Inhaltsverzeichnis

Amtsblatt 18.2015
Amtliche Mitteilungen des Landkreises Fürth
Herausgeber: Landkreis Fürth
Für den Inhalt verantwortlich:
Landrat Matthias Dießl
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
Telefon 0911 / 97 73-0
Fax 0911 / 97 73-10 12
Nr. 18 vom 1. Oktober 2015
Inhaltsverzeichnis
114 Landratsamt Fürth
5. Sitzung des Kreistages
115 Landratsamt Fürth
Verordnung des Landratsamtes Fürth
über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bibert
116 Landratsamt Fürth
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Rednitztal infra fürth
114
Landratsamt Fürth
5. Sitzung des Kreistages
Am Montag, 05.10.2015, um 15:00 Uhr findet
im Landratsamt Fürth, Stresemannplatz 11,
Sitzungssaal die 5. Sitzung des Kreistages mit
folgender Tagesordnung statt.
Ehrungen
Bürgeranfragen
1 Genehmigung der Niederschrift über die
öffentliche Sitzung des Kreistages am
29. Juni 2015
2 Mitteilungen
3 Integriertes Klimaschutzkonzept des
Landkreises: Einstellung eines Klimaschutzmanagers
4 Vorstellung eines Umweltplans
(Drei-Jahresplanung)
5 Fortschreibung des Straßen- und
Radwegebauprogramms 2016ff
6 Änderung der Abfallgebührensatzung des
Landkreises Fürth
7 Anfragen
Anschließend findet eine nichtöffentliche
Sitzung statt.
Zirndorf, den 23.09.2015
Landratsamt Fürth
Matthias Dießl
Landrat
115
Landratsamt Fürth
Verordnung des Landratsamtes Fürth
über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bibert (Gewässer
II. Ordnung) von Fluss-km 1,500 bis
21,900 im Bereich der Städte Zirndorf
und Oberasbach, der Marktgemeinden
Roßtal und Ammerndorf und der Gemeinde Großhabersdorf, Landkreis Fürth
vom 21. September 2015
Das Landratsamt Fürth erlässt auf Grund
von § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltgesetzes
(WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Juli 2009 (BGBl I Seite 2585), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl
I, S.3154) in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3,
Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl
Seite 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.07.2014 (GVBl, S. 286) folgende
Verordnung:
§1
Allgemeines, Zweck
(1) 1In den Städten Zirndorf und Oberasbach, in den Marktgemeinden Roßtal und
Ammerndorf und in der Gemeinde Großhabersdorf wird das in § 2 näher bezeichnete
Überschwemmungsgebiet festgesetzt. 2Für
dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.
(2) 1Die Festsetzung dient der Darstellung
einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen
Bereich. 2Zudem werden Bestimmungen zur
Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor
Hochwassergefahren getroffen.
§2
Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes/ Kennzeichnung der
Hochwasser-Linie (HW-Linie)
(1) 1Das Überschwemmungsgebiet liegt
entlang der Bibert (Gewässer II. Ordnung),
beginnend bei Fluss-km 1,500 bis 21,900 im
Bereich der Städte Zirndorf und Oberasbach,
der Marktgemeinden Roßtal und Ammerndorf
und der Gemeinde Großhabersdorf.
(2) 1Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den im Anhang veröffentlichten
Übersichts- und Detailkarten vom 30.03.2015
eingetragen. 2Der Lageplan und die neun De-
taillagepläne sind Bestandteil dieser Verordnung. 3Für die genaue Grenzziehung sind die
Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500 maßgebend,
die im Landratsamt Fürth und in den Rathäusern der Städte Zirndorf, Oberasbach, der
Marktgemeinden Roßtal und Ammerndorf und
der Gemeinde Großhabersdorf niedergelegt
sind; sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. 4Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten
Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein
Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer
näheren Kante der gekennzeichneten Linie.
5
Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte
Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls
farblich hervorgehoben.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet
gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.
§3
Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung
baulicher Anlagen
(1) Für die Ausweisung von neuen Baugebieten und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gilt § 78 Abs. 1 bis 3
WHG.
