Flugunfälle – Rechtliche Aspekte Horizon Pilotenschulung Sara Andrea Behrend Dr. Laurent Chassot Marco Novoselac 11. Dezember 2015 Überblick • Einleitung/Fall • Flugunfalluntersuchung • Gewerbsmässigkeit • Haftungsfragen • Versicherungsfragen • Strafrechtliche und administrative Folgen • Schlussfolgerungen 11.12.2015 2 Einleitung/Fall • Herr Beat Bruch ist Pilot und bewirbt per Internet Rundflüge an Bord des ihm gehörenden Kleinflugzeuges im Kanton Solothurn. Diese Rundflüge erfolgen gegen Entgelt, wobei dieses Entgelt nur die Kosten deckt (Treibstoff, Wartung, Hangar und persönliche Spesen des Piloten). • Herr Guido Guck, begeisterter Hobby-Fotograf, bucht einen „Foto-Rundflug“ bei Herrn Bruch. • Während des Rundfluges in der Nähe des Juras sichtet Herr Guck verschiedene Heissluftballone und will diese fotografieren. 11.12.2015 3 • Damit Herr Guck bessere Motive erhält, fliegt Pilot Bruch nahe an einen der farbigen Ballone heran und umkreist ihn von unten her im Steigflug mit einer scharfen Rechtskurve. Während Herr Guck ein Foto nach dem anderen schiesst, touchiert Pilot Bruch die Ballonhülle des Ballons versehentlich mit dem Flügel. • Infolgedessen stürzt der Ballon ab. Dabei wird der Ballon-Pilot Peter Pech, ein Top-Manager der UBS mit ca. CHF 2 Mio Jahresgehalt, verheiratet und zwei Kinder, getötet und seine Passagierin, Gertrud Glück, verletzt. Der Ballon gehörte dem Verein Hotair. Pilot und Passagierin waren Vereinsmitglieder. • Da der Ballon auf ein Haus stürzt, wird auch noch das Dach des Hauses stark beschädigt. • Flugzeugpilot Bruch und Passagier Guck landen unverletzt 11.12.2015 4 Überblick • Einleitung/Fall • Flugunfalluntersuchung • Gewerbsmässigkeit • Versicherungsfragen • Haftungsfragen • Strafrechtliche und administrative Folgen • Schlussfolgerungen 11.12.2015 5 Flugunfalluntersuchung • ICAO Annex 13 • EU VO Nr. 996/2010 • Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) • Zweck: Verhütung von weiteren Zwischenfällen (nur!) • Zuständige Stelle: SUST 11.12.2015 6 Unfalluntersuchung: Meldepflicht • VSZV 11.12.2015 7 Unfalluntersuchung: Verwendung von Informationen • VSZV • + Art. 14 VO 996/2010: Schutz sensibler Sicherheitsinformationen 11.12.2015 8 Unfalluntersuchung: Verwendung von Informationen • Aber: (VSZV) 11.12.2015 9 Unfalluntersuchung: Mitwirkung • Akteneinsicht • Stellungnahme auf Berichtsentwurf (innert 60 Tage) • Aber: Kein Anspruch auf Änderung des Berichtes 11.12.2015 10 Überblick • Einleitung/Fall • Flugunfalluntersuchung • Gewerbsmässigkeit • Haftungsfragen • Versicherungsfragen • Strafrechtliche und administrative Folgen • Schlussfolgerungen 11.12.2015 11 Gewerbsmässigkeit • Neue Definitiongemäss EG VO Nr. 216/2008: • „gewerbliche Tätigkeit“ Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt 11.12.2015 12 Überblick • Einleitung/Fall • Flugunfalluntersuchung • Gewerbsmässigkeit • Haftungsfragen • Versicherungsfragen • Strafrechtliche und administrative Folgen • Schlussfolgerungen 11.12.2015 13 Haftungsfragen/Haftungsgrundlagen • Übereinkommen von Montreal (MÜ) • Schweizerisches Luftfahrtgesetz (LFG) • Schweizerische Luftfahrtverordnung (LFV) • Schweizerische Lufttransportverordnung (LTrV) • Schweizerisches Obligationenrecht (OR) 11.12.2015 14 Haftungsfragen/MÜ • Übereinkommen von Montreal (MÜ) – CH 2005 in Kraft getreten – 120 Staaten – Haftung Luftfrachtführer • • Def.: Vertraglich (Beförderungsvertrag) verpflichtet zur Beförderung von Reisenden, Gepäck, Fracht mit Luftfahrzeug Vertragshaftung – Internationale Beförderungen • Abgangs- und Bestimmungsort in verschiedenen Vertragsstaaten – Gewerbsmässige Beförderung (Luftfahrtunternehmen) – Entgeltliche private Beförderung 11.12.2015 15 Haftungsfragen/MÜ • Übereinkommen von Montreal (MÜ) – Haftung für Personenschäden • • • • Tod oder Verletzung Unfall an Bord Luftfahrzeug Bis SZR 113’100 (Sonderziehungsrecht = ca. CHF 1.38 pro Reisender kausal Ab SZR113’100 Verschuldenshaftung – Meiste Bestimmungen direkt anwendbar 11.12.2015 16 Haftungsfragen/Fall • Ist das MÜ anwendbar? • Nein, da keine internationale Beförderung 11.12.2015 17 Haftungsfragen/LFG • Anwendungsbereich: CH Luftraum • Haftungsbestimmung: Art. 64 LFG “Für Schäden, die von einem im Fluge befindlichen Luftfahrzeug einer Person oder Sache auf der Erde zugefügt wurden, ist durch den Halter des Luftfahrzeuges Ersatz zu leisten, sofern feststeht, dass der Schaden entstanden und vom Luftfahrzeug verursacht worden ist.” 11.12.2015 18 Haftungsfragen/LFG – Schaden • • Personenschaden durch Körperverletzung oder Tötung: Kosten, Erwerbsausfall, Versorgerschaden Sachschäden – Im Fluge befindliches Luftfahrzeug • Beginn Abflugmanöver bis Beendigung Anfunftsmanöver – Person oder Sache auf der Erde • 11.12.2015 Ansprüche Dritter 19 Haftungsfragen/LFG – Vom Luftfahrzeug verursacht • Kausalhaftung: Kein Verschulden nötig; Betriebshaftung (ausgeprägte Tendenz des in Frage stehenden Betriebes zur Herbeiführung von Schäden = Gefährungshaftung) – Halter • Verfügungsgewalt über Luftfahrzeug; braucht nicht Eigentümer zu sein; eigene Rechnung und Gefahr (BGer) • Zusammenstoss in der Luft: Solidarhaftung (Art. 66 LFG) – “Wird ein Schaden auf der Erde dadurch verursacht, dass zwei oder mehrere Luftfahrzeuge zusammenstossen, so sind beide Halter dieser Luftfahrzeuge den geschädigten Dritten als Solidarschuldner verpflichtet.” – Haftung für ganzen Schaden (am Boden) – Passagiere sind keine Drittpersonen 11.12.2015 20 Haftungsfragen/Fall • Ist das LFG anwendbar? • Ja • Beide Halter haften gegenüber Hauseigentümer für die Beschädigung des Daches 11.12.2015 21 Haftungsfragen/LFV • Gewerbsmässig/nicht gewerbsmässig – Gewerbsmässigkeit (Art. 100 LFV) „Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn: a. für sie in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und b. sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.“ 11.12.2015 22 Haftungsfragen/LFV – Gewerbsmässigkeit Art. 3 EG Verordnung Nr. 216/2008 • • • • • Gewerbliche Tätigkeit Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt – BAZL interpretiert neu Art. 3 VO Nr. 216/2018 im Lichte des Art. 100 LFV – -> Erweiterung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit um Vertrag und Kontrolle 11.12.2015 23 Haftungsfragen/LFV • Folgen Gewerbsmässigkeit: – – – – – – 11.12.2015 Besondere Bewilligung BAZL Anwendbarkeit EU OPS Lizenz (CPL) Besonderes medizinisches Tauglichkeitszeugnis (Medial Class 1) Flugscheine Voraussetzung Bewilligung: Sicherstellung Haftpflichtansprüche bei Tod und Körperverletzung SZR 250‘000 pro Reisender 24 Haftungsfragen/LFV • Pflicht Abschluss Haftpflichtversicherung Luftfahrzeughalter für Schäden Dritter auf der Erde (Art. 123 LFV) – Voraussetzung Zulassung zum Verkehr (Art. 18 LFV) • Höhe der Sicherstellung (Art. 125 LFV) – Je nach Abfluggewicht SZR 750’000 – 700’000’000 11.12.2015 25 Haftungsfragen/LFV • Sicherstellung Haftpflichtansprüche Reisende durch Luftfahrzeughalter (Art 132a LFV) “Die minimale Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden beträgt 250’000 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Bei nichtgewerbsmässigen Flügen, die mit einem Abfluggewicht bis zu 2’700 kg durchgeführt werden, kann die minimale Sicherstellung unter diesem Betrag liegen, muss aber mindestens 100’000 Sonderziehungsrechte je Reisenden betragen.” – 11.12.2015 Voraussetzung Zulassung zum Verkehr (Art. 18 LFV) 26 Haftungsfragen/Fall • LFV anwendbar? • Ja • Halter bräuchte Betriebsbewilligung als gewerbsmässiger Luftfrachtführer • Pflicht Abschluss Haftpflichtversicherung SZR 250‘000 