Geschäftsverteilungsplan Richter (Stand 1.10.2015) Internet

Amtsgericht Bruchsal
E 320
Geschäftsverteilung
für
das Jahr 2015
(Stand: 01.10.2015)
Richterinnen und Richter
-2Inhaltsverzeichnis
Richterinnen und Richter
1. Abteilungen für Strafsachen
Turnusregelung für Strafsachen
2. Abteilungen für Zivilsachen
Turnusregelung für Zivilsachen
3. Abteilungen für Familiensachen
Turnusregelung für Familiensachen
4. Abteilungen für Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Wohnungseigentumssachen
Betreuungssachen, Unterbringungssachen,
Freiheitsentziehungen, Abschiebehaft
Kostenerinnerungen, Festsetzung des Geschäftswerts
nach §§ 142, 31, 142 KostO
Güterichter
Hinterlegungssachen
5. Vertretung der Richter bei Verhinderung des Erstvertreters
6. Allgemeine Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit
7. Bereitschaftsdienst
8. Schlussbemerkungen
3-9
9 - 15
16 - 17
18 - 20
11 - 22
22 - 24
25
26 - 27
27
27
28
28
29 - 31
32 - 34
34
35
-3-
GESCHÄFTSVERTEILUNG DER RICHTERINNEN UND RICHTER
1. Strafsachen
Dienstgebäude: Schönbornstr. 18
Abteilung S 1:
Strafrichter
Richter:
Richter am AG Drosdziok.
1. Strafsachen, Privatklagen,
Bewährungsaufsichten und
Rechtshilfesachen in Strafsachen
gegen Erwachsene ohne richterliche
Handlungen im Vorverfahren nach
dem Turnus in Strafsachen,
sofern nicht das Schöffengericht, das
Jugendgericht oder der
Ermittlungsrichter zuständig ist.
Zi.
101
2. Überwachungsmaßnahmen nach
§§ 148, 148 a StPO.
Vertretung:
Richterabteilung S 3
für die Verfahren mit geraden
Aktenzeichenendziffern
Richterabteilung S 7
für die Verfahren mit ungeraden
Aktenzeichenendziffern
304
004
Abteilung S 2:
Jugendgericht
Richter:
Direktorin des Amtsgerichts
Clapier-Krespach
1. Jugendstrafsachen, Privatklagen
gegen Heranwachsende,
Bewährungsaufsichten und
Rechtshilfesachen in Strafsachen
jeweils gegen Jugendliche und
Heranwachsende, sofern
Jugendstrafrecht angewandt wurde
und nicht der Ermittlungsrichter
Zi.
108
-4-
zuständig ist.
2. Maßnahmen des Vollstreckungsleiters nach dem JGG in den nach
Ziff. 1 zuständigen Verfahren
3. Aufgaben des Vollstreckungsleiters
nach Abgabe der Vollstreckung an
das Amtsgericht Bruchsal (§ 85 JGG)
4. Vormundschaftsrichterliche
Erziehungsaufgaben gem. § 34 Abs.
2 und 3 JGG, die sich gegen einen
Minderjährigen aus einem
Ermittlungs- oder Strafverfahren bzw.
einer Bewährungsaufsicht ergeben in
den nach Ziff. 1 zuständigen
Verfahren
5. Nach § 354 Abs. 2 StPO
zurückverwiesene Jugendstrafsachen
gegen Jugendliche und
Heranwachsende, die früher bei
einem anderen Jugendrichter des
Amtsgerichts Bruchsal anhängig
waren.
6. Auswahl der Jugendschöffen
Vertretung:
Richterabteilung S 5
009
Abteilung S 2 b:
Jugendgericht
Richter:
Richter am Amtsgericht Köpfler (sV)
1. Maßnahmen des Vollstreckungsleiters
nach dem JGG in den nach Ziff. 1
zuständigen Verfahren, die bis zum
31.12.2011 anhängig geworden sind.
2. Aufgaben des Vollstreckungsleiters
nach Abgabe der Vollstreckung an
das Amtsgericht Bruchsal nach dem
Turnus für Vollstreckungssachen (§ 85
JGG), die bis zum 31.12.2011
anhängig geworden sind.
Zi.
004
-5-
3. Vormundschaftsrichterliche
Erziehungsaufgaben gem. § 34 Abs. 2
und 3 JGG, die sich gegen einen
Minderjährigen aus einem Ermittlungsoder Strafverfahren bzw. einer
Bewährungsaufsicht ergeben in den
nach Ziff. 1 zuständigen Verfahren,
die bis zum 31.12.2011 anhängig
geworden sind.
4. Nach §§ 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 6
OWiG zurückverwiesene
Jugendgerichts- und Bußgeldsachen
gegen Jugendliche und
Heranwachsende, die früher bei
einem anderen Jugendrichter des
Amtsgerichts Bruchsal oder bei einem
auswärtigen Jugendrichter anhängig
waren.
Vertretung:
Richterabteilung S 2
108
Abteilung S 3:
Strafrichter/Bußgeldrichter
Die bis zum 31.03.2014, 24.00 Uhr bei der Abteilung S 3 anhängigen, noch nicht
entschiedenen 12 jüngsten Ds-Zählkartenverfahren und die 12 jüngsten CsZählkartenverfahren werden von der Abteilung S 7 übernommen.
Richter:
Richterin am Amtsgericht Hintermayer
1. Strafsachen, Privatklagen,
Bewährungsaufsichten und
Rechtshilfesachen in Strafsachen
gegen Erwachsene ohne richterliche
Handlungen im Vorverfahren nach
dem Turnus in Strafsachen, sofern
nicht das Schöffengericht, das
Jugendgericht oder der
Ermittlungsrichter zuständig ist.
2. Schöffengericht für nach § 354 Abs.2
StPO zurückverwiesene Sachen, die
bei einem anderen Schöffengericht
(auch Abteilung S 6) anhängig waren
Zi.
304
-6-
(Schöffengericht II).
3. Nach §§ 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 6
OWiG zurückverwiesene
Einzelrichtersachen, die früher bei
einer anderen Abteilung des
Amtsgerichts Bruchsal oder bei einem
auswärtigen Gericht anhängig
waren,und Bußgeldsachen, die bis
zum 31.03.2014 bei der Abteilung S7
anhängig waren.
4. Bußgeldsachen und
Rechtshilfesachen in Bußgeldsachen
gegen Erwachsene.
5. Bußgeldverfahren gegen
Erwachsene, die in ein Strafverfahren
übergeleitet werden (§ 81 OWiG).
