Statuten

STATUTEN
der
Gemeinnützigen und Hilfs-Gesellschaft der Stadt St. Gallen
(GHG)
Name, Sitz und Ursprung
Artikel 1
Unter dem Namen „Gemeinnützige und Hilfs-Gesellschaft der Stadt St. Gallen“ (nachstehend „GHG“ genannt)
besteht mit Sitz in St. Gallen ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 69 bis 79 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die GHG ist im Jahre 1971 aus der im Jahre 1816 gegründeten Hilfsgesellschaft der Stadt St. Gallen und der im
Jahr 1873 gegründeten Gemeinnützigen Gesellschaft der Stadt St. Gallen hervorgegangen.
Zweck
Artikel 2
Die GHG bezweckt die Betreuung benachteiligter Mitmenschen und die Gewährung von Hilfe verschiedenster
Art an bedürftige Personen im Raum St. Gallen.
Der Vorstand konkretisiert diesen Zweck durch den Erlass eines Leitbildes.
Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglied der GHG ist, wer den vom Vorstand festgesetzten Jahresbeitrag leistet oder in einem ihrer
statutarischen Organe mitarbeitet. Der Beitritt erfolgt entweder durch die vorbehaltlose Zahlung des
Jahresbeitrages und Aufnahme durch den Ausschuss oder durch die Wahl in ein statutarisches Organ.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Rücktritt aus einem statutarischen Organ, durch Verweigerung der
Beitragszahlung oder durch eine an den Ausschuss gerichtete Rücktrittserklärung. Der Ausschuss kann ein
Mitglied ausschliessen, wenn sein Verhalten mit dem Zweck, dem Leitbild oder dem Ansehen der GHG nicht
vereinbar ist. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Ausschluss vom Vorstand abschliessend
beurteilen zu lassen.
Finanzierung
Artikel 4
Die Tätigkeit der GHG wird insbesondere finanziert durch
-
Jahresbeiträge der Mitglieder
freiwillige Beiträge von Mitgliedern und Gönnern
Vermächtnisse und Vergabungen
Erträge des Vereinsvermögens und eventuelle Betriebsüberschüsse der Institutionen
Beiträge der öffentlichen Hand.
Für die Verbindlichkeiten der GHG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, auf welches die Mitglieder
selbst keinen Anspruch haben. Es darf nur für die Verwirklichung des Zweckes gemäss Artikel 2 verwendet
werden.
Organe
Artikel 5
Die Organe der GHG sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Ausschuss
d) Die Betriebskommission
e) Die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
f) Die Revisionsstelle
Hauptversammlung
Artikel 6
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der GHG. Ihr stehen die nachfolgenden unübertragbaren
Befugnisse zu:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten und der Betriebskommissionen
Abnahme der Jahresrechnungen sowie des Berichtes der Geschäftsprüfungskommission und der
Revisionsstelle
Wahl der Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme der Präsidenten der Betriebskommissionen), des
Präsidenten und der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Eine Wahl bzw. eine Wiederwahl ist
möglich solange das 70. Altersjahr noch nicht erreicht ist. Somit ergibt sich bei einer Amtsdauer von drei
Jahren eine Altersbeschränkung bei 73.
Wahl der Revisionsstelle
Beschlussfassung über Statutenänderungen
Beschlussfassung über die Auflösung der GHG
Behandlung von Anträgen, die von mindestens zwanzig Mitgliedern spätestens dreissig Tage vor der
Hauptversammlung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
Im Falle von Ziffer 5 und 6 ist für die Beschlussfassung eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden
Mitgliedern notwendig. Im Übrigen entscheidet das absolute Mehr aller Anwesenden.
Artikel 7
Die Hauptversammlung findet ordentlicherweise in der ersten Jahreshälfte statt. Sie behandelt die statutarischen
Geschäfte und sonstige ihr im Vorstand vorgelegte Traktanden sowie die gemäss Artikel 6 Ziffer 7
eingegangenen Anträge.
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, so oft es der Vorstand für nötig hält oder wenn es
von 1/10 der Mitglieder verlangt wird.
