Institut für Hörforschung an der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Universität Bonn e. V. An der Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/Chirurgie besteht ein Institut für Hörforschung, das aus dem Nachlass von Frau Hanne Schafgans (1899 – 1988) als gemeinnütziger eingetragener Verein im Jahre 1989 unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers Herrn Bernd Henkel aus Bonn gegründet wurde. Der Vorsitzende des Institutes ist nach der Satzung der amtierende Direktor der Hals-Nasen-Ohrenklinik der Universität Bonn. Der Bundesminister a.D. Norbert Blüm hat die Schirmherrschaft übernommen. Der Stifterin, die altersschwerhörig war, war es ein großes Anliegen, die Förderung von Kindern mit Hörstörungen zu unterstützen. Das belegt eindrucksvoll nachstehender Testamentsauszug: Die Erlöse aus dem Stiftungskapital von 122.000 € (damals 239.000 DM) sowie die Mitgliedsbeiträge und Spenden wurde in den vergangenen Jahren hauptsächlich für technische Einrichtungen, die zur Diagnostik von Hörstörungen benötigt werden, eingesetzt. Insbesondere bei Kindern ist die frühzeitige Erkennung von Hörstörungen von besonderer Bedeutung. Dafür wurden Screening-Geräte angeschafft, die eine objektive Messung des Gehörs erlauben wie z.B. zur Messung der evozierten Hirnstammpotentiale und otoakustischen Emissionen. Es besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft im Institut für Hörforschung mit einem Jahresbeitrag von 70€, der steuerlich absetzbar ist. Mitglied kann jede Bürgerin und jeder Bürger werden, der oder dem es ein Anliegen ist, die Diagnostik von Hörstörungen insbesondere im Kindesalter zu fördern. Desweiteren sind Spenden sehr willkommen. Eine entsprechende Spendenbescheinigung wird Ihnen auf Wunsch gerne zugesendet. Spendenkonto: DE81 3705 0198 1929 4712 56 Der Vorstand des Instituts für Hörforschung setzt wie folgt zusammen: Vorsitzender: Prof. Dr. med. Dr. h.c. Friedrich Bootz, Direktor der Univ.-HNO-Klinik Schatzmeister: Prof. Dr. med. Götz Schade; Leiter der Abteilung für Phoniatrie & Pädaudiologie der Univ.-HNO-Klinik Beisitzer (für rechtliche Fragen): RA Dr. iur. Albrecht Wienke Schriftführer: Dr. med. Markus Stein, niedergelassener HNO-Arzt in Bonn Das Institut erreichen Sie wie folgt: Institut für Hörforschung an der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Universität Bonn e. V. Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c. Friedrich Bootz Sigmund-Freud-Straße 25 53105 Bonn Telefon: (0228) 287 15551-2 E-Mail: [email protected] Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung! Satzung des Institutes für Hörforschung an der Hals-Nasen-Ohrenklinik der Universität Bonn e.V. § 1 Name, Sitz 1) Der Verein führt den Namen „Institut für Hörforschung an der Hals-NasenOhrenklinik der Universität Bonn“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Namen Institut für Hörforschung an der Hals-Nasen-Ohrenklinik der Universität Bonn e. V.“. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn § 2 Zweck 1) Zweck des Vereins ist die medizinische Forschung auf dem Gebiet der Hörschäden, insbesondere unter Berücksichtigung des Schicksals hörgeschädigter Kinder. Zweck des Vereins ist es auch, das dem Verein durch letztwillige Verfügung der Frau Johanna Elisabeth Maria Schafgans geb. Klein (AG Bonn 35 IV 1039-1059/88) zur Verfügung gestellte Vermögen zur wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Hörschäden zu verwenden. Der Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke der HNO-Klinik der Universität Bonn. 2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Gesundheitsamt der Stadt Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. § 3 Eintritt von Mitgliedern Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. § 4 Austritt von Mitgliedern Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. § 5 Ausschluß von Mitgliedern Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der angegebenen Stimmen erforderlich ist. § 6 Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 7 Vorstand 1) Der Verstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender kann nur werden, wer Direktor der Hals-NasenOhrenklinik der Universität Bonn ist. Der Vorsitzende des Vereins hat zugleich die Funktion des Institutsdirektors. 2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahen gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. § 8 Mitgliederversammlungen Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. § 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. § 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen 1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; sind sämtliche Mitglieder des Vorstands verhindert, so erhält die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. 2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden. § 11 Protokollierung von Beschlüssen Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben. § 12 Kuratorium 1) Der Vorstand wird vom Kuratorium beraten. Die Mitglieder des Kuratoriums werden, ebenso wie ihre Anzahl, vom Vorsitzenden bestimmt. 2) Als geborenes Mitglied gehört dem Kuratorium Herr Bernd Henkel als Nachlaßverwalter und Testamentvollstrecker für Frau Johanna Elisabeth Maria Schafgans an. Herr Henkel kann sich auf Wunsch bei Sitzungen des Kuratoriums durch einen ihm zu bestimmenden Angehörigen der Familie Schafgans vertreten lassen. 3) Der Vorsitzende berichtet dem Kuratorium in Abständen von zwei Jahren über die wissenschaftliche Arbeit des Vereins. Er legt dem Kuratorium einen Bericht über die Mittelverwendung vor. Im übrigen wird das Kuratorium durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. 4) Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Mit Mitgliedschaft im Verein steht der Mitgliedschaft im Kuratorium nicht entgegen. 5) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen zwei Rechnungsprüfer, die einmal Jährlich die Kassenprüfung vornehmen. Die Rechnungsprüfer können selbst Mitglieder des Kuratoriums oder Mitglieder des Vereins sein.
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