Dokumentation der Podiumsdiskussion

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Podiumsgespräch:
8 Jahre interdisziplinäre Zusammenarbeit –
Beschleunigtes Familienverfahren in Berlin
Moderation: Christa Möhler-Staat, Referentin des SFBB
Ca. 200.000 Kinder müssen Jahr für Jahr die Trennung ihrer Eltern verkraften.
Dabei nehmen die strittigen Verfahren zu. Das war Anlass, hier neue normative
Standards, rechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen einzuführen. Das
beschleunigte Familienverfahren baut mit seinen besonderen Verfahrensweisen
und frühzeitigen Interventionen auf der Überzeugung auf, dass Kinder gute und
stabile Beziehungen zu beiden Elternteilen brauchen, und Eltern im
Trennungskonflikt lernen können, die guten Beziehungen ihres Kindes zu dem
anderen Elternteil zu fördern.
Es soll möglichst erst gar nicht zu verhärteten und hochkonflikthaften Situationen
kommen. Eltern soll geholfen werden, eigene Lösungen im Interesse ihres Kindes
selbständig zu erarbeiten, die so länger Bestand haben als wenn diese nur durch
Gerichtsbeschlüsse verordnet werden. Die Bedürfnisse der Kinder sollen im Blick
sein.
Eine bundesweite Evaluation zur Frage, ob und inwieweit und mit welchen
Besonderheiten das beschleunigte Familienverfahren für betroffene Familien und
Kinder die erwarteten positiven Wirkungen zeigt, steht bisher aus und so hat der
berlinweite Koordinierungskreis beschlossen, in Rückkopplung mit den anderen
bezirklichen Arbeitskreisen eine kleine Auswertung zu wagen.
Meine Gesprächsteilnehmer/innen:
Christiane Abel, Familienrichterin, Vizepräsidentin am Amtsgericht Tempelhof –
Kreuzberg,
Karin Delerue, Fachanwältin für Familienrecht und Vorstandsmitglied der RAK
Berlin,
Uta von Pirani, Jugendamtsdirektorin Charlottenburg-Wilmersdorf,
Thomas Haudel, Psychologe der EFB Friedrichshain-Kreuzberg,
Frank Uhlemann, Psychologischer Sachverständiger,
Dr. Annika Hannemann, Verfahrensbeiständin.
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Meine erste Frage richtet sich an Frau Abel:
Das Berliner „Beschleunigte Familienverfahren“ erhielt 2014 eine Auszeichnung im
Rahmen des Europäischen Justizpreises, den Sie gemeinsam mit Frau Delerue
und der Vorsitzenden Richterin am Kammergericht, Dr. Holldorf, in Aveiro
entgegengenommen haben. Hier wurden positive Wirkungen hervorgehoben:
Das Beschleunigte Familienverfahren sei ein sehr gutes Beispiel für
Zusammenarbeit ohne Scheuklappen, um Betroffenen wirklich zu helfen. Die
Auszeichnung sei Ansporn, dies auch in weiteren Bereichen zu erzielen,
kommentierten dazu Thomas Heilmann, Senator für Justiz und
Verbraucherschutz, und Dr. Marcus Mollnau, Präsident der Rechtsanwaltskammer
Berlin.
Es wurde begonnen, wesentliche Rahmenbedingungen zu verändern und im
Interesse der Trennungskinder Familiengerichtsverfahren zu entschärfen und zu
entbürokratisieren.
Frau Abel, können Sie uns etwas zum Hintergrund sagen und in die
Besonderheiten des Berliner Verfahrens einführen? Was ist aus Ihrer Sicht
wirklich gelungen?
Frau Abel:
Die Intentionen sind:
 Ein früher „erster“ Anhörungstermin, mit dem Ziel, einvernehmliche
Lösungen im Familienkonflikt herbeizuführen.
 Frühzeitig durch Mediation, Beratung und Elternkurse die Konfliktparteien
dabei zu unterstützten, dass sie die Angelegenheiten ihrer Kinder
gemeinsam lösen, damit es darüber längerfristig keiner streitigen
gerichtlichen Entscheidung mehr bedarf.
 Die beteiligten Berufsgruppen kooperieren in besonderer Weise.
Die Ziele und Arbeitsweisen konnten nur durch eine zuverlässige Vernetzung der
beteiligten Professionen zum Leben erwachen. In Berlin entstanden dazu
interdisziplinär zusammengesetzte Arbeitskreise, die mit Umsetzungsfragen,
Klärung der jeweiligen Arbeitsmöglichkeiten und konzeptionellen Überlegungen
befasst sind.
Wesentlich für die erfolgreiche Umsetzung dieser Ziele und Arbeitsweisen sind:
 früher Anhörungstermin nach § 8a-Meldung oder in Sorge- und
Umgangsverfahren, an dem alle teilnehmen und den Fortgang des
Verfahrens organisieren sowie die Beratungs- und sonstigen Bedarfe der
Familie ermitteln (Einigung, Beratung, erforderliche Hilfen zur Erziehung,
Begutachtung etc.)
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 Arbeitskreise, die über den Einzelfall hinaus diskutieren, voneinander
lernen, Verständnis aufbauen; Verfahrensweisen diskutieren/verabreden.
 Gestaltung des Anhörungstermins „angstfreie Diskussion auf Augenhöhe“:
niemand will den anderen „in die Pfanne hauen“; dazu trägt bei:
- zu Wort kommen (lassen)
- möglichst offen sprechen (können)
- nicht mit Informationen „hinter dem Berg halten“
- Bereitschaft zum Abrücken von vorgeplanten Positionen möglichst
ohne Gesichtsverlust
- Herausarbeiten der Interessen („mediativ“)
 Vorgehen


