Bekanntgabe der Möglichkeit zur Antragstellung auf Grundförderung

Bekanntgabe
der
Möglichkeit
zur
Antragstellung
auf
Grundförderung und Förderungsprogramm 2017 für die
Maßnahmenund
Projektförderung
gemäß
BundesSportförderungsgesetz 2013
Bereich: Leistungs- und Spitzensport
A.
Grundlagen
Der Bundes-Sportförderungsfonds gibt hiermit die Möglichkeit bekannt, Anträge auf
Grundförderung sowie Maßnahmen- und Projektförderung gemäß §§ 7 und 8 des BundesSportförderungsgesetzes 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100, zu stellen.
B.
Grundförderung sowie Maßnahmen- und Projektförderung
1.
Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung
Antragsberechtigt sind alle Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 13 sowie § 50 BSFG
2013.
2.
Festlegung der Förderungsbereiche
2.a Grundförderung
Die Förderungsbereiche im Förderungssegment Grundförderung (G. Grundförderung) im
Leistungs- und Spitzensport umfassen sämtliche Förderungsbereiche gemäß § 7 Abs. 3
BSFG 2013 mit den hier definierten Unterkategorien und den zusätzlichen
Förderungsbereich G.5 „Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung“:
G.1 Personal Sport
G.1.1
G.1.2
G.1.3
G.1.4
G.1.5
Sportmanagement
TrainerInnen Spitzensport und Behindertenspitzensport
TrainerInnen Nachwuchsleistungssport
Personal Trainingsumfeldbetreuung
Projekttrainer im Rahmen „Strategie 2018“
G.2 Infrastruktur Sport
G.2.1 Betrieb und Instandhaltung von Sportstätten
G.2.2 Betrieb und Instandhaltung von Leistungszentren
G.2.3 Durchführung von Österreichischen Meisterschaften
G.3 Personal Verbandsmanagement
G.3.1 Vorstand (Spesen und Reisekosten)
G.3.2 MitarbeiterInnen Verbandsbüro
G.3.3 Externe DienstleisterInnen im Bereich Verbandsmanagement
G.4 Infrastruktur Verbandsmanagement
G.4.1
G.4.2
G.4.3
G.4.4
Betrieb und Instandhaltung Verbandsbüro
Betrieb und Instandhaltung verbandseigener Fahrzeuge
Kommunikation und Medien
Nationale und internationale Sitzungen und Tagungen
Förderungsprogramm 2017 Leistungs- und Spitzensport
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G.5 Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung
Für den Förderungsbereich „G.5 Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung“ besteht
für das Jahr 2017 eine Fixdotierung von € 4.000.000,-- im Rahmen der
Gesamtförderungssumme für den Bereich Leistungs- und Spitzensport.
Der in § 7 (1) BSFG 2013 festgelegte Mindestförderbetrag in der Grundförderung wird um
die erfolgsbezogene Komponente von € 4.000.000,-- erweitert – daher die Bezeichnung
des Förderungsbereichs G.5 „Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung“.
Unter G.5 zugesagte Förderungen können für die Zwecke Personal Sport (G.1),
Infrastruktur Sport (G.2) und bis zu einer Höchstgrenze von maximal 50% für den Zweck
Personal Verbandsmanagement (G.3) gemäß § 7 BSFG 2013 sowie für Zwecke, die in
der Maßnahmen- und Projektförderung (M.1 bis M.12) genannt werden, eingesetzt
werden, solange der Mitteleinsatz direkt oder indirekt geeignet ist, dem Wirkungsziel des
Bundes zu dienen, internationale Topplatzierungen sicherzustellen. Der Zweck des
Mitteleinsatzes ist vom Antragsteller nach Bekanntgabe des Ergebnisses der
Erfolgsbewertung und der daraus resultierenden jeweiligen Förderungshöhe im Bereich
„Erweiterte erfolgsbasierte Grundförderung (G.5)“ zur Aufnahme in den Förderungsvertrag
unter G.5 Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung bekannt zu geben und vom
Bundes-Sportförderungsfonds zu genehmigen.
