Erläuterungen zur Anmeldung des Warenverkehrs mit

Statistisches Bundesamt
Extrahandelsstatistik
Ausfuhr und Einfuhr
Erläuterungen zur Anmeldung des Warenverkehrs mit Drittländern
im IDEV-Onlineanmeldeverfahren
Statistik:
Extrahandel
Version:
Status:
Version 1.5
Stand:
Januar 2016
Kontakt:
[email protected]
Änderungsverlauf
Version
Datum
Autor
Änderung
1.0
18.05.2011
Frau Stütz
Neuerstellung
1.1
10.01.2012
Frau Stütz
Überarbeitung
1.2
11.12.2012
Frau Stütz
Überarbeitung
1.3
10.01.2014
Herr Kappus
Überarbeitung
1.4
1.5
13.11.2014
17.11.2015
Herr Kappus
Herr Kappus
Überarbeitung
Überarbeitung
© Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Deutschland
1.5
Statistisches Bundesamt
1 Allgemeine Hinweise und Bedingungen .................................................................................. 4
Einfuhr........................................................................................................................... 4
1.1
1.2
Ausfuhr.......................................................................................................................... 4
1.3
Besondere Gebiete ........................................................................................................ 4
1.4
Zoll-Auskünfte: .............................................................................................................. 4
1.5
Voraussetzung für eine Anmeldung im Extrahandel ....................................................... 6
1.6
IT Bedingungen.............................................................................................................. 8
1.7
Komprimieren ("Zippen") der Lieferdatei........................................................................ 9
Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik Ausfuhr Satzlänge in Bytes: 128 ....................... 10
Berichtigung der Anmeldung zur AUSFUHR ................................................................. 11
2 Erläuterungen zu den Merkmalen der Ausfuhr Seite: ............................................................ 12
Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01 ........................................................................... 13
2.1
2.2
EORI–Nummer(= Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 02 bis 08 ............... 13
2.3
Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 10 bis 18 ........................................................... 14
2.4
Bestimmungsland (3 Stellen) Satzstelle 33 leer, 34 und 35 ISO-Alpha-2-Ländercode .. 15
2.5
Container (1 Stelle) Satzstelle 36................................................................................. 15
2.6
Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code) Satzstellen 40 bis 42 .............................. 16
2.7
Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 43 und 44 ..................................................... 16
2.8
Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 45 ................................................... 16
2.9
Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (2 ) Satzstellen 54 und 55 ................................. 17
2.10
Warennummer (8 Stellen) Satzstellen 56 bis 63 .......................................................... 18
2.11
Inländisches Ursprungsland (2 Stellen) Satzstellen 76 und 77 .................................... 18
2.12
Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 78 bis 81 ............................................................. 19
2.13
Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 83 bis 91 ...................................................... 19
2.14
Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 92 bis 99 .............................................. 20
2.15
Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 102 bis 110.................................................. 20
2.16
Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116 ................................................... 21
Statistisches Bundesamt G303-21
2
Statistisches Bundesamt
Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik Einfuhr Satzlänge in Bytes: 128 ........................ 22
Berichtigung der Anmeldung zur EINFUHR ................................................................... 23
3 Erläuterungen zu den Merkmalen der Einfuhr Seite: ............................................................. 25
Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01 ........................................................................... 26
3.1
3.2
Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 03 bis 11 ........................................................... 26
3.3
EORI–Nummer( = Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 23 bis 29 .............. 27
3.4
Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code ) Satzstellen 31 bis 33 .............................. 28
3.5
Versendungsland (3 Stellen) Satzstelle 34 leer, 35 und 36 ISO-Alpha-2-Ländercode ... 28
3.6
Zielland (Zielbundesland) (2 Stellen) Satzstellen 37 und 38 ........................................ 29
3.7
Container (1 Stelle) Satzstelle 39................................................................................. 29
3.8
Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 44 und 45 ..................................................... 30
3.9
Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 46 ................................................... 30
3.10
Bestimmungsmitgliedstaat (2 Stellen) Satzstellen 51 und 52 ...................................... 31
3.11
Codenummer ............................................................................................................... 32
3.12
Zusatzcode (4 Stellen) Satzstellen 66 bis 69 ............................................................... 32
3.13
Ursprungsland (3 Stellen) Satzstelle 70 leer, 71 und 72 ISO-Alpha-2-Ländercode ....... 33
3.14
Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 73 bis 76 ............................................................. 33
3.15
Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 78 bis 86 ...................................................... 34
3.16
Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 87 bis 94 .............................................. 34
3.17
Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 97 bis 105.................................................... 35
3.18
Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116 ................................................... 36
3.19
Präferenz - tatsächlich gewährte - (3 Stellen) Satzstellen 117 bis 119 ........................ 37
Statistisches Bundesamt G303-21
3
Statistisches Bundesamt
1
Allgemeine Hinweise und Bedingungen
Die Anmeldung der Einfuhren und Ausfuhren im Warenverkehr mit Drittländern für Zwecke der
Außenhandelsstatistik erfolgt im Rahmen der zollamtlichen Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung. Sowohl die im ITVerfahren ATLAS als auch die noch per Zollvordruck erfassten Daten werden nach Auswertung durch die
deutsche Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt weitergeleitet.
1.1
Einfuhr
Die Notwendigkeit Einfuhrdaten im Rahmen von vereinfachten Zollverfahren als Meldedateien im IDEVOnlineverfahren unmittelbar an das Statistische Bundesamt zu übermitteln, beschränkt sich nur noch auf
wenige Ausnahmefälle beziehungsweise Verfahren, die noch nicht in ATLAS abgebildet sind.
Eine Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes bei der Bewilligung vereinfachter Zollverfahren in ATLAS ist
generell nicht mehr erforderlich. Nur bei „Einzigen Bewilligungen“ ist auch weiterhin eine Beteiligung des
Statistischen Bundesamtes vorgesehen. Hierbei handelt es sich um vereinfachte Zollverfahren, bei deren
Abwicklung mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind. Für die in Deutschland körperlich eingehenden Waren,
die in einem anderen Mitgliedstaat zollrechtlich zur Einfuhr angemeldet werden, besteht derzeit weiterhin die
Möglichkeit einer Direktmeldung an das Statistische Bundesamt. Einzelheiten werden im Rahmen der
Bewilligung festgelegt.
1.2
Ausfuhr
Seit dem 1. Juli 2009 ist die Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren verpflichtend. Das bisherige
schriftliche Ausfuhrverfahren wurde durch das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS ersetzt. Die Weiterleitung
dieser Ausfuhrdaten an das Statistische Bundesamt erfolgt automatisch.
Ausgenommen sind die von anderen Mitgliedstaaten erteilten „Einzigen Bewilligungen“. Für die aus
Deutschland körperlich ausgehenden Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat zollrechtlich zur Ausfuhr
angemeldet werden, besteht derzeit weiterhin die Möglichkeit einer Direktmeldung an das Statistische
Bundesamt. Einzelheiten werden im Rahmen der Bewilligung festgelegt.
