Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Krankheit oder eines Unfalls

Erziehungsdirektion
des Kantons Bern
Direction de
l'instruction publique
du canton de Berne
Amt für zentrale Dienste
Office des services
Centralisés
Version gültig ab 1. Februar 2016
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
Telefon 031 633 85 11
Telefax 031 633 83 55
www.erz.be.ch
[email protected]
Grundsatz/
Anspruch
Merkblatt zum Thema:
Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Krankheit
oder eines Unfalls
Lehrkräfte erhalten bei Krankheit oder Unfall eine Gehaltsfortzahlung. Ausgenommen
sind Lehrkräfte, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden.
Vorgehen bei
Abwesenheit bis zu 5 Tagen:
Abwesenheit bis
Bei Abwesenheit infolge einer Krankheit oder eines Unfall hat die Lehrkraft die Schulzu vier Wochen
leitung sofort in Kenntnis zu setzen.
Abwesenheit von mehr als 5 Tagen:
Ist eine Lehrkraft mehr als fünf Tage infolge einer Krankheit oder eines Unfall abwesend, ist sie dazu verpflichtet, der Schulleitung ein erstes Arztzeugnis zuzustellen. Das
Arztzeugnis muss Informationen über Umfang sowie über die voraussichtliche Dauer
der Abwesenheit beinhalten.
Ist die Lehrkraft nur teilweise wieder arbeitsfähig, muss im Arztzeugnis der Umfang
der Arbeitsunfähigkeit in Anzahl Lektionen (oder in Prozenten) in Bezug auf den Beschäftigungsgrad genannt werden.
Wiederholte kurze Krankheitsabsenzen:
Bei wiederholten kurzen Krankheitsabsenzen von einem Tag bis zu fünf Tagen kann
die Schulleitung das Arztzeugnis früher verlangen.
Vorgehen bei
Abwesenheit ab
vier Wochen
Arztzeugnis:
Die Schulleitung hat der APD bei Abwesenheit durch Krankheit oder Unfall erstmals
nach vier Wochen ein Arztzeugnis einzureichen, erneut nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch nach zwei Monaten.
Elektronische Krankmeldung:
Dauert eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit länger als vier Wochen, füllt die Schulleitung unverzüglich die elektronische Krankmeldung aus. Die Meldung ist nur einmal pro Schule auszufüllen. Wenn die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt ist, muss keine rückwirkende Meldung gemacht werden. Bei Schwangerschaften ist die elektronische
Krankmeldung nur auszufüllen, wenn die Abwesenheit bis zum voraussichtlichen Geburtstermin fünf Monate übersteigt. Link:
https://www.sunetonline.ch/instances/swicalight/(S(4xpmat0vs5atcyohfehuzspx))/Defa
ultLightSwica.aspx?lang=de-ch&ID=1001
Elektronischen Unfallmeldung:
Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls ist durch die verunfallte Person (ausnahmsweise von der Schulleitung) die elektronische Unfallmeldung im Internet auszufüllen.Link:
www.erz.be.ch/elektronischeunfallmeldung
Kontaktperson bei Fragen: Personalamt des Kantons Bern, Herr R. Iselin, Münstergasse 45, 3011 Bern, Tel. 031 633 52 88, E-Mail: [email protected]
Gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglieder der Sekundarstufe II:
Betrifft die Abwesenheit das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied einer Schule
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der Sekundarstufe II, ist zusätzlich die zuständige Abteilung im Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu informieren.
Administrative
Betreuung
Die Abteilung Personaldienstleistungen ist zuständig für die administrativen Abläufe.
Die Schulleitung ist dazu verpflichtet, der Abteilung Personaldienstleistungen sämtliche Arztzeugnisse einzureichen sowie Informationen betreffend Gehaltsfortzahlung,
Pensenmutationen, Beschäftigung während einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall und Aufgabe des Lehrberufs wegen Pensionierung oder Berufswechsels weiterzugeben.
Case Management für längerfristig erkrankte
und verunfallte
Lehrkräfte
Die Erziehungsdirektion bietet ein Case Management an und stellt Dienstleistungen
und institutionelle Ressourcen zur Verfügung, um längerfristig erkrankte Lehrkräfte
beim Wiedererlangen bzw. bei der Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterstützen.
Der Auftrag des Case Managements besteht in der Begleitung und Unterstützung der
krankgeschriebenen Lehrkräfte zu einem frühen Zeitpunkt, damit sie wieder in den
Arbeitsprozess eingegliedert werden können.
Kontakt bei Fragen: PH Bern, Institut für Weiterbildung, Case Management, E. Lobsiger, Tel. 031 309 27 49, E-Mail: [email protected]
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Unfall entscheidet die Visana über ein Case Management.