Alle schildern zunächst der Reihe nach ihre Sicht der Dinge; dies
hängt auch von den Möglichkeiten/Fähigkeiten der Beteiligten und
der Komplexität des Problems ab

Vorschläge der Beteiligten einholen; denn was die Beteiligten selbst
erarbeiten, können sie am besten umsetzen,

die Beteiligten müssen dazu ermutigt werden, sich zu äußern. Dies
braucht Zeit, was eine weitere Motivation zur außergerichtlichen
Beratung der Eltern darstellt. Der Gerichtstermin reicht häufig nicht
aus, um eine tragfähige Lösung zu erarbeiten,

etwaige Zwischenlösungen müssen als solche gekennzeichnet
werden.
Stolpersteine/Herausforderungen:

Durchsetzung der vereinbarten Standards bei hoher personeller
Fluktuation und knappen personellen Ressourcen

unparteiliche Haltung der Richter gegenüber allen
Verfahrensbeteiligten: Eltern, JA, Kinder

Einbeziehung der Kinder ist situations- und fallabhängig und erfolgt
durch Ladung und Anhörung der Kinder und/oder die Bestellung
eines Verfahrensbeistands; dies erfolgt nicht stets im 1.
Anhörungstermin;
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
zudem sollte der Richter (und die anderen professionellen
Beteiligten) den Blick der Beteiligten immer wieder auf die Kinder
richten bzw. lenken (Was brauchen die Kinder? Was ist wichtig für
die Kinder?); hilfreich sind die „Kinder im Blick“, KiB – Kurse.

Es gibt kein Schema-F; letztlich muss die Verfahrensgestaltung auf
die Besonderheiten des Einzelfalles Rücksicht nehmen und das
passende Interventionsinstrumentarium im Zusammenspiel mit den
anderen Fachkräften gefunden werden.
Stichworte: Kindeswohlgefährdung, „kriegerische Auseinandersetzungen“
der Eltern; Prozesshaftigkeit des Verfahrens.

Insbesondere: „Das Beschleunigte Familienverfahren“:
geht über die Vorgaben aus der Familienrechtsreform (z.B. § 155
FamFG) noch hinaus.
Das Verfahren hat zum Ziel, eine eigenverantwortliche Konfliktlösung
durch die Eltern zu fördern und die Elternverantwortung im
Familienkonflikt zu stärken.
Um dies zu erreichen, ist eine gemeinsame Haltung und Botschaft der
am Verfahren beteiligten Professionellen (Richter, Rechtsanwälte,
Verfahrensbeistände, Jugendamtsmitarbeiterinnen etc.) erforderlich, die
dahin geht, dass die Eltern grundsätzlich die Probleme der Familie am
besten selbst lösen können, dafür aber die Unterstützung der
Professionen brauchen.

Wesentliche Merkmale des Beschleunigten Verfahrens:

wenig schreiben (Rechtsanwälte beschränken sich auf die
wesentlichen Punkte, z.B.: Seit wann findet kein Umgang mehr
statt; Eltern und Rechtsanwälte erhalten mit der Ladung ein
Merkblatt und Hinweise, dass sie sich in den Schriftsätzen
zurückhalten sollen; das Jugendamt muss keinen schriftlichen
Bericht erstatten; spricht aber möglichst schon vor dem Termin mit
beiden Eltern; gleiches gilt für etwaig bestellte
Verfahrensbeistände)

am Anhörungstermin, der möglichst innerhalb eines Monats nach
Antragseingang stattfindet (§ 155 Abs. 2 FamFG), nimmt das
Jugendamt teil und informiert die Eltern über
Beratungsmöglichkeiten und unterstützt sie bei einer Einigung
(evtl. „Zwischenvergleich“),

alle beteiligten Professionen formulieren die Erwartung an die
Eltern, dass die Eltern ihre Kinder im Trennungskonflikt
unterstützen,

die Eltern bekommen „Hausaufgaben“, z.B :
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- Beratung (EFB)
- Teilnahme an „Kind im Blick-Kurs“,

Planung des weiteren Vorgehens:
- Beratung
- Verfahrensbeistand bestellen?
- Sachverständigengutachten einholen?

