Workshop zum kommunalen Klimaschutz – Unter welchen Bedingungen können Kommunen in Haushaltskonsolidierung Fördermittel beantragen? Unter welchen Bedingungen können Kommunen in Haushaltskonsolidierung Fördermittel beantragen Kommunen in Haushaltskonsolidierung → der Haushaltsausgleich wird im Ergebnishaushalt nicht erreicht (§ 98 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt-KVG LSA) → Rechtsfolge: Aufstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes (§ 100 Abs. 3 KVG LSA) © Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Referat 32 Unter welchen Bedingungen können Kommunen in Haushaltskonsolidierung Fördermittel beantragen Haushaltskonsolidierungskonzept § 100 Abs. 3 Satz 3 KVG LSA: Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften Jahr, das auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung folgt. § 100 Abs. 3 Satz 4 KVG LSA: Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann. § 100 Abs. 3 Satz 5 KVG LSA: Im Haushaltskonsolidierungskonzept sind die Maßnahmen darzustellen, durch die die in der Vermögensrechnung und im Ergebnisplan ausgewiesenen Fehlbeträge abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden sollen. © Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Referat 32 Unter welchen Bedingungen können Kommunen in Haushaltskonsolidierung Fördermittel beantragen Investitionsprioritätenliste 1. Fortsetzungsmaßnahmen vor neuen Investitionsmaßnahmen 2. Investitionen für Pflichtaufgaben vor Investitionen für freiwillige Aufgaben 3. Mit Drittmitteln finanzierte Vorhaben (Fördervorhaben) vor eigenfinanzierten Vorhaben 4. Hoch geförderte Vorhaben (z.B. 90 %) vor niedrig geförderten Vorhaben © Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Referat 32 Unter welchen Bedingungen können Kommunen in Haushaltskonsolidierung Fördermittel beantragen Bedingungen für die Beantragung von Fördermitteln für Kommunen 1. Gesamtfinanzierung der Investitionsförderungsmaßnahmen muss gesichert sein 2. Bestätigung durch Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde 3. Entscheidung, ob die Investitionsförderungsmaßnahme erfolgreich durchführbar ist, durch die Bewilligungsbehörde (Letztverantwortung) © Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Referat 32 Unter welchen Bedingungen können Kommunen in Haushaltskonsolidierung Fördermittel beantragen Voraussetzungen für eine positive kommunalaufsichtliche Stellungnahme bei Kommunen in Haushaltskonsolidierung • Vorliegen eines kommunalaufsichtlich akzeptierten Haushaltskonsolidierungskonzeptes • Investitionsmaßnahme ist haushaltsneutral • Investitionsmaßnahme wirkt haushaltskonsolidierend © Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Referat 32 Unter welchen Bedingungen können Kommunen in Haushaltskonsolidierung Fördermittel beantragen Sonderregelungen für eine höhere Förderung von Kommunen in Haushaltskonsolidierung (Ziffer 7.2 Zuwendungsrechtsergänzungserlass des MF vom 07.08.2013) Voraussetzungen: → 1. Kommune befindet sich in Haushaltskonsolidierung 2. Kommune kann sich höheren Eigenanteil nicht leisten 3. Antrag der Kommune bei Bewilligungsbehörde auf Herabsetzung des Eigenanteils auf bis zu 10 % 4. Bestätigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde bzgl. Ziffern 1 und 2 Rechtsfolge: → Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel © Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Referat 32 Impressum : Titel der PowerPoint-Präsentation : Unter welchen Bedingungen können Kommunen in Haushaltskonsolidierung Fördermittel beantragen Ausführende : Herr Rolf Mietzner, Herr Thorsten Katt Dienststelle : Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Anlass : Workshop zum kommunalen Klimaschutz am 08. Oktober 2015
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