Die Vergabe der erweiterten erfolgsbezogenen Grundförderung erfolgt jährlich auf
Basis einer Erfolgsbewertung aller gemäß § 3 (13) antragsberechtigten BundesSportfachverbände in Österreich.
Die Erfolgsbewertung erfolgt auf Basis des veröffentlichten Kriterienkatalogs für die
Hauptkriterien „Internationale und nationale Bedeutung der Sportart“ und „Internationaler
Erfolgsnachweis“ gemäß § 6 (2) Z 3-4 BSFG 2013.
Die Förderung im Förderungsbereich G.5 Erweiterte erfolgsbezogene
Grundförderung wird einjährig für die Förderungsperiode 2017 vergeben.
Die Förderung für die Förderungsbereiche G.1 bis G.4 wird zweijährig für die Jahre
2017 und 2018 vergeben.
2.b Maßnahmen- und Projektförderung
Die Förderungsbereiche im Förderungssegment Maßnahmen- und Projektförderung (M.
Maßnahmen- und Projektförderung) im Leistungs- und Spitzensport umfassen für das
Förderungsjahr 2017, entsprechend § 8 Abs. 2 BSFG 2013, die folgenden
Förderungsbereiche mit den hier definierten Unterkategorien.
Speziell berücksichtigt werden sollen Projekte im Rahmen der „Strategie 2018“.
Hohe Priorität:
M.1 Trainingswirksame Maßnahmen und Projekte
M.1.1 Spitzensport
M.1.2 Nachwuchs
M.2 Forschung und Entwicklung zur Leistungsoptimierung im Bereich
Material und Technik
M.3 Sportwissenschaft, Sportmedizin und präventive Maßnahmen
Sportwissenschaft
M.3.1 Leistungsdiagnostik und trainingswissenschaftliche Beratung
M.3.2 Sportpsychologische Betreuung/Mental Coaching
M.3.3 Biomechanische und sportphysikalische Beratung
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Sportmedizin
M.3.4 Verbandsärztin/-arzt / Sportmedizinische Betreuung bei Wettkämpfen
M.3.5 Internistische und leistungsphysiologische Betreuung / Sportmedizinische
Untersuchungen
M.3.6 Sporternährung
M.3.7 Orthopädische, physiotherapeutische und regenerative Betreuung
M.3.8 Anthropometrie und Körperzusammensetzung (v.a. in gewichtssensiblen
Sportarten)
M.4 Nachwuchsförderung und Schulkooperationen
M.4.2 Maßnahmen und Projekte in Kooperation mit Nachwuchskompetenzzentren des
Bundes und anerkannten Spezialeinrichtungen des Bundes
M.4.3 Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung der Athleten beim Übertritt vom
Nachwuchsleistungssportbereich zum Spitzensportbereich
M.4.4.Maßnahmen und Projekte zur gezielten Talentfindung
M.4.5.Maßnahmen und Projekte in Kooperation mit Schulen
M.6 Beschickung zu Wettkämpfen
M.6.1 Spitzensport
M.6.2 Nachwuchs
Weitere Förderungsbereiche:
M.5 Aus- und Fortbildungen
M.5.1 Durchführung von Aus- und Fortbildungen durch den Verband
M.5.2 Beschickung zu Aus- und Fortbildungen
M.7 Investitionen und Reinvestitionen im Verbandsmanagement und in
Leistungszentren
M.7.1
M.7.2
M.7.3
M.7.4
Verbandsmanagement/Verbandsinfrastruktur
Sportinfrastruktur
Leistungszentren
Sportausrüstung/Kleingeräte
M.8 Veranstaltungsmanagement – Durchführung internationaler WettkampfVeranstaltungen in Österreich
M.9 Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen
mit Behinderungen
M.9.1 Basiskosten Behindertenspitzensport
M.9.2 Beschickung zu Großsportveranstaltungen (v.a. Para-WM und -EM)
M.9.3 Sportentwicklung Behindertenspitzensport
M.10 Verbandsorientierte Gender- und Frauenprojekte
M.11 Den Spitzensport ergänzende Aktivitäten
M.12 Sondermaßnahmen zur Vorbereitung auf ausgewählte
Sportgroßveranstaltungen
M.K Projekte zur Sportentwicklung in Kooperation mit Dachverbänden
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3.
