AK Anwalt und Kanzlei Aktuelles zu Wirtschaftlichkeit, Organisation und Marketing Ihr Plus im Netz: ak.iww.de Online | Mobile | Social Media S. 1 – 20 Sonderausgabe Fit für den elektronischen Rechtsverkehr: Vorteile für Ihre Kanzlei I.Überblick�������������������������������������������������������������������������������������������������������� 1 II. Technische Voraussetzungen des beA bewusst niedrig����������������������������� 5 1. Strafverfahren bleiben zunächst ausgenommen ������������������������������������������������5 2. ERV erleichtert anwaltlichen Arbeitsalltag����������������������������������������������������������6 3. Kommunikationsweg ist sicher������������������������������������������������������������������������������6 4. Elektronisches Empfangsbekenntnis��������������������������������������������������������������������6 5. Änderungen, die bereits seit 2014 gelten��������������������������������������������������������������6 6. Wie ist bei Übermittlungs- oder Verarbeitungsproblemen zu verfahren?���������7 7. Übergangsphase bis 2018/2020�����������������������������������������������������������������������������7 8. Barrierefreiheit elektronischer Dokumente���������������������������������������������������������7 9. Rechtssicheres ersetzendes Scannen ab 2018����������������������������������������������������7 10.Externe Scandienstleister: Einwilligung der Betroffenen nötig��������������������������8 III. Kanzleiorganisation für die Kanzlei 3.0������������������������������������������������������ 9 1. Berufsträger: Optimieren Sie selbstkritisch Ihren Büroalltag���������������������������9 2. Mitarbeiter: Motivation zahlt sich aus �����������������������������������������������������������������15 3. Mandanten: Auf die Gruppierung und Pflege kommt es an �����������������������������16 4. Kommunikation in der Kanzlei ����������������������������������������������������������������������������17 5. Sinnvolle Änderungen im Büroalltag �����������������������������������������������������������������18 Praxiswissen auf den Punkt gebracht. AK Editorial Liebe Leserinnen und Leser, „Stell Dir vor, es gibt elektronischen Rechtsverkehr, und keiner macht mit“. Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz Schon vor zehn Jahren, im Jahr 2005, wurden mit dem Gesetz über die Ver wendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (JKomG) die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr geschaffen. Die Hürden waren damals wohl noch zu hoch. Technische Schwie rigkeiten, Medienumbrüche (Papierausdruck statt elektronischer Akte) und Barrieren in den Köpfen der Beteiligten ließen den elektronischen Rechts verkehr schnell in der Bedeutungslosigkeit versinken. Nun wird zum 1.1.16 jedem zugelassenen Anwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zur Verfügung gestellt. Eine gewaltige Herausforde rung und auch eine sehr große Chance, die eigene Kanzlei auf Erfolgskurs zu halten. Das Wichtigste: Internetanschluss und Computer genügen. Klug ist, schon jetzt die Abläufe in der Kanzlei zu optimieren und an die Erfordernisse des elektronischen Rechtsverkehrs anzupassen. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um alte Denkmuster nach dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“ über Bord zu werfen. Die Anpassung der Arbeitsabläufe an geänderte Bedingungen spart Zeit und Geld. Damit Ihnen das gut gelingt, haben wir einen aktuellen Überblick für Sie zusammen gestellt. Meine Empfehlung: Erstellen Sie einen Zeitplan zur Umsetzung für Ihre Kanzlei. Binden Sie Ihre Mitarbeiter ein. Nutzen Sie die Einführung des beA als Pflichtübung, um die Abläufe in Ihrer Kanzlei zu hinterfragen und zu ver bessern. Entwerfen Sie darüber hinaus Ihr eigenes Kürprogramm, damit Ihre Kanzlei wettbewerbsfähig bleibt. Editorial Neue Impulse wünscht 2 Ilona Cosack | ABC AnwaltsBeratung Cosack AnwaltUnd Kanzlei Kanzleiorganisation AK Kommunikation mit Gerichten und Kollegen Fit für den elektronischen Rechtsverkehr: Vorteile für Ihre Kanzlei von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz | Der elektronische Rechtsverkehr bietet Ihrer Kanzlei nicht nur erhebliche Zeit- und Kostenvorteile, sondern auch die Möglichkeit, sich vom Wettbe werb abzusetzen: Erleichtern Sie Ihren Mandanten die Kommunikation mit tels moderner Technik und punkten Sie mit einem elektronischen Aktenzu gang. Ab 1.1.16 muss in Deutschland jedem Anwalt das besondere elektroni sche Anwaltspostfach bereitstehen. Die Autorin erläutert, wie Sie Ihre Kanz lei rechtzeitig auf die Erfordernisse der „Kanzlei 3.0“ umstellen, um Vortei le zu nutzen und Rechtsnachteile wie Haftungsrisiken zu verhindern. | I. Überblick Ein Cartoon zierte das Deckblatt der juris-Monatszeitung „jM“, Beilage zum Anwaltsblatt, im November 2014: Der Anwalt möchte im Termin einen Eilan trag zur Beschleunigung des Verfahrens einreichen. Die Richterin blickt von ihrem Laptop auf und sagt: „Reichen Sie die Akte bitte auf elektronischem Wege ein“. Zukunftsmusik? 1. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr wird Pflicht Mitnichten. Auch die Justiz ist auf dem Weg zur digitalen Akte, wenngleich die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Zeitpunkte für das Erreichen des Ziels definiert haben. Nachdem das bisherige elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) von Anwaltskanzleien auf freiwilliger Basis genutzt werden konnte, wird ab 1.1.16 die Einrichtung des besonderen elek tronischen Anwaltspostfachs (beA) für alle zugelassenen Rechtsanwälte zur Pflicht. Damit ist die elektronische Kommunikation von Anwalt zu Anwalt bundesweit, zu den Bundesgerichten und zu den Zivil-, Finanz-, Verwal tungs-, Sozial- und Arbeitsgerichten in Sachsen, Berlin, Hessen und Bran denburg möglich. In einigen a nderen Bundesländern gibt es ausgewählte Pilotgerichte, mit denen auf elektronischem Weg kommuniziert werden kann. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA): ab 1.1.16 Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-FördG) ist am 16.10.13 verkündet worden (BGBl I 13, 3786). Es verfolgt das Ziel, das Potenzial des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) auf prozessualem Gebiet zu nutzen, die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz zu senken und das Nutzervertrauen im Umgang mit dem neuen Kommunikationsweg zu stärken. Durch eine Neure gelung in der ZPO (§ 130a) und in den anderen Verfahrensordnungen werden die elektronischen Zugangswege für die Anwaltschaft zur Justiz erweitert. Merke | Von der elektronischen Einreichung ausgenommen sind lediglich die Verfassungs- und die Strafgerichtsbarkeit. Dort ist die Einführung bis zum Jahr 2024 vorgesehen. 