Motto: Beschleunigt in den Abläufen – Nachhaltig in der
Lösungssuche
Drei Säulen des Beschleunigten Familienverfahrens:
besondere
Verfahrensweise
Vernetzung in den
Arbeitskreisen
gemeinsame Haltung
Die „zweite Säule“ des Beschleunigten Familienverfahrens sind die
interdisziplinären Arbeitskreise, in denen fallübergreifend und
interdisziplinär gemeinsame Themen erörtert werden. Ziel:
-
Förderung des gegenseitigen Verständnisses der beteiligten Professionen
-
Rollenklärung
-
Vereinbarung von Verfahrensweisen
Frau Möhler-Staat; Fragen an Frau Delerue . Aus Ihrer Sicht der Rechtsanwältin,
Was erleben Sie?
Wo sehen Sie die Verbesserungen für Kinder und ihre Familien?
Was war/ist für Sie und Ihre Berufsgruppe die gravierendste Veränderung?
Ich erinnere mich, dass es in den Anfängen viel Skepsis gab, wie die
Rechtsanwaltschaft mit den neuen Verfahrensstandards umgehen kann.
Schließlich erwarten Ihre oft hoch emotionalisierten Mandanten von Ihnen und
Ihrer Rolle im Verfahren, dass Sie parteilich interessenorientiert agieren.
Und, Sie haben als Rechtsanwältin eine große Einflussmöglichkeit, weil Sie die
Mandanten oft zuallererst beraten.
Frau Delerué:
(Im Vorstand der Rechtsanwaltskammer damit befasst dieses Projekt zu
unterstützen)
Unsere Rolle hat sich verändert.
Was war aus anwaltlicher Perspektive der Grund dafür, dass wir etwas verändern
wollten?
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Das war ich ja nicht allein, sondern das war die Gesamtheit der Anwaltschaft,
viele Anwälte und Anwältinnen, die im Laufe der Jahre immer unzufriedener
wurden mit den Ergebnissen, die wir in kindschaftsrechlichen Verfahren erzielen
konnten.
Wir konnten praktisch die Wünsche unserer Mandanten nicht mehr erfüllen, weil
die Verfahrensdauer so lang war, dass es insbesondere in Umgangsverfahren
häufig zu Umgangsabbrüchen, zu Kontaktabbrüchen kam.
Wir hatten sehr viele unzufriedene und einfach auch herzergreifend unglückliche
Mandanten. Weder konnten wir unserem Wunsch endsprechend diesen
Mandanten helfen, noch konnten wir verfahrensrechtlich für das Kind etwas
erreichen, es sei denn, wir haben das beliebte Schwert des einstweiligen
Rechtsschutzes geschwungen, was dann dazu führte, dass wir natürlich
ordentlich vortragen mussten, weshalb die Situation so dramatisch ist.
Und Frau Abel hat es gerade erwähnt, dass das Lesen diese schriftlichen
Vorwürfe des Anderen noch viel schmerzhafter ist als das Hören und es ist vor
allem negativ nachhaltiger. Diese Nachhaltigkeit wollten wir im Vergleich zu der
anderen gern vermeiden, um für unsere Mandanten die Möglichkeit zu erzielen,
möglichst eng den Kontakt mit dem Kind zu halten bzw. in Kontakt zu bleiben.
Für uns Anwälte hat das ein Umdenken erfordert, weil wir aus der Rolle des reinen
Parteivertreters heraus mussten; jetzt im FamFG heißen wir „Beteiligtenvertreter“.
Wir mussten die Verteidigungshaltung aufgeben, d. h. aus der Position des Ritters
ohne Fehl und Tadel herunter vom Pferd und uns an die Seite des Mandanten
stellen. Das war nicht einfach, weil wir gleichzeitig berücksichtigen müssen, dass
wir eine andere Rolle haben. So wie die Richter/innen unabhängig sind, haben wir
die parteiliche Rolle. Das geht nur durch die Fokussierung auf das Ziel.
Was ist das Ziel in dieser neuen Form des Verfahrens? Unser Ziel ist, dass wir
das Kind in den Blick bekommen. Da das Kind jedoch regelmäßig nicht unser
Mandant ist, mussten wir eine eigene Abgrenzungsarbeit leisten, um zu lernen,
wie wir die Interessen unseres Mandanten im Hinblick auf seine Beziehung zum
Kind verändern können. Das führte zu einer Art von Selbstverpflichtung, nicht
mehr so lange schriftlich vorzutragen, sondern das Ganze schneller in die
Mündlichkeit zu verlegen, dazu beizutragen, dass es nicht noch weiter negativ
emotionsgeladen wird.
Ich/wir musste/n dazu die anderen Akteure des Verfahrens, insbes. die
Jugendhilfe besser kennenlernen, damit ich/wir der Jugendhilfe besser vertrauen
konnte/n.