Regelungen zu einzelnen Förderungsbereichen und
Zweckwidmungen
3.a Grundförderung
Zweckwidmungen
Alle Förderungspositionen in den Unterkategorien G.1.2 und G.1.3 des
Förderungssegments Grundförderung im Leistungs- und Spitzensport sind zu 100%
zweckgewidmet.
Alle Förderungspositionen im Förderungsbereich G.5 Erweiterte erfolgsbezogene
Grundförderung unterliegen einer Zweckwidmung.
3.b Maßnahmen- und Projektförderung
Zweckwidmung
Dem einzelnen Fachverband genehmigte Förderungsbeträge in den Förderungsbereichen
M.1 bis M.4 sowie M.K sind zu 100% zweckgewidmet (keine Möglichkeit auf Umwidmung).
Diese Förderungsbereiche sind:
M.1
Trainingswirksame Maßnahmen und Projekte
M.2
Forschung und Entwicklung zur Leistungsoptimierung im Bereich Material und
Technik
M.3
Sportwissenschaft, Sportmedizin und präventive Maßnahmen
M.4
Nachwuchsförderung und Schulkooperationen
M.K Projekte zur Sportentwicklung in Kooperation mit Dachverbänden
Regelungen zu einzelnen Förderungsbereichen und Unterkategorien
Anträge auf Förderung im Bereich M.8 Veranstaltungsmanagement können für maximal
50% der Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme bzw. des jeweiligen Projektes gestellt
werden.
Förderungen im Bereich M.9 Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur
Inklusion von Menschen mit Behinderungen erfordern gemäß § 26 (2) BSFG 2013 das
Einvernehmen zwischen dem Österreichischen Behindertensportverband und dem
antragstellenden Fachverband.
4.
Förderungslaufzeit
4.a Grundförderung
Die Förderungslaufzeit für die Förderungsbereiche G.1 bis G.4 der Grundförderung
beträgt 2 Jahre und ist von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018.
Die Förderungslaufzeit für den Förderungsbereich G.5 der Grundförderung beträgt 1 Jahr
und ist von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017.
4.b Maßnahmen- und Projektförderung
Die Förderungslaufzeit für alle Förderungsbereiche der Maßnahmen und Projektförderung
beträgt 1 Jahr und ist von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017.
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5.
Allfällige Förderungsbetragsuntergrenzen
Für die Förderungsbereiche M.1 bis M.4 und M.6 (hohe Priorität) sowie M.9 und M.K gemäß
Punkt 2.b werden die folgenden Förderungsbetragsgrenzen als Untergrenzen für das
Förderungsjahr 2017 festgelegt:
a. Untergrenze von € 3.800.000,-- der Gesamtförderungssumme für den Bereich
Leistungs- und Spitzensport für den Förderungsbereich M.1 Trainingswirksame
Maßnahmen und Projekte
b. Untergrenze von € 500.000,-- der Gesamtförderungssumme für den Bereich Leistungsund Spitzensport für den Förderungsbereich M.2 Forschung und Entwicklung zur
Leistungsoptimierung im Bereich Material und Technik
c. Untergrenze von € 540.000,-- der Gesamtförderungssumme für den Bereich Leistungsund Spitzensport für den Förderungsbereich M.3 Sportwissenschaft, Sportmedizin
und präventive Maßnahmen
d. Untergrenze von € 700.000,-- der Gesamtförderungssumme des Leistungs- und
Spitzensports für den Förderungsbereich M.4 Nachwuchsförderung und
Schulkooperationen
e. Untergrenze von € 5.000.000,-- der Gesamtförderungssumme für den Bereich
Leistungs- und Spitzensport für den Förderungsbereich M.5 Beschickung zu
Wettkampf und Training
f. Untergrenze von € 400.000,-- der Gesamtförderungssumme für den Bereich Leistungsund Spitzensport für den Förderungsbereich M.9 Behindertensport einschließlich
Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen
g. Untergrenze von € 250.000,-- der Gesamtförderungssumme für den Bereich Leistungsund Spitzensport für den Förderungsbereich M.K Projekte zur Sportentwicklung in
Kooperation mit Dachverbänden
Aus den Förderungsmitteln des Breitensports (gemäß § 5 (2) 2 BSFG 2013) wird ein
Betrag
in
derselben
Höhe
im
Förderungsprogramm
Breitensport
für
Kooperationsprojekte zwischen Bundes-Sportfachverbänden und Dachverbänden zur
Unterstützung der Zielsetzung des § 26 (1a) BSFG 2013 als Untergrenze festgelegt.
