personalversammlung Der Pers on al rat 10 | 201 5 titelthema Tätigkeitsbericht des Personalrats personalversammlung Mit einem Bericht über seine Aktivitäten kann sich der Personalrat den Beschäftigten als starke Interessenvertretung präsentieren. VO N HE I N R I C H JO R DA N Z u »Tut Gutes und redet darüber«1 ruft Günter Roggenkamp in seinem Artikel über die Öfentlichkeitsarbeit des Personalrats2 die Personalräte auf. Recht hat er. Erfolgreiche Personalratsarbeit steht und fällt mit der Akzeptanz und der Unterstützung zumindest der Mehrheit der Beschäftigten in der Dienststelle. Diese Akzeptanz und Unterstützung durch die Beschäftigten kann nur erreicht werden, wenn die Personalratsarbeit transparent und nachvollziehbar ist und auch so dargestellt wird. Neben der gewerkschaftlichen Unterstützung der Personalratsarbeit ist dies der Königsweg zur Überwindung der häuig beklagten mangelnden Durchsetzungsfähigkeit der Personalräte. Wenn der Dienststellenlei- tung jederzeit klar ist, dass sie nicht mit einigen mehr oder weniger wohlmeinenden Individualisten verhandelt, sondern mit den Repräsentanten der Beschäftigten, wird sie mit den Initiativen und Vorschlägen des Personalrats anders umgehen. Können die Beschäftigten in der Dienststelle die Frage »Was macht eigentlich unser Personalrat?« mehrheitlich nur mit einem Schulterzucken beantworten, ist der Grundstein für den Misserfolg schon gelegt. Gewissermaßen der Höhepunkt der Öfentlichkeitsarbeit des Personalrats ist die mindestens einmal im Jahr durchzuführende Personalversammlung, auf der der Personalrat seinen Tätigkeitsbericht erstatten muss (näher hierzu Tabelle auf Seite 23). darum geht es 1. Der Tätigkeitsbericht des Personalrats auf der Personalversammlung ist ein wichtiges Element seiner Öfentlichkeitsarbeit. 2. Es geht immer um einen Tätigkeitsbericht, keinen Rechenschaftsbericht. Das Gremium soll erläutern, welche Probleme es mit welchem Erfolg angepackt hat und welche Aktivitäten es für die Zukunft plant. 3. In der Personalversammlung dürfen schutzwürdige personenbezogene Daten der Beschäftigten nicht preisgegeben werden. Der Tätigkeitsbericht darf nicht zu langatmig sein. 1 Das Ursprungszitat geht wohl auf den deutschen Politiker Walter Fisch (1910-1966) zurück, der unter anderem ab 1945 erster Landesleiter der KPD in Hessen war. Von 1949 bis 1953 war er Mitglied des Deutschen Bundestags. 2 PersR 2011, 52 ff. Siehe auch Roggenkamp, in diesem Heft ab S. 8. 19 titelthema personalversammlung De r Pe rs onalrat 10 | 2015 Tätigkeitsbericht, nicht Rechenschaftsbericht Die Gesetzgeber in Bund und Ländern sprechen in den Personalvertretungsgesetzen aus gutem Grund vom Tätigkeitsbericht des Personalrats und nicht von dessen Rechenschaftsbericht. Der Personalrat ist zumindest formal den Beschäftigten keine »Rechenschaft« schuldig, er bedarf keiner Entlastung wie etwa ein Vereinsvorstand in der Jahreshauptversammlung. Deswegen ist eine Abstimmung über den Tätigkeitsbericht auch nicht vorgesehen. Sie wäre, gleich wie sie ausginge, auch formal wirkungslos. Die Entscheidung darüber, ob sie mit der Personalratsarbeit zufrieden oder unzufrieden sind, können die Beschäftigten wirksam allein durch ihr Votum bei der nächsten Personalratswahl trefen. Bei dem Tätigkeitsbericht geht es vor allem darum, die Tätigkeit des Personalrats im Berichtszeitraum darzulegen, Erfolge und Misserfolge und deren mögliche Gründe zu schildern. Anmerkungen und Nachfragen, durchaus auch kritische, von den Zuhörenden sind nicht nur zulässig, sondern sogar wünschenswert. In der Regel ermöglichen sie es dem