Jahrgang 2016 Ausgegeben am XX. XXX 2016 Abschnitt 1

Jahrgang 2016
XX. Verordnung:
Ausgegeben am XX. XXX 2016
Verordnung Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 - WTBVO 2016
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Regelung der Tagesbetreuung nach
dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz 2016 (Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 WTBVO 2016)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes betreffend die Regelung der Betreuung von Tageskindern (Wiener
Tagesbetreuungsgesetz – WTBG), LGBl. für Wien Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. für Wien Nr. 12/2016, wird verordnet:
Abschnitt 1
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung durch Tagesmütter oder
Tagesväter und in Kindergruppen sowie die dafür erforderliche Ausbildung.
Abschnitt 2
Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen
und Tagesmütter oder Tagesväter
Allgemeines und Voraussetzungen
§ 2. (1) Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter müssen vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 4 nachweisen.
(2) Der Magistrat hat die von den Organisatorinnen oder Organisatoren der Lehrgänge
vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig zu genehmigen, wenn diese den vorgesehenen
Ausbildungsbereichen und Unterrichtseinheiten gemäß § 4 entsprechen. Im Genehmigungsverfahren ist
ein fachlich fundiertes Konzept (Curriculum) vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden bzw. wenn darüber hinausgehende
Angebote dem angestrebten Zweck der Umsetzung des Wiener Bildungsplans (ISBN 978-3-85493-133-1)
nicht entsprechen.
(3) Den Organen des Magistrats ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, die die
Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.
Voraussetzungen für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen für
Kindergruppenbetreuungspersonen bzw. Tagesmütter oder Tagesväter
§ 3. Für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und
Tagesmütter oder Tagesväter sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. ein Mindestalter von 18 Jahren,
2. die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,
3. der positive Abschluss der Hauptschule oder einer mindestens gleichwertigen Schule,
4. sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
5. die Absolvierung eines nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Erste Hilfe-Kurses,
6. es dürfen keine Umstände gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 15 Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegen.
Ausbildungsbereiche und Stundenausmaß
§ 4. (1) Die theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsbereiche, jeweils nach dem aktuellen
Stand der Wissenschaft, im angegebenen Stundenausmaß zu enthalten, wobei sämtliche
Ausbildungsbereiche unter besonderer Beachtung der inklusiven sowie der geschlechtssensiblen
Pädagogik zu unterrichten sind:
1. Pädagogik im Ausmaß von mindestens 130 Stunden
2. Prinzipien des Wiener Bildungsplans (ISBN 978-3-85493-133-1) und deren praktische
Umsetzung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
3. Methodischer didaktischer Aufbau im Ausmaß von mindestens 30 Stunden
4. Entwicklungspsychologie im Ausmaß von mindestens 20 Stunden
5. Diversität im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
6. Persönlichkeitsbildung und Kommunikation im Ausmaß von mindestens 15 Stunden
7. Organisatorische, rechtliche und fachliche Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin
oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater im Ausmaß von mindestens
15 Stunden
8. Gesundheit und Ernährung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
(2) Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung ist ein Praktikum in einer institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtung im Ausmaß von insgesamt 160 Stunden während der Dauer des
Ausbildungslehrganges zu absolvieren. Davon müssen mindestens 40 Stunden in einem Kindergarten
absolviert werden.
(3) In Ergänzung der Ausbildung müssen Kindergruppenbetreuungspersonen sowie Tagesmütter
oder Tagesväter die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens
20 Unterrichtseinheiten nachweisen.
(4) Wurden im Rahmen einer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge,
Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge) einzelne der im Abs. 1 genannten Ausbildungsinhalte bereits
vermittelt, so sind diese auf die Ausbildung anzurechnen. Der Magistrat hat über die Anrechnung des
Stundenausmaßes mit Bescheid zu entscheiden.
Anforderungen an die Qualifikation der Ausbildungspersonen
§ 5. (1) Ausbildungspersonen müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte
erforderlich sind.
(2) Ausbildungspersonen müssen für die Vermittlung der einzelnen in § 4 Abs. 1 genannten
Ausbildungsbereiche über folgende fachliche Qualifikationen verfügen:
1. Pädagogik: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge
2. Prinzipien des Wiener Bildungsplans (ISBN 978-3-85493-133-1) und deren praktische
Umsetzung: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge
3. Methodischer didaktischer Aufbau: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge oder
Didaktiklehrerin oder Didaktiklehrer
4. Entwicklungspsychologie: Psychologin oder Psychologe
5. Diversität: einschlägige berufliche Kenntnisse
6. Persönlichkeitsbildung und Kommunikation: Psychosoziale Berufe
7. Organisatorische, rechtliche und fachliche Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin
oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater: Juristin oder Jurist
8. Gesundheit und Ernährung: Ärztin oder Arzt, Ernährungswissenschaftlerin oder
Ernährungswissenschaftler oder vergleichbare Qualifikation.
