Amtsgericht Bruchsal E 320 Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 (Stand: 01.10.2015) Richterinnen und Richter -2Inhaltsverzeichnis Richterinnen und Richter 1. Abteilungen für Strafsachen Turnusregelung für Strafsachen 2. Abteilungen für Zivilsachen Turnusregelung für Zivilsachen 3. Abteilungen für Familiensachen Turnusregelung für Familiensachen 4. Abteilungen für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Wohnungseigentumssachen Betreuungssachen, Unterbringungssachen, Freiheitsentziehungen, Abschiebehaft Kostenerinnerungen, Festsetzung des Geschäftswerts nach §§ 142, 31, 142 KostO Güterichter Hinterlegungssachen 5. Vertretung der Richter bei Verhinderung des Erstvertreters 6. Allgemeine Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit 7. Bereitschaftsdienst 8. Schlussbemerkungen 3-9 9 - 15 16 - 17 18 - 20 11 - 22 22 - 24 25 26 - 27 27 27 28 28 29 - 31 32 - 34 34 35 -3- GESCHÄFTSVERTEILUNG DER RICHTERINNEN UND RICHTER 1. Strafsachen Dienstgebäude: Schönbornstr. 18 Abteilung S 1: Strafrichter Richter: Richter am AG Drosdziok. 1. Strafsachen, Privatklagen, Bewährungsaufsichten und Rechtshilfesachen in Strafsachen gegen Erwachsene ohne richterliche Handlungen im Vorverfahren nach dem Turnus in Strafsachen, sofern nicht das Schöffengericht, das Jugendgericht oder der Ermittlungsrichter zuständig ist. Zi. 101 2. Überwachungsmaßnahmen nach §§ 148, 148 a StPO. Vertretung: Richterabteilung S 3 für die Verfahren mit geraden Aktenzeichenendziffern Richterabteilung S 7 für die Verfahren mit ungeraden Aktenzeichenendziffern 304 004 Abteilung S 2: Jugendgericht Richter: Direktorin des Amtsgerichts Clapier-Krespach 1. Jugendstrafsachen, Privatklagen gegen Heranwachsende, Bewährungsaufsichten und Rechtshilfesachen in Strafsachen jeweils gegen Jugendliche und Heranwachsende, sofern Jugendstrafrecht angewandt wurde und nicht der Ermittlungsrichter Zi. 108 -4- zuständig ist. 2. Maßnahmen des Vollstreckungsleiters nach dem JGG in den nach Ziff. 1 zuständigen Verfahren 3. Aufgaben des Vollstreckungsleiters nach Abgabe der Vollstreckung an das Amtsgericht Bruchsal (§ 85 JGG) 4. Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben gem. § 34 Abs. 2 und 3 JGG, die sich gegen einen Minderjährigen aus einem Ermittlungs- oder Strafverfahren bzw. einer Bewährungsaufsicht ergeben in den nach Ziff. 1 zuständigen Verfahren 5. Nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Jugendstrafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, die früher bei einem anderen Jugendrichter des Amtsgerichts Bruchsal anhängig waren. 6. Auswahl der Jugendschöffen Vertretung: Richterabteilung S 5 009 Abteilung S 2 b: Jugendgericht Richter: Richter am Amtsgericht Köpfler (sV) 1. Maßnahmen des Vollstreckungsleiters nach dem JGG in den nach Ziff. 1 zuständigen Verfahren, die bis zum 31.12.2011 anhängig geworden sind. 2. Aufgaben des Vollstreckungsleiters nach Abgabe der Vollstreckung an das Amtsgericht Bruchsal nach dem Turnus für Vollstreckungssachen (§ 85 JGG), die bis zum 31.12.2011 anhängig geworden sind. Zi. 004 -5- 3. Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben gem. § 34 Abs. 2 und 3 JGG, die sich gegen einen Minderjährigen aus einem Ermittlungsoder Strafverfahren bzw. einer Bewährungsaufsicht ergeben in den nach Ziff. 1 zuständigen Verfahren, die bis zum 31.12.2011 anhängig geworden sind. 4. Nach §§ 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 6 OWiG zurückverwiesene Jugendgerichts- und Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, die früher bei einem anderen Jugendrichter des Amtsgerichts Bruchsal oder bei einem auswärtigen Jugendrichter anhängig waren. Vertretung: Richterabteilung S 2 108 Abteilung S 3: Strafrichter/Bußgeldrichter Die bis zum 31.03.2014, 24.00 Uhr bei der Abteilung S 3 anhängigen, noch nicht entschiedenen 12 jüngsten Ds-Zählkartenverfahren und die 12 jüngsten CsZählkartenverfahren werden von der Abteilung S 7 übernommen. Richter: Richterin am Amtsgericht Hintermayer 1. Strafsachen, Privatklagen, Bewährungsaufsichten und Rechtshilfesachen in Strafsachen gegen Erwachsene ohne richterliche Handlungen im Vorverfahren nach dem Turnus in Strafsachen, sofern nicht das Schöffengericht, das Jugendgericht oder der Ermittlungsrichter zuständig ist. 2. Schöffengericht für nach § 354 Abs.2 StPO zurückverwiesene Sachen, die bei einem anderen Schöffengericht (auch Abteilung S 6) anhängig waren Zi. 304 -6- (Schöffengericht II). 3. Nach §§ 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 6 OWiG zurückverwiesene Einzelrichtersachen, die früher bei einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Bruchsal oder bei einem auswärtigen Gericht anhängig waren,und Bußgeldsachen, die bis zum 31.03.2014 bei der Abteilung S7 anhängig waren. 4. Bußgeldsachen und Rechtshilfesachen in Bußgeldsachen gegen Erwachsene. 5. Bußgeldverfahren gegen Erwachsene, die in ein Strafverfahren übergeleitet werden (§ 81 OWiG). Vertretung: Richterabteilung S 1 101 Abteilung S 4: Ermittlungsrichter Richter: Richter am AG Drosdziok 1. Sämtliche richterliche Handlungen im Vorverfahren (bis zum Eingang einer Anklage, eines Strafbefehls bzw. Antrags auf beschleunigtes Verfahren oder eines Bußgeldbescheids) gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche mit Ausnahme der Entscheidungen nach §§ 153 - 153 b StPO. 2. Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe (IRG) 3. Entscheidungen gemäß § 163 c StPO 4. Anordnungen von Sektionen 5. Richterliche Entscheidungen nach Zi. 101 -7- dem Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg und dem Bundespolizeigesetz 6. Eröffnung von Haftbefehlen auswärtiger Gerichte Vertretung: Richterabteilung S 5 009 Richter am AG Köpfler (sV) Zi. 004 Abteilung S 5: Strafrichter Richter: 1. Strafsachen, Privatklagen, Bewährungsaufsichten und Rechtshilfesachen in Strafsachen gegen Erwachsene ohne richterliche Handlungen im Vorverfahren nach dem Turnus in Strafsachen, sofern nicht das Schöffengericht, das Jugendgericht oder der Ermittlungsrichter zuständig ist. 2. Nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Einzelrichtersachen der Abteilung S 3 Nr. 1 3. Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz in Strafsachen gegen Erwachsene, sofern nicht die Abteilung Z 3 zuständig ist. 4. Ergänzungsrichter für das erweiterte Schöffengericht 5. Nach §§ 79 OWiG, 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Bußgeldsachen der Abteilung S 3 und S 8. Vertretung: Richterabteilung S 2 101 -8Abteilung S 6: Schöffengericht Richter: Richter am AG Drosdziok 1. Schöffengericht, erweitertes Schöffengericht, Bewährungsaufsichten aus Schöffengerichtsurteilen ohne richterliche Handlungen im Vorverfahren Zi. 101 2. Auswahl und Auslosung der Schöffen und die damit zusammenhängenden Entscheidungen nach §§ 38 ff. GVG Vertretung: Richterabteilung S 5 009 Abteilung S 7: Strafrichter Die Abteilung S 7 übernimmt zum 01.04.2014 von Abteilung S 3 die bis zum 31.03.2014, 24.00 Uhr anhängigen und nicht entschiedenen 12 jüngsten DsZählkartenverfahren und 12 jüngsten Cs-Zählkartenverfahren als Bestand ohne Anrechnung auf den Turnus. Richter: Richter Konheiser Zi. 310 1. Strafsachen, Privatklagen, Bewährungsaufsichten und Rechtshilfesachen in Strafsachen gegen Erwachsene ohne richterliche Handlungen im Vorverfahren nach dem Turnus in Strafsachen, sofern nicht das Schöffengericht, das Jugendgericht oder der Ermittlungsrichter zuständig ist. Vertretung: Richterabteilung S 3 Abteilung S 8: 304 -9Jugendstraf-/-bußgeldrichter Richter: Richterin am AG Hintermayer Zi. 304 1. Bußgeldsachen und Rechtshilfesachen in Bußgeldsachen jeweils gegen Jugendliche und Heranwachsende -. 2. Bußgeldverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, die in ein Strafverfahren übergeleitet werden (§ 81 OWiG). 3. Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, sofern nicht die Abteilung Z 3 zuständig ist. Vertretung: Richterabteilung S 1 101 Turnusregelung in Strafsachen 1. Aktenkontrollsachen Strafsachen gegen Erwachsene - Anklagen - Ds Strafbefehle - Cs Die turnusmäßige Zuteilung der Verfahren erfolgt an jedem Arbeitstag durch die zentrale Zuteilungsstelle. Die Eingänge eines Tages/Wochenendes werden bei der zentralen Zuteilungsstelle gesammelt und am darauf folgenden Arbeitstag in alphabetischer Reihenfolge zugeteilt. Die Eingänge eines Wochenendes oder eines Feiertages werden am Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zugeteilt. Zuerst werden alle Eingänge nach dem amtsgerichtlichen Eingangsdatum sortiert und sodann in Ds-Sachen und Cs-Sachen aufgeteilt. Die aufgeteilten Verfahren werden dann jeweils nach Buchstaben des Nachnamens sortiert, beginnend mit A, bei gleichen Anfangsbuchstaben ist der nächste Buchstabe, beginnend mit A usw., maßgebend. Sind Nachnamen gleich, so bestimmt sich die alphabetische Reihenfolge nach dem Vornamen. Für Irrläufer im Hause ist der Eingang bei der zentralen Zuteilungsstelle in Strafsachen maßgebend. Sie nehmen an der alphabetischen Sortierung des Eingangstages teil. Sie werden turnusmäßig wie die anderen Eingänge behandelt. - 10 - Für jede der zwei Verfahrensarten (Ds, Cs) wird ein eigener Turnus gebildet. Der Turnus in Strafsachen ist nach der Anlage „A“ zu der Turnusregelung in Strafsachen durchzuführen. Alle Abteilungen beginnen bei der AK-Nr. 1 in jedem Geschäftsjahr. Bei mehreren Angeklagten ist der Buchstabe des Nachnamens des ältesten Angeklagten maßgebend. Bei Verbindungen - siehe Ziffer 3.6.5, Abschnitt 3. Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts an eine andere Richterabteilung abgegeben, so werden die Akten der zentralen Zuteilungsstelle zugeleitet. Diese versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk. Das Verfahren wird der Richterabteilung, an die es abgegeben wird, am nächsten Arbeitstag von der zentralen Eingangsstelle als erstes Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Ein Malus beim abgebenden Richter im Turnus wird nicht erteilt. Bewährungsaufsichten verbleiben grundsätzlich bei dem Richter, der die Verurteilung verhängt hat. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Strafabteilungen des Amtsgerichts Bruchsal erlassen, so steht die Entscheidung der Abteilung zu, die auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Abteilungen zuständig sein würden, der Abteilung, deren Urteil zuletzt ergangen ist. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht. Geht eine Bewährungssache eines anderen Gerichts ein, wird zunächst geprüft, ob bereits gegen diese Person eine Bewährungsüberwachung besteht. In diesem Fall wird das neue Verfahren der Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus zugewiesen, die das noch nicht erledigte Altverfahren führt. § 462 a StPO ist zu beachten. Im Übrigen gelten ergänzend sinngemäß die Regeln der Turnusregelung für Zivilsachen. 2. Privatklagen (Bs) gegen Erwachsene Diese werden nach dem amtsgerichtlichen Eingangsdatum sortiert und sodann nach den Buchstaben des Nachnamens des Privatbeklagten, beginnend bei A, bei gleichen Anfangsbuchstaben ist der nächste Buchstabe, beginnend mit A, maßgebend usw. Für Irrläufer im Hause ist der Eingang bei der Eingangsgeschäftsstelle in Straf- und Jugendstrafsachen maßgebend. Der Turnus ist bei Verfahren gegen Erwachsene nach der Anlage „A“ zu der Turnusregelung in Strafsachen durchzuführen. - 11 Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts an eine andere Richterabteilung abgegeben, so werden die Akten der Zentralen Eingangsstelle zugeleitet. Diese versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk. Das Verfahren wird der Richterabteilung, an die es abgegeben wird am nächsten Arbeitstag von der zentralen Eingangsstelle als erstes Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Ein Malus beim abgebenden Richter im Turnus wird nicht erteilt. Alle Abteilungen beginnen mit der Nr. 1 in jedem Geschäftsjahr. 3. Rechtshilfesachen (AR) Behandlung sinngemäß wie bei Aktenkontrollsachen - Anklagen - Ds - Strafbefehle - Cs - (Anlage A zur Turnusregelung in Strafsachen) mit Ausnahme der Rechtshilfesachen in Jugend- und Bußgeldsachen für Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende. 4. Richterliche Anordnungen gem. §§ 140, 141 StPO und Entscheidungen nach §§ 153 - 153 b StPO (Gs): Behandlung sinngemäß wie bei Aktenkontrollsachen - Anklagen - Ds - Strafbefehle - Cs -. Das dem im Vorverfahren ergangenen Entscheidung (Verteidigerbestellung oder Zustimmung zur Einstellung) nachfolgende Hauptverfahren fällt dem Referat zu, das die Entscheidung im Vorverfahren gefasst hat. Das Hauptverfahren wird im entsprechenden Turnus (Aktenkontrollsachen) als ein Verfahren berücksichtigt. 5. Zusatzbestimmungen: Wird ein Strafverfahren (Ds, Cs, Bs) gegen einen Beschuldigten anhängig, gegen den bereits ein anderes noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren anhängig ist und ist eine Verbindung beantragt oder hält der Richter der nach Turnus zuständigen Abteilung diese aufgrund eines Zusammenhanges für zweckmäßig, so legt er dem Richter des bereits anhängigen Verfahrens die Sache zur Prüfung der Verbindung vor. Dieser entscheidet über die Verbindung der Verfahren. Gibt eine Abteilung ein bei ihr anhängig gewordenes Straf- oder Bußgeldverfahren zur Durchführung von Nachermittlungen oder zur Überprüfung oder Abänderung des Strafbefehls, der Anklage oder des Bußgeldbescheides an die Staatsanwaltschaft oder die Behörde zurück, so bleibt diese Abteilung auch zuständig, wenn dieses Verfahren erneut beim Amtsgericht Bruchsal eingeht. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht. Bei Ablehnung oder Selbstablehnung wird das Verfahren der zuständigen Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Abgetrennte Verfahren verbleiben Anrechnung auf den Turnus. bei der ursprünglichen Abteilung ohne - 12 - Anlage „A“ zur Turnusregelung in Strafsachen ab 01.04.2014 Abteilung 1 S1 2 S7 3 S1 4 S7 5 S3 6 S1 7 S7 8 S5 9 S3 10 S1 11 S7 12 S1 13 S7 14 S3 15 S1 16 S7 17 S5 18 S3 19 S1 20 S7 21 S1 22 S7 23 S3 24 S1 25 S7 26 S1 27 S7 28 S1 Eingang Name AK-Nummer - 13 29 S7 30 S1 31 S7 32 S3 33 S1 34 S7 35 S5 36 S3 37 S1 38 S7 39 S1 40 S7 41 S3 42 S1 43 S7 44 S5 45 S3 46 S1 47 S7 48 S1 49 S7 50 S3 51 S1 52 S7 53 S1 54 S3 55 S1 56 S7 57 S1 58 S7 59 S3 - 14 60 S1 61 S7 62 S5 63 S7 64 S1 65 S7 66 S1 67 S7 68 S3 69 S1 70 S7 71 S5 72 S3 73 S1 74 S7 75 S1 76 S7 77 S3 78 S1 79 S7 80 S3 81 S1 82 S7 83 S1 84 S7 85 S3 86 S1 87 S7 88 S5 89 S7 - 15 Nach der laufenden Nummer 89 der Tabelle beginnt der Turnus erneut bei Nummer 1 der Tabelle. - 16 2. Zivilsachen Dienstgebäude: Schlossraum 5 und Schönbornstr. 20 Abteilung Z 1: Richter: Richter am Amtsgericht Dr. Steitz Zwangsvollstreckungssachen (J-/K-/L-/M-Sachen), inklusive der Altbestände der Abteilungen Z 2, Z 3, Z 4 und Z 6 Vertretung: Richterabteilung B 1 Zi. 225 009 Abteilung Z 3: Richter: Richterin am AG NN 1. Zivilsachen (C-/H-Sachen) und Rechtshilfesachen in Zivilsachen sowie sonstige Zivilsachen, die nicht C- oder H-Sachen sind (AR-Sachen) nach dem Turnus in Zivilsachen Zi. 220 2. Rechtshilfeersuchen und Entscheidung über Erinnerungen nach § 6 Abs. II des Beratungshilfegesetzes. 3. Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nach den Verfahrensregeln der ZPO. Vertretung: Richterabteilung Z 4 115 - 17 - Abteilung Z 4: Richter: Richterin am AG Fuchs Zivilsachen (C-/H-Sachen) und Rechtshilfesachen in Zivilsachen sowie sonstige Zivilsachen, die nicht C- oder H-Sachen sind (AR-Sachen) nach dem Turnus in Zivilsachen Vertretung: Richterabteilung Z 3 Zi. 115 220 Abteilung Z 5: Richter: Richter am AG Dr. Steitz Konkurs- und Vergleichsverfahren (N, VN-Sachen) Vertretung: Richterabteilung Z 4 Zi. 225 115 Abteilung Z 6: Richter: Richterin Henn Zivilsachen (C-/H-Sachen) und Rechtshilfesachen in Zivilsachen sowie sonstige Zivilsachen, die nicht C- oder H-Sachen sind (AR-Sachen) nach dem Turnus in Zivilsachen Vertretung: Richterabteilung F 1 Zi. 122 124 - 18 - Turnusregelung für C-, H- und AR-Sachen der Zivilabteilungen Z 3 – Z 6 1. Für C-, H- und AR-Sachen besteht jeweils ein eigener Turnus. Jede Richterabteilung - mit Ausnahme der Abteilungen Z 1 und Z 5 - erhält jeweils ein Verfahren mit der Maßgabe, dass Vollstreckungsabwehrklagen nach § 767 ZPO die Richterabteilung erhält, die mit dem vorausgehenden Rechtsstreit befasst ist oder war. Der Turnus wird ab 01.01.2014 wie folgt festgesetzt: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 Z3 Z4 Z6 Z3 Z4 Z3 Z4 Z6 Z3 Z4 Z3 Z4 Z6 Z3 Z4 Z3 Z4 Z6 Z3 Z4 Z3 Z4 Z6 Z3 Z4 Z3 Z4 Z6 Z3 Z4 Z3 Z4 - 19 33 Z6 Nach der laufenden Nr. 33 der Tabelle beginnt der Turnus erneut bei Nr. 1 der Tabelle. 2. Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts an eine andere Richterabteilung abgegeben, so werden die Akten der zentralen Eingabestelle zugeleitet. Diese versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk. Das Verfahren wird der Richterabteilung, an die es abgegeben wird, am nächsten Arbeitstag von der zentralen Eingabesstelle als erstes Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Verfahren, die Anträge auf Arreste und einstweilige Verfügungen enthalten, werden abweichend von Satz 1 am Tag des Einganges von der zentralen Eingabestelle nach Maßgabe der Ziffer 3 zugeteilt. Ein Malus beim abgebenden Richter im Turnus wird nicht erteilt. Die Richterabteilung Z 3 wird bei der Eingabe der Zivilverfahren für jede neu eingegangene WEG-Sache (Bonus WEG-Sachen) 2,5 x übersprungen. Abgetrennte Verfahren verbleiben bei der ursprünglichen Abteilung ohne Anrechnung auf den Turnus. 3. Die turnusmäßige Zuteilung der Verfahren und Anträge erfolgt an jedem Arbeitstag durch die zentrale Eingabestelle. Die Eingänge eines Tages/Wochenendes werden bei der zentralen Eingabestelle gesammelt und am darauf folgenden Arbeitstag in alphabetischer Reihenfolge zugeteilt. Die Eingänge eines Wochenendes oder eines Feiertages werden am Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zugeteilt. Für gerichtsinterne Irrläufer ist der Eingang bei der zentralen Eingabestelle maßgebend. Dieser wird turnusmäßig wie die anderen Eingänge behandelt. Anträge auf Arreste und einstweilige Verfügungen werden außerhalb des Turnus kalenderwochenweise den Richterabteilungen mit Ausnahme der Abteilung Z 5 und Z 1 zugeteilt. In der 14. Kalenderwoche 2013 beginnt die Reihenfolge mit der Abteilung Z 3, gefolgt von den Abteilungen Z 4 und Z 6; danach beginnt die Reihenfolge wieder von vorne. Die Reihenfolge wird jahresübergreifend fortlaufend weitergeführt. Die Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügungen werden jeweils auf den Turnus der entsprechenden Abteilung angerechnet. Für die alphabetische Reihenfolge sind die ersten Buchstaben des Nachnamens des Beklagten/Antragsgegners maßgebend. Liegen Klagen/Anträge gegen Personen mit gleichem Nachnamen vor, sind deren Vornamen mit heranzuziehen. Es gilt dann der im Alphabet vorausgehende Vorname. Sind Nach- und Vornamen der Beklagten/Antragsgegner gleich, so bestimmt sich die alphabetische Reihenfolge nach den Nach- bzw. Vornamen der Kläger/Antragsteller. Richtet sich eine Klage/Antragsschrift gegen mehrere Beklagte/Antragsgegner, so ist ohne Rücksicht auf die vom Kläger/Antragsteller in der Klage/Antragsschrift gewählte Reihenfolge der im Alphabet vorangehende Nachname und bei gleichen Nachnamen der Vorname der Beklagten/Antragsgegner maßgebend. - 20 Richtet sich eine Klage/Antragsschrift gleichzeitig gegen eine natürliche und eine juristische Person, so ist für die alphabetische Reihenfolge der Nachname der natürlichen Person bestimmend. Bei mehreren natürlichen Personen und einer juristischen Person gilt die oben für mehrere Beklagte getroffene Regelung. Können mehrere Klagen/Antragsschriften nicht vor- bzw. nachgeordnet werden, sind die Eingänge derselben Richterabteilung zuzuteilen. In diesem Falle ist im Turnus ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen. Bei Aufgebotsverfahren ist der Name des Antragstellers maßgebend. Bei der alphabetischen Einordnung bleiben deutsche Adelsprädikate und sonstige vor dem Nachnamen stehende selbstständige Zusätze außer Betracht, es sei denn, sie sind Bestandteile von Firmennamen oder Bezeichnungen juristischer Personen. Bei Firmennamen bzw. Bezeichnungen juristischer Personen ist stets der erste Buchstabe der Firma bzw. juristischen Person maßgebend. 