Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l'instruction publique du canton de Berne Amt für zentrale Dienste Office des services Centralisés Version gültig ab 1. Februar 2016 Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon 031 633 85 11 Telefax 031 633 83 55 www.erz.be.ch [email protected] Grundsatz/ Anspruch Merkblatt zum Thema: Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Krankheit oder eines Unfalls Lehrkräfte erhalten bei Krankheit oder Unfall eine Gehaltsfortzahlung. Ausgenommen sind Lehrkräfte, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden. Vorgehen bei Abwesenheit bis zu 5 Tagen: Abwesenheit bis Bei Abwesenheit infolge einer Krankheit oder eines Unfall hat die Lehrkraft die Schulzu vier Wochen leitung sofort in Kenntnis zu setzen. Abwesenheit von mehr als 5 Tagen: Ist eine Lehrkraft mehr als fünf Tage infolge einer Krankheit oder eines Unfall abwesend, ist sie dazu verpflichtet, der Schulleitung ein erstes Arztzeugnis zuzustellen. Das Arztzeugnis muss Informationen über Umfang sowie über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit beinhalten. Ist die Lehrkraft nur teilweise wieder arbeitsfähig, muss im Arztzeugnis der Umfang der Arbeitsunfähigkeit in Anzahl Lektionen (oder in Prozenten) in Bezug auf den Beschäftigungsgrad genannt werden. Wiederholte kurze Krankheitsabsenzen: Bei wiederholten kurzen Krankheitsabsenzen von einem Tag bis zu fünf Tagen kann die Schulleitung das Arztzeugnis früher verlangen. Vorgehen bei Abwesenheit ab vier Wochen Arztzeugnis: Die Schulleitung hat der APD bei Abwesenheit durch Krankheit oder Unfall erstmals nach vier Wochen ein Arztzeugnis einzureichen, erneut nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch nach zwei Monaten. Elektronische Krankmeldung: Dauert eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit länger als vier Wochen, füllt die Schulleitung unverzüglich die elektronische Krankmeldung aus. Die Meldung ist nur einmal pro Schule auszufüllen. Wenn die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt ist, muss keine rückwirkende Meldung gemacht werden. Bei Schwangerschaften ist die elektronische Krankmeldung nur auszufüllen, wenn die Abwesenheit bis zum voraussichtlichen Geburtstermin fünf Monate übersteigt. Link: https://www.sunetonline.ch/instances/swicalight/(S(4xpmat0vs5atcyohfehuzspx))/Defa ultLightSwica.aspx?lang=de-ch&ID=1001 Elektronischen Unfallmeldung: Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls ist durch die verunfallte Person (ausnahmsweise von der Schulleitung) die elektronische Unfallmeldung im Internet auszufüllen.Link: www.erz.be.ch/elektronischeunfallmeldung Kontaktperson bei Fragen: Personalamt des Kantons Bern, Herr R. Iselin, Münstergasse 45, 3011 Bern, Tel. 031 633 52 88, E-Mail: [email protected] Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der Sekundarstufe II: Betrifft die Abwesenheit das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied einer Schule _______________________________________________________________________________________________________________ #284010v32 grau schattiert = Änderungen/Ergänzungen gegenüber der vorangehenden Version 1/4 der Sekundarstufe II, ist zusätzlich die zuständige Abteilung im Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu informieren. Administrative Betreuung Die Abteilung Personaldienstleistungen ist zuständig für die administrativen Abläufe. Die Schulleitung ist dazu verpflichtet, der Abteilung Personaldienstleistungen sämtliche Arztzeugnisse einzureichen sowie Informationen betreffend Gehaltsfortzahlung, Pensenmutationen, Beschäftigung während einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall und Aufgabe des Lehrberufs wegen Pensionierung oder Berufswechsels weiterzugeben. Case Management für längerfristig erkrankte und verunfallte Lehrkräfte Die Erziehungsdirektion bietet ein Case Management an und stellt Dienstleistungen und institutionelle Ressourcen zur Verfügung, um längerfristig erkrankte Lehrkräfte beim Wiedererlangen bzw. bei der Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Der Auftrag des Case Managements besteht in der Begleitung und Unterstützung der krankgeschriebenen Lehrkräfte zu einem frühen Zeitpunkt, damit sie wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden können. Kontakt bei Fragen: PH Bern, Institut für Weiterbildung, Case Management, E. Lobsiger, Tel. 031 309 27 49, E-Mail: [email protected] Bei Arbeitsunfähigkeit durch Unfall entscheidet die Visana über ein Case Management. Ablauf Case Management bei Krankheit Wird eine Lehrkraft dem Case Management zugewiesen, initiiert es in Absprache mit der Lehrkraft, der Schulleitung und dem behandelnden Arzt Eingliederungsmassnahmen, welche dem Gesundheitszustand