Personalrat, seine Position noch einmal zu verdeutlichen. praxistipp 1 In dem mehr oder weniger großen Rahmen einer Personalversammlung kommt eine freie Aussprache häuig nicht von allein in Gang. Durch einen vorher verabredeten Wortbeitrag, zum Beispiel eines Mitglieds der gewerkschaftlichen Vertrauensleute, kann das Eis gebrochen werden. Bewertungen zumindest mehrheitlich tragen muss und dies auch sinnvollerweise durch einen Beschluss in einer Personalratssitzung bekräftigt. Der Tätigkeitsbericht ist eine gemeinsame Angelegenheit des gesamten Personalrats und deshalb von diesem auch gemeinsam zu beschließen.3 Auch wenn im Einzelnen über Maßnahmen oder Aktivitäten berichtet »Der Bericht sollte durch Bilder und Graiken aufgelockert werden.« H E I N R I C H J O R DA N wird, die nur die Angehörigen einer Gruppe betrefen, ist kein Raum für einen Gruppenbeschluss. Das schließt nicht aus, dass etwa ein komplexes Thema, das nur eine Gruppe betrift, von einem Personalratsmitglied, das dieser Gruppe angehört, in der Personalversammlung vorgetragen wird. Gleiches gilt für spezielle Themen, mit denen sich einzelne Personalratsmitglieder oder eine Arbeitsgruppe des Personalrats intensiver befasst haben, zum Beispiel die Umsetzung der neuen Entgeltordnung oder Probleme der Informationstechnologie in der Dienststelle. Es ist nicht erforderlich, dass der Personalrat den Tätigkeitsbericht im Wortlaut beschließt. Es reicht aus, seinen wesentlichen Inhalt und die Grundzüge gemeinsam festzulegen.4 praxistipp 2 Wer berichtet? Auch wenn der Tätigkeitsbericht in aller Regel von dem oder der Vorsitzenden des Personalrats vorgetragen wird, ist es jedoch nicht sein oder ihr Tätigkeitsbericht, auch nicht der des Vorstands des Personalrats. Wie immer wenn im Gesetz das Wort »Personalrat« steht, ist das gesamte Gremium mit allen Mitgliedern (und allen Gruppen) gemeint. Das bedeutet, dass der Personalrat die Inhalte und gegebenenfalls Ein im Wortlaut durch den Personalrat beschlossener Tätigkeitsbericht zwingt den oder die Vortragende dazu, den Bericht vorzulesen, was wiederum die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft der Zuhörenden rapide senken wird. Sinnvoller ist es, die Inhalte stichwortartig vorzugeben und den oder die Vortragende je nach rhetorischen Fähigkeiten mehr oder weniger frei sprechen zu lassen. 3 § 38 Abs. 1 BPersVG. 4 Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl., § 49 Rn. 4; Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht, § 49 Rn. 8. 20 personalversammlung Der Pers on al rat 10 | 201 5 Was wird berichtet? Der Tätigkeitsbericht des Personalrats soll den Beschäftigten eine umfassende Darstellung aller seiner Aktivitäten im Berichtszeitraum bieten. Anders als teilweise in der Literatur vertreten, ist es jedoch nicht besonders sinnvoll (und auch nicht verplichtend), die Anzahl und Art der Beteiligungsfälle, mit denen der Personalrat befasst war, vorzutragen.5 Eine solche rein quantitative Darstellung enthält keine echten Informationen für die Zuhörenden. praxistipp 3 Eine rein quantitative Darstellung ist nur dann interessant, wenn etwa im Berichtszeitraum besonders viele Beteiligungsfälle wegen Neueinstellungen stattgefunden haben, was auf eine starke Fluktuation bei den Beschäftigten hinweisen kann. Solche Zahlen sollten nur genannt werden, wenn sie in einen Zusammenhang mit Inhalten gesetzt werden können. Im Einzelfall kann auch die Anzahl der Sitzungen des Personalrats interessant sein, wenn nämlich dargestellt werden soll, dass man sich mit einem kritischen Thema sehr intensiv befasst hat. Es ist wenig