Abschluss der Ausbildungslehrgänge
§ 6. (1) Der Abschluss des Ausbildungslehrganges erfolgt mit einer schriftlichen Seminararbeit zu
einem praxisbezogenen Thema und einer mündlichen Prüfung zum Inhalt des Ausbildungslehrganges.
Während des Ausbildungslehrganges sind zwei schriftliche Lernzielkontrollen erfolgreich zu absolvieren.
Bei negativer Beurteilung einer Lernzielkontrolle kann diese zweimal wiederholt werden. Die Zulassung
zur Präsentation der Seminararbeit und zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Kandidatin oder der
Kandidat die Teilveranstaltungen der Ausbildung inklusive schriftlicher Lernzielkontrollen und
Praktikum abgeschlossen hat, die schriftliche Seminararbeit positiv beurteilt wurde und die Kandidatin
oder der Kandidat höchstens 10 % des Stundenausmaßes des Ausbildungslehrganges versäumt hat.
(2) Das Thema für die Seminararbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten gemeinsam mit
der Organisatorin oder dem Organisator des Lehrganges und der Referentin oder dem Referenten zu
erarbeiten. Die Seminararbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Anwesenheit einer
Vertreterin oder eines Vertreters der Organisatorin oder des Organisators und mindestens einer Referentin
oder eines Referenten öffentlich zu präsentieren.
(3) Die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus Vertreterinnen oder
Vertretern der Organisatorin oder des Organisators und mindestens einer Referentin oder einem
Referenten besteht. Aufsichtsorgane des Magistrats können an der Prüfung teilnehmen und gelten dabei
als Mitglieder der Prüfungskommission. Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie nach frühestens vier
Wochen wiederholt werden. Wird sie dann erneut nicht bestanden, ist ein letztmaliges Antreten nach
mindestens weiteren vier Wochen möglich.
(4) Der positive Abschluss der Ausbildung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen. Voraussetzung dafür
ist die positive Beurteilung und Präsentation der Seminararbeit sowie die bestandene mündliche Prüfung.
(5) Bei negativem Abschluss der Ausbildung bzw. im Falle des Abbrechens der Ausbildung ist über
die absolvierten Teile der Ausbildung eine formlose Teilnahmebestätigung auszustellen.
Teilnahme von Aufsichtsorganen an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge
§ 7. Den Aufsichtsorganen des Magistrats ist die jederzeitige Teilnahme an den Veranstaltungen der
Ausbildungslehrgänge zu gestatten.
Abschnitt 3
Tagesmütter oder Tagesväter
Begriff
§ 8. Tagesmütter oder Tagesväter sind Personen, die regelmäßig und entgeltlich Minderjährige bis
zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell im eigenen Haushalt
betreuen (§ 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz). Die Betreuung und Förderung der Tageskinder
hat in Zusammenarbeit und Übereinstimmung mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen, wobei die
Bedürfnisse der Tageskinder im Mittelpunkt stehen.
Persönliche Eignung
§ 9. (1) Tagesmütter oder Tagesväter müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein.
(2) Bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen
dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. körperliche oder psychische Erkrankungen, geistige Behinderung oder Sucht, die geeignet sind,
das Wohl des Tageskindes zu gefährden,
2. rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des
Tageskindes zu gefährden,
3. Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern,
4. sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden.
Anforderungen an die Räumlichkeiten
§ 10. Tagesmüttern oder Tagesvätern müssen längerfristig nutzbare Räumlichkeiten für die
Tagesbetreuung zur Verfügung stehen.
§ 11. (1) Die Lage der Räumlichkeiten muss für die Betreuung von Tageskindern geeignet sein.
(2) Die Größe der Räumlichkeiten muss gewährleisten, dass Tageskinder ihrem altersentsprechenden
Spiel- und Bewegungsbedürfnis nachkommen können. Schlaf- bzw. Rückzugsmöglichkeiten müssen
vorhanden sein.
(3) Die Ausstattung der Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, muss kindgerecht,
altersentsprechend und so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche
Schädigungen weitestgehend vermieden werden können.
