Bekanntgabe der Möglichkeit zur Antragstellung auf Grundförderung und Förderungsprogramm 2017 für die Maßnahmenund Projektförderung gemäß BundesSportförderungsgesetz 2013 Bereich: Leistungs- und Spitzensport A. Grundlagen Der Bundes-Sportförderungsfonds gibt hiermit die Möglichkeit bekannt, Anträge auf Grundförderung sowie Maßnahmen- und Projektförderung gemäß §§ 7 und 8 des BundesSportförderungsgesetzes 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100, zu stellen. B. Grundförderung sowie Maßnahmen- und Projektförderung 1. Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung Antragsberechtigt sind alle Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 13 sowie § 50 BSFG 2013. 2. Festlegung der Förderungsbereiche 2.a Grundförderung Die Förderungsbereiche im Förderungssegment Grundförderung (G. Grundförderung) im Leistungs- und Spitzensport umfassen sämtliche Förderungsbereiche gemäß § 7 Abs. 3 BSFG 2013 mit den hier definierten Unterkategorien und den zusätzlichen Förderungsbereich G.5 „Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung“: G.1 Personal Sport G.1.1 G.1.2 G.1.3 G.1.4 G.1.5 Sportmanagement TrainerInnen Spitzensport und Behindertenspitzensport TrainerInnen Nachwuchsleistungssport Personal Trainingsumfeldbetreuung Projekttrainer im Rahmen „Strategie 2018“ G.2 Infrastruktur Sport G.2.1 Betrieb und Instandhaltung von Sportstätten G.2.2 Betrieb und Instandhaltung von Leistungszentren G.2.3 Durchführung von Österreichischen Meisterschaften G.3 Personal Verbandsmanagement G.3.1 Vorstand (Spesen und Reisekosten) G.3.2 MitarbeiterInnen Verbandsbüro G.3.3 Externe DienstleisterInnen im Bereich Verbandsmanagement G.4 Infrastruktur Verbandsmanagement G.4.1 G.4.2 G.4.3 G.4.4 Betrieb und Instandhaltung Verbandsbüro Betrieb und Instandhaltung verbandseigener Fahrzeuge Kommunikation und Medien Nationale und internationale Sitzungen und Tagungen Förderungsprogramm 2017 Leistungs- und Spitzensport 1/6 G.5 Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung Für den Förderungsbereich „G.5 Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung“ besteht für das Jahr 2017 eine Fixdotierung von € 4.000.000,-- im Rahmen der Gesamtförderungssumme für den Bereich Leistungs- und Spitzensport. Der in § 7 (1) BSFG 2013 festgelegte Mindestförderbetrag in der Grundförderung wird um die erfolgsbezogene Komponente von € 4.000.000,-- erweitert – daher die Bezeichnung des Förderungsbereichs G.5 „Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung“. Unter G.5 zugesagte Förderungen können für die Zwecke Personal Sport (G.1), Infrastruktur Sport (G.2) und bis zu einer Höchstgrenze von maximal 50% für den Zweck Personal Verbandsmanagement (G.3) gemäß § 7 BSFG 2013 sowie für Zwecke, die in der Maßnahmen- und Projektförderung (M.1 bis M.12) genannt werden, eingesetzt werden, solange der Mitteleinsatz direkt oder indirekt geeignet ist, dem Wirkungsziel des Bundes zu dienen, internationale Topplatzierungen sicherzustellen. Der Zweck des Mitteleinsatzes ist vom Antragsteller nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Erfolgsbewertung und der daraus resultierenden jeweiligen Förderungshöhe im Bereich „Erweiterte erfolgsbasierte Grundförderung (G.5)“ zur Aufnahme in den Förderungsvertrag unter G.5 Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung bekannt zu geben und vom Bundes-Sportförderungsfonds zu genehmigen. Die Vergabe der erweiterten erfolgsbezogenen Grundförderung erfolgt jährlich auf Basis einer Erfolgsbewertung aller gemäß § 3 (13) antragsberechtigten BundesSportfachverbände in Österreich. Die Erfolgsbewertung erfolgt auf Basis des veröffentlichten Kriterienkatalogs für die Hauptkriterien „Internationale und nationale Bedeutung der Sportart“ und „Internationaler Erfolgsnachweis“ gemäß § 6 (2) Z 3-4 BSFG 2013. Die Förderung im Förderungsbereich G.5 Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung wird einjährig für die Förderungsperiode 2017 vergeben. Die Förderung für die Förderungsbereiche G.1 bis G.4 wird zweijährig für die Jahre 2017 und 2018 vergeben. 