Statuten des Vereins maenner.gr Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter der Bezeichnung maenner.gr besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz ist in Chur. Art. 2 Zweck maenner.gr interessiert sich für den Mann als Individuum und im Kollektiv, seine männliche Identität und seine individuelle Herausforderung im Leben als Mann heute. maenner.gr ist das kantonale Forum für die Anliegen von Männern in der gesellschaftlichen, politischen und individuellen Gestaltung umfassender Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern. maenner.gr vertritt auf kantonaler Ebene die Anliegen von regionalen Männern und engagiert sich für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter, für den Dialog der Geschlechter und für menschenfreundliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Strukturen. maenner.gr ist gemeinnützig, parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Er steht allen interessierten Männern und Frauen jeder sexuellen Identität und Orientierung offen, die seine Ziele, Positionen und Forderungen unterstützen. maenner.gr organisiert Männergruppen, Beratungsstellen und eine Projektstelle. Mitgliedschaft Art. 3 Aufnahme Mitglied kann werden, wer den Vereinszweck unterstützt. Es werden folgende Formen der Mitgliedschaft unterschieden: Einzelmitglieder Kollektivmitglieder Der Beitritt von Einzelmitgliedern erfolgt auf entsprechende Erklärung und wird mit Bezahlung des Jahresbeitrags vollzogen. Der Beitritt von Kollektivmitgliedern erfolgt durch Entscheid des Vorstandes, welcher die Mitgliedschaft auch ohne Nennung von Gründen ablehnen kann. In Streitfällen entscheidet die Mitgliederversammlung abschliessend. Art. 4 Austritt Die Mitgliedschaft kann jederzeit auf Jahresende hin durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand aufgekündigt werden. Der Mitgliederbeitrag bleibt für das ganze Kalenderjahr geschuldet. Art. 5 Ausschluss Mitglieder, welche zwei Jahre keinen Jahresbeitrag bezahlt haben, verlieren ihre Rechte im Verein und können ohne formelles Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitglieder, die grob gegen die Vereinsinteressen verstossen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied verliert damit das Recht, als solches in der Öffentlichkeit aufzutreten. Der Ausschluss ist innert 30 Tagen schriftlich anfechtbar. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 6 Mitgliederbeiträge Der Mitgliederbeitrag für Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Festsetzung des Mitgliederbeitrags für Kollektivmitglieder liegt in der Kompetenz des Vorstandes; der Vorstand trägt dabei den finanziellen Möglichkeiten des einzelnen Kollektivmitglieds Rechnung. Art. 7 Haftung Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Organe Art. 8 Organe von maenner.gr a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevision Mitgliederversammlung Art. 9 Mitgliederversammlung Jährlich im ersten Halbjahr findet eine Mitgliederversammlung (MV) statt. Die Ankündigung muss spätestens 4 Wochen vor der Versammlung über geeignete Kanäle den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Anträge an die MV, die dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der MV schriftlich eingereicht werden, traktandiert der Vorstand für die MV. Die Mitgliederversammlung stimmt nur über traktandierte Gegenstände ab. Eine Ausnahme ist möglich, wenn mit zwei Drittel aller anwesenden Stimmen an der MV selbst zusätzliche Gegenstände traktandiert werden; davon ausgenommen sind Statutenänderungen und Wahlen. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen. Für alle anderen Entscheide genügt das einfache Mehr der Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der MV. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt, einberufen. Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Kollektivmitglieder haben ab 100 vertretene Personen eine zweite Stimme. Jede an der MV anwesende Person hat maximal 1 Stimme. Art. 10 Vorsitz und Protokoll der MV Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Art. 11 Befugnisse der MV Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Rechnungsrevision b) Abnahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes c) Genehmigung des Budgets, der Jahresplanung und Festsetzung der Mitgliederbeiträge d) Rekursinstanz betr. Ausschluss von Mitgliedern e) Änderung der Statuten g) Auflösung des Vereins Vorstand Art. 12 Zusammensetzung und Organisation des Vorstandes Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins. Er besteht aus: - dem oder den Präsidenten und dem Vize-Präsidenten - oder aus zwei Co-Präsidenten - 1 bis 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. Dem Vorstand können nur Einzelmitglieder angehören. Der Vorstand konstituiert sich selber und bestimmt den Kassier aus seiner Mitte. Alle Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Es gibt eine Amtszeitbeschränkung von 4 Amtszeiten. Rücktritte sind jederzeit auf eine MV hin möglich. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen bilden und diese mandatieren. Sie unterstehen der Aufsicht des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und werden lediglich für Reisespesen und andere Auslagen pauschal entschädigt. Für Projekte und Dienstleistungen können Entschädigungen an Vorstandsmitglieder oder Aussenstehende ausgerichtet werden. Art. 13 Aufgaben des Vorstandes Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere: - Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Umsetzung derer Beschlüsse - Führung der übrigen Vereinsgeschäfte - finanzielle Geschäftsführung (Rechnungsführung, Budgets, Antrag zur Bestimmung der Mitgliederbeiträge) - Öffentlichkeitsarbeit - Stellungnahmen - Einsetzen von Gremien - Vergabe des Namens an Männergruppen unter seinem Dach - Errichtung und Besetzung und Begleitung von Beratungsstelle und Projektstelle - Bewilligung von Projekten - Anstellungen und Verträge - Überwachung der Einhaltung der Statuten - das Behandeln aller Geschäfte, für die explizit kein anderes Vereinsorgan zuständig ist. Art. 14 Zeichnungsberechtigung Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigungen. Art. 15 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er stimmt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Vorstandssitzung. Rechnungswesen Art. 16 Rechnungsrevision Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren ein bis zwei Personen für die Rechnungsrevision, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Männergruppen, Beratungsstellen, Projektstelle Art. 17 Männergruppen maenner.gr fördert den Austausch unter den Bündner Männern. Unter seinem Dach werden eine oder mehrere Männergruppen geführt. Diese arbeiten selbständig und stehen Mitgliedern und Dritten offen. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe und notfalls über die Rücknahme des Labels (Namen und das Logo). Art. 18 Beratungsstellen Der Verein führt selbst eine oder mehrere Beratungsstellen für Männerfragen, oder er gibt die Rechte dazu an eine oder mehrere Personen ab, die unter dem Dach von maenner.gr eine oder mehrere Beratungsstellen führen. Art. 19 Projektstelle Der Vorstand führt eine Projektstelle für Männer- und Genderfragen, oder er gibt die Rechte dazu an eine oder mehrere Personen ab, die unter dem Dach von maenner.gr Projekte durchführen. Auflösung des Vereins Art. 20 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins maenner.gr entscheidet eine MV mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel gehören dem Verein männer.ch. Über die Vergabe des Namens maenner.gr entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung. Schlussbestimmungen Art. 21 Inkraftsetzung Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) vom 3. November 2015 genehmigt und in Kraft gesetzt.
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