Jahrgang 2016 XX. Verordnung: Ausgegeben am XX. XXX 2016 Verordnung Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 - WTBVO 2016 Verordnung der Wiener Landesregierung über die Regelung der Tagesbetreuung nach dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz 2016 (Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 WTBVO 2016) Auf Grund des § 5 des Gesetzes betreffend die Regelung der Betreuung von Tageskindern (Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG), LGBl. für Wien Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2016, wird verordnet: Abschnitt 1 Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter und in Kindergruppen sowie die dafür erforderliche Ausbildung. Abschnitt 2 Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter Allgemeines und Voraussetzungen § 2. (1) Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 4 nachweisen. (2) Der Magistrat hat die von den Organisatorinnen oder Organisatoren der Lehrgänge vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig zu genehmigen, wenn diese den vorgesehenen Ausbildungsbereichen und Unterrichtseinheiten gemäß § 4 entsprechen. Im Genehmigungsverfahren ist ein fachlich fundiertes Konzept (Curriculum) vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden bzw. wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck der Umsetzung des Wiener Bildungsplans (ISBN 978-3-85493-133-1) nicht entsprechen. (3) Den Organen des Magistrats ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten. Voraussetzungen für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen für Kindergruppenbetreuungspersonen bzw. Tagesmütter oder Tagesväter § 3. Für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. ein Mindestalter von 18 Jahren, 2. die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, 3. der positive Abschluss der Hauptschule oder einer mindestens gleichwertigen Schule, 4. sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, 5. die Absolvierung eines nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Erste Hilfe-Kurses, 6. es dürfen keine Umstände gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 15 Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegen. Ausbildungsbereiche und Stundenausmaß § 4. (1) Die theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsbereiche, jeweils nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, im angegebenen Stundenausmaß zu enthalten, wobei sämtliche Ausbildungsbereiche unter besonderer Beachtung der inklusiven sowie der geschlechtssensiblen Pädagogik zu unterrichten sind: 1. Pädagogik im Ausmaß von mindestens 130 Stunden 2. Prinzipien des Wiener Bildungsplans (ISBN 978-3-85493-133-1) und deren praktische Umsetzung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden 3. Methodischer didaktischer Aufbau im Ausmaß von mindestens 30 Stunden 4. Entwicklungspsychologie im Ausmaß von mindestens 20 Stunden 5. Diversität im Ausmaß von mindestens 10 Stunden 6. Persönlichkeitsbildung und Kommunikation im Ausmaß von mindestens 15 Stunden 7. Organisatorische, rechtliche und fachliche Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater im Ausmaß von mindestens 15 Stunden 8. Gesundheit und Ernährung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden (2) Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung ist ein Praktikum in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung im Ausmaß von insgesamt 160 Stunden während der Dauer des Ausbildungslehrganges zu absolvieren. Davon müssen mindestens 40 Stunden in einem Kindergarten absolviert werden. (3) In Ergänzung der Ausbildung müssen Kindergruppenbetreuungspersonen sowie Tagesmütter oder Tagesväter die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten nachweisen. (4) Wurden im Rahmen einer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge) einzelne der im Abs. 1 genannten Ausbildungsinhalte bereits vermittelt, so sind diese auf die Ausbildung anzurechnen. Der Magistrat hat über die Anrechnung des Stundenausmaßes mit Bescheid zu entscheiden. Anforderungen an die Qualifikation der Ausbildungspersonen § 5. (1) Ausbildungspersonen müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Ausbildungspersonen müssen für die Vermittlung der einzelnen in § 4 Abs. 1 genannten Ausbildungsbereiche