Anlage 1 zu GR 111/2015 Bebauungsplan „NEUN MORGEN“ Planbereiche 11.3, 11.4, 11.5 - Rahmenplan Dachausbauten Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „NEUN MORGEN“, Gemarkung Bissingen, rechtskräftig seit 20.05.1960, können abweichend von den seitherigen Festsetzungen die nachfolgenden Rahmenbedingungen zur Nutzung von Dachgeschossen von der Baurechtsbehörde angewandt werden. Die übrigen Festsetzungen werden hierdurch nicht berührt. Zur Nutzung der Dachgeschosse gelten folgende Bestimmungen: 1. Kniestöcke sind bis max. 1,20 m allgemein zulässig (gemessen von Oberkante Rohfußboden bis Schnittpunkt Außenwand - Oberkante Dachhaut). 2. Für flach geneigte Satteldächer ist eine Erhöhung der Dachneigung auf 30° zulässig. Doppelhäuser / Hausgruppen müssen die gleiche Dachneigung aufweisen. 3. Dachaufbauten und Quergiebel sind unter Einhaltung der nachfolgenden gestalterischen Anforderungen zulässig. Gestalterische Anforderungen: - - Die Länge der zulässigen Dachaufbauten / Quergiebel darf maximal 50% der gesamten Dachlänge, jedoch je Dachaufbau / Quergiebel nicht mehr als 6,50 m betragen. Der Abstand zwischen Dachaufbau / Quergiebel und Giebelwand des Gebäudes muss mind. 1,50 m betragen. Diese Regelung gilt auch für Doppelhäuser, Hausgruppen usw. Bei mehreren Dachaufbauten / Quergiebeln muss zwischen den einzelnen Dachaufbauten / Quergiebeln ein Abstand von mind. 1,50 m eingehalten werden. Je Gebäude bzw. Doppelhaus / Hausgruppe sind nur gleichartige Dachaufbauten / Quergiebel zulässig (Form, Größe, Werkstoff, Farbe und Bauweise). Die Kombination von Dachaufbauten und Quergiebeln in einer Dachfläche ist nicht möglich. Der Abstand der Dachaufbauten / Quergiebel zum First des Hauptdaches muss mindestens 80 cm (senkrecht gemessen) betragen. Der Abstand der Dachaufbauten zur Traufe des Hauptdaches (Schnittpunkt Außenwand mit Oberkante Dachhaut) muss mindestens drei Ziegelreihen betragen. Die Traufe muss durchlaufend ausgeführt werden. Quergiebel müssen mindestens 30 cm über die Außenwand hervorstehen, maximal jedoch 1,00 m. Als Dachform sind flache und flach geneigte Dächer (0° - 3°) zulässig. Dacheinschitte sind unzulässig. Loggien in Quergiebeln oder Dachgauben sind zulässig. Es darf bei allen Dachaufbauten und Quergiebeln keine gegenläufige Dachneigung zum Hauptdach entstehen. Aufgestellt: Bietigheim-Bissingen, den 03.12.2015 - Stadtentwicklungsamt I - 61 / AZ 61.26.03. gr -Schwarz-
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