2015Anwalt und Kanzlei Verfassungs- und Strafgerichtsbarkeit sind ausgenommen 1 AK Zugang für alle im Rechtsanwaltsre gister Eingetragenen Kanzleiorganisation Das Gesetz verpflichtet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gemäß § 31a BRAO, zum 1.1.16 für jeden Rechtsanwalt ein beA einzurichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation von Anwälten abgewickelt wird. Für alle Rechtsanwälte, die nach § 31 BRAO im Rechtsanwaltsverzeichnis der BRAK (www.rechtsanwaltsregister.org/) eingetragen sind, und das sind alle zugelassenen Anwälte, gilt ab 1.1.16 der neue § 31a BRAO: ◼◼§ 31a BRAO: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach 1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektroni sches Anwaltspostfach ein. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein. 2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Ver fahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und für andere Personen vorsehen. 3) Sobald die Zulassung erloschen ist, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses. Für Notare gilt das besondere elektro nische Notarpostfach (beN) Für Notare gilt das besondere elektronische Notarpostfach (beN), das von der Bundesnotarkammer eingerichtet wird. Da die Notare bereits seit 2007 verpflichtet wurden, Dokumente zum Handels-, Genossenschafts- und Part nerschaftsregister elektronisch einzureichen, ändert sich dort nur der Über tragungsweg. EGVP wird durch das beA ersetzt Nutzen Gerichte bereits das EGVP, wird dieses durch das beA e rsetzt. Somit werden z.B. Mahnsachen und andere Dokumente wirksam im beA zugestellt. Hier können Sie prüfen, welche Gerichte am EGVP teilnehmen: iww.de/sl605. Die Justiz und die BRAK stimmen erforderlichenfalls zur Sicherstellung der laufenden anwaltlichen Tätigkeiten eine angemessene Übergangsfrist ab, während derer der EGVP-Client und das beA parallel betrieben werden (Fie big, BRAK Magazin 01/2015, 8). Für die Nutzung des beA ist keine Anwaltssoftware nötig 2 2. Computer und Internetzugang genügen Für die Nutzung des beA ist keine Anwaltssoftware notwendig. Der Zugang wird verschlüsselt über das Internet erfolgen. Die Anwaltssoftwarehersteller werden für ihre Anwender eine Schnittstelle zum beA programmieren, s odass die Versendung von Dokumenten aus der jeweiligen Software heraus erfol gen kann. Ob im Zuge einer Neuorganisation der Anwaltskanzlei die Anschaf fung einer Anwaltssoftware geplant werden soll, muss jede Kanzlei für sich entscheiden. Vor- und Nachteile sind abzuwägen. Mit einem sogenannten Pflichtenheft, das die Anforderungen der Kanzlei erfasst, können die einzel nen Programme miteinander verglichen werden. Anwalt2015 Und Kanzlei Kanzleiorganisation AK Dabei werden die einzelnen Programmbereiche mit Prioritätsstufen verse hen, z.B. Musskriterium (was muss die Software in jedem Fall können), Soll kriterium (was sollte die Software können), Kannkriterium („nice to have“ aber nicht zwingend erforderlich). So ist z.B. nicht jede Anwaltssoftware für bilanzierende Kanzleien geeignet. Nur manche Anbieter verfügen über ein Notariatsmodul, andere haben Schwerpunkte in einzelnen Rechtsgebieten. Über die technische Entwicklung der beA informierte die BRAK in ihrer Presseerklärung vom 7.10.14 (iww.de/sl606). Daraus geht unter anderem her vor, dass die Informationssicherheit oberste Priorität hat und dass „ab dem späten Frühjahr“ (2015) durch die BRAK Tests für das beA durchgeführt wer den, um sicherzustellen, dass das System zum 1.1.16 bereitsteht. Informationssicherheit hat oberste Priorität 3. Zeitschiene verdeutlicht den Ablauf des ERV Die Zeitschiene zeigt, dass ein enger Zeitrahmen einzuhalten ist, damit zum Beginn des Jahres 2016 alle technischen Voraussetzungen erfüllt werden: 2014 Auftragserteilung an Atos Feinabstimmung bis Ende 2014 2015 Testphase Informationen an die Anwaltssoftwarehersteller zur Integration 2016 Start von beA zum 1.1.16 Elektronische Erreichbarkeit der Anwälte durch die Gerichte Kommunikation unter Anwälten möglich 2017 1.1.17: Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters 2018 1.1.18: Eröffnung des elektronischen Zugangs zu allen deutschen Gerichten, Verzögerung durch die Länder bis maximal zwei Jahre möglich 2020 Beginn der verpflichtenden Nutzung des ERV 2022 Späteste bundesweite Nutzungspflicht ab 22, Länder können die Verpflichtung bis zum 1.1.2020 vorziehen 2024 Elektronische Strafakte obligatorisch Aktuell: Testphase 2020 bis 2022: Nutzung des ERV wird bundesweit zur Pflicht Bereits auf dem 22. EDV-Gerichtstag 2013, formulierte Rechtsanwalt Christoph Sandkühler, Geschäftsführer der Westfälischen Notarkammer und bei der BRAK zuständig für das beA, stichpunktartig: „(Die) BRAK baut ein Software-System und nicht nur einen elektronischen Briefkasten; diese Auf gabe ist komplex; diese Aufgabe ist eine Herausforderung; diese Aufgabe ist teuer; (die) BRAK und (die) Justiz sind zum Erfolg verdammt; die Geister, die wir riefen, werden wir nicht mehr los.“ Die Aussage zeigt, dass die Hürden hoch liegen und alle Beteiligten auch eine gehörige Portion Respekt vor die ser umfassenden, die Justiz revolutionierenden Aufgabe haben. Bereits im Jahr 2000 widmete sich der 5. EDV-Gerichtstag dem Thema ERV. Die damali ge Justizministerin, Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, erheiterte in ihrem Eröffnungsvortrag mit der Anekdote „Wenn man eine Justizangestellte im Jahre 1900 eingefroren hätte, sie könnte im Jahr 2000 nahtlos weiterarbeiten“. 4. BRAK traf Vorbereitungen durch Befragungen Um die Bedürfnisse der Anwaltschaft zu erfassen und diese bei der Entwick lung des neuen elektronischen Systems einzubeziehen, führte die BRAK zwi schen November 2013 und Januar 2014 zwei große Online-Umfragen zur Ein führung des ERV durch, an der insgesamt 7.236 Anwälte teilnahmen. Umfragen zwischen November 2013 und Januar 2014 2015Anwalt und Kanzlei 3 AK Erste Umfrage: Kommunikation, zweite Umfrage: Technische Infrastruktur Elektronische Aktenführung wird keine Voraussetzung für ERV sein Kanzleiorganisation In der ersten Umfrage konnten die Anwälte Angaben zur Kommunikation während der täglichen Kanzleiarbeit machen. Das Ergebnis: Von den 3.977 Teilnehmern sind fast 80 Prozent im Zivilrecht tätig. Über 84 Millionen Schrift sätze werden jährlich in Deutschlands Anwaltskanzleien empfangen und versendet. 