HEGEL mit Prosekko 3/16: Faschingszeit am

HEGEL 3/16
Narrheit gibt Freiheit – Gilt dieser Spruch der Faschingszeit auch am Arbeitsplatz?
Der Fasching hat am 11. 11. 2015 begonnen und findet wie jedes Jahr am Faschingsdienstag
seinen Höhepunkt. Im Fasching tauchen arbeitsrechtliche Fragen auf, die immer wieder Diskussionen und Schmunzeln auslösen. Rechtlich fundiert, aber durchaus augenzwinkernd, werden diese Fragen im folgenden Beitrag beantwortet.
Müssen Faschingskostüme am Arbeitsplatz getragen werden?
1. Anordnungsrecht des Arbeitgebers?
Bekleidungsvorschriften im Betrieb fallen grundsätzlich unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers (vgl zB OGH 11. 2. 1999, 8 ObA 195/98d, ARD 5019/2/99).
Weigert sich der Arbeitnehmer, die angeordnete Faschings(ver)kleidung zu tragen, ist die
fristlose Entlassung als arbeitsrechtliche Konsequenz idR unberechtigt.
2. Wo sind die Grenzen des Weisungsrechtes betreffend Faschings(ver)kleidung?
Unzulässig wäre die Anordnung des Arbeitgebers jedenfalls dann, wenn ...

... die Arbeitnehmer die Kosten für die (Ver-)Kleidung selbst tragen müssten;

... die (Ver-)Kleidung objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden
könnte.
Beispiel
Ein Gastwirt möchte den Umsatz in der Faschingszeit dadurch anheben, dass er alle ServiceKräfte anweist, ihren Dienst als Häschen verkleidet zu verrichten. Diese Anordnung des Arbeitgebers überschreitet uE eindeutig seine Weisungsbefugnis.
© Kanzlei Mag. Ernst Patka: www.patka-knowhow.at; [email protected]
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"Faschingsoutfit" am Arbeitsplatz erlaubt?
Umgekehrt kann sich die Frage stellen, wie die rechtliche Situation aussieht, wenn Mitarbeiter von sich aus kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen.
Grundsätzlich bestehen uE keine Bedenken, wenn Arbeitnehmer am Faschingsdienstag kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen.
Das gilt nicht in den folgenden 2 Ausnahmefällen:
a)
Durch das Faschingsoutfit werden Arbeitsabläufe gestört.
b)
Betriebliche Gründe stehen der Kostümierung entgegen - dazu einige Beispiele:
 verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht im Betrieb (zB Bundesheer);
 Hygienevorschriften (zB in der Lebensmittelproduktion, im Lebensmittelhandel
oder in der Gastronomie, etc);
 Betriebssicherheit (zB Arbeiten an gefährlichen Maschinen);
 Beeinträchtigung des vertrauenswürdigen Erscheinungsbildes gegenüber den
Kunden (zB Steuerberater, Rechtsanwalt, Banken, etc).
Gerade in Bereichen, in denen es besonders auf das Vertrauen der Kunden ankommt (zB
bei einer Bank, vgl OGH 11. 2. 1999, 8 ObA 195/98d, ARD 5019/2/99), steht es dem Arbeitgeber idR frei, unpassende Kostümierungen zu verbieten.
Beispiel
Ein im Kassenbereich tätiger Bankangestellter erscheint am Faschingsdienstag mit rot gefärbten Haaren, einem Vampirgebiss und einer dunklen Sonnenbrille zum Dienst.
Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung am Faschingsdienstag?
Der Faschingsdienstag ist ein ganz normaler Werktag und somit ‒ auch wenn er von manchen Zeitgenossen zum intensiven Feiern genutzt wird ‒ selbstverständlich kein gesetzlicher
Feiertag.
Die Teilnahme an einem Faschingsumzug, an Faschingsfeiern etc ist trotz Sitte oder Herkommens auch kein wichtiger Dienstverhinderungsgrund iSd § 8 Abs 3 AngG bzw
§ 1154b Abs 5 ABGB.
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Wer im Fasching frei haben will, muss somit ‒ wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig frei gibt
‒ um Urlaub oder Zeitausgleich ansuchen. Es gibt auch keinen Anspruch auf unbezahlten
Urlaub.
Lehnt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Wunsch auf (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub oder auf Zeitausgleich ab, muss also auch am Faschingsdienstag gearbeitet werden. Unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit stellt rechtlich eine Arbeitsverweigerung dar
und kann zur fristlosen Entlassung führen.
Frühzeitiger Betriebsschluss am Faschingsdienstag?
In manchen Regionen Österreichs ist es üblich, dass viele Geschäfte und Betriebe am Faschingsdienstag zu Mittag ihre Pforten schließen. Die Frage, ob in diesem Fall den Arbeitnehmern für den freien Nachmittag ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, ist nach
allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien zu lösen:

In der Praxis wird oftmals Zeitausgleich vereinbart.

Beliebt ist auch die Variante, einen halben Urlaubstag zu vereinbaren, obwohl dies
rechtlich ‒ so der Wunsch vom Arbeitgeber ausgeht ‒ problematisch ist: Laut Urlaubsgesetz ist die kleinste Einheit für den Urlaubsverbrauch eine Urlaubswoche, weil nur
dadurch die Erholungswirkung gesichert ist. Der (in der Praxis häufige) Verbrauch in
einzelnen Tagen oder gar Halbtagen wird von der Rechtsprechung nur dann als zulässig
angesehen, wenn der Wunsch dazu von Arbeitnehmerseite erfolgt.

In manchen Betrieben wird der freie Nachmittag den Mitarbeitern als zusätzliche bezahlte Freizeit "geschenkt" (Fortzahlung der Bezüge bzw kein Zeitabzug). Bedenken
Sie bei dieser Großzügigkeit das Risiko des Entstehens gewohnheitsrechtlicher Ansprüche für die Zukunft (vgl zB OGH 22. 2. 2006, 9 ObA 179/05x, ARD 5715/5/2006).
Praxistipp
Weisen Sie die Mitarbeiter ausdrücklich darauf hin, dass die Gewährung des freien Faschingsdienstag-Nachmittags ein freiwilliges Entgegenkommen der Firma ist, das ohne jeglichen
Rechtsanspruch für die Zukunft erfolgt (Unverbindlichkeitsvorbehalt).
Ist das Feiern (Anstoßen) am Arbeitsplatz erlaubt?
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, festzulegen, ob im Betrieb gefeiert
wird (bzw gefeiert werden darf) und ob dabei Alkohol getrunken werden darf.
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Kurzes Anstoßen am Arbeitsplatz wird der Arbeitgeber idR tolerieren müssen, sofern keine
Beeinträchtigung betrieblicher Interessen erfolgt (zB Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften oder absolutem Alkoholverbot, Inkaufnahme wartender Kunden, oÄ).
Im Falle einer trotz Ermahnung wiederholten und erheblichen Missachtung eines betrieblichen Alkoholverbots ist eine fristlose Entlassung denkbar.
In welchen Fällen ist auch im Fasching "Schluss mit lustig"?
Auch wenn in der Faschingszeit die Toleranz gegenüber Scherzen und Streichen etwas großzügiger sein mag, sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die Regeln des betrieblichen
Verhaltens nicht außer Kraft gesetzt.
Auch während der Faschingszeit (zB auch bei einer betrieblichen Faschingsfeier) sind daher
selbstverständlich

sexuelle Belästigungen,

Misshandlungen (Schlagen, Bespucken, etc),

gröbliche Ehrenbeleidigungen (Beschimpfungen, etc)
verboten. Daran ändert auch eine ‒ allenfalls durch das Tragen einer Maske, Perücke, oÄ ‒
herabgesetzte persönliche "Hemmschwelle" nichts.
Verwendet jemand den Fasching als "Deckmantel" für Entgleisungen im obigen Sinne,
setzt er einen Grund für eine fristlose Entlassung.
Wir wünschen einen spaßigen und konfliktfreien Fasching
Ihre Personalrechtsprofis (Tina Dangl und Ernst Patka)
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