sinnvoll, den Bericht nach der Art der Beteiligung oder der Aktivität des Personalrats zu trennen oder gar chronologisch dem Jahreslauf folgend vorzutragen. Vielmehr sollten die Aktivitäten des Personalrats im Tätigkeitsbericht zu inhaltlichen Schwerpunkten zusammengefasst werden, etwa · Beförderungen, Höhergruppierungen, Eingruppierungen im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung · Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsförderung · Gleichstellung von Frauen und Männern, familiengerechte Arbeitszeitgestaltung · Neuorganisation der Dienststelle oder von Teilen davon · interne Fort- und Weiterbildung, andere Personalentwicklungsmaßnahmen In die Berichte über die jeweiligen Schwerpunkte sind die Aktivitäten der Dienststellenleitung (Vorlagen, Maßnahmen) ebenso aufzu5 So aber Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O., § 49 Rn. 9; Weber in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. § 49 Rn. 6. nehmen wie die Reaktion und die Initiativen des Personalrats und anderer betrieblicher Akteure (Jugend- und Auszubildendenvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte). So ergibt sich für die zuhörenden Beschäftigten ein umfassendes Bild über die sie betrefenden Vorgänge. Es kann zweckmäßig sein, zu einem wichtigen Thema, etwa der betrieblichen Gesundheitsförderung, festzustellen, dass im Berichtszeitraum nichts geschehen ist. Dem muss aber dann hinzugefügt werden, was der Personalrat in der kommenden Zeit in dieser Angelegenheit zu tun gedenkt und was dazu von der Dienststellenleitung erwartet wird. Zur Tätigkeit des Personalrats gehört die Planung seiner zukünftigen Aktivitäten, und die Information der Beschäftigten darüber ist ein erster Schritt zu deren erfolgreicher Durchsetzung. titelthema einladung zur personalversammlung In der Einladung zur Personalversammlung kann der Personalrat schon vier, fünf wesentliche Themen des Tätigkeitsberichts angeben. Das macht neugierig und weckt Interesse. praxistipp 4 Selbst wenn die Tätigkeit des Personalrats oft frustrierend ist und einiges nicht durchgesetzt werden kann, sollte das Beklagen von Misserfolgen nicht zur Grundtendenz des Tätigkeitsberichts werden. Das wird die Situation keineswegs verbessern und sich eher noch demotivierend auf die Zuhörenden übertragen. Die Dienststellenleitung wird dadurch in den seltensten Fällen angeregt, zukünftig etwas mehr auf den Personalrat zuzugehen. Jedem beklagten Missstand muss vielmehr ein konkreter Vorschlag zur Verbesserung folgen, wenn nicht der Personalrat wegen der Aussichtslosigkeit seiner Tätigkeit am Ende der Personalversammlung geschlossen seinen Rücktritt verkünden will. Obwohl es nicht zu seiner unmittelbaren Tätigkeit gehört, kann und sollte der Personalrat über Tarifabschlüsse und sozialpolitische Veränderungen informieren und dazu Stellung nehmen, sofern die Beschäftigten der Dienststelle davon unmittelbar betrofen sind.6 In mehrstuigen Verwaltungen gehören Informationen über Aktivitäten des Gesamt-, Bezirksund Hauptpersonalrats zum Tätigkeitsbericht, wenn sie die Dienststelle mittelbar oder unmittelbar betrefen. Sind Beauftragte der Ge6 § 51 BPersVG. 