70 Prozent der befragten Kanzleien sind per ADSL mit dem Inter net verbunden, 15 Prozent verwenden einen ISDN-Anschluss. Nur 2 Prozent verfügen über geschäftskundenoptimierte synchrone SDSL-Anschlüsse. Mit durchschnittlich 24,6 MBit/s wird allgemein eine gute Downloadgeschwindig keit erreicht. Allerdings haben mehr als 42 Prozent der befragten Kanzleien bisher noch eine Uploadgeschwindigkeit von unter 1 MBit/s. Bei der zweiten Umfrage stand die technische Infrastruktur in den Kanzleien im Fokus. Von den 3.259 teilnehmenden Anwälten arbeitet rund die Hälfte in einer Einzel kanzlei. Im Durchschnitt gehören jedem Büro sieben Anwälte an. Das Ver hältnis zwischen Rechtsanwälten und Mitarbeitern e ntspricht etwa 1 : 1,5. Über 90 Prozent der verwendeten Computer haben Windows als Betriebssystem, davon knapp 30 Prozent noch Windows XP, dessen Support im April 2014 eingestellt wurde. Apple und Linux-User sind mit ca. 8 bzw. 2 Prozent klar in der Minderheit. Thema der Umfrage war auch die elektroni sche Aktenführung. Wie alltäglich sind elektronische Akten in Deutschlands Kanzleien? Der überwiegende Teil der Befragten nutzt diese bereits vollstän dig oder wenigstens teilweise. 43 Prozent der Sozietäten haben bislang keine elektronischen Akten angelegt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die elektronische Bearbeitung mit Einführung des ERV weiter zunehmen wird. Merke | Die elektronische Aktenführung wird jedoch nicht Voraussetzung für die Teilnahme am ERV sein. Es ist geplant, die Benutzung des beA soweit wie möglich unabhängig von technischen Bedingungen zu gestalten – Computer und Internetanschluss werden genügen. Wichtig | Mit der Zukunftsstudie „Anwalt 2030“ hat der DAV 2013 mögliche Wege skizziert, die auf die Anwaltschaft zukommen. Durch den technologi schen Wandel schwindet die Exklusivität des Anwaltswissens. Internetplatt formen bieten Rechtsberatung „für jedermann“ zum Pauschalpreis an. Die Technik ist so weit entwickelt, dass es keine technischen Hindernisse gibt. Nutzen Sie die Chancen und Möglichkeiten des technologischen Wandels. Warten Sie nicht bis 2030, um „Ihre Kanzlei 3.0“ auf dem Markt zu positionieren. ERV: In Frankreich sehr weit entwickelt 5. Trend in Europa: Lernen von Frankreich Der ERV ist in Frankreich bereits viel weiter entwickelt als in Deutschland. Seit einigen Jahren ist dort die elektronische Gerichtsakte Standard g eworden. 2005 4 Vertrag Justizministerium – nationale Organisation der französischen Anwaltschaft CNB – Absichtserklärung Dekret: elektronische Kommunikation mit Gerichten ab 2009 2007/2008 9/2007: Umsetzung des Projekts – neuer Vertrag 8/2008: Erster Verwaltungsakt, der die elektronische Kommunikation mit Gerichten ermöglicht 2009/2010 4/2009: Verwaltungsakt – elektronische Kommunikation vor LG 6/2010: Einbeziehung des Berufungsverfahrens Anwalt2015 Und Kanzlei Kanzleiorganisation AK Dr. Jutta Laurich, Rechtsanwältin und Avocat à la Cour aus Bordeaux, berich tete beim EDV-Gerichtstag 2014: Durch die Einbeziehung des Berufungsver fahrens in die elektronische Kommunikation sanken die Berufungseinlegun gen schlagartig. Grund war die Nichtnutzung der Technik durch die Anwälte. II. Technische Voraussetzungen des beA bewusst niedrig Das beA ist für die Anwaltschaft das „Tor zum elektronischen Rechtsverkehr“. Die technischen Voraussetzungen sind so einfach wie möglich: Computer mit Internetanschluss und ein aktueller Browser genügen. Allerdings verfügen fünf von 3.259 Kanzleien der BRAK-Umfrage über keinen Internetzugang. Ein bestimmtes Betriebssystem ist nicht erforderlich, das beA wird mit allen gängigen Betriebssystemen kompatibel sein. 1. Strafverfahren bleiben zunächst ausgenommen Für das Strafverfahren beschreitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit dem „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen“ einen eigenständigen Weg, weil der Strafprozess Besonder heiten aufweist. Durch die zahlreichen Akteneinsichtsrechte, teilweise auch für Dritte, ist noch nicht geklärt, welche Daten für eine Akteneinsicht zur Ver fügung gestellt werden. Verdeutlicht hat dies Carsten Schürger, Justizminis terium Nordrhein-Westfalen, bei seinem Vortrag „Die elektronische Akte – Was ist das?“ beim EDV-Gerichtstag 2014. Folgende Punkte seien maßgeblich: „Was ist eine Akte“? Es gibt keine Legaldefinition, obwohl die Prozessvorschriften eine Akte voraussetzen (Akteneinsicht, Aktenübersendung, Entscheidung nach Lage der Akten …). Die Akte ist eine Sammlung von Schriftstücken, die zu einer Angelegenheit gehören. Die Schriftstücke sind chronologisch nach dem Tag des Eingangs zu ordnen. Die „Angelegenheit“ wird durch das Verfahren im Rechtssinn bestimmt und mit dem Aktenzeichen identifiziert. Bestand teile der Akte sind nur Schriftstücke und keine Videos, Tonaufnahmen, Waffen oder Asservate. Metadaten (Adressen, Eingangs-, Schriftstückda ten) sind keine Bestandteil. Von der Akte zu unterscheiden ist nach §§ 483 bis 491 StPO der Umgang mit personenbezogenen Daten. Die sogenannten Dateiregelungen enthalten eigene Einsichts- und Löschvorschriften. „Was ist eine E-Akte“? Durch das am 1.8.13 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der elektroni schen Verwaltung (E-Government-Gesetz, EGovG) soll die Abwicklung geschäftlicher Prozesse in der Verwaltung mittels Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien erleichtert werden: Computer, Internetanschluss und aktueller Internetbrowser genügen Schwierigkeiten durch zahlreiche Akteneinsichtsrechte Alle aktenrelevanten Schriftstücke, die zur Angelegenheit gehören Elektronische Aktenführung: Behörden müssen Grundsätze einhalten ◼◼§ 6 EGovG – Elektronische Aktenführung Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungs gemäßer Aktenführung eingehalten werden. 2015Anwalt und Kanzlei 5 AK Kanzleiorganisation Die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sind: ▪▪ Gebot der Aktenmäßigkeit ▪▪ Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit ▪▪ Gebot wahrheitsgetreuer Aktenführung ▪▪ Sicherung von Authentizität und Integrität ▪▪ Gebot, den Aktenbestand langfristig zu sichern. ▪▪ Nicht zuletzt ist die Verkehrsfähigkeit sicherzustellen, zudem dass die Inhalte in vertretbarer Zeit verfügbar sind und lesbar gemacht werden können. Klärungsbedarf bis 2024 zu lösen Hier besteht noch erheblicher Klärungsbedarf, der bis 2024, wenn die elek tronische Strafakte obligatorisch sein wird, aufzulösen ist. 2. ERV erleichtert anwaltlichen Arbeitsalltag Das beA wird mit verschiedenen Zugangsberechtigungen ausgestattet wer den, sodass die bisherige Arbeitsteilung in Kanzleien bestehen bleiben kann. Jeder Anwalt kann entscheiden, wer Zugriff auf das beA hat. So kann bei spielsweise eingerichtet werden, dass Rechtsanwaltsfachangestellte die Nachrichten aus dem Postfach abrufen, nicht aber versenden können. Es soll auch die Möglichkeit geben, dass ein „virtuelles Kanzleieingangspostfach“ gebildet werden kann. Sicherer Zugang durch Signatur 3. Kommunikationsweg ist sicher Der Zugang darf nur „durch ein sichereres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich“ sein. Dazu kommen eine qualifi zierte elektronische Signatur (§ 130a Abs. 1 S. 2 ZPO) oder eine einfache Sig natur des Dokuments im Fall eines sicheren Übermittlungswegs durch eine absenderbestätigende De-Mail oder die Übermittlung aus dem beA (§ 130a Abs. 4 ZPO n.F.) in Betracht. Das beA und das dahinterliegende System wer den so gestaltet sein, dass Nachrichten, die versendet werden, nachweisbar manipulationsfrei und geheim übermittelt werden. Auch die BRAK selbst wird technisch nicht in der Lage sein, die Nachrichten zu öffnen und zu lesen. Durch die ebenfalls vom Gesetz vorgegebene Anbindung an das t agesaktuelle bundeseinheitliche Rechtsanwaltsregister wird auch sichergestellt, dass die versandten Nachrichten tatsächlich nur von Rechtsanwälten stammen. Sobald die Anwaltzulassung erloschen ist, hebt die BRAK die Zugangsbe rechtigung zu dem beA auf und löscht dieses (§ 31a Abs. 3 BRAO n. F.). 