die den Modellflugsport in seiner Existenz bedrohen. Und damit das Hobby von hunderttausenden Menschen in ganz Deutschland. Das behauptet der Verkehrsminister 1. Der Modellflug gefährde die zivile Luftfahrt Falsch! Zwischen Januar 2015 und Februar 2016 wurden der deutschen Flugsicherung 12 Zwischenfälle gemeldet. Alle stellen eindeutige Gesetzesverletzungen dar und müssen streng geahndet werden. Sie lassen allerdings befürchten, dass die Täter sich auch bei Einführung einer gesetzlichen Flughöhenbegrenzung über das Recht hinwegsetzen würden. 2. Eine generelle Flughöhenbegrenzung auf 100 Meter sei aus Sicherheitsaspekten sinnvoll. Nein! Eine generelle Flughöhenbegrenzung würde keinen Sicherheitsgewinn bedeuten. Im Gegenteil: fliegen große Modelle höher, haben die Piloten mehr Raum und Zeit, um beispielsweise auf unvorhergesehene Dinge zu reagieren. 3. Der Multikopter-Boom erfordere neue gesetzliche Bestimmungen. Nein! Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen regeln bereits eindeutig, was beim Betrieb von Multikoptern zu beachten ist und wie er zu erfolgen hat. Auch die Persönlichkeitsrechte sind durch gesetzliche Regelungen bereits ausreichend geschützt. Neue Bestimmungen für den Betrieb von Flugmodellen und Multikoptern für Sport- und Freizeit sind also überflüssig. Eine Zunahme von Unfällen ist nicht zu verzeichnen. Daher fordern wir Wir fordern Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt auf, sämtliche Pläne für eine Novellierung luftrechtlicher Bestimmungen und/oder Gesetzesvorhaben zu stoppen, die den seit Jahrzehnten sicher und verantwortungsbewusst betriebenen Modellflugsport in Deutschland existenziell bedrohen. Faktencheck Mögliche Regelungsinhalte einer geplanten Novellierung der LuftVO 1. Kein Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers. Diese Regelung entspricht schon jetzt der Gesetzeslage und wird von uns unterstützt. 2. Verbot des Betriebs über Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten und Einsatzorten von Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden, Kraftwerken und Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie Bundesfernstraßen und Eisenbahnlinien. Diese Regelung tragen wir ohne Einschränkung mit. 3. Kennzeichnungspflicht ab 0,5 Kilogramm Abfluggewicht Den Ansatz, zur Kennzeichnung von Flugmodellen zwecks Identifikation des Halters begrüßen wir. Vor allem, da sich die bereits bestehende Kennzeichnungspflicht für Modelle mit einem Abfluggewicht von mehr als 5 Kilogramm bewährt hat. Wir sehen darin ein wichtiges Element zur Stärkung der Sicherheit. Wir sind der Überzeugung, dass sich die Zwischenfälle durch eine Verstärkung der Kontrollemöglichkeit und einer stärkeren Sanktionierung nahezu komplett vermeiden lassen. Hierzu kann die Kennzeichnungspflicht einen elementaren Beitrag leisten. 4. Verbot des Betriebs von Flugmodellen über 0,5 Kilogramm Abfluggewicht und Flugmodellen mit Kameratechnik in Wohngebieten Klar ist, dass ein Gefährdungen für Leib und Wohl sowie Verletzungen von Persönlichkeitsrechten Dritter zu begegnen sind. Aber: Ein Wohngebiet beginnt laut Definition bereits ab einer Ansammlung von drei Häusern. Modellflug wäre in einem so dicht besiedeltem Land wie Deutschland dann praktisch nicht mehr möglich. Für eine solch unverhältnismäßige Maßnahme fehlt zudem jede Grundlage. Sämtliche uns bekannte Schadensfallstatistiken weisen keine konkreten Vorfällen in Wohngebieten auf. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind bereits ausreichend geregelt. Zu dieser Einschätzung kommt selbst das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Zitat aus einer Antwort des Ministeriums auf eine Bürgeranfrage: “Wie Sie sehen, steht damit nach geltendem Recht ein umfassender und ausreichender rechtlicher Schutzmechanismus gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch sog. Drohnen zur Verfügung.“ Wir appellieren daher an die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dieser beinhaltet die Prüfungsschritte “Geeignetheit der Maßnahme” und “Erforderlichkeit und Angemessenheit”.Sollte es danach nachweislich einer Regelung bedürfen, müsste der Begriff „Wohngebiet“ in jedem Fall durch „dicht besiedeltes Gebiet“ ersetzt werden. 5. Einführung einer Flughöhenbegrenzung von 100 Metern für Flugmodelle (Modellflug und Drohnen) Die Einführung einer Flughöhenbegrenzung lässt sich nur im Falle zwingenden Bedarfs rechtfertigen. Diesen sehen wir derzeit nicht gegeben. Nach bestehender Gesetzeslage dürfen Multikopter/Drohnen nur auf Sicht geflogen werden. Damit liegt rein faktisch schon jetzt eine Flughöhenbegrenzung von etwa 100 Metern für diese Sparte vor. Gegen Verstöße können entsprechende Bußgelder verhängt werden. Doch trotz stetig steigender Absatzzahlen von Drohnen für den privaten Gebrauch sind nur sehr wenige Zwischenfälle zu verzeichnen. Zwischen Januar 2015 und Februar 2016 wurden der deutschen Flugsicherung lediglich 12 Zwischenfälle gemeldet. Zudem hätte auch eine Flughöhenbegrenzung von 100 Metern diese Zwischenfälle nicht verhindern können. Bei diesen Einzelfällen handelte es sich um gravierende Verstöße mit zum Teil erheblicher krimineller Energie. Wir treten mit Nachdruck dafür ein, dass diese Verstöße geahndet werden. Wir wehren uns aber dagegen, möglichen Gefahren mit untauglichen Mitteln zu begegnen. Kern- und Angelpunkt der Problematik liegen im ungenügenden Vollzug. Die Einführung einer Flughöhenbegrenzung von 100 Metern wird an dieser Situation nichts ändern. Lau Aussage des BMVI, der Deutschen Flugsicherung, des Luftfahrt-Bundesamtes und führender Luftfahrtverbände stellen zudem ausschließlich „Drohnen“ ein Problem dar, während der klassische Modellflug keinerlei Probleme bereite. Während Drohnen-Piloten von einer Höhenbegrenzung keine Einschränkungen hinnehmen müssten, wäre der klassische Modellflug in einer Massivität bedroht, die existenzgefährdend ist. 6. Ausnahmegenehmigungen für die Aufhebung der Flughöhenbegrenzung von 100 Metern Wir stehen Ausnahmegenehmigungen, welche in das Ermessen der Landes-Luftfahrtbehörden gestellt werden, kritisch. Wir haben erhebliche Zweifel an der Praktikabilität solcher Lösungen. Ungeachtet einer noch fehlenden inhaltlichen Ausgestaltung stellt sich die Frage, wie die wenigen Landes-Luftfahrtbehörden den Interessen der etwa 200.000 Modellflugsportler in Deutschland nachkommen will. Die finanziellen Aspekte solcher Genehmigungsverfahren kommen erschwerend hinzu.
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