Denn wenn ich hier ein besseres Vertrauen habe, kann ich dies auch meinen
Mandanten besser vermitteln, im Sinne „wir werden eine Lösung finden“.
Ich erinnere sehr gut, dass die ersten Fälle sehr schwierig waren, weil die
Mandanten überhaupt nicht verstanden haben, warum ich mich jetzt nicht hinsetze
und meterlange Schriftsätze verfasse, in denen es im Wesentlichen darum geht,
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wie schrecklich der Andere ist, sondern sage, „wir werden das im Termin
besprechen“. Diesen Vertrauensmoment zu schaffen, dass der Mandant dann den
Raum erhält, vor Gericht zu sprechen, sich darzustellen und auch Unterstützung
durch die Jugendhilfe bekommt, das war im Anfang schon holperig.
Es war auch so, dass nicht alle Anwälte sich sofort angeschlossen haben und es
gibt auch heute welche, die es nicht tun. (Jetzt weniger, hoffe ich). Es war
besonders schwierig, wenn auf meiner Gegenseite ein Anwalt mit einem
besonderen schriftlichen Vortrag agierte. Ich musste dann meinen Mandanten
erklären, warum ich nicht so schreibe. Da war das Gericht dann hilfreich mit einem
sehr früh im Verfahren verfassten Merkblatt. Das Gericht hat bei den Mandanten
einen Vertrauensvorschuss und mit dem Merkblatt wurde bei meinen Mandanten
viel erreicht. Sie konnten dort lesen, dass anders vorgetragen werden soll im
Sinne „wir warten jetzt, bis sie bei Gericht sind“. Dort soll recht früh umgesetzt
werden, was sich alle im Interesse des Kindes vorstellen und auch Raum gegeben
werden für die Ängste des Mandanten und der anderen Beteiligten.
Frage an Frau Abel:
Es geht ja sehr viel um Angst in diesen Verfahren, ebenso wie in den Verfahren
nach § 1666 BGB. Wie kann es gelingen, diese Angst zu nehmen?
Stichwort „angstfreie Kommunikation“ auf Augenhöhe mit allen Beteiligten. Das
Gericht ist ja eine hohe Autorität.
Frau Abel:
Ja, das ist eine Herausforderung und es klappt auch nicht immer. Die günstigste
Variante wäre hier, zur Gestaltung der Kommunikation die Methoden der
Mediation zu nutzen: Erst schildert der eine seine Sichtweisen, dann der andere
und alle weiteren Beteiligten. Danach geht man in die Lösungssuche.
Das funktioniert manchmal nicht, weil es auch Beteiligte gibt, denen es sehr
schwer fällt, Schuldzuweisungen zu unterlassen. Dann wird die Diskussion doch
sehr lebhaft und die Aufgabe ist dann aber einerseits, Schranken zu setzen,
andererseits dennoch zu ermutigen, die Interessen zu formulieren, auf die es
letztendlich ankommt.
Wenn uns das gelingt, die Interessen aus den Menschen herauszufiltern, schaffen
sie es oft auch, vernünftig miteinander zu sprechen.
Das hat dann aber zur Folge, dass die Anhörungstermine nicht in ½ Stunde
abgehandelt werden können und recht lange dauern, damit jeder zu Wort kommen
kann.
Als wir angefangen haben, gab es immer wieder das Thema „ Augenhöhe“, auch
mit den Jugendämtern.
Ich denke, dass es hier durch die Gespräche in den AK gelungen ist, die jeweils
anderen Beteiligten in ihren Rollen und Nöten zu verstehen. Hier wurde auch
deutlich, dass die Hauptarbeit im RSD der JÄ stattfindet
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Möhler-Staat:
Den Jugendämtern und hier insbesondere dem RSD kommt im FamFG-Verfahren
unter dem Stichwort „das aktive Jugendamt“ eine wesentliche Rolle zu.
Die neuen Abläufe sehen eine enge Kooperation von Jugendamt und
Familiengericht vor, als Verhandlungspartner auf Augenhöhe. Dazu gehört eine
aktive Einmischung in Sach- und Verfahrensfragen für die Sache des Kindes. Das
bedeutet eine verstärkte Übernahme von Verantwortung.
Aus den Arbeitskreisen wurde dazu vor ca. 2 Jahren als positiv bewertet:
verbesserte interdisziplinäre Kooperation sowie ein besseres und fundierteres
juristisches Bezugswissen der Sozialpädagogen/innen. Dadurch sei mehr
Souveränität entstanden. Die Bedeutung der Aufgabe gem. § 50 SGB VIII sei
gestiegen, neue Interventionen seien ein Gewinn, z.B. KiB sei sei ein tolles
Programm, jedoch kein Allheilmittel.
