Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung zum 01.01.2015) §1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der in der Trägerschaft der Gemeinde Brechen stehenden Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Gebühren zu entrichten (§ 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die Gebühren sind mit Ausnahme der besonders festgesetzten Tagesgebühren stets für einen vollen Monat zu entrichten. Bei Neuaufnahme eines Kindes während eines Monats wird die Gebühr für diesen ersten Monat anteilig festgesetzt. §2 Gebühren a) Regelkindergarten (1) Die Gebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich: Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen Kindergarten St. Maximin Niederbrechen Kindergarten Oberbrechen Kindergarten Werschau 125,00 € 138,00 € 147,00 € 125,00 € 30,00 Std./Woche 33,00 Std./Woche 35,00 Std./Woche 28,75 Std./Woche (2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so beträgt die Betreuungsgebühr für das zweite Kind monatlich: Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen Kindergarten St. Maximin Niederbrechen Kindergarten Oberbrechen Kindergarten Werschau 96,00 € 106,00 € 112,00 € 96,00 € Für das dritte und jedes weitere Kind werden Gebühren nicht erhoben. (3) Für die Inanspruchnahme der verlängerten Öffnungszeiten der nachfolgend aufgeführten Kindertageseinrichtungen beträgt die Betreuungsgebühr je Kind monatlich: Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen Kindergarten St. Maximin Niederbrechen Kindergarten Oberbrechen montags – freitags montags –donnerstags 07.00 – 08.00 Uhr 12.00 – 13.00 Uhr 07.30 – 08.00 Uhr 16.00 – 16.30 Uhr 13,00 € 13,00 € 7,50 € 6,00 € montags – freitags 07.00 – 07.30 Uhr 7,50 € montags – freitags Seite 1 von 5 Bei einer nur teilweisen Nutzung der verlängerten Öffnungszeiten sind die vollen Gebühren zu entrichten. (4) Für die Betreuung von Kindern wird in dem Kindergartenjahr, das ihrer Einschulung unmittelbar vorausgeht, a) die Gebühr nach Absatz 1 um 100,00 Euro monatlich ermäßigt; b) die Gebühr nach Absatz 2, nicht erhoben. Die Gebührenfestsetzungen in Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. b) Tagesstätte (1) Für den Besuch der Tagesstätte beträgt die Gebühr einschließlich des Mittagessens für ein Kind einer Familie monatlich: Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen (5 Mittagessen/pro Woche) Kindergarten St. Maximin Niederbrechen (4 Mittagessen/pro Woche) Kindergarten Oberbrechen (4 Mittagessen/pro Woche) ganztags halbtags ganztags halbtags ganztags halbtags 246,00 € 202,00 € 218,00 € 175,00 € 225,00 € 182,00 € 45,00 Std./Woche 35,00 Std./Woche 41,50 Std./Woche 31,50 Std./Woche 43,50 Std./Woche 33,50 Std./Woche (2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie die Tagesstätte, so beträgt die Gebühr einschließlich des Mittagessens für das zweite Kind monatlich: Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen (5 Mittagessen/pro Woche) Kindergarten St. Maximin Niederbrechen (4 Mittagessen/pro Woche) Kindergarten Oberbrechen (4 Mittagessen/pro Woche) ganztags halbtags ganztags halbtags ganztags halbtags 217,00 € 175,00 € 191,00 € 150,00 € 197,00 € 156,00 € (3) Für das dritte und jedes weitere Kind wird nur eine monatliche Gebühr für das Mittagessen in Höhe von erhoben: Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen Kindergarten St. Maximin Niederbrechen Kindergarten Oberbrechen 74,00 € 59,00 € 59,00 € (4) Bei Abwesenheit eines Kindes von monatlich mehr als vier Tagen werden für die nicht in Anspruch genommenen Mittagessen 2,50 Euro/Tag vergütet, wenn die Abmeldung bis spätestens freitags 11.00 Uhr für die darauffolgende Woche bei der Kindergartenleitung erfolgt. Die Vergütung von 2,50 Euro/Tag erfolgt auch für die Tage, an denen die Kindertageseinrichtungen geschlossen sind. Seite 2 von 5 (5) Für den Besuch der Tagesstätte wird in dem Jahr, das der Einschulung eines Kindes unmittelbar vorausgeht, die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 (ganztags) um jeweils 100,00 € monatlich ermäßigt. (6) Für den Besuch der Tagesstätte halbtags nach Absatz 2 wird in dem Jahr, das der Einschulung eines Kindes unmittelbar vorausgeht, nur die Gebühr für ein Mittagessen nach Absatz 3 erhoben. c) Regelkindergarten inkl. 2 Ganztagsbetreuungen (gilt nur für Kindergarten St. Maximin Niederbrechen und Kindergarten Oberbrechen) (1) Für den Besuch des Regelkindergartens inkl. 2 Ganztagsbetreuungen und 2 Mittagessen