Wussten Sie?.... Haftungsbeschränkung der Mitglieder in Vereinen im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Empfehlung des Arbeitsausschusses LKMD an ihre Mitgliedverbände und deren Sektionen Auf Grund der höchstrichterlichen schweizerischen Rechtssprechung (Bundesgericht) drängt sich zum Schutze der Dachverbände, deren Sektionen und Mitglieder eine Statutenergänzung bzw. -revision auf. Gemäss Bundesgericht müssen nämlich Beiträge der Mitglieder bzw. Sektionen in den Statuten ausdrücklich genannt sein, ansonsten es möglich sein könnte, dass die Mitglieder oder auch die Sektionen in einem Haftpflichtfall weit über den zu entrichtenden Mitgliederbeitrag hinaus zur Kasse gebeten werden könnten. Denkbar ist es, in den Statuten einen in der Zukunft möglichen Maximalbetrag für Mitglieder- und Sektionsbeiträge zu fixieren. Vorteil: Damit kann eine baldige Statutenrevision - lediglich des Beitrags wegen - vermieden werden. Nachteil: Die Haftung übersteigt möglicherweise den aktuellen Mitglieder- bzw. Sektionsbeitrag. Richtiger dürfte es im Sinne des bestmöglichen Schutzes der Mitglieder bzw. der Sektionen allerdings sein, den jeweils aktuellen Beitrag in den Statuten festzuschreiben. Vorteil: Die Mitglieder bzw. Sektionen haften wirklich nur mit ihrem jeweils aktuell zu entrichtenden Beitrag. Nachteil: Die Änderung der Beitragshöhe - und nur diese - macht eine Statutenrevision erforderlich. Dieser wohl nur vermeintliche Mehraufwand scheint jedoch vertretbar zu sein, wenn man sich vergegenwärtigt, dass wohl nicht jedes Jahr die Beiträge geändert werden. Da alle Statuten systematisch und stilistisch anders aufgebaut sind, lässt sich eine wirklich taugliche Mustervorlage für die Verbände leider nicht realisieren. Die LKMD macht ihren Mitgliederverbänden aber folgende Offerte: Unser Vizepräsident LKMD, Fw Peter Weidmann, Jurist, steht zur Überprüfung von Statutenrevisions-Entwürfen unserer Mitgliedverbände, welche die Haftungsbeschränkung zum Inhalt haben, zur Verfügung.
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