TEILNAHMEVEREINBARUNG zwischen dem vertreten durch nachfolgend „Krankenhaus“ genannt und der EPRD DEUTSCHE ENDOPROTHESENREGISTER gGMBH nachfolgend „EPRD gGmbH“ genannt, vertreten durch den Geschäftsführer Prof. Dr. med. Joachim Hassenpflug oder Dr. med. Andreas Hey. über die TEILNAHME AM ENDOPROTHESENREGISTER DEUTSCHLAND Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland Präambel Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (nachfolgend „DGOOC“ genannt) hat zur Entwicklung und zum Betrieb des Deutschen Endoprothesenregisters (nachfolgend EPRD genannt) die Endoprothesenregister Deutschland gGmbH („EPRD gGmbH“ genannt) gegründet. Das EPRD wird aufgebaut und realisiert in Kooperation mit dem AOK-Bundesverband und dem vdek e.V., Prothesenherstellern (vertreten durch den Bundesverband Medizintechnik) und dem BQS-Institut (BQS Institut für Qualität und Patientensicherheit GmbH). Zur Steuerung des EPRD wurde das Executive Committee des EPRD (EC) als Gremium der EPRD gGmbH eingerichtet. Dem EC gehören je sechs Vertreter der DGOOC, der Kostenträger, der Prothesenhersteller und zwei Vertreter des BQS-Instituts an. Das EPRD hat die Förderung des Gesundheitswesens und die Verbesserung der Patientenversorgung im Bereich der Endoprothetik zum Ziel. Hierfür werden die Standzeiten von Endoprothesen in Deutschland durch die Parameter Implantationszeitpunkt, Art der Prothese sowie Ende der Standzeit durch Explantation ermittelt. Dazu werden Versorgungs-, Qualitäts- und Implantatdaten von allen implantierten und gewechselten Gelenkendoprothesen systematisch erhoben und mit den Daten aus einer Produktdatenbank in einem zentralen Register verknüpft. Die erhobenen und verknüpften Daten werden auf wissenschaftlicher Basis ausgewertet und interpretiert. Das BQS-Institut betreut das Endoprothesenregister Deutschland gemäß den Vorgaben der EPRD gGmbH. Diese Vereinbarung regelt die Teilnahme des Krankenhauses am EPRD. §1 Grundlagen Die Ziele des EPRD, die Aufgaben des BQS-Instituts und das Verfahren der Datenerhebung, -übermittlung, -validierung und auswertung sind in den folgend genannten Unterlagen beschrieben: 1. Information für teilnehmende Krankenhäuser 2. Studienprotokoll 2 / 14 10.04.2014 Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland Diese Unterlagen sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter der Internet-Adresse www.eprd.de veröffentlicht. Die für das EPRD verbindliche Publikationsordnung und das Auswertungskonzept werden derzeit vom EPRD erarbeitet und nach Genehmigung durch das EC des EPRD veröffentlicht. Das Krankenhaus wird zum gegebenen Zeitpunkt informiert. Die Unterlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Bei einer Änderung dieser Unterlagen werden die geänderten und/oder aktualisierten Fassungen Bestandteil dieser Vereinbarung. §2 Unterstützung des EPRD (1) Das Krankenhaus unterstützt das EPRD mit seiner Teilnahme durch die Datenbereitstellung über die Dauer der Teilnahme am Registerbetrieb. (2) Das Krankenhaus erhält von der EPRD gGmbH nach deren Vorgaben für die Dauer des Teilnahmevertrages einmal jährlich eine Gegenüberstellung der übermittelten eigenen Daten auf der Grundlage aller plausibel und vollständig eingegangenen, auswertbaren Datensätze mit den Gesamtauswertungen des Registers (Benchmark-Auswertung). (3) Die EPRD gGmbH stellt dem Krankenhaus bei Bedarf die Software EPRD-Edit in der jeweils aktuellen Version zur Datenerfassung und -übermittlung zur Verfügung. Mit der Zurverfügungstellung gewährt die EPRD gGmbH dem Krankenhaus das einfache, nicht übertragbare, zeitlich begrenzte