Statistisches Bundesamt Extrahandelsstatistik Ausfuhr und Einfuhr Erläuterungen zur Anmeldung des Warenverkehrs mit Drittländern im IDEV-Onlineanmeldeverfahren Statistik: Extrahandel Version: Status: Version 1.5 Stand: Januar 2016 Kontakt: [email protected] Änderungsverlauf Version Datum Autor Änderung 1.0 18.05.2011 Frau Stütz Neuerstellung 1.1 10.01.2012 Frau Stütz Überarbeitung 1.2 11.12.2012 Frau Stütz Überarbeitung 1.3 10.01.2014 Herr Kappus Überarbeitung 1.4 1.5 13.11.2014 17.11.2015 Herr Kappus Herr Kappus Überarbeitung Überarbeitung © Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Deutschland 1.5 Statistisches Bundesamt 1 Allgemeine Hinweise und Bedingungen .................................................................................. 4 Einfuhr........................................................................................................................... 4 1.1 1.2 Ausfuhr.......................................................................................................................... 4 1.3 Besondere Gebiete ........................................................................................................ 4 1.4 Zoll-Auskünfte: .............................................................................................................. 4 1.5 Voraussetzung für eine Anmeldung im Extrahandel ....................................................... 6 1.6 IT Bedingungen.............................................................................................................. 8 1.7 Komprimieren ("Zippen") der Lieferdatei........................................................................ 9 Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik Ausfuhr Satzlänge in Bytes: 128 ....................... 10 Berichtigung der Anmeldung zur AUSFUHR ................................................................. 11 2 Erläuterungen zu den Merkmalen der Ausfuhr Seite: ............................................................ 12 Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01 ........................................................................... 13 2.1 2.2 EORI–Nummer(= Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 02 bis 08 ............... 13 2.3 Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 10 bis 18 ........................................................... 14 2.4 Bestimmungsland (3 Stellen) Satzstelle 33 leer, 34 und 35 ISO-Alpha-2-Ländercode .. 15 2.5 Container (1 Stelle) Satzstelle 36................................................................................. 15 2.6 Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code) Satzstellen 40 bis 42 .............................. 16 2.7 Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 43 und 44 ..................................................... 16 2.8 Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 45 ................................................... 16 2.9 Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (2 ) Satzstellen 54 und 55 ................................. 17 2.10 Warennummer (8 Stellen) Satzstellen 56 bis 63 .......................................................... 18 2.11 Inländisches Ursprungsland (2 Stellen) Satzstellen 76 und 77 .................................... 18 2.12 Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 78 bis 81 ............................................................. 19 2.13 Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 83 bis 91 ...................................................... 19 2.14 Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 92 bis 99 .............................................. 20 2.15 Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 102 bis 110.................................................. 20 2.16 Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116 ................................................... 21 Statistisches Bundesamt G303-21 2 Statistisches Bundesamt Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik Einfuhr Satzlänge in Bytes: 128 ........................ 22 Berichtigung der Anmeldung zur EINFUHR ................................................................... 23 3 Erläuterungen zu den Merkmalen der Einfuhr Seite: ............................................................. 25 Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01 ........................................................................... 26 3.1 3.2 Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 03 bis 11 ........................................................... 26 3.3 EORI–Nummer( = Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 23 bis 29 .............. 27 3.4 Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code ) Satzstellen 31 bis 33 .............................. 28 3.5 Versendungsland (3 Stellen) Satzstelle 34 leer, 35 und 36 ISO-Alpha-2-Ländercode ... 28 3.6 Zielland (Zielbundesland) (2 Stellen) Satzstellen 37 und 38 ........................................ 29 3.7 Container (1 Stelle) Satzstelle 39................................................................................. 29 3.8 Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 44 und 45 ..................................................... 30 3.9 Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 46 ................................................... 30 3.10 Bestimmungsmitgliedstaat (2 Stellen) Satzstellen 51 und 52 ...................................... 31 3.11 Codenummer ............................................................................................................... 32 3.12 Zusatzcode (4 Stellen) Satzstellen 66 bis 69 ............................................................... 32 3.13 Ursprungsland (3 Stellen) Satzstelle 70 leer, 71 und 72 ISO-Alpha-2-Ländercode ....... 33 3.14 Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 73 bis 76 ............................................................. 33 3.15 Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 78 bis 86 ...................................................... 34 3.16 Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 87 bis 94 .............................................. 34 3.17 Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 97 bis 105.................................................... 