Fragen und Antworten zur WebAkte Sie sind Anwalt und haben Fragen zu Datenschutz und Datensicherheit bei der Nutzung der WebAkte? Das ehrt Sie, denn es zeigt, dass Ihnen das Thema wichtig ist. Und das geht uns genauso! Im Interesse der Transparenz beantworten wir hier Ihre berechtigten Fragen. Sie interessiert, … 1. …. was bei der Nutzung der WebAkte mit den Daten geschieht 2. …. ob ich der e.Consult AG vertrauen kann 3. …. ob und wie ich die WebAkte ohne rechtliche Bedenken nutzen kann 1. Was geschieht mit den Daten bei der Nutzung der WebAkte? Ich sende via WebAkte eine Nachricht (ggf. mit Dateianhängen) an meinen Mandanten. Was passiert mit meinen mandatsbezogenen Daten? Bei der Nutzung der WebAkte in der Kommunikation zwischen Anwälten, Mandanten und Versicherern werden naturgemäß sensible Daten verarbeitet. Wenn Sie eine Nachricht über die WebAkte absenden, wird diese zunächst über das Internet auf den Server der e.Consult AG transportiert. Für diesen Vorgang wird Ihre Nachricht verschlüsselt, d.h. sie ist für Dritte während des Übermittlungsvorgangs nicht lesbar. Auf dem WebAkte-Server wird Ihre Nachricht dann (unverschlüsselt) abgelegt. Der von Ihnen autorisierte Mandant stellt mittels seiner Zugangsdaten eine Verbindung zum WebAkte-Server her und nimmt Zugriff auf die hinterlegte Nachricht. Auch für diesen Vorgang wird die Nachricht wieder verschlüsselt, so dass sie für Dritte unlesbar ist. Die Übermittlungsvorgänge sind damit also sicher; aber auf dem Server liegt die Nachricht in lesbarer Form? Richtig, insofern besteht die theoretische Möglichkeit (ausschließlich) für den e.Consult AG - Administrator, Kenntnis von Inhalten der Nachricht zu nehmen. Dabei muss aber zunächst einmal das Kommunikationsvolumen des Systems beachtet werden, welches ein gezieltes Herausgreifen einzelner Inhalte unrealistisch erscheinen lässt. Der in Betracht kommende Personenkreis unterliegt übrigens dem Fernmeldegeheimnis, dessen Verletzung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bewehrt ist; die Verletzung der Schweigepflicht durch einen Rechtsanwalt ist dagegen (lediglich) mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr bewehrt. Das Risiko eines Ausspähens von Inhalten ist daher auf Fälle kriminellen Vorgehens des Administrators beschränkt, dieses ist allerdings keinesfalls höher als bei Versendung eines Briefes per Normalpost. Warum wird die Nachricht nicht verschlüsselt, wenn sie auf dem WebAkte-Server hinterlegt wird? Ein Verschlüsseln nur im Zusammenhang mit der Hinterlegung ergäbe keinen Sinn, da der Administrator in diesem Fall über den Schlüssel verfügte, so dass kein Unterschied zur bestehenden Situation vorläge. Warum wird die Nachricht nicht beim Absenden verschlüsselt und bleibt es dann bis zur Entschlüsselung beim Empfänger? Diese so genannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung hat erhebliche Nachteile: Insbesondere muss sich der Absender mit jedem möglichen Empfänger auf ein Verschlüsselungsverfahren und zugehörige Schlüssel einigen. Das macht dieses Verfahren außerordentlich unpraktisch. Ihre Nachricht könnte auch nicht, wie es bei der WebAkte der Fall ist, im Rechenzentrum wirksam einem Virenscan unterzogen werden, da eine Verschlüsselung auch Hinweise auf Computerviren verschleiern würde. Außerdem wäre die Funktionalität der WebAkte an wichtigen Stellen eingeschränkt; so wäre zum Beispiel keine Volltextsuche möglich oder die nachträgliche Einrichtung einer Berechtigung. Übrigens: Wenn Sie Ihre Nachricht (im Einzelfall) selbst verschlüsseln und Sie sich mit dem Empfänger auf Verschlüsselungsverfahren und Schlüssel geeinigt haben, steht dies der Nutzung der WebAkte keineswegs entgegen. Selbstverständlich können Sie auch dann die WebAkte als Kommunikationsweg nutzen. Wo befinden sich die Daten meiner Nachricht letztendlich? Die Nachricht werden Sie zunächst lokal auf Ihrem Rechner im