Nutzungsrecht an EPRD-Edit. (4) Das Krankenhaus zahlt für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 jährlich eine Vergütung an die EPRD gGmbH nach folgender Staffelung: 1. >350 Hüft-Implantationen pro Kalenderjahr: 2.800,00 Euro 2. zwischen 160 und bis zu 350 Hüft- Implantationen pro Kalenderjahr: 3. <160 Hüft-Implantationen pro Kalenderjahr 1.800,00 Euro 1.300,00 Euro. Krankenhäuser, die zur Erfassung und Übermittlung der Daten nach den Anforderungen des EPRD eine alternative Software zu EPRD-Edit nutzen, zahlen für die Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 jährliche Vergütungen an die EPRD gGmbH nach folgender Staffelung: 3 / 14 10.04.2014 Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland 1. >350 Hüft-Implantationen pro Kalenderjahr: 2.000,00 Euro 2. zwischen 160 und bis zu 350 Hüft-Implantationen pro Kalenderjahr: 3. <160 Hüft-Implantationen pro Kalenderjahr 1.000,00 Euro 500,00 Euro. Beginnt die Teilnahme eines Krankenhauses unterjährig, so orientiert sich die Vergütung für dieses Rumpfkalenderjahr nach der für das volle Kalenderjahr erwarteten Zahl von Implantationen. Alle Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %). (5) Die Größenklassenzuordnung basiert auf den Angaben des jeweils letzten Qualitätsberichtes eines Krankenhauses. Die Summe der Fallzahlen der entsprechenden OPS-Codes (Erst-Implantationen und Wechsel-Operationen) in den Leistungstabellen des Qualitätsberichtes ist Grundlage für die Feststellung der Anzahl Operationen. Die Liste der relevanten OPS-Codes kann der EPRDInternetseite entnommen werden. (6) Die EPRD gGmbH kann die Vergütung nach angemessener Zeit für das jeweils folgende Kalenderjahr anpassen. Die Krankenhäuser werden hierüber zu Beginn des IV. Quartals eines jeden Jahres informiert. Dem Krankenhaus steht es in diesem Fall frei, die Teilnahme durch Kündigung der Teilnahmeerklärung zum Jahresende zu beenden. Unterjährige Änderungen der Software sind durch die Vergütungen abgedeckt. (7) Teilnehmende Krankenhäuser werden auf der Internetseite der EPRD gGmbH (www.eprd.de) in einer Teilnehmerliste namentlich genannt. Auf schriftlich geäußerten Wunsch des Krankenhauses unterbleibt diese Nennung. (8) Das Krankenhaus kann seine Teilnahme am EPRD gegenüber der Öffentlichkeit darstellen. (9) Das Krankenhaus kann bei der EPRD gGmbH zusätzlich individuelle Auswertungen weiterer krankenhauseigener Daten beantragen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche zusätzliche Auswertung vorgenommen werden kann, obliegt dem EC (Executive Committee) der EPRD gGmbH. Individuelle Auswertungen sind kostenpflichtig für das beantragende Krankenhaus; sie bedürfen einer gesonderten Leistungsvereinbarung. Für sämtliche Publikationen gilt die 4 / 14 10.04.2014 Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland Publikationsordnung der EPRD gGmbH. Ein Rechtsanspruch auf zusätzliche Auswertungen besteht nicht. §3 Pflichten des Krankenhauses (1) Das Krankenhaus verpflichtet sich, nur solche Datensätze an das EPRD zu übermitteln, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Das Krankenhaus informiert alle Patienten, welche, den Einschlusskriterien des Studienprotokolls des EPRD entsprechend, eine Hüftoder Knieimplantation oder -prothesenwechsel erhalten, über das EPRD und seine Ziele. (3) Das Krankenhaus bittet die Patienten um ihre Einwilligung zur Teilnahme und Datenübermittlung im Rahmen des EPRD. Das Krankenhaus verpflichtet sich, für diese Patienteninformation und für die Teilnahmeeinwilligung der Patienten ausschließlich das vorgegebene Muster des EPRD zu