Allgemeine Informationen zur Direktmeldung an das Statistische Bundesamt auch unter
https://www-idev.destatis.de/idev/doc/extra/hilfe.html
1.3
Besondere Gebiete
Ebenfalls in ATLAS anzumelden sind die Warenverkehre mit den Gebieten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
2006/112/EG (Kanarische Inseln, Überseeische Departements, Kanalinseln).
1.4
Zoll-Auskünfte:
Einzige Bewilligung
Tel.: 0911 / 9463-1368
Fax: 0911 / 9463-1399
[email protected]
Statistisches Bundesamt G303-21
EORI-Nummer
Tel.: 0351 / 44834-540
Fax: 0351 / 44834-590
[email protected]
4
Service Desk
Tel.: 0800 / 80075451
Fax: 022899 / 680187584
[email protected]
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt G303-21
5
Statistisches Bundesamt
1.5
Voraussetzung für eine Anmeldung im Extrahandel
1. Diese Erläuterungen berücksichtigen nur die aufbereitungstechnischen Erfordernisse für die Anmeldung
der Aus- und Einfuhren im IDEV-Onlineanmeldeverfahren. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt,
gelten die allgemeinen Vorschriften über die Anmeldung zur Außenhandelsstatistik. Siehe auch
http://www.zoll.de unter dem Link "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und
Wiederausfuhrmitteilungen"
2. Voraussetzung für eine Anmeldung zur Außenhandelsstatistik im
IDEV-Onlineanmeldeverfahren ist, dass für die anzumeldenden Waren von dem
für Sie zuständigen Hauptzollamt für die
- Ausfuhr, ein binnengrenzüberschreitendes Anschreibeverfahren
- Einzige Bewilligung - zugelassen wird bzw. für die
- Einfuhr, ein binnengrenzüberschreitendes vereinfachtes Verfahren
- Einzige Bewilligung - bewilligt worden ist.
Verfahren, die noch nicht in ATLAS abgedeckt sind (z.B. „ Einfuhr von Waren zur Lagerung in einer
Freizone“ und „Einfuhr von Waren zur Überführung in die vorübergehende Verwendung“) kommt
ebenfalls eine Direktanmeldung an das Statistische Bundesamt in Betracht.
Die jeweils aktuelle Fassung der zollamtlichen Verfügung ist uns zu übersenden.
Es ist darauf zu achten, dass die im bewilligten vereinfachten Verfahren angemeldeten Ausfuhren nicht
doppelt (keine zusätzliche statistische Anmeldung in ATLAS) zur Außenhandelsstatistik gemeldet
werden.
3. Die Datenübermittlung ist nur dann rationell, wenn laufend eine Vielzahl von Positionen monatlich zur
Außenhandelsstatistik anzumelden sind. Alle Einzelpositionen mit gleichen statistischen Merkmalen
(das sind alle Merkmale, ausgenommen Eigenmasse, Besondere Maßeinheit und Statistischer Wert) sind
mengen- und wertmäßig zu einer Position zusammenzufassen und verdichtet anzumelden.
4. Der Termin für die Abgabe der Online-Dateien ist der 10. Arbeitstag des auf den
Anmeldezeitraum folgenden Monats.
Bis zu diesem Termin müssen die Online- Dateien im Statistischen Bundesamt eingegangen sein.
5. In den Datensätzen der Meldedateien ist nach wie vor die 7-stellige Firmennummer, beziehungsweise die
frühere alte Zollnummer anzuschreiben. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zu
dem Merkmal "EORI- Nummer" (Ausfuhr Seite 12 und Einfuhr Seite 25).
Statistisches Bundesamt G303-21
6
Statistisches Bundesamt
6. Vor Beginn eines IDEV- Onlineanmeldeverfahrens sind dem Statistischen Bundesamt rechtzeitig
Testdateien mit praxisbezogenen Ausfuhr- bzw. Einfuhrdaten zu liefern. Nach erfolgreichem Test wird
eine fünfstellige alphanumerische Materialnummer vergeben. Diese Materialnummer ist im Dateinamen
mit Erweiterung „.ASC“ unbedingt anzuschreiben (siehe auch Seite 7 und 8).
Der Inhalt der Meldedateien muss der jeweiligen Datensatzbeschreibung entsprechen (Ausfuhr Seite 9,
Einfuhr Seite21). Die Meldedateien dürfen keine Vor- und Nachsätze enthalten.
7. Die geforderten Merkmalsangaben sind grundsätzlich bei allen Meldepositionen vollständig
anzumelden. Nähere Hinweise zu den einzelnen M e r k m a l e n entnehmen Sie bitte den Erläuterungen
(Ausfuhr Seiten 11 bis 20 beziehungsweise Einfuhr Seiten 22 bis 35) und den nachstehend genannten
aktuellen Verzeichnissen:
a) „Verzeichnis der Schlüsselnummern zur Anmeldung des Warenverkehrs mit Drittländern”
b) „Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik”
8. In den Meldungen ist keine Warenbezeichnung anzugeben. Die Zuordnung der auszuführenden Waren zu
den jeweiligen Warennummern entnehmen Sie bitte dem aktuellen Warenverzeichnis für die
Außenhandelsstatistik. Auf Anforderung sind hierzu ergänzende Angaben zu übermitteln.
9. Das gesamte Datenmaterial sollte vor der Übersendung an das Statistische Bundesamt einer
Schlüsselzahlkontrolle (Ländercode, Warennummern usw.) unterzogen werden.
10. Der Anmelder gewährleistet, dass uns im Falle der "Nichtlesbarkeit" der Meldedateien auf Anforderung
umgehend ein Ersatz für die betreffende Meldedatei übermittelt wird. Aus diesem Grunde bitten wir, uns
die Namen, Durchwahl-Telefonnummern und die Email-Adresse der zuständigen Sachbearbeiter für den
technischen Bereich und den fachlichen Inhalt mitzuteilen.
11. Für erforderliche K o r r e k t u r e n bitten wir folgendes zu beachten:
a) Bei Veränderungen im laufenden Monat ist das Datenmaterial grundsätzlich vom Anmelder vor
Weiterleitung der Meldedateien zu bereinigen.
b) Nachträgliche Veränderungen von gemeldeten Daten sind uns vom Anmelder mit den vorgesehenen
Berichtigungsmeldungen mitzuteilen. Erforderliche Vordrucke sind vom Anmelder selbst zu
erstellen (Ausfuhr Seite 10 und Einfuhr Seite 22).
c) Aus technischen Gründen ist es derzeit nicht möglich, Berichtigungen in Dateiform
entgegen zu nehmen.
Statistisches Bundesamt G303-21
7
Statistisches Bundesamt
1.6
IT Bedingungen
- Jeder Datensatz der Datei muss in seiner Struktur der beiliegenden Datensatzbeschreibung
entsprechen und somit eine Länge von 128 Byte haben.