4. Elektronisches Empfangsbekenntnis Der Zeitpunkt der Zustellung ist auch weiterhin vom Willen des Anwalts zur Kenntnisnahme abhängig. Das elektronische Empfangsbekenntnis erfolgt in Form eines strukturierten Datensatzes (§ 174 Abs. 4 S. 3 bis 5 ZPO n.F.). Beweissichere Abgabe von Erklärungen per De-Mail 5. Änderungen, die bereits seit 2014 gelten Seit 1.7.14 können über De-Mail elektronische Erklärungen beweissicher abgegeben werden. Bei einer vom Provider qualifiziert elektronisch sig nierten Absenderbestätigung ist die von dem De-Mail-System gewährleis tete Authentizität und Integrität also ausreichend, um von einem Anschein für die Echtheit einer per De-Mail abgegebenen Erklärung auszugehen. 6 Anwalt2015 Und Kanzlei Kanzleiorganisation AK Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen ist nicht mehr in Ausferti gung, sondern nur noch in beglaubigter Abschrift vorgesehen. Die Ausfer tigung wird künftig nur noch auf Antrag und ausschließlich in Papierform erteilt (§ 317 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F.). Urkunden dürfen von den Parteien nur noch in Abschrift (nicht mehr in Urschrift) bei Gericht eingereicht werden (§ 131 Abs. 1 ZPO n.F.). Blinde oder sehbehinderte Personen können Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. 6. W ie ist bei Übermittlungs- oder Verarbeitungsproblemen zu verfahren? Ist die Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus technischen Grün den vorübergehend nicht möglich, bleibt gemäß § 130d S. 2 ZPO n.F. die Über mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. § 130a Abs. 6 ZPO n. F. regelt für Verarbeitungsprobleme: Ist die Verarbeitung eines elektronischen Dokuments nicht möglich, wird der Absender darüber informiert. Das Doku ment gilt zum Zeitpunkt der früheren Einreichung als eingegangen, wenn der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigne ten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst einge reichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. 7. Übergangsphase bis 2018/2020 Bis 2018 wird der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten eröff net. Ab 2020 beginnt die verpflichtende Nutzung des ERV. Dieser und elektro nische Akten sind zwei Seiten einer Medaille. Die Potenziale elektronischer Kommunikation sind nur mit einem durchgängigen Workflow zu erschließen, vom elektronischen Eingang über die elektronische Aktenbearbeitung bis zur elektronischen Zustellung gerichtlicher Entscheidungen. Solange der Flickenteppich der einzelnen Bundesländer besteht, müssen Sie eine erhöh te Sorgfaltspflicht beachten, um Fehler im Umgang mit dem ERV und den einzelnen Gerichten zu vermeiden. Allgemeine Übermittlung bleibt möglich Anfangs gilt erhöhte Sorgfaltspflicht 8. Barrierefreiheit elektronischer Dokumente Ab dem 1.1.18 sind nach § 191a Abs. 3 S. 1 GVG elektronische Dokumente der Gerichte für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei zu gestalten. 9. Rechtssicheres ersetzendes Scannen ab 2018 Scanprodukte haben nicht den Beweiswert von Papierurkunden, sodass das ersetzende Scannen zu einem Beweisverlust führt. Da eine elektronische Archivierung erhebliche Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Papierar chiv bietet, ist mit § 371b ZPO eine neue B eweisvorschrift geschaffen worden, die dem Scanprodukt einer öffentlichen Urkunde einen höheren Beweiswert verleiht, wenn das Scannen von einer Behörde oder einem Notar durchge führt wird und die notwendigen Sicherheitsstandards eingehalten werden. Mit der Technischen Richtlinie TR-03138 „Ersetzendes Scannen (ResiScan)“ hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Basis für mehr Rechtssicherheit im Bereich des ersetzenden Scannens geschaffen. Die TR führt für das ersetzende Scannen die sicherheitsrelevanten techni schen und organisatorischen Maßnahmen zusammen. 2015Anwalt und Kanzlei Scanprodukten soll höherer Beweiswert verliehen werden (ZPO) 7 AK Geänderte Aufbewahrungsfrist für eingescannte Papierdokumente Kanzleiorganisation Hierbei wird unter dem „ersetzenden Scannen“ der Vorgang des elektroni schen Erfassens von Papierdokumenten mit dem Ziel der elektronischen Weiterverarbeitung und Aufbewahrung des hierbei entstehenden elektroni schen Abbilds (Scanprodukt) und der späteren Vernichtung des papiergebun denen Originals verstanden. Die Papierdokumente sind nach § 131 Abs. 1 ZPO nicht mehr bis zum Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens, sondern nur noch sechs Monate nach Abschluss des Scanprozesses aufzubewahren. Dr. Astrid Schumacher vom BSI verdeutlichte beim EDV-Gerichtstag 2014 die Rechtsfragen mit dieser Grafik: Noch bieten Originale besseren Scannen von Papierdokumenten Beweiswert und Vernichtung der Originale Rechtsfragen Zulässigkeit Dokumentations-, Aktenführungs- und Aufbewahrungspflichten Teilweise Regelungen zum ersetzenden Scannen im jeweiligen Fachrecht (tlw. Homogenität der Regelungen) Beweiswert Gegenstand des Augenscheins (§371 Abs. 1 S. 2 ZPO); Vernichtung des Originals führt zu einer Verschlechterung der Beweissituation Quelle: Dr. Astrid Schumacher Scanprozess: Bundesländer sollten Regelungen abstimmen Walther Bredl vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz wies darauf hin, dass die elektronischen Akten an den Landesgrenzen nicht Halt machen. Bei der Umsetzung von § 298a ZPO aktuell und künftig bestehen Handlungs spielräume. Eine länderübergreifende Abstimmung des automatisierten Scanprozesses ist deshalb erforderlich. Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht 10. Externe Scandienstleister: Einwilligung der Betroffenen nötig Wer externe Scandienstleister nutzen möchte, muss neben der datenschutz rechtlichen Einwilligung auch eine ausdrückliche Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht einholen, damit Dokumente durch externe Dienstleister verarbeitet werden können. 