(4) Die Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, müssen in einem hygienisch
einwandfreien Zustand sein.
Zulässige Höchstzahl der betreuten Tageskinder
§ 12. (1) In der Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 WTBG ist die Höchstzahl der zu betreuenden
Tageskinder festzulegen. Dabei ist insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 9), die Größe und Anzahl
der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der
Tagesmütter oder Tagesväter Bedacht zu nehmen.
(2) Eine Tagesmutter oder ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder bis zum vollendeten
12. Lebensjahr höchstens fünf Minderjährige gleichzeitig betreuen.
(3) In Notsituationen, z. B. bei Erkrankung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters, ist eine
geringfügige Überschreitung der bewilligten Kinderanzahl kurzfristig gestattet. Der Magistrat ist hievon
jedoch unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt 4
Kindergruppen
Begriff
§ 13. Kindergruppen sind Einrichtungen, in denen Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
(Tageskinder) regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages in geeigneten Räumlichkeiten betreut
werden, sofern dies nicht im Rahmen des Kindergarten- oder Schulbetriebes erfolgt.
Gruppen
§ 14. (1) Die Betreuung und Erziehung der Tageskinder hat in Gruppen zu erfolgen.
(2) Eine Kindergruppe darf höchstens umfassen:
1. vierzehn gleichzeitig betreute Tageskinder,
2. zehn gleichzeitig betreute Tageskinder, wenn mindestens ein Kind im Alter bis zu zwei Jahren ist
und nicht eine weitere Betreuungsperson anwesend ist.
(3) In der Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 WTBG ist bei der Festlegung der Höchstzahl der zu
betreuenden Tageskinder insbesondere auf das pädagogische Konzept, das Alter der Tageskinder und die
Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.
Betreuungspersonal
§ 15. (1) Für jede Kindergruppe muss zumindest eine fachlich ausgebildete Betreuungsperson
vorhanden sein, die eigenberechtigt und persönlich geeignet ist.
(2) Bei einer Betreuungsperson dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. körperliche oder psychische Erkrankungen, geistige Behinderung oder Sucht, die geeignet sind,
das Wohl des Tageskindes zu gefährden,
2. rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des
Tageskindes zu gefährden,
3. Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern,
4. sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden.
Hilfskräfte
§ 16. Zusätzlich eingesetzte Hilfskräfte müssen eigenberechtigt sein und die Voraussetzungen des
§ 15 Abs. 2 erfüllen.
Anforderungen an die Räumlichkeiten
§ 17. Dem Rechtsträger der Kindergruppe müssen längerfristig nutzbare Räumlichkeiten für die
Tagesbetreuung zur Verfügung stehen.
§ 18. (1) Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten müssen für die Umsetzung des pädagogischen
Konzeptes geeignet sein.
(2) Jeder Kindergruppe müssen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung stehen:
1. ein Aufenthaltsraum mit altersangepasster Ausstattung,
2. ein Ruheraum, mindestens jedoch eine Ruhemöglichkeit,
3. ein WC,
4. ein Waschraum, mindestens jedoch eine Waschgelegenheit und bei Bedarf eine
Wickelgelegenheit,
5. eine Küche, mindestens jedoch eine vom Aufenthaltsraum bzw. Ruheraum durch Raumteiler
abgetrennte Küchenzelle,
6. einen Vorraum mit Möglichkeit zur Kleiderablage.
(3) Die Räume der Tagesbetreuungseinrichtung müssen pro Tageskind und Betreuungsperson eine
Fläche von mindestens 4 m² umfassen. In allen Räumen, zu denen Tageskinder Zugang haben, ist das
Rauchen untersagt.
(4) Jede Tagesbetreuungseinrichtung ist im Einklang mit dem pädagogischen Konzept mit einer
ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten
auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann.
(5) Die Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, müssen in einem hygienisch
einwandfreien Zustand sein.
Unfallverhütung
§ 19. (1) Die Ausstattung der Räumlichkeiten, in der die Kindergruppe untergebracht ist, muss so
beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend
vermieden werden können. Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe ist zu einer
diesbezüglichen laufenden Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Aufgetretene
Mängel sind unverzüglich zu beheben.
(2) Feuerlöscher und Verbandskästen sind bereitzuhalten. Medikamente, gefährliche Stoffe und
Zubereitungen, wie z. B. Reinigungsmittel, sind versperrt oder für Tageskinder unerreichbar zu
verwahren.