Vertretung:
Richterabteilung S 1
101
Abteilung S 4:
Ermittlungsrichter
Richter:
Richter am AG Drosdziok
1. Sämtliche richterliche Handlungen im
Vorverfahren (bis zum Eingang einer
Anklage, eines Strafbefehls bzw.
Antrags auf beschleunigtes Verfahren
oder eines Bußgeldbescheids) gegen
Erwachsene, Heranwachsende und
Jugendliche mit Ausnahme der
Entscheidungen nach §§ 153 - 153 b
StPO.
2. Verfahren nach dem Gesetz über die
internationale Rechtshilfe (IRG)
3. Entscheidungen gemäß § 163 c
StPO
4. Anordnungen von Sektionen
5. Richterliche Entscheidungen nach
Zi.
101
-7-
dem Polizeigesetz des Landes
Baden-Württemberg und dem
Bundespolizeigesetz
6. Eröffnung von Haftbefehlen
auswärtiger Gerichte
Vertretung:
Richterabteilung S 5
009
Richter am AG Köpfler (sV)
Zi.
004
Abteilung S 5:
Strafrichter
Richter:
1. Strafsachen, Privatklagen,
Bewährungsaufsichten und
Rechtshilfesachen in Strafsachen
gegen Erwachsene ohne richterliche
Handlungen im Vorverfahren nach
dem Turnus in Strafsachen, sofern
nicht das Schöffengericht, das
Jugendgericht oder der
Ermittlungsrichter zuständig ist.
2. Nach § 354 Abs. 2 StPO
zurückverwiesene
Einzelrichtersachen der Abteilung S 3
Nr. 1
3. Verfahren nach dem
Beratungshilfegesetz in Strafsachen
gegen Erwachsene, sofern nicht die
Abteilung Z 3 zuständig ist.
4. Ergänzungsrichter für das erweiterte
Schöffengericht
5. Nach §§ 79 OWiG, 354 Abs. 2 StPO
zurückverwiesene Bußgeldsachen
der Abteilung S 3 und S 8.
Vertretung:
Richterabteilung S 2
101
-8Abteilung S 6:
Schöffengericht
Richter:
Richter am AG Drosdziok
1. Schöffengericht, erweitertes
Schöffengericht,
Bewährungsaufsichten aus
Schöffengerichtsurteilen ohne
richterliche Handlungen im
Vorverfahren
Zi.
101
2. Auswahl und Auslosung der Schöffen
und die damit zusammenhängenden
Entscheidungen nach §§ 38 ff. GVG
Vertretung:
Richterabteilung S 5
009
Abteilung S 7:
Strafrichter
Die Abteilung S 7 übernimmt zum 01.04.2014 von Abteilung S 3 die bis zum
31.03.2014, 24.00 Uhr anhängigen und nicht entschiedenen 12 jüngsten DsZählkartenverfahren und 12 jüngsten Cs-Zählkartenverfahren als Bestand ohne
Anrechnung auf den Turnus.
Richter:
Richter Konheiser
Zi.
310
1. Strafsachen, Privatklagen,
Bewährungsaufsichten und
Rechtshilfesachen in Strafsachen
gegen Erwachsene ohne richterliche
Handlungen im Vorverfahren nach
dem Turnus in Strafsachen,
sofern nicht das Schöffengericht, das
Jugendgericht oder der
Ermittlungsrichter zuständig ist.
Vertretung:
Richterabteilung S 3
Abteilung S 8:
304
-9Jugendstraf-/-bußgeldrichter
Richter:
Richterin am AG Hintermayer
Zi.
304
1. Bußgeldsachen und
Rechtshilfesachen in Bußgeldsachen jeweils gegen Jugendliche und
Heranwachsende -.
2. Bußgeldverfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende, die in ein
Strafverfahren übergeleitet werden
(§ 81 OWiG).
3. Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, sofern
nicht die Abteilung Z 3 zuständig ist.
Vertretung:
Richterabteilung S 1
101
Turnusregelung in Strafsachen
1. Aktenkontrollsachen Strafsachen gegen Erwachsene
-
Anklagen - Ds
Strafbefehle - Cs
Die turnusmäßige Zuteilung der Verfahren erfolgt an jedem Arbeitstag durch die
zentrale Zuteilungsstelle. Die Eingänge eines Tages/Wochenendes werden bei der
zentralen Zuteilungsstelle gesammelt und am darauf folgenden Arbeitstag in
alphabetischer Reihenfolge zugeteilt. Die Eingänge eines Wochenendes oder eines
Feiertages werden am Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zugeteilt.
Zuerst werden alle Eingänge nach dem amtsgerichtlichen Eingangsdatum sortiert
und sodann in Ds-Sachen und Cs-Sachen aufgeteilt. Die aufgeteilten Verfahren
werden dann jeweils nach Buchstaben des Nachnamens sortiert, beginnend mit A,
bei gleichen Anfangsbuchstaben ist der nächste Buchstabe, beginnend mit A usw.,
maßgebend. Sind Nachnamen gleich, so bestimmt sich die alphabetische
Reihenfolge nach dem Vornamen.
Für Irrläufer im Hause ist der Eingang bei der zentralen Zuteilungsstelle in
Strafsachen maßgebend. Sie nehmen an der alphabetischen Sortierung des
Eingangstages teil. Sie werden turnusmäßig wie die anderen Eingänge behandelt.
- 10 -
Für jede der zwei Verfahrensarten (Ds, Cs) wird ein eigener Turnus gebildet.
Der Turnus in Strafsachen ist nach der Anlage „A“ zu der Turnusregelung in
Strafsachen durchzuführen.
Alle Abteilungen beginnen bei der AK-Nr. 1 in jedem Geschäftsjahr.
Bei mehreren Angeklagten ist der Buchstabe des Nachnamens des ältesten
Angeklagten maßgebend.
Bei Verbindungen - siehe Ziffer 3.6.5, Abschnitt 3.
Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts an eine andere Richterabteilung
abgegeben, so werden die Akten der zentralen Zuteilungsstelle zugeleitet. Diese
versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk.
Das Verfahren wird der Richterabteilung, an die es abgegeben wird, am nächsten
Arbeitstag von der zentralen Eingangsstelle als erstes Verfahren unter Anrechnung
auf den Turnus zugeteilt. Ein Malus beim abgebenden Richter im Turnus wird nicht
erteilt.