4. Wird eine Zivilsachen (C-/H-Sache), die infolge Ruhen des Verfahrens oder aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften der Aktenordnung abgeschlossen und abgelegt war, weiterbetrieben, bleibt die Sache bei der Richterabteilung anhängig, die zuvor zuständig gewesen war. Das Verfahren wird nicht auf die nächste turnusmäßige Zuteilung angerechnet. 5. Wird eine Sache zurückverwiesen, verbleibt sie bei der bisherigen Richterabteilung. Gleiches gilt für abgetrennte Verfahren, für Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, für Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen und für Klagen nach vorausgegangenem PKH-Verfahren. Eine Anrechnung auf die Turnuszuteilung findet in diesen Fällen nicht statt. 6. Ist eine Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 147 ZPO anzuordnen, ist für das verbundene Verfahren die Richterabteilung zuständig, die mit dem zeitlich zuerst anhängig gewordenen Verfahren befasst ist. Die abgebende Richterabteilung hat die zugehörige Zählkarte mit „Abgabe innerhalb des Gerichts“ abzuschließen. Die Richterabteilung, in der die Verfahren verbunden werden, hat eine neue Zählkarte anzulegen. 7. Bei Ablehnung oder Selbstablehnung wird die Zivilsache der zuständigen Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. 8. Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten die in Abschnitt 3.6. enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit. - 21 3. Familiensachen (Familiengerichte) Dienstgebäude: Schönbornstraße 20 und Schlossraum 23 Abteilung F 1: Richter: Richter am AG Fürstenau (waR) 1. Verfahren in Familiensachen und Rechtshilfesachen in Familiensachen nach dem Turnus Familiensachen 2. Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz in Familiensachen, sofern nicht die Abteilung Z 3 zuständig ist. Vertretung: Richterabteilung F 2 Abteilung F 2: Richter: Richterin am AG Felgner Verfahren in Familiensachen und Rechtshilfesachen in Familiensachen nach dem Turnus Familiensachen Vertretung: Richterabteilung F 1 Zi. 122 124 Abteilung F 3: Richter: Richter am AG Völbel Verfahren in Familiensachen und Rechtshilfesachen in Familiensachen nach dem Turnus Familiensachen Vertretung: Richterabteilung F 4 Zi. 024 102 - 22 - Abteilung F 4: Richter: Richter am AG Keller Verfahren in Familiensachen und Rechtshilfesachen in Familiensachen nach dem Turnus Familiensachen Zi. 102 Die ab 01.09.2009 anhängigen Adoptionsverfahren. Vertretung: Richterabteilung F 3 024 Turnusregelung für F-, AR (F)- und richterliche FH-Sachen der Familiengerichtsabteilungen F 1 - F 4 a) Für F-, AR (F)- und richterliche FH (Beweissicherungsverfahren)-Sachen besteht jeweils ein eigener Turnus. Die Richterabteilungen F 1 bis F 4 erhalten ab 01.01.2014 Verfahren entsprechend ihrem jeweiligen AKA-Anteil (F 1, F 3 und F 4 jeweils 1,0 und F 2 0,46) nach folgendem Turnus zugewiesen: 5 x F 1, F 2, F 3, F 4 6 x F 1, F 3, F 4 Dann beginnt der Turnus von vorne. Bei der erstmaligen Anwendung dieses Turnus ab 01.01.2014 setzt er mit der Abteilung ein, die der nach dem vorangegangenen Turnus zuletzt mit einem Verfahren versehenen Abteilung im neuen Turnus folgt. Es gelten ergänzend sinngemäß die Regeln der Turnusregelung für Zivilsachen mit den nachfolgend aufgeführten Besonderheiten. b) Verfahren, die die Genehmigung der freiheitsentziehenden Minderjährigen (§ 151 Nr. 6 FamFG), Unterbringung eines die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (§ 151 - 23 Nr. 7 FamFG), die Anrufung des Familiengerichtes durch das Jugendamt gemäß § 8 a Abs. 3 und § 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII, die Regelung der elterlichen Sorge oder die Herausgabe eines Kindes per einstweiliger Anordnung , eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB, einen Arrest eine Gewaltschutzsache per einstweiliger Anordnung oder eine Wohnungszuweisung per einstweiliger Anordnung betreffen, werden unverzüglich nach Eingang nach den allgemeinen Regeln zugeteilt. Mehrere gleichzeitig eingegangene Verfahren werden vor Zuteilung alphabetisch geordnet. Gegebenenfalls noch nicht zugeteilte Eingänge anderer als oben genannter Verfahren werden hierbei übergangen. c) Ist eine der an einem Familienverfahren beteiligten Personen in einem noch anhängigen Richter-Familienverfahren beteiligt, welches ab dem 01.01.2006 beim Amtsgericht Bruchsal eingegangen ist, so wird das neue Verfahren der Abteilung zugewiesen, bei der das frühere Verfahren anhängig ist. Sind mehrere Familienverfahren bei verschiedenen Abteilungen anhängig, ist für das neue Verfahren diejenige Abteilung zuständig, der das jüngste der anderen Verfahren (Tag des Eingangs) zugewiesen ist. Das zugewiesene Verfahren ist auf den Turnus anzurechnen. Für die in der ersten Instanz durch eine Endentscheidung abgeschlossenen Familiensachen gilt diese Regelung entsprechend, jedoch nur, soweit das Verfahren oder ein entsprechender VKH-Antrag im laufenden Jahr oder im Vorjahr beim Amtsgericht Bruchsal anhängig war. d) Bei Ablehnung oder Selbstablehnung wird die Familiensache dem zuständigen Abteilungsrichter unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. e) Adoptionsverfahren werden der Abteilung F 4 unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. f) Eilzuständigkeit