Büro bzw. in Ihrem Kanzleiprogramm gespeichert haben. Nach der verschlüsselten Versendung liegt sie ebenso auf dem WebAkte-Server im sicherheitszertifizierten Rechenzentrum der DATEV in Nürnberg. Nach dem (wiederum verschlüsselten) Abrufvorgang liegt sie nunmehr auch dem Mandanten vor. Beachten Sie, dass Ihre Nachricht niemals in lesbarer Form das Inland verlässt – ein maßgeblicher Unterschied zu E-Mail-Versendung und den gängigen Cloud-Lösungen. Können Unbefugte sich Zugang zum Inhalt meiner Nachricht verschaffen? Ihre Nachricht ist bei den Übermittlungsvorgängen hochgradig verschlüsselt, so dass es nach menschlichem Ermessen praktisch ausgeschlossen ist, dass Unbefugte davon Kenntnis erlangen können. Ein Zugriff von außen auf den WebAkte-Server bei DATEV ist ebenfalls außerordentlich unwahrscheinlich vor dem Hintergrund der dortigen Sicherheitsvorkehrungen, die keinen Vergleich zu scheuen brauchen – und zwar weltweit. Sagen wir es (bescheiden) so: Die Sicherheitsvorkehrungen der WebAkte stehen gewiss nicht hinter denjenigen Ihrer Kanzlei oder Ihres Mandanten zurück. Das heißt, wenn jemand es auf Ihre Nachricht abgesehen hätte, würde er sich deutlich leichter tun, sie von Ihnen oder Ihrem Mandanten zu erhalten, als dies über die WebAkte zu versuchen. Dürfen Ermittlungsbehörden Zugriff auf Inhalte Ihrer per WebAkte übersendeten Nachricht nehmen? Wird gegen Ihren Mandanten ermittelt und sind Sie als Anwalt von Ermittlungsmaßnahmen betroffen, kommt in Betracht das auch elektronisch gespeicherte Daten förmlich beschlagnahmt werden. Allerdings sind bestimmte „Gegenstände“ von der Beschlagnahme befreit, insbesondere wenn sie sich im Gewahrsam des Anwalts befinden oder es sich um Verteidigungsunterlagen handelt oder aus einem Beweisverwertungsverbot ein Beschlagnahmeverbot folgt. Die Frage, ob es einen Unterschied macht, dass Ihre Nachricht als elektronisches Dokument auf Ihrem Computer lokal gespeichert ist oder auf dem WebAkte-Server liegt, kann wie folgt zusammenfassend beantwortet werden: Handelt es sich bei Ihrer Nachricht um „Verteidigungsunterlagen“ im Sinne des § 148 StPO, so darf sie nicht beschlagnahmt werden, ganz gleich, wo sie sich befindet. Handelt es sich bei Ihrer Nachricht um „schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten“ und Ihnen oder um Aufzeichnungen gemäß § 97 StPO, so unterliegt diese nicht der Beschlagnahme, wenn sie sich in Ihrem Gewahrsam befindet; davon wird man nach heutiger Rechtslage nicht ausgehen können, wenn sich diese Mitteilungen oder Aufzeichnungen auf dem WebAkte-Server befinden. Hier ist also Zurückhaltung geboten. Grundsätzlich ist eine Beschlagnahme dann unzulässig, wenn bereits im Vorhinein erkennbar ein Beweisverwertungsverbot vorliegt; dies ist stets im Einzelfall zu entscheiden. Im Übrigen würde die Beschlagnahme Ihrer sich auf dem WebAkte-Server befindlichen Nachricht einen Grundrechtseingriff (Art. 10 GG) darstellen, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Nach wohl herrschender Meinung ist der gesamte Telekommunikationsvorgang einschließlich der Speicherung auf dem Server als Einheit zu sehen. Eine gesetzliche Grundlage für die Überwachung der Telekommunikation stellt § 100a StPO dar (Verdacht einer schweren Katalog-Straftat). Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine stark verkürzte Darstellung handelt, wobei im Ergebnis festgehalten werden kann, dass im Wesentlichen bei schweren Straftaten ein Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Nachricht nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Kann ich der e.Consult AG vertrauen? e.Consult AG wirbt mit der sicheren Kommunikation über die WebAkte. Wie ist es darum bestellt? e.Consult AG arbeitet auf der Grundlage eines umfänglichen Datenschutz- und Datensicherheitskonzeptes, von dem Sie eine Kurzform unter „Datenschutz“ hinterlegt finden. Die Idee des Datenschutz- und Sicherheitskonzeptes