Datenschutz im Internet - Die Datenschutzerklärung I

Datenschutz im Internet - Die Datenschutzerklärung
I.
Grundsätzliches
Bietet jemand einen elektronischen Informations- und/oder Kommunikationsdienst, wie etwa eine
Website, eine App, Werbeemails oder Social Media an, ist das Telemediengesetz (TMG) anzuwenden. Danach gilt es zu beachten, dass jede Zurverfügungstellung eines solchen elektronischen
Dienstes ihrer eigenen Datenschutzerklärung bedarf. Zentrale Norm ist der § 13 TMG, welcher
vorschreibt, dass Informationen zu Art, Umfang und Zweck jeder Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung von personenbezogenen Daten dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind. Die
inhaltliche Ausgestaltung einer solchen Datenschutzerklärung richtet sich also danach, welche
Funktionen der jeweilige Dienst vornimmt. Daraus erklärt sich, dass es eine Musterdatenschutzerklärung nicht geben kann - vielmehr ist diese individuell danach auszugestalten, welche Daten auf
welche Weise durch den Dienst erhoben werden (können). Als Checkliste -mehr aber auch nichtkann der „One-Pager“ und dessen Erläuterungen des BMJV dienen, welche unter folgendem Link
abrufbar sind:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/11192915_Vorstellung_OnePager.html
Nach dem im Datenschutz geltenden Zweckbindungsgrundsatz ist jede Datenerhebung, die nicht
durch Gesetz oder eine Einwilligung legitimiert ist, verboten. Das Verhältnis zwischen gesetzlicher
Erlaubnis und Einwilligung ist derart ausgestaltet, dass es im Falle einer gesetzlichen Erlaubnis keiner
Einwilligung bedarf. Beispiel für eine gesetzliche Erlaubnis ist § 28 I Nr. 1 BDSG, welcher besagt,
dass es zulässig ist, Daten zur Erfüllung des Kaufvertrages weiterzugeben - wie etwa die Übermittlung
der Adressdaten des Kunden an das ausliefernde Transportunternehmen.
Ansonsten ist grundsätzlich jegliche Art der Datenverarbeitung möglich, soweit der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat. Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor, wenn diese in AGB oder
mittels einer vorangekreuzten Erklärung erfolgt. Zudem muss die Erklärung den Zweck der
Verarbeitung benennen. Diese Einwilligung muss für den Betroffenen jederzeit abrufbar sein. Zudem
kann sie jederzeit widerrufen werden, mit der Folge, dass die Zulässigkeit der Datenverarbeitung
endet.
In jedem Fall dürfen immer nur so wenige Daten wie möglich erhoben werden. Zudem sind sowohl
Pflicht- als auch freiwillige Angaben zu kennzeichnen.
Sollten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden drohen je nach Verstoß
Freiheitsstrafen, Bußgelder, die Entziehung der Gewerbeerlaubnis, wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen oder auch Unterlassungsklagen der betroffenen Kunden.
Zuständige Behörde für die Ahndung von Verstößen gegen das Telemediengesetz mittels Bußgeldern
ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
II.
Art und Weise der Information
Die Datenschutzerklärung, bei welcher es sich nicht um AGB handelt, sollte mittels eines sprechenden
Links auf jeder Seite in Bezug genommen werden. Alternativ kann auch eine eigenständige Kundeninformationsseite eingerichtet werden. Aber auch diesbezüglich bedarf es eines ausdrücklichen Links,
der stets für den Betroffenen verfügbar und zugänglich ist. Unzureichend ist ein Link auf die AGB.
III.
Die Datenschutzerklärung im Einzelnen
a. Die Datenschutzerklärung muss in allgemein verständlicher Form über die Art, den Umfang
und den Zweck jeder Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten
informieren (§ 13 TMG, § 33 I BDSG). Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
Person (Betroffener). Umfasst sind danach etwa Adressangaben oder der Name.
Somit ist auch auf eine nicht sichtbare, automatisierte Datenerhebung hinzuweisen, wie sie
etwa durch Web-Analyse-Tools durchgeführt wird. In diesem Fall gelten zudem weitergehende
Voraussetzungen, da innerhalb der Webanalysedienste eine Profilbildung stattfindet. Insoweit
ist ein ausdrückliches Einverständnis dahingehend erforderlich, dass eine Verknüpfung
zwischen diesem Profil und personenbezogenen Daten erfolgt. Hinsichtlich eines solchen
Einverständnisses muss eine ständige Widerrufsmöglichkeit gegeben sein auf die
entsprechend hinzuweisen ist.
b. Des Weiteren muss die Datenschutzerklärung einen Hinweis auf eine anonyme/pseudonyme
Nutzungsmöglichkeit der Website hinweisen, soweit eine solche besteht.
c.