verwenden. Abweichungen davon sind nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des EPRD zulässig. Das Krankenhaus ist berechtigt, auf der Patienteninformation das eigene Logo zusätzlich zum Logo des EPRD zu verwenden. Für die Nutzung des EPRD Logos sind die Nutzungsbedingungen des EPRD verbindlich. Diese stehen auf der Internetseite des EPRD (www.eprd.de) zum Download zur Verfügung. (4) Das Krankenhaus nimmt Einwilligungen, Anträge auf Selbstauskunft und Widerrufe von Patienten auf, dokumentiert und archiviert diese und übermittelt sie über die Erfassungssoftware (EPRD-Edit oder alternative Software) unverzüglich an das EPRD. Dies gilt auch dann, wenn der Patient seine Einwilligung zur Teilnahme am EPRD in einem anderen Krankenhaus erteilt hat. (5) Das Krankenhaus erfasst und übermittelt die Daten zur Pseudonymisierung zeitnah zur Operation an die benannte Vertrauensstelle des EPRD gemäß den in der Verfahrensbeschreibung für Krankenhäuser niedergelegten Regeln unter Verwendung der je aktuellsten Version der EPRD-Software oder einer Software, die der aktuellsten EPRD-Spezifikation für Erfassungssoftware im Projekt entspricht. (6) Das Krankenhaus verpflichtet sich, Änderungen seiner Stammdaten, insbesondere Änderungen des zur Abrechnung mit 5 / 14 10.04.2014 Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland den Krankenkassen verwendeten Institutionskennzeichens vor deren Inkrafttreten dem EPRD mitzuteilen. (7) Das Krankenhaus übermittelt die im Rahmen der externen Qualitätssicherung nach § 137 SGB V erhobenen Daten der verpflichtend zu dokumentierenden Leistungsbereiche Hüftgelenknahe Femurfraktur Hüft-Endoprothesen-Erstimplantation Hüft-Endoprothesenwechsel und -komponentenwechsel Knie-Totalendoprothesen-Erstimplantation Knie-Endoprothesenwechsel und -komponentenwechsel zeitnah, spätestens aber zum allgemeinen Datenannahmeschluss im Verfahren nach § 137 SGB V an das EPRD. Die Übermittlung der Datensätze nach § 137 SGB V an das EPRD erfolgt nach den gleichen Regeln und im gleichen Format sowie mit den identischen Transaktionsnummern wie an die auf Landesebene beauftragte Geschäftsstelle. (8) Das Krankenhaus ist einverstanden, dass die im EPRD vorliegenden Daten wissenschaftlich, produktund krankenhausbezogen ausgewertet und die Ergebnisse im Registerbericht und in Veröffentlichungen nach Maßgabe des Auswertungskonzeptes der EPRD gGmbH und der Publikationsordnung durch die EPRD gGmbH veröffentlicht werden. Das Krankenhaus hat bei namentlicher Veröffentlichung von Krankenhausergebnissen das Recht zur vorherigen Einsichtnahme und Stellungnahme. Die Stellungnahme wird durch die EPRD gGmbH nach deren Verfahrensregeln geprüft; eine Verpflichtung zur Abänderung der zuvor genannten Unterlagen besteht nicht. Zur eindeutigen Regelung dieser Auswertungen und Publikationen wird die EPRD gGmbH ein Auswertungskonzept und eine Publikationsordnung verabschieden und ggf. aktualisieren. Diese Regelungen werden vor Inkrafttreten der Erstversion oder der Aktualisierungen den teilnehmenden Krankenhäusern unaufgefordert zur Verfügung gestellt und sind in der je aktuellen Fassung Bestandteil dieses Vertrags. (9) Das Krankenhaus verpflichtet sich, bei der Veröffentlichung seiner Ergebnisse in deutlich wahrnehmbarer Form auf das EPRD als Datenquelle in geeigneter Form hinzuweisen und die Formulierungen und Definitionen nur wortgetreu zu verwenden und zu zitieren. Es verpflichtet sich weiterhin, die Ergebnisse aus 6 / 14 10.04.2014 Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland EPRD-Auswertungen erst dann zu publizieren, wenn die