Amtsblatt für den Kreis Soest 7. Jahrgang Soest, 15. April 2016 Nummer 04 Öffentliche Bekanntmachung Satzung des Kreises Soest über die Erhebung und Festsetzung der Elternbeiträge für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 17.03.2016 Der Kreistag des Kreises Soest hat aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.S.646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW.S.878) und der §§ 1 ff. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 08.09.2015 (GV.NRW.S.666), des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005 (GV.NRW.S.102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NRW.S.499), des § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW.S.462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV.NRW.S.336) und des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primärbereich und der Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010 in der Fassung vom 09.03.2016 in seiner Sitzung am 17.03.2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines 1. 2. 3. 4. Der Kreis Soest schafft gemeinsam mit der Peter-Härtling-, Jacob-Grimm-, Linden-, Clarenbach-Schule und außerschulischen Partnern bedarfsgerechte, außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich (OGS). Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht Angebote außerhalb der Unterrichtszeit. Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS erhebt der Kreis Soest von den Eltern gemäß § 6 dieser Satzung einen sozial gestaffelten öffentlich-rechtlichen Elternbeitrag in Anlehnung an die Bestimmungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz). Voraussetzung für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der OGS ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem jeweiligen Maßnahmeträger und dem Kreis Soest. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS verpflichtet in der Regel zur Teilnahme an fünf Tagen pro Woche und der täglichen Teilnahme am Mittagessen. Für das Mittagessen wird ein gesondertes monatliches Verpflegungsentgelt erhoben. § 2 Entstehung des Beitrages und des Beitragszeitraums 1. 2. 3. 4. 5. Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes im außerunterrichtlichen Angebot der OGS und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Die Aufnahme eines Kindes in außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der OGS erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Beitragspflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist für den Monat der anteilige Beitrag zu zahlen. Wird das außerunterrichtliche Angebot der OGS nicht oder nur teilweise genutzt, ist der volle Beitrag fällig. Änderungen des Elternbeitrages durch eine Einkommensänderung der Eltern werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten sowie die tatsächliche An- und Abwesenheit des Kindes nicht berührt. § 3 Abmeldung, Ausschluss 1. 2. Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ist mit einer Frist von 2 Monaten möglich. Bei Wechsel der Schule endet die Beitragspflicht mit dem Datum des Wechsels. Herausgeberin: Die Landrätin des Kreises Soest Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Telefon: 02921 30-2249 E-Mail: [email protected] Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich. Verantwortlich für den Inhalt: Landrätin Eva Irrgang Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de (klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung > Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt) Erscheinungsweise: monatlich oder nach Bedarf Druck: Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 04/2016 – 15.04.2016 3. Ein Kind kann durch den Schulträger von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt. § 4 Fälligkeit des Beitrages 1. 2. Der Beitrag wird im Voraus in zwölf Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils am 03. eines Monats fällig. Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos durch eine Überweisung unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten. § 5 Beitragsschuldner 1. 2. 3. 4. Beitragsschuldner sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, auf deren Veranlassung hin das Kind die OGS besucht. Den Willen erklären die Eltern im Rahmen des mit der Schulverwaltung und dem Maßnahmeträger der offenen Ganztagsschule geschlossenen Vertrages. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. § 6 Elternbeitrag 1. Für den Besuch der offenen Ganztagsschule im Primarbereich sind folgende Beiträge zu entrichten: Bruttojahreseinkommen Monatlicher Elternbeitrag 0 € bis 25.000 € 25.001 € bis 31.000 € 31.001 € bis 37.000 € 37.001 € bis 43.000 € 43.001 € bis 50.000 € 50.001 € bis 56.000 € 56.001 € bis 62.000 € 62.001 € bis 68.000 € 68.001 € bis 75.000 € 75.001 € bis 83.000 € 83.001 € bis 91.000 € 91.001 € bis 100.000 € über 100.000 € 0€ 30 € 40 € 50 € 65 € 80 € 95 € 110 € 125 € 140 € 155 € 170 € 185 € Die Elternbeiträge werden jährlich um 1,5 % zum 01.08. angehoben. Diese Anhebung erfolgt erstmals zum Schuljahr 2017/2018. Die vorgenannten Beiträge werden gemäß des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010 in der aktuellen Fassung vom 09.03.2016 