Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz UKB | Pflichtenübertragung Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich? . . . . . . . . . . 5 Wer ist verantwortlich bei mehreren Betrieben innerhalb eines Unternehmens? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Welche Kriterien sind bei der Auswahl der verantwortlichen Person zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Wie erfolgt eine wirksame Pflichtenübertragung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Wann hat man Verantwortung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Was bedeutet die Übernahme von Pflichten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Impressum: Welche Pflichten verbleiben beim Arbeitgeber/Beauftragenden? . . . . . . . . . . . . 8 Herausgeber: Unfallkasse Berlin Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin, Telefon 030 7624-0, www.unfallkasse-berlin.de Verantwortlich: Wolfgang Atzler (Geschäftsführer) Wie ist die Haftung bei Pflichtverletzungen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Realisation: Gathmann Michaelis und Freunde, Essen Illustrationen: ©istockphoto.com/alashi Müssen die Verantwortlichen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden? . . . . . . . 10 Wir danken der BG Verkehr (ehem. UKPT) für die Möglichkeit, diese Broschüre zu übernehmen. Was ist eine „Garantenpflicht“ im strafrechtlichen Sinn? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Wer haftet bei einer unwirksamen Pflichtenübertragung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 3 UKB | Pflichtenübertragung UKB | Pflichtenübertragung Einleitung Wer ist alles für den Arbeitsund Gesundheitsschutz verantwortlich? Wer ist verantwortlich bei mehreren Betrieben innerhalb eines Unternehmens? Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Anzahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisa tion zu sorgen. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber und sogenannte verantwortliche Personen, für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu sorgen. Ein Unternehmen ist eine organisatorische Einheit mit einem dahinterstehenden Rechtsträger (z. B. AG) und kann aus mehreren Betrieben bestehen. Ein Betrieb ist eine geschlossene Einheit mit organisatorischer Eigenständigkeit und eigener Entscheidungsstruktur. Er kann aus mehreren Betriebsstätten bestehen. Als Betrieb gilt auch jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Verantwortung ergibt sich dabei entweder aus der Stellung im Unternehmen oder aus der Übertragung der Aufgaben und Befugnisse. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber* für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen verantwortlich. Allerdings kann er insbesondere in großen Unternehmen nicht immer vor Ort anwesend sein. Deshalb gibt es neben dem Arbeitgeber verantwortliche Personen für den Arbeits-und Gesundheitsschutz. Die verantwortlichen Personen sind u. a. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person (z. B. der Geschäftsführer oder der Vorstand) sowie Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind. Ferner kann der Arbeitgeber sonstige zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, die ihm obliegenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Der Person, die die Dienst- oder Betriebsstelle leitet, ist die Geschäftsführung des Betriebes nach innen und außen verantwortlich übertragen. Sie ist berechtigt, anstelle des Arbeitgebers zu handeln, und ist somit verantwortlich. • DGUV Vorschrift 2 Anhang 1 zu § 2 • ArbSchG § 3 Abs. 2 Nr. 1 • ArbSchG § 13 • DGUV Vorschrift 1 § 13 * Hier und im weiteren Verlauf des Textes sind immer auch die weiblichen Formen gemeint. Aufgrund der besseren Lesbarkeit haben wir uns vereinzelt auf die männliche Form beschränkt. 4 5 UKB | Pflichtenübertragung UKB | Pflichtenübertragung Wie erfolgt eine wirksame Pflichtenübertragung? rung mitbringt. Weitere Kriterien definiert das Arbeitsschutzgesetz nicht. Daher kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer mit Arbeitsschutzaufgaben betraut werden, wenn dies organisatorisch erforderlich und die Person geeignet ist. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Wichtig ist, dass der Verantwortungsbereich festgelegt wird, ansonsten ist die Beauftragung unwirksam. Werden aus Unfallverhütungsvorschriften resultierende Aufgaben übertragen, ist die Beauftragung vom Beauftragten ebenfalls zu unterschreiben und dem Beauftragten ein Exemplar auszuhändigen. Sollen Pflichten auf nachgeordnete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter übertragen werden, bedarf es u. U. der Zustimmung des Arbeitgebers bzw. des jeweiligen Vorgesetzten. • ArbSchG § 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 • DGUV Vorschrift 1 § 13 • ArbSchG § 13 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 • DGUV Vorschrift 1 § 1 Welche Kriterien sind bei der Auswahl der verantwortlichen Person zu beachten? Jeder Person, die zuverlässig und fachkundig ist, können Arbeitsschutzaufgaben und -befugnisse übertragen werden. Zuverlässig ist, wer aufgrund seiner