über folgende fachliche Qualifikationen verfügen: 1. Pädagogik: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge 2. Prinzipien des Wiener Bildungsplans (ISBN 978-3-85493-133-1) und deren praktische Umsetzung: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge 3. Methodischer didaktischer Aufbau: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge oder Didaktiklehrerin oder Didaktiklehrer 4. Entwicklungspsychologie: Psychologin oder Psychologe 5. Diversität: einschlägige berufliche Kenntnisse 6. Persönlichkeitsbildung und Kommunikation: Psychosoziale Berufe 7. Organisatorische, rechtliche und fachliche Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater: Juristin oder Jurist 8. Gesundheit und Ernährung: Ärztin oder Arzt, Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler oder vergleichbare Qualifikation. Abschluss der Ausbildungslehrgänge § 6. (1) Der Abschluss des Ausbildungslehrganges erfolgt mit einer schriftlichen Seminararbeit zu einem praxisbezogenen Thema und einer mündlichen Prüfung zum Inhalt des Ausbildungslehrganges. Während des Ausbildungslehrganges sind zwei schriftliche Lernzielkontrollen erfolgreich zu absolvieren. Bei negativer Beurteilung einer Lernzielkontrolle kann diese zweimal wiederholt werden. Die Zulassung zur Präsentation der Seminararbeit und zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Teilveranstaltungen der Ausbildung inklusive schriftlicher Lernzielkontrollen und Praktikum abgeschlossen hat, die schriftliche Seminararbeit positiv beurteilt wurde und die Kandidatin oder der Kandidat höchstens 10 % des Stundenausmaßes des Ausbildungslehrganges versäumt hat. (2) Das Thema für die Seminararbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten gemeinsam mit der Organisatorin oder dem Organisator des Lehrganges und der Referentin oder dem Referenten zu erarbeiten. Die Seminararbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Organisatorin oder des Organisators und mindestens einer Referentin oder eines Referenten öffentlich zu präsentieren. (3) Die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus Vertreterinnen oder Vertretern der Organisatorin oder des Organisators und mindestens einer Referentin oder einem Referenten besteht. Aufsichtsorgane des Magistrats können an der Prüfung teilnehmen und gelten dabei als Mitglieder der Prüfungskommission. Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie nach frühestens vier Wochen wiederholt werden. Wird sie dann erneut nicht bestanden, ist ein letztmaliges Antreten nach mindestens weiteren vier Wochen möglich. (4) Der positive Abschluss der Ausbildung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen. Voraussetzung dafür ist die positive Beurteilung und Präsentation der Seminararbeit sowie die bestandene mündliche Prüfung. (5) Bei negativem Abschluss der Ausbildung bzw. im Falle des Abbrechens der Ausbildung ist über die absolvierten Teile der Ausbildung eine formlose Teilnahmebestätigung auszustellen. Teilnahme von Aufsichtsorganen an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge § 7. Den Aufsichtsorganen des Magistrats ist die jederzeitige Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge zu gestatten. Abschnitt 3 Tagesmütter oder Tagesväter Begriff § 8. Tagesmütter oder Tagesväter sind Personen, die regelmäßig und entgeltlich Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen (§ 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz). Die Betreuung und Förderung der Tageskinder hat in Zusammenarbeit und Übereinstimmung mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen, wobei die Bedürfnisse der Tageskinder im Mittelpunkt stehen. Persönliche Eignung § 9. (1) Tagesmütter oder Tagesväter müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein. (2) Bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen: 1. körperliche oder psychische Erkrankungen, geistige Behinderung oder Sucht, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden, 2. rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden, 3. Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern, 4. sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden. Anforderungen an die Räumlichkeiten § 10. Tagesmüttern oder Tagesvätern müssen längerfristig nutzbare Räumlichkeiten für die Tagesbetreuung zur Verfügung stehen. § 11. (1) Die Lage der Räumlichkeiten muss für die Betreuung von Tageskindern geeignet sein. (2) Die Größe der Räumlichkeiten muss gewährleisten, dass Tageskinder ihrem altersentsprechenden Spiel- und Bewegungsbedürfnis nachkommen können. Schlaf- bzw. Rückzugsmöglichkeiten müssen vorhanden sein. (3) Die Ausstattung der Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, muss kindgerecht, altersentsprechend und so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können. (4) Die Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, müssen in einem hygienisch einwandfreien Zustand sein. Zulässige Höchstzahl der betreuten Tageskinder § 12. (1) In der Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 WTBG ist die Höchstzahl der zu betreuenden Tageskinder festzulegen. Dabei ist insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 9), die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter oder Tagesväter Bedacht zu nehmen. (2) Eine Tagesmutter oder ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr höchstens fünf Minderjährige gleichzeitig betreuen. (3) In Notsituationen, z. B. bei Erkrankung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters, ist eine geringfügige Überschreitung der bewilligten Kinderanzahl kurzfristig gestattet. Der Magistrat ist hievon jedoch unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Abschnitt 4 Kindergruppen Begriff § 13. Kindergruppen sind Einrichtungen, in denen Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages in geeigneten Räumlichkeiten betreut werden, sofern dies nicht im Rahmen des Kindergarten- oder Schulbetriebes erfolgt. Gruppen § 14. (1) Die Betreuung und Erziehung der Tageskinder hat in Gruppen zu erfolgen. (2) Eine Kindergruppe darf höchstens umfassen: 1. vierzehn gleichzeitig betreute Tageskinder, 2. zehn gleichzeitig betreute Tageskinder, wenn mindestens ein Kind im Alter bis zu zwei Jahren ist und nicht eine weitere Betreuungsperson anwesend ist. (3) In der Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 WTBG ist bei der Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden Tageskinder insbesondere auf das pädagogische Konzept, das Alter der Tageskinder und die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen. Betreuungspersonal § 15. (1) Für jede Kindergruppe muss zumindest eine fachlich ausgebildete Betreuungsperson vorhanden sein, die eigenberechtigt und persönlich geeignet ist. (2) Bei einer Betreuungsperson dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen: 1. körperliche oder psychische Erkrankungen, geistige Behinderung oder Sucht, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden, 2. rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden, 3. Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern, 4. sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden. Hilfskräfte § 16. Zusätzlich eingesetzte Hilfskräfte müssen eigenberechtigt sein und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllen. Anforderungen an die Räumlichkeiten § 17. Dem Rechtsträger der Kindergruppe müssen längerfristig nutzbare Räumlichkeiten für die Tagesbetreuung zur Verfügung stehen. § 18. (1) Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten müssen für die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes geeignet sein. (2) Jeder Kindergruppe müssen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung stehen: 1. ein Aufenthaltsraum mit altersangepasster Ausstattung, 2. ein Ruheraum, mindestens jedoch eine Ruhemöglichkeit, 3. ein WC, 4. ein Waschraum, mindestens jedoch eine Waschgelegenheit und bei Bedarf eine Wickelgelegenheit, 5. eine Küche, mindestens jedoch eine vom Aufenthaltsraum bzw. Ruheraum durch Raumteiler abgetrennte Küchenzelle, 6. einen Vorraum mit Möglichkeit zur Kleiderablage. (3) Die Räume der Tagesbetreuungseinrichtung müssen pro Tageskind und Betreuungsperson eine Fläche von mindestens 4 m² umfassen. In allen Räumen, zu denen Tageskinder Zugang haben, ist das Rauchen untersagt. (4) Jede Tagesbetreuungseinrichtung ist im Einklang mit dem pädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann. (5) Die Räumlichkeiten, in denen Tageskinder betreut werden, müssen in einem hygienisch einwandfreien Zustand sein. Unfallverhütung § 19. (1) Die Ausstattung der Räumlichkeiten, in der die Kindergruppe untergebracht ist, muss so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können. Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Aufgetretene Mängel sind unverzüglich zu beheben. (2) Feuerlöscher und Verbandskästen sind bereitzuhalten. Medikamente, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, wie z. B. Reinigungsmittel, sind versperrt oder für Tageskinder unerreichbar zu verwahren. (3) Alle Räumlichkeiten, zu denen Tageskinder unter sechs Jahren Zugang haben, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Fußböden müssen leicht zu reinigen und aufwaschbar sowie so beschaffen sein, dass keine Gefahr des Ausrutschens, Stolperns oder von Verletzungen durch Fugen gegeben ist, 2. Steckdosen müssen mit einem Berührungsschutz ausgestattet sein, 3. sämtliche Glasflächen und Glasfüllungen in Türen müssen bis zu einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem Fußboden in Sicherheitsglas ausgeführt oder entsprechend gesichert sein, 4. Fenster sind durch entsprechend konstruierte Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Kindern abzusichern. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 20. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungslehrgänge können nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden und sind gleichwertig einer Ausbildung gemäß § 4. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Regelung der Tagesbetreuung nach dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz (Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO), LGBl. Nr. 94/2001, außer Kraft. Abschnitt 5 In-Kraft-Treten § 21. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: ##signaturplatzhalter## Vorblatt Ziele und wesentlicher Inhalt: Ziel der gegenständlichen Verordnung ist die erforderliche Anpassung der Regelungen betreffend die Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuerinnen und Kindergruppenbetreuer bzw. Tagesmütter und Tagesväter an die Erfahrungen in der Praxis, die sich seit dem Inkrafttreten der bestehenden Verordnung im Jahr 2001 ergeben haben sowie der Ausbau von Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Die Einführung des verpflichtenden Kindergartenjahres hat zu einer Steigerung der Herausforderungen in der Betreuung von Kindern, insbesondere der 5 - 6 Jährigen in Kindergruppen und bei Tageseltern geführt. Durch die Novelle des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes (LGBl. für Wien Nr. 12/2016) wurden auch die Qualitätsstandards in der Bildungsarbeit der Kindergruppen erhöht. Da gleichzeitig auch eine geschlechtergerechte Formulierung vorgenommen wird, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit eine neue Verordnung und nicht nur eine Novelle ausgearbeitet. Änderungen, die auf Grund der gegebenen Veränderungen notwendig sind, sind insbesondere: • Neuregelung der Anerkennung von Ausbildungslehrgängen durch den Magistrat • Neuregelung der Zulassung zu Ausbildungslehrgängen • Erhöhung der Stundenanzahl des gesamten Ausbildungslehrganges von 60 bzw. 90 auf insgesamt 400 Stunden, wobei 160 Stunden auf die Absolvierung einer Praxis entfallen • Neuformulierung einzelner Curriculumsbereiche • Definition für die Qualifikation der Ausbildungspersonen • Neuregelung des Abschlusses der Ausbildungslehrgänge Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Verbesserung der Betreuungsqualität in Kindergruppen und bei Tageseltern. Finanzielle Auswirkungen: Für andere Gebietskörperschaften bestehen keine finanziellen Auswirkungen; für das Land Wien sind die finanziellen Auswirkungen durch zusätzliche Aufgaben nicht näher bezifferbar. -2- Auswirkungen auf die Bezirke: Keine Wirtschaftspolitische Auswirkungen: • Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Eine Harmonisierung der Ausbildung für Kindergruppenbetreuerinnen und Kindergruppenbetreuer sowie Tagesmütter und Tagesväter erhöht die Flexibilität von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt. • Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen: keine • Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: keine Geschlechtsspezifische Auswirkungen: keine Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die gegenständliche Verordnung steht nicht