8 Anwalt2015 Und Kanzlei Kanzleiorganisation AK III. Kanzleiorganisation für die Kanzlei 3.0 Um „fit für den ERV“ zu werden und die Vorteile für Ihre Kanzlei zu nutzen ist es sinnvoll, die Kanzlei ganzheitlich unter die Lupe zu nehmen. Wenngleich alle Kanzleien eine Grundorganisation aufweisen, sind die Anforderungen je nach Kanzleigröße, Rechtsgebieten und technischer Ausstattung unter schiedlich. Durch das beA gibt es keine Vorgaben, wie die Anwaltskanzlei künftige Abläufe gestalten muss. Das beA wird so konfiguriert sein, dass der gesicherte Zugang über den Internetbrowser des Computers ermöglicht wird. Im Folgenden finden Sie Anregungen zur Anpassung der Abläufe auf die Bedürfnisse des ERV. Finden Sie gemeinsam mit Ihren Mitarbeitern die indi viduell passende Lösung für Ihre Kanzlei. Die Organisation ist als Teilbereich der Ablaufprozesse in der A nwaltskanzlei zu sehen. Der folgende Überblick dient dazu, auf die einzelnen Erfolgsbausteine zu schauen: Strenge Vorgaben bestehen nicht – finden Sie Ihre individuelle Lösung Erfolgsbausteine + 1. 3. Rechtsanwälte Rechtsanwältinnen Fit für den Elektronischen Rechtsverkehr @ 2. Mandanten + 4. Kommunikation + 5. Kanzlei- + organisation Mitarbeiter + © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack 1. Berufsträger: Optimieren Sie selbstkritisch Ihren Büroalltag Jeder Anwalt sollte seine Arbeitsweise auf den Prüfstand stellen. Wenn meh rere Anwälte in einer Kanzlei arbeiten, ist ein gemeinsamer Standard zu definieren, sodass mit einer einheitlichen Arbeitsweise der Grundstein für die Kanzlei 3.0 gelegt werden kann. Alle Anwälte der Kanzlei sollten gemeinsamen Standard definieren Baustein 1 + Selbstmanagement - Rechtsanwälte Rechtsanwältinnen © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack 2015Anwalt und Kanzlei 9 Kanzleiorganisation AK Zum Selbstmanagement des Anwalts gehören das Zeitmanagement, die Kommunikation, Aktenbearbeitung, Delegation, Fortbildung und Netzwerke. Organisieren Sie sich selbst Stress reduzieren: Was wird heute bearbeitet? Honorar Fristen - Mandanten - Zeitmanagement intern extern - Kommunikation elektronisch papiermäßig - Aktenbearbeitung Personalführung Motivation - Mitarbeiter Empfehler Richter Sachverständige - Dritte juristische Mitarbeiter nicht juristische Mitarbeiter Hilfskräfte - Kooperationspartner Dienstleister - Arbeiten Sie nicht „auf den letzten Drücker“ - Selbstmanagement intern - Delegation § 15 FAO Management - Fortbildung fachlich beruflich privat - Netzwerke extern © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack a) Zeitmanagement Im neuen Zeitmanagement wird die Strukturierung des Arbeitsalltags unter dem Gesichtspunkt der Prioritäten vorgenommen. Dazu gehört es, den Stress zu reduzieren: Eine Tagesplanung sowie die Wochenplanung verhindern, dass Fristen, wie vielfach praktiziert, auf den „letzten Drücker“ bearbeitet werden. Man stelle sich als worst-case-Szenario nur vor, dass der Internet zugang gestört ist, sodass eine elektronische Kommunikation scheitert. Teilen Sie Ihre Arbeitskraft betriebswirtschaftlich auf Je nach Größe einer Kanzlei werden im Laufe eines Jahres Hunderte von Akten bearbeitet. Nicht jede Akte ist aus betriebswirtschaftlichen Gesichts punkten lukrativ, vielfach wird ein Mandant umfassend betreut, was dazu führen kann, dass Kleinmandate mitbearbeitet werden, obwohl sie ein Zuschussgeschäft sind. Mit dem „Pareto-Prinzip“ können Sie Ihre Arbeits kraft auf die richtigen Mandanten konzentrieren. Das Prinzip besagt, dass Sie mit 20 Prozent Ihrer Mandanten 80 Prozent Ihres Umsatzes erzielen. Oder anders betrachtet: Mit 80 Prozent Ihrer Mandanten erwirtschaften Sie nur 20 Prozent Ihres Umsatzes. 10 Anwalt2015 Und Kanzlei Kanzleiorganisation AK Zeiteinteilung Pareto-Prinzip wenige Mandate größter Teil des Umsatzes restliche Mandate kleiner Teil des Umsatzes Mandate Umsätze © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack Teilen Sie Ihre Mandanten in Gruppen (z.B. A, B, C) ein. Ermitteln Sie, welche Mandanten welcher Kategorie zuzuordnen sind. Das Mandanten-Ranking führt dazu, dass Sie Ihre VIP-Mandanten, mit denen Sie den meisten Umsatz erzielen, der A-Kategorie zuordnen. Die „Brot-und-Butter-Mandanten” gehören in Kategorie B. Trennen Sie die Spreu vom Weizen und vergeben Sie die Kategorie C an Mandanten, von denen Sie sich trennen oder künftig keine Mandate mehr annehmen möchten. Wenn Sie zu C-Mandanten „Nein” sagen und sich auf die A-Mandanten konzentrieren, haben Sie mehr Zeit für Ihre umsatzstärksten Kunden, was sich positiv auf den Gesamtumsatz auswirkt. 80 Prozent des Umsatzes erzielen Sie mit 20 Prozent Ihrer Mandanten Bestimmen Sie Ihre Preispolitik und steuern Sie hiermit aktiv, wer der richtige Mandant für Ihre Kanzlei ist (Cosack, AK 13, 97; AK 14, 96 und 110 und 185). Neben den finanziellen Kriterien sind auch die sogenannten weiche Faktoren für die Mandatsbeziehung wichtig: Wägen Sie auch nach weichen Faktoren ab Multiplikator – Mandanten, die Sie weiterempfehlen Zusammenarbeit – Mandant kooperiert, hält Fristen ein Angenehmer Umgang mit allen Mitarbeitern – Chemie stimmt Zahlungsverhalten – Rechnungen werden pünktlich bezahlt b) Kommunikationsregeln für Rechtsanwälte Sie können nicht „nicht kommunizieren“, denn jedes Verhalten, gleichgültig ob verbal oder nonverbal, wirkt sich aus. Deshalb ist Kommunikation – mit Mandanten, Dritten und Mitarbeitern – ein entscheidender Schlüssel zum Erfolg. Legen Sie verbindliche Kommunikationsregeln für Ihre Kanzlei fest. Dies beginnt extern mit Regeln zum Umgang mit Mandanten und Dritten. Definieren Sie einheitliche Standards für den persönlichen, telefonischen und schriftlichen Umgang, um Ihre Kanzlei nach außen als g eschlossene Ein heit zu präsentieren und den Wiedererkennungseffekt zu erhöhen. 2015Anwalt und Kanzlei Legen Sie Kommunikationsregeln fest (externe und interne) 11 AK Nutzen Sie das beA in der Übergangsphase für Kommunikation mit Kollegen Kanzleiorganisation Die interne Kanzleikommunikation wird häufig unterschätzt und dem Tages geschäft untergeordnet. Die Zufriedenheit von Mitarbeitern ist mitentschei dend für Ihren Kanzleierfolg. Nutzen Sie das beA sofort für die Kommunika tion mit Kollegen. So können Sie einen einheitlichen Standard hierfür setzen und haben während der Übergangsphase die Möglichkeit, die Funktionalitä ten des beA zu testen und den Umgang mit beA zu üben. Berücksichtigen Sie diese neun Grundsätze bei Ihrer Kommunikation: Checkliste / Grundsätze der Kommunikation 1. Wesentlich sein 2. Aktive Gesprächssteuerung 3. Zuständigkeit klären 4. Partnernamen nennen 5. Fragetechniken anwenden 6. Konzentration auf den Partner 7. Gut zuhören 8. Wichtige Punkte wiederholen und bestätigen 9. Bedanken und freundlich verabschieden Elektronische Aktenbearbeitung bietet Vorteile c) Aktenbearbeitung: Papier oder elektronisch? Ob Sie Ihre Akten auf herkömmliche Art papiermäßig oder im Zuge der Umstellung auf den ERV elektronisch bearbeiten, bleibt Ihnen überlassen. Aus folgenden Gründen ist eine elektronische