Amtsblatt 18.2015 Amtliche Mitteilungen des Landkreises Fürth Herausgeber: Landkreis Fürth Für den Inhalt verantwortlich: Landrat Matthias Dießl Im Pinderpark 2 90513 Zirndorf Telefon 0911 / 97 73-0 Fax 0911 / 97 73-10 12 Nr. 18 vom 1. Oktober 2015 Inhaltsverzeichnis 114 Landratsamt Fürth 5. Sitzung des Kreistages 115 Landratsamt Fürth Verordnung des Landratsamtes Fürth über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bibert 116 Landratsamt Fürth Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Rednitztal infra fürth 114 Landratsamt Fürth 5. Sitzung des Kreistages Am Montag, 05.10.2015, um 15:00 Uhr findet im Landratsamt Fürth, Stresemannplatz 11, Sitzungssaal die 5. Sitzung des Kreistages mit folgender Tagesordnung statt. Ehrungen Bürgeranfragen 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Kreistages am 29. Juni 2015 2 Mitteilungen 3 Integriertes Klimaschutzkonzept des Landkreises: Einstellung eines Klimaschutzmanagers 4 Vorstellung eines Umweltplans (Drei-Jahresplanung) 5 Fortschreibung des Straßen- und Radwegebauprogramms 2016ff 6 Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Fürth 7 Anfragen Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt. Zirndorf, den 23.09.2015 Landratsamt Fürth Matthias Dießl Landrat 115 Landratsamt Fürth Verordnung des Landratsamtes Fürth über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Bibert (Gewässer II. Ordnung) von Fluss-km 1,500 bis 21,900 im Bereich der Städte Zirndorf und Oberasbach, der Marktgemeinden Roßtal und Ammerndorf und der Gemeinde Großhabersdorf, Landkreis Fürth vom 21. September 2015 Das Landratsamt Fürth erlässt auf Grund von § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl I Seite 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl I, S.3154) in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl Seite 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2014 (GVBl, S. 286) folgende Verordnung: §1 Allgemeines, Zweck (1) 1In den Städten Zirndorf und Oberasbach, in den Marktgemeinden Roßtal und Ammerndorf und in der Gemeinde Großhabersdorf wird das in § 2 näher bezeichnete Überschwemmungsgebiet festgesetzt. 2Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen. (2) 1Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. 2Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen. §2 Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes/ Kennzeichnung der Hochwasser-Linie (HW-Linie) (1) 1Das Überschwemmungsgebiet liegt entlang der Bibert (Gewässer II. Ordnung), beginnend bei Fluss-km 1,500 bis 21,900 im Bereich der Städte Zirndorf und Oberasbach, der Marktgemeinden Roßtal und Ammerndorf und der Gemeinde Großhabersdorf. (2) 1Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den im Anhang veröffentlichten Übersichts- und Detailkarten vom 30.03.2015 eingetragen. 2Der Lageplan und die neun De- taillagepläne sind Bestandteil dieser Verordnung. 3Für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500 maßgebend, die im Landratsamt Fürth und in den Rathäusern der Städte Zirndorf, Oberasbach, der Marktgemeinden Roßtal und Ammerndorf und der Gemeinde Großhabersdorf niedergelegt sind; sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. 4Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. 5 Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich hervorgehoben. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht. §3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen (1) Für die Ausweisung von neuen Baugebieten und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG. (2) Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinn des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind; die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden. (3) 1Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen ist im Überschwemmungsgebiet auch allgemein zulässig, wenn sie in gemäß § 78 Abs. 2 WHG nach Erlass dieser Verordnung ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen. 2Das Vorhaben ist beim Landratsamt Fürth (Wasserrecht), mit den erforderlichen Unterlagen einen Monat vorher anzuzeigen. I Amtsblatt 18.2015 WII WII IA WI WIII A Fassung I WI Fassung II + III WII II I WI IA WII WIII B 0 125 250 500 750 1 000 Meter Amtsblatt 18.2015 Lageplan im Maßstab 1 : 25.000 als Bestandteil der Verordnung des Landratsamtes Fürth vom 14.09.15 zur Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Rednitztal der infra fürth gmbh für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Fürth (Wasserschutzgebiets-verordnung Rednitztal infra fürth) Zirndorf, 14.09.2015 Landratsamt Fürth Matthias Dießl Landrat Schutzgebietsgrenze Nr. Änderungen Vorhaben: geänd. am Bearbeiter gepr. am Maßstab: Anlage: 7.2 Zeich.-Nr/Datei: Projektleiter 1:25 000 Antrag auf Änderung des Wasserschutzgebietes P:\INFU2\GIS\PROJEKTE\Anlage6_2-UE_LP.mxd für die Brunnen der Fassung I, II und III im Rednitztal 1. Tektur Unterschrift Datum Name Vorhabensträger: infra fürth gmbh Städte: Fürth, Nürnberg, Stein, Oberasbach, Zirndorf entwickelt 02.12.2004 Wagemann gezeichnet 02.12.2004 Heinzmann Vorschlag Wasserschutzgebiet geprüft 02.12.2004 Wagemann Übersichtslageplan Vorhabensträger: Entwurfsverfasser: 14.09.2007 (Datum) R & H Umwelt GmbH 14.09.2007 (Unterschrift) (Datum) (Unterschrift) Schnorrstraße 5a 90471 Nürnberg Tel.: (0911) 86 88-10 Fax: (0911) 86 88-111 www.rh-umwelt.de Diese Zeichnung unterliegt dem Urheberrecht. Ohne Genehmigung ist keine Kopie oder Weitergabe erlaubt. III IV Amtsblatt 18.2015 §4 Sonstige Vorhaben (1) Für sonstige Bauvorhaben nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7 und Nr. 9 WHG gilt § 78 Abs. 4 WHG. (2) 1Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG geprüft wurden. 