Neues Eichrecht Taxi-Tag 2015 16 0115 Geeicht auf Sachsen! Inhalt ❙ Werbeblock ❙ Verwenderanzeige ❙ Anzeigemöglichkeiten und Stand ❙ Kennzeichnung ❙ Instandsetzer / Instandsetzermeldung / Eichantrag ❙ Instandsetzer werden Hersteller / Konformitätsbewertung ❙ § 38 MessEG (Verspätete Eichung) 2 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Werbeblock ❙ www.agme.de -> Fachinformation -> Allgemeine Fachinformationen 3 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Werbeblock ❙ www.eichamt.sachsen.de 4 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Werbeblock ❙ Facebook Nutzung auch ohne Anmeldung möglich! 5 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige ❙ Anzeigepflicht (§32 Abs. 1 MessEG) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen (gilt nicht für Zusatzeinrichtungen). Anzugeben sind ❙ 1. die Geräteart, ❙ 2. der Hersteller, ❙ 3. die Typbezeichnung, ❙ 4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie ❙ 5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet. 6 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige Anzeigepflicht (§32 Abs. 2) Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte Verpflichteter hat der zuständigen Landesbehörde 6 Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Messgerätes einer Messgeräteart ❙ die Messgeräteart(en) ❙ die Anschrift des Verpflichteten zu melden + Übersicht der verwendeten Messgeräte (Angaben wie in Abs. 1) der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 7 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige Anzeigepflicht (§32 Abs. 3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf ❙ elektronischem Weg oder ❙ per Telefax ❙ sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. ❙ Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen. 8 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige Anzeigepflicht (§32 Abs. 3) ❙ Telefax sowie eine einheitliche Postadresse Geschäftsstelle der AGME c/o Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht Franz-Schrank-Str. 9 80638 München Fax: +49 (0) 89 17901-386 9 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige 10 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige ❙ Infoblätter siehe www.eichamt.de 11 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG ❙ www.eichamt.de 12 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG ❙ www.eichamt.de 13 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Aktueller Stand der Anzeigen ❙ ca. 166 000 elektronisch erfasste Anzeigen ❙ davon ca. 200 Taxameter und Wegstreckenzähler ❙ zusätzlich sind mehrere zehntausend Mails und Faxe von Versorgungsmessgeräten an zentraler Stelle eingegangen 14 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Kennzeichnung 15 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Kennzeichnung ❙ Wegfall der Ersteichung, Konformitätsbewertung f. alle Messgeräte EU-Taxameter als Gerät Taxameter + Auto Wegstreckenzähler 16 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Instandsetzermeldung ❙ Neue Kennung für Instandsetzer ❙ Umstellung der Kennzeichnung innerhalb von zwei Jahren ❙ Kürzel sollte aus drei Buchstaben bestehen (AG Instandsetzer) SN 007 17 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Instandsetzermeldung ❙ Aufbewahrungsfrist für den Verwender (alle Messgerätearten) MessEG§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten (2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass 4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach §41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden. 18 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Instandsetzer ❙ Öffentliche Übersicht der Instandsetzungsbetriebe in SN ❙ www.eichamt.sachsen.de ->Partner -> Instandsetzerverzeichnis 19 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Instandsetzer ❙ Öffentliche Übersicht der Instandsetzungsbetriebe in SN 20 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Instandsetzer werden Hersteller ❙ Die Ersteichung wird durch die Konformitätsbewertung ersetzt. ❙ Die Instandsetzer werden (wenn sie wollen) Hersteller und übernehmen mehr Verantwortung. ❙ Privatrechtliche Angelegenheit, welche einen Vertragsabschluss erfordert. ❙ Voraussichtlich kein Einbau von CAN-Busadaptern ohne Autoherstellergenehmigung mehr möglich. ❙ Das Auto wird mit dem Taxameter ein neues Messgerät und erhält ein eigenes Typenschild. 21 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Instandsetzer werden Hersteller ❙ Definition Konformitätserklärung (§ 3 Nr. 10 MessEG) Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. ❙ Pflichten des Herstellers (§ 23 Abs. 3 MessEG) […] Er (der Hersteller) hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. […] ❙ Die Konformitätsbewertung muss nicht das Eichamt durchführen. Im Eichamt ist eine Konformitätsbewertungsstelle angesiedelt. Diese zieht sich zurück, wenn private Anbieter in Sachsen tätig werden. 22 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Instandsetzer werden Hersteller ❙ Eine Entscheidungshilfe „Eichung oder Konformitätsbewertung“ wird zur Verfügung gestellt. ❙ Unterschiede Vertragsabschluss mit dem Hersteller (Instandsetzer) Tiefenprüfung bei neuen Kombinationen (Autotyp/Messgerät) andere Kennzeichnung Konformitätserklärung Rechung mit MwSt. und Berechnung nach Arbeitszeit ❙ Ohne Konformitätserklärung (stellt Hersteller aus) keine Verwendung! ❙ Einführung des Verfahrens in Sachsen voraussichtlich zum 01.04.2016. 23 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht § 38 MessEG (Verspätete Eichung) Rechtzeitig einen Eichantrag stellen! 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist 2015: Donnerstag, 22. Oktober 2016: Freitag, 21. Oktober 2017: Freitag, 20. Oktober 2018: Montag, 22. Oktober Falls der Eichantrag in der 10 Wochenfrist liegt und die Behörde die Eichung nicht mehr durchführen kann (Eichamt Dresden vergibt momentan Termine ab Mitte Januar), so kann die Behörde das weitere Verwenden des Messgerätes nach Ablauf der Eichfrist gestatten. Gestattungsbescheid pro Messgerät 25,20 €. 24 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht § 38 MessEG (Verspätete Eichung) 25 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Ungeeichte Messgeräte Messgeräte müssen konformitätsbewertet oder geeicht sein. Die Eichfrist darf nicht abgelaufen sein. Ein fristgerechter Eichantrag „verlängert“ die Eichfrist und ein Gestattungsbescheid ebenfalls. Sicherungsmarken dürfen nicht verletzt sein. Ordnungswidrigkeit 26 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg Neues Eichrecht Neues Eichrecht Taxi-Tag 2015 Wir sind nicht nur für die Eichung von Taxametern zuständig! DANKE Geeicht auf Sachsen!
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