(3) Alle Räumlichkeiten, zu denen Tageskinder unter sechs Jahren Zugang haben, müssen zusätzlich
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Fußböden müssen leicht zu reinigen und aufwaschbar sowie so beschaffen sein, dass keine
Gefahr des Ausrutschens, Stolperns oder von Verletzungen durch Fugen gegeben ist,
2. Steckdosen müssen mit einem Berührungsschutz ausgestattet sein,
3. sämtliche Glasflächen und Glasfüllungen in Türen müssen bis zu einer Höhe von mindestens
1,20 m über dem Fußboden in Sicherheitsglas ausgeführt oder entsprechend gesichert sein,
4. Fenster sind durch entsprechend konstruierte Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Kindern
abzusichern.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungslehrgänge können nach den
bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden und sind gleichwertig einer Ausbildung gemäß § 4.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Regelung
der
Tagesbetreuung
nach
dem
Wiener
Tagesbetreuungsgesetz
(Wiener
Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO), LGBl. Nr. 94/2001, außer Kraft.
Abschnitt 5
In-Kraft-Treten
§ 21. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
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Vorblatt
Ziele und wesentlicher Inhalt:
Ziel der gegenständlichen Verordnung ist die erforderliche Anpassung der Regelungen betreffend die Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuerinnen und Kindergruppenbetreuer bzw. Tagesmütter und Tagesväter an die Erfahrungen in der
Praxis, die sich seit dem Inkrafttreten der bestehenden Verordnung im Jahr 2001 ergeben haben sowie der Ausbau von Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Die Einführung des verpflichtenden Kindergartenjahres hat zu einer Steigerung der Herausforderungen in der Betreuung von Kindern, insbesondere der 5 - 6 Jährigen in Kindergruppen und bei Tageseltern geführt. Durch die Novelle des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes (LGBl. für Wien Nr. 12/2016) wurden auch die Qualitätsstandards
in der Bildungsarbeit der Kindergruppen erhöht. Da gleichzeitig auch eine geschlechtergerechte Formulierung vorgenommen wird, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit eine neue Verordnung und nicht nur eine Novelle ausgearbeitet.
Änderungen, die auf Grund der gegebenen Veränderungen notwendig sind, sind
insbesondere:
•
Neuregelung der Anerkennung von Ausbildungslehrgängen durch den
Magistrat
•
Neuregelung der Zulassung zu Ausbildungslehrgängen
•
Erhöhung der Stundenanzahl des gesamten Ausbildungslehrganges von 60
bzw. 90 auf insgesamt 400 Stunden, wobei 160 Stunden auf die Absolvierung
einer Praxis entfallen
•
Neuformulierung einzelner Curriculumsbereiche
•
Definition für die Qualifikation der Ausbildungspersonen
•
Neuregelung des Abschlusses der Ausbildungslehrgänge
Auswirkungen des Regelungsvorhabens:
Verbesserung der Betreuungsqualität in Kindergruppen und bei Tageseltern.
Finanzielle Auswirkungen:
Für andere Gebietskörperschaften bestehen keine finanziellen Auswirkungen; für das
Land Wien sind die finanziellen Auswirkungen durch zusätzliche Aufgaben nicht näher bezifferbar.
-2-
Auswirkungen auf die Bezirke:
Keine
Wirtschaftspolitische Auswirkungen:
•
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Eine Harmonisierung der Ausbildung für Kindergruppenbetreuerinnen und Kindergruppenbetreuer sowie Tagesmütter und Tagesväter erhöht die Flexibilität von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt.
•
Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:
keine
•
Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer
Hinsicht:
keine
Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die gegenständliche Verordnung steht nicht im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Erläuternde Bemerkungen
I. Allgemeiner Teil
1. Anlass und Zweck der Neuregelung:
Ziel der gegenständlichen Verordnung ist die erforderliche Anpassung der
Regelungen betreffend die Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter an die Erfahrungen in
der Praxis, die sich seit dem Inkrafttreten der bestehenden Verordnung im Jahr
2001 ergeben haben sowie der Ausbau von Maßnahmen zur
Qualitätssicherung. Die Einführung des verpflichtenden Kindergartenjahres hat
zu einer Steigerung der Herausforderungen in der Betreuung von Kindern,
insbesondere der 5- 6 Jährigen in Kindergruppen und bei Tageseltern geführt.
Durch die Novelle des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes (LGBl. für Wien Nr.