in besonderen Fällen: Kann infolge Rechnerabschaltung oder -ausfall oder aufgrund Nichtbesetzung der zentralen Eingangsgeschäftsstelle vorübergehend keine Eingabe der Neueingänge durch die zentrale Eingangsgeschäftsstelle erfolgen, gilt für eilbedürftige Verfahren folgende Regelung: Für die eilbedürftigen Verfahren sind in der Reihenfolge ihres Eingangs die Familienabteilungen F1 bis F4 zuständig. Die Reihenfolge beginnt mit der Abteilung F1 und wird bei weiteren Rechnerabschaltungen oder -ausfällen und in weiteren Fällen der Nichtbesetzung - 24 der zentralen Eingangsgeschäftsstelle fortlaufend fortgesetzt, wobei jede Abteilung mit einem Verfahren berücksichtigt wird. Nach Wiederinbetriebnahme Bonusverteilung. des Rechners erfolgt ein Ausgleich durch Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer eilbedürftiger Verfahren werden diese in alphabetischer Reihenfolge zugeteilt, in Antragsverfahren bezogen auf den Familiennamen des Antragsgegners, in Amtsverfahren bezogen auf den Familiennamen des Betroffenen. Eilbedürftig im Sinne dieses Abschnitts sind folgende Verfahren: Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§ 151 Nr. 6 FamFG), Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (§ 151 Nr. 7 FamFG), Anrufung des Familiengerichtes durch das Jugendamt gemäß § 8 a Abs. 3 und § 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betr. die Regelung der elterlichen Sorge oder die Herausgabe eines Kindes, Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB, Arrestantrag, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Gewaltschutzsache, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betr. eine Wohnungszuweisung. - 25 - 4. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Dienstgebäude: Schönbornstr. 18 Schlossraum 5 Die bei den bisherigen Vormundschaftsabteilungen anhängigen Vormundschaftssachen werden von den entsprechenden Betreuungsabteilungen bearbeitet. Abteilung A 2: Richter: Richterin am AG NN Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nach den Verfahrensregeln des FGG Vertretung: Richterabteilung Z 4 Zi. 220 115 - 26 - Betreuungsgerichte Abteilung B 1: Richter: Richter am Amtsgericht Köpfler (sV) 1. Alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Betreuungsgerichts, soweit diese Angelegenheiten nicht einem anderen Richter übertragen sind, Unterbringungen nach § 70 FGG und § 312 FamFG für die Gemeinden Bad Schönborn, Dettenheim, GrabenNeudorf, Hambrücken, KarlsdorfNeuthard, Kraichtal, Kronau, Östringen und Ubstadt-Weiher sowie für die Gemeinden Bruchsal und Forst die Verfahren mit den Endziffern 1 - 2. Zi. 009 2. Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz in Betreuungssachen, sofern nicht die Abteilung Z 3 zuständig ist. 3. Entscheidungen über Ablehnungsgesuche und Selbstanzeigen bezüglich der Rechtspfleger, soweit kein anderer Richter zuständig ist (3.6.9.) Vertretung: Richterabteilung B 2 225 Abteilung B 2: Richter: Richter am AG Dr. Steitz Alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Betreuungsgerichts, soweit diese Angelegenheiten nicht einem anderen Richter übertragen sind, Unterbringungen nach § 70 FGG und § 312 FamFG, für die Gemeinden Bruchsal und Forst mit den Zi. 225 - 27 - Verfahrensendziffern 0 und 3 - 9. Vertretung: Richterabteilung B 1 009 Abteilung B 3: Richter: Richter am AG Drosdziok Freiheitsentziehung nach dem Freiheitsentziehungsgesetz, Anordnungen nach dem Bundesseuchengesetz, soweit sich das Verfahren nach dem FGG richtet, Abschiebehaftsachen Vertretung: Richterabteilung S 5 Zi. 101 009 Abteilung B 4: Richter: Richterin am AG Fuchs Entscheidungen über Kostenerinnerungen bzw. Anträge auf Festsetzung des Geschäftswertes nach § 142 KostO i. V. m. § 14 Abs. 2 und § 31 KostO sowie nach Art. XI § 1 KostÄndG, soweit nicht bereits eine andere Abteilung mit dem Verfahren selbst befasst war. Zi. 115 Entscheidungen über Erinnerungen des Rechtspflegers soweit kein anderer Richter zuständig ist (vgl. 3.6.8.) Vertretung: Richterabteilung Z 3 220 - 28 - Durch das am 26.07.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BGBl. I 2012, 1577 ff.) wurden u. a. § 278 Abs. 5 ZPO und § 36 Abs. 5 FamFG neu gefasst und ein Güterichter eingeführt. Abteilung G 1: Richter: Direktorin des Amtsgerichts Clapier-Krespach Zi. 108 Güteverfahren gemäß §§ 278 Abs. 5 ZPO und 36 Abs. 5 FamFG Vertretung: Richterabteilung S 5 009 Abteilung H 1: Richter: Richter am AG Köpfler (sV) Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle Vertretung: Richter am AG Fürstenau (waR) Zi. 009 124 - 29 - 5. Vertretung der Richter bei Verhinderung des Erstvertreters Vertretung des Dienstvorstandes: Ist der Erstvertreter (derzeit Richter am AG Köpfler) verhindert, so wird der Dienstvorstand von den übrigen Richtern in der Reihenfolge ihres Lebensalters, beginnend mit dem Lebensältesten, vertreten. Vertretung der Richter: Es wird klargestellt, dass die Vertretung nach dem Geschäftsverteilung auch für die Abwesenheit wegen Krankheit und Dienstbefreiung gilt. Die Fälle, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, sich mit Erfolg für befangen