21 titelthema personalversammlung werkschaften, der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats anwesend und ist zu erwarten, dass sie sich auch zum Thema äußern werden, sollte zur Vermeidung von Wiederholungen vorher abgesprochen werden, wer welches Thema wie behandelt. Schweigeplicht und persönliche Daten Die Teilnehmenden an einer Personalversammlung, die mit dieser Teilnahme eine Befugnis nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, unterliegen insoweit der Schweigeplicht.7 Der Personalrat hat trotzdem bei der Erstattung seines Tätigkeitsberichts seine eigene Schweigeplicht zu beachten, die zumindest teilweise auch gegenüber den Teilnehmenden an einer Personalversammlung besteht.8 Das betrift allerdings nicht dienststelleninterne Vorgänge, auch wenn diese gegenüber außenstehenden Dritten der Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigeplicht des Personalrats gilt jedoch in der Personalversammlung insbesondere für schutzwürdige personenbezogene Daten der Beschäftigten.9 Hervorzuheben sind etwa »Angaben über die Gesundheit, die Eignung, die Leistung oder das Verhalten der Beschäftigten«10. In großen Dienststellen mit mehreren hundert oder tausend Beschäftigten wird ohnehin im Tätigkeitsbericht des Personalrats kein Raum für die Darstellung personeller Einzelmaßnahmen sein. In kleinen Dienststellen, »wo man sich kennt« und die Zahl der personellen Einzelmaßnahmen überschaubar ist, besteht die Gefahr, dass bei der Begründung der Entscheidung des Personalrats in einer Personalräte dürfen persönliche Daten von Beschäftigten nicht ausplaudern. 7 § 10 BPersVG. 8 Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, a.a.O., § 40 Rn. 6; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O., § 49 Rn. 10. 9 Zum erweiterten Beschäftigtenbegriff in diesem Sinne vergleiche § 10 Abs. 11 BDSG. 10 Teilweise Zitat aus § 33 HPVG. 22 De r Pe rs onalrat 10 | 2015 Einzelmaßnahme eben doch Daten preisgegeben werden, die zumindest einen Rückschluss auf die betrofene Person erlauben. Auch (und gerade!) hier muss der Personalrat peinlich genau seine Schweigeplicht beachten und auch auf Nachfragen schweigen – selbst wenn deswegen seine Entscheidung für die Zuhörenden nicht nachvollziehbar bleibt. Sollte der Dienststellenleiter in seiner Stellungnahme personenbezogene Daten ofenbaren, kann und muss der oder die Personalratsvorsitzende in der Funktion als Versammlungsleitung11 eingreifen und ihn aufordern, das zu unterlassen. praxistipp 5 Gelegentlich kommt es vor, dass Beschäftigte, die sich ungerecht behandelt fühlen, in der Aussprache der Personalversammlung das Wort ergreifen und ihr Einzelschicksal schildern wollen. Das ist ihr gutes Recht. Die Versammlungsleitung sollte jedoch vorsichtig eingreifen, wenn die Schilderung zu persönlich wird. Dem oder der Beschäftigten sollte angeboten werden, das Problem außerhalb der Personalversammlung in einem vertraulichen Rahmen zu besprechen. Ein häuiges Problem im Arbeitsleben ist es, dass Vorgesetzte ihre Funktion missverstehen und die ihnen zugeordneten Beschäftigten demotivieren, ungerecht behandeln oder gar schikanieren. Selbstverständlich ist es Aufgabe des Personalrats, solche Fälle aufzugreifen und zum Schutz der betrofenen Beschäftigten (und zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle!) Besserung einzufordern. Die Behandlung eines solchen Problems kann und sollte auch Thema des Tätigkeitsberichts des Personalrats sein. Die Personalversammlung ist aber nicht der Ort der kritischen Abrechnung mit einzelnen Vorgesetzten. Auch deren persönliches Fehlverhalten zählt, wie das jedes anderen Beschäftigten, zu den geschützten persönlichen Daten, jedenfalls soweit Rückschlüsse auf die Person möglich sind. Selbst wenn es nur einige wenige Vorgesetzte betrift, sollte das Thema nur allgemein angesprochen und entsprechende Maßnahmen der Dienststellenleitung (Führungskräfteschulung, Personalentwicklung) eingefordert werden. 