Bewährungsaufsichten verbleiben grundsätzlich bei dem Richter, der die
Verurteilung verhängt hat. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen
Strafabteilungen des Amtsgerichts Bruchsal erlassen, so steht die Entscheidung der
Abteilung zu, die auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die
höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Abteilungen zuständig sein
würden, der Abteilung, deren Urteil zuletzt ergangen ist. Eine Anrechnung auf den
Turnus erfolgt nicht.
Geht eine Bewährungssache eines anderen Gerichts ein, wird zunächst geprüft, ob
bereits gegen diese Person eine Bewährungsüberwachung besteht. In diesem Fall
wird das neue Verfahren der Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus
zugewiesen, die das noch nicht erledigte Altverfahren führt. § 462 a StPO ist zu
beachten.
Im Übrigen gelten ergänzend sinngemäß die Regeln der Turnusregelung für
Zivilsachen.
2. Privatklagen (Bs) gegen Erwachsene
Diese werden nach dem amtsgerichtlichen Eingangsdatum sortiert und sodann
nach den Buchstaben des Nachnamens des Privatbeklagten, beginnend bei A, bei
gleichen Anfangsbuchstaben ist der nächste Buchstabe, beginnend mit A,
maßgebend usw.
Für Irrläufer im Hause ist der Eingang bei der Eingangsgeschäftsstelle in Straf- und
Jugendstrafsachen maßgebend.
Der Turnus ist bei Verfahren gegen Erwachsene nach der Anlage „A“ zu der
Turnusregelung in Strafsachen durchzuführen.
- 11 Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts an eine andere Richterabteilung
abgegeben, so werden die Akten der Zentralen Eingangsstelle zugeleitet. Diese
versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk.
Das Verfahren wird der Richterabteilung, an die es abgegeben wird am nächsten
Arbeitstag von der zentralen Eingangsstelle als erstes Verfahren unter Anrechnung
auf den Turnus zugeteilt. Ein Malus beim abgebenden Richter im Turnus wird nicht
erteilt.
Alle Abteilungen beginnen mit der Nr. 1 in jedem Geschäftsjahr.
3. Rechtshilfesachen (AR)
Behandlung sinngemäß wie bei Aktenkontrollsachen - Anklagen - Ds - Strafbefehle
- Cs - (Anlage A zur Turnusregelung in Strafsachen) mit Ausnahme der
Rechtshilfesachen in Jugend- und Bußgeldsachen für Erwachsene, Jugendliche
und Heranwachsende.
4. Richterliche Anordnungen gem. §§ 140, 141 StPO und Entscheidungen nach
§§ 153 - 153 b StPO (Gs):
Behandlung sinngemäß wie bei Aktenkontrollsachen - Anklagen - Ds - Strafbefehle
- Cs -.
Das dem im Vorverfahren ergangenen Entscheidung (Verteidigerbestellung oder
Zustimmung zur Einstellung) nachfolgende Hauptverfahren fällt dem Referat zu,
das die Entscheidung im Vorverfahren gefasst hat. Das Hauptverfahren wird im
entsprechenden Turnus (Aktenkontrollsachen) als ein Verfahren berücksichtigt.
5. Zusatzbestimmungen:
Wird ein Strafverfahren (Ds, Cs, Bs) gegen einen Beschuldigten anhängig, gegen
den bereits ein anderes noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren anhängig ist
und ist eine Verbindung beantragt oder hält der Richter der nach Turnus
zuständigen Abteilung diese aufgrund eines Zusammenhanges für zweckmäßig, so
legt er dem Richter des bereits anhängigen Verfahrens die Sache zur Prüfung der
Verbindung vor. Dieser entscheidet über die Verbindung der Verfahren.
Gibt eine Abteilung ein bei ihr anhängig gewordenes Straf- oder Bußgeldverfahren
zur Durchführung von Nachermittlungen oder zur Überprüfung oder Abänderung
des Strafbefehls, der Anklage oder des Bußgeldbescheides an die
Staatsanwaltschaft oder die Behörde zurück, so bleibt diese Abteilung auch
zuständig, wenn dieses Verfahren erneut beim Amtsgericht Bruchsal eingeht. Eine
Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht.
Bei Ablehnung oder Selbstablehnung wird das Verfahren der zuständigen Abteilung
unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt.
Abgetrennte Verfahren verbleiben
Anrechnung auf den Turnus.
bei der ursprünglichen Abteilung ohne
- 12 -
Anlage „A“ zur Turnusregelung in Strafsachen ab 01.04.2014
Abteilung
1
S1
2
S7
3
S1
4
S7
5
S3
6
S1
7
S7
8
S5
9
S3
10
S1
11
S7
12
S1
13
S7
14
S3
15
S1
16
S7
17
S5
18
S3
19
S1
20
S7
21
S1
22
S7
23
S3
24
S1
25
S7
26
S1
27
S7
28
S1
Eingang
Name
AK-Nummer
- 13 29
S7
30
S1
31
S7
32
S3
33
S1
34
S7
35
S5
36
S3
37
S1
38
S7
39
S1
40
S7
41
S3
42
S1
43
S7
44
S5
45
S3
46
S1
47
S7
48
S1
49
S7
50
S3
51
S1
52
S7
53
S1
54
S3
55
S1
56
S7
57
S1
58
S7
59
S3
- 14 60
S1
61
S7
62
S5
63
S7
64
S1
65
S7
66
S1
67
S7
68
S3
69
S1
70
S7
71
S5
72
S3
73
S1
74
S7
75
S1
76
S7
77
S3
78
S1
79
S7
80
S3
81
S1
82
S7
83
S1
84
S7
85
S3
86
S1
87
S7
88
S5
89
S7
- 15 Nach der laufenden Nummer 89 der Tabelle beginnt der Turnus erneut bei Nummer
1 der Tabelle.
- 16 2. Zivilsachen
Dienstgebäude: Schlossraum 5 und Schönbornstr. 20
Abteilung Z 1:
Richter:
Richter am Amtsgericht Dr. Steitz
Zwangsvollstreckungssachen
(J-/K-/L-/M-Sachen), inklusive der
Altbestände der Abteilungen Z 2, Z 3,
Z 4 und Z 6
Vertretung:
Richterabteilung B 1
Zi.
225
009
Abteilung Z 3:
Richter:
Richterin am AG NN
1. Zivilsachen (C-/H-Sachen) und
Rechtshilfesachen in Zivilsachen
sowie sonstige Zivilsachen, die nicht
C- oder H-Sachen sind (AR-Sachen)
nach dem Turnus in Zivilsachen
Zi.