erklärt oder mit Erfolg abgelehnt worden ist, werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter bearbeitet. Ist der in den Abschnitten 3.1 bis 3.4 bestimmte Erstvertreter verhindert, so sind Ersatzvertreter in nachstehender Reihenfolge für Strafabteilung S 1: Richterabteilung S 7 (für gerade Aktenzeichenendziffern), S 3 (für ungerade Aktenzeichenendziffern), S 5, S 2, F 1, F 2, F 3, F 4, B 2, Z 3, Z 4 für Strafabteilung S 2: Richterabteilung S 3, S 1, S 7, F 3, F 1, F 4, F 2, Z 4, B 2, Z 3 für Strafabteilung S 2b: Richterabteilung S 3, S 7, S 1, F 3, F 1, F 4, F 2, Z 4, B 2, Z 3 für Strafabteilung S 3: Richterabteilung S 7, S 5, S 2, F 2, F 4, F 3, F 1, Z 3, Z 4, B 2 für Strafabteilung S 4: Richterabteilung S 3, S 2, S 7, F 4, F 2, F 3, F 1, Z 3, Z 4, B 2 für Strafabteilung S 5: Richterabteilung S 1, S 7, S 3, F 1, F 2, F 3, F 4, Z 3, Z 4, B 2 - 30 - für Strafabteilung S 6: Richterabteilung S 7, S 3, S 2, F 3, F 1, F 4, F 2, B 2, Z 3, Z 4 für Strafabteilung S 7: Richterabteilung S 1, S 2, S 5, F 2, F 4, F 1, F 3, B 2, Z 4, Z 3 für Strafabteilung S 8: Richterabteilung S 7,S 5, S 2, F 2, F 4, F 3, F 1, Z 2, Z 3, Z 4, B 2 für Zivilabteilung Z 3: Richterabteilung Z 6, B 2, F 2, F 4, F 3, S 3, S 5, S 7, S 6, S 2 für Zivilabteilung Z 4: Richterabteilung Z 6, B 2, F 3, F 2, F 4, S 7, S 2, S 3, S 5, S 6 für Zivilabteilung Z 5: Konkurs- und Vergleichssachen: Richterabteilung Z 6 , Z 3, F 4, F 3, F 2, S 7, S 6, S 3, S 5, S 2 für Zivilabteilung Z 6: Richterabteilung Z 4, Z 3, B 2, F 3, F 4, S 2, S 5, S 3, S 6, S 7 für Familiengerichtsabteilung F 1: Richterabteilung F 3, F 4, Z 3, B 2, Z 4, S 6, S 3, S 5, S 2, S 7 für Familiengerichtsabteilung F 2: Richterabteilung F 4, F 3, B 2, Z 3, Z 4, S 5, S 6, S 2, S 7, S 3 für Familiengerichtsabteilung F 3: Richterabteilung F 1, F 2, Z 4, Z 3, B 2, S 3, S 5, S 7, S 2, S 6 - 31 für Familiengerichtsabteilung F 4: Richterabteilung F 2, F 1, Z 4, Z 3, B 2, S 3, S 7, S 5, S 6, S 2 für Betreuungsabteilung B 1: Richterabteilung S 7, S 3, S 2, Z 4, Z 3, F 1, F 2, F 3, F 4 für Betreuungsabteilung B 2 und Abteilung Z 1 (Zwangsvollstreckungsachen): Richterabteilung Z 4, F 3, F 4, F 1, F 2, Z 3, S 7, S 2, S 3 für Abteilung B 3 (Freiheitsentziehungen): Richterabteilung S 7, S 3, S 2, F 4, F 3, F 2, Z 3, Z 4, B 2, Z 6 für Abteilung B 4 (Erinnerungen): Richterabteilung B 2, Z 6, S 3, S 5, S 6, S 7, S 2, F 3, F 4, F 2 für Abteilung A 2 (WEG-Sachen): Richterabteilung Z 6, B 4, F 3, F 2, F 4, S 5, S 7, S 2, S 6, S 3 für Abteilung H1 (Hinterlegungssachen): Richterabteilung B 2, Z 4, Z 3, Z6, F 4, F 3, S 2, S 7, S 3 Die weitere Vertretung des Güterichters (G 1) entspricht der weiteren Vertretung für die Strafabteilung 2, wobei der zuständige Richter, der das Verfahren an den Güterichter abgegeben hat, übersprungen wird. - 32 - 6. Allgemeine Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit und der turnusmäßigen Zuteilung 6.1. Zuständigkeit bei natürlichen Personen Maßgebend sind die ersten Buchstaben des Nachnamens des Antragsgegners, Beklagten, Schuldners, Beschuldigten, Angeschuldigten/Angeklagten und Betroffenen. Bei Namensänderung ist in Zivilsachen maßgeblich der Name zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage bzw. Anspruchsbegründung. Bei den Namen unberücksichtigt. bleiben deutsche Adelstitel und deutsche Adelsprädikate 6.2. Zuständigkeit bei Firmen und juristischen Personen Bei Verfahren gegen die Firma eines Vollkaufmanns, gegen eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft und gegen juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts - mit Ausnahme von Gebietskörperschaften sind die ersten Buchstaben des ersten in der Firma vorkommenden Nachnamens einer natürlichen Person maßgebend. Enthält die Firmenbezeichnung keinen Familiennamen, so sind die Anfangsbuchstaben des ersten Wortes der Firma bzw. der Bezeichnung maßgebend. Bei Verfahren gegen Gebietskörperschaften sind die ersten Buchstaben des (eigentlichen) Namens maßgebend (z. B. Stadt Bruchsal, Landkreis Karlsruhe, Land Baden-Württemberg). 6.3. Zuständigkeit bei mehreren Personen Bei zwei Antragsgegnern usw. ist der im Alphabet vorangehende Buchstabe des Nachnamens maßgebend. Dies gilt nicht bei Verfahren mit je einer der in Ziffer 1 und der in Ziffer 2 aufgeführten Personen. In diesen Fällen entscheidet allein der Nachname der natürlichen Person. Bei mehr als zwei Antragsgegnern bzw. bei mehreren Beschuldigten in Strafsachen ist die Abteilung zuständig, zu der die meisten Antragsgegner/Beschuldigten nach Anfangsbuchstaben der Familiennamen gehören; bei gleicher Zahl der Buchstaben entscheidet in Strafsachen der Name des ältesten Beschuldigten; im übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach Ziffer 3.6.1. 