5_20151116_Reglement-Bootsliegeplaetze

Stadtrat Stein am Rhein
Stein am Rhein, 16. November 2015
An die
Mitglieder des Einwohnerrates
8260 Stein am Rhein
00.45.005 BAU, Wasserbau, Bootsplätze
Reglement über die Bootsliegeplätze in Stein am Rhein, Antrag zur Genehmigung
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Die heute gültige Verordnung über die Bootsliegeplätze in Stein am Rhein ist am 03. Dezember 1985 vom Einwohnerrat beschlossen worden und bedarf nach 30 Jahren einer
Überarbeitung.
1.
Ausgangslage
Volksmotion Moll
Bereits im Jahre 2009 wurde dem Einwohnerrat eine Interpellation über die Bewirtschaftung der Bootsliegeplätze eingereicht in der die Bewirtschaftung der Bootsliegeplätze
aufgrund der bestehenden Verordnung bemängelt wurde und eine transparente Bewirtschaftung gefordert wurde.
Am 11. April 2011 reichte Heinz Moll die Volksmotion „Projekt Verbesserung Bootshafen
Stein am Rhein mit Bildung einer Hafenkommission ein“.
Diese Volksmotion wurde vom Motionär wie folgt angepasst: „Erarbeitung eines Reglements betreffend der Bootsliegeplätze, das die Verteilung und Bewirtschaftung sowie die
Gestaltung der bestehenden Bootsliegeplätze beinhaltet und regelt und die Bildung einer
Hafenkommission vorsieht“ und am 04. November 2012 vom Einwohnerrat überwiesen.
Besonderheiten der Bootsplatzbewirtschaftung
Die Stadt Stein am Rhein besitzt aufgrund seiner geographischen Lage am Gewässer
Rhein heute mehrere „Häfen“:
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Z´Hose
Resasteg
Paradies
Rheinquai
Espi
Bruggsteg
Römerhafen
Stadtrat
Rathausplatz 1
8260 Stein am Rhein 1
Tel. 052 742 20 20
[email protected]
2

Orich
Insgesamt besitzt die Stadt Stein am Rhein eine Konzession über:
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177 Bootsliegeplätze vor öffentlichem Grund
61 Bootsliegeplätze vor privatem Grund
20 Gästeplätze
Die Bewirtschaftung der Bootsliegeplätze aufgrund der speziellen Konstellation der
Bootsliegeplätze sowie die geographisch weit verteilten Liegestellen wurden durch das
bestehende Reglement nicht ausreichend klar geregelt. Besonders schwierig ist die Bewirtschaftung aufgrund der verschiedenen Eigentümer und Unterhaltsverpflichtungen
sowie der unterschiedlichen Anlagentypen (Steg, Bojen, Pfähle, etc.).
2.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage zur Nutzung der Bootsliegeplätze auf öffentlichem Gewässer
Gemäss Wasserwirtschaftsgesetz Art. 2 des Kantons Schaffhausen vom 18. Mai 1998
untersteht der Rhein als öffentliches Gewässer der Hoheit des Kantons. “Ausgemarkte
öffentliche Oberflächengewässer sind im Eigentum des Kantons. An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen werden.“ Nach Art. 2 Abs. 3 gehört zum
Oberflächengewässer das Bett mit Uferböschungen und Dämmen, den Gewässerraum,
einschliesslich dem darunter liegende Erdreich und die Luftsäule.
Die Stadt Stein am Rhein hat demzufolge keine Anspruchsrechte auf das Gewässer und
ist nur Konzessionsnehmerin für die in der Sondernutzungskonzession vereinbarte Anzahl an Bootsliegeplätze. Die zuständige Konzessionsbehörde ist gemäss der Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 22. Dezember 1998 § 1 Absatz 1 ist das kantonale Tiefbauamt. Im August 2012 erarbeitete die Stadt Stein am Rhein ein Bootsliegeplatzreglement für die Bewirtschaftung der Plätze sowie eine Gebührenordnung. Die
Stadt Stein am Rhein beantragte am 11. September 2013 beim Tiefbauamt des Kantons
Schaffhausen die Sondernutzungskonzession zu überarbeiten und Doppelspurigkeiten
mit dem Reglement zu vermeiden. Die aktuelle Sondernutzungskonzession wurde am
31. Januar 2014 in Kraft gesetzt und ist bis 31. Dezember 2023 gültig.
3.