220
2. Rechtshilfeersuchen und
Entscheidung über Erinnerungen
nach § 6 Abs. II des
Beratungshilfegesetzes.
3. Verfahren nach dem
Wohnungseigentumsgesetz nach den
Verfahrensregeln der ZPO.
Vertretung:
Richterabteilung Z 4
115
- 17 -
Abteilung Z 4:
Richter:
Richterin am AG Fuchs
Zivilsachen (C-/H-Sachen) und
Rechtshilfesachen in Zivilsachen sowie
sonstige Zivilsachen, die nicht C- oder
H-Sachen sind (AR-Sachen) nach dem
Turnus in Zivilsachen
Vertretung:
Richterabteilung Z 3
Zi.
115
220
Abteilung Z 5:
Richter:
Richter am AG Dr. Steitz
Konkurs- und Vergleichsverfahren
(N, VN-Sachen)
Vertretung:
Richterabteilung Z 4
Zi.
225
115
Abteilung Z 6:
Richter:
Richterin Henn
Zivilsachen (C-/H-Sachen) und
Rechtshilfesachen in Zivilsachen sowie
sonstige Zivilsachen, die nicht C- oder
H-Sachen sind (AR-Sachen) nach dem
Turnus in Zivilsachen
Vertretung:
Richterabteilung F 1
Zi.
122
124
- 18 -
Turnusregelung
für C-, H- und AR-Sachen der Zivilabteilungen Z 3 – Z 6
1. Für C-, H- und AR-Sachen besteht jeweils ein eigener Turnus. Jede
Richterabteilung - mit Ausnahme der Abteilungen Z 1 und Z 5 - erhält jeweils
ein Verfahren mit der Maßgabe, dass Vollstreckungsabwehrklagen nach § 767
ZPO die Richterabteilung erhält, die mit dem vorausgehenden Rechtsstreit
befasst ist oder war.
Der Turnus wird ab 01.01.2014 wie folgt festgesetzt:
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
Z3
Z4
Z6
Z3
Z4
Z3
Z4
Z6
Z3
Z4
Z3
Z4
Z6
Z3
Z4
Z3
Z4
Z6
Z3
Z4
Z3
Z4
Z6
Z3
Z4
Z3
Z4
Z6
Z3
Z4
Z3
Z4
- 19 33
Z6
Nach der laufenden Nr. 33 der Tabelle beginnt der Turnus erneut bei Nr. 1 der
Tabelle.
2. Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts an eine andere Richterabteilung
abgegeben, so werden die Akten der zentralen Eingabestelle zugeleitet. Diese
versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk.
Das Verfahren wird der Richterabteilung, an die es abgegeben wird, am nächsten
Arbeitstag von der zentralen Eingabesstelle als erstes Verfahren unter Anrechnung
auf den Turnus zugeteilt. Verfahren, die Anträge auf Arreste und einstweilige
Verfügungen enthalten, werden abweichend von Satz 1 am Tag des Einganges
von der zentralen Eingabestelle nach Maßgabe der Ziffer 3 zugeteilt. Ein Malus
beim abgebenden Richter im Turnus wird nicht erteilt.
Die Richterabteilung Z 3 wird bei der Eingabe der Zivilverfahren für jede neu
eingegangene WEG-Sache (Bonus WEG-Sachen) 2,5 x übersprungen.
Abgetrennte Verfahren verbleiben bei der ursprünglichen Abteilung ohne
Anrechnung auf den Turnus.
3. Die turnusmäßige Zuteilung der Verfahren und Anträge erfolgt an jedem Arbeitstag
durch die zentrale Eingabestelle. Die Eingänge eines Tages/Wochenendes werden
bei der zentralen Eingabestelle gesammelt und am darauf folgenden Arbeitstag in
alphabetischer Reihenfolge zugeteilt. Die Eingänge eines Wochenendes oder
eines Feiertages werden am Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zugeteilt.
Für gerichtsinterne Irrläufer ist der Eingang bei der zentralen Eingabestelle
maßgebend. Dieser wird turnusmäßig wie die anderen Eingänge behandelt.
Anträge auf Arreste und einstweilige Verfügungen werden außerhalb des Turnus
kalenderwochenweise den Richterabteilungen mit Ausnahme der Abteilung Z 5
und Z 1 zugeteilt. In der 14. Kalenderwoche 2013 beginnt die Reihenfolge mit der
Abteilung Z 3, gefolgt von den Abteilungen Z 4 und Z 6; danach beginnt die
Reihenfolge wieder von vorne. Die Reihenfolge wird jahresübergreifend fortlaufend
weitergeführt. Die Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügungen werden jeweils
auf den Turnus der entsprechenden Abteilung angerechnet.
Für die alphabetische Reihenfolge sind die ersten Buchstaben des Nachnamens
des Beklagten/Antragsgegners maßgebend. Liegen Klagen/Anträge gegen
Personen mit gleichem Nachnamen vor, sind deren Vornamen mit heranzuziehen.
Es gilt dann der im Alphabet vorausgehende Vorname. Sind Nach- und Vornamen
der Beklagten/Antragsgegner gleich, so bestimmt sich die alphabetische
Reihenfolge nach den Nach- bzw. Vornamen der Kläger/Antragsteller.
Richtet sich eine Klage/Antragsschrift gegen mehrere Beklagte/Antragsgegner, so
ist ohne Rücksicht auf die vom Kläger/Antragsteller in der Klage/Antragsschrift
gewählte Reihenfolge der im Alphabet vorangehende Nachname und bei gleichen
Nachnamen der Vorname der Beklagten/Antragsgegner maßgebend.
- 20 Richtet sich eine Klage/Antragsschrift gleichzeitig gegen eine natürliche und eine
juristische Person, so ist für die alphabetische Reihenfolge der Nachname der
natürlichen Person bestimmend. Bei mehreren natürlichen Personen und einer
juristischen Person gilt die oben für mehrere Beklagte getroffene Regelung.
Können mehrere Klagen/Antragsschriften nicht vor- bzw. nachgeordnet werden,
sind die Eingänge derselben Richterabteilung zuzuteilen. In diesem Falle ist im
Turnus ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen.
Bei Aufgebotsverfahren ist der Name des Antragstellers maßgebend.