12/2016) wurden auch die Qualitätsstandards in der Bildungsarbeit der
Kindergruppen erhöht. Da gleichzeitig auch eine geschlechtergerechte
Formulierung vorgenommen wird, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit
eine neue Verordnung und nicht nur eine Novelle ausgearbeitet.
2. Inhalt:
• Neuregelung der Anerkennung von Ausbildungslehrgängen durch den
Magistrat
• Erhöhung der Stundenanzahl des gesamten Ausbildungslehrganges von
60 bzw. 90 auf insgesamt 400 Stunden, wobei 160 Stunden auf die
Absolvierung einer Praxis entfallen
• Neuformulierung einzelner Curriculumsbereiche unter gleichzeitiger
Definition der dafür zu absolvierenden Unterrichtseinheiten, wodurch sich
eine Erhöhung der Stundenanzahl für den gesamten
Ausbildungslehrgang von derzeit 60 bzw. 90 auf 240 Theoriestunden und
160 Praxisstunden ergibt:
1. Pädagogik im Ausmaß von mindestens 130 Stunden
2. Prinzipien des Wiener Bildungsplans und deren praktische Umsetzung
im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
1
3. Methodischer didaktischer Aufbau im Ausmaß von mindestens 30
Stunden
4. Entwicklungspsychologie im Ausmaß von mindestens 20 Stunden
5. Diversität im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
6. Persönlichkeitsbildung und Kommunikation im Ausmaß von
mindestens 15 Stunden
7. Organisatorische, rechtliche und fachliche Belange der Tätigkeit als
Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und
Tagesmutter oder Tagesvater im Ausmaß von mindestens 15 Stunden
8. Gesundheit und Ernährung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
• Definition für die Qualifikation der Ausbildungspersonen:
Aus Gründen der fachlich didaktischen Qualitätssicherung legt die
Verordnung fest, dass Ausbildungspersonen die beruflichen wie berufsund arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzen müssen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte
erforderlich sind und definiert die jeweiligen fachlichen Qualifikationen
• Neuregelung des Abschlusses der Ausbildungslehrgänge:
Nach erfolgreicher Absolvierung zweier Lernzielkontrollen muss von den
Kandidatinnen und Kandidaten zusätzlich zur Präsentation einer
Seminararbeit eine mündliche Prüfung zum Inhalt der
Ausbildungslehrgänge abgelegt werden. Wird die Prüfung nicht
bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
• Die übrigen Bestimmungen werden praktisch unverändert übernommen.
Auf Grund der vorzunehmenden geschlechtergerechten Formulierung
erscheint eine Novelle zu unübersichtlich, daher wird die gesamte
Verordnung komplett neu erlassen.
3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
2
Die gegenständliche Verordnung steht nicht im Widerspruch zum Recht der
Europäischen Union.
5. Finanzielle Auswirkungen
Für andere Gebietskörperschaften bestehen keine finanziellen Auswirkungen;
für das Land Wien sind die finanziellen Auswirkungen durch zusätzliche
Aufgaben nicht näher bezifferbar.
II. Besonderer Teil
Zu § 2
Tagesmütter oder Tagesväter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit neben der
Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 4 auch eine Bewilligung gemäß § 3
Abs.1 WTBG nachweisen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind die Lehrpläne vom
Magistrat bescheidmäßig anzuerkennen.
Aus Gründen der Qualitätskontrolle behält sich der Magistrat die jederzeitige
Einsicht in alle Unterlagen die Lehrgänge betreffend vor.
Zu § 3
Die Organisatorin oder der Organisator haben zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang erfüllt sind.
Ausdrücklich gefordert werden auch sehr gute Kenntnisse der deutschen
Sprache in Wort und Schrift, die für die Tätigkeit als
Kindergruppenbetreuungsperson und Tagesmutter oder Tagesvater unbedingt
3
erforderlich sind. Ohne sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache können
die Teilnehmenden die Ausbildungsinhalte der Kurse nicht sinngemäß erfassen
und auch die geforderte schriftliche Abschlussarbeit nicht selbstständig
verfassen. Auch für die Berufsausübung in einer Kindergruppe oder als
Tagesmutter oder Tagesvater sind sehr gute Kenntnisse der deutschen
Sprache einerseits im Hinblick auf die Betreuungstätigkeit an sich, andererseits
auch im Hinblick auf die notwendige Sprachförderung der zu betreuenden
Kinder sehr wichtig. Die Feststellung der sehr guten Deutschkenntnisse obliegt
den Organisatorinnen und Organisatoren. Im Zweifelsfalle können
Überprüfungsmethoden heran gezogen werden wie z.B. der gemeinsame
europäische Referenzrahmen für Sprachen.