35 3.18 Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116 ................................................... 36 3.19 Präferenz - tatsächlich gewährte - (3 Stellen) Satzstellen 117 bis 119 ........................ 37 Statistisches Bundesamt G303-21 3 Statistisches Bundesamt 1 Allgemeine Hinweise und Bedingungen Die Anmeldung der Einfuhren und Ausfuhren im Warenverkehr mit Drittländern für Zwecke der Außenhandelsstatistik erfolgt im Rahmen der zollamtlichen Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung. Sowohl die im ITVerfahren ATLAS als auch die noch per Zollvordruck erfassten Daten werden nach Auswertung durch die deutsche Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt weitergeleitet. 1.1 Einfuhr Die Notwendigkeit Einfuhrdaten im Rahmen von vereinfachten Zollverfahren als Meldedateien im IDEVOnlineverfahren unmittelbar an das Statistische Bundesamt zu übermitteln, beschränkt sich nur noch auf wenige Ausnahmefälle beziehungsweise Verfahren, die noch nicht in ATLAS abgebildet sind. Eine Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes bei der Bewilligung vereinfachter Zollverfahren in ATLAS ist generell nicht mehr erforderlich. Nur bei „Einzigen Bewilligungen“ ist auch weiterhin eine Beteiligung des Statistischen Bundesamtes vorgesehen. Hierbei handelt es sich um vereinfachte Zollverfahren, bei deren Abwicklung mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind. Für die in Deutschland körperlich eingehenden Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat zollrechtlich zur Einfuhr angemeldet werden, besteht derzeit weiterhin die Möglichkeit einer Direktmeldung an das Statistische Bundesamt. Einzelheiten werden im Rahmen der Bewilligung festgelegt. 1.2 Ausfuhr Seit dem 1. Juli 2009 ist die Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren verpflichtend. Das bisherige schriftliche Ausfuhrverfahren wurde durch das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS ersetzt. Die Weiterleitung dieser Ausfuhrdaten an das Statistische Bundesamt erfolgt automatisch. Ausgenommen sind die von anderen Mitgliedstaaten erteilten „Einzigen Bewilligungen“. Für die aus Deutschland körperlich ausgehenden Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat zollrechtlich zur Ausfuhr angemeldet werden, besteht derzeit weiterhin die Möglichkeit einer Direktmeldung an das Statistische Bundesamt. Einzelheiten werden im Rahmen der Bewilligung festgelegt. Allgemeine Informationen zur Direktmeldung an das Statistische Bundesamt auch unter https://www-idev.destatis.de/idev/doc/extra/hilfe.html 1.3 Besondere Gebiete Ebenfalls in ATLAS anzumelden sind die Warenverkehre mit den Gebieten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (Kanarische Inseln, Überseeische Departements, Kanalinseln). 1.4 Zoll-Auskünfte: Einzige Bewilligung Tel.: 0911 / 9463-1368 Fax: 0911 / 9463-1399 [email protected] Statistisches Bundesamt G303-21 EORI-Nummer Tel.: 0351 / 44834-540 Fax: 0351 / 44834-590 [email protected] 4 Service Desk Tel.: 0800 / 80075451 Fax: 022899 / 680187584 [email protected] Statistisches Bundesamt Statistisches Bundesamt G303-21 5 Statistisches Bundesamt 1.5 Voraussetzung für eine Anmeldung im Extrahandel 1. Diese Erläuterungen berücksichtigen nur die aufbereitungstechnischen Erfordernisse für die Anmeldung der Aus- und Einfuhren im IDEV-Onlineanmeldeverfahren. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Anmeldung zur Außenhandelsstatistik. Siehe auch http://www.zoll.de unter dem Link "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" 2. Voraussetzung für eine Anmeldung zur Außenhandelsstatistik im IDEV-Onlineanmeldeverfahren ist, dass für die anzumeldenden Waren von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt für die - Ausfuhr, ein binnengrenzüberschreitendes Anschreibeverfahren - Einzige Bewilligung - zugelassen wird bzw. für die - Einfuhr, ein binnengrenzüberschreitendes vereinfachtes Verfahren - Einzige Bewilligung - bewilligt worden ist. Verfahren, die noch nicht in ATLAS abgedeckt sind (z.B. „ Einfuhr von Waren zur Lagerung in einer Freizone“ und „Einfuhr von Waren zur Überführung in die vorübergehende Verwendung“) kommt ebenfalls eine Direktanmeldung an das Statistische Bundesamt in Betracht. Die jeweils aktuelle Fassung der zollamtlichen Verfügung ist uns zu übersenden. Es ist darauf zu achten, dass die im bewilligten vereinfachten Verfahren angemeldeten Ausfuhren nicht doppelt (keine zusätzliche statistische Anmeldung in ATLAS) zur Außenhandelsstatistik gemeldet werden. 3. Die Datenübermittlung ist nur dann rationell, wenn laufend eine Vielzahl von Positionen monatlich zur Außenhandelsstatistik anzumelden sind. Alle Einzelpositionen mit gleichen statistischen Merkmalen (das sind alle Merkmale, ausgenommen Eigenmasse, Besondere Maßeinheit und Statistischer Wert) sind mengen- und wertmäßig zu einer Position zusammenzufassen und verdichtet anzumelden. 4. Der Termin für die Abgabe der Online-Dateien ist der 10. Arbeitstag des auf den Anmeldezeitraum folgenden Monats. Bis zu diesem Termin müssen die Online- Dateien im Statistischen Bundesamt eingegangen sein. 5. In den Datensätzen der Meldedateien ist nach wie vor die 7-stellige Firmennummer, beziehungsweise die frühere alte Zollnummer anzuschreiben. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zu dem Merkmal "EORI- Nummer" (Ausfuhr Seite 12 und Einfuhr Seite 25). Statistisches Bundesamt G303-21 6 Statistisches Bundesamt 6. Vor Beginn eines IDEV- Onlineanmeldeverfahrens sind dem Statistischen Bundesamt rechtzeitig Testdateien mit praxisbezogenen Ausfuhr- bzw. Einfuhrdaten zu liefern. Nach erfolgreichem Test wird eine fünfstellige alphanumerische Materialnummer vergeben. Diese Materialnummer ist im Dateinamen mit Erweiterung „.ASC“ unbedingt anzuschreiben (siehe auch Seite 7 und 8). Der Inhalt der Meldedateien muss der jeweiligen Datensatzbeschreibung entsprechen (Ausfuhr Seite 9, Einfuhr Seite21). Die Meldedateien dürfen keine Vor- und Nachsätze enthalten. 