Bei der alphabetischen Einordnung bleiben deutsche Adelsprädikate und sonstige
vor dem Nachnamen stehende selbstständige Zusätze außer Betracht, es sei
denn, sie sind Bestandteile von Firmennamen oder Bezeichnungen juristischer
Personen. Bei Firmennamen bzw. Bezeichnungen juristischer Personen ist stets
der erste Buchstabe der Firma bzw. juristischen Person maßgebend.
4. Wird eine Zivilsachen (C-/H-Sache), die infolge Ruhen des Verfahrens oder aus
sonstigen Gründen nach den Vorschriften der Aktenordnung abgeschlossen und
abgelegt war, weiterbetrieben, bleibt die Sache bei der Richterabteilung anhängig,
die zuvor zuständig gewesen war. Das Verfahren wird nicht auf die nächste
turnusmäßige Zuteilung angerechnet.
5. Wird eine Sache zurückverwiesen, verbleibt sie bei der bisherigen
Richterabteilung. Gleiches gilt für abgetrennte Verfahren, für Wiedereinsetzungen
in den vorigen Stand, für Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen und für Klagen
nach vorausgegangenem PKH-Verfahren. Eine Anrechnung auf die
Turnuszuteilung findet in diesen Fällen nicht statt.
6. Ist eine Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung nach § 147 ZPO anzuordnen, ist für das verbundene Verfahren die
Richterabteilung zuständig, die mit dem zeitlich zuerst anhängig gewordenen
Verfahren befasst ist. Die abgebende Richterabteilung hat die zugehörige
Zählkarte mit „Abgabe innerhalb des Gerichts“ abzuschließen.
Die Richterabteilung, in der die Verfahren verbunden werden, hat eine neue
Zählkarte anzulegen.
7. Bei Ablehnung oder Selbstablehnung wird die Zivilsache der zuständigen Abteilung
unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt.
8. Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten die in Abschnitt 3.6. enthaltenen
allgemeinen Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit.
- 21 3. Familiensachen
(Familiengerichte)
Dienstgebäude: Schönbornstraße 20 und Schlossraum 23
Abteilung F 1:
Richter:
Richter am AG Fürstenau (waR)
1. Verfahren in Familiensachen und
Rechtshilfesachen in Familiensachen
nach dem Turnus Familiensachen
2. Verfahren nach dem
Beratungshilfegesetz in
Familiensachen, sofern nicht die
Abteilung Z 3 zuständig ist.
Vertretung:
Richterabteilung F 2
Abteilung F 2:
Richter:
Richterin am AG Felgner
Verfahren in Familiensachen und
Rechtshilfesachen in Familiensachen
nach dem Turnus Familiensachen
Vertretung:
Richterabteilung F 1
Zi.
122
124
Abteilung F 3:
Richter:
Richter am AG Völbel
Verfahren in Familiensachen und
Rechtshilfesachen in Familiensachen
nach dem Turnus Familiensachen
Vertretung:
Richterabteilung F 4
Zi.
024
102
- 22 -
Abteilung F 4:
Richter:
Richter am AG Keller
Verfahren in Familiensachen und
Rechtshilfesachen in Familiensachen
nach dem Turnus Familiensachen
Zi.
102
Die ab 01.09.2009 anhängigen
Adoptionsverfahren.
Vertretung:
Richterabteilung F 3
024
Turnusregelung
für F-, AR (F)- und richterliche FH-Sachen der
Familiengerichtsabteilungen F 1 - F 4
a) Für F-, AR (F)- und richterliche FH (Beweissicherungsverfahren)-Sachen besteht
jeweils ein eigener Turnus.
Die Richterabteilungen F 1 bis F 4 erhalten ab 01.01.2014 Verfahren entsprechend
ihrem jeweiligen AKA-Anteil (F 1, F 3 und F 4 jeweils 1,0 und F 2 0,46) nach
folgendem Turnus zugewiesen:
5 x F 1, F 2, F 3, F 4
6 x F 1, F 3, F 4
Dann beginnt der Turnus von vorne.
Bei der erstmaligen Anwendung dieses Turnus ab 01.01.2014 setzt er mit der
Abteilung ein, die der nach dem vorangegangenen Turnus zuletzt mit einem
Verfahren versehenen Abteilung im neuen Turnus folgt.
Es gelten ergänzend sinngemäß die Regeln der Turnusregelung für Zivilsachen mit
den nachfolgend aufgeführten Besonderheiten.
b) Verfahren, die
die
Genehmigung
der
freiheitsentziehenden
Minderjährigen (§ 151 Nr. 6 FamFG),
Unterbringung
eines
die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen
nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (§ 151
- 23 Nr. 7 FamFG),
die Anrufung des Familiengerichtes durch das Jugendamt gemäß § 8 a Abs. 3
und § 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII,
die Regelung der elterlichen Sorge oder die Herausgabe eines Kindes per
einstweiliger Anordnung ,
eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB,
einen Arrest
eine Gewaltschutzsache per einstweiliger Anordnung oder
eine Wohnungszuweisung per einstweiliger Anordnung
betreffen, werden unverzüglich nach Eingang nach den allgemeinen Regeln
zugeteilt. Mehrere gleichzeitig eingegangene Verfahren werden vor Zuteilung
alphabetisch geordnet. Gegebenenfalls noch nicht zugeteilte Eingänge anderer als
oben genannter Verfahren werden hierbei übergangen.
c) Ist eine der an einem Familienverfahren beteiligten Personen in einem noch
anhängigen Richter-Familienverfahren beteiligt, welches ab dem 01.01.2006 beim
Amtsgericht Bruchsal eingegangen ist, so wird das neue Verfahren der Abteilung
zugewiesen, bei der das frühere Verfahren anhängig ist. Sind mehrere
Familienverfahren bei verschiedenen Abteilungen anhängig, ist für das neue
Verfahren diejenige Abteilung zuständig, der das jüngste der anderen Verfahren
(Tag des Eingangs) zugewiesen ist. Das zugewiesene Verfahren ist auf den
Turnus anzurechnen.
Für die in der ersten Instanz durch eine Endentscheidung abgeschlossenen
Familiensachen gilt diese Regelung entsprechend, jedoch nur, soweit das
Verfahren oder ein entsprechender VKH-Antrag im laufenden Jahr oder im Vorjahr
beim Amtsgericht Bruchsal anhängig war.
d) Bei Ablehnung oder Selbstablehnung wird die Familiensache dem zuständigen
Abteilungsrichter unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt.
e) Adoptionsverfahren werden der Abteilung F 4 unter Anrechnung auf den Turnus
zugeteilt.
f) Eilzuständigkeit in besonderen Fällen:
Kann infolge Rechnerabschaltung oder -ausfall oder aufgrund Nichtbesetzung der
zentralen Eingangsgeschäftsstelle vorübergehend keine Eingabe der Neueingänge
durch die zentrale Eingangsgeschäftsstelle erfolgen, gilt für eilbedürftige Verfahren
folgende Regelung:
Für die eilbedürftigen Verfahren sind in der Reihenfolge ihres Eingangs die
Familienabteilungen F1 bis F4 zuständig.