Persönlichkeit und Fähigkeiten die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Über die e ntsprechende Fachkunde verfügt, wer theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten und hinreichende berufliche Erfah- 6 Wann hat man Verantwortung? Allein die Aufgabenzuweisung führt nicht automatisch zur Verantwortung für die Durchsetzung des Arbeitsschutzrechts. Verantwortliche Personen benötigen im Unterschied zu den übrigen Personen mit Arbeitsschutzaufgaben (z. B. befähigte Personen, Sicherheitsbeauftragte) Entscheidungsbefugnis. Erst die Befugnis zur Durchsetzung der übertragenen Aufgabe führt zur Verantwortlichkeit, die eine Haftung mit einschließt. Erforderlich ist deshalb, dass die verantwortliche Person über ausreichend sachliche, finanzielle und organisatorische Mittel verfügt und die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich treffen kann. • ArbSchG § 13 7 UKB | Pflichtenübertragung Was bedeutet die Übernahme von Pflichten? Die verantwortliche Person ist zusätzlich zum Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Die Verantwortung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bzw. des Vorstands entspricht der des Arbeitgebers. Ein Unternehmens- bzw. Betriebsleiter ist stets im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse für den Arbeitsschutz verantwortlich. Deshalb kann nicht an seiner Stelle einer anderen Person die Arbeitsschutzverantwortlichkeit übertragen werden. Bei den sonstigen Personen ergeben sich die Pflichten aus den übertragenen Aufgaben und Befugnissen. Verantwortliche Personen sind auskunftspflichtig gegenüber den Aufsichtsbehörden und es können behördliche Anordnungen gegen sie ergehen. UKB | Pflichtenübertragung Welche Pflichten verbleiben beim Arbeitgeber/Beauftragenden? Der Arbeitgeber kann nicht sämtliche Pflichten auf andere Personen übertragen. Bei ihm verbleiben stets die Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflichten. Dies beinhaltet eine ausreichende und wiederholte Unterweisung des Beauftragten über seine Tätigkeit und Verantwortung. Ferner ist der Beauftragte stichprobenartig zu überwachen. Bei Missständen im Arbeitsschutz ist durch Weisungen oder arbeitsrechtliche Sanktionen einzugreifen. Für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation hat der Arbeitgeber die erforderlichen sachlichen, finanziellen und personellen Mittel bereitzustellen. Nur wenn diesen Pflichten nachgekommen wird, kann sich der Beauftragende im Schadensfall entlasten und eine Haftung somit abwenden. • ArbSchG § 3 Abs. 2 Nr. 1 • OWiG § 130 Wie ist die Haftung bei Pflicht verletzungen? Wer haftet bei einer unwirksamen Pflichtenübertragung? Der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen können straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Sind die Kompetenzen unzureichend, bleibt ausschließlich der Arbeitgeber verantwortlich. Das heißt, gegen den Arbeitgeber können neben straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen auch behördliche Anordnungen erlassen werden. Der fehlerhaft bestellte Vertreter kann ebenfalls nach den Vorschriften des Strafund Ordnungswidrigkeitenrechts sanktioniert werden. Behördliche Anordnungen gegen ihn sind nicht möglich. • ArbSchG § 13, § 22 • ArbSchG § 25 • SGB VII § 209 • StGB § 14 • OWiG § 9 Abs. 2, § 30, § 130 8 9 UKB | Pflichtenübertragung Was ist eine „Garantenpflicht“ im strafrechtlichen Sinn? Müssen die Verantwortlichen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden? Nein. Allerdings kann die Behörde im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Benennung der Verantwortlichen verlangen. Sie kann dann auch die Wirksamkeit der Beauftragung prüfen. • ArbSchG § 22 Abs. 1 • GefStoffV § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 10 Verwendete Abkürzungen: Eine Garantenpflicht besteht bei einer Rechtspflicht zum Handeln, um Schäden von Personen oder Sachen abzuwenden. ArbSchG → Arbeitsschutzgesetz OWiG → Gesetz über Ordnungswidrigkeiten SGB VII → Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Inhalt und Umfang der Garantenpflicht bestimmen sich aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat. Allerdings begründet nicht jede Übertragung von Pflichten auch eine Garantenstellung. Der Arbeitgeber ist kraft Gesetzes in der Garantenpflicht. StGB → Strafgesetzbuch GefStoff V → Gefahrstoffverordnung DGUV Vorschrift 1 → Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ Ferner hat die verantwortliche Person (z. B. der Betriebsleiter) eine Garantenstellung. Auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann ein Garant sein, wenn sie beispielsweise mit einer Beratung die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflussen kann und die unterlassene Beratung zum Schaden führt. Die Sicherheitsbeauftragten sind in der Regel keine Garanten, da sie den Arbeitsschutz nicht eigenverantwortlich wahrnehmen. • StGB §13 und §14 Unfallkasse Berlin Culemeyerstraße 2 12277 Berlin Tel.:030 7624-0 Fax: 030 7624-1109 [email protected] www.unfallkasse-berlin.de Best. Nr. UKB I 09
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