Es wurde auch Kritisches benannt. Stichpunkte:
Die Ladungen, die per Post kommen, haben zeitlich einen zu langen Weg. Hier
bitte per Fax.
Beteiligung von Kindern sei zu verstärken. Kooperation RSD Verfahrensbeistand
zu verbessern.
Der Wille des Kindes ist besser zur Geltung zu bringen (Frage: Umgang um jeden
Preis???)
Frage an Frau von Pirani: Sie haben die geplante Fachtagung zum Anlass
genommen, in den RSD`en der Jugendämter eine aktuelle Fachkräftebefragung
durchzuführen, mit welchen Ergebnissen?
Frau von Pirani:
Ich habe mir, wie auch 2010 anlässlich der damaligen Fachtagung, erlaubt, die
Kollegenschaft der RSD’en in den Jugendämtern zu fragen, wie denn ihre
Erfahrungen mit dem beschleunigten Verfahren und ihrer Rolle darin sind und
damit, wie die Erwartungen, die sie an die anderen Verfahrensbeteiligten haben,
erfüllt werden. Und ich habe nach einer Bewertung von Zusammenarbeit in und
dem Nutzen der interdisziplinären AK gefragt. Zugegebenermaßen nicht ordentlich
empirisch belegt, aber ein doch einigermaßen repräsentatives Schlaglicht.
Daraus sind folgende Ergebnisse abzuleiten:
 Die Zusammenarbeit mit dem Gericht im beschleunigten Verfahren wird
häufig als hilfreich erlebt, mit dem Kammergericht allerdings nur
gelegentlich.
Das mag daran liegen, dass es hier auch weniger Erfahrungen gibt.
 In den meisten Fällen nehmen die Richter/innen ihre Moderationsrolle wahr
und wahren die Augenhöhe zwischen allen Beteiligten, aber
 in immerhin 25 % eher nicht. Hier gibt es also noch „Luft nach oben“
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 50 % der Mitarbeiter/innen geben an, dass häufig zusätzlich zur Teilnahme
am Anhörungstermin noch schriftliche Stellungnahmen gefordert werden,
und
 noch häufiger, trotz vorliegender schriftlicher Stellungnahmen, auch die
Teilnahme vor Ort (über 70 %).
Hier ist m. E. ein sparsamerer Umgang mit den Ressourcen notwendig.
 Gelegentlich macht das Gericht vom Instrument der Terminabstimmung
Gebrauch. Aber auch hier wäre unter Effizienzgesichtspunkten noch Luft
nach oben.
 Die Kommunikation im Einzelfall zwischen den Terminen (sagen fast alle)
findet gelegentlich statt.
 In den meisten Fällen werden bei -vom Jugendamt eingeleiteten Verfahrendie dann getroffenen Vereinbarungen und Entscheidungen als hilfreich für
die weitere Arbeit mit den Familien erlebt.
 der Zeitraum bis zu einer Entscheidung wird aber zu über 50 % als zu lang
erlebt.
 Das Instrument des Erörterungsgespräches wird eher im Einzelfall genutzt.
 Deutlich wird beklagt, dass insbesondere Sachverständige und
Rechtsanwälte, aber auch Richter zwar über das ABC des Familienrechts,
aber über zu geringe Kenntnisse des SGB VIII verfügen.
Hinweise aus der Befragung zur qualitativen Weiterentwicklung:
Zur Verfahrensgestaltung:
 zeitnähere Entscheidungen bei Inobhutnahmen oder der Bestellung von
Vormündern,
 auf schnellere Erstellung von Gutachten,
 auf den Schutz vor Beleidigungen / Aggressivität in Anhörungsterminen
durch die Richterschaft,
 mehr Möglichkeiten zu Terminabstimmungen oder direkte
Kontaktaufnahmen,
 auf die Klärung, dass Stellungnahmen entweder schriftlich oder mündlich
abgegeben werden etc.
Unterscheidet man nach den einzelnen Gerichten, wird ganz deutlich, je kleiner
das Gericht, desto besser die Bewertung der Zusammenarbeit – auch in den
Arbeitskreisen (und desto mehr Richter/innen beteiligen sich).
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Zur Kooperation in den Arbeitskreisen:
 Gewünscht ist eine „bessere“ Multiplikation der Arbeitsergebnisse in die
jeweiligen Professionen und
 teilweise auch ein mehr ausgewogener und verlässlicher Teilnehmer/innenKreis.
Resümee zur Rolle des aktiven Jugendamtes:
Insgesamt bringt sich das Jugendamt aktiv in die Zusammenarbeit ein,
- nutzt häufiger als in der Vergangenheit seine Beteiligten- Rolle,
- erwägt eher, sich mit gerichtlichen Entscheidungen, die fachlich kritisch
beurteilt werden, nicht zufrieden zu geben.
Ich könnte mir auch durchaus ein noch aktiveres Jugendamt vorstellen.
