Handelsblatt Fachmedien WeihnachtsSpezial

Oktober 2015
WeihnachtsSpezial
Eine Sonderbeilage der Handelsblatt Fachmedien
a.Ernatur?Connonetmoluptae.
Weihnachtsgeschenke:
U g i a e . Q u i i u m e t , t e m e tur,offiDarüber freuen sich Kunden wirklich
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Präsente für Kunden
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Jahresende
Weihnachtsgeschäft
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mit Social Media an!
Ernatur?Connonetmoluptae.
WeihnachtsSpezial
Foto: detailblick-foto, fotolia
2
Weihnachtsgeschenke –
Darüber freuen sich
Kunden wirklich
Schoko-Nikolaus, Weinpräsent, Lebkuchenbox – bei weihnachtlichen Kundenpräsenten
ist Kreativität oft Mangelware. Doch gerade mit besonderen Geschenken hat ein Unternehmen
die Chance, lange und nachhaltig im Gedächtnis des Beschenkten zu bleiben.
Aber worüber freuen sich Kunden wirklich?
Eine Sonderbeilage der Handelsblatt Fachmedien
3
Präsente, die in Erinnerung bleiben
Ist das Budget für Weihnachtsgeschenke
nicht allzu groß, empfiehlt es sich, ganz
besondere Grußkarten zu versenden. Mittlerweile gibt es Weihnachtskarten, die individuell geformte und bedruckte Schokoladentäfelchen, kleine Kerzen oder
Wunderkerzen, kunstvolle Scherenschnitte
oder sogar Windlichter zum Selberbauen
enthalten. Wenn hierzu noch die passende
Botschaft des Unternehmens kommt, steht
der Begeisterung des Empfängers nichts
mehr im Wege.
Überraschungen dank neuer Technik
Ein neuerer Trend sind personalisierte Geschenke, also Gegenstände, die mit dem
eingravierten oder eingedruckten Namen
des Empfängers versehen sind. Zahlreiche
Online-Druckereien bieten diesen Service
an und Kunden staunen, wie ihr eigener
Name auf wundersame Weise auf ein Kalenderblatt, eine Kaffeetasse oder einen
Anti-Stress-Ball kommt!
Z
ugegeben – eine kreative Geschenkidee
erfordert mehr Aufwand als ein Klassiker aus dem Werbemittelkatalog. Mehr
Brainstorming, mehr Recherche, mehr Zeit.
Doch der Aufwand wird sich durch echte
Freude seitens des Kunden und dessen
Loyalität auszahlen.
Am Anfang sollte daher die Überlegung
stehen, welche Geschenke einerseits gut
zum Unternehmen und dessen Produkten
bzw. Dienstleistungen passen und was andererseits beim Kunden einen bleibenden
Eindruck hinterlassen wird.
Originell kommt gut an
Wer besonders originelle Geschenke
macht, erntet neben Freude auch Bewunderung. Doch bei besonders witzigen Geschenken ist Fingerspitzengefühl gefragt,
damit die mit dem Geschenk verknüpfte
Botschaft nicht falsch verstanden wird. Wer
als IT-Dienstleister eine Glühbirne oder eine ferngesteuerte Spielzeug-Drohne verschenkt, wirkt erfrischend und frech – bei
einem Inkassobüro kommt dieser Eindruck
eher nicht auf.
Gleiches gilt bei einem modernen LED-Unterwasserlicht für die Badewanne oder einem Pflanzset bestehend aus Töpfchen, Erde und Blumensamen. Der Beschenkte wird
sich monatelang über das wachsende
Pflänzchen freuen – sofern der Empfänger
kein Vielflieger ohne grünen Daumen ist.
Weniger problematisch aber dennoch originell sind schöne Reiseführer vom Firmenstandort oder ansprechende Rezeptbücher mit regionalen Spezialitäten.
Kundenbindung mit Köpfchen
Weihnachtsgeschenke können effektiv zur
Kundenbindung beitragen. Vorausgesetzt
der Beschenkte sieht das Besondere und
kann das Geschenk tatsächlich gut gebrauchen. Im Idealfall wird es sogar über einen
längeren Zeitraum häufiger benutzt – das
ruft den Schenker immer wieder in gute
Erinnerung.