6.4. Besondere Zuständigkeiten In Vormundschafts- und Familiensachen des § 23 b Nr. 2 - 4 GVG sind die Anfangsbuchstaben des Namens der Person maßgebend, für die das Bedürfnis der Hilfe hervorgetreten ist (z. B. Mündel, Betreute/r, Kind usw.). Sind in dieser Weise an einem Verfahren mehrere beteiligt (z. B. Geschwister u. ä.), so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Ältesten. - 33 - In den übrigen Familiensachen sind die Anfangsbuchstaben des Familiennamens (Ehemann) maßgebend, den der betroffene Personenkreis gemeinsam führt oder geführt hat. Besteht kein gemeinsamer Name, so gelten die Ziffern 1 und 3 entsprechend. Bei Verfahren gegen einen Nachlass oder gegen Miterben sind die ersten Buchstaben des Namens des Erblassers maßgebend. Bei Aufgebotsverfahren sind die ersten Buchstaben des Namens des Antragstellers maßgebend. Bei Verfahren gegen einen Konkursverwalter bzw. bei Anfechtungsklagen sind die ersten Buchstaben des Namens des Gemeinschuldners bzw. Schuldners maßgebend. Bei Erinnerungen nach § 6 Abs. II des Beratungshilfegesetzes sind die ersten Buchstaben des Gesuchstellers maßgebend. 6.5. Allgemeine Bestimmungen Die bei Ende des vorgehenden Geschäftsjahres oder bei jeder anderen Änderung der Geschäftsverteilung anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bleiben bei den bisher zuständigen Richter, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung erfolgt. Bereits in vergangenen Präsidiumsbeschlüssen diesbezüglich getroffene andere Regelungen bleiben gültig, soweit in einem zeitlich späteren Präsidiumsbeschluss nichts Abweichendes geregelt wird. Kann über anhängige Straf- oder Bußgeldverfahren derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter gleichzeitig verhandelt oder entschieden werden (§ 237 StPO), so soll der Abteilungsrichter ein Verfahren an die Abteilung abgeben, bei der bereits das Verfahren gegen den oder älteren Beteiligten anhängig ist. Bei anderen Verfahren soll zu dem Verfahren abgegeben werden, an dem der mit dem im Alphabet am weitesten vorangehenden Anfangsbuchstaben beteiligt ist. Dies gilt auch bei gleichem Lebensalter in Straf- und Bußgeldsachen. Bei einer Verbindung von Straf- und Bußgeldsachen des Einzelrichters mit Verfahren, die beim Schöffen- oder Jugendgericht anhängig sind, sind die letzteren zuständig. Ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bruchsal durch seine Zuständigkeit für ein vorausgegangenes Verfahren bestimmt (z. B. § 767 Abs. I ZPO), so ist - abweichend von den sonstigen Grundsätzen - die Abteilung des Amtsgerichts zuständig, die bereits in dem andere Verfahren entschieden hatte, es sei denn, dass die Geschäftsverteilung an die hiernach die Zuständigkeit des neuen geknüpft wird, zwischenzeitlich geändert worden ist. Verhandelt ein Richter zur Sache oder erlässt er einen förmlichen Beweisbeschluss (§ 358 a ZPO, jedoch nicht § 273 ZPO), bzw. beginnt er in Bußgeld- oder Strafverfahren mit einer Hauptverhandlung, so ist eine Abgabe, bzw. Verbindung der Sache nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen. - 34 Bei Änderungen in der Zuständigkeit der Richterabteilungen gilt – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung – die alte Zuständigkeitsbestimmung für die anhängigen Verfahren weiter. 6.6. Eingangsgeschäftsstellen Die jeweils in die Turnusse fallenden Verfahren werden durch die von der Direktorin des Amtsgerichts bestimmten Geschäftsstellen (Eingangsgeschäftsstellen) verteilt. 6.7. Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit oder Ausschließungsgründen Über Ablehnungsgesuche und/oder entsprechenden Selbstanzeigen entscheidet, soweit keine andere Regelung erfolgt ist, jeweils der im Sachgebiet im Geschäftsverteilungsplan genannte Vertreter, bei dessen Verhinderung jeweils der nach dem Geschäftsverteilungsplan im Sachgebiet genannte weitere Vertreter. 6.8. Erinnerungen Für richterliche Entscheidungen über Erinnerungen ist der Richter zuständig, in dessen Abteilung ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder war, in dessen Rahmen die Entscheidung des Rechtspflegers getroffen wurde. Existiert ein solches Verfahren nicht, so ist der Richter der Abteilung B 4 zuständig, soweit die Entscheidung nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fällt. 6.9. Ablehnung von Rechtspflegern wegen Besorgnis der Befangenheit oder Ausschießungsgründen Über Ablehnungsgesuche und/oder entsprechende Selbstanzeigen entscheidet, soweit keine andere Regelung erfolgt ist, jeweils der im Sachgebiet im Geschäftsverteilungsplan genannte Richter, bei dessen Verhinderung jeweils der nach dem Geschäftsverteilungsplan im Sachgebiet genannte Vertreters des Richters. Ist eine Richterbestimmung nicht oder nicht eindeutig vorzunehmen, entscheidet der Richter der Abteilung B 1. 7. Bereitschaftsdienst Für den Bereitschaftsdienst in der dienstfreien Zeit ist für den Bereich des Amtsgerichts Bruchsal das Amtsgericht Karlsruhe zuständig. Insoweit gilt der dort aufgestellte Bereitschaftsdienstplan. - 35 8. Schlussbemerkungen 1. Die Geschäftsverteilung der Richter in dieser Fassung wird mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft gesetzt. 2. Dieser Geschäftsverteilungsplan wird auf der Verwaltungsgeschäftsstelle (Zimmer 107) zur Einsichtnahme aufgelegt (§ 21 e Abs. 9 GVG). Clapier-Krespach Direktorin des Amtsgerichts Dr. Steitz Richter am AG Fürstenau Richter am AG (waR) Köpfler Richter am AG (sV) Fuchs Richterin am AG
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