Europäisches Parlament

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2014-2019
ANGENOMMENE TEXTE
Vorläufige Ausgabe
P8_TA-PROV(2016)0124
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Einzelheiten zur
Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte
Verordnung der Kommission vom 5. April 2016 zur Berichtigung der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von
Bestimmungen des Zollkodex der Union zu erheben (C(2016)01934 – 2016/2639(DEA))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2016)01934),
–
unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 11. März 2016, in dem diese das
Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte
Verordnung erheben wird,
–
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Binnenmarkt und
Verbraucherschutz vom 7. April 2016 an den Vorsitzenden der Konferenz der
Ausschussvorsitze,
–
gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
–
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union1, insbesondere auf
Artikel 160 und Artikel 284 Absatz 5,
–
unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und
Verbraucherschutz,
–
gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
–
unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter
Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 13. April 2016
auslief, keine Einwände erhoben wurden,
1
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
A.
in der Erwägung, dass nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446 der Kommission1 zwei Fehler festgestellt wurden;
B.
in der Erwägung, dass der erste Fehler die in Artikel 139 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 2015/2446 festgelegte Annahme einer Zollanmeldung für einige der in
Artikel 136 Absatz 1 dieser delegierten Verordnung genannten Arten von Waren
betrifft; in der Erwägung, dass die Reihenfolge der in Artikel 136 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 aufgeführten Waren während der abschließenden
Überprüfung dieser delegierten Verordnung vor ihrer Annahme geändert wurde, die
Bezugnahmen auf diese Waren in Artikel 139 dieser delegierten Verordnung jedoch
versehentlich nicht aktualisiert wurden, und in der Erwägung, dass die betreffenden
Bezugnahmen deshalb korrigiert werden sollte;
C.
in der Erwägung, dass der zweite Fehler Artikel 141 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 betrifft; in der Erwägung, dass der gegenwärtig
geltende Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission2, gemäß dem in einer Reihe begrenzter und sehr spezieller Fälle das
einfache Überschreiten der Grenze als Zollanmeldung zur vorübergehenden Einfuhr,
Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr gelten kann, versehentlich nicht in die Delegierte
Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 aufgenommen wurde, und in der Erwägung, dass es
infolgedessen keine Möglichkeit gibt, bestimmte Waren durch das einfache
Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union anzumelden; in der Erwägung, dass
Artikel 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 deshalb korrigiert
werden sollte;
D.
in der Erwägung, dass die beiden Fehler die Handelsströme beeinträchtigen und
ausgesprochen negative Auswirkungen auf Zollbehörden und Handel haben werden,
wenn sie nicht vor dem 1. Mai 2016, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, korrigiert werden;
E.
in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung nur dann bei Ablauf des Zeitraums
für die Prüfung durch das Parlament und den Rat in Kraft treten kann, wenn weder das
Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände
erheben werden; in der Erwägung, dass der Prüfungszeitraum gemäß Artikel 284
Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zwei Monate ab dem Tag der
Übermittlung des Rechtsakts beträgt, das heißt, er endet am 5. Juni 2016 und kann um
weitere zwei Monate verlängert werden
F.
in der Erwägung, dass die Kommission jedoch aus Dringlichkeitsgründen am 11. März
2016 um eine frühzeitige Bestätigung der Delegierten Verordnung durch das Parlament
vor dem 1. Mai 2016 ersucht hat;
1
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
2
1.
erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;
2.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu
übermitteln.