7. Die geforderten Merkmalsangaben sind grundsätzlich bei allen Meldepositionen vollständig anzumelden. Nähere Hinweise zu den einzelnen M e r k m a l e n entnehmen Sie bitte den Erläuterungen (Ausfuhr Seiten 11 bis 20 beziehungsweise Einfuhr Seiten 22 bis 35) und den nachstehend genannten aktuellen Verzeichnissen: a) „Verzeichnis der Schlüsselnummern zur Anmeldung des Warenverkehrs mit Drittländern” b) „Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik” 8. In den Meldungen ist keine Warenbezeichnung anzugeben. Die Zuordnung der auszuführenden Waren zu den jeweiligen Warennummern entnehmen Sie bitte dem aktuellen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. Auf Anforderung sind hierzu ergänzende Angaben zu übermitteln. 9. Das gesamte Datenmaterial sollte vor der Übersendung an das Statistische Bundesamt einer Schlüsselzahlkontrolle (Ländercode, Warennummern usw.) unterzogen werden. 10. Der Anmelder gewährleistet, dass uns im Falle der "Nichtlesbarkeit" der Meldedateien auf Anforderung umgehend ein Ersatz für die betreffende Meldedatei übermittelt wird. Aus diesem Grunde bitten wir, uns die Namen, Durchwahl-Telefonnummern und die Email-Adresse der zuständigen Sachbearbeiter für den technischen Bereich und den fachlichen Inhalt mitzuteilen. 11. Für erforderliche K o r r e k t u r e n bitten wir folgendes zu beachten: a) Bei Veränderungen im laufenden Monat ist das Datenmaterial grundsätzlich vom Anmelder vor Weiterleitung der Meldedateien zu bereinigen. b) Nachträgliche Veränderungen von gemeldeten Daten sind uns vom Anmelder mit den vorgesehenen Berichtigungsmeldungen mitzuteilen. Erforderliche Vordrucke sind vom Anmelder selbst zu erstellen (Ausfuhr Seite 10 und Einfuhr Seite 22). c) Aus technischen Gründen ist es derzeit nicht möglich, Berichtigungen in Dateiform entgegen zu nehmen. Statistisches Bundesamt G303-21 7 Statistisches Bundesamt 1.6 IT Bedingungen - Jeder Datensatz der Datei muss in seiner Struktur der beiliegenden Datensatzbeschreibung entsprechen und somit eine Länge von 128 Byte haben. - Jeder dieser Datensätze muss nach den 128 Byte Nutzinformationen mit X’ODOA’ (Carriage Return/Line Feed) abgeschlossen sein. - Die Dateien sind im ASCII-8-Bit-Code (ISO-8859) zu erstellen. - Als Dateiname ist die Ihnen vom Statistischen Bundesamt zugeteilte fünfstellige alphanumerische Materialnummer mit der Erweiterung „.ASC“ anzugeben. - Bei Bedarf (z.B. Verkürzung der Übertragungszeit) können Meldungen mit einer hohen Anzahl von Datensätzen vorher komprimiert („gezippt) werden. In diesem Fall darf das vom Komprimierungsprogramm erzeugte Archiv nur eine Datei enthalten. Außerdem darf das Archiv keine Unterverzeichnisse oder versteckte Dateien enthalten. Beim ArchivDateinamen ist die vom Komprimierungsprogramm vergebene Dateiendung (z.B „.Zip“) beizubehalten. Die Meldungsdateien sind mittels dem vom Statistischen Bundesamt betriebenen IDEV-System (http://www-idev.destatis.de) zu übertragen. Die Benutzung des IDEV-Systems gewährleistet die sichere Übertragung der vertraulichen Meldungsdateien. Eine Übertragung einer Meldedatei mittels Email gewährleistet keine derartige Sicherheit und ist daher nicht zulässig. Für die Benutzung des IDEV-Systems werden Ihnen vom Statistischen Bundesamt eine Kennung und ein Passwort erteilt. Weitergehende Informationen zum IDEV-System entnehmen Sie bitte den IDEVInformationsseiten unter: http://www-idev.destatis.de Statistisches Bundesamt G303-21 8 Statistisches Bundesamt 1.7 Komprimieren ("Zippen") der Lieferdatei Generelles Die Dauer der Übertragung der Lieferdatei mittels IDEV ist u.a. von der Dateigröße abhängig. Zur Reduzierung der Übertragungsdauer kann die Lieferdatei komprimiert ("gezippt") werden. Ein ZIP-Archiv darf nur eine Lieferdatei enthalten. Diese ist ohne Pfadangaben in das Archiv aufzunehmen. Der Name der Lieferdatei im Archiv muss im o.g. Beispiel XX123.ASC lauten. Der Name des Archivs ist nachfolgend beschrieben. DOS/Windows Die Lieferdatei kann z.B. mittels WinZip komprimiert werden. Der Name der Lieferdatei im ZIP-Archiv muss XX123.ASC, der Name des Archivs XX123.ZIP lauten. Dieses Archiv ist an das Statistische Bundesamt mittels IDEV zu übertragen. Name der Lieferdatei Name des ZIP-Archivs Keine Pfadangabe Unix/Linux 1.) Komprimierung mittels Unix-Kommando compress Die Lieferdatei XX123.ASC kann z.B. durch Eingabe von compress XX123.ASC komprimiert werden. Die daraus resultierende Datei XX123.ASC.Z ist anschließend mittels IDEV zu übertragen. 2.) Komprimierung mittels GNUZIP Die Komprimierung der Lieferdatei XX123.ASC mittels des frei verfügbaren GNUZIP kann durch Eingabe von gzip XX123.ASC durchgeführt werden. Die daraus resultierende Datei XX123.ASC.gz ist anschließend mittels IDEV zu übertragen. Statistisches Bundesamt G303-21 9 Statistisches Bundesamt Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik Ausfuhr Satzlänge in Bytes: 128 Feldbez. EF - Nr. 1 2 Satzstellen von - bis Anzahl 1 1 2- 8 Feldformat 1) allg. intern C ALN Inhalt / Bemerkungen 7 C ALN C C C C C C C C ALN NUM ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN Anmeldeform = 2 EORI–Nummer (für Dateimelder =Firmennummer oder Zollnummer) “leer“ Anmeldemonat Gruppe 00 Lfd. - Nr. aufsteigend beginnend ab 01001 “leer“ “leer“ Bestimmungsland (33 blank, 34 und 35 ISO-alpha-Code) Container “leer“ 3 4 5 6 7 8 9 10 11 9 10 12 14 19 30 33 36 37 - 39 1 2 2 5 11 3 3 1 3 12 40 - 42 3 C ALN Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm -Code) 13 14 15 16 43 - 44 45 46 - 49 50 - 53 2 1 4 4 C C C C ALN ALN ALN ALN Art des Geschäfts Verkehrszweig an der Grenze "leer" “leer" 17 54 - 55 2 C ALN Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (ISO-alpha-Code) 56 - 63 64 65 - 68 69 - 72 73 - 75 76 - 77 78 - 81 82 83 - 91 92 - 99 100 -101 102 -110 111 112 -113 114 115 116 117 -119 120 -128 8 1 4 4 3 2 4 1 9 8 2 9 1 2 1 1 1 3 9 C C C C C C C C C C C C C C C C C C C ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN Warennummer "leer" "leer" "leer" "leer" Inländisches Ursprungsland Verfahren "leer" Eigenmasse in vollen KG Besondere Maßeinheit "leer" Statistischer Wert EUR “leer“ (früher Währungskennziffer 2= Euro) "leer" “leer“ "leer" Inländischer Verkehrszweig “leer“ “leer“ 18 19 20 21 22 23 24 U1 24 U2 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 11 13 18 29 32 35 1) NUM = Numerisch, BLK = Blank (leer), ALN = alphanumerisch, C = Charakter (Zeichen) Statistisches Bundesamt G303-21 10 Statistisches Bundesamt Empfänger Statistisches Bundesamt G 304-15 Graurheindorfer Strasse 198 53117 Bonn Fax +49 228 99 643 8966 zum Ausfüllen im PDF-Format Berichtigung der Anmeldung zur AUSFUHR Merkmale 