Bund von Freunden des Schullandheims „Verdener Brunnen“ e.V.

Bund von Freunden des Schullandheims „Verdener Brunnen“ e.V.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bund von Freunden des Schullandheims Verdener Brunnen
e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist, im Zusammenwirken von Schülerschaft, Lehrerschaft und
Elternschaft die Schullandheimarbeit zu fördern.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Unterhaltung des Schullandheims „Verdener Brunnen“ in Scharnhorst/Uhlemühlen bei
Verden an der Aller zu einer an den Erfordernissen von Individuum und Gesellschaft
ausgerichteten Erziehung in der Gemeinschaft beizutragen.
(4) Die Aufenthalte im Schullandheim dienen konkreten Erziehungs-, Ausbildungs- oder
Fortbildungszwecken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen
werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch formlosen Antrag an den Vorstand, der über
die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder
Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) gegenüber dem
Vorstand, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
a) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
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einen Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt hat;
den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend
verstoßen hat;
in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende
Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die
Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen wenn das Mitglied mit
mehr als zwei Beitragszahlungen trotz Mahnung im Rückstand bleibt.
§ 6 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
2) Über die Sitzungen der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen, die vom
Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer, und dem Kassenführer. Zusätzlich können bis zu drei
weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer oder den Kassenführer einzeln
vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der
Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei
vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
c) Einberufung der Mitgliederversammlung;
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch
Erstellung eines Jahresberichtes.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich,
fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche
ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung in Textform
erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den
Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied kann sein
Stimmrecht nur persönlich ausüben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
e) Festsetzung der Höhe des Beitrages;
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch
den Vorstand;
g) Änderungen der Satzung;
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung muss
mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der
Tagesordnung in Textform erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen
schriftlichen Antrag beim Vorstand stellen.
(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied
beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten,
nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der
Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten
vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungsart bestimmt der
Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die
Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die
Verwendung der Vereinsmittel den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen und
wirtschaftlichen Geschäftsführung entsprach und die Buchführung des Vereins
ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann
nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde
oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den
Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
§ 11 Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft Bremer
Schullandheime e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.