Europäisches Parlament 2014-2019 ANGENOMMENE TEXTE Vorläufige Ausgabe P8_TA-PROV(2016)0124 Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 5. April 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union zu erheben (C(2016)01934 – 2016/2639(DEA)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2016)01934), – unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 11. März 2016, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird, – unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vom 7. April 2016 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze, – gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union1, insbesondere auf Artikel 160 und Artikel 284 Absatz 5, – unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, – gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, – unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 13. April 2016 auslief, keine Einwände erhoben wurden, 1 ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1. A. in der Erwägung, dass nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission1 zwei Fehler festgestellt wurden; B. in der Erwägung, dass der erste Fehler die in Artikel 139 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 festgelegte Annahme einer Zollanmeldung für einige der in Artikel 136 Absatz 1 dieser delegierten Verordnung genannten Arten von Waren betrifft; in der Erwägung, dass die Reihenfolge der in Artikel 136 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 aufgeführten Waren während der abschließenden Überprüfung dieser delegierten Verordnung vor ihrer Annahme geändert wurde, die Bezugnahmen auf diese Waren in Artikel 139 dieser delegierten Verordnung jedoch versehentlich nicht aktualisiert wurden, und in der Erwägung, dass die betreffenden Bezugnahmen deshalb korrigiert werden sollte; C. in der Erwägung, dass der zweite Fehler Artikel 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 betrifft; in der Erwägung, dass der gegenwärtig geltende Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission2, gemäß dem in einer Reihe begrenzter und sehr spezieller Fälle das einfache Überschreiten der Grenze als Zollanmeldung zur vorübergehenden Einfuhr, Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr gelten kann, versehentlich nicht in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 aufgenommen wurde, und in der Erwägung, dass es infolgedessen keine Möglichkeit gibt, bestimmte Waren durch das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union anzumelden; in der Erwägung, dass Artikel 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 deshalb korrigiert werden sollte; D. in der Erwägung, dass die beiden Fehler die Handelsströme beeinträchtigen und ausgesprochen negative Auswirkungen auf Zollbehörden und Handel haben werden, wenn sie nicht vor dem 1. Mai 2016, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, korrigiert werden; E. in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung nur dann bei Ablauf des Zeitraums für die Prüfung durch das Parlament und den Rat in Kraft treten kann, wenn weder das Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden; in der Erwägung, dass der Prüfungszeitraum gemäß Artikel 284 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zwei Monate ab dem Tag der Übermittlung des Rechtsakts beträgt, das heißt, er endet am 5. Juni 2016 und kann um weitere zwei Monate verlängert werden F. in der Erwägung, dass die Kommission jedoch aus Dringlichkeitsgründen am 11. März 2016 um eine frühzeitige Bestätigung der Delegierten Verordnung durch das Parlament vor dem 1. Mai 2016 ersucht hat; 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). 2 1. erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
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