der e.Consult AG ist es, insbesondere zu gewährleisten, dass - zum Schutze aller Betroffenen - mit Ihren personenbezogenen Daten und denjenigen Ihrer Mandanten (sowie auch denjenigen der eigenen Mitarbeiter) in höchstem Maße verantwortungsvoll umgegangen wird. Dieses reicht von der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, über die Verpflichtung aller Mitarbeiter auf das Datenschutz- und Fernmeldegeheimnis bis zur Umsetzung und Dokumentation der umfänglichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der Betrieb der WebAkte erfordert. Als Beleg der seriösen Umsetzung mag die jährliche Zertifizierung durch den TÜV Süd basierend u. a. auf PPP 13011.2008 (Datensicherheit) dienen. Das Zertifikat könne Sie ebenfalls unter „Datenschutz“ einsehen. Bedient e.Consult AG sich anderer Unternehmen als Dienstleister? Ja, das tut fast jedes Unternehmen. Es handelt sich z. B. um Rechenzentren und Provider, Reinigungsunternehmen und Aktenvernichter. Alle Dienstleister, die für e.Consult AG tätig sind, unterliegen der regelmäßigen Kontrolle des Datenschutzbeauftragten gemäß § 11 BDSG; mit ihnen bestehen schriftliche, rechtsichere Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung. Bezogen auf den Betrieb der WebAkte bedient sich e.Consult AG ausschließlich der DATEV e.G. als Betreiber des Rechenzentrums. Die DATEV ist unter anderem nach § 9a BDSG und gemäß ISO 27001 zertifiziert, wird aber gleichwohl auch der regelmäßigen Kontrolle des Datenschutzbeauftragten der e.Consult AG unterzogen. Das DATEV-Rechenzentrum ist auf vier Standorte verteilt (alle in Nürnberg) und bietet mit Blick auf Ausfallsicherheit und Verwirklichung von Datenschutz und Datensicherheit einen Höchststandard. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.datev.de . Wie wird die Verschlüsselung umgesetzt? Die Verbindungen zum WebAkte-Server werden bekanntlich verschlüsselt. e.Consult AG bedient sich dabei des Produkts des Weltmarktführers Symantec. Die Verschlüsselung erfolgt mit bis zu 256 Bit, mindestens aber mit 128 Bit. Details zur Verschlüsselung erhalten Sie, wenn Sie auf das „Schloss“-Symbol vorne in der Adressleiste Ihres Browser klicken, während Sie Ihre Verbindung zur WebAkte aufgebaut haben. 3. Kann ich die WebAkte ohne rechtliche Bedenken nutzen? Gilt für mich als Anwalt das Bundesdatenschutzgesetz? Auch für Anwälte gelten die Vorschriften des BDSG. Die Kommunikation über die WebAkte beispielsweise mit Mandanten kann datenschutzrechtlich als Auftragsdatenverarbeitung eingestuft werden. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich privilegierten Vorgang, denn e.Consult AG behandelt Ihre Daten ausschließlich und streng nach Ihren Weisungen, d. h. Sie bleiben stets „Herr über die Daten“ in Ihrer WebAkte, und die e.Consult AG wird datenschutzrechtlich so behandelt, als sei sie ein Bestandteil Ihrer Anwaltskanzlei. Im Sinne des BDSG liegt mithin kein „Übermitteln“ vor, welches wesentlich strengeren Voraussetzungen unterläge. Um in den Genuss dieses Privilegs zu kommen, ist es erforderlich, dass Sie mit e.Consult AG gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 BDSG einen schriftlichen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag schließen. Einen entsprechenden Vertragsentwurf können Sie bei e.Consult AG anfordern. Ich unterliege als Anwalt gemäß § 43 Absatz 2 BRAO der Verschwiegenheit und mache mich bei Verstößen hiergegen sogar strafbar. Kann ich insoweit die WebAkte bedenkenlos verwenden? Eine sehr berechtigte und wichtige Frage. Die Übermittlung mandatsbezogener Daten an den WebAkte-Server und von dort an den jeweiligen Empfänger erfolgt bekanntlich verschlüsselt. Insoweit liegt bereits tatbestandlich kein „Offenbaren“ von geheimnisgeschützten Tatsachen vor. Auf dem WebAkte-Server liegen die Daten dagegen unverschlüsselt, so dass sie (theoretisch) von einem Dritten, nämlich dem Administrator der