Ablauf Case
Management bei
Krankheit
Wird eine Lehrkraft dem Case Management zugewiesen, initiiert es in Absprache mit
der Lehrkraft, der Schulleitung und dem behandelnden Arzt Eingliederungsmassnahmen, welche dem Gesundheitszustand Rechnung tragen. Diese Massnahmen werden
in Vereinbarungen festgehalten und sind verbindlich.
Nach Eingang der Krankmeldung nimmt das Case Management schriftlich mit der
Lehrkraft Kontakt auf (Information über das Case Management und Fragebogen).
Erfolgt aufgrund der Angaben im Fragebogen und eventueller telefonischer Nachfrage
eine Zuweisung ins Case Management, kontaktiert das Case Management die Lehrkraft und die Schulleitung. Während der Eingliederung besteht ein regelmässiger Kontakt zwischen der Lehrperson und dem zugewiesenen Case Manager. Der Case Manager arbeitet mit den Schulleitungen, Anstellungsbehörden und unter Umständen mit
den Schulinspektoraten zusammen. Im Weiteren steht das Case Management in Kontakt mit den behandelnden Ärzten, Taggeldversicherern und der zuständigen IV-Stelle.
Die infolge einer Krankheit arbeitsunfähige Lehrkraft kann sich selber beim Case Management melden (Koordinaten siehe Rubrik „Case Management für längerfristig erkrankte und verunfallte Lehrkräfte“).
Mitwirkungspflicht der Lehrkraft
Während des Case Managements:
Gehaltsfortzahlung
Bei befristet und unbefristet angestellten Lehrkräften:
Die betroffene Lehrkraft unterstützt die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere in der Umsetzung der vereinbarten
Massnahmen.
Für befristet und unbefristet angestellte Lehrkräfte richtet sich die Gehaltsfortzahlung
während einer Krankheit oder eines Unfalls nach Artikel 65 des Personalgesetzes und
Artikel 52 der Personalverordnung. Das Gehalt wird im ersten Krankheitsjahr zu 100
Prozent, im zweiten zu 90 Prozent ausgerichtet. Die teilweise Arbeitsfähigkeit verlängert den Zeitrahmen der möglichen Gehaltsfortzahlung im Verhältnis zur geleisteten
Arbeitszeit, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr (vgl. Art. 55 PV).
Bei Stellvertretungen:
Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnisse für mehr als drei
Monate eingegangen worden sind, wird das volle Gehalt während höchstens 6 Monaten ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende der Anstellung.
Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnisse für ein bis drei
Monate eingegangen worden sind, wird das volle Gehalt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für weitere 20 Arbeitstage ausgerichtet. Diese Regelung gilt nicht für Stellver-
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tretungen, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden.
Das Gehalt bei Krankheit oder Unfall kann eingeschränkt oder eingestellt werden,
wenn eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung aufgetreten ist oder wenn
sich die betroffene Person den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen widersetzt.
Versicherte Risi- Die Versicherungsleistungen werden bei Berufs- und Nichtberufsunfällen gewährt.
ken bei BerufsBerufskrankheiten sind den Berufsunfällen gleichgestellt.
und NichtberufsNichtberufsunfälle sind bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 und mehr Stunden
unfällen
versichert. Aufgrund der besonderen Umstände im Lehrerberuf entsprechen diese 8
Stunden 4 Lektionen pro Woche.
Pensenänderungen auf Semesterbeginn
Während Abwesenheit infolge einer Krankheit oder eines Unfall darf das Pensum einer Lehrperson grundsätzlich nicht verändert werden. In begründeten Fällen ist jedoch
eine Erhöhung auf Semesterbeginn bis zum maximalen Beschäftigungsgrad zulässig.
Wurde die Anstellung mit einer Bandbreite vorgenommen, ist eine Reduktion bis zur
untersten Zahl der Bandbreite in begründeten Fällen zu akzeptieren.
Individuelle
Pensenbuchhaltung
Ein Ausfall der Lehrkraft durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbricht die Buchungen im IPB- und AE-Konto nicht.
Situation 1:
Eine Lehrkraft übernimmt während eines Semesters zusätzliche Lektionen, die dem
IPB-/AE-Konto gutgeschrieben werden. Bei Ausfall der Lehrkraft durch Krankheit oder
Unfall wird die Gutschrift nicht unterbrochen.
Situation 2:
Eine Lehrkraft kompensiert während eines Semesters das Guthaben des IPB-/AEKontos (Abbau). Bei Ausfall der Lehrkraft durch Krankheit oder Unfall ist die Belastung
der Lektionen weiterhin vorzunehmen.
Prüfung des
Anspruchs auf
Leistungen der
Invalidenversicherung
Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als 6 Monate, ist der Anspruch auf
Integrationsmassnahmen bzw. auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) zu prüfen. Das Case Management oder die Krankentaggeldversicherung wird diesbezüglich
zu gegebener Zeit mit der Lehrkraft Kontakt aufnehmen und über die zu unternehmenden Schritte (u.a. IV-Anmeldung) informieren.