pro Woche beträgt die Gebühr für ein Kind einer Familie monatlich: Kindergarten St. Maximin Niederbrechen Kindergarten Oberbrechen 177,00 € 187,00 € 37,00 Std./Woche 39,00 Std. Woche (2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den Regelkindergarten inkl. 2 Ganztagsbetreuungen und 2 Mittagessen pro Woche so beträgt die Gebühr für das zweite Kind monatlich: Kindergarten St. Maximin Niederbrechen Kindergarten Oberbrechen 148,00 € 174,00 € (3) Für das dritte und jedes weitere Kind wird nur eine monatliche Gebühr für das Mittagessen von 30,00 € erhoben: (4) Bei Abwesenheit eines Kindes von monatlich mehr als vier Tagen werden für die nicht in Anspruch genommenen Mittagessen 2,50 Euro/Tag vergütet, wenn die Abmeldung bis spätestens freitags 11.00 Uhr für die darauffolgende Woche bei der Kindergartenleitung erfolgt. Die Vergütung von 2,50 Euro/Tag erfolgt auch für die Tage, an denen die Kindertageseinrichtungen geschlossen sind. (5) Für den Besuch des Regelkindergartens inkl. 2 Ganztagsbetreuungen und 2 Mittagessen pro Woche wird in dem Jahr, das der Einschulung eines Kindes unmittelbar vorausgeht, die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 (ganztags) um jeweils 100,00 € monatlich ermäßigt. d) Tagesgebühren (1) Kinder, die im Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen den Regelkindergarten besuchen, können, soweit es betrieblich möglich ist, an einzelnen Tagen die Tagesstätte in Anspruch nehmen, wenn die Anmeldung bis spätestens freitags 11.00 Uhr für die darauffolgende Woche bei der Kinderhausleitung erfolgt. Die zusätzlichen Tagesgebühren inkl. Mittagessen werden wie folgt festgesetzt: Seite 3 von 5 a) für Kinder, für die üblicherweise keine verlängerte Öffnungszeit in Anspruch genommen wird 13,00 Euro, b) für Kinder, für die bereits eine verlängerte Öffnungszeit in Anspruch genommen wird (7 – 8 oder 12 – 13) 11,00 Euro c) für Kinder, für die bereits zwei verlängerte Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden (7 – 8 und 12 – 13) 8,00 Euro (2) Kinder, die im Kinderhaus In der Schlei Niederbrechen den Regelkindergarten üblicherweise zu den Regelöffnungszeiten besuchen, können, soweit es betrieblich vertretbar ist, an einzelnen Tagen auch während der verlängerten Öffnungszeiten betreut werden. Für jede zusätzlich in Anspruch genommene Zeiteinheit der verlängerten Öffnungszeiten ist eine Tagesgebühr von 2,00 Euro festgesetzt. Die Mindestgebühr pro Monat beträgt 6,00 Euro. (3) Kinder, die im Kindergarten Oberbrechen oder im Kindergarten St. Maximin Niederbrechen den Regelkindergarten inkl. 2 Ganztagsbetreuungen besuchen, können, soweit es betrieblich möglich ist, an einem weiteren Tag die Tagesstätte in Anspruch nehmen, wenn die Anmeldung bis spätestens freitags 11.00 Uhr für die darauffolgende Woche bei der Kindergartenleitung erfolgt. Die zusätzliche Tagesgebühr inkl. Mittagessen beträgt 11,00 Euro. (4) Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die letzte Entscheidung liegt beim Gemeindevorstand. e) Zusatzgebühr für Kinder unter 3 Jahren Für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wird wegen des erhöhten Betreuungsaufwandes bis zu dem Monat, in dem das Kind sein 3. Lebensjahr vollendet, eine Zusatzgebühr von monatlich 35,00 € erhoben. f) Jährliche Anpassung der Gebühren Die Gebühren unter a) bis e) werden jährlich angepasst. §3 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. (2) Die Gebühr ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und wird nach Erteilung einer Einzugsermächtigung von der Gemeindekasse eingezogen. Die Tagesgebühren nach § 2 d werden vierteljährlich abgerechnet. Seite 4 von 5 Rückvergütungen für nicht eingenommene Mittagessen gemäß § 2 b (4) und 2 c (4) erfolgen vierteljährlich (3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung (z.B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen. (4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. §4 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. §5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzungen der Gemeinde Brechen a) zur Satzung über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei Niederbrechen vom 27. Mai 2010 und b) zur Satzung über die Benutzung des Kindergartens Werschau vom 22. November 2001 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Brechen, 19. Juni 2012 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Brechen Schlenz Bürgermeister Seite 5 von 5
© Copyright 2024 ExpyDoc