Die Reihenfolge beginnt mit der Abteilung F1 und wird bei weiteren
Rechnerabschaltungen oder -ausfällen und in weiteren Fällen der Nichtbesetzung
- 24 der zentralen Eingangsgeschäftsstelle fortlaufend fortgesetzt, wobei jede Abteilung
mit einem Verfahren berücksichtigt wird.
Nach Wiederinbetriebnahme
Bonusverteilung.
des
Rechners
erfolgt
ein
Ausgleich
durch
Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer eilbedürftiger Verfahren werden diese in
alphabetischer Reihenfolge zugeteilt, in Antragsverfahren bezogen auf den
Familiennamen des Antragsgegners, in Amtsverfahren bezogen auf den
Familiennamen des Betroffenen.
Eilbedürftig im Sinne dieses Abschnitts sind folgende Verfahren:
Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§
151 Nr. 6 FamFG),
Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach
den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (§ 151 Nr. 7
FamFG),
Anrufung des Familiengerichtes durch das Jugendamt gemäß § 8 a Abs. 3 und
§ 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII,
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betr. die Regelung der
elterlichen Sorge oder die Herausgabe eines Kindes,
Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB,
Arrestantrag,
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Gewaltschutzsache,
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betr. eine Wohnungszuweisung.
- 25 -
4. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Dienstgebäude: Schönbornstr. 18
Schlossraum 5
Die bei den bisherigen Vormundschaftsabteilungen anhängigen Vormundschaftssachen werden von den entsprechenden Betreuungsabteilungen bearbeitet.
Abteilung A 2:
Richter:
Richterin am AG NN
Verfahren nach dem
Wohnungseigentumsgesetz nach den
Verfahrensregeln des FGG
Vertretung:
Richterabteilung Z 4
Zi.
220
115
- 26 -
Betreuungsgerichte
Abteilung B 1:
Richter:
Richter am Amtsgericht Köpfler (sV)
1. Alle Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und des
Betreuungsgerichts, soweit diese
Angelegenheiten nicht einem anderen
Richter übertragen sind,
Unterbringungen nach § 70 FGG und
§ 312 FamFG für die Gemeinden Bad
Schönborn, Dettenheim, GrabenNeudorf, Hambrücken, KarlsdorfNeuthard, Kraichtal, Kronau,
Östringen und Ubstadt-Weiher sowie
für die Gemeinden Bruchsal und Forst
die Verfahren mit den Endziffern 1 - 2.
Zi.
009
2. Verfahren nach dem
Beratungshilfegesetz in
Betreuungssachen, sofern nicht die
Abteilung Z 3 zuständig ist.
3. Entscheidungen über
Ablehnungsgesuche und
Selbstanzeigen bezüglich der
Rechtspfleger, soweit kein anderer
Richter zuständig ist (3.6.9.)
Vertretung:
Richterabteilung B 2
225
Abteilung B 2:
Richter:
Richter am AG Dr. Steitz
Alle Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und des
Betreuungsgerichts, soweit diese
Angelegenheiten nicht einem anderen
Richter übertragen sind,
Unterbringungen nach § 70 FGG und §
312 FamFG, für die Gemeinden
Bruchsal und Forst mit den
Zi.
225
- 27 -
Verfahrensendziffern 0 und 3 - 9.
Vertretung:
Richterabteilung B 1
009
Abteilung B 3:
Richter:
Richter am AG Drosdziok
Freiheitsentziehung nach dem
Freiheitsentziehungsgesetz,
Anordnungen nach dem
Bundesseuchengesetz, soweit sich das
Verfahren nach dem FGG richtet,
Abschiebehaftsachen
Vertretung:
Richterabteilung S 5
Zi.
101
009
Abteilung B 4:
Richter:
Richterin am AG Fuchs
Entscheidungen über
Kostenerinnerungen bzw. Anträge auf
Festsetzung des Geschäftswertes nach
§ 142 KostO i. V. m. § 14 Abs. 2 und
§ 31 KostO sowie nach Art. XI § 1
KostÄndG, soweit nicht bereits eine
andere Abteilung mit dem Verfahren
selbst befasst war.
Zi.
115
Entscheidungen über Erinnerungen des
Rechtspflegers soweit kein anderer
Richter zuständig ist (vgl. 3.6.8.)
Vertretung:
Richterabteilung Z 3
220
- 28 -
Durch das am 26.07.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Mediation und
anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BGBl. I 2012, 1577 ff.)
wurden u. a. § 278 Abs. 5 ZPO und § 36 Abs. 5 FamFG neu gefasst und ein
Güterichter eingeführt.
Abteilung G 1:
Richter:
Direktorin des Amtsgerichts
Clapier-Krespach
Zi.
108
Güteverfahren gemäß §§ 278 Abs. 5
ZPO und 36 Abs. 5 FamFG
Vertretung:
Richterabteilung S 5
009
Abteilung H 1:
Richter:
Richter am AG Köpfler (sV)
Entscheidung über Beschwerden gegen
Entscheidungen der Hinterlegungsstelle
Vertretung:
Richter am AG Fürstenau (waR)
Zi.
009
124
- 29 -
5. Vertretung der Richter bei Verhinderung des Erstvertreters
Vertretung des Dienstvorstandes:
Ist der Erstvertreter (derzeit Richter am AG Köpfler) verhindert, so wird der
Dienstvorstand von den übrigen Richtern in der Reihenfolge ihres Lebensalters,
beginnend mit dem Lebensältesten, vertreten.
Vertretung der Richter:
Es wird klargestellt, dass die Vertretung nach dem Geschäftsverteilung auch für die
Abwesenheit wegen Krankheit und Dienstbefreiung gilt.
Die Fälle, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist, sich mit Erfolg für befangen erklärt oder mit Erfolg abgelehnt
worden ist, werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter
bearbeitet.
