Pflichtenübertragung

Pflichtenübertragung
Informationen für Verantwortliche
im Arbeits- und Gesundheitsschutz
UKB | Pflichtenübertragung
Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ­verantwortlich? . . . . . . . . . . 5
Wer ist verantwortlich bei ­mehreren Betrieben innerhalb
eines U­nternehmens? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Welche Kriterien sind bei der ­Auswahl der verantwortlichen
Person zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Wie erfolgt eine wirksame ­Pflichtenübertragung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Wann hat man Verantwortung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Was bedeutet die Übernahme von Pflichten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Impressum:
Welche Pflichten verbleiben beim Arbeitgeber/Beauftragenden? . . . . . . . . . . . . 8
Herausgeber: Unfallkasse Berlin
Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin, Telefon 030 7624-0, www.unfallkasse-berlin.de
Verantwortlich: Wolfgang Atzler (Geschäftsführer)
Wie ist die Haftung bei Pflicht­verletzungen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Realisation: Gathmann Michaelis und Freunde, Essen
Illustrationen: ©istockphoto.com/alashi
Müssen die Verantwortlichen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt ­werden? . . . . . . . 10
Wir danken der BG Verkehr (ehem. UKPT) für die Möglichkeit, diese Broschüre zu übernehmen.
Was ist eine „Garantenpflicht“ im strafrechtlichen Sinn? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Wer haftet bei einer unwirksamen Pflichtenübertragung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
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UKB | Pflichtenübertragung
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Einleitung
Wer ist alles für den Arbeitsund Gesundheitsschutz
­verantwortlich?
Wer ist verantwortlich bei
­mehreren Betrieben innerhalb
eines U­nternehmens?
Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung
der Art der Tätigkeiten und der Anzahl der
Beschäftigten für eine geeignete Organisa­
tion zu sorgen. Das Arbeitsschutzgesetz
verpflichtet den Arbeitgeber und sogenannte
verantwortliche Personen, für die Einhaltung
der Arbeitsschutzbestimmungen zu sorgen.
Ein Unternehmen ist eine organisatorische Einheit mit einem dahinterstehenden
Rechtsträger (z. B. AG) und kann aus mehreren Betrieben bestehen. Ein Betrieb ist eine
geschlossene Einheit mit organisatorischer
Eigenständigkeit und eigener Entscheidungsstruktur. Er kann aus mehreren Betriebsstätten bestehen. Als Betrieb gilt auch
jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt.
Die Verantwortung ergibt sich dabei entweder aus der Stellung im Unternehmen oder
aus der Übertragung der Aufgaben und Befugnisse.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber* für den
Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen verantwortlich. Allerdings kann er
insbesondere in großen Unternehmen nicht
immer vor Ort anwesend sein. Deshalb gibt
es neben dem Arbeitgeber verantwortliche
Personen für den Arbeits-und Gesundheitsschutz.
Die verantwortlichen Personen sind u. a.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person (z. B. der Geschäftsführer
oder der Vorstand) sowie Personen, die mit
der Leitung eines Unternehmens oder eines
Betriebes beauftragt sind. Ferner kann der
Arbeitgeber sonstige zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen,
die ihm obliegenden Aufgaben in eigener
Verantwortung wahrzunehmen.
Der Person, die die Dienst- oder Betriebsstelle leitet, ist die Geschäftsführung des Betriebes nach innen und außen verantwortlich
übertragen. Sie ist berechtigt, anstelle des
Arbeitgebers zu handeln, und ist somit verantwortlich.
• DGUV Vorschrift 2 Anhang 1 zu § 2
• ArbSchG § 3 Abs. 2 Nr. 1
• ArbSchG § 13
• DGUV Vorschrift 1 § 13
* Hier und im weiteren Verlauf des Textes sind
immer auch die weiblichen Formen gemeint.
Aufgrund der besseren Lesbarkeit haben wir uns
vereinzelt auf die männliche Form beschränkt.
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Wie erfolgt eine wirksame
­Pflichtenübertragung?
rung mitbringt. Weitere Kriterien definiert
das Arbeitsschutzgesetz nicht. Daher kann
jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer
mit Arbeitsschutzaufgaben betraut werden,
wenn dies organisatorisch erforderlich und
die Person geeignet ist.
Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen
und vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter
eigenhändig unterschrieben werden. Wichtig ist, dass der Verantwortungsbereich festgelegt wird, ansonsten ist die Beauftragung
unwirksam. Werden aus Unfallverhütungsvorschriften resultierende Aufgaben übertragen, ist die Beauftragung vom Beauftragten
ebenfalls zu unterschreiben und dem Beauftragten ein Exemplar auszuhändigen. Sollen
Pflichten auf nachgeordnete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter übertragen werden, bedarf es u. U. der Zustimmung des Arbeitgebers bzw. des jeweiligen Vorgesetzten.
• ArbSchG § 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2
• DGUV Vorschrift 1 § 13
• ArbSchG § 13 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2
• DGUV Vorschrift 1 § 1
Welche Kriterien sind bei der ­Auswahl der verantwortlichen Person zu
beachten?