Die persönliche Eignung ist von der Organisatorin bzw. dem Organisator nach
den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 15 Abs. 2 Z 1 bis 4 zu
beurteilen. Als Nachweise sind ärztliche Atteste, Strafregisterauskünfte und
schriftliche Eigenerklärungen, die das Nicht-Vorliegen von Betreuungsmängeln
bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern bestätigen, vorzulegen. Sonstige
Gründe im Sinne der Ziffer 4 sind z.B. Mangel an Bereitschaft zur
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, anhängige gerichtliche
Strafverfahren betreffend Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des
Tageskindes zu gefährden und ähnliches.
Zu § 4
Die Einfügung der Wortfolge „nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft“ soll
sicherstellen, dass jeweils die neuesten pädagogischen Inhalte in die
Ausbildungslehrgänge einfließen.
Da schon in der Ausbildung eine untrennbare Verknüpfung der inklusiven und
der geschlechtssensiblen Pädagogik (als Haltung bzw. methodisch-didaktischer
Zugang) mit den eigentlichen pädagogischen Inhalten erforderlich ist, werden
4
diese beiden Bereiche bereits einleitend erwähnt, sodass sie bei allen
Curriculumsbereichen zu berücksichtigen sind.
Die Neuformulierung einzelner Ausbildungsbereiche (siehe § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8)
stellt eine Anpassung an die aktuelle pädagogische Fachsprache sowie an
veränderte gesellschaftliche Zugänge (z.B. Beachtung der inklusiven sowie der
geschlechtssensiblen Pädagogik bei sämtlichen Ausbildungsbereichen)
gegenüber der alten Verordnung dar.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der pädagogischen Arbeit, daher wurde
das Modul „Pädagogik“ mit dem überwiegenden Stundenanteil festgesetzt.
Da der Wiener Bildungsplan die pädagogischen Qualitätsstandards und
Zielsetzungen formuliert, die sich in Abstimmung mit gesellschaftlichen
Entwicklungen im Laufe der Jahre als unverzichtbar für ein zeitgemäßes
Bildungsmanagement herausgestellt haben, wird ein eigenes Modul „Prinzipien
des Wiener Bildungsplans und deren praktische Umsetzung“ eingeführt. Die im
Wiener Bildungsplan definierte Kompetenzförderung beim Kindergartenkind soll
im Modul „Methodischer didaktischer Aufbau“ behandelt werden. Das Modul
„Persönlichkeitsbildung und Kommunikation“ dient zur Qualitätssicherung in
elementaren Bildungseinrichtungen, da es strukturierter und reflektierter
Persönlichkeiten bedarf, die unter höchster Professionalität auch
Teamprozesse zu bewältigen haben. Hierzu ist die Erweiterung und
Verbesserung im Bereich Kommunikation und Präsentation sowie der
Hinterfragung der eigenen Persönlichkeit notwendig.
Das Wissen um bewusste, gesunde und kindgerechte Ernährung ist die Basis
für eine gesunde Entwicklung des Kindes. Dieses Wissen soll durch das Modul
„Gesundheit und Ernährung“ erworben werden.
5
Zur Klarstellung wird festgelegt, dass mindestens 40 Stunden des Praktikums in
einem Kindergarten absolviert werden müssen. Dies dient dem Kennenlernen
des kindergartenspezifischen Betreuungssettings. Da das Betreuungsmodell
des Kindergartens die Führung mehrerer Gruppen unterschiedlicher
Altersstruktur der betreuten Kinder an einem Standort vorsieht, gewinnt die
Teilnehmerin oder der Teilnehmer einen Einblick in komplexe pädagogische
Konzepte, die sich nicht nur auf die einzelne Gruppe, sondern auf das gesamte
Haus erstrecken.
Zu § 5
Aus Gründen der fachlich didaktischen Qualitätssicherung legt die Verordnung
fest, dass Ausbildungspersonen die beruflichen wie berufs- und
arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen
müssen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind und
definiert die jeweiligen fachlichen Qualifikationen.
Zu § 6
Während des Ausbildungslehrganges sind zwei schriftliche Lernzielkontrollen
positiv zu absolvieren, die gleichmäßig auf die Ausbildungsdauer des jeweiligen
Kurses verteilt werden sollen, z.B. bei einem 6-monatigen Kurs alle zwei
Monate. Bei negativer Beurteilung einer Lernzielkontrolle kann diese zweimal
wiederholt werden.