im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: keine Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeiner Teil 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Ziel der gegenständlichen Verordnung ist die erforderliche Anpassung der Regelungen betreffend die Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter an die Erfahrungen in der Praxis, die sich seit dem Inkrafttreten der bestehenden Verordnung im Jahr 2001 ergeben haben sowie der Ausbau von Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Die Einführung des verpflichtenden Kindergartenjahres hat zu einer Steigerung der Herausforderungen in der Betreuung von Kindern, insbesondere der 5- 6 Jährigen in Kindergruppen und bei Tageseltern geführt. Durch die Novelle des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes (LGBl. für Wien Nr. 12/2016) wurden auch die Qualitätsstandards in der Bildungsarbeit der Kindergruppen erhöht. Da gleichzeitig auch eine geschlechtergerechte Formulierung vorgenommen wird, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit eine neue Verordnung und nicht nur eine Novelle ausgearbeitet. 2. Inhalt: • Neuregelung der Anerkennung von Ausbildungslehrgängen durch den Magistrat • Erhöhung der Stundenanzahl des gesamten Ausbildungslehrganges von 60 bzw. 90 auf insgesamt 400 Stunden, wobei 160 Stunden auf die Absolvierung einer Praxis entfallen • Neuformulierung einzelner Curriculumsbereiche unter gleichzeitiger Definition der dafür zu absolvierenden Unterrichtseinheiten, wodurch sich eine Erhöhung der Stundenanzahl für den gesamten Ausbildungslehrgang von derzeit 60 bzw. 90 auf 240 Theoriestunden und 160 Praxisstunden ergibt: 1. Pädagogik im Ausmaß von mindestens 130 Stunden 2. Prinzipien des Wiener Bildungsplans und deren praktische Umsetzung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden 1 3. Methodischer didaktischer Aufbau im Ausmaß von mindestens 30 Stunden 4. Entwicklungspsychologie im Ausmaß von mindestens 20 Stunden 5. Diversität im Ausmaß von mindestens 10 Stunden 6. Persönlichkeitsbildung und Kommunikation im Ausmaß von mindestens 15 Stunden 7. Organisatorische, rechtliche und fachliche Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater im Ausmaß von mindestens 15 Stunden 8. Gesundheit und Ernährung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden • Definition für die Qualifikation der Ausbildungspersonen: Aus Gründen der fachlich didaktischen Qualitätssicherung legt die Verordnung fest, dass Ausbildungspersonen die beruflichen wie berufsund arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen müssen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind und definiert die jeweiligen fachlichen Qualifikationen • Neuregelung des Abschlusses der Ausbildungslehrgänge: Nach erfolgreicher Absolvierung zweier Lernzielkontrollen muss von den Kandidatinnen und Kandidaten zusätzlich zur Präsentation einer Seminararbeit eine mündliche Prüfung zum Inhalt der Ausbildungslehrgänge abgelegt werden. Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. • Die übrigen Bestimmungen werden praktisch unverändert übernommen. Auf Grund der vorzunehmenden geschlechtergerechten Formulierung erscheint eine Novelle zu unübersichtlich, daher wird die gesamte Verordnung komplett neu erlassen. 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: keine 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 2 Die gegenständliche Verordnung steht nicht im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union. 5. Finanzielle Auswirkungen Für andere Gebietskörperschaften bestehen keine finanziellen Auswirkungen; für das Land Wien sind die finanziellen Auswirkungen durch zusätzliche Aufgaben nicht näher bezifferbar. II. Besonderer Teil Zu § 2 Tagesmütter oder Tagesväter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit neben der Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 4 auch eine Bewilligung gemäß § 3 Abs.1 WTBG nachweisen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind die Lehrpläne vom Magistrat bescheidmäßig anzuerkennen. Aus Gründen der Qualitätskontrolle behält sich der Magistrat die jederzeitige Einsicht in alle Unterlagen die Lehrgänge betreffend vor. Zu § 3 Die Organisatorin oder der Organisator haben zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang erfüllt