1. Ursprüngliche Angaben (Bitte alle Felder ausfüllen) Position 2. Änderung der Angaben aus Spalte 1 (Bitte nur die betreffenden Felder ausfüllen) Stornieren Monat / Jahr Bestimmungsland (ISO-Alpha-2-Ländercode) Art des Geschäfts (2-stellig numerisch) Verkehrszweig an der Grenze (1-stellig numerisch) Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (ISO-Alpha-2-Ländercode) Warennummer (8-stellig numerisch) Inländisches Ursprungsland (2-stellig numerisch) Verfahren (4-stellig numerisch) Eigenmasse in vollen KG Besondere Maßeinheit Statistischer Wert in vollen Euro Bemerkung Geschäftszeichen (bei Rückfrage) EORI-, Firmen- oder Zollnummer Materialnummer (nur Dateimelder) Firma Straße / Postfach Postleitzahl / Ort Ansprechpartner Telefon / Fax E-Mail HINWEISE Statistische Meldungen, die sich nachträglich als fehlerhaft herausstellen, sind nur zu berichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung unzutreffend waren, d.h., später eingetretene Änderungen wie z.B. nachträgliche Vertragsänderungen, Mengenrabatte am Jahresende usw. brauchen nicht korrigiert zu werden. Berichtigungen von statistischen Erhebungsmerkmalen sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn der Statistische Wert der betroffenen Anmeldeposition mehr als 5000 € beträgt. Änderungen des Statistischen Wertes von weniger als 5000 € und Änderung der Eigenmasse bzw. der Besonderen Maßeinheit von weniger als 10 % bedürfen keiner Berichtigung. Grundsätzlich sind nur Meldungen zu berichtigen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, allerdings sind im ersten Halbjahr des laufenden Jahres festgestellte Fehler in Meldungen aus dem Vorjahr ebenfalls noch korrekturpflichtig. Meldepflichtige Warenbewegungen, die noch nicht gemeldet wurden, sind in jedem Fall nachzumelden, sofern die Vorgänge das laufende und vorangegangene Kalenderjahr betreffen. Statistisches Bundesamt G303-21 11 Statistisches Bundesamt 2 Erläuterungen zu den Merkmalen der Ausfuhr Seite: Anmeldeform 12 EORI–Nummer (für Dateimelder = Firmen- oder Zollnummer) 12 Belegnummer 13 Bestimmungsland 14 Container 14 Lieferbedingung (Incoterm -Code) 15 Art des Geschäfts 15 Verkehrszweig an der Grenze 15 Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat 16 Warennummer 17 Ursprungsland (inländisch) 17 Verfahren 18 Eigenmasse in kg 18 Besondere Maßeinheit 19 Statistischer Wert 19 Inländischer Verkehrszweig 20 Statistisches Bundesamt G303-21 12 Statistisches Bundesamt Erläuterungen zu den Merkmalen der Ausfuhr (Sehen Sie hierzu auch die Datensatzbeschreibung Seite 9) 2.1 Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01 Bei der Anmeldung der Ausfuhren zur Außenhandelsstatistik in Form von Meldedateien ist hier konstant bei jeder Position die Schlüsselnummer 2 anzuschreiben. 2.2 EORI–Nummer für Dateimelder = Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 02 bis 08 Bei der Anmeldung der Ausfuhren zur Außenhandelsstatistik in Form von Meldedateien ist weiterhin die 7-stellige Firmen- bzw. frühere Zollnummer anzugeben. Diese Nummer ist konstant bei jeder Position anzuschreiben. Hinweis zur EORI -Nummer Die Firmennummer oder Zollnummer ist nur gültig für die Anmeldung zur Außenhandelsstatistik im IDEV-Onlineanmeldeverfahren. Satzstelle 09 Diese Satzstelle bleibt f r e i. Statistisches Bundesamt G303-21 13 Statistisches Bundesamt 2.3 Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 10 bis 18 Diese setzt sich wie folgt zusammen: Anmeldemonat In den beiden ersten Satzstellen (Stellen 10 und 11) des Feldes "Belegnummer" wird die 2-stellige Schlüsselnummer des Bezugszeitraums angeschrieben. Januar = 01, Februar = 02, März = 03 usw. Gruppe Die Satzstellen 12 und 13 werden bei jeder Position mit 00 gefüllt. Laufende Nummer In den Satzstellen 14 bis 18 ist die fortlaufende Nummer je Meldepositionen anzuschreiben. Beginnen Sie bitte für den jeweiligen Anmeldemonat mit 01001. Beispiel für die Ausfüllung der Satzstellen 10 bis 18 mit der ersten Anmeldeposition des Monats Januar: 01 00 01001 Satzstelle 19 bis 29 Diese Satzstellen bleiben f r e i. Satzstelle 30 bis 32 Diese Satzstellen bleiben f r e i. Statistisches Bundesamt G303-21 14 Statistisches Bundesamt 2.4 Bestimmungsland (3 Stellen) Satzstelle 33 leer, 34 und 35 ISO-Alpha-2-Ländercode Es ist stets das Land anzugeben, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. In den übrigen Fällen gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen. Wird z.B. eine zur Ausfuhr/Durchfuhr bestimmte Ware zunächst im gemeinschaftlichen Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat befördert, um von dort aus in ein Drittland verbracht zu werden, ist stets das betreffende Drittland (= Bestimmungsland) anzumelden. Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem „Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik". Setzen Sie bitte den Buchstaben-Code rechtsbündig in dieses 3-stellige Datensatzfeld (Satzstelle 33 leer, 34 und 35 ISO-Alpha-2-Ländercode) ein. 2.5 Container (1 Stelle) Satzstelle 36 Einzutragen sind unter Benutzung des nachstehenden Gemeinschaftscodes und nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft entsprechen. 0 – Nicht in Containern beförderte Waren 1 – In Containern beförderte Waren Die Angabe entfällt bei Beförderungen im Postverkehr, durch fest installierte Transporteinrichtungen(z. B. Rohrleitungen) und bei eigenem Antrieb. In Zweifelsfällen ist der Code 0 anzugeben. Satzstellen 37 bis 39 Diese Satzstellen bleiben f r e i. (früher Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels) Statistisches Bundesamt G303-21 15 Statistisches Bundesamt 2.6 Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code) Satzstellen 40 bis 42 Anzugeben ist die Lieferbedingung (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden) entsprechend Anhang 2 im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen. Incoterms sind Begriffe des internationalen Handels, die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlicht wurden und im internationalen Handelsverkehr allgemein gebräuchlich sind. Sie werden auch in der Zollanmeldung (Feld 20 des Einheitspapiers) verwendet. Für dieses Merkmal setzen Sie bitte den 3-stelligen Buchstaben-Code gemäß Anhang 2 im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen ein. Sie finden den Incoterm-Code auch in unserem „Verzeichnis der Schlüsselnummern“. 