Ist der in den Abschnitten 3.1 bis 3.4 bestimmte Erstvertreter verhindert, so sind
Ersatzvertreter in nachstehender Reihenfolge
für Strafabteilung S 1:
Richterabteilung S 7 (für gerade Aktenzeichenendziffern), S 3 (für ungerade
Aktenzeichenendziffern), S 5, S 2, F 1, F 2, F 3, F 4, B 2, Z 3, Z 4
für Strafabteilung S 2:
Richterabteilung S 3, S 1, S 7, F 3, F 1, F 4, F 2, Z 4, B 2, Z 3
für Strafabteilung S 2b:
Richterabteilung S 3, S 7, S 1, F 3, F 1, F 4, F 2, Z 4, B 2, Z 3
für Strafabteilung S 3:
Richterabteilung S 7, S 5, S 2, F 2, F 4, F 3, F 1, Z 3, Z 4, B 2
für Strafabteilung S 4:
Richterabteilung S 3, S 2, S 7, F 4, F 2, F 3, F 1, Z 3, Z 4, B 2
für Strafabteilung S 5:
Richterabteilung S 1, S 7, S 3, F 1, F 2, F 3, F 4, Z 3, Z 4, B 2
- 30 -
für Strafabteilung S 6:
Richterabteilung S 7, S 3, S 2, F 3, F 1, F 4, F 2, B 2, Z 3, Z 4
für Strafabteilung S 7:
Richterabteilung S 1, S 2, S 5, F 2, F 4, F 1, F 3, B 2, Z 4, Z 3
für Strafabteilung S 8:
Richterabteilung S 7,S 5, S 2, F 2, F 4, F 3, F 1, Z 2, Z 3, Z 4, B 2
für Zivilabteilung Z 3:
Richterabteilung Z 6, B 2, F 2, F 4, F 3, S 3, S 5, S 7, S 6, S 2
für Zivilabteilung Z 4:
Richterabteilung Z 6, B 2, F 3, F 2, F 4, S 7, S 2, S 3, S 5, S 6
für Zivilabteilung Z 5:
Konkurs- und Vergleichssachen:
Richterabteilung Z 6 , Z 3, F 4, F 3, F 2, S 7, S 6, S 3, S 5, S 2
für Zivilabteilung Z 6:
Richterabteilung Z 4, Z 3, B 2, F 3, F 4, S 2, S 5, S 3, S 6, S 7
für Familiengerichtsabteilung F 1:
Richterabteilung F 3, F 4, Z 3, B 2, Z 4, S 6, S 3, S 5, S 2, S 7
für Familiengerichtsabteilung F 2:
Richterabteilung F 4, F 3, B 2, Z 3, Z 4, S 5, S 6, S 2, S 7, S 3
für Familiengerichtsabteilung F 3:
Richterabteilung F 1, F 2, Z 4, Z 3, B 2, S 3, S 5, S 7, S 2, S 6
- 31 für Familiengerichtsabteilung F 4:
Richterabteilung F 2, F 1, Z 4, Z 3, B 2, S 3, S 7, S 5, S 6, S 2
für Betreuungsabteilung B 1:
Richterabteilung S 7, S 3, S 2, Z 4, Z 3, F 1, F 2, F 3, F 4
für Betreuungsabteilung B 2 und Abteilung Z 1 (Zwangsvollstreckungsachen):
Richterabteilung Z 4, F 3, F 4, F 1, F 2, Z 3, S 7, S 2, S 3
für Abteilung B 3 (Freiheitsentziehungen):
Richterabteilung S 7, S 3, S 2, F 4, F 3, F 2, Z 3, Z 4, B 2, Z 6
für Abteilung B 4 (Erinnerungen):
Richterabteilung B 2, Z 6, S 3, S 5, S 6, S 7, S 2, F 3, F 4, F 2
für Abteilung A 2 (WEG-Sachen):
Richterabteilung Z 6, B 4, F 3, F 2, F 4, S 5, S 7, S 2, S 6, S 3
für Abteilung H1 (Hinterlegungssachen):
Richterabteilung B 2, Z 4, Z 3, Z6, F 4, F 3, S 2, S 7, S 3
Die weitere Vertretung des Güterichters (G 1) entspricht der weiteren Vertretung für
die Strafabteilung 2, wobei der zuständige Richter, der das Verfahren an den
Güterichter abgegeben hat, übersprungen wird.
- 32 -
6. Allgemeine Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit und der
turnusmäßigen Zuteilung
6.1. Zuständigkeit bei natürlichen Personen
Maßgebend sind die ersten Buchstaben des Nachnamens des Antragsgegners,
Beklagten, Schuldners, Beschuldigten, Angeschuldigten/Angeklagten und Betroffenen.
Bei Namensänderung ist in Zivilsachen maßgeblich der Name zum Zeitpunkt der
Zustellung der Klage bzw. Anspruchsbegründung.
Bei den Namen
unberücksichtigt.
bleiben
deutsche
Adelstitel
und
deutsche
Adelsprädikate
6.2. Zuständigkeit bei Firmen und juristischen Personen
Bei Verfahren gegen die Firma eines Vollkaufmanns, gegen eine offene
Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft und gegen juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts - mit Ausnahme von Gebietskörperschaften sind die ersten Buchstaben des ersten in der Firma vorkommenden Nachnamens
einer natürlichen Person maßgebend. Enthält die Firmenbezeichnung keinen
Familiennamen, so sind die Anfangsbuchstaben des ersten Wortes der Firma bzw. der
Bezeichnung maßgebend.
Bei Verfahren gegen Gebietskörperschaften sind die ersten Buchstaben des
(eigentlichen) Namens maßgebend (z. B. Stadt Bruchsal, Landkreis Karlsruhe, Land
Baden-Württemberg).
6.3. Zuständigkeit bei mehreren Personen
Bei zwei Antragsgegnern usw. ist der im Alphabet vorangehende Buchstabe des
Nachnamens maßgebend.
Dies gilt nicht bei Verfahren mit je einer der in Ziffer 1 und der in Ziffer 2 aufgeführten
Personen. In diesen Fällen entscheidet allein der Nachname der natürlichen Person.
Bei mehr als zwei Antragsgegnern bzw. bei mehreren Beschuldigten in Strafsachen ist
die Abteilung zuständig, zu der die meisten Antragsgegner/Beschuldigten nach
Anfangsbuchstaben der Familiennamen gehören; bei gleicher Zahl der Buchstaben
entscheidet in Strafsachen der Name des ältesten Beschuldigten; im übrigen richtet
sich die Zuständigkeit nach Ziffer 3.6.1.