sind. Ausdrücklich gefordert werden auch sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, die für die Tätigkeit als Kindergruppenbetreuungsperson und Tagesmutter oder Tagesvater unbedingt 3 erforderlich sind. Ohne sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache können die Teilnehmenden die Ausbildungsinhalte der Kurse nicht sinngemäß erfassen und auch die geforderte schriftliche Abschlussarbeit nicht selbstständig verfassen. Auch für die Berufsausübung in einer Kindergruppe oder als Tagesmutter oder Tagesvater sind sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache einerseits im Hinblick auf die Betreuungstätigkeit an sich, andererseits auch im Hinblick auf die notwendige Sprachförderung der zu betreuenden Kinder sehr wichtig. Die Feststellung der sehr guten Deutschkenntnisse obliegt den Organisatorinnen und Organisatoren. Im Zweifelsfalle können Überprüfungsmethoden heran gezogen werden wie z.B. der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen. Die persönliche Eignung ist von der Organisatorin bzw. dem Organisator nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 15 Abs. 2 Z 1 bis 4 zu beurteilen. Als Nachweise sind ärztliche Atteste, Strafregisterauskünfte und schriftliche Eigenerklärungen, die das Nicht-Vorliegen von Betreuungsmängeln bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern bestätigen, vorzulegen. Sonstige Gründe im Sinne der Ziffer 4 sind z.B. Mangel an Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, anhängige gerichtliche Strafverfahren betreffend Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden und ähnliches. Zu § 4 Die Einfügung der Wortfolge „nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft“ soll sicherstellen, dass jeweils die neuesten pädagogischen Inhalte in die Ausbildungslehrgänge einfließen. Da schon in der Ausbildung eine untrennbare Verknüpfung der inklusiven und der geschlechtssensiblen Pädagogik (als Haltung bzw. methodisch-didaktischer Zugang) mit den eigentlichen pädagogischen Inhalten erforderlich ist, werden 4 diese beiden Bereiche bereits einleitend erwähnt, sodass sie bei allen Curriculumsbereichen zu berücksichtigen sind. Die Neuformulierung einzelner Ausbildungsbereiche (siehe § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8) stellt eine Anpassung an die aktuelle pädagogische Fachsprache sowie an veränderte gesellschaftliche Zugänge (z.B. Beachtung der inklusiven sowie der geschlechtssensiblen Pädagogik bei sämtlichen Ausbildungsbereichen) gegenüber der alten Verordnung dar. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der pädagogischen Arbeit, daher wurde das Modul „Pädagogik“ mit dem überwiegenden Stundenanteil festgesetzt. Da der Wiener Bildungsplan die pädagogischen Qualitätsstandards und Zielsetzungen formuliert, die sich in Abstimmung mit gesellschaftlichen Entwicklungen im Laufe der Jahre als unverzichtbar für ein zeitgemäßes Bildungsmanagement herausgestellt haben, wird ein eigenes Modul „Prinzipien des Wiener Bildungsplans und deren praktische Umsetzung“ eingeführt. Die im Wiener Bildungsplan definierte Kompetenzförderung beim Kindergartenkind soll im Modul „Methodischer didaktischer Aufbau“ behandelt werden. Das Modul „Persönlichkeitsbildung und Kommunikation“ dient zur Qualitätssicherung in elementaren Bildungseinrichtungen, da es strukturierter und reflektierter Persönlichkeiten bedarf, die unter höchster Professionalität auch Teamprozesse zu bewältigen haben. Hierzu ist die Erweiterung und Verbesserung im Bereich Kommunikation und Präsentation sowie der Hinterfragung der eigenen Persönlichkeit notwendig. Das Wissen um bewusste, gesunde und kindgerechte Ernährung ist die Basis für eine gesunde Entwicklung des Kindes. Dieses Wissen soll durch das Modul „Gesundheit und Ernährung“ erworben werden. 