- Jeder dieser Datensätze muss nach den 128 Byte Nutzinformationen mit X’ODOA’ (Carriage Return/Line
Feed) abgeschlossen sein.
- Die Dateien sind im ASCII-8-Bit-Code (ISO-8859) zu erstellen.
- Als Dateiname ist die Ihnen vom Statistischen Bundesamt zugeteilte fünfstellige alphanumerische
Materialnummer mit der Erweiterung „.ASC“ anzugeben.
- Bei Bedarf (z.B. Verkürzung der Übertragungszeit) können Meldungen mit einer hohen
Anzahl von Datensätzen vorher komprimiert („gezippt) werden. In diesem Fall darf das vom
Komprimierungsprogramm erzeugte Archiv nur eine Datei enthalten.
Außerdem darf das Archiv keine Unterverzeichnisse oder versteckte Dateien enthalten. Beim ArchivDateinamen ist die vom Komprimierungsprogramm vergebene Dateiendung (z.B „.Zip“) beizubehalten.
Die Meldungsdateien sind mittels dem vom Statistischen Bundesamt betriebenen
IDEV-System (http://www-idev.destatis.de) zu übertragen.
Die Benutzung des IDEV-Systems gewährleistet die sichere Übertragung der vertraulichen
Meldungsdateien. Eine Übertragung einer Meldedatei mittels Email gewährleistet keine derartige
Sicherheit und ist daher nicht zulässig.
Für die Benutzung des IDEV-Systems werden Ihnen vom Statistischen Bundesamt eine Kennung und
ein Passwort erteilt. Weitergehende Informationen zum IDEV-System entnehmen Sie bitte den IDEVInformationsseiten unter: http://www-idev.destatis.de
Statistisches Bundesamt G303-21
8
Statistisches Bundesamt
1.7
Komprimieren ("Zippen") der Lieferdatei
Generelles
Die Dauer der Übertragung der Lieferdatei mittels IDEV ist u.a. von der Dateigröße abhängig. Zur Reduzierung
der Übertragungsdauer kann die Lieferdatei komprimiert ("gezippt") werden.
Ein ZIP-Archiv darf nur eine Lieferdatei enthalten. Diese ist ohne Pfadangaben in das Archiv aufzunehmen. Der
Name der Lieferdatei im Archiv muss im o.g. Beispiel XX123.ASC lauten. Der Name des Archivs ist nachfolgend
beschrieben.
DOS/Windows
Die Lieferdatei kann z.B. mittels WinZip komprimiert werden. Der Name der Lieferdatei im ZIP-Archiv muss
XX123.ASC, der Name des Archivs XX123.ZIP lauten. Dieses Archiv ist an das Statistische Bundesamt mittels
IDEV zu übertragen.
Name der Lieferdatei
Name des ZIP-Archivs
Keine Pfadangabe
Unix/Linux
1.) Komprimierung mittels Unix-Kommando compress
Die Lieferdatei XX123.ASC kann z.B. durch Eingabe von compress XX123.ASC komprimiert werden. Die
daraus resultierende Datei XX123.ASC.Z ist anschließend mittels IDEV zu übertragen.
2.) Komprimierung mittels GNUZIP
Die Komprimierung der Lieferdatei XX123.ASC mittels des frei verfügbaren GNUZIP kann durch Eingabe von
gzip XX123.ASC durchgeführt werden. Die daraus resultierende Datei XX123.ASC.gz ist anschließend
mittels IDEV zu übertragen.
Statistisches Bundesamt G303-21
9
Statistisches Bundesamt
Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik
Ausfuhr Satzlänge in Bytes: 128
Feldbez.
EF - Nr.
1
2
Satzstellen
von - bis
Anzahl
1
1
2- 8
Feldformat 1)
allg. intern
C
ALN
Inhalt / Bemerkungen
7
C
ALN
C
C
C
C
C
C
C
C
ALN
NUM
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
Anmeldeform = 2
EORI–Nummer
(für Dateimelder =Firmennummer oder Zollnummer)
“leer“
Anmeldemonat
Gruppe 00
Lfd. - Nr. aufsteigend beginnend ab 01001
“leer“
“leer“
Bestimmungsland (33 blank, 34 und 35 ISO-alpha-Code)
Container
“leer“
3
4
5
6
7
8
9
10
11
9
10 12 14 19 30 33 36
37 -
39
1
2
2
5
11
3
3
1
3
12
40 - 42
3
C
ALN
Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm -Code)
13
14
15
16
43 - 44
45
46 - 49
50 - 53
2
1
4
4
C
C
C
C
ALN
ALN
ALN
ALN
Art des Geschäfts
Verkehrszweig an der Grenze
"leer"
“leer"
17
54 - 55
2
C
ALN
Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (ISO-alpha-Code)
56 - 63
64
65 - 68
69 - 72
73 - 75
76 - 77
78 - 81
82
83 - 91
92 - 99
100 -101
102 -110
111
112 -113
114
115
116
117 -119
120 -128
8
1
4
4
3
2
4
1
9
8
2
9
1
2
1
1
1
3
9
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
Warennummer
"leer"
"leer"
"leer"
"leer"
Inländisches Ursprungsland
Verfahren
"leer"
Eigenmasse in vollen KG
Besondere Maßeinheit
"leer"
Statistischer Wert EUR
“leer“ (früher Währungskennziffer 2= Euro)
"leer"
“leer“
"leer"
Inländischer Verkehrszweig
“leer“
“leer“
18
19
20
21
22
23
24 U1
24 U2
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
11
13
18
29
32
35
1) NUM = Numerisch, BLK = Blank (leer), ALN = alphanumerisch, C = Charakter (Zeichen)
Statistisches Bundesamt G303-21
10
Statistisches Bundesamt
Empfänger
Statistisches Bundesamt
G 304-15
Graurheindorfer Strasse 198
53117 Bonn
Fax
+49 228 99 643 8966
zum Ausfüllen im PDF-Format
Berichtigung der Anmeldung zur AUSFUHR
Merkmale
1. Ursprüngliche Angaben
(Bitte alle Felder ausfüllen)
Position
2. Änderung der Angaben
aus Spalte 1 (Bitte nur die
betreffenden Felder
ausfüllen)
Stornieren
Monat / Jahr
Bestimmungsland
(ISO-Alpha-2-Ländercode)
Art des Geschäfts
(2-stellig numerisch)
Verkehrszweig an der Grenze
(1-stellig numerisch)
Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat
(ISO-Alpha-2-Ländercode)
Warennummer
(8-stellig numerisch)
Inländisches Ursprungsland
(2-stellig numerisch)
Verfahren
(4-stellig numerisch)
Eigenmasse in vollen KG
Besondere Maßeinheit
Statistischer Wert in vollen Euro
Bemerkung
Geschäftszeichen (bei Rückfrage)
EORI-, Firmen- oder Zollnummer
Materialnummer (nur Dateimelder)
Firma
Straße / Postfach
Postleitzahl / Ort
Ansprechpartner
Telefon / Fax
E-Mail
HINWEISE
Statistische Meldungen, die sich nachträglich als fehlerhaft herausstellen, sind nur zu berichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung
unzutreffend waren, d.h., später eingetretene Änderungen wie z.B. nachträgliche Vertragsänderungen, Mengenrabatte am Jahresende usw.