Jeder Person, die zuverlässig und fachkundig ist, können Arbeitsschutzaufgaben und
-befugnisse übertragen werden. Zuverlässig ist, wer aufgrund seiner Persönlichkeit
und Fähigkeiten die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Über
die e
­ ntsprechende Fachkunde verfügt, wer
theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten und hinreichende berufliche Erfah-
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Wann hat man Verantwortung?
Allein die Aufgabenzuweisung führt nicht
automatisch zur Verantwortung für die
Durchsetzung des Arbeitsschutzrechts. Verantwortliche Personen benötigen im Unterschied zu den übrigen Personen mit Arbeitsschutzaufgaben (z. B. befähigte Personen,
Sicherheitsbeauftragte) Entscheidungsbefugnis. Erst die Befugnis zur Durchsetzung
der übertragenen Aufgabe führt zur Verantwortlichkeit, die eine Haftung mit einschließt. Erforderlich ist deshalb, dass die
verantwortliche Person über ausreichend
sachliche, finanzielle und organisatorische
Mittel verfügt und die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich treffen kann.
• ArbSchG § 13
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Was bedeutet die Übernahme
von Pflichten?
Die verantwortliche Person ist zusätzlich zum
Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Die Verantwortung
der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bzw. des Vorstands entspricht der
des Arbeitgebers.
Ein Unternehmens- bzw. Betriebsleiter ist
stets im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse für den Arbeitsschutz
verantwortlich. Deshalb kann nicht an seiner Stelle einer anderen Person die Arbeitsschutzverantwortlichkeit übertragen werden.
Bei den sonstigen Personen ergeben sich die
Pflichten aus den übertragenen Aufgaben
und Befugnissen.
Verantwortliche Personen sind auskunftspflichtig gegenüber den Aufsichtsbehörden
und es können behördliche Anordnungen
gegen sie ergehen.
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Welche Pflichten verbleiben
beim Arbeitgeber/Beauftragenden?
Der Arbeitgeber kann nicht sämtliche Pflichten auf andere Personen übertragen. Bei ihm
verbleiben stets die Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflichten. Dies beinhaltet eine ausreichende und wiederholte
Unterweisung des Beauftragten über seine
Tätigkeit und Verantwortung. Ferner ist der
Beauftragte stichprobenartig zu überwachen.
Bei Missständen im Arbeitsschutz ist durch
Weisungen oder arbeitsrechtliche Sanktionen einzugreifen. Für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation hat der Arbeitgeber die
erforderlichen sachlichen, finanziellen und
personellen Mittel bereitzustellen. Nur wenn
diesen Pflichten nachgekommen wird, kann
sich der Beauftragende im Schadensfall entlasten und eine Haftung somit abwenden.
• ArbSchG § 3 Abs. 2 Nr. 1
• OWiG § 130
Wie ist die Haftung bei Pflicht­
verletzungen?
Wer haftet bei einer unwirksamen
Pflichtenübertragung?
Der Arbeitgeber und die verantwortlichen
Personen können straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden.
Sind die Kompetenzen unzureichend, bleibt
ausschließlich der Arbeitgeber verantwortlich.
Das heißt, gegen den Arbeitgeber können
neben straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen auch behördliche Anordnungen erlassen
werden. Der fehlerhaft bestellte Vertreter kann
ebenfalls nach den Vorschriften des Strafund Ordnungswidrigkeitenrechts sanktioniert
werden. Behördliche Anordnungen gegen ihn
sind nicht möglich.
• ArbSchG § 13, § 22
• ArbSchG § 25
• SGB VII § 209
• StGB § 14
• OWiG § 9 Abs. 2, § 30, § 130
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Was ist eine „Garantenpflicht“ im
strafrechtlichen Sinn?
Müssen die Verantwortlichen
der Aufsichtsbehörde mitgeteilt
­werden?
Nein. Allerdings kann die Behörde im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Benennung
der Verantwortlichen verlangen. Sie kann
dann auch die Wirksamkeit der Beauftragung
prüfen.
• ArbSchG § 22 Abs. 1
• GefStoffV § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
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Verwendete Abkürzungen:
Eine Garantenpflicht besteht bei einer
Rechtspflicht zum Handeln, um Schäden von
Personen oder Sachen abzuwenden.
ArbSchG
→
Arbeitsschutzgesetz
OWiG
→
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
SGB VII
→
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
Inhalt und Umfang der Garantenpflicht bestimmen sich aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen
hat. Allerdings begründet nicht jede Übertragung von Pflichten auch eine Garantenstellung. Der Arbeitgeber ist kraft Gesetzes in
der Garantenpflicht.
StGB
→
Strafgesetzbuch
GefStoff V
→
Gefahrstoffverordnung
DGUV Vorschrift 1
→
Unfallverhütungsvorschrift ­„Grundsätze der Prävention“
Ferner hat die verantwortliche Person (z. B.
der Betriebsleiter) eine Garantenstellung.
Auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann
ein Garant sein, wenn sie beispielsweise mit
einer Beratung die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflussen kann und die unterlassene Beratung zum Schaden führt.
Die Sicherheitsbeauftragten sind in der Regel keine Garanten, da sie den Arbeitsschutz
nicht eigenverantwortlich wahrnehmen.
• StGB §13 und §14
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Best. Nr. UKB I 09