Errichtung Eigenheim und in der Gruppe

Wohnbauförderung Oberösterreich
Stand: 01.08.2015
Errichtung eines Eigenheimes
Freistehend oder als Teil einer Gesamtanlage (Reihenhaus) durch natürliche Personen und gewerbliche
Bauträger
Was wird gefördert?
Die Errichtung eines Eigenheimes (Ein- und Zweifamilienhäuser), freistehend bzw. als Teil einer Gesamtanlage
(Reihenhaus), das durch natürliche Personen bzw. gewerbliche Bauträger errichtet wird.
Das Ansuchen ist vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Liegenschaft einzureichen. Das Eigenheim
muss eine Mindestgröße von 80 m² aufweisen.
Wer wird gefördert?
Personen, mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. diesen gleichgestellte.
Nicht EU-Bürger müssen seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Österreich leben und Einkünfte beziehen.
Alle Rechte an jenen Wohnungen sind aufzugeben, die in den letzten 5 Jahren dauernd bewohnt wurden.
Familieneinkommen:
1 Person
2 Personen
für jede weitere Person
für jedes Kind, das nicht im Haushalt des Förderungswerbers
lebt, für das Alimentationszahlungen zu leisten sind
€ 37.000,€ 55.000,€ 5.000,€
5.000,-
Eine Überschreitung der Einkommensgrenzen ist möglich, jedoch erfolgt in diesem Fall eine Kürzung des
Förderungsdarlehens
Überschreitung um 10 %
Überschreitung um 20 %
Überschreitung um 30 %
Kürzung des Darlehens um 25 %
Kürzung des Darlehens um 50 %
Kürzung des Darlehens um 75 %
Was ist zu beachten?
Das Ansuchen muss vor Baubeginn gestellt werden. Mit dem Bau darf erst nach Zustimmung durch das Land
OÖ begonnen werden (vorzeitiger Baubeginn).
Der Nachweis der Nutzenergiekennzahl erfolgt durch den Original-Energieausweis bzw. durch die Berechnung
des oö. Energiesparverbandes.
Eigenheim in der Gruppe: die Anlage muss aus mindestens 3 Eigenheimen bestehen, die gleichzeitig errichtet
werden. Das zugeordnete Grundstück einschließlich der verbauten Fläche darf im Durchschnitt für jedes
Eigenheim max. 400 m² betragen.
Barrierefreies Wohnen: Der Zugang zum Wohnhaus, Schlafraum, WC, Dusche und Küche muss in der
Eingangsebene barrierefrei errichtet werden. Die Türen müssen mind. 80 cm Durchgangslichte haben. Die
Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche
rollstuhlgerechte Nutzung ohne bauliche Maßnahmen möglich ist.
Als förderbare Gesamtbaukosten gelten für die Vergebührung der aufgenommenen Darlehen höchstens €
1.500,- exkl. Umsatzsteuer pro m² Nutzfläche.
Wie wird gefördert?
Laufzeit: 30 Jahre
€ 50.000,€ 53.000,€ 61.000,-
NEZ < 45 kWh/m²
NEZ < 30 kWh/m²
NEZ < 10 kWh/m²
Niedrigenergiehaus
Niedrigstenergiehaus
Minimalenergiehaus
Erhöhungsbeträge:
€ 12.000,€ 3.000,€ 8.000,€ 18.000,€ 6.600,€ 3.000,€ 20.000,-
pro Kind
für barrierefreies Bauen
für ökologische Baustoffe
für Eigenheim in der Gruppe (NEZ < 30 kWh/m²)
für die Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen
Tiefgarage pro Abstellplatz bei Reihenhäusern
Für die Errichtung oberirdischer Einzelgaragen pro Abstellplatz bei
Reihenhäusern
Errichtung einer zweiten Wohnung
Die zweite Wohneinheit muss einer nahestehenden Person als Hauptwohnsitz dienen. Das Einkommen der
Bezieher der zweiten Wohneinheit wird nicht herangezogen.
Alternativ zu obigem Fördersätzen kann auch in einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuss in Höhe von 6 %
des förderbaren Darlehens beantragt werden. Diese Möglichkeit ist vorerst bis 31. Dezember 2016 befristet.
Erforderliche Heizsysteme:
NEZ ≤ 45 kWh/m²

Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (Pellets, Hackschnitzel, Stückgut) in
Kombination mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer
Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak

elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl (JAZ) von zumindest
4, bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer
Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindes 2 KW peak oder mit einer thermischen Solaranlage
mit mindestens 8 m² Aperturfläche zur Warmwasserbereitung zu kombinieren

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen
mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest
2 KW peak

Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen im Sinn der Richtlinie
2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im
Energiebinnenmarkt, ABI Nr. L 52 vom 21.2.2004,S 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt
bleibt, in Kombination mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche oder mit einer
Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 KW peak.

Fern- oder Nahwärme in Kombination mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von mit
zumindest 2 KW peak oder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 m² Aperturfläche
NEZ ≤ 36 kWh/m² (sowie NEZ ≤ 45 kWh/m²)

Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (Pellets, Hackschnitzel, Stückgut)

elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl (JAZ) von zumindest
4, bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer
Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 KW peak oder mit einer thermischen Solaranlage
mit mindestens 4 m² Aperturfläche zur Warmwasserbereitung zu kombinieren oder Strom aus 100 %
erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben.

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen
mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder Ergas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem
Anteil von zumindest 30 % Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern

Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie
2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im
Energienbinnenmarkt, ABl. Nr.: L 52 vom 21.2.2004 S. 50 oder sonstige Abwärme, die andernfalls
ungenutzt bleibt

Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %.
NEZ ≤ 30 kWh/m² (sowie NEZ ≤ 45 kWh/m²)

Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (Pellets, Hackschnitzel, Stückgut)

elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl (JAZ) von zumindest
4, bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer
Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 KW peak oder mit einer thermischen Solaranlage
mit mindestens 4 m² Aperturfläche zur Warmwasserbereitung zu kombinieren oder mit Strom aus 100 %
erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben.

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen
mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder Ergas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem
Anteil von zumindest 30 % Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern

Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie
2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im
Energienbinnenmarkt, ABl. Nr.: L 52 vom 21.2.2004 S. 50 oder sonstige Abwärme, die andernfalls
ungenutzt bleibt

Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %.
NEZ ≤ 10 kWh/m² - Gesamtenergieeffizienz: fGEE ≤ 10 fGEE

Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (Pellets, Hackschnitzel, Stückgut)

elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl (JAZ) von zumindest
4, bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer
Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 KW peak oder mit einer thermischen Solaranlage
mit mindestens 4 m² Aperturfläche zur Warmwasserbereitung zu kombinieren mit Strom aus 100 %
erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben.

Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen
mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder Ergas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem
Anteil von zumindest 30 % Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern

Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie
2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im
Energiebinnenmarkt, ABl. Nr.: L 52 vom 21.2.2004 S. 50 oder sonstige Abwärme, die andernfalls
ungenutzt bleibt

Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %.
Werden die oben erwähnten Energiegewinnungsanlagen lt. Zusicherung nicht entsprechend errichtet, so sind
die gewährten Zinsenzuschüsse zurückzuzahlen.
Rückzahlung und Verzinsung:
Jahr
1- 5
6 - 10
11 - 15
16 - 20
21 - 30
Zinssatz
1%
2%
4%
5%
6%
Höhe der Rückzahlung
01,5 %
3,0 %
05,0 %
07,0 %
9,5 % der ursprünglichen Darlehenssumme
Darlehensgeber: OÖ Landesbank
Gebühren:
Bis 130 m² Wohnnutzfläche entfällt die 1,2 % Eintragungsgebühr ins Grundbuch
Wir unterstützen Sie:
Wir helfen Ihnen gerne beim Ansuchen für die Förderung und erstellen Ihren persönlichen Finanzierungsplan.
Weitere Informationen erhalten Sie von unseren Wohnbau-Beratern in jeder Oberbank.
Auszug aus den Förderungsinformationen des Landes OÖ. Jegliche Haftung, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit, ist
ausgeschlossen. Änderungen vorbehalten.