brauchen nicht korrigiert zu werden. Berichtigungen von statistischen Erhebungsmerkmalen sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn
der Statistische Wert der betroffenen Anmeldeposition mehr als 5000 € beträgt. Änderungen des Statistischen Wertes von weniger als 5000 €
und Änderung der Eigenmasse bzw. der Besonderen Maßeinheit von weniger als 10 % bedürfen keiner Berichtigung. Grundsätzlich sind nur
Meldungen zu berichtigen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, allerdings sind im ersten Halbjahr des laufenden Jahres festgestellte
Fehler in Meldungen aus dem Vorjahr ebenfalls noch korrekturpflichtig. Meldepflichtige Warenbewegungen, die noch nicht gemeldet wurden,
sind in jedem Fall nachzumelden, sofern die Vorgänge das laufende und vorangegangene Kalenderjahr betreffen.
Statistisches Bundesamt G303-21
11
Statistisches Bundesamt
2 Erläuterungen zu den Merkmalen der Ausfuhr
Seite:
Anmeldeform
12
EORI–Nummer (für Dateimelder = Firmen- oder Zollnummer)
12
Belegnummer
13
Bestimmungsland
14
Container
14
Lieferbedingung (Incoterm -Code)
15
Art des Geschäfts
15
Verkehrszweig an der Grenze
15
Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat
16
Warennummer
17
Ursprungsland (inländisch)
17
Verfahren
18
Eigenmasse in kg
18
Besondere Maßeinheit
19
Statistischer Wert
19
Inländischer Verkehrszweig
20
Statistisches Bundesamt G303-21
12
Statistisches Bundesamt
Erläuterungen zu den Merkmalen der Ausfuhr
(Sehen Sie hierzu auch die Datensatzbeschreibung Seite 9)
2.1 Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01
Bei der Anmeldung der Ausfuhren zur Außenhandelsstatistik in Form von Meldedateien
ist hier konstant bei jeder Position die Schlüsselnummer 2 anzuschreiben.
2.2 EORI–Nummer
für Dateimelder = Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 02 bis 08
Bei der Anmeldung der Ausfuhren zur Außenhandelsstatistik in Form von Meldedateien
ist weiterhin die 7-stellige Firmen- bzw. frühere Zollnummer anzugeben.
Diese Nummer ist konstant bei jeder Position anzuschreiben.
Hinweis zur EORI -Nummer
Die Firmennummer oder Zollnummer ist nur gültig für die Anmeldung zur
Außenhandelsstatistik im IDEV-Onlineanmeldeverfahren.
Satzstelle 09
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
Statistisches Bundesamt G303-21
13
Statistisches Bundesamt
2.3 Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 10 bis 18
Diese setzt sich wie folgt zusammen:
Anmeldemonat
In den beiden ersten Satzstellen (Stellen 10 und 11) des Feldes "Belegnummer" wird die
2-stellige Schlüsselnummer des Bezugszeitraums angeschrieben.
Januar = 01, Februar = 02, März = 03 usw.
Gruppe
Die Satzstellen 12 und 13 werden bei jeder Position mit 00 gefüllt.
Laufende Nummer
In den Satzstellen 14 bis 18 ist die fortlaufende Nummer je Meldepositionen
anzuschreiben. Beginnen Sie bitte für den jeweiligen Anmeldemonat mit 01001.
Beispiel für die Ausfüllung der Satzstellen 10 bis 18 mit der ersten Anmeldeposition des
Monats Januar: 01 00 01001
Satzstelle 19 bis 29
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
Satzstelle 30 bis 32
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
Statistisches Bundesamt G303-21
14
Statistisches Bundesamt
2.4 Bestimmungsland (3 Stellen) Satzstelle 33 leer, 34 und 35 ISO-Alpha-2-Ländercode
Es ist stets das Land anzugeben, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht,
bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. In den übrigen Fällen gilt als
Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen.
Wird z.B. eine zur Ausfuhr/Durchfuhr bestimmte Ware zunächst im gemeinschaftlichen
Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat befördert, um von dort aus in ein
Drittland verbracht zu werden, ist stets das betreffende Drittland (= Bestimmungsland)
anzumelden. Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem
„Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik".
Setzen Sie bitte den Buchstaben-Code rechtsbündig in dieses 3-stellige Datensatzfeld
(Satzstelle 33 leer, 34 und 35 ISO-Alpha-2-Ländercode) ein.
2.5 Container (1 Stelle) Satzstelle 36
Einzutragen sind unter Benutzung des nachstehenden Gemeinschaftscodes und nach
Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten die
Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Außengrenze der
Gemeinschaft entsprechen.
0 – Nicht in Containern beförderte Waren
1 – In Containern beförderte Waren
Die Angabe entfällt bei Beförderungen im Postverkehr, durch fest installierte
Transporteinrichtungen(z. B. Rohrleitungen) und bei eigenem Antrieb.
In Zweifelsfällen ist der Code 0 anzugeben.
Satzstellen 37 bis 39
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
(früher Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels)
Statistisches Bundesamt G303-21
15
Statistisches Bundesamt
2.6 Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code) Satzstellen 40 bis 42
Anzugeben ist die Lieferbedingung (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des
Geschäftsvertrages ersichtlich werden) entsprechend Anhang 2 im Merkblatt zu
Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.
Incoterms sind Begriffe des internationalen Handels, die von der Internationalen
Handelskammer (ICC) veröffentlicht wurden und im internationalen Handelsverkehr
allgemein gebräuchlich sind. Sie werden auch in der Zollanmeldung (Feld 20 des
Einheitspapiers) verwendet.
Für dieses Merkmal setzen Sie bitte den 3-stelligen Buchstaben-Code gemäß
Anhang 2 im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und
Wiederausfuhrmitteilungen ein.
Sie finden den Incoterm-Code auch in unserem „Verzeichnis der Schlüsselnummern“.
2.7 Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 43 und 44
Die Art des Geschäfts ist für j e d e Position der Anmeldung anzugeben.
Für die Verschlüsselung dieses Merkmals sind die 2-stelligen Schlüsselnummern nach
dem „Verzeichnis der Schlüsselnummern“ zu verwenden.
In den Fällen, in denen in einer Sendung Waren ausgeführt werden, die unter
verschiedene Arten des Geschäfts fallen, kann die Schlüsselnummer angegeben werden,
die für den größten Anteil der Waren zutreffend ist.
Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsart in Verbindung zum Verfahren stehen muss
z.B. Art des Geschäfts „41“ – Verfahren „2100“.
2.8 Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 45
Hierunter ist die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem mutmaßlichen aktiven
Beförderungsmittels zu verstehen, mit dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft
verlassen. Zur Verschlüsselung dieses Merkmals ist ein 1-stelliger Code gemäß
„Verzeichnis der Schlüsselnummern“ zu verwenden.
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16
Statistisches Bundesamt
Satzstellen 46 bis 49
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
Satzstellen 50 bis 53
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
2.9 Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat (2 Stellen ) Satzstellen 54 und 55
Der “Tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat“ ist der Staat, von dem aus die Waren
ursprünglich im Hinblick auf ihre Ausfuhr versandt werden, ohne dass in
transportbedingt zwischengeschalteten Mitgliedstaaten Handelsgeschäfte stattfinden,
die den rechtlichen Status der Ware ändern.
Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem
"Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik".
Beispiel:
Ein deutsches Unternehmen hat in Frankreich (FR) ein Auslieferungslager. Von dort wird
eine Maschine via Rotterdam (NL) in die Vereinigten Staaten ausgeführt. Im Falle einer
„Einzigen Bewilligung“ ist in der in Deutschland abzugebenden Ausfuhranmeldung als
„Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat“ „FR“ anzugeben.
Aber:
Erwirbt ein deutsches Unternehmen eine Maschine in Frankreich und verbringt diese
zunächst nach Deutschland (DE), um anschließend hier das zollrechtliche
Ausfuhrverfahren für den Export der Maschine in die Vereinigten Staaten zu eröffnen, so
ist wegen des Verbringens der Maschine nach DE und des damit verbundenen
Handelsgeschäfts als „Tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat“ „DE“ anzugeben (auch wenn
schon im Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs die Ausfuhrabsicht bestand).
Statistisches Bundesamt G303-21
17
Statistisches Bundesamt
2.10 Warennummer (8 Stellen) Satzstellen 56 bis 63
Die 8-stelligen Warennummern (stimmen überein mit den ersten acht Stellen der
Codenummern des Elektronischen Zolltarifs = EZT) sind nach dem aktuellen
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik linksbündig anzuschreiben.
Satzstelle 64
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
Satzstellen 65 bis 68
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
Satzstellen 69 bis 72
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
Satzstelle 73 bis 75
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
2.11 Inländisches Ursprungsland (2 Stellen) Satzstellen 76 und 77
Für Waren mit Ursprung in Deutschland ist das jeweils zutreffende Bundesland nach dem
„Verzeichnis der Schlüsselnummern“ anzumelden.
Bei Waren ausländischen Ursprungs (einschl. Rückwaren) ist die
Schlüsselnummer "99" anzugeben.
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18
Statistisches Bundesamt
2.12 Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 78 bis 81
Die häufigsten Verfahrenscodes bei der Ausfuhr finden Sie im
„Verzeichnis der Schlüsselnummern“.
U2 Satzstelle 82
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
2.13 Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 83 bis 91
Die Eigenmasse ist für jede Warenposition in v o l l e n Kilogramm rechtsbündig
anzugeben. Unter Eigenmasse versteht man das Gewicht der Ware ohne alle
Umschließungen. Als Umschließungen gelten alle äußeren und inneren Behältnisse,
Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme der Beförderungsmittel.
Bei einer Eigenmasse unter 500 Gramm ist eine "0" (Null) und bei mehr als 500 Gramm
eine "1" zu setzen.
Bei einer Eigenmasse von mehr als einem Kilogramm ist bei Dezimalstellen unter 0,5 auf
volle Kilogramm abzurunden und bei Dezimalstellen von 0,5 oder mehr auf volle
Kilogramm aufzurunden. Kann die Eigenmasse im Zeitpunkt der Meldung nicht genau
festgestellt werden, so ist diese zu schätzen.
Die nichtbelegten Satzstellen können mit führenden Nullen gefüllt werden oder frei
bleiben.
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19
Statistisches Bundesamt
2.14 Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 92 bis 99
Anzugeben ist für jede Position der Zahlenwert für die im Warenverzeichnis für die
Außenhandelsstatistik vorgegebene Besondere Maßeinheit. Die Bezeichnung der
Maßeinheit selbst ist nicht anzugeben.
Beispiel: bei "1000 Stück" ist der Zahlenwert "1000" anzugeben
In diesen Fällen wird die ausgeführte Menge in diesem Datensatzfeld rechtsbündig
angeschrieben. Die nicht belegten Satzstellen können entweder mit führenden Nullen
gefüllt werden oder frei bleiben.
Satzstellen 100 und 101
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
2.15 Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 102 bis 110
Unter dem "Statistischen Wert" ist der Grenzübergangswert (= Wert "frei deutsche
Grenze") der Waren zu verstehen. Zur Berechnung des Statistischen Wertes können die
zu berücksichtigenden Frachtkosten geschätzt werden. Der Statistische Wert wird in
vollen EURO rechtsbündig angeschrieben. Die nicht belegten Satzstellen können
entweder mit führenden Nullen gefüllt werden oder frei bleiben.
Bei der Versendung/Ausfuhr nach Lohnveredelung gilt als Statistischer Wert der bei der
Eingang/Einfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller
im Erhebungs-/Wirtschaftsgebiet für die Veredelung und die Beförderung der Waren vom
Grenzort bei der Eingang/Einfuhr bis zum Grenzort bei der Versendung/Ausfuhr
entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten
Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten
des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zu
Verfügung gestellt werden.
Bei unentgeltlichen Ausfuhren gilt als Statistischer Wert der Preis der Waren, der
zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder gleichartigen
Ausfuhrgeschäft, dem ein Kauf zugrunde liegt, erzielt würde.
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20
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Satzstelle 111
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
(früher Währungskennziffer 2= Euro)
Satzstellen 112 und 113
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
Satzstelle 114
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
Satzstelle 115
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
2.16 Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116
Unter dem "Inländischen Verkehrszweig" (Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft) ist
die Art des aktiven Beförderungsmittels zu verstehen, mit dem die Waren bei der Ausfuhr
den Abgangsort verlassen. Ist die Art des Beförderungsmittels im Einzelfall nicht
bekannt, so kann der Verkehrszweig entsprechend dem Beförderungsmittel angegeben
werden, mit dem die Waren in gleichgelagerten Fällen normalerweise befördert werden.
Für die Anmeldung des "Inländischen Verkehrszweigs" sind die gleichen 1-stelligen
Codes zu verwenden, die auch für die Verschlüsselung des Merkmals "Verkehrszweig an
der Grenze" gelten. Siehe „Verzeichnis der Schlüsselnummern“.
Satzstellen 117 bis 119
Diese Stellen bleiben f r e i.
