Hinweis

Hinweis
Am 29. April 2015 hat das Landgericht Frankfurt im einstweiligen Verfügungsverfahren
ein Urteil zur Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des DFB-Reglements für
Spielervermittlung erlassen. Überwiegend wurde die Wirksamkeit der angegriffenen
Bestimmungen bestätigt. Allerdings wurde dem DFB in diesem noch nicht
rechtskräftigen Urteil untersagt,
1. Vereine und Kapitalgesellschaften, die sich durch Lizenzverträge und/oder durch
Mitgliedschaften in regionalen Fußballverbänden den Satzungen und Regelungen des DFB
unterworfen haben, zu verpflichten, Vermittler, deren Dienste sie beim Abschluss eines
Berufsspielervertrages zwischen einem Spieler und einem Verein oder beim Abschluss
einer Transfervereinbarung zwischen Vereinen in Anspruch genommen haben, beim DFB
zu registrieren, sofern hierfür eine vom Vermittler unterzeichnete verbindliche
Vermittlererklärung vorgelegt werden muss, wenn sich hierdurch der Vermittler den
Statuten und Reglementen der Verbände, Konföderationen und der FIFA sowie des DFB,
seiner Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes unterwirft, wie dies z.B. durch § 3 Abs. 3
des DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht;
2. Fußballspieler, insbesondere Berufsfußballspieler, die sich in Lizenzverträgen,
Arbeitsverträgen oder durch Mitgliedschaften in Vereinen, die am vom DFB organisierten
Spielbetrieb teilnehmen, den Satzungen und Regelungen des DFB unterworfen haben, zu
verpflichten, Vermittler, deren Dienste sie beim Abschluss eines Berufsspielervertrages
zwischen einem Spieler und einem Verein in Anspruch genommen haben, beim DFB zu
registrieren, sofern hierfür eine vom Vermittler unterzeichnete verbindliche
Vermittlererklärung vorgelegt werden muss, wenn sich hierfür der Vermittler den
Statuten und Reglementen der Verbände, Konföderationen und der FIFA sowie des DFB,
seiner Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes unterwirft, wie dies z.B. durch § 3 Abs. 2
des DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht;
3. die in Ziffer 1. genannten Vereine und Kapitalgesellschaften zu verpflichten, einem
Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als Vergütung einen vor Abschluss
der fraglichen Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu zahlen, wenn hierdurch
eine prozentuale Beteiligung untersagt wird, wie dies z.B. durch § 7 Abs. 2 des DFBReglements für Spielervermittlung geschieht;
4. den in Ziffer 1. genannten Vereinen und Kapitalgesellschaften sowie den in Ziffer 2.
genannten Fußballspielern zu verbieten, für die Dienste eines Vermittlers, den sie bei
Aushandlung eines Lizenzspielervertrages und/oder einer Transfervereinbarung
hinsichtlich eines Lizenzspielervertrages in Anspruch nehmen, eine Zahlung an den
Vermittler zu leisten, wenn der betreffende Spieler minderjährig ist, wie dies z.B. durch
§ 7 Abs. 7 des DFB-Reglements für Spielervermittlung geschieht.
Infolge dieser Entscheidung können Vermittler bis auf weiteres auch dann beim DFB
registriert werden, wenn die von ihnen unterzeichnete Vermittlererklärung die in Ziffer
1. des Erklärungsmusters für natürliche bzw. juristische Personen vorgesehene
Unterwerfung unter die Verbandsbestimmungen nicht enthält.