2.b Maßnahmen- und Projektförderung Die Förderungsbereiche im Förderungssegment Maßnahmen- und Projektförderung (M. Maßnahmen- und Projektförderung) im Leistungs- und Spitzensport umfassen für das Förderungsjahr 2017, entsprechend § 8 Abs. 2 BSFG 2013, die folgenden Förderungsbereiche mit den hier definierten Unterkategorien. Speziell berücksichtigt werden sollen Projekte im Rahmen der „Strategie 2018“. Hohe Priorität: M.1 Trainingswirksame Maßnahmen und Projekte M.1.1 Spitzensport M.1.2 Nachwuchs M.2 Forschung und Entwicklung zur Leistungsoptimierung im Bereich Material und Technik M.3 Sportwissenschaft, Sportmedizin und präventive Maßnahmen Sportwissenschaft M.3.1 Leistungsdiagnostik und trainingswissenschaftliche Beratung M.3.2 Sportpsychologische Betreuung/Mental Coaching M.3.3 Biomechanische und sportphysikalische Beratung Förderungsprogramm 2017 Leistungs- und Spitzensport 2/6 Sportmedizin M.3.4 Verbandsärztin/-arzt / Sportmedizinische Betreuung bei Wettkämpfen M.3.5 Internistische und leistungsphysiologische Betreuung / Sportmedizinische Untersuchungen M.3.6 Sporternährung M.3.7 Orthopädische, physiotherapeutische und regenerative Betreuung M.3.8 Anthropometrie und Körperzusammensetzung (v.a. in gewichtssensiblen Sportarten) M.4 Nachwuchsförderung und Schulkooperationen M.4.2 Maßnahmen und Projekte in Kooperation mit Nachwuchskompetenzzentren des Bundes und anerkannten Spezialeinrichtungen des Bundes M.4.3 Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung der Athleten beim Übertritt vom Nachwuchsleistungssportbereich zum Spitzensportbereich M.4.4.Maßnahmen und Projekte zur gezielten Talentfindung M.4.5.Maßnahmen und Projekte in Kooperation mit Schulen M.6 Beschickung zu Wettkämpfen M.6.1 Spitzensport M.6.2 Nachwuchs Weitere Förderungsbereiche: M.5 Aus- und Fortbildungen M.5.1 Durchführung von Aus- und Fortbildungen durch den Verband M.5.2 Beschickung zu Aus- und Fortbildungen M.7 Investitionen und Reinvestitionen im Verbandsmanagement und in Leistungszentren M.7.1 M.7.2 M.7.3 M.7.4 Verbandsmanagement/Verbandsinfrastruktur Sportinfrastruktur Leistungszentren Sportausrüstung/Kleingeräte M.8 Veranstaltungsmanagement – Durchführung internationaler WettkampfVeranstaltungen in Österreich M.9 Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen M.9.1 Basiskosten Behindertenspitzensport M.9.2 Beschickung zu Großsportveranstaltungen (v.a. Para-WM und -EM) M.9.3 Sportentwicklung Behindertenspitzensport M.10 Verbandsorientierte Gender- und Frauenprojekte M.11 Den Spitzensport ergänzende Aktivitäten M.12 Sondermaßnahmen zur Vorbereitung auf ausgewählte Sportgroßveranstaltungen M.K Projekte zur Sportentwicklung in Kooperation mit Dachverbänden Förderungsprogramm 2017 Leistungs- und Spitzensport 3/6 3. Regelungen zu einzelnen Förderungsbereichen und Zweckwidmungen 3.a Grundförderung Zweckwidmungen Alle Förderungspositionen in den Unterkategorien G.1.2 und G.1.3 des Förderungssegments Grundförderung im Leistungs- und Spitzensport sind zu 100% zweckgewidmet. Alle Förderungspositionen im Förderungsbereich G.5 Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung unterliegen einer Zweckwidmung. 3.b Maßnahmen- und Projektförderung Zweckwidmung Dem einzelnen Fachverband genehmigte Förderungsbeträge in den Förderungsbereichen M.1 bis M.4 sowie M.K sind zu 100% zweckgewidmet (keine Möglichkeit auf Umwidmung). Diese Förderungsbereiche sind: M.1 Trainingswirksame Maßnahmen und Projekte M.2 Forschung und Entwicklung zur Leistungsoptimierung im Bereich Material und Technik M.3 Sportwissenschaft, Sportmedizin und präventive Maßnahmen M.4 Nachwuchsförderung und Schulkooperationen M.K Projekte zur Sportentwicklung in Kooperation mit Dachverbänden Regelungen zu einzelnen Förderungsbereichen und Unterkategorien Anträge auf Förderung im Bereich M.8 Veranstaltungsmanagement können für maximal 50% der Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme bzw. des jeweiligen Projektes gestellt werden. Förderungen im Bereich M.9 Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen erfordern gemäß § 26 (2) BSFG 2013 das Einvernehmen zwischen dem Österreichischen Behindertensportverband und dem antragstellenden Fachverband. 4. Förderungslaufzeit 4.a Grundförderung Die Förderungslaufzeit für die Förderungsbereiche G.1 bis G.4 der Grundförderung beträgt 2 Jahre und ist von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018. Die Förderungslaufzeit für den Förderungsbereich G.5 der Grundförderung beträgt 1 Jahr und ist von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017. 