Protokoll über die Gründung des Wirtschaftsverband Germering e.V. Am 17.22016 fanden sich in Germering im Restaurant Mythos in Germering die in der dieser Niederschrift beigefügten Satzung (Anlage) am Ende unter Ziffer 1-9 aufgeführten Personen zur Beschlussfassung über die Gründung eines Vereins mit dem sich aus der Satzung ergebenden Zweck ein. Herr Dr. Volker Schramm eröffnete um 20.45 Uhr die Versammlung, begrüßte die Erschienenen, erläuterte den Zweck der Zusammenkunft und übernahm auf Wunsch und Zuruf aller Versammlungsteilnehmer die Leitung der Versammlung Auf Vorschlag des Versammlungsleiters wurde er durch Zuruf und mit seiner Zustimmung zum Schriftführer gewählt. Der Versammlungsleiter gab sodann folgende Tagesordnung für die Versammlung bekannt: - - Beratung und Feststellung der Vereinssatzung und Gründung des Vereins (TOP 1) Wahl der Vorstandsmitglieder (TOP 2) Widerspruch gegen die vorgeschlagene Tagesordnung wurde nicht erhoben; diese wurde anschließend wie folgt erledigt: TOP 1: Der Versammlungsleiter erläuterte den Inhalt der im Vorfeld der Versammlung erarbeiteten Vereinssatzung. Nach ausführlicher Diskussion über die Satzung waren alle Erschienenen mit der vorgeschlagenen Satzung einverstanden. Einstimmig durch Handzeichen wurde von allen Anwesenden beschlossen und erklärt, - - - den Verein Wirtschaftsverband Germering e.V. mit dem Sitz in Germering zu gründen ihm die Satzung zu geben, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist dem Verein als Gründungsmitglieder anzugehören. Der Versammlungsleiter bat die Erschienenen, ihren Beitritt zum Verein durch Unterzeichnung der Satzung zu dokumentieren. Die Anwesenden unterzeichneten daraufhin die Satzung. TOP 2: Anschließend wurde Herrn Albert Metz einstimmig die Leitung der Wahl des ersten Vorstandes übertragen. Es wurde einstimmig die Wahl durch Zuruf beschlossen. Vorgeschlagen und unter Enthaltung des jeweiligen Bewerbers wurden unter Besetzung der gemäß Satzung mindestens zu besetzenden Vorstandsposten die nachgenannten Personen durch Handzeichen gewählt. 2 Die Wahl erfolgte jeweils einstimmig zum 1. Vorsitzenden: Dr. Volker Schramm, Geb. am 02.11.1961, Im Tann 4, Germering zum stellvertretenden Vorsitzenden: Franz Niedermeir, geb. am 19.08.1980, Waldhornstraße 58, Germering zum Schriftführer: Dr. Volker Schramm, wie zuvor zum Schatzmeister: Franz Niedermeir, wie zuvor. Alle Gewählten erklärten, die Wahl anzunehmen. Sodann übernahm wieder Herr Dr. Schramm die Leitung der Versammlung. Er stellte fest, dass mit Annahme der Satzung der Verein ordnungsgemäß gegründet ist, dass ihm die neun Anwesenden als Gründungsmitglieder angehören und der Vorstand, bestehend aus Dr. Schramm und Franz Niedermeir ordnungsgemäß bestellt wurde. Er werde sich um weitere Unterschriften bis zu Einreichung der Satzung bemühen. Der Versammlungsleiter schloss, nachdem niemand mehr das Wort wünschte, die Versammlung um 22.00 Uhr. Dkechra (Versammlungsleiter, erster Vorsitzender und Schriftführer) 16D217 GründungsproLokaJ end Satzung des Wirtschaftsverband Germering e.V. 1. ABSCHNITT ALLGEMEINES - § 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsverband Germering eV.“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in Germering und ist in das Vereinsregister einzutragen. § 2 Zweck des vereins (1) Der Wirtschaftsverband hat das Ziel, die örtliche Wirtschaft in Germering zu fördern und zu stärken, er vertritt die Anliegen und Rechte der Mitglieder und pflegt den Erfahrungsaustausch zwischen diesen. Weiterhin betreibt er Öffentlichkeitsarbeit für die Projekte des Vereins und die Interessen der Mitglieder. (2) Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben: a) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen, b) die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern durch Projekte, Veranstaltungen und in den sozialen Medien zu fördern, c) die Durchführung von lnformationsveranstaltungen für die Mitglieder zu betriebswirtschaftlichen und regionalen Themen, die Produktion von lnformationsbroschüren und die Pflege von Pressekontakten, d) mit der Stadt Germering, Behörden und Verbänden Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes, Industrie und der freien Berufe zu anstehenden Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können. (3) Der Verein oder Vorstandsmitglieder können Mitglied in überregionalen Interessenverbänden werden, sofern dies den Interessen des Vereins dienlich ist. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 160222 Satzung Wirtschaftsverband ard 2 2. ABSCHNITT §4 — MITGLIEDSCHAFT Mitgliedsarten, Aufnahme (1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. (2) Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag ist eine Ermächtigung zum SEPA-Lastschriftverfahren für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag. (3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. § 5 Beiträge, Pflichten der Mitglieder (1) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise wird in einer separaten Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird. Der Verein kann verlangen, dass für Mitgliedsbeiträge eine Ermächtigung für das SEPA Laslschriftverfahren durch das Mitglied erteilt wird. (2) Auch die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder- befreiungen von Mitgliedern im Einzelfall oder für bestimmte Fallgruppen (z.B. für das erste Jahr der Mitghedschaft) kann die Beitragsordnung regeln. §6 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod (bei natürlichen Personen), Beendigung einer Gesellschaft oder Ausschluss aus dem Verein. 