Satzstellen 120 bis 128
Diese Stellen bleiben f r e i.
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21
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Datensatzbeschreibung Extrahandelsstatistik
Einfuhr Satzlänge in Bytes: 128
Feldbez.
EF - Nr..
1
2
3
4
5
6
Satzstellen
Von - bis
Anzahl
1
1
2
1
3- 4
2
5- 6
2
7 - 11
5
12 - 22
11
Feldformat 1)
allg. intern
C
ALN
C
ALN
C
NUM
C
ALN
C
ALN
C
ALN
23 - 29
7
C
ALN
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
30
31 34 37 39
40
41 44 46
47 -
50
1
3
3
2
1
1
3
2
1
4
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
Anmeldeform = 1
"leer"
Anmeldemonat
Gruppe = 00
Lfd.-Nr. aufsteigend beginnend ab 01001
"leer"
EORI–Nummer
(für Dateimelder =Firmennummer oder Zollnummer)
"leer"
Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code)
Versendungsland (34 blank, 35 und 36 ISO-alpha-Code)
Zielland
Container
“leer“
“leer“
Art des Geschäfts
Verkehrszweig an der Grenze
"leer"
18
51 - 52
2
C
ALN
Bestimmungsmitgliedstaat (ISO-alpha-Code)
19
20
21
22
23
24
25 U1
25 U2
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
53 - 60
61
62 - 64
65
66 - 69
70 - 72
73 - 76
77
78 - 86
87 - 94
95 - 96
97 - 105
106 - 108
109
110 - 111
112
113
114 - 115
116
117 - 119
120 - 128
8
1
3
1
4
3
4
1
9
8
2
9
3
1
2
1
1
2
1
3
9
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
C
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
ALN
Warennummer
7
33
36
38
43
45
Inhalt / Bemerkungen
0
siehe Anmerkung
Codenummer
"leer"
Zusatz - Code
Ursprungsland (70 blank, 71 u. 72 ISO-alpha-Code)
Verfahren
"leer"
Eigenmasse in vollen KG
Besondere Maßeinheit
"leer"
Statistischer Wert in Euro
"leer"
“leer“ (früher Währungskennziffer 2 = Euro)
"leer"
“leer“
"leer"
"leer"
Inländischer Verkehrszweig
Präferenz ( tatsächlich gewährte )
“leer“
Anmerkung zu den Satzstellen 53 - 64
Alternativ kann die Codierung der Ware auch in den
Satzstellen 53 - 63 (durchgehend) erfolgen. In diesem
Falle muss die Satzstelle "64" leer bleiben.
1) NUM = Numerisch, BLK = Blank (leer), ALN = alphanumerisch, C = charakter (Zeichen)
Empfänger
Fax
Statistisches Bundesamt G303-21
22
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt
G 304-15
Graurheindorfer Strasse 198
53117 Bonn
+49 228 99 643 8966
zum Ausfüllen im PDF-Format
Berichtigung der Anmeldung zur EINFUHR
Merkmale
1. Ursprüngliche Angaben
(Bitte alle Felder ausfüllen)
Position
2. Änderung der Angaben aus
Spalte 1 (Bitte nur die
betreffenden Felder ausfüllen)
Stornieren
Monat / Jahr
Versendungsland
(ISO-Alpha-2-Ländercode)
Zielland
(2-stellig numerisch)
Art des Geschäfts
(2-stellig numerisch)
Verkehrszweig an der Grenze
(1-stellig numerisch)
Bestimmungsmitgliedstaat
(ISO-Alpha-2-Ländercode)
Codenummer
(11-stellig numerisch)
Ursprungsland
(ISO-Alpha-2-Ländercode)
Verfahren
(4-stellig numerisch)
Eigenmasse in vollen KG
Besondere Maßeinheit
Statistischer Wert in vollen EUR
Bemerkung
Geschäftszeichen (bei Rückfrage)
EORI- ,Firmen-oder Zollnummer
Materialnummer (nur Dateimelder)
Firma
Straße / Postfach
Postleitzahl / Ort
Ansprechpartner
Telefon / Fax
E-Mail
HINWEISE
Statistische Meldungen, die sich nachträglich als fehlerhaft herausstellen, sind nur zu berichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung
unzutreffend waren, d.h., später eingetretene Änderungen wie z.B. nachträgliche Vertragsänderungen, Mengenrabatte am Jahresende usw.
brauchen nicht korrigiert zu werden. Berichtigungen von statistischen Erhebungsmerkmalen sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn
der Statistische Wert der betroffenen Anmeldeposition mehr als 5000 € beträgt. Änderungen des Statistischen Wertes von weniger als 5000 €
und Änderung der Eigenmasse bzw. der Besonderen Maßeinheit von weniger als 10 % bedürfen keiner Berichtigung. Grundsätzlich sind nur
Meldungen zu berichtigen, die das laufende Kalenderjahr betreffen, allerdings sind im ersten Halbjahr des laufenden Jahres festgestellte
Fehler in Meldungen aus dem Vorjahr ebenfalls noch korrekturpflichtig. Meldepflichtige Warenbewegungen, die noch nicht gemeldet wurden,
sind in jedem Fall nachzumelden, sofern die Vorgänge das laufende und vorangegangene Kalenderjahr betreffen.
Statistisches Bundesamt G303-21
23
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt G303-21
24
Statistisches Bundesamt
3 Erläuterungen zu den Merkmalen der Einfuhr
Seite:
Anmeldeform
24
Belegnummer
24
EORI–Nummer ( für Dateimelder = Firmen- oder Zollnummer)
25
Lieferbedingung ( Incoterm-Code )
26
Versendungsland
26
Zielland
27
Container
27
Art des Geschäfts
28
Verkehrszweig an der Grenze
28
Bestimmungsmitgliedstaat
29
Codenummer
30
Zusatzcode
30
Ursprungsland
31
Verfahren
31
Eigenmasse in kg
32
Besondere Maßeinheit
32
Statistischer Wert
33
Inländischer Verkehrszweig
34
Präferenz - tatsächlich gewährte -
35
Statistisches Bundesamt G303-21
25
Statistisches Bundesamt
Erläuterungen zu den Merkmalen der Einfuhr
(Sehen Sie hierzu auch die Datensatzbeschreibung Seite 21)
3.1 Anmeldeform (1 Stelle) Satzstelle 01
Bei der Anmeldung der Einfuhren zur Außenhandelsstatistik in Form von Meldedateien
ist hier konstant bei jeder Position die Schlüsselnummer 1 anzuschreiben.
Satzstelle 02
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
3.2 Belegnummer (9 Stellen) Satzstellen 03 bis 11
Diese setzt sich wie folgt zusammen:
Anmeldemonat
In den beiden ersten Satzstellen (Stellen 03 und 04) des Feldes "Belegnummer" wird die
2-stellige Schlüsselnummer des Bezugszeitraums angeschrieben.