Aktenbearbeitung vorteilhaft: Schlankere Arbeitsabläufe und direkte Weiterleitung aa) Zeitvorteil Durch die elektronische Aktenbearbeitung können Sie Ihre Zeit effektiver nutzen. Arbeitsabläufe werden schlanker. Der elektronische Posteingang kann direkt weiterbearbeitet oder an den Mandanten weitergeleitet werden. bb) Kostenvorteil Durch die elektronische Aktenbearbeitung sparen Sie Kosten. Zu viel Arbeits zeit wird in Kanzleien mit dem Suchen nach Papierakten verbracht. Die teu erste Ressource ist das Personal. Wer Personalkosten reduzieren will, sollte seine Mitarbeiter für qualifizierte Arbeiten einsetzen. Elektronischer Aktenzugang für Mandanten cc) Mandantenvorteil Für Mandanten ist der Einsatz von moderner Technik selbstverständlich. Erleichtern Sie Ihren Mandanten die Kommunikation und bieten Sie einen elektronischen Aktenzugang an. Dies geht bereits mit preiswertem Webspace bei herkömmlichen Providern, wenn die Datensicherheit gewährleistet wird. So können Ihre Mandanten rund um die Uhr auf ihre Akte zugreifen. Dieses Alleinstellungsmerkmal nutzen derzeit noch wenige Kanzleien. d) Delegation: Strategische Abgabe von Aufgaben ist sinnvoll In Wirtschaftskanzleien gehört Delegieren zum Alltag: In der Regel arbeiten mehrere Associates am Fall, oft auch im Team. Auch Einzelanwälte und die kleine und mittlere Kanzlei sollten die strategische Entscheidung t reffen, ob eine Zusammenarbeit mit anderen sinnvoll ist. 12 Anwalt2015 Und Kanzlei Kanzleiorganisation AK Prüfen Sie bei jedem Vorgang, ob es (intern oder extern) jemanden gibt, der die Aufgabe besser, preiswerter oder schneller erledigen kann. In der Regel verwenden Anwälte auf die weniger wichtigen C-Aufgaben 65 Prozent ihrer Zeit. Diese C-Aufgaben sind jedoch nur zu 15 Prozent wert haltig. Für die sehr wichtigen A-Aufgaben hingegen, die 65 Prozent des Werts ausmachen, werden nur 15 Prozent der Zeit verwendet. Entscheidend ist es, die wichtigen Aufgaben zu erledigen und sich von C-Aufgaben zu befreien. Befreien Sie sich von C-Aufgaben und schaffen Sie sich Zeit für A-Aufgaben Aufgabenverteilung Wert der Tätigkeit 65 % 20 % A-Aufgaben sehr wichtig 15 % B-Aufgaben wichtig 20 % 15 % C-Aufgaben weniger wichtig 65 % Tatsächliche Zeitverwendung © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack Nutzen Sie das „Eisenhower-Prinzip“ und unterscheiden Sie Aufgaben nach Wichtigkeit und Dringlichkeit. Eine A-Aufgabe ist sofort und selbst von Ihnen zu erledigen (Beispiel: In einem neuen Mandat ist eine einstweilige Verfü gung zu beantragen). Eine B-Aufgabe kann geplant und terminiert werden (Beispiel: Die Berufungsbegründung kann innerhalb der Berufungsbegrün dungsfrist erledigt werden). C-Aufgaben sind Aufgaben, die nach der oben abgebildeten Grafik 65 Prozent Ihrer Zeit beanspruchen, jedoch weniger wichtig sind. Reduzieren Sie diese Aufgaben und delegieren Sie so viel wie möglich davon an juristische Mitarbeiter, nicht juristische Mitarbeiter, Hilfs kräfte oder auch externe Kooperationspartner oder Dienstleister. Z.B. könnte aus der A-Aufgabe „Einstweilige Verfügung beantragen“ für Sie eine C-Auf gabe werden, wenn Sie das neue Mandat an einen angestellten Anwalt dele gieren können (sofern der Mandant kein VIP-(A)-Mandant ist). Genauso könnte im Idealfall mit der Berufungsbegründung verfahren werden. „Eisenhower-Prinzip“: Vorrangig A-Aufgaben sofort und selbst erledigen Achtung | Nicht zu vergessen ist die „Ablage P“, der Papierkorb, der in Anwaltskanzleien hoffentlich datenschutzkonform geleert wird. Alles, was keinen Wert für das kanzleiinterne Wissensmanagement hat, sollte dorthin entsorgt werden. Im Bedarfsfall lässt es sich aktualisiert neu beschaffen. Nutzen Sie konsequent die „Ablage P“ (Papierkorb) 2015Anwalt und Kanzlei 13 AK Kanzleiorganisation Wichtigkeit Eisenhower-Prinzip B-Aufgaben A-Aufgaben strategisch planen terminieren sofort selbst tun „Ablage P“ C-Aufgaben reduzieren delegieren Dringlichkeit © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack Organisation durch Jahrespläne für Anwälte und Mitarbeiter e) Fortbildung: Kombinieren Sie Online- und Präsenz-Seminare Das juristische Fachwissen ist Ihr Werkzeug. Es zu pflegen und stets auf aktuellem Stand zu halten, ist eine Herausforderung. Planen Sie Zeit für Fortbildung ein und erstellen Sie für alle Anwälte und Mitarbeiter einen Jah resplan, der das Budget und die spezifischen Fortbildungen enthält. Sind Online-Fortbildungen möglich und sinnvoll? Seminare vor Ort bieten die Möglichkeit, den persönlichen Austausch mit Kollegen zu pflegen und das eigene Netzwerk zu erweitern. Austausch mit Kollegen und Mandatsvermittlung f) Austausch in beruflichen Netzwerken als fachliche Bereicherung Der Austausch in fachlichen Netzwerken der eigenen Rechtsgebiete berei chert und hilft auch, bei Zweifelsfragen andere Meinungen einzuholen und durch andere Perspektiven neue Lösungen zu finden. Bieten Sie Ihren Man danten ein umfassendes Angebot aus einer Hand und nutzen Sie dazu beruf liche Netzwerke mit Kollegen und anderen Berufsgruppen, die Ihr Angebot ergänzen. Bauen Sie sich auch ein Netzwerk von Kollegen auf, an die Sie mit gutem Gewissen Mandate abgeben können, sei es bei Interessenkollisionen, sei es bei Mandaten, die nicht zur strategischen Ausrichtung der Kanzlei passen. So können Sie beruhigt „Nein“ sagen und bieten trotzdem eine Lösung für diese potenziellen Mandanten. Das führt dazu, dass auch ohne Mandatsverhältnis Weiterempfehlungen generiert werden. Praxishinweis | Nutzen Sie private Netzwerke, um sich von Aufgaben zu trennen, die Ihnen schwerfallen oder lästig sind. So gewinnen Sie Zeit für sich selbst, Ihre Familie oder Hobbys, die Sie gerne ausüben. 14 Anwalt2015 Und Kanzlei Kanzleiorganisation AK 2. Mitarbeiter: Motivation zahlt sich aus Die meisten Anwaltskanzleien arbeiten mit Mitarbeitern zusammen (siehe auch Cosack, AK 13, 66). Je mehr Personen miteinander arbeiten, desto wich tiger ist es, einige Regeln einzuhalten. Jeder muss Regeln einhalten Baustein 2: Führung und Organisation der Mitarbeiter Zuständigkeit und Vertretungsregelungen Stellenbeschreibung Bonusorientierte Erfolgsbeteiligung Mandantengewinnung Motivation Jahresplanung: Genehmigung durch Kanzleileitung Fortbildung Sachbearbeitung Mandantenbetreuung Delegation Jahreszielgespräche Mentor - Mitarbeiter Fachangestellte Auszubildende Team © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack Beachten Sie folgende Schritte : Arbeitsabläufe festlegen und gemeinsam mit den Mitarbeitern eine konti nuierliche Verbesserung anstreben. Legen Sie Arbeits abläufe fest Lassen Sie jeden Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung erarbeiten: Für welche Aufgaben ist er zuständig, und wer vertritt ihn im Verhinderungs fall? Klären Sie, welche Aufgaben der Mitarbeiter gerne und