Auch hier gilt: Das Präsent muss zum Unternehmen und gleichzeitig zum Kunden
passen. Schön sind beispielsweise Salzstreuer oder Gewürzmühlen, die nicht nur
der Kundenbeziehung die nötige Würze
verleihen.
Hilfreich dagegen ist ein Charger, also ein
Notfall-Ladegerät für Tablets und Smartphones. Denn wer hatte nicht schon einmal
mit einem leeren Handy-Akku zu kämpfen
und wäre froh gewesen, genau in diesem
Moment einen solchen kleinen Nothelfer an
der Seite gehabt zu haben?
Nützlich und gleichzeitig witzig sind USBSticks in Form von Ninjas, Tieren oder Autos, die in jedem Büro täglich zum Einsatz
kommen. Viele Kaffeetrinker werden sich
über einen Milchaufschäumer freuen und
auch ein edler Nussknacker wird kaum in
der Mülltonne verschwinden.
Wärmende Kirschkernkissen oder Coolpacks stehen dem Kunden zur Seite, wenn
es ihm mal nicht so gut geht. Auch eine
Kuscheldecke für die heimische Couch hat
gute Chancen, den Schenker in bester Erinnerung zu behalten.
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WeihnachtsSpezial
4
Rechtliche
Fallstricke der Betriebsferien
Zwischen den Jahren – also der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr – herrscht in vielen
Unternehmen Flaute. Was liegt da näher, als Betriebsferien für alle Mitarbeiter anzuordnen?
Doch ganz so einfach ist dieser „Zwangsurlaub“ unter arbeitsrechtlichen Aspekten nicht.
W
enn ein Unternehmen über die Weihnachtsfeiertage schließt, sind
selten alle Mitarbeiter begeistert. Schließlich plant man seinen Urlaub lieber selbst nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen. Und tatsächlich darf ein Arbeitgeber nicht einfach nach Lust und Laune einen solchen „Zwangsurlaub“ anordnen. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor,
dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen
sind – es sei denn, dass dringende betriebliche Belange
dem entgegenstehen.
Gute Gründe für die Zwangspause
Auch beim Betriebsurlaub sind deshalb „dringende
betriebliche Belange“ notwendig. Wann solche Belange tatsächlich vorliegen und welche Gründe ausreichend sind, kann im Einzelfall äußerst kompliziert sein: Genügt es, dass die meisten Kunden
ebenfalls im Urlaub sind? Oder, dass der Chef nicht
da sein wird? Um rechtlichen Streitigkeiten auszuweichen, sollten Arbeitgeber deshalb bereits
im Arbeitsvertrag festhalten, dass Betriebsferien
angeordnet werden dürfen.
Abbildung: Artenauta, fotolia
Darf der Betriebsrat mitreden?
Sofern es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, hat
dieser laut Betriebsverfassungsgesetz auch ein Mitbestimmungsrecht in Sachen Betriebsferien. Wer nicht in jedem Jahr mit
dem Betriebsrat um die Eckdaten feilschen möchte, sollte von Anfang an eine Betriebsvereinbarung hierüber treffen. Sind die Rahmenbedingungen der Betriebsferien darin festgelegt, muss später nicht mehr viel
verhandelt werden.
Urlaubstage versus Betriebsferien
Was passiert, wenn Mitarbeiter alle Urlaubstage bereits im Sommer verbraucht haben? Dies geht leider zulasten des Unternehmens, da der vorhergehende Urlaub genehmigt wurde. Werden nun über Weihnachten dennoch
Betriebsferien angeordnet und besteht keine Möglichkeit, dass die Mitarbeiter dennoch zwischen den Jahren regulär arbeiten können, gibt es nur
den Ausweg, die Mitarbeiter bezahlt freizustellen. Denn Urlaubstage aus
dem nächsten Jahr müssen Arbeitnehmer nicht opfern, dem steht das Bundesurlaubsgesetz entgegen. Der Urlaubsanspruch ist an das Urlaubsjahr
gebunden.