2.7 Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 43 und 44 Die Art des Geschäfts ist für j e d e Position der Anmeldung anzugeben. Für die Verschlüsselung dieses Merkmals sind die 2-stelligen Schlüsselnummern nach dem „Verzeichnis der Schlüsselnummern“ zu verwenden. In den Fällen, in denen in einer Sendung Waren ausgeführt werden, die unter verschiedene Arten des Geschäfts fallen, kann die Schlüsselnummer angegeben werden, die für den größten Anteil der Waren zutreffend ist. Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsart in Verbindung zum Verfahren stehen muss z.B. Art des Geschäfts „41“ – Verfahren „2100“. 2.8 Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 45 Hierunter ist die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittels zu verstehen, mit dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen. Zur Verschlüsselung dieses Merkmals ist ein 1-stelliger Code gemäß „Verzeichnis der Schlüsselnummern“ zu verwenden. Statistisches Bundesamt G303-21 16 Statistisches Bundesamt Satzstellen 46 bis 49 Diese Satzstellen bleiben f r e i. Satzstellen 50 bis 53 Diese Satzstellen bleiben f r e i. 2.9 Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (2 Stellen ) Satzstellen 54 und 55 Der “Tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat“ ist der Staat, von dem aus die Waren ursprünglich im Hinblick auf ihre Ausfuhr versandt werden, ohne dass in transportbedingt zwischengeschalteten Mitgliedstaaten Handelsgeschäfte stattfinden, die den rechtlichen Status der Ware ändern. Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem "Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik". Beispiel: Ein deutsches Unternehmen hat in Frankreich (FR) ein Auslieferungslager. Von dort wird eine Maschine via Rotterdam (NL) in die Vereinigten Staaten ausgeführt. Im Falle einer „Einzigen Bewilligung“ ist in der in Deutschland abzugebenden Ausfuhranmeldung als „Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat“ „FR“ anzugeben. Aber: Erwirbt ein deutsches Unternehmen eine Maschine in Frankreich und verbringt diese zunächst nach Deutschland (DE), um anschließend hier das zollrechtliche Ausfuhrverfahren für den Export der Maschine in die Vereinigten Staaten zu eröffnen, so ist wegen des Verbringens der Maschine nach DE und des damit verbundenen Handelsgeschäfts als „Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat“ „DE“ anzugeben (auch wenn schon im Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs die Ausfuhrabsicht bestand). Statistisches Bundesamt G303-21 17 Statistisches Bundesamt 2.10 Warennummer (8 Stellen) Satzstellen 56 bis 63 Die 8-stelligen Warennummern (stimmen überein mit den ersten acht Stellen der Codenummern des Elektronischen Zolltarifs = EZT) sind nach dem aktuellen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik linksbündig anzuschreiben. Satzstelle 64 Diese Satzstelle bleibt f r e i. Satzstellen 65 bis 68 Diese Satzstellen bleiben f r e i. Satzstellen 69 bis 72 Diese Satzstellen bleiben f r e i. Satzstelle 73 bis 75 Diese Satzstellen bleiben f r e i. 2.11 Inländisches Ursprungsland (2 Stellen) Satzstellen 76 und 77 Für Waren mit Ursprung in Deutschland ist das jeweils zutreffende Bundesland nach dem „Verzeichnis der Schlüsselnummern“ anzumelden. Bei Waren ausländischen Ursprungs (einschl. Rückwaren) ist die Schlüsselnummer "99" anzugeben. Statistisches Bundesamt G303-21 18 Statistisches Bundesamt 2.12 Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 78 bis 81 Die häufigsten Verfahrenscodes bei der Ausfuhr finden Sie im „Verzeichnis der Schlüsselnummern“. U2 Satzstelle 82 Diese Satzstelle bleibt f r e i. 2.13 Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 83 bis 91 Die Eigenmasse ist für jede Warenposition in v o l l e n Kilogramm rechtsbündig anzugeben. Unter Eigenmasse versteht man das Gewicht der Ware ohne alle Umschließungen. Als Umschließungen gelten alle äußeren und inneren Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme der Beförderungsmittel. Bei einer Eigenmasse unter 500 Gramm ist eine "0" (Null) und bei mehr als 500 Gramm eine "1" zu setzen. Bei einer Eigenmasse von mehr als einem Kilogramm ist bei Dezimalstellen unter 0,5 auf volle Kilogramm abzurunden und bei Dezimalstellen von 0,5 oder mehr auf volle Kilogramm aufzurunden. Kann die Eigenmasse im Zeitpunkt der Meldung nicht genau festgestellt werden, so ist diese zu schätzen. Die nichtbelegten Satzstellen können mit führenden Nullen gefüllt werden oder frei bleiben. Statistisches Bundesamt G303-21 19 Statistisches Bundesamt 2.14 Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 92 bis 99 Anzugeben ist für jede Position der Zahlenwert für die im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik vorgegebene Besondere Maßeinheit. Die Bezeichnung der Maßeinheit selbst ist nicht anzugeben. Beispiel: bei "1000 Stück" ist der Zahlenwert "1000" anzugeben In diesen Fällen wird die ausgeführte Menge in diesem Datensatzfeld rechtsbündig angeschrieben. Die nicht belegten Satzstellen können entweder mit führenden Nullen gefüllt werden oder frei bleiben. Satzstellen 100 und 101 Diese Satzstellen bleiben f r e i. 2.15 Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 102 bis 110 Unter dem "Statistischen Wert" ist der Grenzübergangswert (= Wert "frei deutsche Grenze") der Waren zu verstehen. Zur Berechnung des Statistischen Wertes können die zu berücksichtigenden Frachtkosten geschätzt werden. Der Statistische Wert wird in vollen EURO rechtsbündig angeschrieben. Die nicht belegten Satzstellen können entweder mit führenden Nullen gefüllt werden oder frei bleiben. Bei der Versendung/Ausfuhr nach Lohnveredelung gilt als Statistischer Wert der bei der Eingang/Einfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhebungs-/Wirtschaftsgebiet für die Veredelung und die Beförderung der Waren vom Grenzort bei der Eingang/Einfuhr bis zum Grenzort bei der Versendung/Ausfuhr entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zu Verfügung gestellt werden. Bei unentgeltlichen Ausfuhren gilt als Statistischer Wert der Preis der Waren, der zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder gleichartigen Ausfuhrgeschäft, dem ein Kauf zugrunde liegt, erzielt würde. Statistisches Bundesamt G303-21 20 Statistisches Bundesamt Satzstelle 111 