Vereinssatzung - Klinik und Poliklinik für Hals

Institut für Hörforschung an der Hals-Nasen-Ohren-Klinik
der Universität Bonn e. V.
An der Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/Chirurgie besteht ein
Institut für Hörforschung, das aus dem Nachlass von Frau Hanne Schafgans
(1899 – 1988) als gemeinnütziger eingetragener Verein im Jahre 1989 unter
Mitwirkung des Testamentsvollstreckers Herrn Bernd Henkel aus Bonn gegründet
wurde. Der Vorsitzende des Institutes ist nach der Satzung der amtierende Direktor
der Hals-Nasen-Ohrenklinik der Universität Bonn. Der Bundesminister a.D. Norbert
Blüm hat die Schirmherrschaft übernommen.
Der Stifterin, die altersschwerhörig war, war es ein großes Anliegen, die Förderung
von Kindern mit Hörstörungen zu unterstützen. Das belegt eindrucksvoll
nachstehender Testamentsauszug:
Die Erlöse aus dem Stiftungskapital von 122.000 € (damals 239.000 DM) sowie die
Mitgliedsbeiträge und Spenden wurde in den vergangenen Jahren hauptsächlich für
technische Einrichtungen, die zur Diagnostik von Hörstörungen benötigt werden,
eingesetzt. Insbesondere bei Kindern ist die frühzeitige Erkennung von Hörstörungen
von besonderer Bedeutung. Dafür wurden Screening-Geräte angeschafft, die eine
objektive Messung des Gehörs erlauben wie z.B. zur Messung der evozierten
Hirnstammpotentiale und otoakustischen Emissionen.
Es besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft im Institut für Hörforschung mit einem
Jahresbeitrag von 70€, der steuerlich absetzbar ist. Mitglied kann jede Bürgerin und
jeder Bürger werden, der oder dem es ein Anliegen ist, die Diagnostik von
Hörstörungen insbesondere im Kindesalter zu fördern. Desweiteren sind Spenden
sehr willkommen. Eine entsprechende Spendenbescheinigung wird Ihnen auf
Wunsch gerne zugesendet.
Spendenkonto: DE81 3705 0198 1929 4712 56
Der Vorstand des Instituts für Hörforschung setzt wie folgt zusammen:
Vorsitzender: Prof. Dr. med. Dr. h.c. Friedrich Bootz, Direktor der Univ.-HNO-Klinik
Schatzmeister: Prof. Dr. med. Götz Schade; Leiter der Abteilung für Phoniatrie &
Pädaudiologie der Univ.-HNO-Klinik
Beisitzer (für rechtliche Fragen): RA Dr. iur. Albrecht Wienke
Schriftführer: Dr. med. Markus Stein, niedergelassener HNO-Arzt in Bonn
Das Institut erreichen Sie wie folgt:
Institut für Hörforschung an der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Universität Bonn e. V.
Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. Friedrich Bootz
Sigmund-Freud-Straße 25
53105 Bonn
Telefon: (0228) 287 15551-2
E-Mail: [email protected]
Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung!
Satzung
des Institutes für Hörforschung
an der Hals-Nasen-Ohrenklinik der Universität Bonn e.V.
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Institut für Hörforschung an der Hals-NasenOhrenklinik der Universität Bonn“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung lautet der Namen Institut für Hörforschung an
der Hals-Nasen-Ohrenklinik der Universität Bonn e. V.“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn
§ 2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist die medizinische Forschung auf dem Gebiet der
Hörschäden, insbesondere unter Berücksichtigung des Schicksals
hörgeschädigter Kinder. Zweck des Vereins ist es auch, das dem Verein durch
letztwillige Verfügung der Frau Johanna Elisabeth Maria Schafgans geb. Klein
(AG Bonn 35 IV 1039-1059/88) zur Verfügung gestellte Vermögen zur
wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Hörschäden zu verwenden.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für
steuerbegünstigte Zwecke der HNO-Klinik der Universität Bonn.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das
Gesundheitsamt der Stadt Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über
die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluß von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den
Ausschluß beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der
angegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand
1) Der Verstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden. Vorsitzender kann nur werden, wer Direktor der Hals-NasenOhrenklinik der Universität Bonn ist. Der Vorsitzende des Vereins hat zugleich
die Funktion des Institutsdirektors.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahen
gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er ist allein zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer
derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom
Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief
einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; sind
sämtliche Mitglieder des Vorstands verhindert, so erhält die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die
Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit
von zwei Drittel, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung
des Vereins eine solche von drei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein
Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich
abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie
des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die
Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Kuratorium
1) Der Vorstand wird vom Kuratorium beraten. Die Mitglieder des Kuratoriums
werden, ebenso wie ihre Anzahl, vom Vorsitzenden bestimmt.
2) Als geborenes Mitglied gehört dem Kuratorium Herr Bernd Henkel als
Nachlaßverwalter und Testamentvollstrecker für Frau Johanna Elisabeth Maria
Schafgans an. Herr Henkel kann sich auf Wunsch bei Sitzungen des
Kuratoriums durch einen ihm zu bestimmenden Angehörigen der Familie
Schafgans vertreten lassen.
3) Der Vorsitzende berichtet dem Kuratorium in Abständen von zwei Jahren über
die wissenschaftliche Arbeit des Vereins. Er legt dem Kuratorium einen
Bericht über die Mittelverwendung vor. Im übrigen wird das Kuratorium durch
den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
4) Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Mit
Mitgliedschaft im Verein steht der Mitgliedschaft im Kuratorium nicht entgegen.
5) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen zwei Rechnungsprüfer, die einmal
Jährlich die Kassenprüfung vornehmen. Die Rechnungsprüfer können selbst
Mitglieder des Kuratoriums oder Mitglieder des Vereins sein.