je Reisender • Pflicht Abschluss Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter am Boden 11.12.2015 27 Haftungsfragen/LTrV • Art. 1 Abs. 1 lit. a LTrV “Diese Verordnung gilt, soweit nicht das Übereinkommen von Montreal anwendbar ist, für jede Inlandbeförderung und internationale Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge ausgeführt wird: a. Gegen Entgelt; b. Unentgeltlich von einem Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsbewilligung.” – Private unentgeltliche Beförderung -> Keine Anwendung 11.12.2015 28 Haftungsfragen/LTrV – Inlandbeförderung (Art. 3 lit. f LTrV) “Beförderung, bei der nach Vereinbarung der Parteien Abgangsort und Bestimmungort in der Schweiz oder auf dem Flughafen BaselMülhausen liegen, ohne dass eine Zwischenlandung im Ausland vorgesehen ist.” – Gegen Entgelt Form Entgelt spielt keine Rolle (Art. 100 Abs. 1 lit. a LFV) Gewinnerzielung spielt keine Rolle BGer: Austauschverhältnis oder Interessengemeinschaft Austauschverhältnis: Parteien schulden sich gegenseitig Leistungen wovon mindestens zwei im Austauschverhältnis • Interessengemeinschaft: Gemeinsames Unternehmen der Luftbeförderung steht im Vordergrund = Gemeinsames Vorhaben; kein Austausch der Leistungen = unentgeltlich • • • • – Beförderungsvertrag 11.12.2015 29 Haftungsfragen/LTrV • Luftfrachtführer (Art. 3 lit. f LTrV) “Wer die Beförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern übernimmt.” – Per Vertrag • Beförderungsschein (Art. 5 LTrV) – Abgangs- und Bestimmungsort – Angabe Zwischenlandepunkte Ausland – Hinweis Haftungsbeschränkung, falls privater Flug und weniger als 2’700 kg Abfluggewicht -> SZR 100’000 Versicherungsobligatorium – Beweisfunktion – keine Gültigkeitsvoraussetzung 11.12.2015 30 Haftungsfragen/LTrV • Tod und Körperverletzung von Reisenden (Art. 7 LTrV): “Der Luftfrachtführer haftet für Tod und Körperverletzung der Reisenden im Falle eines Unfalles an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen. Er kann seine Haftung für Schäden, die den Betrag von 100’000 Sonderziehungrechten je Reisenden nicht übersteigen, weder ausschliessen noch beschränken. Er haftet nicht für Schäden, die 100’000 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass: der Schaden nicht auf eine Pflichtverletzung oder eine andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung des Luftffrachtführers, seiner Angestellten oder seiner Beauftragten zurückzuführen ist; oder Der Schaden ausschliesslich auf eine Pflichtverletzung oder eine andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.” 11.12.2015 31 Haftungsfragen/LTrV – Kausale Haftung bis SZR 100’000 – Entlastungsbeweis ab SZR 100’000 (Umkehr der Beweislast) 11.12.2015 32 Haftungsfragen/Fall • LTrV anwendbar? • Flugzeug: Nein, Passagier hatte keinen Schaden • Ballon: Nein, Private unentgeltliche Beförderung 11.12.2015 33 Haftungsfragen/OR • Falls LTrV keine Regelungen enthält • Unentgeltliche Beförderung durch Luftfrachtführer ohne Betriebsbewilligung oder Gefälligkeitsluftbeförderung mit Eigeninteresse • OR 97 falls Luftbeförderungsvertrag geschlossen „Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.“ • Vermutetes Verschulden bei Vertragsverletzung • Exkulpation möglich (Umkehr der Beweislast) • Haftung betragsmässig unlimitiert 11.12.2015 34 Haftungsfragen/OR • Ausservertragliche Verschuldenshaftung OR 41 „Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.“ – Existenz Schaden • Personen- oder Sachschaden – Verursachung durch Haftpflichtigen • 11.12.2015 Adäquater Kausalzusammenhang: „Ein Ereignis, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch jenes Ereignis allgemein begünstigt erscheint.