Rechnung tragen. Diese Massnahmen werden in Vereinbarungen festgehalten und sind verbindlich. Nach Eingang der Krankmeldung nimmt das Case Management schriftlich mit der Lehrkraft Kontakt auf (Information über das Case Management und Fragebogen). Erfolgt aufgrund der Angaben im Fragebogen und eventueller telefonischer Nachfrage eine Zuweisung ins Case Management, kontaktiert das Case Management die Lehrkraft und die Schulleitung. Während der Eingliederung besteht ein regelmässiger Kontakt zwischen der Lehrperson und dem zugewiesenen Case Manager. Der Case Manager arbeitet mit den Schulleitungen, Anstellungsbehörden und unter Umständen mit den Schulinspektoraten zusammen. Im Weiteren steht das Case Management in Kontakt mit den behandelnden Ärzten, Taggeldversicherern und der zuständigen IV-Stelle. Die infolge einer Krankheit arbeitsunfähige Lehrkraft kann sich selber beim Case Management melden (Koordinaten siehe Rubrik „Case Management für längerfristig erkrankte und verunfallte Lehrkräfte“). Mitwirkungspflicht der Lehrkraft Während des Case Managements: Gehaltsfortzahlung Bei befristet und unbefristet angestellten Lehrkräften: Die betroffene Lehrkraft unterstützt die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere in der Umsetzung der vereinbarten Massnahmen. Für befristet und unbefristet angestellte Lehrkräfte richtet sich die Gehaltsfortzahlung während einer Krankheit oder eines Unfalls nach Artikel 65 des Personalgesetzes und Artikel 52 der Personalverordnung. Das Gehalt wird im ersten Krankheitsjahr zu 100 Prozent, im zweiten zu 90 Prozent ausgerichtet. Die teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert den Zeitrahmen der möglichen Gehaltsfortzahlung im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr (vgl. Art. 55 PV). Bei Stellvertretungen: Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnisse für mehr als drei Monate eingegangen worden sind, wird das volle Gehalt während höchstens 6 Monaten ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende der Anstellung. Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnisse für ein bis drei Monate eingegangen worden sind, wird das volle Gehalt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für weitere 20 Arbeitstage ausgerichtet. Diese Regelung gilt nicht für Stellver- _______________________________________________________________________________________________________________ #284010v32 grau schattiert = Änderungen/Ergänzungen gegenüber der vorangehenden Version 2/4 tretungen, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden. Das Gehalt bei Krankheit oder Unfall kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung aufgetreten ist oder wenn sich die betroffene Person den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen widersetzt. Versicherte Risi- Die Versicherungsleistungen werden bei Berufs- und Nichtberufsunfällen gewährt. ken bei BerufsBerufskrankheiten sind den Berufsunfällen gleichgestellt. und NichtberufsNichtberufsunfälle sind bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 und mehr Stunden unfällen versichert. Aufgrund der besonderen Umstände im Lehrerberuf entsprechen diese 8 Stunden 4 Lektionen pro Woche. Pensenänderungen auf Semesterbeginn Während Abwesenheit infolge einer Krankheit oder eines Unfall darf das Pensum einer Lehrperson grundsätzlich nicht verändert werden. In begründeten Fällen ist jedoch eine Erhöhung auf Semesterbeginn bis zum maximalen Beschäftigungsgrad zulässig. Wurde die Anstellung mit einer Bandbreite vorgenommen, ist eine Reduktion bis zur untersten Zahl der Bandbreite in begründeten Fällen zu akzeptieren. Individuelle Pensenbuchhaltung Ein Ausfall der Lehrkraft durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbricht die Buchungen im IPB- und AE-Konto nicht. Situation 1: Eine Lehrkraft übernimmt während eines Semesters zusätzliche Lektionen, die dem IPB-/AE-Konto gutgeschrieben werden. Bei Ausfall der Lehrkraft durch Krankheit oder Unfall wird die Gutschrift nicht unterbrochen. Situation 2: Eine Lehrkraft kompensiert während eines Semesters das Guthaben des IPB-/AEKontos (Abbau). Bei Ausfall der Lehrkraft durch Krankheit oder Unfall ist die Belastung der Lektionen weiterhin vorzunehmen. Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als 6 Monate, ist der Anspruch auf Integrationsmassnahmen bzw. auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) zu prüfen. Das Case Management oder die Krankentaggeldversicherung wird diesbezüglich zu gegebener Zeit mit der Lehrkraft Kontakt aufnehmen und über die zu unternehmenden Schritte (u.a. IV-Anmeldung) informieren. Erwerbstätigkeit während eines bezahlten Krankheitsurlaubes Die durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft beurlaubte Lehrkraft darf während dieser Zeit keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen werden mit dem Gehalt verrechnet. Dazu sind der Abteilung Personaldienstleistungen die ärztliche Verordnung sowie die Abrechnungen über die Entschädigung einzureichen. Weiterbildung Die Aufnahme bzw. der weitere Besuch einer Aus- oder Weiterbildung während einer während eines (Teil-)Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind zu sistieren. bezahlten KrankUnterstützt eine Weiterbildung die Wiedereingliederung, kann sie nach Absprache mit heitsurlaubes dem Case Management und den Verantwortlichen der Taggeldversicherung, sofern sie von der Schulleitung/Anstellungsbehörde bewilligt worden ist, aufgenommen werden. Die Weiterbildung ist der Abteilung Personaldienstleistungen zu melden. Ferien im Inland und Ausland sowie Aufenthalte im Ausland Ferien im In- oder Ausland oder sonstige Aufenthalte im Ausland während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit müssen zwingend vorgängig durch den Versicherer (SWICA oder Visana) bewilligt werden. Der behandelnde Arzt hat gegenüber dem Versicherer und der Erziehungsdirektion (APD) den medizinischen Nutzen darzulegen. Das Gesuch ist so früh wie möglich, mindestens aber sechs Wochen vor dem gewünschten Ferienantritt einzureichen. Bereits getätigte Ferienbuchungen werden beim Entscheid nicht berücksichtigt. Bei einem Ferienantritt oder Auslandaufenthalt ohne Bewilligung kann die Gehaltszahlung für diese Zeit eingestellt werden. _______________________________________________________________________________________________________________ #284010v32 grau schattiert = Änderungen/Ergänzungen gegenüber der vorangehenden Version 3/4 Vertrauensarzt Die Erziehungsdirektion (APD), der Krankentaggeldversicherer (SWICA), die Unfallversicherung des Kantons Bern (VISANA) und die Invalidenversicherung können die Arbeitsunfähigkeit jederzeit durch einen medizinischen Gutachter überprüfen lassen. Die Erziehungsdirektion stützt sich bei der Überprüfung der Gehaltsfortzahlung auf das Ergebnis dieser medizinischen Begutachtung. Erwerbsunfähigkeit nach Wiederaufnahme der Tätigkeit Sofern eine Lehrkraft nach Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit innerhalb von drei Monaten erneut aufgrund medizinischer Gründe an der Erwerbstätigkeit verhindert ist, gelten die vorherige sowie die neue Abwesenheit als zusammenhängend, sofern nicht durch ein Arztzeugnis verschiedene Ursachen nachgewiesen werden können. Die unterrichtsfreie Zeit gilt dabei nicht als Erwerbstätigkeit, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass während dieser Zeit im Umfang des Beschäftigungsgrades für die Schule gearbeitet worden ist. Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit Erlangt eine Lehrkraft ihre Arbeitsfähigkeit bei einem Wiedereinstieg oder Berufswechsel wieder oder bezieht eine Leistung der Invalidenversicherung, informiert sie unverzüglich die Schulleitung, das Case Management und die Abteilung Personaldienstleistungen oder spricht sich mit dem Case Management ab, wer die jeweiligen Instanzen informiert. Abschluss eines Ein Krankheitsurlaub gilt als abgeschlossen, wenn die Lehrkraft die Berufstätigkeit Krankheitsurwieder gemäss Pensenmeldung aufnehmen kann oder wenn die Lehrkraft aus dem laubes Schuldienst austritt. Wird die Lehrtätigkeit wieder aufgenommen oder eine anderweitige Erwerbstätigkeit begonnen, ist der Abteilung Personaldienstleistungen der vorgesehene Termin des Arbeitsantrittes mitzuteilen. Nachdeckung bei Krankheit Nach Austritt aus dem Kantonsdienst leistet die SWICA erkrankten Mitarbeitenden eine Nachdeckung, sofern die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 Prozent beträgt (siehe dazu Merkblatt zum Thema „Krankentaggeldversicherung nach Austritt aus dem Kantonsdienst“). Bei einem Unfall ist keine Nachdeckung möglich. Rechtliche Grundlagen Art. 33 - 35a der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) Art. 65 des Personalgesetzes (PG) sowie Art. 52 der Personalverordnung (PV) Art. 10 des Gesetzes über die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVKG) Fragen? Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Erziehungsdirektion, Abteilung Personaldienstleistungen, Frau Katrin Ribi (A – K), Tel: 031/ 633 84 86 Frau Maya Repanovic (L – Z), Tel: 031/ 633 83 04 Bei Fragen bezüglich der Krankentaggeldversicherung: SWICA Krankenversicherung AG, Regionaldirektion Bern, Monbijoustrasse 16, 3001 Bern Tel. 031 388 11 06 _______________________________________________________________________________________________________________ #284010v32 grau schattiert = Änderungen/Ergänzungen gegenüber der vorangehenden Version 4/4
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