Der Abschluss der Ausbildungslehrgänge erfolgt einerseits mit einer
schriftlichen Seminararbeit zu einem praxisbezogenen Thema, andererseits mit
einer mündlichen Prüfung zum Inhalt der Ausbildungslehrgänge. Für die
Zulassung zur Präsentation der Seminararbeit und zur mündlichen Prüfung
müssen die Teilveranstaltungen der Ausbildung inklusive schriftlicher
Lernzielkontrollen und Praktikum vollständig und erfolgreich, dh. positiv
6
abgeschlossen werden. Die schriftliche Seminararbeit muss ebenfalls positiv
beurteilt sein. Die Kandidatin oder der Kandidat darf höchstens 10% des
Stundenausmaßes des Ausbildungslehrganges versäumen.
Das Thema für die Seminararbeit ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
gemeinsam mit den Organisatorinnen und Organisatoren und den
Referentinnen und Referenten zu erarbeiten. Der Umfang der Arbeit sollte sich
zwischen 20.000 und 30.000 Anschlägen bewegen. Inhaltlich soll eine
Verbindung zwischen den theoretischen Grundlagen des ausgewählten
Themas und dem Praxisbezug klar erkennbar sein.
Zu § 7
Aus Gründen der Qualitätskontrolle behält sich der Magistrat die jederzeitige
Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge vor.
Zu § 8
Eine Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 1 WTBG liegt nur vor, wenn diese von
anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten oder in
einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen, von Wahleltern oder
anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durchgeführt wird.
Zu § 9
Durch eine Prüfung der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Umstände soll im
Vorhinein eine Gefährdung von Tageskindern möglichst ausgeschlossen
werden. Durch die Formulierung in Z 4 „ … die geeignet sind, das Wohl des
Tageskindes zu gefährden“ wird klargestellt, dass zur Versagung der
Bewilligung gem. § 3 WTBG eine objektive abstrakte Gefährdung genügt.
7
Die Ausübung der Tätigkeit einer Tagesmutter/eines Tagesvaters im eigenen
Haushalt führt dazu, dass auch die mit der Tagesmutter/dem Tagesvater in
Wohngemeinschaft lebenden Personen mit den Tageskindern in Kontakt
kommen können. Daher ist auch bei diesen Personen die gleiche Sorgfalt der
Prüfung hinsichtlich der in den Z 1 bis 4 angeführten Umstände anzulegen wie
bei der Tagesmutter/dem Tagesvater.
Sonstige Gründe im Sinne der Z 4 sind z.B. Mangel an Bereitschaft zur
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, anhängige gerichtliche
Strafverfahren betreffend Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des
Tageskindes zu gefährden, u.ä.
Zu § 10
Um im Interesse der Tageskinder eine Kontinuität der Betreuung in der
gewohnten Umgebung zu gewährleisten, müssen der Tagesmutter/dem
Tagesvater die Räumlichkeiten längerfristig zur Verfügung stehen (z.B.
unbefristeter Mietvertrag, Eigentum).
Zu § 11
Zur förderlichen Entwicklung von Kindern ist nicht nur ausreichender Raum für
ihr Spiel- und Bewegungsbedürfnis erforderlich, sondern es ist auch dafür
Sorge zu tragen, dass ihnen ausreichend Schlaf- bzw. Rückzugsmöglichkeiten
zur Verfügung stehen.
Da Unfälle und Verletzungen sicherlich nie völlig ausgeschlossen werden
können, ist im Rahmen des Zumutbaren Vorsorge zu treffen, dass
gesundheitliche Schädigungen oder Unfälle weitestgehend vermieden werden
können.
Zu § 12
8
Durch Abs. 1 wird eine größtmögliche Flexibilität bei der Festlegung der
Höchstzahl der zu betreuenden Tageskinder gewährleistet, da bei der
Beurteilung u.a. auf die persönliche Eignung, die Größe und Anzahl der zur
Verfügung stehenden Räumlichkeiten und die Anzahl und das Alter der eigenen
Kinder Bedacht zu nehmen ist. Durch die Aufnahme von Tageskindern darf vor
allem nicht das Wohl der eigenen Kinder der Tagesmutter/des Tagesvaters
beeinträchtigt werden.