6.4. Besondere Zuständigkeiten
In Vormundschafts- und Familiensachen des § 23 b Nr. 2 - 4 GVG sind die
Anfangsbuchstaben des Namens der Person maßgebend, für die das Bedürfnis der
Hilfe hervorgetreten ist (z. B. Mündel, Betreute/r, Kind usw.). Sind in dieser Weise an
einem Verfahren mehrere beteiligt (z. B. Geschwister u. ä.), so richtet sich die
Zuständigkeit nach dem Namen des Ältesten.
- 33 -
In den übrigen Familiensachen sind die Anfangsbuchstaben des Familiennamens
(Ehemann) maßgebend, den der betroffene Personenkreis gemeinsam führt oder
geführt hat. Besteht kein gemeinsamer Name, so gelten die Ziffern 1 und 3
entsprechend.
Bei Verfahren gegen einen Nachlass oder gegen Miterben sind die ersten Buchstaben
des Namens des Erblassers maßgebend.
Bei Aufgebotsverfahren sind die ersten Buchstaben des Namens des Antragstellers
maßgebend.
Bei Verfahren gegen einen Konkursverwalter bzw. bei Anfechtungsklagen sind die
ersten Buchstaben des Namens des Gemeinschuldners bzw. Schuldners maßgebend.
Bei Erinnerungen nach § 6 Abs. II des Beratungshilfegesetzes sind die ersten
Buchstaben des Gesuchstellers maßgebend.
6.5. Allgemeine Bestimmungen
Die bei Ende des vorgehenden Geschäftsjahres oder bei jeder anderen Änderung der
Geschäftsverteilung anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bleiben bei den
bisher zuständigen Richter, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung erfolgt.
Bereits in vergangenen Präsidiumsbeschlüssen diesbezüglich getroffene andere
Regelungen bleiben gültig, soweit in einem zeitlich späteren Präsidiumsbeschluss
nichts Abweichendes geregelt wird.
Kann über anhängige Straf- oder Bußgeldverfahren derselben Beteiligten oder
verschiedener Beteiligter gleichzeitig verhandelt oder entschieden werden (§ 237
StPO), so soll der Abteilungsrichter ein Verfahren an die Abteilung abgeben, bei der
bereits das Verfahren gegen den oder älteren Beteiligten anhängig ist.
Bei anderen Verfahren soll zu dem Verfahren abgegeben werden, an dem der mit dem
im Alphabet am weitesten vorangehenden Anfangsbuchstaben beteiligt ist. Dies gilt
auch bei gleichem Lebensalter in Straf- und Bußgeldsachen.
Bei einer Verbindung von Straf- und Bußgeldsachen des Einzelrichters mit Verfahren,
die beim Schöffen- oder Jugendgericht anhängig sind, sind die letzteren zuständig.
Ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bruchsal durch seine Zuständigkeit für ein
vorausgegangenes Verfahren bestimmt (z. B. § 767 Abs. I ZPO), so ist - abweichend
von den sonstigen Grundsätzen - die Abteilung des Amtsgerichts zuständig, die
bereits in dem andere Verfahren entschieden hatte, es sei denn, dass die
Geschäftsverteilung an die hiernach die Zuständigkeit des neuen geknüpft wird,
zwischenzeitlich geändert worden ist.
Verhandelt ein Richter zur Sache oder erlässt er einen förmlichen Beweisbeschluss (§
358 a ZPO, jedoch nicht § 273 ZPO), bzw. beginnt er in Bußgeld- oder Strafverfahren
mit einer Hauptverhandlung, so ist eine Abgabe, bzw. Verbindung der Sache nach
diesen Bestimmungen ausgeschlossen.
- 34 Bei Änderungen in der Zuständigkeit der Richterabteilungen gilt – vorbehaltlich einer
ausdrücklichen anderweitigen Regelung – die alte Zuständigkeitsbestimmung für die
anhängigen Verfahren weiter.
6.6. Eingangsgeschäftsstellen
Die jeweils in die Turnusse fallenden Verfahren werden durch die von der Direktorin
des Amtsgerichts bestimmten Geschäftsstellen (Eingangsgeschäftsstellen) verteilt.
6.7. Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit oder
Ausschließungsgründen
Über Ablehnungsgesuche und/oder entsprechenden Selbstanzeigen entscheidet,
soweit keine andere Regelung erfolgt ist, jeweils der im Sachgebiet im
Geschäftsverteilungsplan genannte Vertreter, bei dessen Verhinderung jeweils der
nach dem Geschäftsverteilungsplan im Sachgebiet genannte weitere Vertreter.
6.8. Erinnerungen
Für richterliche Entscheidungen über Erinnerungen ist der Richter zuständig, in
dessen Abteilung ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder war, in dessen Rahmen
die Entscheidung des Rechtspflegers getroffen wurde. Existiert ein solches Verfahren
nicht, so ist der Richter der Abteilung B 4 zuständig, soweit die Entscheidung nicht in
die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fällt.
6.9. Ablehnung von Rechtspflegern wegen Besorgnis der Befangenheit oder
Ausschießungsgründen
Über Ablehnungsgesuche und/oder entsprechende Selbstanzeigen entscheidet,
soweit keine andere Regelung erfolgt ist, jeweils der im Sachgebiet im
Geschäftsverteilungsplan genannte Richter, bei dessen Verhinderung jeweils der nach
dem Geschäftsverteilungsplan im Sachgebiet genannte Vertreters des Richters. Ist
eine Richterbestimmung nicht oder nicht eindeutig vorzunehmen, entscheidet der
Richter der Abteilung B 1.
7. Bereitschaftsdienst
Für den Bereitschaftsdienst in der dienstfreien Zeit ist für den Bereich des
Amtsgerichts Bruchsal das Amtsgericht Karlsruhe zuständig. Insoweit gilt der dort
aufgestellte Bereitschaftsdienstplan.
- 35 8. Schlussbemerkungen
1. Die Geschäftsverteilung der Richter in dieser Fassung wird mit Wirkung vom
01.01.2015 in Kraft gesetzt.
2. Dieser Geschäftsverteilungsplan wird auf der Verwaltungsgeschäftsstelle (Zimmer
107) zur Einsichtnahme aufgelegt (§ 21 e Abs. 9 GVG).
Clapier-Krespach
Direktorin des Amtsgerichts
Dr. Steitz
Richter am AG
Fürstenau
Richter am AG (waR)
Köpfler
Richter am AG (sV)
Fuchs
Richterin am AG