11 § 48 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. personalversammlung Der Pers on al rat 10 | 201 5 titelthema tätigkeitsbericht des persoanlrats Land Norm Häuigkeit des Berichts Baden-Württemberg § 52 Abs. 1 LPVG BaWü einmal in jedem Kalenderjahr Bayern Art. 49 Abs. 1 BayPVG einmal in jedem Kalenderhalbjahr Berlin § 47 Abs. 1 PersVG Berlin mindestens einmal im Kalenderjahr Brandenburg § 49 Abs. 1 PersVG Bbg mindestens einmal im Jahr Bremen § 44 Abs. 1 BremPersVG einmal in jedem Kalenderhalbjahr Hamburg § 55 Abs. 1 HmbPersVG mindestens einmal im Kalenderjahr Hessen § 45 Abs. 1 HPVG mindestens einmal im Kalenderjahr Mecklenburg-Vorpommern § 42 Abs. 1 PersVG M-V mindestens einmal im Kalenderjahr Niedersachsen § 43 Abs. 1 NPersVG mindestens einmal im Kalenderjahr Nordrhein-Westfalen § 46 Abs. 1 LPVG NW einmal in jedem Kalenderjahr Rheinland-Pfalz § 48 Abs. 1 LPersVG RLP mindestens einmal in jedem Kalenderjahr Saarland § 48 Abs. 1 SPersVG einmal in jedem Kalenderhalbjahr Sachsen § 50 Abs. 1 SächsPersVG einmal in jedem Kalenderjahr Sachsen-Anhalt § 48 Abs. 1 PersVG LSA mindestens einmal im Jahr Schleswig-Holstein § 40 Abs. 1 MBG Schl.-H. mindestens einmal im Jahr Thüringen § 49 Abs. 1 ThürPersVG einmal in jedem Kalenderhalbjahr Bund § 49 Abs. 1 BPersVG einmal in jedem Kalenderhalbjahr Lasst Bilder sprechen Wann immer es vom Thema her möglich ist, sollte der Personalrat seinen Tätigkeitsbericht durch anschauliche Bilder aulockern (man sagt auch gerne »visualisieren«). Das können graische Darstellungen zum Beispiel der (möglichen) unterschiedlichen Eingruppierung von Männern und Frauen, des geplanten lexiblen Arbeitszeitsystems oder die Bauzeichnung des neuen Verwaltungsgebäudes sein. Auch Fotos von im Hinblick auf die Arbeitssicherheit kritischen Arbeitsplätzen in der Dienststelle sind geeignet, das Thema zu illustrieren. In der gegenwärtigen Gesellschaft dominiert das Bild gegenüber dem gesprochenen oder geschriebenen Wort. Das sollte bei der Durchführung einer Personalversammlung berücksichtigt werden. Fazit »Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir hatten im vergangenen Jahr 35 Personalratssitzungen mit 174 Tagesordnungspunkten, davon 123 Personalangelegenheiten und der Rest Soziales und Sonstiges. Der nächste Betriebsauslug geht nach Rüdesheim. Wir danken Euch für Euer Vertrauen. Am Eingang gibt es jetzt Bockwurst und Flaschenbier.« Das wäre zweifellos ein kurzer und knapper Tätigkeitsbericht, jedoch eher als Albtraum-Szenario für eine Personalräteschulung geeignet. Gut dargestellt, mit über- und durchschaubaren Schwerpunktthemen, kritisch, durchaus auch in Bezug auf die eigene Rolle, jedoch nicht fatalistisch, sondern immer aktiv in die Zukunft schauend. Das ist ein Tätigkeitsbericht, der für die Beschäftigten den Besuch der Personalversammlung lohnend macht, das Interesse an der Arbeit des Personalrats stärkt und – das ist das Beste – zu eigener Aktivität motiviert. Es gibt kein Patentrezept, es kommt immer auf die handelnden Personen und die Situation vor Ort an. Wichtig ist, dass der Personalrat vor jeder Personalversammlung die Fragen des »was« und »wie« im Tätigkeitsbericht neu überdenkt. v Heinrich Jordan, Homberg (Efze). [email protected] Neu auf lag e! Tarifrunde 2015 Axel Görg / Martin Guth Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Basiskommentar zum TV-L mit dem Überleitungstarifvertrag TVÜ-Länder 4., aktualisierte und überarbeitete Auflage 2015. Ca. 450 Seiten, kartoniert ca. € 34,ISBN: 978-3-7663-6449-4 Erscheint November 2015 www.bund-verlag.de/6449 [email protected] 23 Info-Telefon: 069 / 79 50 10-20
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