3 (2) Die Kündigung kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand an die Vereinsadresse und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn a) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat; b) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist; c) ein lnsolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist; d) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. (3) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 3. ABSCHNITT — ORGANISATION DES VEREINS § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich. § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) Dem Vorsitzenden des Vorstandes b) bis zu vier Stellvertretern c) dem Kassierer d) dem Schriftführer e) bis zu fünf stimmberechtigten Beisitzern. 4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. (2) Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Vereinsmitglieder sind, oder Inhaber eines Mitglieds sind oder bei einem Mitglied Organstellung haben bzw. eine Außenvollmacht (z.B. Prokura, Generalvollmacht, Handlungsvollmacht) oder eine Genehmigung der Organe des Mitglieds haben. (3) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. (4) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund ( 27 BGB) widerrufen werden. (5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter einzelvertretungsberechtigt vertreten (Vorstand im Sinne des Gesetzes). Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen; (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. Die Absendung der Ladung an die letzte bekanntgegebene Adresse ist ausreichend. In jedem Fall ist eine Einberufungsifist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder ein Stellvertreter 5 anwesend sind. Die Versammlung kann auch virtuell auf einer dafür geeigneten lnternetplattform oder in einem Chat-Room stattfinden. Der erste Vorsitzend oder — bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter leitet die Sitzung. (8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der (beispielhaft) spezielle Regelungen für Branchensparten, ihre Vertretung im Innen- und Außenverhältnis, die Bindung der Zeichnungsbefugnis im Außenverhältnis an Beschlüsse im lnnenverhältnis sowie die eigenverantwortliche Verwaltung von Budgets geregelt sind. (9) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll zu dokumentieren §9 Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet unter Leitung des Vorsitzenden des Vorstandes oder — bei dessen Verhinderungen eines Stellvertreters jährlich mindestens - einmal innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich in Textform (z.B. per Brief, Fax oder Email) erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse (Post- oder E-Mail-Adresse, Faxanschluss) gerichtet ist. (4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch 6 Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben. (8) Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Wahl- und Abstimmungsordnung näher geregelt werden. (9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses c) Entlastung des Vorstandes d) die Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes e) die Wahl der Kassenprüfer f) die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Nichtaufnahme als Mitglied oder den Ausschluss als Mitglied 7 g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen h) die Beschlussfassung über eine Beitragsordnung und ihre Änderungen sowie Sonderumlagen, sofern sie mehr als ein Viertel der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder betragen i) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern j) die Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte schriftliche Anträge. (2) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. § 11 Kassenprüfer (1) Die Kassen des Vereins und seiner Abteilungen werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Kassenprüfer geprüft. In der Regel sollen zwei Kassenprüfer bestellt werden. Diese prüfen, ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben sie in der Mitgliederversammlung schriftlich oder persönlich Bericht zu erstatten. (2) Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Kassenprüfern aus dem Kreis der Mitglieder eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen. 4. ABSCHNITT § - SCHLUSSBESTIMMUNGEN 12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung (1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. 8 (2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden hierbei sind die für die Satzungsänderung geltenden Fristen einzuhalten. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und ein von ihm zu bestimmender und damit einverstandener Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert. (3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. (4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Germering, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der örtlichen Wirtschaft zu verwenden hat bzw. auf eine Nachfolgeorganisation dieses Vereines, wenn sich eine solche binnen eines Jahres nach Beendigung des Vereines in der Stadt bildet, übertragen kann. § 13 Errichtung Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.02.2016. errichtet. Unterschriften der Gründungsmitglieder: 1. Dr. VolechramK. 02.11.1961, Im Tann 4, Germering 2. Franz Niedermeir, geb. 19.08.1980, Waldhornstraße 58Germering 3. kc;n Amid/1y dU?. Scb/es,s%. 31, 2Z110 0‘ r.9 1\ fl 0 3 s s 0 0 0 2 3 .5 -L34t -s Lt 3..1 4.- 0 ) r 1 (ß 0 ts) 1 \ ) 1 ‘1
© Copyright 2024 ExpyDoc