Da eine Tagesmutter/ein Tagesvater die Betreuung der Tageskinder in der
Regel alleine übernimmt, ist nach allgemein anerkannten Erkenntnissen und
Erfahrungen der Pädagogik die bestmögliche, individuelle und soziale
Entfaltung in Familienpflege nur dann gewährleistet, wenn nicht mehr als fünf
Kinder gleichzeitig, inklusive der eigenen Kinder, betreut werden. Unter
„eigenen Kindern“ sind neben leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Pflege- und
Stiefkinder umfasst.
Zu § 13
Die Definition einer Kindergruppe wurde aus dem § 21a Abs. 1 der
Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998 entnommen.
Zu § 14
Vierzehn gleichzeitig betreute Tageskinder stellen die absolute Obergrenze in
einer Kindergruppe dar, bei der noch eine qualitätsvolle Tagesbetreuung durch
eine ausgebildete Betreuungsperson möglich ist. Durch Abs. 3 wird jedoch bei
der bescheidmäßigen Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden
Tageskinder eine größtmögliche Flexibilität gewährleistet, da bei der
Beurteilung insbesondere auf das pädagogische Konzept, das Alter der
Tageskinder und die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen ist.
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Zu § 15
Durch eine Prüfung der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Umstände soll bereits
im Vorhinein eine Gefährdung der Tageskinder ausgeschlossen werden. Da die
Tätigkeit einer Kindergruppenbetreuerin/eines Kindergruppenbetreuers nicht im
eigenen Haushalt stattfindet, kann die Prüfung der im Abs. 2 angeführten
Umstände hinsichtlich der in Wohngemeinschaft mit den Betreuungspersonen
lebenden Personen entfallen.
Zu § 16
Die Einstellung von zusätzlichen Hilfskräften, die keine Ausbildung ausweisen,
ist möglich. Diese Hilfskräfte dürfen jedoch nur in Anwesenheit einer
Betreuungsperson tätig werden, die eine Ausbildung im Sinne des § 4 aufweist.
Die Hilfskräfte sind insbesondere zur Unterstützung bei Ausflügen sowie
betreuungsintensiven Situationen im Tagesablauf gedacht. Sie müssen, um
eine Gefährdung von Tageskindern im Vorhinein zu vermeiden, einer Prüfung
hinsichtlich der im § 15 Abs. 2 angeführten Umstände unterzogen werden.
Zu § 17
Um im Interesse der Tageskinder eine Kontinuität der Betreuung in der
gewohnten Umgebung zu gewährleisten, müssen die Räumlichkeiten dem
Rechtsträger einer Kindergruppe längerfristig zur Verfügung stehen (z.B.
unbefristeter Mietvertrag, Eigentum).
Zu § 18
Da die Betreuung in Kindergruppen in der Regel nicht in eigens dafür
vorgesehenen Räumlichkeiten stattfindet, die mit einer in Kindergärten
vergleichbarer Infrastruktur ausgestattet sind, vor allem was die Spiel- und
Bewegungsmöglichkeiten betrifft, müssen die Räume der
Tagesbetreuungseinrichtung pro Tageskind und Betreuerin/Betreuer eine
Fläche von mindestens 4 m² umfassen.
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Angesichts des Umstandes, dass eine Kindergruppe gemäß § 14 der
Verordnung bis zu 14 Personen umfassen kann, wird sich auch die Verpflegung
der Kinder in einer Dimension bewegen, wie sie für eine Betreuung im Rahmen
einer Familie in der Regel nicht gegeben ist. Kindergruppen sind vom
hygienischen Standpunkt her eher mit „kleinen Kindergärten“ und nicht mit den
für unsere Zeit typischen Kleinfamilien vergleichbar. Aus hygienischen Gründen
und aus allgemeinen Sicherheitsüberlegungen ist die Herstellung einer
räumlichen Trennung des Kochbereiches vom Aufenthalts- bzw. Ruheraum
erforderlich. Erstrebenswert ist ein eigener Küchenraum, allenfalls könnte ein
vom Aufenthaltsbereich getrennter Kochbereich (Küchenzeile) durch
Aufstellung von Raumteilungselementen im Aufenthalts- bzw. Ruheraum
geschaffen werden.
Aus hygienischen Gründen sollte die Waschgelegenheit in der Nähe des WC’s
situiert sein.
Zu § 19
Die Rechtsträger der Kindergruppen haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu
treffen, um Unfälle, Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen
weitestgehend auszuschließen.
Zu § 20
Ausbildungslehrgänge, die noch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnen werden, können nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt
werden und sind nach Abschluss gleichwertig einer Ausbildung gem. § 4.
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