Hafenordnung des SVTh eV - SV Mecklenburgisches Staatstheater

Hafenordnung des SVTh e.V.
1. Die Hafenordnung gilt auf dem gesamten Gelände des SVTh Schwerin e.V. Die Benutzung
des Geländes geschieht auf eigene Gefahr. Den Anordnungen des Hafenmeisters ist Folge
zu leisten.
2. Die Hafenordnung gilt für alle Mitglieder, Gäste und Besucher des Vereins. Eltern haften für
ihre Kinder.
3. Der Vereinsparkplatz auf dem Vereinsgelände ist grundsätzlich nur für Fahrzeuge (PKW,
Zweiradfahrzeuge) der Vereinsmitglieder mit Vereinsbootsliegeplätzen bestimmt.
Die Benutzung darf nur für wassersportliche Zwecke, vornehmlich zum Be- und Entladen
der Boote, erfolgen. Langzeit parken ist nicht gestattet.
Gastlieger haben ihre Fahrzeuge außerhalb des Vereinsgeländes abzustellen.
4. Fahrräder sind in den vorhandenen Ständern abzustellen.
5. Hunde sind an der Leine zu führen. Anfallender Kot ist sofort zu entfernen und zu
entsorgen.
6. Veranstaltungen auf dem Gelände außerhalb des Vereinslebens sind nur mit Zustimmung des
Vorstandes möglich.
7. Offenes Feuer ist auf dem Gelände verboten. Grillen ist nur auf dem dafür vorgesehenen
Platz unter Aufsicht erlaubt. Für offizielle Veranstaltungen können Ausnahmen vom
Vorstand genehmigt werden.
8. Auf dem Vereinsgelände besteht Rauchverbot. Ausgenommen davon sind die eigenen Boote
und der Vorplatz der Bootshalle.
9. In der Bootshalle dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden. Das gilt auch für
alle im Vereinsgebäude befindlichen Schränke.
Es ist auf Ordnung und Sauberkeit (auch auf den Schränken) zu achten. Jeder Schrank ist
mit einem Namensschild zu kennzeichnen.
10. Der Verein stellt gegen Gebühr Gastliegeplätze zur Verfügung, die durch den Hafenmeister
zugewiesen werden. Gäste können die sanitären Einrichtungen, die Hafenmeisterei und die
im Freien befindlichen Vereinseinrichtungen, außer den Vereinsparkplatz, benutzen.
11. Nicht genutzte Liegeplätze der Vereinsmitglieder sind dem Hafenmeister zu melden und
können anderweitig vergeben werden.
12. An den Stegen, Seitenstegen und Festmacherdalben dürfen nicht über die vom Verein
angebrachten Vorrichtungen hinaus zusätzlich Haken, Ösen, Klampen o.ä. angebracht
werden.
Grundsätzlich ist untersagt, die Boote mit Leinen o.ä. an den Seitenstegen zu
befestigen. Ebenfalls untersagt ist wegen der gegebenen Unfallgefahr das Ablegen von
Bootsplanen und anderem Zubehör auf den Hauptstegen.
13. Das Radfahren auf den Stegen ist nicht gestattet. Kinder haben auf dem Gelände
Schwimmwesten zu tragen.
14. Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln und nach Benutzung in einem ordentlichen
Zustand zu hinterlassen. Das Gelände ist verschlossen zu halten.
15. Saisonzeiten:
Sommer: 15. April bis 30. November des Jahres
Winter: 1. Dezember bis 14. April des Jahres
Die Sommerliegeplätze sind bis spätestens 30.11. des Jahres zu beräumen. Das gilt nicht nur
für die Boote, sondern auch für Festmacherleinen, Strecktaue u.ä.
Die Winterliegeplätze an Land sind bis spätestens 15.4. des Jahres zu beräumen und in
einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen.
Arbeiten an den Booten, besonders Schleifen und Farbaufträge bedürfen der Zustimmung
des Hafenmeisters.