Werden Bestandsdaten zur Vertragserfüllung erhoben und verwendet, so ist hierauf hinzuweisen. Wegen des gesetzlichen Erlaubnistatbestand genügt ein Hinweis- eine Einwilligung ist
nicht erforderlich. Bestandsdaten sind personenbezogene Daten, die für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind.
d. Im Zusammenhang mit der Verwendung von Cookies besteht die Besonderheit, dass die
Situation im besonderen Maße durch eine unklare Rechtslage geprägt ist. Hintergrund ist die
streitige Frage, ob die bestehende nationale gesetzliche Regelung des § 13 TMG bereits für
die Umsetzung der unionsrechtlichen Cookie-Richtlinie ausreicht. Insoweit ist bisher nicht
geklärt, wie den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Cookies entsprochen
werden kann. Jedenfalls ist bei dem Einsatz von Cookies, die eine spätere Identifizierung des
Nutzers, sowie die Vorbereitung einer personenbezogenen Datenerhebung ermöglichen, der
Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Diese Unterrichtung hat jederzeit
abrufbar zu sein. Außerdem sind Angaben erforderlich, die die Möglichkeit der Ablehnung von
Cookies beinhalten. Zur Erfüllung dieser Vorgaben wird eine Lösung mittels Bannern
empfohlen.
In der Datenschutzerklärung sollte zudem darüber informiert werden, welchem Verwendungszweck die Cookies dienen und dass es über den Browser die Möglichkeit gibt bestimmte oder
auch alle Cookies abzulehnen.
e. Sollen Daten zu Werbezwecken genutzt werden, muss die Datenschutzerklärung einen
Hinweis zu den bestehenden Widerspruchs- oder Widerrufsmöglichkeiten gegen eine solche
Nutzung der Daten enthalten.
f. Da der Inhalt der innerhalb des Dienstes erteilbaren Einwilligungen jederzeit abrufbar sein
muss, sollten diese in der Datenschutzerklärung wiederholt werden.
g. Sollte die Website eine Bonitätsprüfung vornehmen, ist dringend zu empfehlen, diese
ebenfalls nur im Falle einer ausdrücklich erklärten Einwilligung vorzunehmen. Zwar genügt bei
einem berechtigten Interesse (Bsp.: Online-Händler tritt in Vorleistung) - aber auch nur dannder Hinweis auf eine Abbruchmöglichkeit, allerdings besteht auch in diesem Fall eine gewisse
Rechtsunsicherheit, sodass die Annahme eines solchen Interesses mit Vorsicht zu erfolgen
hat. Zudem ist es von Vorteil den Datenempfänger genau zu bezeichnen. Zu berücksichtigen
gilt es auch, dass die Bonitätsprüfung in der Regel auch Score-Werte enthält. Sodann ist
mitzuteilen, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage das Prüfungsverfahren erfolgt.
h. Zudem ist über Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsrechte zu informieren.
i.
Es hat ein Hinweis auf Datenverarbeitungen in Drittstaaten ohne äquivalenten Datenschutz
(z.B.: USA) zu erfolgen.
j.
Sollten Daten außerhalb der Vertragserfüllung an Dritte weitergegeben werden, so sind dem
Betroffenen der Empfänger und der Zweck der Weitergabe in der Datenschutzerklärung zu
nennen.
k.
Gegebenenfalls hat ein Hinweis auf eine verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen.
l.
Sobald mindestens 10 Mitarbeiter in einem Unternehmen mit den Daten arbeiten, ist ein
Datenschutzbeauftragter zu benennen. Dieser ist sodann auch in der Datenschutzerklärung
mitzuteilen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt „Der betriebliche
Datenschutzbeauftragte“
http://www.ihkkoeln.de/upload/DerBetrieblicheDatenschutzbeauftragte_1825.pdf?ActiveID=4548
IV. Sonderfall Email-Werbung
Zur Vornahme von Email-Werbung ist eine protokollierte Einwilligung erforderlich, welche zu erkennen
gibt, dass es dem Nutzer bei Erklärung dieser Einwilligung bekannt gewesen ist, welche konkreten
Waren von welchem Unternehmer beworben werden sollen. Dies kann mithilfe eines separaten „OptIn“ auf der Website selbst erfolgen. Für den Nachweis, den der Websitebetreiber zu führen hat, ist
jedoch lediglich das „Double Opt-In - Verfahren“ geeignet. Zudem muss der Nutzer spätestens
gleichzeitig mit der Einwilligungserteilung auf die bestehende Widerrufsmöglichkeit hingewiesen
werden. Unzulässig ist es die Einwilligung mittels Email einzuholen, da dies bereits eine unzulässige
Datennutzung ohne vorherige Einwilligung darstellt.
Dieses Beispiel verdeutlicht, dass das Datenschutzrecht ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und
Reflektion der eigenen Betriebsabläufe erfordert.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt „Telemarketing“
http://www.ihk-koeln.de/upload/Telemarketing_1968.pdf
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine
Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: März 2016
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Zum Thema Datenschutz:
Birgit Wirtz
Tel. 0221 1640-330
Fax 0221 1640-338
E-Mail: [email protected]
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Unter Sachsenhausen 10–26
50667 Köln
www.ihk-koeln.de
Zum Thema Internetrecht:
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Fax: 0221 1640-319
E-Mail: [email protected]
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