Allerdings haben die Jugendämter, bei nach wie vor steigenden Fallzahlen und
längerem Zeiteinsatz pro Fall - ebenso wie die Gerichte - mit einer äußerst dünnen
Personaldecke zu kämpfen und einer erheblichen personellen Fluktuation.
Vorschläge:
 ein Format gemeinsamer Werkstattveranstaltungen von RSD - Mitarbeiter/
innen und Richter/innen (insbesondere für die, die nicht regelmäßig in den
Arbeitskreisen zusammenarbeiten)
- zu den jeweiligen gesetzlichen Arbeitsgrundlagen, Erwartungen und
Grenzen,
- zur Rollenklärung sowie
- zur Fokussierung auf die Situation, Entwicklungsbedingungen und den
Willen der Kinder.
 Lohnend wäre es m. E., genauer zu untersuchen,
- ob durch das Mehr an Verfahrensbeteiligten nicht die Kinder eher aus dem
Blick geraten oder
- ob Umgang um jeden Preis tatsächlich dem Kind hilft.
Möhler-Staat an Herrn Haudel: Auch in der EFB haben sich Auftrag und Rolle
sowie das Beratungs- und Interventionsspektrum verändert.
Wie hat sich die Arbeit in den EFBs verändert? Was erleben Sie und Ihre
Kolleginnen und Kollegen dazu?
Thomas Haudel: In der EFB des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg hat sich der
Anteil an hochstrittigen Eltern in der Beratung seit Einführung des Beschleunigten
Verfahrens erhöht. Das war mit einem erhöhten personellen Aufwand verbunden,
da diese Eltern von zwei Kolleg/innen beraten werden müssen.
Der Anteil der Leistung Trennungs-/Scheidungs- und Umgangsberatung ist seit
2008 stetig größer geworden und liegt derzeit bei ca. 40%.
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Die klassische Erziehungsberatung zusammenlebender Eltern oder
Alleinerziehender als ursprüngliche Hauptaufgabe der EFB hat sich
dementsprechend prozentual verringert.
Die EFB Friedrichshain-Kreuzberg hat sich auf die neuen Herausforderungen
eingestellt, indem sie z.B. das Programm KiB an zwei Standorten anbietet.
http://www.efb-berlin.de/ratsuchende/gruppenangebote/gruppenangebot/98-kinder-im-blick-einkurs-fuer-eltern-in-trennung-efb-friedrichshain-kreuzberg/
Die Beratung von getrennten Eltern mit Kommunikationsproblemen bedeutet auch
eine höhere psychische Belastung für unser Team, da deren Probleme oft sehr
verfestigt sind und viele dieser Eltern in einer aggressiven und gereizten
Stimmung zu uns kommen.
Neben den vom Gericht an uns verwiesenen Eltern gibt es aber auch solche, die
sich ohne ein gerichtliches Verfahren von uns beraten lassen und zu Lösungen bei
der Aufteilung des Umganges kommen. Die Tendenz ist, dass Väter sich ihrer
Rechte immer mehr bewusst sind und ihre erzieherische Verantwortung auch
nach Trennungen aktiver ausüben. Das Wechselmodell hat sich dabei als
kompromissfähiger Lösungsansatz am besten bewährt.
Die Zusammenarbeit im AK 1 war respektvoll und von gegenseitiger
Wertschätzung geprägt. Es war sehr aufschlussreich, aus welcher Perspektive
Rechtsanwälte/innen und Richter/innen an die Lösung dieser familiären Konflikte
herangehen und zu welchen Ergebnissen sie dabei kommen.
Möhler-Staat an Herrn Uhlemann
Die meisten Fälle entwickeln sich in eine gute Richtung.
Wir haben es jedoch mit unterschiedlichen Eskalationsstufen, „Schweregraden“ zu
tun, mit unproblematischen Fällen, problematischen und gar hochkonflikthaften
Fällen.
Als Psychologischer Sachverständiger erleben Sie die komplizierten
Fallkonstellationen.
Ca. 8-10% der Kinder und Jugendlichen sind dauerhaft einem stark eskalierten
elterlichen Konflikt ausgesetzt. Einschlägige Forschungsstudien belegen, dass
dies für Kinder mit erheblichen Entwicklungsrisiken einhergeht.
Das kann in tatsächliche Gefährdungen und Schädigungen des Kindeswohls
münden. Meine Frage an Sie:
Wie trägt der psychologische Sachverständige zu Lösungen bei, die im Interesse
des Kindes liegen.
Frank Uhlemann:
Ganz wichtig sind:
 gründliche Datenerhebung zu allen relevanten Fragen, wie
- biografische und persönliche Ressourcen und Defizite der Eltern,
- Verarbeitung der Trennung,
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-