Januar = 01, Februar = 02, März = 03 usw.
Gruppe
Die beiden folgenden Satzstellen 05 und 06 werden bei jeder Position mit 00 gefüllt.
Laufende Nummer
In den Satzstellen 07 bis 11 ist die fortlaufende Nummer je Meldepositionen
anzuschreiben. Beginnen Sie bitte für den jeweiligen Anmeldemonat mit 01001.
Beispiel für die Ausfüllung der Satzstellen 03 bis 11 mit der ersten Anmeldeposition des
Monats Januar: 01 00 01001
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26
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Satzstellen 12 bis 22
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
3.3 EORI–Nummer
für Dateimelder = Firmen- oder Zollnummer (7 Stellen) Satzstellen 23 bis 29
Bei der Anmeldung der Einfuhr zur Außenhandelsstatistik in Form von Meldedateien
ist weiterhin die 7-stellige Firmen- bzw. frühere Zollnummer anzugeben.
Diese Nummer ist konstant bei jeder Position anzuschreiben.
Hinweis zur EORI -Nummer
Die Firmen- oder Zollnummer ist nur gültig für die Anmeldung zur
Außenhandelsstatistik im IDEV-Onlineanmeldeverfahren.
Satzstelle 30
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
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27
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3.4 Lieferbedingung (3-stelliger Incoterm-Code ) Satzstellen 31 bis 33
Anzugeben ist die Lieferbedingung (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des
Geschäftsvertrages ersichtlich werden) entsprechend Anhang 2 im Merkblatt zu
Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.
Incoterms sind Begriffe des internationalen Handels, die von der Internationalen
Handelskammer (ICC) veröffentlicht wurden und im internationalen Handelsverkehr
allgemein gebräuchlich sind. Sie werden auch in der Zollanmeldung (Feld 20 des
Einheitspapiers) verwendet.
Für dieses Merkmal setzen Sie bitte den 3-stelligen Buchstaben-Code gemäß
Anhang 2 im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und
Wiederausfuhrmitteilungen ein.
Sie finden den Incoterm-Code auch in unserem „Verzeichnis der Schlüsselnummern“.
3.5 Versendungsland (3 Stellen) Satzstelle 34 leer, 35 und 36 ISO-Alpha-2-Ländercode
Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren in das Erhebungsgebiet verbracht
worden sind, ohne dass sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der Beförderung
zusammen hängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden.
Ist die Ware vor ihrer Ankunft im Einfuhrland in ein Land oder mehrere Länder verbracht
worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte
oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt als Versendungsland das letzte Land, in dem
solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben. Ist im Übrigen das
Versendungsland nicht bekannt, so gilt als Versendungsland das Ursprungsland.
Die Schlüsselung des Versendungslandes erfolgt rechtsbündig in dem 3-stelligen
Datensatzfeld (Satzstelle 34 leer, 35 und 36 ISO-Alpha-2-Ländercode) mit dem
ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem "Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik".
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28
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3.6 Zielland (Zielbundesland) (2 Stellen) Satzstellen 37 und 38
In diesem Datensatzfeld ist das Bundesland anzugeben, in dem die eingeführten Waren
verbleiben sollen. Das Bundesland ist mit der 2-stelligen Schlüsselnummer der
Zielländer nach dem beiliegenden Verzeichnis der Schlüsselnummern anzuschreiben.
Waren, die nicht für Deutschland, sondern von vornherein für das Ausland bestimmt
sind, werden mit der Schlüsselnummer "25" angeschrieben.
Dieses Datensatzfeld braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Waren aus einem
Zolllager/einer Freizone in den freien Verkehr entnommen werden. In solchen Fällen
bleibt dieses Feld frei.
3.7 Container (1 Stelle) Satzstelle 39
Anzugeben ist nach dem folgenden Gemeinschaftscode die Situation beim Überschreiten
der Außengrenze der Gemeinschaft:
0 – Nicht in Containern beförderte Waren
1 – In Containern beförderte Waren
Die Angabe entfällt bei Beförderungen im Postverkehr, durch fest installierte
Transporteinrichtungen (z. B. Rohrleitungen) oder bei eigenem Antrieb.
Satzstelle 40
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
Hinweis:
Lieferbedingung jetzt Satzstelle 31-33 Incoterm-Code
Satzstellen 41 bis 43
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
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29
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3.8 Art des Geschäfts (2 Stellen) Satzstellen 44 und 45
Die Art des Geschäfts ist für j e d e Position der Anmeldung anzugeben. Für die
Verschlüsselung dieses Merkmals sind die 2-stelligen Schlüsselnummern zu verwenden
(vgl. Verzeichnis der Schlüsselnummern).
Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsart in Verbindung zum Verfahren steht
z.B. Art des Geschäfts "51" – Verfahren 6121
Art des Geschäfts "11" – Verfahren 4000
3.9 Verkehrszweig an der Grenze (1 Stelle) Satzstelle 46
Hierunter ist die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem aktiven Beförderungsmittels
zu verstehen, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden
sind. Zur Verschlüsselung dieses Merkmals ist ein 1-stelliger Code gemäß dem
„Verzeichnis der Schlüsselnummern“ zu verwenden.
Satzstellen 47 bis 50
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
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30
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3.10 Bestimmungsmitgliedstaat (2 Stellen) Satzstellen 51 und 52
Der Bestimmungsmitgliedstaat ist der Staat, in dem die Waren anlässlich der
Überführung in das Zollverfahren verbracht werden sollen, ohne dass in
transportbedingt zwischengeschalteten EU-Mitgliedstaaten Handelsgeschäfte
stattfinden, die den rechtlichen Status der Waren ändern.
Anzugeben ist der ISO-Alpha-2-Ländercode nach dem
"Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik".
Beispiel:
Ein österreichisches Unternehmen importiert aus China Waren, die via Hamburg direkt
in seinen Zweigbetrieb in Polen (PL) verbracht werden. In der im Zusammenhang mit der
Überführung in den freien Verkehr in Hamburg abzugeben Zollanmeldung ist als
„Bestimmungsmitgliedstaat“ „PL“ anzugeben.
Aber:
Ein deutsches Unternehmen importiert aus China Waren, lässt sie in DE in den
zollrechtlich freien Verkehr überführen, um sie anschließend weiter an einen Kunden
in Polen zu verkaufen und zu liefern. In der Zollanmeldung ist wegen des
zwischengeschalteten Handelsgeschäfts als „Bestimmungsmitgliedstaat“ „DE“
abzugeben (auch wenn der Weiterverkauf im Zeitpunkt der Zollanmeldung schon
beabsichtigt war).
Statistisches Bundesamt G303-21
31
Statistisches Bundesamt
3.11 Codenummer
Anzumelden sind die 11-stelligen Codenummern nach dem jeweils aktuellen Stand des
Elektronischen Zolltarifs (EZT).
