Neues Eichrecht zum Taxi-Tag am 4. November 2015

Neues Eichrecht
Taxi-Tag 2015
16 0115
Geeicht auf Sachsen!
Inhalt
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Werbeblock
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Verwenderanzeige
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Anzeigemöglichkeiten und Stand
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Kennzeichnung
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Instandsetzer / Instandsetzermeldung / Eichantrag
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Instandsetzer werden Hersteller / Konformitätsbewertung
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§ 38 MessEG (Verspätete Eichung)
2 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Werbeblock
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www.agme.de -> Fachinformation -> Allgemeine Fachinformationen
3 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
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www.eichamt.sachsen.de
4 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
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Facebook
Nutzung auch ohne Anmeldung möglich!
5 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige
❙ Anzeigepflicht (§32 Abs. 1 MessEG)
Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach
Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach
Inbetriebnahme anzuzeigen (gilt nicht für Zusatzeinrichtungen).
Anzugeben sind
❙ 1. die Geräteart,
❙ 2. der Hersteller,
❙ 3. die Typbezeichnung,
❙ 4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
❙ 5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
6 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige
Anzeigepflicht (§32 Abs. 2)
Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte
Verpflichteter hat der zuständigen Landesbehörde 6 Wochen nach
Inbetriebnahme des ersten Messgerätes einer Messgeräteart
❙ die Messgeräteart(en)
❙ die Anschrift des Verpflichteten
zu melden
+ Übersicht der verwendeten Messgeräte (Angaben wie in Abs. 1) der
zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu
stellen.
7 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige
Anzeigepflicht (§32 Abs. 3)
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass
eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der
Anzeigepflicht auf
❙ elektronischem Weg oder
❙ per Telefax
❙ sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen.
❙ Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen.
8 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige
Anzeigepflicht (§32 Abs. 3)
❙ Telefax sowie eine einheitliche Postadresse
Geschäftsstelle der AGME
c/o Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt
für Maß und Gewicht
Franz-Schrank-Str. 9
80638 München
Fax: +49 (0) 89 17901-386
9 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige
10 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige
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Infoblätter siehe www.eichamt.de
11 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG
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www.eichamt.de
12 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG
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www.eichamt.de
13 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Aktueller Stand der Anzeigen
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ca. 166 000 elektronisch erfasste Anzeigen
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davon ca. 200 Taxameter und Wegstreckenzähler
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zusätzlich sind mehrere zehntausend Mails und Faxe von
Versorgungsmessgeräten an zentraler Stelle eingegangen
14 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Kennzeichnung
15 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Kennzeichnung
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Wegfall der Ersteichung, Konformitätsbewertung f. alle Messgeräte
EU-Taxameter als Gerät
Taxameter + Auto
Wegstreckenzähler
16 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Instandsetzermeldung
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Neue Kennung für Instandsetzer
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Umstellung der Kennzeichnung innerhalb von zwei Jahren
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Kürzel sollte aus drei Buchstaben bestehen (AG Instandsetzer)
SN
007
17 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Instandsetzermeldung
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Aufbewahrungsfrist für den Verwender (alle Messgerätearten)
MessEG§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass
4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige
Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch
vorgenommene Maßnahmen, für einen
Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach
§41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist,
längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.
18 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Instandsetzer
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Öffentliche Übersicht der Instandsetzungsbetriebe in SN
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www.eichamt.sachsen.de ->Partner -> Instandsetzerverzeichnis
19 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Instandsetzer
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Öffentliche Übersicht der Instandsetzungsbetriebe in SN
20 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Instandsetzer werden Hersteller
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Die Ersteichung wird durch die Konformitätsbewertung ersetzt.
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Die Instandsetzer werden (wenn sie wollen) Hersteller und
übernehmen mehr Verantwortung.
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Privatrechtliche Angelegenheit, welche einen Vertragsabschluss
erfordert.
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Voraussichtlich kein Einbau von CAN-Busadaptern ohne
Autoherstellergenehmigung mehr möglich.
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Das Auto wird mit dem Taxameter ein neues Messgerät und erhält ein
eigenes Typenschild.
21 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Instandsetzer werden Hersteller
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Definition Konformitätserklärung (§ 3 Nr. 10 MessEG)
Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein
Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
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Pflichten des Herstellers (§ 23 Abs. 3 MessEG)
[…] Er (der Hersteller) hat die Konformitätsbewertung durchführen zu
lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der
Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die
Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. […]
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Die Konformitätsbewertung muss nicht das Eichamt durchführen.
Im Eichamt ist eine Konformitätsbewertungsstelle angesiedelt. Diese
zieht sich zurück, wenn private Anbieter in Sachsen tätig werden.
22 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Instandsetzer werden Hersteller
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Eine Entscheidungshilfe „Eichung oder Konformitätsbewertung“ wird
zur Verfügung gestellt.
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Unterschiede
Vertragsabschluss mit dem Hersteller (Instandsetzer)
Tiefenprüfung bei neuen Kombinationen (Autotyp/Messgerät)
andere Kennzeichnung
Konformitätserklärung
Rechung mit MwSt. und Berechnung nach Arbeitszeit
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Ohne Konformitätserklärung (stellt Hersteller aus) keine Verwendung!
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Einführung des Verfahrens in Sachsen voraussichtlich zum
01.04.2016.
23 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
§ 38 MessEG (Verspätete Eichung)
Rechtzeitig einen Eichantrag stellen!
10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist
2015: Donnerstag, 22. Oktober
2016: Freitag, 21. Oktober
2017: Freitag, 20. Oktober
2018: Montag, 22. Oktober
Falls der Eichantrag in der 10 Wochenfrist liegt und die Behörde die
Eichung nicht mehr durchführen kann (Eichamt Dresden vergibt
momentan Termine ab Mitte Januar), so kann die Behörde das weitere
Verwenden des Messgerätes nach Ablauf der Eichfrist gestatten.
Gestattungsbescheid pro Messgerät 25,20 €.
24 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
§ 38 MessEG (Verspätete Eichung)
25 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Ungeeichte Messgeräte
Messgeräte müssen konformitätsbewertet oder geeicht sein.
Die Eichfrist darf nicht abgelaufen sein.
Ein fristgerechter Eichantrag „verlängert“ die Eichfrist und ein
Gestattungsbescheid ebenfalls.
Sicherungsmarken dürfen nicht verletzt sein.
Ordnungswidrigkeit

26 | 04. November 2015 | Lehmann, Jörg
Neues Eichrecht
Neues Eichrecht
Taxi-Tag 2015
Wir sind nicht nur für die Eichung von Taxametern zuständig!
DANKE
Geeicht auf Sachsen!