6.
Förderbare und jedenfalls nicht förderbare Aufwendungen sowie
allfällige Betragsgrenzen einzelner Förderungspositionen
Es wird auf die Regelungen der „Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von
Förderungen gemäß §§ 7 bis 19 BSFG 2013“ gemäß § 25 BSFG 2013 sowie auf die
beschlossenen Jahresgehalts-Höchstgrenzen, abrufbar unter www.bsff.or.at, verwiesen.
7.
Frist zur Antragsstellung
Erstanträge auf die Förderungsgewährung sind über das Online-Antragsstellungssystem
(ausgenommen der Anträge im Förderungsbereich M.K) des Bundes-Sportförderungsfonds
zu stellen. Ergänzende spezifische Antragsbestandteile gemäß Punkt 8. sind per E-Mail
beim Bundes-Sportförderungsfonds unter [email protected] einzureichen. Alle Anträge und
alle zur Antragstellung gehörenden Dokumente sind bis spätestens 30. Juni 2016 beim
Bundes-Sportförderungsfonds einzureichen.
Förderungsprogramm 2017 Leistungs- und Spitzensport
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Für den Förderungsbereich M.K Projekte zur Sportentwicklung in Kooperation mit
Dachverbänden steht mit Beginn der Antragstellung ein spezielles Antragsformular, das
den Anforderungen der Antragstellung in diesem Maßnahmenbereich entspricht, auf der
Website des Bundes-Sportförderungsfonds (www.bsff.or.at) zum Download bereit.
Sollte sich der Verband für einen der angebotenen Verbandsgesprächstermine im Juni
entscheiden, sind alle Anträge und Unterlagen (ausgenommen der Anträge im
Förderungsbereich M.K) bis spätestens 30. April 2016 beim Bundes-Sportförderungsfonds
einzureichen.
Im Zuge des Verbandsgesprächs werden die eingereichten Unterlagen diskutiert und es
kann die Einladung an den Verband ergehen, diese anzupassen bzw. weitere Anträge zu
stellen.
Weitere Termine und Fristen zur Antragstellung werden gegebenenfalls von der BundesSportkonferenz festgelegt. Diese werden den Förderungsnehmern schriftlich
bekanntgegeben und auf der Website des Bundes-Sportförderungsfonds www.bsff.or.at
bekannt gemacht.
8.
Spezifische Antragsbestandteile
Dem Antrag ist das aktuelle „Struktur- und Strategiekonzept“ des Antrag stellenden BundesSportfachverbandes (gemäß Vorlage) beizufügen.
Ergänzend dazu ist der Kriterienkatalog gemäß § 6 (2) Z1-2 BSFG 2013 fristgerecht
auszufüllen und dem Bundes-Sportförderungsfonds vorzulegen.
9.
Informationen über die jeweils aktuellen Richtlinien für die
Abrechnung von Förderungen
Die „Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 7 bis 19
BSFG 2013“ gemäß § 25 BSFG 2013 sind abrufbar unter www.bsff.or.at .
Wien, am 23. Februar 2016
Für den Bundes-Sportförderungsfonds die Vorsitzende der Bundes-Sportkonferenz
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