Neun Morgen - Rahmenplan Dachausbauten - Bietigheim

Anlage 1 zu GR 111/2015
Bebauungsplan
„NEUN MORGEN“
Planbereiche 11.3, 11.4, 11.5
- Rahmenplan Dachausbauten
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „NEUN MORGEN“, Gemarkung Bissingen,
rechtskräftig seit 20.05.1960, können abweichend von den seitherigen Festsetzungen die
nachfolgenden Rahmenbedingungen zur Nutzung von Dachgeschossen von der Baurechtsbehörde
angewandt werden. Die übrigen Festsetzungen werden hierdurch nicht berührt.
Zur Nutzung der Dachgeschosse gelten folgende Bestimmungen:
1. Kniestöcke sind bis max. 1,20 m allgemein zulässig (gemessen von Oberkante Rohfußboden bis
Schnittpunkt Außenwand - Oberkante Dachhaut).
2. Für flach geneigte Satteldächer ist eine Erhöhung der Dachneigung auf 30° zulässig.
Doppelhäuser / Hausgruppen müssen die gleiche Dachneigung aufweisen.
3. Dachaufbauten und Quergiebel sind unter Einhaltung der nachfolgenden gestalterischen
Anforderungen zulässig.
Gestalterische Anforderungen:
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Die Länge der zulässigen Dachaufbauten / Quergiebel darf maximal 50% der gesamten
Dachlänge, jedoch je Dachaufbau / Quergiebel nicht mehr als 6,50 m betragen.
Der Abstand zwischen Dachaufbau / Quergiebel und Giebelwand des Gebäudes muss mind. 1,50
m betragen. Diese Regelung gilt auch für Doppelhäuser, Hausgruppen usw.
Bei mehreren Dachaufbauten / Quergiebeln muss zwischen den einzelnen Dachaufbauten /
Quergiebeln ein Abstand von mind. 1,50 m eingehalten werden.
Je Gebäude bzw. Doppelhaus / Hausgruppe sind nur gleichartige Dachaufbauten / Quergiebel
zulässig (Form, Größe, Werkstoff, Farbe und Bauweise).
Die Kombination von Dachaufbauten und Quergiebeln in einer Dachfläche ist nicht möglich.
Der Abstand der Dachaufbauten / Quergiebel zum First des Hauptdaches muss mindestens 80
cm (senkrecht gemessen) betragen.
Der Abstand der Dachaufbauten zur Traufe des Hauptdaches (Schnittpunkt Außenwand mit
Oberkante Dachhaut) muss mindestens drei Ziegelreihen betragen. Die Traufe muss durchlaufend
ausgeführt werden.
Quergiebel müssen mindestens 30 cm über die Außenwand hervorstehen, maximal jedoch 1,00
m. Als Dachform sind flache und flach geneigte Dächer (0° - 3°) zulässig.
Dacheinschitte sind unzulässig. Loggien in Quergiebeln oder Dachgauben sind zulässig.
Es darf bei allen Dachaufbauten und Quergiebeln keine gegenläufige Dachneigung zum
Hauptdach entstehen.
Aufgestellt:
Bietigheim-Bissingen, den 03.12.2015
- Stadtentwicklungsamt I - 61 / AZ 61.26.03. gr
-Schwarz-