Erziehungshaltung (Ziele, Kenntnisse, Methoden),
Kenntnisse über das Kind, Entwicklungsstand des Kindes und
spezielle Erziehungsanforderungen,
Exploration des Kindes zur Erhebung von Bindungs/Erziehungserfahrungen und Kindeswillen,
Befragung Dritter, Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen.
 Entweder das Hinwirken auf ein Einvernehmen gelingt
- nach der für die Begutachtung relevanten Datenerhebung in Einzel-/oder
gemeinsamen Elterngesprächen, bei denen den Eltern Teilergebnisse
zurückgemeldet werden,
- oder es gelingt auf Basis des schriftlichen Gutachtens in der
anschließenden Anhörung ein Vergleich (nicht zu unterschätzen, dies
betrifft viele Fälle und ist letztlich immer noch eine Lösung im Sinne des
Kindes ohne Gerichtsbeschluss).
 Auch der Gerichtsbeschluss kann eine Lösung darstellen, die im Interesse
des Kindes liegt, z. B. kann ein zeitnaher Gerichtsbeschluss eine
ungünstige Lebenssituation für das Kind schneller beenden als ein ggf. sehr
langwieriges Hinwirken auf Einvernehmen bei widerständigen Eltern.
Frau Möhler-Staat an Frau Dr. Hannemann: Sie beschäftigen sich schon sehr
lange - auch als ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiterin von Herrn Prof.
Johannes Münder, mit dem Themenschwerpunkt § 50 FGG, der Kind-zentrierten
Gestaltung von Verfahren. Als Verfahrensbeiständin sind Sie die
Interessensvertretung des Kindes.
Es gab ja bereits viel Hoffnung, als schon 1998 die parteiliche Rechtsfigur der
Verfahrenspflegschaft für Minderjährige gem. § 50 FGG in das familienrechtliche
Verfahren eingeführt wurde.
Meine Fragen an Sie:
Was hat sich seit der FGG-Reform für die Verfahrensbeistandschaft verändert?
Wie sieht es mit der Stärkung der Kinderrechte tatsächlich aus? Wie Kind-zentriert
verlaufen die Verfahren?
Dr. Annika Hannemann:
Durch die Reform hat sich der Aufgabenkreis noch erweitert. Vorher gab es große
Probleme, verschiedene Aufgaben vergütet zu bekommen, die man eigentlich im
Interesse des Kindes führen musste, z.B. Elterngespräche. Das hat sich geändert.
Der Verfahrensbeistand kann jetzt Gespräche mit Eltern, Kita, mit Dritten führen
und ich denke, das ist auch notwendig. Ein bisschen hängt es von dem Richter/der
Richterin ab, wie es gestaltet wird. Es gibt zwei unterschiedliche Pauschalen, eine
große, eine kleine. Die große Pauschale beinhaltet Gespräche mit Dritten usw. Die
kleine Pauschale beinhaltet nur das Gespräch mit dem Kind.
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Es gibt den großen Vorteil, dass ich nun als Interessensvertreterin auch Reisen zu
dem Kind machen kann, z.B. wenn ein Vater mit dem Kind nach BadenWürttemberg verzogen ist und das Verfahren ist noch hier rechtsanhängig. Ich
kann mir jetzt selbst ein Bild machen, wie es dem Kind dort geht.
Früher wäre das gar nicht möglich gewesen.
Die Wahrnehmung der Kinderrechte hängt sehr von den Individuen der
Verfahrensbeteiligten ab. Rechtsanwälte können ein Problem darstellen, wenn sie
ihrem Mandanten nicht die Rechte seines Kindes vermitteln, wie Frau Delerue es
dargestellt hat, sondern nur den Mandanten sehen und die gesamte
Vermittlungsarbeit, die ich geleistet habe, versuchen zu zerschießen. Das wird
dann anstrengend und unschön. Letztendlich passiert das glücklicherweise selten.
Neu ist, dass bei der Kindesanhörung der Verfahrensbeistand anwesend ist. Ich
kann das Kind danach fragen, ob es meine Anwesenheit möchte. Es hängt im
Wesentlichen davon ab, wie alt das Kind ist. Die meisten Kinder wünschen sich
das.
Ein Vorteil ist, dass wir im Rahmen des Beschleunigten Verfahrens wesentlich
früher ins Verfahren kommen. Früher mussten wir zu einem späteren Zeitpunkt oft
Feuerwehr spielen, wenn schon alles schwierig und verfahren war.
Wir können nun zwei oder dreimal mit dem Kind sprechen, eine Einigung
erarbeiten, die in der Anhörung zum Tragen kommt. Im Idealfall ist das Verfahren
dann beendet.
Schwierig ist, wenn das Kind etwas braucht und der rechtliche Rahmen dafür nicht