5 Zur Klarstellung wird festgelegt, dass mindestens 40 Stunden des Praktikums in einem Kindergarten absolviert werden müssen. Dies dient dem Kennenlernen des kindergartenspezifischen Betreuungssettings. Da das Betreuungsmodell des Kindergartens die Führung mehrerer Gruppen unterschiedlicher Altersstruktur der betreuten Kinder an einem Standort vorsieht, gewinnt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer einen Einblick in komplexe pädagogische Konzepte, die sich nicht nur auf die einzelne Gruppe, sondern auf das gesamte Haus erstrecken. Zu § 5 Aus Gründen der fachlich didaktischen Qualitätssicherung legt die Verordnung fest, dass Ausbildungspersonen die beruflichen wie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen müssen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind und definiert die jeweiligen fachlichen Qualifikationen. Zu § 6 Während des Ausbildungslehrganges sind zwei schriftliche Lernzielkontrollen positiv zu absolvieren, die gleichmäßig auf die Ausbildungsdauer des jeweiligen Kurses verteilt werden sollen, z.B. bei einem 6-monatigen Kurs alle zwei Monate. Bei negativer Beurteilung einer Lernzielkontrolle kann diese zweimal wiederholt werden. Der Abschluss der Ausbildungslehrgänge erfolgt einerseits mit einer schriftlichen Seminararbeit zu einem praxisbezogenen Thema, andererseits mit einer mündlichen Prüfung zum Inhalt der Ausbildungslehrgänge. Für die Zulassung zur Präsentation der Seminararbeit und zur mündlichen Prüfung müssen die Teilveranstaltungen der Ausbildung inklusive schriftlicher Lernzielkontrollen und Praktikum vollständig und erfolgreich, dh. positiv 6 abgeschlossen werden. Die schriftliche Seminararbeit muss ebenfalls positiv beurteilt sein. Die Kandidatin oder der Kandidat darf höchstens 10% des Stundenausmaßes des Ausbildungslehrganges versäumen. Das Thema für die Seminararbeit ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemeinsam mit den Organisatorinnen und Organisatoren und den Referentinnen und Referenten zu erarbeiten. Der Umfang der Arbeit sollte sich zwischen 20.000 und 30.000 Anschlägen bewegen. Inhaltlich soll eine Verbindung zwischen den theoretischen Grundlagen des ausgewählten Themas und dem Praxisbezug klar erkennbar sein. Zu § 7 Aus Gründen der Qualitätskontrolle behält sich der Magistrat die jederzeitige Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge vor. Zu § 8 Eine Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 1 WTBG liegt nur vor, wenn diese von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen, von Wahleltern oder anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen durchgeführt wird. Zu § 9 Durch eine Prüfung der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Umstände soll im Vorhinein eine Gefährdung von Tageskindern möglichst ausgeschlossen werden. Durch die Formulierung in Z 4 „ … die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden“ wird klargestellt, dass zur Versagung der Bewilligung gem. § 3 WTBG eine objektive abstrakte Gefährdung genügt. 7 Die Ausübung der Tätigkeit einer Tagesmutter/eines Tagesvaters im eigenen Haushalt führt dazu, dass auch die mit der Tagesmutter/dem Tagesvater in Wohngemeinschaft lebenden Personen mit den Tageskindern in Kontakt kommen können. Daher ist auch bei diesen Personen die gleiche Sorgfalt der Prüfung hinsichtlich der in den Z 1 bis 4 angeführten Umstände anzulegen wie bei der Tagesmutter/dem Tagesvater. Sonstige Gründe im Sinne der Z 4 sind z.B. Mangel an Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, anhängige gerichtliche Strafverfahren betreffend Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden, u.ä. Zu § 10 Um im Interesse der Tageskinder eine Kontinuität der Betreuung in der gewohnten Umgebung zu gewährleisten, müssen der Tagesmutter/dem Tagesvater die Räumlichkeiten längerfristig zur Verfügung stehen (z.B. unbefristeter Mietvertrag, Eigentum). Zu § 11 Zur förderlichen Entwicklung von Kindern ist nicht nur ausreichender Raum für ihr Spiel- und Bewegungsbedürfnis erforderlich, sondern es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass ihnen ausreichend Schlaf- bzw. Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Da Unfälle und Verletzungen sicherlich nie völlig ausgeschlossen werden können, ist im Rahmen des Zumutbaren Vorsorge zu treffen, dass gesundheitliche Schädigungen oder Unfälle weitestgehend vermieden werden können. Zu § 12 8 Durch Abs. 1 wird eine größtmögliche Flexibilität bei der Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden Tageskinder gewährleistet, da bei der Beurteilung u.a. auf die persönliche Eignung, die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und die Anzahl und das Alter der eigenen Kinder Bedacht zu nehmen ist. Durch die Aufnahme von Tageskindern darf vor allem nicht das Wohl der eigenen Kinder der Tagesmutter/des Tagesvaters beeinträchtigt werden. Da eine Tagesmutter/ein Tagesvater die Betreuung der Tageskinder in der Regel alleine übernimmt, ist nach allgemein anerkannten Erkenntnissen und Erfahrungen der Pädagogik die bestmögliche, individuelle und soziale Entfaltung in Familienpflege nur dann gewährleistet, wenn nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig, inklusive der eigenen Kinder, betreut werden. Unter „eigenen Kindern“ sind neben leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder umfasst. Zu § 13 Die Definition einer Kindergruppe wurde aus dem § 21a Abs. 1 der Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998 entnommen. Zu § 14 Vierzehn gleichzeitig betreute Tageskinder stellen die absolute Obergrenze in einer Kindergruppe dar, bei der noch eine qualitätsvolle Tagesbetreuung durch eine ausgebildete Betreuungsperson möglich ist. Durch Abs. 3 wird jedoch bei der bescheidmäßigen Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden Tageskinder eine größtmögliche Flexibilität gewährleistet, da bei der Beurteilung insbesondere auf das pädagogische Konzept, das Alter der Tageskinder und die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen ist. 9 Zu § 15 Durch eine Prüfung der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Umstände soll bereits im Vorhinein eine Gefährdung der Tageskinder ausgeschlossen werden. Da die Tätigkeit einer Kindergruppenbetreuerin/eines Kindergruppenbetreuers nicht im eigenen Haushalt stattfindet, kann die Prüfung der im Abs. 2 angeführten Umstände hinsichtlich der in Wohngemeinschaft mit den Betreuungspersonen lebenden Personen entfallen. Zu § 16 Die Einstellung von zusätzlichen Hilfskräften, die keine Ausbildung ausweisen, ist möglich. Diese Hilfskräfte dürfen jedoch nur in Anwesenheit einer Betreuungsperson tätig werden, die eine Ausbildung im Sinne des § 4 aufweist. Die Hilfskräfte sind insbesondere zur Unterstützung bei Ausflügen sowie betreuungsintensiven Situationen im Tagesablauf gedacht. Sie müssen, um eine Gefährdung von Tageskindern im Vorhinein zu vermeiden, einer Prüfung hinsichtlich der im § 15 Abs. 2 angeführten Umstände unterzogen werden. Zu § 17 Um im Interesse der Tageskinder eine Kontinuität der Betreuung in der gewohnten Umgebung zu gewährleisten, müssen die Räumlichkeiten dem Rechtsträger einer Kindergruppe längerfristig zur Verfügung stehen (z.B. unbefristeter Mietvertrag, Eigentum). Zu § 18 Da die Betreuung in Kindergruppen in der Regel nicht in eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten stattfindet, die mit einer in Kindergärten vergleichbarer Infrastruktur ausgestattet sind, vor allem was die Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten betrifft, müssen die Räume der Tagesbetreuungseinrichtung pro Tageskind und Betreuerin/Betreuer eine Fläche von mindestens 4 m² umfassen. 10 Angesichts des Umstandes, dass eine Kindergruppe gemäß § 14 der Verordnung bis zu 14 Personen umfassen kann, wird sich auch die Verpflegung der Kinder in einer Dimension bewegen, wie sie für eine Betreuung im Rahmen einer Familie in der Regel nicht gegeben ist. Kindergruppen sind vom hygienischen Standpunkt her eher mit „kleinen Kindergärten“ und nicht mit den für unsere Zeit typischen Kleinfamilien vergleichbar. Aus hygienischen Gründen und aus allgemeinen Sicherheitsüberlegungen ist die Herstellung einer räumlichen Trennung des Kochbereiches vom Aufenthalts- bzw. Ruheraum erforderlich. Erstrebenswert ist ein eigener Küchenraum, allenfalls könnte ein vom Aufenthaltsbereich getrennter Kochbereich (Küchenzeile) durch Aufstellung von Raumteilungselementen im Aufenthalts- bzw. Ruheraum geschaffen werden. Aus hygienischen Gründen sollte die Waschgelegenheit in der Nähe des WC’s situiert sein. Zu § 19 Die Rechtsträger der Kindergruppen haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle, Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend auszuschließen. Zu § 20 Ausbildungslehrgänge, die noch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden, können nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden und sind nach Abschluss gleichwertig einer Ausbildung gem. § 4. 11
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