Artikel 83. Verfahren zur Billigung eines Geschäfts mit verbundenen Personen 1. Ein Geschäft mit verbundenen Personen ist vor dessen Tätigung durch den Direktorenrat (Aufsichtsrat) der Gesellschaft bzw. durch die Hauptversammlung nach Maßgaben dieses Artikels zu billigen. 2. Sofern die Gesellschaft bis zu 1.000 stimmberechtigte Aktionäre hat, wird der Beschluss über die Billigung eines Geschäfts mit verbundenen Personen vom Direktorenrat (Aufsichtsrat) der Gesellschaft mit einer Stimmenmehrheit der Aufsichtsratsmitglieder, die an dem Geschäftsabschluss nicht beteiligt sind, gefasst. Sofern die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, die an dem Geschäft nicht beteiligt sind, das in der Satzung bestimmte Quorum für die Sitzung des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der Gesellschaft unterschreitet, ist der Beschluss zu dieser Frage von der Hauptversammlung nach Maßgaben von Ziffer 4 dieses Artikels zu fassen. 3. Sofern die Gesellschaft mehr als 1.000 stimmberechtigte Aktionäre hat, wird der Beschluss über die Billigung eines Geschäfts mit verbundenen Personen vom Direktorenrat (Aufsichtsrat) der Gesellschaft mit einer Stimmenmehrheit der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder, die an dem Geschäftsabschluss nicht beteiligt sind, gefasst. Sollten alle Mitglieder des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der Gesellschaft an dem Geschäft beteiligt sein und / oder keine unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder sein, kann das Geschäft durch Beschluss der Hauptversammlung nach Maßgaben von Ziffer 4 dieses Artikels gebilligt werden. Als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied gilt ein Mitglied des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der Gesellschaft, dass binnen eines Jahres, das dem Beschluss vorausgeht, keine Funktionen des alleinvertretungsberechtigten Exekutivorgans der Gesellschaft, insbesondere als deren Geschäftsführer, Mitglied des kollegialen Exekutivorgans bzw. als Amtsperson in Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft ausgeübt hat bzw. ausübt; keine Person ist, deren Ehepartner, Eltern, Kinder, vollbürtige und halbbürtige Geschwister, Adoptiveltern und -kinder Ämter in den benannten Verwaltungsorgane der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft belegt haben bzw. Geschäftsführer der Gesellschaft sind; kein Affiliat der Gesellschaft war, abgesehen von Mitgliedern des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der Gesellschaft. 4. Der Beschluss über die Billigung eines Geschäfts mit verbundenen Personen wird von der Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit aller Besitzer von stimmberechtigten Aktien, die an diesem Geschäft nicht beteiligt sind, in folgenden Fällen gefasst: sofern das Geschäft bzw. mehrere miteinander verbundene Geschäfte Vermögen zum Gegenstand haben, dessen Wert gemäß Buchführung der Gesellschaft (gebotener Preis für die zu erwerbenden Vermögensgegenstände) ab 2 Prozent vom Bilanzwert des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft gemäß buchhalterischem Jahresbericht (Finanzbericht) zum letzten Berichtsdatum beträgt, ausgenommen davon sind Geschäfte, die in Absatz drei und vier dieses Abschnitts erwähnt sind; sofern das Geschäft bzw. mehrere miteinander verbundene Geschäfte eine Ausgabe von Aktien in Form der Aktienzeichnung bzw. -veräußerung darstellen, deren Wert mehr als 2 Prozent vom Wert der Stammaktien, die zuvor von der Gesellschaft ausgegeben worden sind, und der Stammaktien, in die zuvor emittierte wandelbare Wertpapiere, umgewandelt worden sind, beträgt; sofern das Geschäft bzw. mehrere miteinander verbundene Geschäfte eine Zeichnung von emittierten wandelbaren Wertpapieren darstellt, die in Stammaktien umgewandelt werden können und deren Wert mehr als 2 Prozent vom Wert der Stammaktien, die zuvor von der Gesellschaft ausgegeben worden sind, und der Stammaktien, in die zuvor emittierte wandelbare Wertpapiere, umgewandelt worden sind, beträgt. 5. Ein Geschäft mit verbundenen Personen bedarf keiner Billigung durch die Hauptversammlung im Sinne von Ziffer 4 dieses Artikels, sofern die Konditionen dieses Geschäfts sich nicht gravierend von den Konditionen ähnlicher Geschäfte, die zwischen der Gesellschaft und der verbundenen Person im Wege der regelmäßigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft vor dem Stichtag, ab dem die verbundene Person als solche gilt, abgewickelt worden sind. Diese Ausnahme trifft nur auf Geschäfte mit verbundenen Personen zu, die ab dem Stichtag, ab dem die verbundene Person als solche gilt, bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung abgewickelt werden. 6. Im Beschluss über die Billigung eines Geschäfts mit verbundenen Personen sind die Person (Personen), die als Vertragspartner bzw. Nutznießer agieren, der Vertragspreis, Vertragsgegenstand und weitere maßgebliche vertragliche Bestimmungen anzugeben. Die Hauptversammlung kann auch die Billigung eines Geschäfts (mehrerer Geschäfte) zwischen der Gesellschaft und der verbundenen Person beschließen, das zukünftig im Wege der regelmäßigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft getätigt werden darf. Dabei ist im Beschluss der Hauptversammlung der Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem so ein Geschäft (mehrere Geschäfte) getätigt werden darf. So ein Beschluss ist bis zur nächsten Hauptversammlung wirksam. 7. Für die Beschlussfassung über die Billigung eines Geschäfts mit verbundenen Personen durch den Direktorenrat (Aufsichtsrat) der Gesellschaft und die Hauptversammlung wird der Preis des zu veräußernden bzw. zu erwerbenden Vermögens vom Direktorenrat (Aufsichtsrat) der Gesellschaft nach Maßgaben von Artikel 77 dieses Föderalen Gesetzes festgestellt. 8. Die Zentralbank Russlands kann zusätzliche Anforderungen an das Verfahren zum Abschluss von Geschäften mit verbundenen Personen bestimmten.
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