(2) Ein hochwasserangepasstes Errichten
von Gebäuden im Sinn des § 78 Abs. 3 Satz 1
Nr. 4 WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die
vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt
werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie
die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der Entwässerung, gewährleistet
sind; die Nachweise müssen von einem nach
Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
Berechtigten erstellt werden.
(3) 1Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen ist im Überschwemmungsgebiet
auch allgemein zulässig, wenn sie in gemäß
§ 78 Abs. 2 WHG nach Erlass dieser Verordnung ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des
Baugesetzbuchs (BauGB) den Vorgaben des
Bebauungsplans entsprechen. 2Das Vorhaben
ist beim Landratsamt Fürth (Wasserrecht), mit
den erforderlichen Unterlagen einen Monat
vorher anzuzeigen.
I
Amtsblatt 18.2015
WII
WII
IA
WI
WIII A
Fassung I
WI
Fassung II + III
WII
II
I
WI
IA
WII
WIII B
0 125 250
500
750
1 000
Meter
Amtsblatt 18.2015
Lageplan im Maßstab 1 : 25.000
als Bestandteil der Verordnung
des Landratsamtes Fürth vom
14.09.15 zur Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Rednitztal der infra fürth
gmbh für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Fürth
(Wasserschutzgebiets-verordnung
Rednitztal infra fürth)
Zirndorf, 14.09.2015
Landratsamt Fürth
Matthias Dießl
Landrat
Schutzgebietsgrenze
Nr.
Änderungen
Vorhaben:
geänd. am
Bearbeiter gepr. am
Maßstab:
Anlage: 7.2
Zeich.-Nr/Datei:
Projektleiter
1:25 000
Antrag auf Änderung des Wasserschutzgebietes
P:\INFU2\GIS\PROJEKTE\Anlage6_2-UE_LP.mxd
für die Brunnen der Fassung I, II und III im Rednitztal
1. Tektur
Unterschrift
Datum
Name
Vorhabensträger:
infra fürth gmbh
Städte:
Fürth, Nürnberg, Stein, Oberasbach, Zirndorf entwickelt 02.12.2004 Wagemann
gezeichnet 02.12.2004 Heinzmann
Vorschlag Wasserschutzgebiet
geprüft
02.12.2004 Wagemann
Übersichtslageplan
Vorhabensträger:
Entwurfsverfasser:
14.09.2007
(Datum)
R & H Umwelt GmbH
14.09.2007
(Unterschrift)
(Datum)
(Unterschrift)
Schnorrstraße 5a
90471 Nürnberg
Tel.: (0911) 86 88-10
Fax: (0911) 86 88-111
www.rh-umwelt.de
Diese Zeichnung unterliegt dem Urheberrecht. Ohne Genehmigung ist keine Kopie oder Weitergabe erlaubt.
III
IV
Amtsblatt 18.2015
§4
Sonstige Vorhaben
(1) Für sonstige Bauvorhaben nach § 78 Abs.
1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7 und Nr. 9 WHG gilt § 78
Abs. 4 WHG.
(2) 1Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 1
WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben
eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG geprüft
wurden. 2In der Anlagengenehmigung ist die
Erteilung der Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz
1 WHG auszusprechen.
§5
Weitergehende Bestimmungen
(1) Die Neuerrichtung von Anlagen zum
Lagern von wassergefährdenden Stoffen ist
verboten, wenn der Lagerraum ganz oder teilweise unterhalb der HW100-Linie liegt.
(2) 1Bestehende Heizölverbraucheranlagen
in Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und
bislang nicht zumindest einmal von einem
Sachverständigen nach § 18 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
bzw. nach den entsprechenden Vorschriften
einer die VAwS ersetzende Bundesverordnung auf ihre gesetzliche Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmalig durch einen anerkannten
Sachverständigen dahingehend überprüfen zu
lassen, dass sie gemäß § 9 Abs. 4 VAwS
1. so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können
oder
2. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind,
dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen
oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb
der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils
haben
und
3. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt
sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen
eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau
ausgeschlossen ist.