“ (BGer) 35 Haftungsfragen/OR – Widerrechtlichkeit • • Eingriff in absolut geschütztes Rechtsgut (Leben, körperliche Integrität) Schädigendes Ereignis verstösst gegen Gebote der Rechtsordnung, die dem Schutze des verletzten Rechtsgutes dienen – Verschulden • • • 11.12.2015 Absicht/Vorsatz = gewollte Rechtswidrigkeit Fahrlässigkeit: Mangelnde Sorgfalt; Durchschnittsmassstab –> Sorgfalt, die Mensch mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften unter gleichen Umständen beachten würde Beweislast Kläger 36 Haftungsfragen/OR • Anwendungsbereich – Reine Gefälligkeit (kein Bindungswille/kein Eigeninteresse) – Drittschäden in der Luft 11.12.2015 37 Haftungsfragen/Fall • OR anwendbar? • Ja • OR 41: Ausservertragliche Haftung des Flugzeugpiloten gegenüber Passagier, Nachkommen des Piloten und Ballonverein 11.12.2015 38 Haftungsfragen/Zusammenfassung • Gesetze – MÜ • • Kausale Haftung Personenschäden an Bord bis SZR 113‘000 Ab SZR 113‘000 verschuldensabhängig/unlimitiert – LFG • • 11.12.2015 Gefährdungshaftung für Personen und Sachschäden am Luftverkehr Unbeteiligter am Boden (Dritthaftung) Solidarhaftung Drittschäden am Boden bei Zusammenstössen 39 Haftungsfragen/Zusammenfassung – LFV • • 11.12.2015 Pflicht Abschluss Haftpflichtversicherung Luftfahrzeughalter Schäden Dritter am Boden; Nachweis durch Versicherungsausweis; Höhe Sicherstellung; alle Flüge Pflicht Abschluss Haftpflichtversicherung Reisende durch Luftfahrzeughalter SZR 250‘000; nichtgewerbsmässig mit Abfluggewicht von < 2‘700 kg mindestens SZR 100‘000 40 Haftungsfragen/Zusammenfassung – LTrV • • • Haftung gegenüber Flugreisenden Tod oder Körperverletzung für Unfall an Bord bis SZR 100‘000 kausal Ab SZR 100‘000 falls Nachweis, dass Schaden nicht Folge Pflichtverletzung/widerrechtliche Handlung Luftfrachtführer oder Schaden Folge Pflichtverletzung/widerrechtliche Handlung Dritter scheitert Private entgeltliche Flüge und gewerbsmässige Flüge – OR • • 11.12.2015 Unlimitierte vertragliche Haftung; Exkulpation möglich; Unentgeltliche private Beförderung Ausservertragliche Verschuldenshaftung; Exkulpation möglich; alle Flüge 41 Überblick • Einleitung/Fall • Flugunfalluntersuchung • Gewerbsmässigkeit • Haftungsfragen • Versicherungsfragen • Strafrechtliche und administrative Folgen • Schlussfolgerungen 11.12.2015 42 Versicherungsfragen/Notwendige Versicherungen • Art. 70 LFG – Haftpflichtversicherungspflicht des Halters ist Pflicht • Notwendige Versicherungen für Lufttauglichkeit – Dritthaftpflicht Boden – Passagierhaftpflicht • Empfohlene Versicherungen – Dritthaftpflicht generell – Einheitsdeckung (Dritte und Passagiere) – Kaskoversicherung 11.12.2015 43 Versicherungsfragen/Gesetzlicher Deckungsverlust • Art. 14 VVG – „Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. – Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem, dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen.“ • Dispositives Recht; kann vertraglich geändert werden • Kürzungen in der Praxis: 10%-50% 11.12.2015 44 Versicherungsfragen/Ausschlussklauseln • Ausschlussklauseln und Obliegenheiten mit Bezug auf rechtswidrige Flüge in Kasko- und Haftpflichtversicherungen sind üblich • Risiko: Verlust Versicherungsdeckung 11.12.2015 45 Versicherungsfragen/Ausschlussklauseln • Beispiel Kaskoversicherung “Einschränkungen des Versicherungsumfangs (Ausschlüsse) Der Versicherungsschutz erstreckt sich (unter Vorbehalt der luftrechtlichen Sonderbestimmungen) nicht auf Schäden, wenn das versicherte Luftfahrzeug vorsätzlich ohne die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen für die Besatzungsmitglieder oder das versicherte Luftfahrzeug verwendet wird. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers und ohne dessen Verschulden ohne die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen geführt wird.” 11.12.2015 46 Versicherungsfragen/Ausschlussklauseln • Beispiel Dritthaftpflichtversicherung “Einschränkungen des Versicherungsumfangs (Ausschlüsse) Der Versicherungsschutz erstreckt sich (unter Vorbehalt der luftrechtlichen Sonderbestimmungen) nicht auf Ansprüche – wenn das versicherte Luftfahrzeug vorsätzlich ohne die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen für die Besatzungsmitglieder oder das versicherte Luftfahrzeug verwendet wird.” 11.12.2015 47 Versicherungsfragen/Ausschlussklauseln • Wie funktionieren diese Klauseln in der Praxis? – – – – – – 11.12.2015 Handelt es sich dabei um einen Ausschluss (Art. 33 VVG) oder um eine gefahrspräventive Obliegenheit (Art 29 VVG)? Unterscheidung: Falls die Klausel ein bestimmtes Verhalten vom Versicherten verlangt, ist eher eine Obliegenheit anzunehmen Ausweise und Bewilligungen garantieren die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und dienen damit der Sicherheit und der Gefahrsprävention Solche Vertragsklauseln sind daher eher als Obliegenheiten einzustufen Folge: Wenn die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, muss der Versicherer dennoch für Schäden aufkommen (Art. 29 Abs. 2 VVG) Fehlende Gerichtspraxis -> Keine Rechtssicherheit 48 Versicherungsfragen/Fall • Deckungsverlust aufgrund Gewerbsmässigkeit ohne notwendige Bewilligungen/Lizenzen – Gegenargumentation im Sinne Obliegenheit ohne Kausalität möglich • Falls Pilot grobfahrlässig gehandelt hat -> Reduktion der Leistungen 11.12.2015 49 EMPFEHLUNGEN • Notwendige und empfohlene Versicherungen abschliessen • Versicherungsverträge und Versicherungsbedingungen durchlesen und verstehen • Aufpassen bezüglich Art. 14 VVG und der Folgen der Gewerbsmässigkeit 11.12.2015 50 Überblick • Einleitung/Fall • Flugunfalluntersuchung • Gewerbsmässigkeit • Haftungsfragen • Versicherungsfragen • Strafrechtliche und administrative Folgen • Schlussfolgerungen 11.12.2015 51 Strafrechtliche Folgen - Allgemeines Rechtsquellen: • Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) • Militärstrafgesetzbuch (MStG) • Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) • Nebenstrafrecht: Strassenverkehrsgesetz (SVG), Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Luftfahrtgesetz (LFG) etc. 11.12.2015 52 Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz: Vorsätzlich verübt ein Delikt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässigkeit: ein Straftatbestand wird verwirklicht durch die pflichtwidrige Nichtvoraussicht des voraussehbaren Erfolgs. Der Täter will das strafbare Verhalten nicht. Er handelt aber durch die Nichtvoraussicht des rechtswidrigen Erfolges nicht mit der erforderlichen Sorgfalt (er verletzt Sorgfaltspflichten; Art. 12 Abs. 3 StGB). 11.12.2015 53 Strafverfahren Welche Straftatbestände könnten vorliegend relevant sein? Ballon-Pilot Peter Pech ist tot: fahrlässige Tötung? Art. 117 Strafgesetzbuch: Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. ( Vergehen) 11.12.2015 54 Strafverfahren Passagierin Gertrud Glück ist verletzt: fahrlässige schwere Körperverletzung? Art. 125 Strafgesetzbuch: 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. ( Vergehen) 11.12.2015 55 Strafverfahren Das Hausdach an der Absturzstelle ist beschädigt: Sachbeschädigung? Art. 144 Strafgesetzbuch: 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die fahrlässige Sachbeschädigung ist im StGB nicht geregelt, also nicht strafbar. 11.12.2015 56 Strafverfahren Störung des öffentlichen Verkehrs Art. 237 Strafgesetzbuch: 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 11.12.2015 57 Übertretung nach Art. 91 LFG 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. Verkehrsregeln verletzt; b. Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen; c. ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen; […] Übertretungen = Delikte, die mit Busse bedroht sind. 11.12.2015 58 Strafverfahren - Zuständigkeit BAZL (Art. 98 Abs. 2 LFG): Übertretungen im Sinne von Art. 91 LFG werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes durch das BAZL verfolgt und beurteilt. Gemäss Art. 98 Abs. 1 LFG unterstehen die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unter Vorbehalt von Art. 98 Abs. 2 LFG der Bundesstrafgerichtsbarkeit (z.B. Fehlverhalten des Piloten). Kantonale Strafverfolgungsbehörden: strafbares Verhalten ausserhalb des Luftfahrzeuges (z.B. durch eine Pflichtwidrigkeit eines Fluglotsen am Boden). 11.12.2015 59 Zwischenfazit: Strafrechtliche Folgen für Pilot Bruch • Busse wegen Verkehrsregelverletzung • Freiheits- oder Geldstrafe wegen Störung des öff. Verkehrs oder Gefährdung • Freiheits- oder Geldstrafe wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung und Tötung • Auferlegung der Kosten im Strafverfahren 11.12.2015 60 Administrativmassnahmen – Rechtliche Grundlage: Art. 92 LFG Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen: 11.12.2015 61 Administrativmassnahmen – Rechtliche Grundlage (Art. 92 LFG): a. den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen; b. die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist. 11.12.2015 62 Verordnung der UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge Artikel 1 Die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge richten sich: a. in erster Linie nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; b. ergänzend nach der vorliegenden Verordnung. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 = Standardised European Rules of the Air ("SERA-Verordnung") ist seit dem 1. Februar 2015 in Kraft für die Schweiz. 11.12.2015 63 SERA-Verordnung Kapitel 2 – Vermeidung von Zusammenstössen SERA.3205 Annäherung Ein Luftfahrzeug darf nicht so nah an anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht. 11.12.2015 64 SERA-Verordnung Kapitel 2 – Vermeidung von Zusammenstössen SERA.3210 Ausweichregeln […] 1. Annäherung im Gegenflug. Nähern sich zwei Luftfahrzeuge im Gegenflug oder nahezu im Gegenflug, haben beide, wenn die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, nach rechts auszuweichen. 2. Kreuzen der Flugrichtung. Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, bei dem sich das andere Luftfahrzeug auf der rechten Seite befindet, auszuweichen; jedoch haben stets auszuweichen i) motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen und Ballonen; […] 11.12.2015 65 Administrative Massnahmen: Zwischenfazit für Pilot Bruch Er hat die Verkehrsregeln nach der SERA-Verordnung verletzt (Annäherung, so dass die Gefahr eines Zusammenstosses bestand; die Gefahr hat sich verwirklicht / Nichtausweichen bei einem Ballon). Mögliche administrative Massnahmen: • Lizenzentzug für einige Monate; • Untersagung von Passagierflügen bis ein erfolgreicher Refresher-Kurs absolviert ist. • Auferlegung der Kosten im Administrativverfahren 11.12.2015 66 Folgen für Pilot Bruch Mögliche strafrechliche Folgen: • Busse wegen Verkehrsregelverletzung; • Freiheits- oder Geldstrafe wegen Störung des öff. Verkehrs oder Gefährdung; • Freiheits- oder Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung und Tötung? • Auferlegung der Kosten im Strafverfahren. Mögliche administrative Massnahmen: • Lizenzentzug für einige Monate; • Untersagung von Passagierflügen bis ein erfolgreicher RefresherKurs absolviert ist; • Auferlegung der Kosten im Administrativverfahren. 11.12.2015 67 Überblick • Einleitung/Fall • Flugunfalluntersuchung • Gewerbsmässigkeit • Haftungsfragen • Versicherungsfragen • Strafrechtliche und administrative Folgen • Schlussfolgerungen 11.12.2015 68 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 11.12.2015 69
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