2In der Anlagengenehmigung ist die Erteilung der Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG auszusprechen. §5 Weitergehende Bestimmungen (1) Die Neuerrichtung von Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen ist verboten, wenn der Lagerraum ganz oder teilweise unterhalb der HW100-Linie liegt. (2) 1Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und bislang nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) bzw. nach den entsprechenden Vorschriften einer die VAwS ersetzende Bundesverordnung auf ihre gesetzliche Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmalig durch einen anerkannten Sachverständigen dahingehend überprüfen zu lassen, dass sie gemäß § 9 Abs. 4 VAwS 1. so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder 2. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und 3. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist. 2 Werden die o.g. Anforderungen durch eine die VAwS ersetzende Bundesverordnung verschärft, so sind diese neuen Anforderungen bei der Prüfung einer Anlage auf Hochwassersicherheit anzuwenden. (3) Bestehende Anlagen, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und nicht den Anforderungen nach § 9 Abs. 4 der Anlagenverordnung –VawS- entsprechen, sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung [02.10.2016] nachzurüsten oder ordnungsgemäß stillzulegen; eine zusätzliche Anordnung, insbesondere nach § 25 Abs. 1 VAwS oder nach einer die VAwS ersetzende entsprechende Bundesverordnung, ist nicht erforderlich. §6 Antragstellung 1 Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. 2 Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 GVBl. S. 727) bleiben unberührt. §7 Ausnahmen zu § 5 (1) Das Landratsamt Fürth kann von den Verboten und Beschränkungen des § 5 eine Befreiung erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist, überwiegende Gründe des Wohl der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot bzw. die Beschränkung zu einer unbilligen Härte führen würde. (2) 1Die Befreiung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. 2Die Befreiung ist widerruflich. (3) Im Fall des Widerrufs kann das Landratsamt Fürth vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert. §8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Fürth (Amtsblatt - Amtliche Mitteilungen des Landkreises Fürth/ Landkreismagazin) in Kraft. Zirndorf, den 21.09.2015 Landratsamt Fürth Matthias Dießl Landrat I, S.2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl I, S.3154) i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und Art. 63 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2014 (GVBl, S. 286) folgende Verordnung: §1 Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Rednitztal infra fürth Die Verordnung der Stadt Fürth über das Wasserschutzgebiet Rednitztal der infra fürth gmbh für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Fürth vom 06.12.1999, geändert durch Verordnung der Stadt Fürth vom 23.07.2003, wird wie folgt geändert: 1. Der in § 2 Abs. 2 Satz 1 veröffentlichte Lageplan, der die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen kennzeichnet, erhält die Fassung des Lageplans gemäß Anhang (Anlage 1). 2. Der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 öffentlich niedergelegte Lageplan im Maßstab 1 : 5.000, der die genaue Grenzziehung der einzelnen Schutzzonen kennzeichnet, erhält die Fassung des Lageplans gemäß Anhang (Anlage 2). §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15.10.2015 in Kraft. Zirndorf, den 14.09.2015 Landratsamt Fürth Matthias Dießl Landrat Impressum Das „Landkreis-Magazin“ erscheint alle 14 Tage. Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Inhalt: Landratsamt Fürth, Pinderpark 2, 90513 Zirndorf Redaktion: Roland Beck, Tel. 0911 / 692 05 00 116 Landratsamt Fürth Verordnung des Landratsamtes Fürth zur Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Rednitztal der infra fürth gmbh für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Fürth (Wasserschutzgebietsverordnung Rednitztal infra fürth) vom 14. September 2015 Das Landratsamt Fürth erlässt auf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl Anzeigenverwaltung: Scharvogel Grafikdesign, Pfalzhausweg 69, 90556 Cadolzburg-Egersdorf, Tel.: 09103 / 700 99 97, Fax. 0911 / 52 19 26 07, [email protected], www.lkm-fuerth.de Satz: Scharvogel Grafikdesign Anzeigenpreisliste ab 1.1.2013, Auflage 54.800, kostenlose Verteilung an die Haushalte im Landkreis Fürth. Druck auf Recyclingpapier LWC glänzend. Für evtl. Druckfehler wird keine Gewähr übernommen. FÜR DIE NÄCHSTE AUSGABE: Redaktionsschluss Amtsblatt:21.9.2015 Anzeigen-Annahmeschluss: 22.9.2015
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