2
Werden die o.g. Anforderungen durch eine
die VAwS ersetzende Bundesverordnung verschärft, so sind diese neuen Anforderungen
bei der Prüfung einer Anlage auf Hochwassersicherheit anzuwenden.
(3) Bestehende Anlagen, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung
liegen und nicht den Anforderungen nach §
9 Abs. 4 der Anlagenverordnung –VawS- entsprechen, sind innerhalb von einem Jahr nach
Inkrafttreten dieser Verordnung [02.10.2016]
nachzurüsten oder ordnungsgemäß stillzulegen; eine zusätzliche Anordnung, insbesondere nach § 25 Abs. 1 VAwS oder nach einer die
VAwS ersetzende entsprechende Bundesverordnung, ist nicht erforderlich.
§6
Antragstellung
1
Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs.
3 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in
entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen
Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen.
2
Vorlagepflichten nach der Verordnung über
Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S.
156, zuletzt geändert durch Verordnung vom
20. Oktober 2010 GVBl. S. 727) bleiben unberührt.
§7
Ausnahmen zu § 5
(1) Das Landratsamt Fürth kann von den
Verboten und Beschränkungen des § 5 eine
Befreiung erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist, überwiegende Gründe des Wohl
der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot bzw. die Beschränkung zu einer unbilligen
Härte führen würde.
(2) 1Die Befreiung kann mit Inhalts- und
Nebenbestimmungen verbunden werden und
bedarf der Schriftform. 2Die Befreiung ist widerruflich.
(3) Im Fall des Widerrufs kann das Landratsamt Fürth vom Grundstückseigentümer
verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert.
§8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach
Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den
Landkreis Fürth (Amtsblatt - Amtliche Mitteilungen des Landkreises Fürth/ Landkreismagazin) in Kraft.
Zirndorf, den 21.09.2015
Landratsamt Fürth
Matthias Dießl
Landrat
I, S.2585), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 07.08.2013 (BGBl I, S.3154) i.V.m. Art.
31 Abs. 2 und Art. 63 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung
vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22.07.2014 (GVBl, S. 286)
folgende
Verordnung:
§1
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Rednitztal infra fürth
Die Verordnung der Stadt Fürth über das
Wasserschutzgebiet Rednitztal der infra
fürth gmbh für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Fürth vom 06.12.1999, geändert durch Verordnung der Stadt Fürth vom
23.07.2003, wird wie folgt geändert:
1. Der in § 2 Abs. 2 Satz 1 veröffentlichte Lageplan, der die Grenzen des Schutzgebietes
und der einzelnen Schutzzonen kennzeichnet,
erhält die Fassung des Lageplans gemäß Anhang (Anlage 1).
2. Der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 öffentlich niedergelegte Lageplan im Maßstab 1 : 5.000,
der die genaue Grenzziehung der einzelnen
Schutzzonen kennzeichnet, erhält die Fassung
des Lageplans gemäß Anhang (Anlage 2).
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15.10.2015 in Kraft.
Zirndorf, den 14.09.2015
Landratsamt Fürth
Matthias Dießl
Landrat
Impressum
Das „Landkreis-Magazin“
erscheint alle 14 Tage.
Herausgeber und verantwortlich
für den amtlichen und redaktionellen Inhalt:
Landratsamt Fürth, Pinderpark 2, 90513 Zirndorf
Redaktion: Roland Beck, Tel. 0911 / 692 05 00
116
Landratsamt Fürth
Verordnung des Landratsamtes Fürth zur
Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Rednitztal der infra fürth
gmbh für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Fürth (Wasserschutzgebietsverordnung Rednitztal infra fürth)
vom 14. September 2015
Das Landratsamt Fürth erlässt auf Grund des
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs.
1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F.
der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl
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FÜR DIE NÄCHSTE AUSGABE:
Redaktionsschluss Amtsblatt:21.9.2015
Anzeigen-Annahmeschluss: 22.9.2015