Variante 1
Warennummer (8 Stellen) Satzstellen 53 bis 60
Die Satzstelle 61 mit 0 (Null) belegen
Codenummer (3 Stellen) Satzstellen 62 bis 64
Satzstelle 65
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
Variante 2
Codenummer (11 Stellen) Satzstellen 53 - 63
Anzumelden ist die 11-stellige Codenummer des Elektronischen Zolltarifs.
Satzstellen 64 und 65
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
3.12 Zusatzcode (4 Stellen) Satzstellen 66 bis 69
Der für bestimmte Waren in Frage kommende Zusatzcode wird in den
Satzstellen 66 bis 69 angeschrieben.
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32
Statistisches Bundesamt
3.13 Ursprungsland (3 Stellen) Satzstelle 70 leer, 71 und 72 ISO-Alpha-2-Ländercode
Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt
worden sind. Waren an der Herstellung einer Ware zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist
Ursprungsland das Land, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich
gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, sofern diese in einem
dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines
neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Bei der Einfuhr von Waren mit deutschem Ursprung ist grundsätzlich das
Versendungsland als Ursprungsland anzuschreiben. Ist das Ursprungsland nicht
bekannt, so ist an dessen Stelle ebenfalls das Versendungsland anzugeben.
Das Ursprungsland wird mit dem ISO-Alpha-2-Ländercode rechtsbündig in das
3-stellige Datensatzfeld (Satzstelle 70 leer, 71 und 72 ISO-Alpha-2-Ländercode) nach
dem "Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" angeschrieben.
3.14 Verfahren U1 (4 Stellen) Satzstellen 73 bis 76
Die häufigsten Verfahrenscodes bei der Einfuhr finden Sie im
„Verzeichnis der Schlüsselnummern“.
U2 Satzstelle 77
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
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33
Statistisches Bundesamt
3.15 Eigenmasse in kg (9 Stellen) Satzstellen 78 bis 86
Die Eigenmasse ist für jede Warenposition in v o l l e n Kilogramm rechtsbündig
anzugeben. Unter Eigenmasse versteht man das Gewicht der Ware ohne alle
Umschließungen. Als Umschließungen gelten alle äußeren und inneren Behältnisse,
Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme der Beförderungsmittel.
Bei einer Eigenmasse unter 500 Gramm ist eine "0" ( Null ) und bei mehr als 500 Gramm
eine "1" zu setzen.
Bei einer Eigenmasse von mehr als einem Kilogramm ist bei Dezimalstellen unter 0,5
auf volle Kilogramm abzurunden und bei Dezimalstellen von 0,5 oder mehr auf volle
Kilogramm aufzurunden. Kann die Eigenmasse im Zeitpunkt der Meldung nicht genau
festgestellt werden, so ist diese zu schätzen.
Die nichtbelegten Satzstellen können mit führenden Nullen gefüllt werden, sie können
aber auch frei bleiben.
3.16 Besondere Maßeinheit (8 Stellen) Satzstellen 87 bis 94
Anzugeben ist für jede Position der Zahlenwert für die im Warenverzeichnis für die
Außenhandelsstatistik vorgegebene Besondere Maßeinheit. Die Bezeichnung der
Maßeinheit selbst ist nicht anzugeben.
Beispiel: bei "1000 Stück" ist der Zahlenwert "1000" anzugeben
In diesen Fällen wird die eingeführte Menge in diesem Datensatzfeld rechtsbündig
angeschrieben. Die nicht belegten Satzstellen können entweder mit führenden Nullen
gefüllt werden oder frei bleiben.
Satzstellen 95 und 96
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
Statistisches Bundesamt G303-21
34
Statistisches Bundesamt
3.17 Statistischer Wert (9 Stellen) Satzstellen 97 bis 105
Unter dem "Statistischen Wert" ist der Grenzübergangswert (=Wert "frei deutsche
Grenze") der Waren zu verstehen. Zur Berechnung des Statistischen Wertes können die
zu berücksichtigenden Frachtkosten geschätzt werden. Der Statistische Wert wird in
vollen EURO rechtsbündig angeschrieben. Die nicht belegten Satzstellen können
entweder mit führenden Nullen gefüllt werden oder frei bleiben.
Bitte beachten Sie, bei dem Eingang/der Einfuhr nach passiver Veredelung gilt als
Statistischer Wert der bei der Ausfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten
Waren (Waren der vorübergehenden Ausfuhr) zuzüglich aller im Ausland für die
Veredelung und die Beförderung der Waren vom Grenzort bei der Versendung/Ausfuhr
bis zum Grenzort bei dem Eingang/der Einfuhr entstandenen Kosten einschließlich des
Wertes der Zutaten und des auf die Veredelungserzeugnisse entfallenden Wertes
verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der
Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt
werden.
Bei unentgeltlichen Einfuhren gilt als Statistischer Wert der Preis der Waren, der
zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder gleichartigen
Einfuhrgeschäft, dem ein Kauf zugrunde liegt, erzielt würde.
Satzstellen 106 bis 108
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
Satzstelle 109
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
(früher Währungskennziffer 2= Euro)
Statistisches Bundesamt G303-21
35
Statistisches Bundesamt
Satzstelle 110 und 111
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
Satzstelle 112
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
Satzstelle 113
Diese Satzstelle bleibt f r e i.
Satzstellen 114 und 115
Diese Satzstellen bleiben f r e i.
3.18 Inländischer Verkehrszweig (1 Stelle) Satzstelle 116
Unter dem "Inländischen Verkehrszweig" (Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft) ist
die Art des aktiven Beförderungsmittels zu verstehen, mit dem die Waren bei der Einfuhr
den Ankunftsort erreichen. Ist die Art des Beförderungsmittels im Einzelfall nicht
bekannt, so kann der Verkehrszweig entsprechend dem Beförderungsmittel angegeben
werden, mit dem die Waren in gleichgelagerten Fällen normalerweise befördert werden.
Für die Anmeldung des "Inländischen Verkehrszweigs" sind die gleichen 1-stelligen
Codes zu verwenden, die auch für die Verschlüsselung des Merkmals "Verkehrszweig an
der Grenze" gelten. Siehe „Verzeichnis der Schlüsselnummern“.
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Statistisches Bundesamt
3.19 Präferenz - tatsächlich gewährte - (3 Stellen) Satzstellen 117 bis 119
Unter der Präferenz ist die Abgabenbegünstigung zu verstehen, deren Voraussetzungen
zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung erfüllt sind. Für die Anmeldung der
Präferenz ist ein 3-stelliger numerischer Code zu verwenden.
Eine Liste der gebräuchlichsten 3-stelligen Codes finden Sie im
"Verzeichnis der Schlüsselnummern".
Wird keine Abgabenbegünstigung beantragt, so ist der Code "100" anzugeben.
Satzstellen 120 bis 128
Diese Stellen bleiben f r e i.
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