Erwerbstätigkeit
während eines
bezahlten
Krankheitsurlaubes
Die durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft beurlaubte Lehrkraft darf während dieser
Zeit keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen
werden mit dem Gehalt verrechnet. Dazu sind der Abteilung Personaldienstleistungen
die ärztliche Verordnung sowie die Abrechnungen über die Entschädigung einzureichen.
Weiterbildung
Die Aufnahme bzw. der weitere Besuch einer Aus- oder Weiterbildung während einer
während eines
(Teil-)Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind zu sistieren.
bezahlten KrankUnterstützt eine Weiterbildung die Wiedereingliederung, kann sie nach Absprache mit
heitsurlaubes
dem Case Management und den Verantwortlichen der Taggeldversicherung, sofern
sie von der Schulleitung/Anstellungsbehörde bewilligt worden ist, aufgenommen werden. Die Weiterbildung ist der Abteilung Personaldienstleistungen zu melden.
Ferien im Inland
und Ausland
sowie Aufenthalte im Ausland
Ferien im In- oder Ausland oder sonstige Aufenthalte im Ausland während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit müssen zwingend vorgängig durch den Versicherer
(SWICA oder Visana) bewilligt werden. Der behandelnde Arzt hat gegenüber dem
Versicherer und der Erziehungsdirektion (APD) den medizinischen Nutzen darzulegen. Das Gesuch ist so früh wie möglich, mindestens aber sechs Wochen vor dem
gewünschten Ferienantritt einzureichen. Bereits getätigte Ferienbuchungen werden
beim Entscheid nicht berücksichtigt. Bei einem Ferienantritt oder Auslandaufenthalt
ohne Bewilligung kann die Gehaltszahlung für diese Zeit eingestellt werden.
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Vertrauensarzt
Die Erziehungsdirektion (APD), der Krankentaggeldversicherer (SWICA), die Unfallversicherung des Kantons Bern (VISANA) und die Invalidenversicherung können die
Arbeitsunfähigkeit jederzeit durch einen medizinischen Gutachter überprüfen lassen.
Die Erziehungsdirektion stützt sich bei der Überprüfung der Gehaltsfortzahlung auf
das Ergebnis dieser medizinischen Begutachtung.
Erwerbsunfähigkeit nach Wiederaufnahme der
Tätigkeit
Sofern eine Lehrkraft nach Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit innerhalb von drei Monaten erneut aufgrund medizinischer Gründe an der Erwerbstätigkeit verhindert ist,
gelten die vorherige sowie die neue Abwesenheit als zusammenhängend, sofern nicht
durch ein Arztzeugnis verschiedene Ursachen nachgewiesen werden können. Die
unterrichtsfreie Zeit gilt dabei nicht als Erwerbstätigkeit, wenn nicht nachgewiesen
werden kann, dass während dieser Zeit im Umfang des Beschäftigungsgrades für die
Schule gearbeitet worden ist.
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
Erlangt eine Lehrkraft ihre Arbeitsfähigkeit bei einem Wiedereinstieg oder Berufswechsel wieder oder bezieht eine Leistung der Invalidenversicherung, informiert sie
unverzüglich die Schulleitung, das Case Management und die Abteilung Personaldienstleistungen oder spricht sich mit dem Case Management ab, wer die jeweiligen
Instanzen informiert.
Abschluss eines Ein Krankheitsurlaub gilt als abgeschlossen, wenn die Lehrkraft die Berufstätigkeit
Krankheitsurwieder gemäss Pensenmeldung aufnehmen kann oder wenn die Lehrkraft aus dem
laubes
Schuldienst austritt. Wird die Lehrtätigkeit wieder aufgenommen oder eine anderweitige Erwerbstätigkeit begonnen, ist der Abteilung Personaldienstleistungen der vorgesehene Termin des Arbeitsantrittes mitzuteilen.
Nachdeckung
bei Krankheit
Nach Austritt aus dem Kantonsdienst leistet die SWICA erkrankten Mitarbeitenden
eine Nachdeckung, sofern die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 Prozent beträgt (siehe
dazu Merkblatt zum Thema „Krankentaggeldversicherung nach Austritt aus dem Kantonsdienst“). Bei einem Unfall ist keine Nachdeckung möglich.
Rechtliche
Grundlagen
Art. 33 - 35a der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV)
Art. 65 des Personalgesetzes (PG) sowie Art. 52 der Personalverordnung (PV)
Art. 10 des Gesetzes über die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVKG)
Fragen?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Erziehungsdirektion, Abteilung Personaldienstleistungen,
Frau Katrin Ribi (A – K), Tel: 031/ 633 84 86
Frau Maya Repanovic (L – Z), Tel: 031/ 633 83 04
Bei Fragen bezüglich der Krankentaggeldversicherung: SWICA Krankenversicherung
AG, Regionaldirektion Bern, Monbijoustrasse 16, 3001 Bern Tel. 031 388 11 06
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