derzeit auf maximal 180 € pro Monat begrenzt erhoben. Besuchen zwei oder mehr Kinder von Personen, die beitragspflichtig sind, gleichzeitig das Angebot einer offenen Ganztagsschule oder eines Kindergartens/einer Kindertagesstätte, so ermäßigt sich der Beitrag für das zweite Kind bis zu einem Einkommen in Höhe von 37.000 € um 100 % und ab einem Einkommen in Höhe von 37.001 € um 75 %. Für jedes weitere Kind entfällt der Beitrag. Die Ermäßigung kommt grundsätzlich dem Kind zugute, welches die offene Ganztagsschule in Trägerschaft des Kreises Soest besucht. Die Beiträge werden vom Kreis Soest, Abteilung Schulangelegenheiten, Sachgebiet Schulverwaltung Förderschulen und Schulpsychologische Beratungsstelle, per Beitragsbescheid vereinnahmt. Über weitere Ermäßigungsregelungen im Einzelfall entscheidet der Kreis Soest. § 7 Einkommen 1. Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind dem Zahlbetrag hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit wird als Lohnersatzleistung in vollem Umfang als Einkommen berücksichtigt. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechende Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz – soweit diese Leistung gezahlt wird – sind nicht hinzuzurechnen. Seite 3 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 04/2016 – 15.04.2016 2. 3. 4. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. Im Fall des § 5 Abs. 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, dass sich aufgrund des Einkommens ein niedrigerer Beitrag ergibt. § 8 Nachweis des Einkommens 1. 2. 3. Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorausgegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben. Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe gem. § 6 führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend neu festzusetzen. Bei der Aufnahme in die OGS und danach haben die Eltern auf Verlangen dem Kreis Soest schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß § 6 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne Vorlage des geforderten Nachweises ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. § 9 Verwaltungsverfahren Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches X (SGB X) entsprechend. § 10 Vollstreckung Für die Vollstreckung des Elternbeitrages nach dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils geltenden Fassung. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung des Kreises Soest über die Erhebung und Festsetzung der Elternbeiträge für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen des offenen Ganztags wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden die Landrätin hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Soest, 17. März 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang Landrätin Seite 4 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 04/2016 – 15.04.2016 Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung des Kreises Soest für das Haushaltsjahr 2016 I. Haushaltssatzung Aufgrund der §§ 53 ff. der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) in Verbindung mit den §§ 75 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495) hat der Kreistag des Kreises Soest mit Beschluss vom 17.12.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit aus dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 358.405.772 EUR 364.080.690 EUR 351.577.943 EUR 347.035.578 EUR 3.889.650 EUR 28.767.641 EUR 19.348.521 EUR 2.199.580 EUR festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 19.318.898 EUR festgesetzt. §3 Die in der mittelfristigen Finanzplanung für das Jahr 2017 veranschlagten investiven Auszahlungen (ohne Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen) werden insgesamt zu Verpflichtungsermächtigungen erklärt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung wird insofern auf 13.004.736 EUR festgesetzt. §4 Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan 2016 wird auf 5.674.918 EUR festgesetzt. Seite 5 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 04/2016 – 15.04.2016 §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 20.000.000 EUR festgesetzt. §6 (1) Der Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage (Grundlast) wird gem. § 56 Abs. 1 KrO NRW nach den für das Haushaltsjahr 2016 geltenden Umlagegrundlagen auf 40,63 % festgesetzt. (2) Für die Finanzierung der vom Kreis Soest wahrgenommenen Aufgaben des Jugendamtes wird für die Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt gemäß § 56 Abs. 5 KrO NRW eine Mehrbelastung zur Kreisumlage nach den für das Haushaltsjahr 2016 geltenden Umlagegrundlagen von 20,05 % festgesetzt. Die Endabrechnung der Jugendamtsumlage 2014 ist darin nicht enthalten, sondern wird vereinbarungsgemäß mit den Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt gesondert abgerechnet. (3) Die Umlagen sind in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die ausstehenden Beträge erhoben. §7 Zur Finanzierung der Clarenbachschule im Produkt 03.40.10 wird eine Erstattung in Höhe der durch andere Erträge nicht gedeckten Aufwendungen nach den von den Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver entsandten Schülerinnen und Schülern von diesen Gemeinden erhoben. Ab dem Schuljahr 2015/2016 erweitert sich der Zuständigkeitsbereich der Clarenbachschule auf die Kommunen Bad Sassendorf, Ense, Lippetal, Möhnesee, Soest, Welver, Werl und Wickede (Ruhr). Die auf die einzelnen Schülerinnen und Schüler entfallenden Erstattungsbeträge werden errechnet, indem im Produkt 03.40.10 die durch Erträge einschließlich Finanzzuweisungen gemäß Gemeindefinanzierungsgesetz NRW – GFG - nicht gedeckten Ist-Aufwendungen durch die Zahl der die Clarenbachschule am 15.10.2014 besuchenden Schülerinnen und Schüler dividiert werden. §8 Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe h GO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemHVO NRW wird auf 50.000 EUR (Summe des Saldos aus Einzahlungen und Auszahlungen je Maßnahme und Jahr) festgesetzt. §9 Zuständigkeit für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 1. Kämmerer 1.1 Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Über die Leistung unabweisbarer überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Kreiskämmerer, wenn a) die Mehraufwendungen keine Auszahlungen auslösen, Seite 6 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 04/2016 – 15.04.2016 b) die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Vorschriften eine Überschreitung des Aufwendungsansatzes und Auszahlungsansatzes bei den Abteilungsbudgets (zusammenfasste Produktbudgets einer Abteilung) von nicht mehr als 10 v. H. zur Folge hat, c) die Mehraufwendungen im Übrigen bei den Abteilungsbudgets und Mehrauszahlungen jeweils nicht mehr als 50.000 EUR betragen, d) die Mehraufwendungen auf innere Verrechnungen zurückzuführen sind oder e) die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen zur Verwendung zweckbestimmter Erträge und Einzahlungen erforderlich werden. 1.2 Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Über die Leistung unabweisbarer außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Kreiskämmerer, wenn a) die Mehraufwendungen keine Auszahlungen auslösen, b) die Mehraufwendungen aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Vorschriften eine Überschreitung des Aufwendungsansatzes und Auszahlungsansatzes bei den Abteilungsbudgets von nicht mehr als 10 v. H. zur Folge hat, c) die Mehraufwendungen im Übrigen bei den Abteilungsbudgets und Mehrauszahlungen jeweils den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigen, oder die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen zur Verwendung zweckbestimmter Erträge und Einzahlungen erforderlich werden. d) 2. Kreistag Für über Ziffer 1 hinausgehende Haushaltsüberschreitungen ist gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 2 GO NRW ein vorheriger Beschluss des Kreistages erforderlich. § 10 Ermächtigungsübertragungen Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen können mit Zustimmung des Kämmerers übertragen werden. Werden Aufwendungen übertragen, blieben sie bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Ermächtigungen für investive Auszahlungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr der Planung nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. Eine Aufstellung über die übertragenen Ermächtigungen wird der jeweiligen Jahresrechnung beigefügt und dem Kreistag zur Kenntnis gegeben. § 11 Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden. Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe in Stellen der angegebenen niedrigeren Besoldungsgruppe oder in entsprechende vergleichbare Beschäftigtenstellen umzuwandeln. Soest, 17. Dezember 2015 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang Landrätin Seite 7 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 04/2016 – 15.04.2016 II. Bekanntmachung der Haushaltsatzung Die vorstehende, am 17.12.2015 in Soest durch die Landrätin des Kreises Soest unterzeichnete Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 mit ihren Anlagen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 53 Abs. 1 KrO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 GO der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 12. Januar 2016 angezeigt worden. Die Festsetzung des Hebesatzes der allgemeinen Kreisumlage wurde durch Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. März 2016 genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Landrätin hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis Soest vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt zur Einsichtnahme ab sofort bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 während der Dienststunden im Bürgerservice des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, öffentlich aus . Soest, 24. März 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang Landrätin Öffentliche Bekanntmachung Die Firma Schmalenbach & Sohn Abfallverwertungs- GmbH, Am Bierbäumchen 20 in 59514 Welver beantragt gemäß der §§ 6 und 16 Bundes – Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenmetallschrotten, einschließlich Autowracks, und zur sonstigen Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen an vorgenannter Adresse in der Gemarkung Scheidingen, Flur 8, Flurstück 257. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die primär unter der Nr. 8.12.3.2, sekundär unter den Nr. 8.11.2.4 und 8.12.2 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 28.04.2015 (BGBl. I S. 670, 674) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist. Die Anlage gehört weiterhin zu den unter Nr. 8.7.1.2, Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490, 2491) in der zurzeit geltenden Fassung genannten Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 t bis weniger als 1.500 t. Für Vorhaben dieser Art ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c, Satz 2 UVPG vorzunehmen. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage im Bereich des Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Dezernat Bau, Kataster, Straßen, Umwelt, Abteilung Umwelt - Abfallwirtschaft - im Dienstgebäude Hoher Weg 1 – 3, 59494 Soest, Zimmer 1001 aus und können dort nach Terminabsprache (Tel: 02921-302201) während der Dienststunden eingesehen werden. Der Raum für die Einsichtnahme der Antragsunterlagen ist barrierefrei zugänglich. Blinden und/oder sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz zur Verfügung, die der Kreis Soest stellt. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich vor und erläutert sie. Soest, 11. April 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Abfallwirtschaft I.A., gez. Klaus Volmer Seite 8 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 04/2016 – 15.04.2016 Öffentliche Bekanntmachung Die Firma RS Windkraft Am Mühlenweg GmbH & Co.KG, Kreuzstraße 3, 59609 Anröchte wurde auf ihren Antrag vom 12.11.2014 mit Datum vom 30.03.2016 - Az.: 63.03.1042-63.91.01-20140879 - die Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Demontage einer Windenergieanlage des Typs WinWorld W-3700 und die Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E-53 am Standort Rüthen-Drewer, Flur 2 Flurstück 4, erteilt. Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird die Entscheidung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Genehmigungsumfang Die Genehmigung wird im nachstehend aufgeführten Umfang erteilt, und zwar entsprechend der Antragsunterlagen, die verbindlicher Bestandteil dieser Genehmigung sind: Die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage – (WKA – Ru 009) samt Nebenanlagen und –einrichtungen in 59602 Rüthen, Gemarkung Drewer, Flur 2, Flurstück 4, des Typs ENERCON / Typ: E-53 mit einer Nennleistung von 800 kW, einer Nabenhöhe von 73,25 m, Rotordurchmesser von 52,90 m und einem Schallleistungspegel: von 103,5 dB(A) im Tagbetrieb und Nachtbetrieb [incl. eines Zuschlages für den oberen Vertrauensbereich von 2,1 dB(A)]. Die Demontage einer Windenergieanlage samt Nebenanlagen und –einrichtungen in 59602 Rüthen, Gemarkung Drewer, Flur 2, Flurstück 4, des Typs WinWorld W-3700 mit einer Nennleistung von 500 kW, einer Nabenhöhe von 59,80m und einem Rotordurchmesser von 50,0 m. Die Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende Entscheidung ein: • Baugenehmigung gemäß § 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) • Abbruchgenehmigung gemäß § 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) • Zustimmung gemäß § 25 Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) Nebenbestimmungen Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen (§ 6 BImSchG) wurde die Genehmigung unter Festsetzung von Nebenbestimmungen erteilt. Insbesondere wurden Auflagen zum Immissionsschutz, Baurecht, Brand- u. Arbeitsschutz, Naturschutz sowie zum Gewässer- und Bodenschutz festgelegt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Genehmigungsbescheid des Kreises Soest vom 30.03.2016, Az.: 63.03.1042-63.91.01-20140879 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Arnsberg in 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1 einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen -ERVVO VG/FG- vom 07.11.2012 (GV.NW.S 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Der Genehmigungsbescheid wurde der Antragstellerin und den Behörden zugestellt. Die Genehmigung gilt mit Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG als zugestellt. Auslegung Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids und der zugehörigen Unterlagen liegen 2 Wochen in der Zeit vom 18. April 2016 bis einschließlich 2. Mai 2016 bei dem Kreis Soest, 59494 Soest, Hoher Weg 1-3, Zimmer 2.019, und bei der Stadt Rüthen, 59602 Rüthen, Hochstraße 14, Zimmer 15 in 59602 Rüthen während der Öffnungszeiten aus und können dort, mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen, eingesehen werden. Es wird um vorherige Terminabsprache mit Frau Jäger unter Tel.: 02921-302420 (Kreis Soest) oder mit Herrn Heidrich unter Tel.: 02952-818146 (Stadt Rüthen) gebeten. Der Genehmigungsbescheid kann gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG auf der Internetseite des Kreises Soest eingesehen werden. Soest, 4. April 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Bauen, Wohnen und Immissionsschutz I.A., gez. Martina Jäger
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