5
Eine Sonderbeilage der Handelsblatt Fachmedien
So bleibt die
Weihnachtsfeier steuerfrei!
Spätestens zur Adventszeit stellt sich für viele Arbeitgeber wieder die Frage nach
einer Betriebsweihnachtsfeier. Ob rauschendes Fest oder schlichtes Essen im
Restaurant – in diesem Jahr gibt es durch die geänderten Berechnungsgrundlagen
für Betriebsveranstaltungen neue Fallstricke bei der steuerlichen Freistellung.
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Der
Aufsteiger
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er Bundesfinanzhof veröffentlichte im vergangenen Jahr mehrere Urteile zum Thema
Betriebsveranstaltungen. Dabei hatte er u.a.
festgestellt, dass nicht sämtliche Leistungen
des Arbeitgebers für eine Feier in die
110 Euro-Freigrenze einfließen, sondern nur
solche, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern „unmittelbar konsumiert“ werden.
Dazu gehörten etwa die Bewirtung, also
Speisen und Getränke sowie Aufwendungen
für Künstler und Musiker. Zudem wurde der
auf die Begleitperson entfallende Anteil der
Kosten den Arbeitnehmern nicht als eigener
Vorteil zugerechnet.
Anrechnungsfähige Aufwendungen
Diese lockeren Regelungen wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 leider
weitestgehend gekappt. So beschloss der Gesetzgeber, dass in den Freibetrag alle Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind. Dazu gehören über die Kosten für
Speisen und Getränke hinaus dann auch insbesondere Raum- und Ausstattungskosten sowie
eventuelle Aufwendungen für Eventmanager
und fremdes Organisationspersonal. Eine Aufteilung der Aufwendungen in nicht konsumierbare und konsumierbare Kosten ist folglich
künftig nicht mehr durchzuführen.
Die Crux bei der Sache: Erstens werden alle
Veranstaltungskosten in die Berechnungsbasis
für den umlagefähigen Gesamtbetrag einbezogen und zweitens werden jetzt auch die Kosten
für die Begleitperson in die 110 Euro-Grenze
des Arbeitnehmers mit eingerechnet! Folglich
kann diese Regelung künftig schnell zur
Überschreitung des Freibetrags und zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.
Und: Werden auf der Weihnachtsfeier Geschenke an die Arbeitnehmer gemacht, so sind
diese bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro
bei der Prüfung der 110 Euro-Freigrenze einzubeziehen! Sind die Geschenke teurer, ist eine
Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem
Steuersatz von 30 Prozent möglich.
Tipp: Geschenke sollten Arbeitgeber den Mitarbeitern außerhalb von Betriebsveranstaltungen zukommen lassen, damit diese nicht zum
Arbeitslohn zählen.
Positiv: Freibetrag statt Freigrenze
Nach bisher geltender Rechtsprechung waren
die üblichen Zuwendungen eines Arbeitgebers
an seine Mitarbeiter im Rahmen von betrieblichen Veranstaltungen bis zu einer Freigrenze
von 110 Euro pro Arbeitnehmer (inkl. Umsatzsteuer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Wurde jedoch diese vom Fiskus genehmigte Freigrenze auch nur um einen einzigen
Cent überschritten, waren normalerweise die
gesamten Zuwendungen für den Arbeitnehmer
als geldwerter Vorteil bzw. steuerbarer Arbeitslohn zu behandeln.
Diese Praxis wurde jetzt geändert, indem
ein Freibetrag bis zu 110 Euro pro Veranstaltung angesetzt werden kann. Ein Freibetrag
hat gegenüber einer Freigrenze steuerlich
den Vorteil, dass bei einer Überschreitung
dieses Betrags nur der darüber liegende Anteil
steuer- und sozialabgabenpflichtig wird und
nicht die gesamte Summe zur Grundlage der
Berechnung heranzuziehen ist.
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WeihnachtsSpezial
Präsente für Kunden und Geschäftsfreunde
was gilt es zu beachten?