Diese Satzstelle bleibt f r e i. (früher Währungskennziffer 2= Euro) Satzstellen 112 und 113 Diese Satzstellen bleiben f r e i. Satzstelle 114 Diese Satzstelle bleibt f r e i. Satzstelle 115 Diese Satzstelle bleibt f r e i. 2.16 Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116 Unter dem "Inländischen Verkehrszweig" (Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft) ist die Art des aktiven Beförderungsmittels zu verstehen, mit dem die Waren bei der Ausfuhr den Abgangsort verlassen. Ist die Art des Beförderungsmittels im Einzelfall nicht bekannt, so kann der Verkehrszweig entsprechend dem Beförderungsmittel angegeben werden, mit dem die Waren in gleichgelagerten Fällen normalerweise befördert werden. Für die Anmeldung des "Inländischen Verkehrszweigs" sind die gleichen 1-stelligen Codes zu verwenden, die auch für die Verschlüsselung des Merkmals "Verkehrszweig an der Grenze" gelten. Siehe „Verzeichnis der Schlüsselnummern“. Satzstellen 117 bis 119 Diese Stellen bleiben f r e i. Satzstellen 120 bis 128 Diese Stellen bleiben f r e i. Statistisches Bundesamt G303-21 21 Statistisches Bundesamt Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik Einfuhr Satzlänge in Bytes: 128 Feldbez. EF - Nr.. 1 2 3 4 5 6 Satzstellen Von - bis Anzahl 1 1 2 1 3- 4 2 5- 6 2 7 - 11 5 12 - 22 11 Feldformat 1) allg. intern C ALN C ALN C NUM C ALN C ALN C ALN 23 - 29 7 C ALN 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 30 31 34 37 39 40 41 44 46 47 - 50 1 3 3 2 1 1 3 2 1 4 C C C C C C C C C C ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN Anmeldeform = 1 "leer" Anmeldemonat Gruppe = 00 Lfd.-Nr. aufsteigend beginnend ab 01001 "leer" EORI–Nummer (für Dateimelder =Firmennummer oder Zollnummer) "leer" Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code) Versendungsland (34 blank, 35 und 36 ISO-alpha-Code) Zielland Container “leer“ “leer“ Art des Geschäfts Verkehrszweig an der Grenze "leer" 18 51 - 52 2 C ALN Bestimmungsmitgliedstaat (ISO-alpha-Code) 19 20 21 22 23 24 25 U1 25 U2 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 53 - 60 61 62 - 64 65 66 - 69 70 - 72 73 - 76 77 78 - 86 87 - 94 95 - 96 97 - 105 106 - 108 109 110 - 111 112 113 114 - 115 116 117 - 119 120 - 128 8 1 3 1 4 3 4 1 9 8 2 9 3 1 2 1 1 2 1 3 9 C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN ALN Warennummer 7 33 36 38 43 45 Inhalt / Bemerkungen 0 siehe Anmerkung Codenummer "leer" Zusatz - Code Ursprungsland (70 blank, 71 u. 72 ISO-alpha-Code) Verfahren "leer" Eigenmasse in vollen KG Besondere Maßeinheit "leer" Statistischer Wert in Euro "leer" “leer“ (früher Währungskennziffer 2 = Euro) "leer" “leer“ "leer" "leer" Inländischer Verkehrszweig Präferenz ( tatsächlich gewährte ) “leer“ Anmerkung zu den Satzstellen 53 - 64 Alternativ kann die Codierung der Ware auch in den Satzstellen 53 - 63 (durchgehend) erfolgen. In diesem Falle muss die Satzstelle "64" leer bleiben. 1) NUM = Numerisch, BLK = Blank (leer), ALN = alphanumerisch, C = charakter (Zeichen) Empfänger Fax Statistisches Bundesamt G303-21 22 Statistisches Bundesamt Statistisches Bundesamt G 304-15 Graurheindorfer Strasse 198 53117 Bonn +49 228 99 643 8966 zum Ausfüllen im PDF-Format Berichtigung der Anmeldung zur EINFUHR Merkmale 1. Ursprüngliche Angaben (Bitte alle Felder ausfüllen) Position 2. Änderung der Angaben aus Spalte 1 (Bitte nur die betreffenden Felder ausfüllen) Stornieren Monat / Jahr Versendungsland (ISO-Alpha-2-Ländercode) Zielland (2-stellig numerisch) Art des Geschäfts (2-stellig numerisch) Verkehrszweig an der Grenze (1-stellig numerisch) Bestimmungsmitgliedstaat (ISO-Alpha-2-Ländercode) Codenummer (11-stellig numerisch) Ursprungsland (ISO-Alpha-2-Ländercode) Verfahren (4-stellig numerisch) Eigenmasse in vollen KG Besondere Maßeinheit Statistischer Wert in vollen EUR Bemerkung Geschäftszeichen (bei Rückfrage) EORI- ,Firmen-oder Zollnummer Materialnummer (nur Dateimelder) Firma Straße / Postfach Postleitzahl / Ort Ansprechpartner Telefon / Fax E-Mail HINWEISE Statistische Meldungen, die sich nachträglich als fehlerhaft herausstellen, sind nur zu berichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung unzutreffend waren, d.h., später eingetretene Änderungen wie z.B. nachträgliche Vertragsänderungen, Mengenrabatte am Jahresende usw. brauchen nicht korrigiert zu werden. Berichtigungen von statistischen Erhebungsmerkmalen sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn der Statistische Wert der betroffenen Anmeldeposition mehr als 5000 € beträgt. Änderungen des Statistischen Wertes von weniger als 5000 € und Änderung der Eigenmasse bzw. der Besonderen Maßeinheit von weniger als 10 % bedürfen keiner Berichtigung. Grundsätzlich sind nur Meldungen zu berichtigen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, allerdings sind im ersten Halbjahr des laufenden Jahres festgestellte Fehler in Meldungen aus dem Vorjahr ebenfalls noch korrekturpflichtig. Meldepflichtige Warenbewegungen, die noch nicht gemeldet wurden, sind in jedem Fall nachzumelden, sofern die Vorgänge das laufende und vorangegangene Kalenderjahr betreffen. Statistisches Bundesamt G303-21 23 Statistisches Bundesamt Statistisches Bundesamt G303-21 24 Statistisches Bundesamt 3 Erläuterungen zu den Merkmalen der Einfuhr Seite: Anmeldeform 24 Belegnummer 24 EORI–Nummer ( für Dateimelder = Firmen- oder Zollnummer) 25 Lieferbedingung ( Incoterm-Code ) 26 Versendungsland 26 Zielland 27 Container 27 Art des Geschäfts 28 Verkehrszweig an der Grenze 28 Bestimmungsmitgliedstaat 29 Codenummer 30 Zusatzcode 30 Ursprungsland 31 Verfahren 31 Eigenmasse in kg 32 Besondere Maßeinheit 32 Statistischer Wert 33 Inländischer Verkehrszweig 34 Präferenz - tatsächlich gewährte - 35 Statistisches Bundesamt G303-21 25 Statistisches Bundesamt Erläuterungen zu den Merkmalen der Einfuhr (Sehen Sie hierzu auch die Datensatzbeschreibung Seite 21) 3.1 Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01 Bei der Anmeldung der Einfuhren zur Außenhandelsstatistik in Form von Meldedateien ist hier konstant bei jeder Position die Schlüsselnummer 1 anzuschreiben. Satzstelle 02 Diese Satzstelle bleibt f r e i. 3.2 Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 03 bis 11 Diese setzt sich wie folgt zusammen: Anmeldemonat In den beiden ersten Satzstellen (Stellen 03 und 04) des Feldes "Belegnummer" wird die 2-stellige Schlüsselnummer des Bezugszeitraums angeschrieben. Januar = 01, Februar = 02, März = 03 usw. Gruppe Die beiden folgenden Satzstellen 05 und 06 werden bei jeder Position mit 00 gefüllt. Laufende Nummer In den Satzstellen 07 bis 11 ist die fortlaufende Nummer je Meldepositionen anzuschreiben. Beginnen Sie bitte für den jeweiligen Anmeldemonat mit 01001. Beispiel für die Ausfüllung der Satzstellen 03 bis 11 mit der ersten Anmeldeposition des Monats Januar: 01 00 01001 Statistisches Bundesamt G303-21 26 Statistisches Bundesamt Satzstellen 12 bis 22 Diese Satzstellen bleiben f r e i. 3.3 EORI–Nummer für Dateimelder = Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 23 bis 29 Bei der Anmeldung der Einfuhr zur Außenhandelsstatistik in Form von Meldedateien ist weiterhin die 7-stellige Firmen- bzw. frühere Zollnummer anzugeben. Diese Nummer ist konstant bei jeder Position anzuschreiben. Hinweis zur EORI -Nummer Die Firmen- oder Zollnummer ist nur gültig für die Anmeldung zur Außenhandelsstatistik im IDEV-Onlineanmeldeverfahren. Satzstelle 30 Diese Satzstelle bleibt f r e i. Statistisches Bundesamt G303-21 27 Statistisches Bundesamt 3.4 Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code ) Satzstellen 31 bis 33 Anzugeben ist die Lieferbedingung (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden) entsprechend Anhang 2 im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen. Incoterms sind Begriffe des internationalen Handels, die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlicht wurden und im internationalen Handelsverkehr allgemein gebräuchlich sind. Sie werden auch in der Zollanmeldung (Feld 20 des Einheitspapiers) verwendet. Für dieses Merkmal setzen Sie bitte den 3-stelligen Buchstaben-Code gemäß Anhang 2 im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen ein. Sie finden den Incoterm-Code auch in unserem „Verzeichnis der Schlüsselnummern“. 3.5 Versendungsland (3 Stellen) Satzstelle 34 leer, 35 und 36 ISO-Alpha-2-Ländercode Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne dass sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der Beförderung zusammen hängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist die Ware vor ihrer Ankunft im Einfuhrland in ein Land oder mehrere Länder verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt als Versendungsland das letzte Land, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben. Ist im Übrigen das Versendungsland nicht bekannt, so gilt als Versendungsland das Ursprungsland. Die Schlüsselung des Versendungslandes erfolgt rechtsbündig in dem 3-stelligen Datensatzfeld (Satzstelle 34 leer, 35 und 36 ISO-Alpha-2-Ländercode) mit dem ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem "Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik". Statistisches Bundesamt G303-21 28 Statistisches Bundesamt 3.6 Zielland (Zielbundesland) (2 Stellen) Satzstellen 37 und 38 In diesem Datensatzfeld ist das Bundesland anzugeben, in dem die eingeführten Waren verbleiben sollen. Das Bundesland ist mit der 2-stelligen Schlüsselnummer der Zielländer nach dem beiliegenden Verzeichnis der Schlüsselnummern anzuschreiben. Waren, die nicht für Deutschland, sondern von vornherein für das Ausland bestimmt sind, werden mit der Schlüsselnummer "25" angeschrieben. Dieses Datensatzfeld braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Waren aus einem Zolllager/einer Freizone in den freien Verkehr entnommen werden. In solchen Fällen bleibt dieses Feld frei. 3.7 Container (1 Stelle) Satzstelle 39 Anzugeben ist nach dem folgenden Gemeinschaftscode die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft: 0 – Nicht in Containern beförderte Waren 1 – In Containern beförderte Waren Die Angabe entfällt bei Beförderungen im Postverkehr, durch fest installierte Transporteinrichtungen (z. B. Rohrleitungen) oder bei eigenem Antrieb. Satzstelle 40 Diese Satzstelle bleibt f r e i. Hinweis: Lieferbedingung jetzt Satzstelle 31-33 Incoterm-Code Satzstellen 41 bis 43 Diese Satzstellen bleiben f r e i. Statistisches Bundesamt G303-21 29 Statistisches Bundesamt 3.8 Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 44 und 45 Die Art des Geschäfts ist für j e d e Position der Anmeldung anzugeben. Für die Verschlüsselung dieses Merkmals sind die 2-stelligen Schlüsselnummern zu verwenden (vgl. Verzeichnis der Schlüsselnummern). Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsart in Verbindung zum Verfahren steht z.B. Art des Geschäfts "51" – Verfahren 6121 Art des Geschäfts "11" – Verfahren 4000 3.9 Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 46 Hierunter ist die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem aktiven Beförderungsmittels zu verstehen, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind. Zur Verschlüsselung dieses Merkmals ist ein 1-stelliger Code gemäß dem „Verzeichnis der Schlüsselnummern“ zu verwenden. Satzstellen 47 bis 50 Diese Satzstellen bleiben f r e i. Statistisches Bundesamt G303-21 30 Statistisches Bundesamt 3.10 Bestimmungsmitgliedstaat (2 Stellen) Satzstellen 51 und 52 Der Bestimmungsmitgliedstaat ist der Staat, in dem die Waren anlässlich der Überführung in das Zollverfahren verbracht werden sollen, ohne dass in transportbedingt zwischengeschalteten EU-Mitgliedstaaten Handelsgeschäfte stattfinden, die den rechtlichen Status der Waren ändern. Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem "Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik". Beispiel: Ein österreichisches Unternehmen importiert aus China Waren, die via Hamburg direkt in seinen Zweigbetrieb in Polen (PL) verbracht werden. In der im Zusammenhang mit der Überführung in den freien Verkehr in Hamburg abzugeben Zollanmeldung ist als „Bestimmungsmitgliedstaat“ „PL“ anzugeben. Aber: Ein deutsches Unternehmen importiert aus China Waren, lässt sie in DE in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, um sie anschließend weiter an einen Kunden in Polen zu verkaufen und zu liefern. In der Zollanmeldung ist wegen des zwischengeschalteten Handelsgeschäfts als „Bestimmungsmitgliedstaat“ „DE“ abzugeben (auch wenn der Weiterverkauf im Zeitpunkt der Zollanmeldung schon beabsichtigt war). Statistisches Bundesamt G303-21 31 Statistisches Bundesamt 3.11 Codenummer Anzumelden sind die 11-stelligen Codenummern nach dem jeweils aktuellen Stand des Elektronischen Zolltarifs (EZT). Variante 1 Warennummer (8 Stellen) Satzstellen 53 bis 60 Die Satzstelle 61 mit 0 (Null) belegen Codenummer (3 Stellen) Satzstellen 62 bis 64 Satzstelle 65 Diese Satzstelle bleibt f r e i. Variante 2 Codenummer (11 Stellen) Satzstellen 53 - 63 Anzumelden ist die 11-stellige Codenummer des Elektronischen Zolltarifs. Satzstellen 64 und 65 Diese Satzstellen bleiben f r e i. 3.12 Zusatzcode (4 Stellen) Satzstellen 66 bis 69 Der für bestimmte Waren in Frage kommende Zusatzcode wird in den Satzstellen 66 bis 69 angeschrieben. Statistisches Bundesamt G303-21 32 Statistisches Bundesamt 3.13 Ursprungsland (3 Stellen) Satzstelle 70 leer, 71 und 72 ISO-Alpha-2-Ländercode Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Waren an der Herstellung einer Ware zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist Ursprungsland das Land, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, sofern diese in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Bei der Einfuhr von Waren mit deutschem Ursprung ist grundsätzlich das Versendungsland als Ursprungsland anzuschreiben. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, so ist an dessen Stelle ebenfalls das Versendungsland anzugeben. Das Ursprungsland wird mit dem ISO-Alpha-2-Ländercode rechtsbündig in das 3-stellige Datensatzfeld (Satzstelle 70 leer, 71 und 72 ISO-Alpha-2-Ländercode) nach dem "Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" angeschrieben. 3.14 Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 73 bis 76 Die häufigsten Verfahrenscodes bei der Einfuhr finden Sie im „Verzeichnis der Schlüsselnummern“. U2 Satzstelle 77 Diese Satzstelle bleibt f r e i. Statistisches Bundesamt G303-21 33 Statistisches Bundesamt 3.15 Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 78 bis 86 Die Eigenmasse ist für jede Warenposition in v o l l e n Kilogramm rechtsbündig anzugeben. Unter Eigenmasse versteht man das Gewicht der Ware ohne alle Umschließungen. Als Umschließungen gelten alle äußeren und inneren Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme der Beförderungsmittel. Bei einer Eigenmasse unter 500 Gramm ist eine "0" ( Null ) und bei mehr als 500 Gramm eine "1" zu setzen. Bei einer Eigenmasse von mehr als einem Kilogramm ist bei Dezimalstellen unter 0,5 auf volle Kilogramm abzurunden und bei Dezimalstellen von 0,5 oder mehr auf volle Kilogramm aufzurunden. Kann die Eigenmasse im Zeitpunkt der Meldung nicht genau festgestellt werden, so ist diese zu schätzen. Die nichtbelegten Satzstellen können mit führenden Nullen gefüllt werden, sie können aber auch frei bleiben. 3.16 Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 87 bis 94 Anzugeben ist für jede Position der Zahlenwert für die im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik vorgegebene Besondere Maßeinheit. Die Bezeichnung der Maßeinheit selbst ist nicht anzugeben. Beispiel: bei "1000 Stück" ist der Zahlenwert "1000" anzugeben In diesen Fällen wird die eingeführte Menge in diesem Datensatzfeld rechtsbündig angeschrieben. Die nicht belegten Satzstellen können entweder mit führenden Nullen gefüllt werden oder frei bleiben. Satzstellen 95 und 96 Diese Satzstellen bleiben f r e i. Statistisches Bundesamt G303-21 34 Statistisches Bundesamt 3.17 Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 97 bis 105 Unter dem "Statistischen Wert" ist der Grenzübergangswert (=Wert "frei deutsche Grenze") der Waren zu verstehen. Zur Berechnung des Statistischen Wertes können die zu berücksichtigenden Frachtkosten geschätzt werden. Der Statistische Wert wird in vollen EURO rechtsbündig angeschrieben. Die nicht belegten Satzstellen können entweder mit führenden Nullen gefüllt werden oder frei bleiben. Bitte beachten Sie, bei dem Eingang/der Einfuhr nach passiver Veredelung gilt als Statistischer Wert der bei der Ausfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren (Waren der vorübergehenden Ausfuhr) zuzüglich aller im Ausland für die Veredelung und die Beförderung der Waren vom Grenzort bei der Versendung/Ausfuhr bis zum Grenzort bei dem Eingang/der Einfuhr entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die Veredelungserzeugnisse entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Bei unentgeltlichen Einfuhren gilt als Statistischer Wert der Preis der Waren, der zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder gleichartigen Einfuhrgeschäft, dem ein Kauf zugrunde liegt, erzielt würde. Satzstellen 106 bis 108 Diese Satzstellen bleiben f r e i. Satzstelle 109 Diese Satzstelle bleibt f r e i. (früher Währungskennziffer 2= Euro) Statistisches Bundesamt G303-21 35 Statistisches Bundesamt Satzstelle 110 und 111 Diese Satzstellen bleiben f r e i. Satzstelle 112 Diese Satzstelle bleibt f r e i. Satzstelle 113 Diese Satzstelle bleibt f r e i. Satzstellen 114 und 115 Diese Satzstellen bleiben f r e i. 3.18 Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116 Unter dem "Inländischen Verkehrszweig" (Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft) ist die Art des aktiven Beförderungsmittels zu verstehen, mit dem die Waren bei der Einfuhr den Ankunftsort erreichen. Ist die Art des Beförderungsmittels im Einzelfall nicht bekannt, so kann der Verkehrszweig entsprechend dem Beförderungsmittel angegeben werden, mit dem die Waren in gleichgelagerten Fällen normalerweise befördert werden. Für die Anmeldung des "Inländischen Verkehrszweigs" sind die gleichen 1-stelligen Codes zu verwenden, die auch für die Verschlüsselung des Merkmals "Verkehrszweig an der Grenze" gelten. Siehe „Verzeichnis der Schlüsselnummern“. Statistisches Bundesamt G303-21 36 Statistisches Bundesamt 3.19 Präferenz - tatsächlich gewährte - (3 Stellen) Satzstellen 117 bis 119 Unter der Präferenz ist die Abgabenbegünstigung zu verstehen, deren Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung erfüllt sind. Für die Anmeldung der Präferenz ist ein 3-stelliger numerischer Code zu verwenden. Eine Liste der gebräuchlichsten 3-stelligen Codes finden Sie im "Verzeichnis der Schlüsselnummern". Wird keine Abgabenbegünstigung beantragt, so ist der Code "100" anzugeben. Satzstellen 120 bis 128 Diese Stellen bleiben f r e i. Statistisches Bundesamt G303-21 37
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