DIE VERTRAGSBEZIEHUNGEN IM RECHTSSCHUTZVERHÄLTNIS Christoph Arnet, Fürsprecher / MLP-HSG, Leiter Rechtsdienst Coop Rechtsschutz AG Inhalt 2 Ausgangslage Vertragliche Beziehungen Rechtsnatur Kostengutsprache Zusammenfassung Ausgangslage (I): Urteil OG ZH vom 09. April 2015 * 3 Anwalt wehrt sich gg. bezirksgerichtliche Qualifikation einer Kostengutsprache als private Schuldübernahme der RSV (Schuldnerwechsel) Obergericht hält fest, dass die Frage der Rechtsnatur der Kostengutsprache vom Willen der RSV und des Anwalts abhängt (Konsens) RSV C habe in einem Schreiben mit der Formulierung, sie sei «auch im Interesse der versicherten Beklagten nicht in der Lage, die Honorarrechnungen zu begleichen», klargestellt, «dass sie sich als alleinige Schuldnerin der Honorarforderung betrachtete und lediglich eine versicherungstechnische Reflexwirkung auf die Beklagte abmahnte». Obergericht erkennt aus diesem Grund auf privative Schuldübernahme, nachdem es dem Anwalt nicht gelungen sei, die Vermutung nach Art. 176 Abs. 3 OR zu widerlegen. *NP140016-O/U SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet Anwalt Klientin RSV Ausgangslage (II): BGE 4A_224/2015 vom 24. August 2015 4 (…) Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit, dass der Streitgegenstand die Grundsatzfrage betreffe, welche Rechtswirkung die Kostengutsprache Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, da keine einer Rechtsschutzversicherung habe - ob es sich um eine kumulative grundsätzliche Rechtsfrage vorliege. Die Vorinstanz oder eine privative Schuldübernahme handle. Die Rechtsfrage sei im habe zur Hauptsache auf die konkrete Situation Gesetz nicht geregelt und bis anhin von der Rechtsprechung nicht zwischen den Parteien abgestellt, womit es lediglich geklärt worden. Die Lehrmeinungen seien geteilt. Die Rechtsnatur der um die Anwendung von Grundsätzen der Kostengutsprache sei von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Rechtsprechung auf konkreten Fall gehe. Angesichts der Vielzahl voneinen rechtsschutzversicherten Rechtsfällen sei davon auszugehen, dass viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet Ausgangslage (III): Lehrmeinungen zur Rechtsnatur der Kostengutsprache 5 Bei Beauftragung des Anwalts durch den Versicherten: Interne Schuldübernahme (Befreiungsversprechen, Erfüllungsübernahme) gemäss Art. 175 OR Externe (privative) Schuldübernahme gemäss Art. 176 OR -> Schuldnerwechsel Kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) Bei Beauftragung des Anwalts durch die RSV: Direkte Stellvertretung Vertrag zu Gunsten Dritter SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet Ausgangslage (IV): Bestimmungen OR 6 Art. 176 Art. 175 II. Vertrag mit dem Gläubiger B. Schuldübernahme I. Schuldner und Schuldübernehmer 1. Antrag und Annahme 1 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht. 2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen. 3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger. 2 Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht. 3 Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt. SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet Parteien im Rechtsschutzverhältnis 7 Auftrag Anwalt Klient RSV ?? Rechtsschutzverhältnis SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet Versicherungsvertrag Der Rechtsschutzversicherungsvertrag 8 Versicherter erhält gegen Erstattung einer Prämie Versicherungsschutz Versicherer verpflichtet sich zur Leistung im Versicherungsfall Privatautonomie Rechtsgrundlagen: Art. 32 VAG VVG Art. 161 ff. AVO ergänzend: OR Eigenleistung Kostenerstattung Schadenfall und Mandatsführung 9 Mandat Rechtsschutzversicherung (Beauftragungspflicht) Bedarf nach Rechtsschutz Fallabschluss Karenzfrist Vertragsschluss RSVinterne Bearbeitung Grundereignis Fallanmeldung evtl. Beizug externer Rechtsanwalt Zustimmungsvorbehalt / Kostengutsprache SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet Mandat Rechtsanwalt Verhältnis zwischen Anwalt und RSV 10 FFE oder FFE SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet I. AVB sehen Mandatierung durch Vs vor 11 Anwalt Kein vertragliches Verhältnis! Kein Weisungsrecht! Auftrag / Bevollmächtigung / Weisungsrecht / Honorarschuldnerschaft Klient / Versicherter Rechtsschutzversicherung Versicherungsvertrag / Internes Befreiungsversprechen Art. 175 Abs. 1 OR / Obliegenheiten Art. 39 und 61 VVG / Auftrag (subsidiär) SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet Beauftragung / Weisungsrecht Weisungsrecht 12 Versicherungsnehmer beauftragt Anwalt, nicht RSV Gilt auch für von Rechtsschutzversicherung vermittelte Anwälte Keine direktrechtliche Einflussnahme Rechtsschutzversicherung – Rechtsanwalt Indirekte Einflussmöglichkeit über versicherungsvertragliche Obliegenheiten des Vs (v.a. Art. 39 und 61 VVG, AVB): Anwalt Klient / Versicherter Rechtsschutzversicherung Schadenminderung Mitwirkung Auskunft / Information Zustimmungsvorbehalt… SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet Kostengutsprache 13 Anwalt Klient / Versicherter Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache Interne Schuldübernahme Art. 175 Abs. 1 OR Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Kostengutsprache (BGE 119 II 371) und ist Adressat Zusicherung der Rechtsschutzversicherung, allfällig später entstehende, mit der Rechtsverfolgung verbundene Kosten zu übernehmen. Verbindliche Mitteilung der Rechtsschutzversicherung über ihre künftige Leistungspflicht (Anwalts- und Gerichtskosten) Mitteilung an RA bloss deklaratorisch, insbesondere kein Antrag i.S.v. Art. 176 Abs. 2 OR auf externe, privative Schuldübernahme SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet Abgrenzungen (I) 14 Keine privative Schuldübernahme (a.M. Fuhrer): Setzt entsprechenden übereinstimmenden Willen zwischen Rechtsschutzversicherung und RA voraus, aber: Anwalt will Klient nicht aus Honorarschuldnerschaft entlassen (Spezialabreden, Erfolgshonorar, Zahlungsunfähigkeit RSV) Rechtsschutzversicherung könnte keine Einwendungen aus Versicherungsvertrag geltend machen (Art. 179 Abs. 3 OR) Kostengutsprache beinhaltet regelmässig auch Gerichtsund Parteikosten, gegenüber welchen RA nicht Gläubiger ist Verjährungsrechtliche Überlegungen SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet Abgrenzungen (II) 15 Keine Solidarschuldnerschaft bzw. kumulative Schuldübernahme (a.M. Poltera) Setzt entsprechenden übereinstimmenden Willen zwischen Versichertem, Rechtsschutzversicherung und RA voraus, aber: BGE 119 II 368: Übernahme Kosten Rechtsschutzfall -> aus Kostengutsprache folgt Befreiungsanspruch kein Interesse Rechtsschutzversicherung, da Solidarschuld zur ursprünglichen nicht akzessorisch und keine Einreden aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden könnten (vgl. auch BGE 129 III 710) Kostengutsprache -> Gerichts- und Parteikosten, gegenüber welchen RA nicht Gläubiger ist Verjährungsrechtliche Überlegungen SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet II) Rechtsschutzversicherung mandatiert Anwalt 16 Klient / Vs Kein vertragliches Verhältnis! Kein Weisungsrecht! Rechtsschutzversicherung Vertrag zu Gunsten Dritter: Rechtswirkung / Vollmacht / Weisungsrecht Anwalt Stellvertretung Rechtswirkung / Vollmacht / Weisungsrecht Als direkter Stellvertreter: Anwalt = Schuldner Rechtsschutzversicherung = Gläubiger Klient/Vs = Begünstiger Versicherungsvertrag / Valutaverhältnis SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet Auftrag / Deckungsverhältnis Zusammenfassung 17 1. Grundlage des Dreiecks-Verhältnisses Kunde / Anwalt / Rechtsschutzversicherung ist der Rechtsschutzversicherungsvertrag 2. Der Anwalt ist der Rechtsschutzversicherung gegenüber unabhängig: a. b. c. d. Keine vertragliche Beziehung* Weisungsrecht beim Mandanten Honorarschuld beim Mandanten* Berufsgeheimnis gilt auch gg. Rechtsschutzversicherung 3. Die Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung ist ein internes Befreiungsversprechen gegenüber dem Kunden und stellt weder eine privative noch eine kollektive Schuldübernahme dar 4. Die Rechtsschutzversicherung hat mittelbare, derivative Einflussmöglichkeiten über die Obliegenheiten des Versicherten (*Ausnahme: Vertrag zu Gunsten Dritter) SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18 SVV-Fachtagung RSV 2015 ¦ Christoph Arnet
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