Weihnachten – Zeit für Geschenke! Kaum ein Unternehmen
verzichtet darauf, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern
eine Aufmerksamkeit zu überreichen und sich für die gute
Zusammenarbeit zu bedanken. So schön diese Sitte ist –
so schnell kann man über steuerliche Probleme stolpern.
G
anz gleich, womit man dem Beschenken zum
Fest seinen Dank ausdrückt – eine tolle Flasche
Wein, ein edler Füllfederhalter, die prall gefüllte
Lebkuchenbox oder exklusive Eintrittskarten für die
Oper – der Fiskus schaut genau hin bei Präsenten.
Schließlich bereichern sie nicht nur den Beschenkten, sondern sollen auch die Steuerlast des Schenkers mindern!
Hat jedes Geschenk eine Tücke?
Eigentlich müsste der Beschenkte den Geschenkewert als Einnahme beim Finanzamt erklären und versteuern. Verständlich, dass damit die Freude über
das Geschenk getrübt wäre! Aus diesem Grund kann
der Schenker das Geschenk pauschal versteuern und
nimmt dem Beschenkten damit jeglichen Aufwand
mit dem Finanzamt ab.
Der Schenker führt dafür einfach eine Pauschalsteuer, die mit der Lohnsteuer vergleichbar ist, in Höhe
von 30 Prozent des Geschenkwerts inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ans Finanzamt
ab. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem
BMF-Schreiben dieses Jahres neu geregelt.
Wichtig: Über die erfolgte pauschale Versteuerung
des Geschenks muss der Beschenkte schriftlich informiert werden. Außerdem müssen, wenn ein Geschenk pauschal versteuert wird, sämtliche Geschenke in diesem Jahr pauschal versteuert werden.
Rosinen picken gibt es also leider nicht!
6
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Teure Geschenke – mehr Bürokratie
Für Geschenke an Dritte aus betrieblichem
Anlass gilt derzeit die Freigrenze von
35 Euro netto je Beschenktem pro Jahr.
Bleiben die Geschenke in diesem Rahmen, steht
dem Betriebsausgabenabzug nichts im Wege.
Wird dieser Betrag jedoch überschritten,
so zählt das Geschenk zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.
Schwieriger wird die Sache mit den
Weihnachtsgeschenken also,
wenn diese teurer werden.
Dann handelt es sich komplett
um eine private Ausgabe, die als so genannte
Entnahme aus dem Betriebsvermögen
zu behandeln ist.
Keine Regel ohne Ausnahme
Eine Ausnahme gibt es noch: Streuwerbeartikel.
Das sind nette Kleinigkeiten wie
Kugelschreiber, Gummibärchen,
Schlüsselanhänger oder Tassen, deren
Anschaffungswert unter 10 Euro brutto liegt.
Diese fallen nicht in den
Anwendungsbereich des § 37b EStG.
Es handelt sich dabei um
abzugsfähige Betriebsausgaben.
Weder der Schenkende noch der
Beschenkte muss dafür Lohn- bzw.
Einkommensteuer entrichten.
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Wer erinnert sich nicht an die freudige Aufregung in Kindertagen, als an jedem Morgen in der
Adventszeit ein Türchen des Adventskalenders eine Überraschung bereithielt?
Die meisten Menschen mögen Adventskalender auch noch im Erwachsenenalter – und diese Tatsache
können Unternehmen zum gezielten Marketing nutzen: Mit einem eigenen Firmen-Adventskalender.
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wir den klassischen Adventskalender: Jeder Dieser lädt den Kunden in der Adventszeit täglich auf die eiu m q etrachten
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sisam,voloetlaboriteder 24 Adventstage offenbart eine kleine Süßigkeit hin- gene Webseite ein – kaum eine andere Marketingaktivität
ter dem entsprechenden Türchen. Diese Idee lässt sich leicht
auf vielfältige Produktproben des eigenen Unternehmens
übertragen. Mittlerweile gibt es Adventskalender von Whiskyproduzenten, Spielzeugherstellern und Beauty-Firmen.
hat dieses konstante Potenzial.