gegeben ist, z.B. das Kind möchte Umgang mit einem Elternteil haben, der so
manipulierend ist und bleibt, dass immer jemand dabei sein muss, weil es dem
Kind sonst nicht guttut. Der beobachtete Umgang wäre also gut für das Kind,
allerdings bewilligt das JA diesen nur begrenzt, weil ja Ziel ein unbegleiteter
Umgang ist. So wird ein solches Kind dann auf diesem Wege in seinen Rechten
beschnitten, weil dann ein unbegleiteter Umgang nicht stattfinden kann.
Frau Möhler-Staat:
Welche Kooperationsstränge gibt es mit dem Umgangspfleger?
Frau Dr. Hannemann: Das ist unterschiedlich. Der Umgangspfleger kann
Ergebnis meiner Arbeit sein, wenn ich einen verweigernden Elternteil habe, eine
Umgangsregelung vom Gericht festgelegt wird und der Umgangspfleger wird mit
der Umsetzung beauftragt. Dann bin ich als Verfahrensbeistand heraus.
Es kann aber sein, dass wir bei mehreren parallelen Verfahren beide tätig sind
und uns rege austauschen.
Z.B. die Reise nach Baden-Württemberg habe ich zusammen mit dem
Umgangspfleger gemacht. Teilweise ist es so, dass wir als Verfahrensbeistand
Empfehlungen für die Umgangspfleger aussprechen, auch unter dem Aspekt, wer
wäre jetzt für diese Familie geeignet.
Ähnlich ist es, wenn ein Vormund zu bestellen ist. Hier mache ich auch
namentliche Vorschläge zur Übernahme von Einzelvormundschaften, die ja
Vorrang vor der Amtsvormundschaft haben sollte, z.B. konnte ich im Fall eines
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schulverweigernden Kindes einen jungen Mann vorschlagen, der sich mit dieser
Problematik auskennt und tatsächlich mit viel Engagement morgens das Kind
abholt, zur Schule begleitet. So kann ich in vielfacher Hinsicht vieles bewirken.
Frau Möhler-Staat: Ja, wir haben gehört, dass sich vieles positiv entwickelt, aber
wir müssen weiter stricken, heißt es in einzelnen Beiträgen.
Die neuen Formen der Kooperation, neue Haltungen, eine gemeinsame Sprache
sind nützlich.
Frage: Inwieweit können diese eine gute Basis bilden für Verfahren gem. § 1666
BGB bei KWG?
Das ist auch die Überleitung auf den zweiten Teil unserer Veranstaltung.
Frau Abel: Ich möchte ermutigen, in Fällen nach §8a SGB VIII das
Familiengericht frühzeitig einzubeziehen und nicht erst dann, wenn nach einer
längeren Vorgeschichte schon ein vollständiger Sorgerechtsentzug im Raume
steht, sondern schon deutlich früher, um zu besprechen, welche gerichtlichen
Maßnahmen hier erforderlich sind. Hier kann oft ggf. mit Hilfe des Gerichts und
anderen beteiligten Akteuren steuernd eingegriffen werden. Falls sich die Situation
dennoch weiterhin verschlechtert, kennt das Gericht die Familie schon und ist
nicht so überrascht, wenn nun dieser Antrag auf Sorgerechtsentzug kommt.
Das Format der Arbeitskreise eignet sich auch sehr gut, hierzu Themenstellungen
und Fallsituationen zu diskutieren.
Frau Delerue: Aus der Perspektive der Anwaltschaft muss man unterscheiden
zwischen zwei Verfahrensstadien im § 1666 BGB-Verfahren. In einer fehlerfreien
Welt würde sich der Blick der Beteiligten immer auf die Kinder richten. Und ich
glaube, da sind wir uns alle einig: Wir befinden uns nicht in einer fehlerfreien Welt.
Daher ist es die Aufgabe der Anwälte, in Fällen mit Vorwurf der
Kindeswohlgefährdung am Anfang in einer klärenden Phase auf der Seite des
Mandanten zu stehen und zu schauen, ob die andere Seite in den Feststellungen
einen Fehler gemacht hat, auch wenn das den anderen Beteiligten nicht immer
entgegenkommt.
Das Setting kann dennoch in einer nächsten Phase verändert werden, wenn sich
eine KWG bestätigt und ich als Anwalt mit Blick auf das Kind meinen Mandanten
berate, zu einer Lösung beizutragen.
In der interdisziplinären Zusammenarbeit hat sich schon eine Empfehlung
herauskristallisiert, dass alle Beteiligten eine frühzeitige Diagnostik unterstützen,
um dann an einer gemeinsamen Lösung zu arbeiten.
Frau Möhler-Staat: Herzlichen Dank für Ihre Hinweise und auch für die gute
Zusammenarbeit, die wir seit Jahren haben.