4.b Maßnahmen- und Projektförderung Die Förderungslaufzeit für alle Förderungsbereiche der Maßnahmen und Projektförderung beträgt 1 Jahr und ist von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017. Förderungsprogramm 2017 Leistungs- und Spitzensport 4/6 5. Allfällige Förderungsbetragsuntergrenzen Für die Förderungsbereiche M.1 bis M.4 und M.6 (hohe Priorität) sowie M.9 und M.K gemäß Punkt 2.b werden die folgenden Förderungsbetragsgrenzen als Untergrenzen für das Förderungsjahr 2017 festgelegt: a. Untergrenze von € 3.800.000,-- der Gesamtförderungssumme für den Bereich Leistungs- und Spitzensport für den Förderungsbereich M.1 Trainingswirksame Maßnahmen und Projekte b. Untergrenze von € 500.000,-- der Gesamtförderungssumme für den Bereich Leistungsund Spitzensport für den Förderungsbereich M.2 Forschung und Entwicklung zur Leistungsoptimierung im Bereich Material und Technik c. Untergrenze von € 540.000,-- der Gesamtförderungssumme für den Bereich Leistungsund Spitzensport für den Förderungsbereich M.3 Sportwissenschaft, Sportmedizin und präventive Maßnahmen d. Untergrenze von € 700.000,-- der Gesamtförderungssumme des Leistungs- und Spitzensports für den Förderungsbereich M.4 Nachwuchsförderung und Schulkooperationen e. Untergrenze von € 5.000.000,-- der Gesamtförderungssumme für den Bereich Leistungs- und Spitzensport für den Förderungsbereich M.5 Beschickung zu Wettkampf und Training f. Untergrenze von € 400.000,-- der Gesamtförderungssumme für den Bereich Leistungsund Spitzensport für den Förderungsbereich M.9 Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen g. Untergrenze von € 250.000,-- der Gesamtförderungssumme für den Bereich Leistungsund Spitzensport für den Förderungsbereich M.K Projekte zur Sportentwicklung in Kooperation mit Dachverbänden Aus den Förderungsmitteln des Breitensports (gemäß § 5 (2) 2 BSFG 2013) wird ein Betrag in derselben Höhe im Förderungsprogramm Breitensport für Kooperationsprojekte zwischen Bundes-Sportfachverbänden und Dachverbänden zur Unterstützung der Zielsetzung des § 26 (1a) BSFG 2013 als Untergrenze festgelegt. 6. Förderbare und jedenfalls nicht förderbare Aufwendungen sowie allfällige Betragsgrenzen einzelner Förderungspositionen Es wird auf die Regelungen der „Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 7 bis 19 BSFG 2013“ gemäß § 25 BSFG 2013 sowie auf die beschlossenen Jahresgehalts-Höchstgrenzen, abrufbar unter www.bsff.or.at, verwiesen. 7. Frist zur Antragsstellung Erstanträge auf die Förderungsgewährung sind über das Online-Antragsstellungssystem (ausgenommen der Anträge im Förderungsbereich M.K) des Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen. Ergänzende spezifische Antragsbestandteile gemäß Punkt 8. sind per E-Mail beim Bundes-Sportförderungsfonds unter [email protected] einzureichen. Alle Anträge und alle zur Antragstellung gehörenden Dokumente sind bis spätestens 30. Juni 2016 beim Bundes-Sportförderungsfonds einzureichen. Förderungsprogramm 2017 Leistungs- und Spitzensport 5/6 Für den Förderungsbereich M.K Projekte zur Sportentwicklung in Kooperation mit Dachverbänden steht mit Beginn der Antragstellung ein spezielles Antragsformular, das den Anforderungen der Antragstellung in diesem Maßnahmenbereich entspricht, auf der Website des Bundes-Sportförderungsfonds (www.bsff.or.at) zum Download bereit. Sollte sich der Verband für einen der angebotenen Verbandsgesprächstermine im Juni entscheiden, sind alle Anträge und Unterlagen (ausgenommen der Anträge im Förderungsbereich M.K) bis spätestens 30. April 2016 beim Bundes-Sportförderungsfonds einzureichen. Im Zuge des Verbandsgesprächs werden die eingereichten Unterlagen diskutiert und es kann die Einladung an den Verband ergehen, diese anzupassen bzw. weitere Anträge zu stellen. Weitere Termine und Fristen zur Antragstellung werden gegebenenfalls von der BundesSportkonferenz festgelegt. Diese werden den Förderungsnehmern schriftlich bekanntgegeben und auf der Website des Bundes-Sportförderungsfonds www.bsff.or.at bekannt gemacht. 8. Spezifische Antragsbestandteile Dem Antrag ist das aktuelle „Struktur- und Strategiekonzept“ des Antrag stellenden BundesSportfachverbandes (gemäß Vorlage) beizufügen. Ergänzend dazu ist der Kriterienkatalog gemäß § 6 (2) Z1-2 BSFG 2013 fristgerecht auszufüllen und dem Bundes-Sportförderungsfonds vorzulegen. 9. Informationen über die jeweils aktuellen Richtlinien für die Abrechnung von Förderungen Die „Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 7 bis 19 BSFG 2013“ gemäß § 25 BSFG 2013 sind abrufbar unter www.bsff.or.at . Wien, am 23. Februar 2016 Für den Bundes-Sportförderungsfonds die Vorsitzende der Bundes-Sportkonferenz Förderungsprogramm 2017 Leistungs- und Spitzensport 6/6
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