iusamredollene
consecestiteNur eines muss beachtet werden: Der Online-Adventskalender soll keine plumpe Werbeschleuder sein, sondern dem
Kunden einen echten Mehrwert bieten, ihn täglich erfreuen
und positiv stimmen.
lorposmoditatiosrapenullicieUnd der klare Vorteil eines Adventskalenders gegenüber
einem schlichten Werbegeschenk überzeugt: Die Kunden
haben nicht nur das positive Erlebnis der Überraschung über
mehrere Tage hinweg, sondern sie werden durch die
Produktproben auch gleich auf neue Artikel aufmerksam
gemacht.
l i t e x c e r u m a b o U c Ideen
i mfüriattraktive
, iOnline-Adventskalender
urenectisEin virtueller Adventskalender kann dem Kunden alles bieten, solange er einen attraktiven Mehrwert erhält: Tägliche
Rabattaktionen für Produkte oder Dienstleistungen, kleine
Gutscheine, stimmungsvolle Videos, Musik oder schöne Bilder, die als Desktophintergrund verwendet werden können,
kostenlose Zusatzleistungen oder Produkte zu bereits gekauften Waren bzw. Dienstleistungen oder auch Gewinnspiele zum Mitmachen. Diese haben zugleich den Vorteil, dass
Daten für weitere Kundenkontakte erhoben werden können.
Kurzum: Je wertiger und kreativer der Online-Adventskalender, desto besser und effektiver der Marketingeffekt.
ratequicomniam,earumesequibusAdventskalender im Web 2.0
Wer keine Produkte anbietet oder wessen Produkte bzw.
Dienstleistungen sich nicht in einen Adventskalender packen
lassen, der muss nicht auf den Marketingeffekt eines
Adventskalenders verzichten. Denn mittlerweile gibt
es schier unzählige Möglichkeiten, den Kunden einen
Online-Adventskalender im Internet anzubieten.
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e.Ugiae.Quiiulässt sich hervorragend in den Sozialen Medien
aufmerksam machen – oder dieser kann dort
sogar direkt platziert werden.
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Eine Sonderbeilage der Handelsblatt Fachmedien
Immer mehr Menschen lassen sich von Weihnachtsangeboten im Internet inspirieren – vor allem
in den Sozialen Netzwerken. Weihnachtsbezogene Social-Media-Kampagnen sollten daher in jede moderne
Marketingstrategie gehören, um das Weihnachtsgeschäft kräftig anzukurbeln.
D
ie Advents- und Weihnachtszeit ist für den Handel die umsatzstärkste Phase im Jahr. Damit Produkte und Dienstleistungen effektiv bei
der Zielgruppe ankommen, ist Marketing unerlässlich. Dabei sollten
unbedingt auch neue Kommunikationskanäle genutzt werden, um sich
von der Konkurrenz abzuheben und neue, junge Käuferschichten anzusprechen. Die Sozialen Medien bieten neben einfacher Handhabung
und zielgruppengenauer Ansprachemöglichkeiten etliche weitere Vorteile – doch wie fängt man an?
Die passende Plattform finden
Soziale Medien gibt es etliche: Facebook, Twitter, Google+, Pinterest,
Instagram, Xing – um nur einige zu nennen. Alle zu bedienen würde vor
allem an Weihnachten jedoch am Ziel vorbeischießen. Je nach Angebot
und geplanter Kampagne sollte das Medium zum Zweck passen und sich
danach richten, wo der Großteil der Zielgruppe anzutreffen ist.
Daumen hoch für Facebook
Nach wie vor hat Facebook das größte Potenzial – zum einen, weil es
mit knapp 30 Millionen deutschen Mitgliedern am stärksten von den
Menschen genutzt wird und zum anderen, weil kaum eine andere Plattform derart zielgenaue Werbemöglichkeiten bietet.
