Statuten des Vereins maenner.gr

Statuten des Vereins maenner.gr
Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter der Bezeichnung maenner.gr besteht ein Verein nach Art. 60
ff. ZGB. Der Sitz ist in Chur.
Art. 2 Zweck
maenner.gr interessiert sich für den Mann als Individuum und im Kollektiv, seine
männliche Identität und seine individuelle Herausforderung im Leben als Mann heute.
maenner.gr ist das kantonale Forum für die Anliegen von Männern in der gesellschaftlichen, politischen und individuellen Gestaltung umfassender Gerechtigkeit
zwischen den Geschlechtern. maenner.gr vertritt auf kantonaler Ebene die Anliegen von
regionalen Männern und engagiert sich für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung
der Geschlechter, für den Dialog der Geschlechter und für menschenfreundliche
gesellschaftliche und wirtschaftliche Strukturen.
maenner.gr ist gemeinnützig, parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Er
steht allen interessierten Männern und Frauen jeder sexuellen Identität und Orientierung
offen, die seine Ziele, Positionen und Forderungen unterstützen.
maenner.gr organisiert Männergruppen, Beratungsstellen und eine Projektstelle.
Mitgliedschaft
Art. 3 Aufnahme
Mitglied kann werden, wer den Vereinszweck unterstützt. Es werden folgende Formen der
Mitgliedschaft unterschieden:
 Einzelmitglieder
 Kollektivmitglieder
Der Beitritt von Einzelmitgliedern erfolgt auf entsprechende Erklärung und wird mit
Bezahlung des Jahresbeitrags vollzogen. Der Beitritt von Kollektivmitgliedern erfolgt
durch Entscheid des Vorstandes, welcher die Mitgliedschaft auch ohne Nennung von
Gründen ablehnen kann. In Streitfällen entscheidet die Mitgliederversammlung
abschliessend.
Art. 4 Austritt
Die Mitgliedschaft kann jederzeit auf Jahresende hin durch eine schriftliche Erklärung an
den Vorstand aufgekündigt werden. Der Mitgliederbeitrag bleibt für das ganze
Kalenderjahr geschuldet.
Art. 5 Ausschluss
Mitglieder, welche zwei Jahre keinen Jahresbeitrag bezahlt haben, verlieren ihre Rechte
im Verein und können ohne formelles Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen
werden. Mitglieder, die grob gegen die Vereinsinteressen verstossen, können durch den
Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied verliert damit das Recht,
als solches in der Öffentlichkeit aufzutreten. Der Ausschluss ist innert 30 Tagen schriftlich
anfechtbar.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 6 Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag für Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Festsetzung des Mitgliederbeitrags für Kollektivmitglieder liegt in der Kompetenz des
Vorstandes; der Vorstand trägt dabei den finanziellen Möglichkeiten des einzelnen
Kollektivmitglieds Rechnung.
Art. 7 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Organe
Art. 8 Organe von maenner.gr
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevision
Mitgliederversammlung
Art. 9 Mitgliederversammlung
Jährlich im ersten Halbjahr findet eine Mitgliederversammlung (MV) statt. Die
Ankündigung muss spätestens 4 Wochen vor der Versammlung über geeignete Kanäle
den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Anträge an die MV, die dem Vorstand
mindestens 2 Wochen vor der MV schriftlich eingereicht werden, traktandiert der
Vorstand für die MV.
Die Mitgliederversammlung stimmt nur über traktandierte Gegenstände ab. Eine
Ausnahme ist möglich, wenn mit zwei Drittel aller anwesenden Stimmen an der MV selbst
zusätzliche Gegenstände traktandiert werden; davon ausgenommen sind
Statutenänderungen und Wahlen.
Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitgliederstimmen. Für alle anderen Entscheide genügt das einfache
Mehr der Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der MV.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder,
wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt, einberufen. Jedes Einzelmitglied hat eine
Stimme. Kollektivmitglieder haben ab 100 vertretene Personen eine zweite Stimme. Jede
an der MV anwesende Person hat maximal 1 Stimme.
Art. 10 Vorsitz und Protokoll der MV
Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium geleitet. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen und allen Mitgliedern
zugänglich zu machen.
Art. 11 Befugnisse der MV
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Rechnungsrevision
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
c) Genehmigung des Budgets, der Jahresplanung und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Rekursinstanz betr. Ausschluss von Mitgliedern
e) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins
Vorstand
Art. 12 Zusammensetzung und Organisation des Vorstandes
Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins. Er besteht aus:
- dem oder den Präsidenten und dem Vize-Präsidenten
- oder aus zwei Co-Präsidenten
- 1 bis 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Dem Vorstand können nur Einzelmitglieder angehören.
Der Vorstand konstituiert sich selber und bestimmt den Kassier aus seiner Mitte. Alle
Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Es gibt eine
Amtszeitbeschränkung von 4 Amtszeiten. Rücktritte sind jederzeit auf eine MV hin
möglich.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen bilden und diese
mandatieren. Sie unterstehen der Aufsicht des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder
arbeiten ehrenamtlich und werden lediglich für Reisespesen und andere Auslagen
pauschal entschädigt. Für Projekte und Dienstleistungen können Entschädigungen an
Vorstandsmitglieder oder Aussenstehende ausgerichtet werden.
Art. 13 Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Umsetzung derer
Beschlüsse
- Führung der übrigen Vereinsgeschäfte
- finanzielle Geschäftsführung (Rechnungsführung, Budgets, Antrag zur Bestimmung der
Mitgliederbeiträge)
- Öffentlichkeitsarbeit
- Stellungnahmen
- Einsetzen von Gremien
- Vergabe des Namens an Männergruppen unter seinem Dach
- Errichtung und Besetzung und Begleitung von Beratungsstelle und Projektstelle
- Bewilligung von Projekten
- Anstellungen und Verträge
- Überwachung der Einhaltung der Statuten
- das Behandeln aller Geschäfte, für die explizit kein anderes Vereinsorgan zuständig ist.
Art. 14 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigungen.
Art. 15 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Er stimmt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende der Vorstandssitzung.
Rechnungswesen
Art. 16 Rechnungsrevision
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren ein bis zwei Personen für
die Rechnungsrevision, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie prüfen die
Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Männergruppen, Beratungsstellen, Projektstelle
Art. 17 Männergruppen
maenner.gr fördert den Austausch unter den Bündner Männern. Unter seinem Dach
werden eine oder mehrere Männergruppen geführt. Diese arbeiten selbständig und
stehen Mitgliedern und Dritten offen. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe und
notfalls über die Rücknahme des Labels (Namen und das Logo).
Art. 18 Beratungsstellen
Der Verein führt selbst eine oder mehrere Beratungsstellen für Männerfragen, oder er
gibt die Rechte dazu an eine oder mehrere Personen ab, die unter dem Dach von
maenner.gr eine oder mehrere Beratungsstellen führen.
Art. 19 Projektstelle
Der Vorstand führt eine Projektstelle für Männer- und Genderfragen, oder er gibt die
Rechte dazu an eine oder mehrere Personen ab, die unter dem Dach von maenner.gr
Projekte durchführen.
Auflösung des Vereins
Art. 20 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins maenner.gr entscheidet eine MV mit 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel gehören
dem Verein männer.ch. Über die Vergabe des Namens maenner.gr entscheidet die
auflösende Mitgliederversammlung.
Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) vom
3. November 2015 genehmigt und in Kraft gesetzt.