e.Consult AG, zur Kenntnis genommen werden könnten. Dienstleister, wie e.Consult AG bzw. ihre Mitarbeiter, sind nach wohl herrschender Meinung keine Gehilfen i. S. d. § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB. Ihnen gegenüber kann daher ein „Offenbaren“ vorliegen. Das Auslagern von Daten stellt aber nur dann einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht dar, wenn das Offenbaren in unbefugter Weise erfolgt. Das ist anerkanntermaßen nicht der Fall, wenn ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis des Mandanten vorliegt. Die Einholung des ausdrücklichen Einverständnisses im Rahmen der Mandatserteilung zur Auslagerung von Dienstleistungen dürfte die Ausnahme sein. Sehr häufig liegt aber ein konkludentes Einverständnis des Mandanten zur Weitergabe von Geheimnissen vor, konkret beispielsweise dann, wenn der Mandant Ihnen seine E-MailAdresse preisgibt. Allerdings birgt die Annahme eines konkludenten Einverständnisses eine restliche Rechtsunsicherheit. Diese wird mit dem neuen § 2 BORA ausgeräumt: Ein Verstoß liegt demgemäß dann nicht vor, wenn die „Inanspruchnahme Dritter … objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“: Sie haben mit der e.Consult AG einen seriösen und TÜV-zertifizierten Dienstleister ausgewählt, der sich Ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet hat und der seine sämtlichen Mitarbeiter auf das Datengeheimnis, das Fernmeldegeheimnis und auf Verschwiegenheit verpflichtet hat (siehe Ihr Servicevertrag und auch Ziffer 9 des Auftragsdatenverarbeitungsvertrags). Mit der WebAkte bedienen Sie sich eines technisch ausgereiften und sicheren Systems zur Übermittlung von Nachrichten, bei dem die Übertragungswege verschlüsselt sind und das (inländische) Rechenzentrum höchsten Ansprüchen an die Sicherheit genügt. Eine elektronische Kommunikation über das Internet, die so ausgestaltet ist, begegnet auch „aus objektiver Sicht und bezogen auf den Anwaltsmarkt“ keinen Bedenken der Allgemeinheit. Von einem Konsens zwischen Anwälten und Mandanten darüber, dass ein solcher Datenverkehr zulässig ist, kann daher ohne Frage ausgegangen werden; an der Sozialadäquanz bestehen hier keine Zweifel. Sie sind mit der WebAkte also auf der sehr sicheren Seite. (Quellen: Siegmund in BRAK-Mitteilungen 1/2015 S. 9; RA Prof. Dr. Gasteyer, Anwaltsblatt 1/2015 S. 70) Hier nochmals die wichtigsten Fakten in Kürze: Bei der elektronischen Kommunikation über die WebAkte werden Nachrichten bei der Übertragung verschlüsselt (Punkt-zu-Punkt-Verschlüsselung). Sie sind während des Übertragungsvorgangs nicht lesbar. Die Verschlüsselung erfolgt durch die weltweit führende Symantec-Software. Nachrichten werden vor der Hinterlegung auf dem WebAkte-Server auf Viren gescannt. Der WebAkte-Server befindet sich in einem der sichersten Rechenzentren überhaupt, nämlich demjenigen der DATEV e.G. in Nürnberg, welches entsprechend sicherheitszertifiziert ist. Daten werden dort in bis zu 4 Standorten gespiegelt, so dass sie nie verloren gehen können. e.Consult AG ihrerseits ist TÜV-zertifiziert und arbeitet auf der Grundlage eines umfänglichen Datenschutz- und sicherheitskonzepts. Alle Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis, das Fernmeldegeheimnis und auf Verschwiegenheit verpflichtet. Unbefugte können sich nach menschlichem Ermessen keinen Zugang mandatsbezogenen Daten, die über die WebAkte kommuniziert werden, verschaffen. zu Berufsrechtlich stößt die Nutzung der WebAkte auf keinerlei Bedenken, da Ihre Mandantschaft entweder ausdrücklich oder konkludent ihr Einverständnis erklärt hat, an der WebAkte teilzunehmen; jedenfalls ist die Nutzung – nach neuester Rechtslage - aber als sozialadäquat anzusehen. Sie haben weitere Fragen? Richten Sie diese gerne an [email protected]! Wir stehen Rede und Antwort. Saarbrücken, Juni 2015 Ihre e.Consult AG
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