Kampagne deluxe
Um in den Sozialen Medien Aufmerksamkeit zu erringen und damit auch
den eigenen Umsatz anzukurbeln, muss eine Kampagne besonders sein
und sich von der Masse abheben. Das kann beispielsweise ein origineller Online-Adventskalender sein, der jeden Tag eine exklusive Überraschung bietet und täglich von den Nutzern besucht wird. Auch Fotooder Videoaktionen, bei denen die User selbst aktiv werden können, um
etwas Besonderes zu gewinnen, sorgen für Interesse. Solche hochwertigen Kampagnen werden gerne geteilt und verbreiten sich viral – und
kurbeln den Umsatz kräftig an. Gerne gesehen werden auch kostenfreie
Angebote trotz werblichen Inhalts wie Weihnachtsvideos, Weihnachtslieder, Weihnachtsgrüße oder Wunschzettel.
Fallstrick: Interaktion
Besonders wichtig in der Phase einer Weihnachtskampagne ist die
Betreuung der User. Man braucht einen Marketingverantwortlichen,
der Fragen zeitnah beantwortet und auf negative Postings und
Beschwerden schnell reagieren kann. Ungelöster Ärger zur Weihnachtszeit kann den Erfolg der Aktion gefährden. Werden Probleme jedoch
positiv angegangen und gelöst, trägt dies zur weihnachtlichen Stimmung bei.
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5 Tipps für
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Eine Sonderbeilage der Handelsblatt Fachmedien
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Foto: Alexander Raths, fotolia
Weihnachtsfeier:
Geschenke für Mitarbeiter
können teuer werden
Wer seinen Mitarbeitern Weihnachtsgeschenke auf der betrieblichen Weihnachtsfeier
überreicht, kann in eine Steuerfalle tappen! Denn der Wert der Geschenke wird in diesem Fall
in die 110-Euro-Grenze miteingerechnet.
G
eschenke für die Mitarbeiter sind für den Arbeitgeber eine abzugsfähige Betriebsausgabe. Deren „geldwerter Vorteil“ unterliegt jedoch stets der Lohnsteuer – außer, das Präsent wird anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses wie zum Beispiel
dem Geburtstag oder auf einer Betriebsfeier überreicht. Außerdem
darf der Wert des Präsents 60 Euro incl. Umsatzsteuer nicht
übersteigen.
Teure Geschenke – andere Folgen
Anders sieht die Sache aus, wenn ein auf der betrieblichen
Weihnachtsfeier überreichtes Mitarbeitergeschenk den Wert von
60 Euro übersteigt. Damit handelt es sich nämlich um eine für eine
Betriebsfeier unübliche Zuwendung. Der Wert dieses Geschenks
wird dann nicht mehr in die Kosten für die Betriebsfeier eingerechnet – und die 110-Euro-Grenze spielt dann keine Rolle mehr.
Allerdings werden Geschenke auf Betriebsfeiern als Teil der Kosten
der Feier bewertet – und hier liegt die Stolperfalle an Weihnachten!
Denn für die Betriebsfeier gilt die 110-Euro-Grenze pro Person –
und diese ist schnell überschritten, wenn man ein Geschenk in die
Gesamtkosten der Feier miteinbezieht. Wird diese Grenze nicht
eingehalten, muss der Betrag insgesamt als geldwerter Vorteil der
Lohnsteuer unterworfen werden.
Teure Geschenke werden als selbstständiger steuerpflichtiger geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers angesehen und müssen entsprechend versteuert werden. Üblicherweise entrichten Arbeitgeber die
Lohnsteuer hierfür pauschal. Ganz unabhängig vom Anlass gilt für
Arbeitnehmer noch die monatliche 44-Euro-Freigrenze, nach der
Sachbezüge steuerfrei bleiben, wenn diese Vorteile insgesamt
44 Euro brutto nicht übersteigen.
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Tipp: Weihnachtspräsente für Mitarbeiter sollten
nicht auf der Weihnachtsfeier, sondern unbedingt
zu einem früheren oder
späteren Zeitpunkt gemacht werden, damit kein
Zusammenhang zur Weihnachtsfeier besteht.
§teuertipps zum
WeihnachtsSpezial
14
Das Jahr 2015 neigt sich dem Ende und damit beginnt die perfekte Zeit für Unternehmer, Steuerstrategien zu ü
Denn selbst kleine Tricks zum richtigen Zeitpunkt können spürbar die Steuerlast mindern!