Freigabe der Ergebnisse durch die EPRD gGmbH erfolgt ist. Dies schließt unter anderem eine vorzeitige Publikation von Ergebnissen aus, die das Krankenhaus im Rahmen einer Auswertungsprüfung vorab erhalten hat. (10)Falls das Krankenhaus EPRD-Edit nutzt, verpflichtet es sich, die Software weder insgesamt noch in Teilen zu verändern oder an Dritte weiter zu geben. Dies gilt insbesondere auch für die mit der Software gelieferten Implantatdaten, sofern sie nicht vom Krankenhaus selbst erfasst wurden. §4 Bestätigung der Teilnahme (1) Auf Antrag des Krankenhauses bestätigt die EPRD gGmbH die Teilnahme am EPRD durch Übergabe einer entsprechenden Bestätigung durch die EPRD gGmbH an das Krankenhaus. (2) Die Kriterien zur Feststellung der Teilnahme werden vom Executive Committee der EPRD gGmbH im Einzelnen festgelegt und dem Krankenhaus gesondert mitgeteilt. Die Rahmenbedingungen für die Festlegung der Kriterien lauten wie folgt: - Die Registerstelle führt einen Soll-Ist-Vergleich übermittelten Datensätze (Fälle) durch. der - Das Soll wird auf der Basis der im Vorjahr vom Krankenhaus mit den teilnehmenden Krankenkassen abgerechneten Fälle festgelegt. Die Zahl der im Vorjahr durchgeführten Implantationen wird von den teilnehmenden Krankenkassen unter Verwendung der im EPRD festgelegten Auslösekriterien für Erst- und Wechsel-Implantationen an Hüfte und Knie ermittelt und an die Registerstelle des EPRD übermittelt. - Die Datenübermittlung des Krankenhauses im laufenden Jahr bildet das Ist, das mit dem zuvor beschriebenen Soll abgeglichen wird. (3) Das Krankenhaus erteilt mit Abschluss dieser Teilnahmevereinbarung seine Zustimmung für das in Absatz 2 dargestellte Vorgehen und die Verwendung der insoweit notwendigen Daten der teilnehmenden Krankenkassen. 7 / 14 10.04.2014 Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland §5 Technisches Verfahren, Softwarenutzung (1) Nutzungsrechte für Krankenhäuser, die die Software „EPRD-Edit“ nutzen: 1. Im Auftrag der EPRD gGmbH stellt das BQS-Institut dem Krankenhaus die Software EPRD-Edit in der jeweils aktuellen Version zur Datenerfassung und -übermittlung zur Verfügung. Mit der Zurverfügungstellung gewährt die EPRD gGmbH dem Krankenhaus das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht an EPRD-Edit. Diese darf vom Krankenhaus nicht verändert, anderweitig genutzt oder veräußert oder in sonstiger Weise an Dritte weitergegeben werden. 2. Das Nutzungsrecht ist zeitlich beschränkt auf das jeweilige Kalenderjahr. Die EPRD gGmbH kann jederzeit, nach Erfordernissen, Aktualisierungen an der Software vornehmen. Im Falle der Aktualisierung gelten die vorgenannten Regeln entsprechend. Das Nutzungsrecht verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende, von einem der Vertragspartner gekündigt wird. 3. Nutzt das Krankenhaus EPRD-Edit und treten Fehler in der EPRD-Edit Software oder der EPRD-Datenbank auf, die durch das Krankenhaus zu verantworten sind oder die durch Fehler in den IT-Strukturen und Abläufen des Krankenhauses entstanden sind, so trägt das Krankenhaus die Kosten der für die Korrektur notwendigen Aufwendungen. Die der EPRD gGmbH hierfür entstandenen Kosten werden dem Krankenhaus weiterbelastet. Die Bereitstellung und Pflege von EPRD-Edit durch das BQSInstitut kann auf Veranlassung der EPRD gGmbH jeweils zum Ende eines Jahres eingestellt werden, wenn die Möglichkeit der Dokumentation der Implantationen und Wechseloperationen durch andere Softwareprodukte ausreichend gewährleistet erscheint. Die EPRD gGmbH wird die Krankenhäuser von einer bevorstehenden Beendigung des Softwareangebots spätestens ein Jahr im Voraus unterrichten. 