Protokoll über die Gründung des Wirtschaftsverband Germering e.V.

Protokoll über die Gründung des Wirtschaftsverband Germering e.V.
Am 17.22016 fanden sich in Germering im Restaurant Mythos in Germering die in der dieser
Niederschrift beigefügten Satzung (Anlage) am Ende unter Ziffer 1-9 aufgeführten Personen zur
Beschlussfassung über die Gründung eines Vereins mit dem sich aus der Satzung ergebenden Zweck
ein.
Herr Dr. Volker Schramm eröffnete um 20.45 Uhr die Versammlung, begrüßte die Erschienenen,
erläuterte den Zweck der Zusammenkunft und übernahm auf Wunsch und Zuruf aller
Versammlungsteilnehmer die Leitung der Versammlung
Auf Vorschlag des Versammlungsleiters wurde er durch Zuruf und mit seiner Zustimmung zum
Schriftführer gewählt.
Der Versammlungsleiter gab sodann folgende Tagesordnung für die Versammlung bekannt:
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Beratung und Feststellung der Vereinssatzung und Gründung des Vereins (TOP 1)
Wahl der Vorstandsmitglieder (TOP 2)
Widerspruch gegen die vorgeschlagene Tagesordnung wurde nicht erhoben; diese wurde
anschließend wie folgt erledigt:
TOP 1: Der Versammlungsleiter erläuterte den Inhalt der im Vorfeld der Versammlung erarbeiteten
Vereinssatzung. Nach ausführlicher Diskussion über die Satzung waren alle Erschienenen mit der
vorgeschlagenen Satzung einverstanden. Einstimmig durch Handzeichen wurde von allen
Anwesenden beschlossen und erklärt,
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den Verein Wirtschaftsverband Germering e.V. mit dem Sitz in Germering zu gründen
ihm die Satzung zu geben, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist
dem Verein als Gründungsmitglieder anzugehören.
Der Versammlungsleiter bat die Erschienenen, ihren Beitritt zum Verein durch Unterzeichnung der
Satzung zu dokumentieren. Die Anwesenden unterzeichneten daraufhin die Satzung.
TOP 2: Anschließend wurde Herrn Albert Metz einstimmig die Leitung der Wahl des ersten
Vorstandes übertragen. Es wurde einstimmig die Wahl durch Zuruf beschlossen. Vorgeschlagen und
unter Enthaltung des jeweiligen Bewerbers wurden unter Besetzung der gemäß Satzung mindestens
zu besetzenden Vorstandsposten die nachgenannten Personen durch Handzeichen gewählt.
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Die Wahl erfolgte jeweils einstimmig
zum 1. Vorsitzenden:
Dr. Volker Schramm, Geb. am 02.11.1961, Im Tann 4, Germering
zum stellvertretenden Vorsitzenden:
Franz Niedermeir, geb. am 19.08.1980, Waldhornstraße 58, Germering
zum Schriftführer:
Dr. Volker Schramm, wie zuvor
zum Schatzmeister:
Franz Niedermeir, wie zuvor.
Alle Gewählten erklärten, die Wahl anzunehmen.
Sodann übernahm wieder Herr Dr. Schramm die Leitung der Versammlung. Er stellte fest, dass mit
Annahme der Satzung der Verein ordnungsgemäß gegründet ist, dass ihm die neun Anwesenden als
Gründungsmitglieder angehören und der Vorstand, bestehend aus Dr. Schramm und Franz
Niedermeir ordnungsgemäß bestellt wurde.
Er werde sich um weitere Unterschriften bis zu Einreichung der Satzung bemühen.
Der Versammlungsleiter schloss, nachdem niemand mehr das Wort wünschte, die Versammlung um
22.00 Uhr.
Dkechra
(Versammlungsleiter, erster Vorsitzender und Schriftführer)
16D217 GründungsproLokaJ end
Satzung des Wirtschaftsverband Germering e.V.
1. ABSCHNITT ALLGEMEINES
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§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsverband Germering eV.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Germering und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des vereins
(1) Der Wirtschaftsverband hat das Ziel, die örtliche Wirtschaft in Germering zu fördern und
zu stärken, er vertritt die Anliegen und Rechte der Mitglieder und pflegt den
Erfahrungsaustausch zwischen diesen. Weiterhin betreibt er Öffentlichkeitsarbeit für die
Projekte des Vereins und die Interessen der Mitglieder.
(2) Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu
machen,
b) die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern durch Projekte, Veranstaltungen und in
den sozialen Medien zu fördern,
c) die Durchführung von lnformationsveranstaltungen für die Mitglieder zu
betriebswirtschaftlichen und regionalen Themen, die Produktion von
lnformationsbroschüren und die Pflege von Pressekontakten,
d) mit der Stadt Germering, Behörden und Verbänden Kontakt zu halten, um die
Anliegen des Handels, Gewerbes, Industrie und der freien Berufe zu anstehenden
Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
(3) Der Verein oder Vorstandsmitglieder können Mitglied in überregionalen
Interessenverbänden werden, sofern dies den Interessen des Vereins dienlich ist.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
160222 Satzung Wirtschaftsverband ard
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2. ABSCHNITT
§4
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MITGLIEDSCHAFT
Mitgliedsarten, Aufnahme
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie
Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht
mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
(2) Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag ist eine
Ermächtigung zum SEPA-Lastschriftverfahren für den Mitgliedsbeitrag beizufügen.
Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum
Aufnahmeantrag.
(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands
durch die Mitgliederversammlung. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt
werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§
5 Beiträge, Pflichten der Mitglieder
(1) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren
sowie deren Zahlungsweise wird in einer separaten Beitragsordnung geregelt, die von
der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird.
Der Verein kann verlangen, dass für Mitgliedsbeiträge eine Ermächtigung für das SEPA
Laslschriftverfahren durch das Mitglied erteilt wird.
(2) Auch die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder- befreiungen von Mitgliedern im
Einzelfall oder für bestimmte Fallgruppen (z.B. für das erste Jahr der Mitghedschaft)
kann die Beitragsordnung regeln.
§6
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod (bei natürlichen
Personen), Beendigung einer Gesellschaft oder Ausschluss aus dem Verein.
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(2) Die Kündigung kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand an
die Vereinsadresse und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei
Monaten zum Jahresende erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend
verstoßen hat;
b) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;
c) ein lnsolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen
Eröffnung beantragt ist;
d) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer
angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch
Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.
(3) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. ABSCHNITT
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ORGANISATION DES VEREINS
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder dieser
Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden des Vorstandes
b) bis zu vier Stellvertretern
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) bis zu fünf stimmberechtigten Beisitzern.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis
zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(2) Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Vereinsmitglieder
sind, oder Inhaber eines Mitglieds sind oder bei einem Mitglied Organstellung haben
bzw. eine Außenvollmacht (z.B. Prokura, Generalvollmacht, Handlungsvollmacht) oder
eine Genehmigung der Organe des Mitglieds haben.
(3) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(4) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit
aus wichtigem Grund
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BGB) widerrufen werden.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen
Stellvertreter einzelvertretungsberechtigt vertreten (Vorstand im Sinne des Gesetzes).
Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche
Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der
Vorstand folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, schriftlich,
fernmündlich, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. Die Absendung der Ladung
an die letzte bekanntgegebene Adresse ist ausreichend.
In jedem Fall ist eine Einberufungsifist von einer Woche einzuhalten.
Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder ein Stellvertreter
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anwesend sind. Die Versammlung kann auch virtuell auf einer dafür geeigneten
lnternetplattform oder in einem Chat-Room stattfinden.
Der erste Vorsitzend oder
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bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter leitet die Sitzung.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der (beispielhaft) spezielle
Regelungen für Branchensparten, ihre Vertretung im Innen- und Außenverhältnis, die
Bindung der Zeichnungsbefugnis im Außenverhältnis an Beschlüsse im lnnenverhältnis
sowie die eigenverantwortliche Verwaltung von Budgets geregelt sind.
(9) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des
Vorstands sind in einem Protokoll zu dokumentieren
§9
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt
werden kann.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet unter Leitung des Vorsitzenden des
Vorstandes oder
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bei dessen Verhinderungen eines Stellvertreters jährlich mindestens
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einmal innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des
Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung
muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich in Textform (z.B. per Brief, Fax oder Email) erfolgen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. folgenden Tag. Ein
Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse (Post- oder E-Mail-Adresse,
Faxanschluss) gerichtet ist.
(4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor
dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die
Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch
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Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der
Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten
vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche
die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben.
(8) Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine von
der Mitgliederversammlung zu beschließende Wahl- und Abstimmungsordnung näher
geregelt werden.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§
10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
c) Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
e) die Wahl der Kassenprüfer
f) die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Nichtaufnahme als Mitglied oder
den Ausschluss als Mitglied
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g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) die Beschlussfassung über eine Beitragsordnung und ihre Änderungen sowie
Sonderumlagen, sofern sie mehr als ein Viertel der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder
betragen
i) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern
j) die
Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte schriftliche Anträge.
(2) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung
einholen.
§
11 Kassenprüfer
(1) Die Kassen des Vereins und seiner Abteilungen werden jedes Jahr durch einen oder
mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte
Kassenprüfer geprüft. In der Regel sollen zwei Kassenprüfer bestellt werden. Diese
prüfen, ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben sie in
der Mitgliederversammlung schriftlich oder persönlich Bericht zu erstatten.
(2) Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Kassenprüfern aus dem Kreis
der Mitglieder eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist,
mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen.
4. ABSCHNITT
§
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SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des
Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder
Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht
erschienene Stimmen gewertet.
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(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden hierbei sind die für die Satzungsänderung
geltenden Fristen einzuhalten. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und
geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste
Vorsitzende und ein von ihm zu bestimmender und damit einverstandener Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst
seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde
oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den
Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Germering, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung
der örtlichen Wirtschaft zu verwenden hat bzw. auf eine Nachfolgeorganisation dieses
Vereines, wenn sich eine solche binnen eines Jahres nach Beendigung des Vereines in
der Stadt bildet, übertragen kann.
§
13 Errichtung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.02.2016. errichtet.
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
1.
Dr. VolechramK. 02.11.1961, Im Tann 4, Germering
2.
Franz Niedermeir, geb. 19.08.1980, Waldhornstraße 58Germering
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