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Insbesondere für Selbstständige und Freiberufler lohnen sich zum Jahresende oft noch
zusätzliche Beitragszahlungen in einen
Rürup-Renten-Vertrag – maximal können derzeit 22.172 Euro pro Jahr als Sonderausgaben
geltend gemacht werden. Hiervon erkennt das
Finanzamt im Jahr 2015 80 Prozent der Beitragszahlungen an.
Gewerbesteue
r durch Leasing
Den richtigen Zeitpunkt
für Anschaffungen prüfen
Es lohnt sich, geplante Anschaffungen gegebenenf
alls noch im Dezember
zu tätigen, auch wenn diese erst im Jahr 2016 benöt
igt werden. So wird
die Steuerlast bereits in 2015 gemindert. Am unkom
pliziertesten lassen
sich geringwertige Wirtschaftsgüter – also Ansch
affung in Höhe von bis
zu 150 bzw. 410 Euro netto – in voller Höhe zum
Jahresende noch absetzen. Größere geplante Investitionen wie Autos
oder Maschinen können
als Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) vorgezogen
werden.
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Impressum
Sonderbeilage der
Handelsblatt Fachmedien GmbH
Verlag:
Handelsblatt Fachmedien GmbH
Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Postfach 10 11 02
40002 Düsseldorf
www.fachmedien.de
Geschäftsführung:
Christoph Bertling
Ingo Rieper
Text / Redaktion:
Viola C. Didier
RES JURA Redaktionsbüro, Stuttgart
www.resjura.de
Layout:
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Kommunikation und Design, Düsseldorf
Anzeigenverkauf:
Handelsblatt Fachmedien GmbH
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Fon 0211 887- 1519
Fax 0211 887-97- 1519
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Publikation darf ohne schriftliche Genehmigung
des Verlages bzw. der Redaktion nicht vervielfältigt oder verbreitet werden.
Unter dieses Verbot fällt auch die gewerbliche
Vervielfältigung per Kopie sowie die Aufnahme
in elektronische Medien (Datenbanken, CD-ROM,
Internet, usw.).
Eine Sonderbeilage der Handelsblatt Fachmedien
15
überprüfen und zu optimieren.
Jahresend€
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Nicht nur zur
Weihnachtszeit:
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Mit Zahlungen spielen
Zahlungen, die in den ersten Wochen
des neuen Jahres 2016 anstehen,
können schon Ende 2015 getätigt werd
en, um die Steuerlast 2015 zu
mindern. Außerdem gibt es noch die
Zehn-Tage-Regel: Wer Zahlungen
bis zum 10.01.2016 leistet, die rege
lmäßig anfallen wie Miete, Telefon
oder Versicherungsbeiträge, und die
wirtschaftlich das alte Jahr 2015
betreffen, kann dies in der Gewinnermit
tlung 2015 als Betriebsausgabe
berücksichtigen.
Hochkonjunktur. Dies liegt nicht
In der Weihnachtszeit haben Spenden
sondern legitimerweise auch am Asnur an der besinnlichen Stimmung,
ehmer und Personengesellschafpekt der Steuerersparnis. Einzeluntern
iebsausgaben vom Gewinn abzieten dürfen Spenden zwar nicht als Betr
Prozent des Gesamtbetrags der
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hen. Spenden können jedoch bis zu
rung als Sonderausgaben abgeEinkünfte in der Einkommensteuererklä
erersparnis erzielen. Bei Kapitalsetzt werden und so eine spürbare Steu
dagegen einkommensmindernd aus.
gesellschaften wirken sich Spenden
kannt, sofern sie maximal 20 ProDiese werden als Betriebsausgabe aner
gesamten Umsätze sowie der Löhzent der Einkünfte oder 4 Promille der
nderjahres nicht überschreiten.
ne und Gehälter des betreffenden Kale
von Spenden muss unbedingt eine
Nicht vergessen: Für die Anerkennung
einigung vorliegen – nur bei Spenden
ordnungsgemäße Zuwendungsbesch
als Nachweis!
bis 200 Euro genügt der Kontoauszug
cello
kommunikation
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Kommunikation & Design
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