Revisionsbedarf
Die Revision der Verordnung und Umwandlung gemäss Sondernutzungskonzession in
ein Reglement, sieht folgende wichtigen Anpassungen (die genannten Artikel beziehen
sich auf die Revision und nicht auf die bestehende Verordnung) vor:
Art. 1
Präzisierung des Artikels und klare Zuweisung der Zuständigkeiten und rechtlichen Abhängigkeiten (Konzession)
Art. 2
Zuständig und Verantwortlich für die Bootsliegeplatzbewirtschaftung ist der Stadtrat. Ihm obliegen die Einsetzung einer Kommission oder eines Verwaltungszweiges und deren Zusammensetzung. Der Stadtrat regelt dies neu in den Weisungen
über die Bootsliegeplätze.
Art. 3
Präzisierung der Haftungsfrage.
(Art. 11
bestehend)
Art. 4
Neu werden die Anmeldung und deren Bearbeitungsgebühr aufgeführt.
3
Art. 5
Neu wird die Führung einer Warteliste präzisiert.
Art. 6
Klare Regelung der Zuteilung von Bootsliegeplätzen.
(Art. 4 bestehend)
Art. 7
Neu wird die Umteilung von Bootsliegeplätzen geregelt.
Art. 8
Regelung von Übertragungen oder Untervermietungen von Nutzungsrechten.
(Art. 7 bestehend)
Art. 9
(Art. 8 bestehend)
Klare Regelung bei Handänderungen von Booten in Bezug auf den Bootsliegeplatz.
Art. 10
Klare Regelung für Bootsplatzmieter beim Kauf von grösseren Booten.
Art. 11
Neu wird eine Meldepflicht für Bootsliegeplatzmieter eingeführt um die Bewirtschaftung der Bootsliegeplätze besser überprüfen zu können.
Art. 12
Präzisierung der Kündigungsbedingungen.
(Art. 12
bisher)
Art. 13
Regelung der Eigentumsverhältnisse der Anbindevorrichtungen.
(Art. 9 bisher)
Art. 14
Präzisierung der Mietbedingungen.
Art. 15
Erläuterungen zu den Rechtsmitteln.
* * * * *
Sehr geehrter Herr Präsident
sehr geehrte Damen und Herren Einwohnerräte
Der Stadtrat dankt dem Volksmotionär Heinz Moll und der Arbeitsgruppe der Wassersportvereine für die Unterstützung. Das Reglement berücksichtigt die Anliegen der
Volksmotion und wurde gesamthaft auf die wesentlichsten Artikel beschränkt. Mit dem
neuen Reglement sind viele Schwachstellen der alten Verordnung beseitigt worden und
lassen eine transparente und strukturierte Bewirtschaftung der Bootsliegeplätze zu.
Der Stadtrat ist überzeugt, dass mit dem Reglement die Bewirtschaftung der Bootsliegeplätze nun transparenter und einfacher betrieben werden kann.
Der Beschluss liegt in der Kompetenz des Einwohnerrates und unterliegt gemäss Art. 10
lit. b und Art. 21 lit. b der Verfassung dem fakultativen Referendum.
Antrag
Dem Einwohnerrat wird beantragt zu beschliessen:
4
1.
2.
3.
Das Reglement über Bootsliegeplätze in Stein am Rhein ist zu genehmigen.
Das Reglement über die Bootsliegeplätze tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft und
ersetzt die bestehende Verordnung über die Bootsliegeplätze in Stein am Rhein
vom 03. Dezember 1985.
Die Volksmotion Moll vom 27.10.2011 wird als erledigt abgeschrieben.
Freundlich grüsst
Stadtrat Stein am Rhein
Claudia Eimer
Ernst Bühler
Stadtpräsidentin
Stadtschreiber a. i.
Beilage:
Reglement über Bootsliegeplätze von Stein am Rhein