4. Das BQS-Institut unterstützt das Krankenhaus bei der Installation von EPRD-Edit auf den krankenhauseigenen Rechnern über eine Hotline und ggf. einen Online-Zugang. Eine 8 / 14 10.04.2014 Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland Unterstützung via Hotline gibt es auch für die Übermittlung der Daten an das BQS-Institut. (2) Vereinbarung mit Krankenhäusern, die alternative Software nutzen: 1. Ein Krankenhaus, das alternative Software zu EPRD-Edit nutzt, verpflichtet sich, eine Software zu verwenden, die der jeweils aktuellen Spezifikation des EPRD entspricht. Diesbezügliche Angebote der Softwareindustrie werden unter der InternetAdresse www.eprd.de ohne Anspruch auf Vollständigkeit veröffentlicht. Fragen zur Fehlerbehebung von Software sind über den Testzugang für Softwareanbieter zu klären und nicht durch die Hotline des BQS-Instituts für Krankenhäuser abgedeckt. 2. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Software auf dem Stand der jeweils aktuellen Spezifikation zu halten bzw. den Softwarelieferanten dazu zu verpflichten. Spezifikationswechsel werden schriftlich, per E-Mail an die dem EPRD benannten Personen/Abteilungen mitgeteilt und auf der Internetseite des EPRD mindestens sechs Monate im Voraus angekündigt. (3) Das Krankenhaus erhält Zugang zu kontinuierlich verfügbaren Internetangeboten und zur Hotline der EPRD gGmbH zur Beantwortung allgemeiner, organisatorischer und insbesondere inhaltlicher Fragen der Datenerfassung und -auswertung. §6 Auswertung und Weiterleitung der Daten des Krankenhauses (1) Die von den Krankenhäusern übermittelten Daten werden beim Dienstleister der EPRD gGmbH, dem BQS-Institut, in einem gesonderten Registerdatenpool gespeichert. (2) Das Krankenhaus ist einverstanden, dass die im Registerdatenpool vorliegenden Daten des Krankenhauses an die EPRD gGmbH in anonymisierter Form übermittelt werden. Die EPRD gGmbH ist berechtigt, die Daten für die satzungsmäßigen Zwecke des EPRD zu verwenden, insbesondere wissenschaftlich auszuwerten und die so gewonnenen Erkenntnisse im eigenen Namen zu veröffentlichen. 9 / 14 10.04.2014 Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland (3) Das Krankenhaus erklärt sich damit einverstanden, dass das EC des EPRD und von diesem benannte Arbeitsgruppen-Mitglieder Einblick in die vom Krankenhaus übermittelten Daten und daraus gemäß dem Auswertungskonzept des EPRD berechnete Ergebnisse des Krankenhauses erhalten kann, falls dies für die Steuerung, Weiterentwicklung und Bewertung des EPRD notwendig ist und dem keine datenschutzrechtlichen Regelungen entgegen stehen. Dem genannten Personenkreis ist im Rahmen spezifischer Fragestellungen ggf. der Datenzugriff unter Deanonymisierung des Krankenhauses möglich. Eine Entanonymisierung von Patienten-Identifikatoren ist in keinem Fall zulässig, da dies die gesetzlichen Datenschutzregelungen verletzen würde. §7 Mängelbeseitigung und Haftung – EPRD-Edit (1) Die EPRD gGmbH versichert, dass EPRD-Edit mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt und vor Auslieferung an das Krankenhaus auf Funktionssicherheit getestet wurde. (2) Das Krankenhaus trifft geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen, um die notwendige Datenintegrität, Datensicherheit und den erforderlichen Datenschutz der EPRD-Verfahrensdaten zu gewährleisten. (3) Über bekannt gewordene Fehler oder Mängel an EPRD-Edit wird das Krankenhaus die EPRD gGmbH über die Hotline beim BQSInstitut unverzüglich informieren. Das BQS-Institut kategorisiert eingehende Fehlermeldungen nach dem Umfang der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Software und informiert das Krankenhaus über die eingeleiteten Maßnahmen zur Fehlerbehebung. Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit vor, wird das BQS-Institut den Fehler umgehend beheben und dem Krankenhaus eine neue, verbesserte Version der Software zur Verfügung stellen. In allen anderen Fällen wird ein Fehler im Rahmen der normalen Release-Planung bearbeitet und dem Krankenhaus gegebenenfalls eine zumutbare Behelfslösung mitgeteilt. (4) Im Übrigen ist die Haftung der EPRD gGmbH aufgrund von Fehlern oder Mängeln der Software beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Schäden, die aus dem Einsatz der Software im Krankenhaus entstehen, übernimmt die EPRD gGmbH nicht. 10 / 14 10.04.2014 Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland (5) Das Krankenhaus haftet der EPRD gGmbH für Schäden (insbesondere Aufwand für die Fehlersuche und Fehlerbehebung), die aus unsachgemäßer Nutzung der Software aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, durch Veränderung oder Veräußerung der Software oder Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus § 3 Abs. (10) dieses Vertrages durch das Krankenhaus oder seine Mitarbeiter entstehen. §8 Mängelbeseitigung und Haftung - Auswertungen (1) Im Falle von Mängeln in den Auswertungen der Krankenhaus- Daten, die durch die EPRD gGmbH zu vertreten sind, oder bei relevanten Abweichungen von den Auswertungskonzepten der EPRD gGmbH, die den Wert der Auswertungen mindern, ist die EPRD gGmbH nach Hinweis des Krankenhauses innerhalb einer angemessenen Frist zur Überarbeitung und Neuauswertung verpflichtet. (2) Die EPRD gGmbH haftet nicht für Folgeschäden, die sich aus fehlerhaft überlieferten Daten und deren Auswertungen oder fehlerhaften Auswertungen ergeben. §9 Vertraulichkeit (1) Die EPRD gGmbH verpflichtet sich, über alle im Laufe der vereinbarten Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, auch gegenüber Mitarbeitern des Krankenhauses, die nicht vom Krankenhaus benannte Ansprechpartner sind, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Stillschweigen zu bewahren. Derartige Geheimnisse sind alle Informationen, die nicht allgemein verfügbar sind. Die EPRD gGmbH verpflichtet sich, seine Mitarbeiter sowie hinzugezogene Dritte entsprechend zu verpflichten. (2) Die von der EPRD gGmbH benannten Arbeitsgruppen-Mitglieder sind durch die EPRD gGmbH Verschwiegenheit verpflichtet. § 10 in gleicher Weise zur Datenschutz (1) Die EPRD gGmbH verpflichtet sich zur datenschutzrechtlich einwandfreien Durchführung der Annahme, Speicherung, Auswertung und Weiterleitung der in der Umsetzung dieser 11 / 14 10.04.2014 Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland Vereinbarung erhobenen bzw. übermittelten Daten. Die EPRD gGmbH verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und seine Mitarbeiter und das BQS-Institut entsprechend zu verpflichten. (2) Das Krankenhaus verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes im eigenen Bereich. Da die Einwilligung des Patienten im Krankenhaus verbleibt und durch das Krankenhaus der EPRD gGmbH die Information darüber im Datensatz „Implantat Plus“ übermittelt wird, kommt dem Krankenhaus hier eine besondere Verantwortung zu. Die Einhaltung des Datenschutzes umfasst insbesondere 1. die korrekte Dokumentation und datenschutzgerechte Archivierung der Einwilligungserklärungen sowie der Daten des Datensatzes „Implantat Plus“ der am EPRD teilnehmenden Patienten, 2. die korrekte Dokumentation der Einwilligung der Patienten im Datensatz „Implantat Plus“, 3. die ausnahmslose Einhaltung der Regel, dass nur Daten derjenigen Patienten an das BQS-Institut übermittelt werden, von denen dem Krankenhaus eine unterschriebene Einwilligungserklärung vorliegt, 4. die Dokumentation und datenschutzgerechte Archivierung der Einwilligungserklärung zur Anforderung einer „Implantathistorie“ und die ausnahmslose Einhaltung der Regel, dass diese nur bei vorliegender Einwilligung des Patienten beim EPRD angefordert werden, 5. die Dokumentation und datenschutzgerechte Archivierung von Widerrufen der Einwilligungserklärung am EPRD teilnehmender Patienten und die zeitnahe Übermittlung der Widerrufsinformationen an das BQS-Institut, wenn ein solcher Widerruf dem Krankenhaus gegenüber erklärt wurde. (3) Sollten von Seiten der für den Datenschutz zuständigen Behörden weitere Anforderungen an das EPRD, die EPRD gGmbH oder an das Krankenhaus gestellt werden, so werden diese Teil der vorliegenden Vereinbarung. 12 / 14 10.04.2014 Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland § 11 Dauer der Vereinbarung, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft für das laufende Kalenderjahr und verlängert sich um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, wenn diese Vereinbarung nicht mit Frist von einem Monat zum Kalenderjahresende schriftlich gekündigt wurde. Außerdem besitzt das Krankenhaus innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Regelungen nach § 3 (8) ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung, wenn es mit diesen Regelungen, die in der je aktuellen Fassung Bestandteil des Teilnahmevertrags werden, nicht einverstanden ist. (2) Im Falle der Kündigung erfolgt die Löschung der Registrierung des Krankenhauses im Endoprothesenregister Deutschland binnen eines Monats. (3) Das Krankenhaus wird mit Wirksamwerden der Kündigung Patienten keine Einwilligungserklärungen aushändigen oder solche entgegennehmen, die Bezug zum EPRD haben. Daten von Patienten, die vor Wirksamwerden der Kündigung eine Einwilligungserklärung zur Teilnahme am EPRD unterzeichnet haben, werden spätestens im Monat nach Wirksamwerden der Kündigung an das BQS-Institut übermittelt. (4) Das Krankenhaus ist einverstanden, dass die bis zum Zeitpunkt der Kündigung übermittelten Daten in anonymisierter Form auch in Zukunft für die Zwecke des EPRD verwendet werden. § 12 Schlussbestimmungen (1) In dieser Vereinbarung und seinen Anlagen sind sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien geregelt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Nebenabreden sind nicht getroffen. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine aufgrund dieser Vereinbarung geschlossene Regelung unwirksam sein, sind die Parteien verpflichtet, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem Willen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Zweifel gilt die unwirksame Bestimmung durch eine solche Abrede als ersetzt. Die Wirksamkeit der Vereinbarung bleibt unberührt. 13 / 14 10.04.2014 Vereinbarung über die Teilnahme am Endoprothesenregister Deutschland (3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Berlin. (4) Das Krankenhaus bestätigt, dass es die in § 1 genannten Unterlagen (verfügbar auf den Internetseiten der EPRD gGmbH www.eprd.de) als Bestandteil dieser Vereinbarung zur Kenntnis genommen hat. Entsprechendes gilt bei einer Aktualisierung oder sonstigen Änderung der genannten Unterlagen. , den 201 Berlin, den _____________________________ 201 __________________________ Geschäftsführer EPRD gGmbH 14 / 14 10.04.2014
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