gut macht. Aufgaben, die ungern erledigt werden, sind typische Fehlerquellen. Prüfen Sie, ob eine Umverteilung der Aufgaben auf andere Mitarbeiter möglich ist. Legen Sie Aufgaben in Stellenbeschreibungen fest Verantwortet der Mitarbeiter Bereiche, in denen sein Engagement belohnt werden kann? Wer beispielsweise von Mandanten positiv bewertet wird, weil sie sich gut betreut fühlen und Qualität und Service in der Kanzlei stimmen, könnte mit einem Bonussystem am Erfolg der Kanzlei beteiligt werden. Für alle Mitarbeiter gibt es Möglichkeiten, einen erfolgsorientier ten Gehaltsbestandteil einzubauen. Erfolgsorientierter Gehaltsbestandteil fördert Motivation „Wären Sie gerne Mandant in Ihrer Kanzlei“? Mit dieser Frage konfrontiert, offenbaren sich bei Mitarbeitergesprächen in Kanzleien Missstände, wenn Mitarbeiter diese Frage mit einem „Nein“ beantworten. Dann werden sich Mitarbeiter nicht aktiv für die Mandantengewinnung einbringen, da mögli cherweise „ein schlechter Ruf der Kanzlei“ auf sie persönlich zurückfällt. Fortbildung für Mitarbeiter (ggf. mit Belohnungssystem, wenn z.B. im Anschluss an eine Fortbildung der Aufenthalt in einem schönen Hotel ver längert wird; beachten Sie die steuerrechtlichen Bestimmungen). Fortbildung für Mitarbeiter im Rahmen eines Belohnungssystems? 2015Anwalt und Kanzlei 15 AK Kanzleiorganisation Binden Sie Ihre Mitarbeiter bei der Sachbearbeitung und bei der Mandan tenbetreuung ein. Stellen Sie dazu den Mitarbeiter, im Idealfall persönlich, beim Erstgespräch dem Mandanten vor. So hat der Mandant immer einen Ansprechpartner in Ihrer Kanzlei (vor Augen) und Sie werden entlastet. Zur Personalführung gehören auch Jahreszielgespräche. Durch sie können Sie die Erwartungen an Ihre Mitarbeiter definieren und haben ein ideales Führungsinstrument, um gute Mitarbeiter an Ihre Kanzlei zu binden. Bilden Sie selbst aus und stellen Sie Auszubildenden einen Mentor bereit Geben Sie jungen Menschen eine Chance und bilden Sie aus. Viele Kanzleien scheuen die Mühen, die mit einer Ausbildung verbunden sind. Mit einem Mentor in der Kanzlei erleichtern Sie Auszubildenden den Einstieg und erhöhen die Chance auf eine erfolgreiche Ausbildung. 3. Mandanten: Auf die Gruppierung und Pflege kommt es an „Wer am lautesten schreit, wird als Erster bedient.” Dieses Phänomen ist in allen Branchen bekannt. Mandanten, die lauthals Beachtung fordern, lenken die gesamte Aufmerksamkeit und Zeit auf sich, unabhängig davon, ob sie es „wert” sind. Gerade die Mandanten, die ihr Anliegen als sehr wichtig anse hen, sind objektiv betrachtet nicht immer die, denen die meiste Aufmerk samkeit gebührt. Im Gegensatz dazu werden Mandanten, die sich „still in die Reihe” stellen, häufig mit der Bearbeitung zurückgestellt, um die fordernden Mandanten zufrieden zu stellen und damit die ersehnte Ruhe zu erhalten. Mit dem „Pareto-Prinzip“ (siehe Seite 11) können Sie Ihre Aufmerksamkeit auf die A-Mandanten legen. Trennen Sie sich konsequent von C-Mandanten. Baustein 3: Mandanten strukturiert betrachten Mandantenbindung Aktueller Stand Mandantenzufriedenheit Mandantenbindung Qualität der Dienstleistung Operative Exzellenz Nutzenversprechen Dienstleistungsführerschaft Mandantennähe Mandanten Zielstellungen Kennzahlen Ziele Initiativen © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack Mandantenbindungsprogramme werden immer bedeutender Mandantenbindungsprogrammen kommt immer stärkere Bedeutung zu. Wie können Sie sich vom Wettbewerb abheben, wie die Erwartungshaltung von Mandanten übertreffen und sie jedes Mal begeistern? Erstellen Sie für Ihre A-Mandanten einen Aktivitätenplan, den Sie kontinuierlich umsetzen. Führen Sie mit ihnen regelmäßig Telefonate über rechtsgestaltende und vorbeugende Maßnahmen, die ihnen zeigen, dass sie Ihnen am Herzen liegen. 16 Anwalt2015 Und Kanzlei Kanzleiorganisation AK Bereiten Sie ausgehende Telefonate gut vor. Dabei hat es sich bewährt, einen Gesprächsleitfaden zu erstellen und diese Gespräche in Rollenspielen auch vorher zu üben. Planen Sie etwa fünf Minuten für das Telefonat ein. Es soll nicht in kostenlose Rechtsberatung ausarten, sondern dem Mandanten ver mitteln, dass Sie an ihn gedacht haben und bei Bedarf auch im Rahmen eines Auftrags für ihn tätig werden können. Telefonate gut vorbereiten 4. Kommunikation in der Kanzlei Kommunikation ist der Schlüssel zum Erfolg. Achten Sie bei der persönli chen Kommunikation mit den Mandanten darauf, dass diese Ihre Mitarbeiter akzeptieren, damit Sie delegieren können. Führen Sie ein Beschwerde management ein. Freuen Sie sich über Beschwerden, denn sie zeigen Ihnen verbesserungsfähige Bereiche auf. Bei einem Mandanten, der sich beschwert, kann eine erfolgreich bearbeitete Beschwerde zu einer Festigung der Man dantenbindung führen. Bei einem unzufriedenen Mandanten, der sich nicht beschwert, sondern kommentarlos die Kanzlei wechselt, haben Sie keine zweite Chance. Bitten Sie Ihre bisherigen Mandanten um Weiterempfehlun gen. Auch Dritte können für das Empfehlungsmarketing hilfreich sein. Bitten Sie Ihre Mandanten um Weiterempfehlung Praxishinweis | Für die Kommunikation mit dem Mandanten ist das beA isher nicht vorgesehen. Bieten Sie Ihren Mandanten entweder die Möglichkeit b einer verschlüsselten Kommunikation oder eines separaten Mandantenbereichs, sodass der Mandant auf sicherem Weg mit Ihnen kommunizieren kann. Punkten Sie mit einem separaten Mandantenbereich Baustein 4: Kanzleikommunikation Akzeptanz der Mitarbeiter, Delegation durch RA Beschwerdemanagement Mandanten - Empfehlungsmarketing Vergütung persönlich Mandanten-Monitor - Kommunikation - Behörden Dritte - Kollegen Versicherungen Post Fax schriftlich - E-Mail beA Mandantenbereich telefonisch - Schulung © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack 2015Anwalt und Kanzlei 17 AK Kanzleiorganisation 5. Sinnvolle Änderungen im Büroalltag Ermitteln Sie den IST-Status in Ihrer Kanzlei, um sinnvolle und notwendige Veränderungen einzuleiten. Baustein 5: Büroalltag Aktueller Stand Zielstellungen Kanzlei- organisation Kennzahlen Ziele Initiativen © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack Festgelegte Zuständigkeiten helfen im Ver tretungsfall a) Kanzleiablauf: Dokumentieren Sie Einzelheiten Erstellen Sie ein Organigramm, und legen Sie Zuständigkeiten und Vertre tungsregeln fest. Auch kleine Kanzleien können davon profitieren, da im Not fall ein Vertreter schnell mit den Abläufen in der Kanzlei zurechtkommt. Bin den Sie Ihre Mitarbeiter ein und nutzen Sie Bürobesprechungen, um Ideen der Mitarbeiter zur kontinuierlichen Verbesserung umzusetzen. So verringern Sie Fehler und Haftungsrisiken b) Qualitätsmanagement: Ziele setzen und Standards festlegen Setzen Sie sich messbare und nachprüfbare Ziele. Es ist einfacher, Standards festzulegen, als das Rad ständig neu zu erfinden. In der Kanzlei gibt es viele wiederkehrende Abläufe, die nach „Schema X“ ablaufen. Mit Standards (z.B. in einem Kanzleihandbuch) vermeiden Sie Fehler und verringern Ihre Haftung. Prozessverbesserung Kanzleileitbild Strategische Erfolgspositionen (SEP) (Qualitätspolitik) Vision (Kanzleiziele) Standards festlegen Qualitätsmanagement - Fehler vermeiden Arbeitsabläufe definieren Haftung verringern Weiterentwicklung Handbuch/ISO 9001:2008 - Regelmäßige Audits © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack Z.B.: Neue Mandanten erhalten E-Mail mit Hinweisen zum weiteren Vorgehen c) Mandatsannahme: Stellen Sie Regeln auf Legen Sie Standards für die Bearbeitung von Mandaten fest. Eine Regel könnte lauten: Neumandanten erhalten sofort nach der Besprechung eine E-Mail mit weiteren Hinweisen zum Ablauf des Mandats. Wichtige Kriterien aus Anwaltssicht finden Sie in AK 14, 96. 18 Anwalt2015 Und Kanzlei Kanzleiorganisation AK d) Akten: Soll parallel noch eine Papierakte geführt werden? Definieren Sie, wie eine elektronische Akte angelegt und verwaltet wird. Soll parallel oder gekürzt noch eine Papierakte geführt werden? Im Idealfall l ösen Sie sich spätestens ab 1.1.16 bei allen neu angelegten Akten von der Papierakte. Praxistipp: Ab 1.1.16 für Neuakten keine Papierakte mehr Aktenführung - Aktenanlage Akten - Aktenbearbeitung - Aktenablage Anlage von Unterakten bei separater Abrechnung Prüfen des Aktenkontos durch RA © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack e) Fristen: Schriftstück gilt erst mit Kenntnisnahme als zugestellt Die ursprüngliche Idee, bereits mit dem Eingang im beA den Empfang des Dokuments zu deklarieren, wurde nicht verwirklicht. Das Empfangsbekennt nis wird elektronisch als Datensatz über das beA versandt. Umgang mit Fristen Empfangsbekenntnis wird elektronisch versandt (beA) Emfangsbekenntnisse erst dann mit Eingangsstempel versehen, wenn RA zur Kenntnis genommen hat Fristen - Notfristen richterliche Fristen sonstige Fristen Beispiel Arbeitsanweisung: max. Bearbeitungdauer: 3 Tage. Fristen werden 14 Tage vor Ablauf bearbeitet, kommen 3 Tage vor Ablauf in die Unterschriftenmappe bzw. in den virtuellen Postausgangskorb (beA). Keinen Fristenverlängerungsantrag ohne Zustimmung von RA Name. © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack f) Wiedervorlagen: Große Zeitersparnis durch elektronische Bearbeitung Ein großes Einsparpotenzial bietet die elektronische Bearbeitung der Wie dervorlagen (WV). Verwenden Sie einheitliche und aussagekräftige Gründe, warum eine Akte an einem bestimmten Tag bearbeitet werden soll. „Sach stand“ ist unzureichend, da so ein erneutes Einlesen in die Akte erforderlich ist. Vermeiden Sie turnusgemäße WV (z.B. einmal im Monat), setzen Sie WV sachgerecht, sodass eine konkrete Bearbeitung am Tag der WV geschieht und Schiebeverfügungen vermieden werden. Im Idealfall bearbeiten Sie Ihre WV direkt am PC, sodass weder der Ausdruck einer WV-Liste noch die Vorlage einer Papierakte erfolgt. Prüfen Sie, welche WV delegiert werden können. g) Posteingang: Eingangspost einheitlich einscannen und abspeichern Der zusätzliche Arbeitsschritt „Einscannen“ ist er für das Führen einer elek tronischen Akte nötig. Stellen Sie Regeln auf: In welchem Dateiformat sollen Dokumente eingescannt werden? Weit verbreitet ist das Portable Document Format (PDF), seit 2005 auch als PDF/A für die Langzeitarchivierung (ISO 19005) und seit 2012 als PDF/UA für barrierefreie Anwendungen (ISO 14289). 2015Anwalt und Kanzlei Wiedervorlagegrund: Genauere Angabe erspart erneutes Einlesen in die Akte Elektronische Aktenführung bietet Vorteile 19 Kanzleiorganisation AK Ein Bild (z.B. TIFF, JPEG, BMP) verbraucht in der Regel mehr Speicherplatz. Jedes Dokument muss eindeutig bezeichnet werden, damit es schnell auf findbar ist und bei einer Dokumentenübersicht nicht geöffnet werden muss. Bewährt haben sich „Datum (JJMMTT), Rubrum, inhaltliche Kurzbezeichnung“. h) Postbearbeitung: Zunächst klären, welche Bearbeitungsart die beste ist Prüfen Sie bei der Postbearbeitung, ob Sie diese selbst übernehmen müssen, ob Sie delegieren können oder den Vorgang auf Termin legen. Jedes Doku ment wird im Idealfall einmal angepackt und abgearbeitet. Können Sie delegieren oder bearbeiten Sie selbst? Korrespondenz bearbeiten: Gehen Sie systematisch vor Schriftart Einheitlichkeit - Info an Mandant: weiteres Vorgehen Postbearbeitung - Schriftgröße Formatierung Diktat durch RA - Telefonat E-Mail durch Verfügungen durch Mitarbeiter - Telefonat © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack i) Postausgang: Elektronischer Weg bietet Zeit- und Kostenvorteile Nutzen Sie im Idealfall den elektronischen Weg. So sparen Sie Zeit, Kopierund Portokosten. Darüber hinaus werden auf Dauer deutliche Einsparungen im Personalbereich zu spüren sein. Nutzen Sie Ihr qualifiziertes Personal für höherwertige Aufgaben und zur Mandantenbetreuung. Qualifiziertes Personal kann besser eingesetzt werden Die richtige Reaktion durch zuständigen Mitarbeiter Qualitätskontrolle Fristwahrung Empfänger - Unterschrift Anlagen Postausgang korrektes Frankieren - per Mail per Fax per Kurierdienst per Briefpost per EGVP bis 31.12.2015 über beA ab 1.1.2016 über Mandantenportal © IWW Institut/ABC AnwaltsBeratung Cosack Fazit | Nutzen Sie die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspost fachs damit Ihre Kanzlei auch in Zukunft wettbewerbsfähig bleibt. Das beA ist ein wichtiger Schritt in die neue Welt der Kanzlei 3.0. 20 Anwalt2015 Und Kanzlei Leserservice/Impressum AK R E D A K T I O N | Sie haben Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung? Schreiben Sie an IWW Institut, Redaktion „AK“ Aspastr. 24, 59394 Nordkirchen Fax: 02596 922-99, E-Mail: [email protected] Als Fachverlag ist uns individuelle Rechtsberatung nicht gestattet. A bonnen t en B e t reuun g | Fragen zum Abonnement beantwortet Ihnen der IWW-Abonnenten-Service, Franz-Horn-Str. 2, 97091 Würzburg Telefon: 0931 4170-472, Fax: 0931 4170-463, E-Mail: [email protected] Bankverbindung: DataM-Services GmbH, Postbank Nürnberg IBAN: DE80 7601 0085 0007 1398 57, BIC: PBNKDEFFXXX I h r P l us im N e t z | Online – Mobile – Social Media Online: Unter ak.iww.de finden Sie Downloads (Checklisten, Musterformulierungen, Sonderausgaben u.v.m.) Archiv (alle Beiträge seit 2013) Rechtsquellen (Urteile, Gesetze, Verwaltungsanweisungen u.v.m.) Melden Sie sich an, damit Sie ak.iww.de vollständig nutzen können. Zur erstmaligen Anmeldung klicken Sie bitte oben rechts auf „Registrierung“ und lassen sich dann durch den Anmeldeprozess führen. Rufen Sie an, wenn Sie Fragen haben: 0931 4170-472 Mobile: Lesen Sie „AK“ in der myIWW-App für Smartphone / Tablet-PC. 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