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen und unter
Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich an die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Mitglieder.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über
Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt worden sind, darf kein Beschluss gefasst werden.
Vorstand
Artikel 8
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, den Präsidenten der Betriebskommissionen sowie
bis zu fünf Beisitzern, die in der Regel Mitglieder des Ausschusses sind. Er wird jeweils samt dem Präsidenten
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er hat das Recht,
während des Jahres ausscheidende Mitglieder für den Rest der Amtsdauer in eigener Kompetenz zu ersetzen.
Artikel 9
Der Vorstand hat die nachstehenden Aufgaben und Kompetenzen:
1.
Leitung, Koordination und Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit, soweit sie nicht der
Hauptversammlung vorbehalten ist.
2. Eröffnung neuer oder Aufhebung bestehender Institutionen.
3. Wahl der Betriebskommissionen und ihrer Präsidenten. Die Betriebskommissionen haben ein
Vorschlagsrecht.
4. Oberaufsicht über die Institutionen. Im Rahmen dieser Aufsicht erteilt der Vorstand den
Betriebskommissionen Weisungen und Kompetenzen. Er kann Beschlüsse der Betriebskommissionen
aufheben, wenn sie mit diesen Statuten, dem Leitbild oder allgemein anerkannten Grundsätzen der
Betriebsführung nicht vereinbar sind.
5. Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der Statuten, wobei einzelne Teile des Vermögens als
separate Fonds zu besonderen Zwecken ausgeschieden werden können.
6. Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder.
7. Festsetzung der von der Hauptkasse an einzelne Betriebskommissionen, anderen Institutionen oder für
sonstige gemeinnützige Zwecke auszurichtende Beiträge.
8. Erlass eines Geschäfts- und Organisationsreglementes.
9. Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie deren Belastung mit Grundpfandrechten, Einräumung von
beschränkten dinglichen Rechten, Eintragung von Anmerkungen und Vormerkungen.
10. Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung.
11. Festlegung eines einheitlichen formellen und graphischen Erscheinungsbildes des Vereins und dessen
Institution.
Der Vorstand hat das Recht, bestimmte Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Vorstandsmitglieder, an den
Ausschuss, besondere Ausschüsse, einer Geschäftsführung, einem Sekretariat oder an die Betriebskommissionen
zu delegieren.
Artikel 10
Der Vorstand versammelt sich so oft es der Präsident oder der Ausschuss für nötig erachtet, oder wenn
mindestens drei seiner Mitglieder es verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit dem
absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden, sofern kein Mitglied die Behandlung des
Traktandums in einer Sitzung verlangt.
Ausschuss
Artikel 11
Präsident, Vizepräsident und Kassier sowie vom Vorstand zu bestimmende Beisitzer bilden den Ausschuss.
Dem Ausschuss obliegt die Vorbereitung der Sitzungen und die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes.
Zudem hat der Ausschuss folgende Aufgaben:
- Jährliche Aufnahme neuer Mitglieder und Führung des Mitgliederverzeichnisses
- Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt des Weiterzuges an den Vorstand
- Ernennung von Abordnungen in andere Institutionen
- Genehmigung von öffentlichen Sammlungen
- Begutachtung der Berichte, Anträge und Rechnungen der Betriebskommissionen
- Drucklegung und Verteilung der Jahresberichte
- Organisation der Geschäftsführung und des Rechnungswesens
- Festlegung der Unterschriftsberechtigungen
- Kenntnisnahme von den Revisionsberichten und den Berichten der Geschäftsprüfungskommission und
Anordnung allfälliger Massnahmen zur Bereinigung von Empfehlungen.
Artikel 12
Der Ausschuss vertritt die GHG nach aussen.
Die Führung der Unterschrift durch die Mitglieder der Betriebskommissionen im Rahmen ihrer besonderen
Tätigkeit wird auf Antrag der Betriebskommissionen durch den Ausschuss geregelt.
Betriebskommissionen
Artikel 13
Im Auftrag des Vorstandes üben die Betriebskommissionen die Aufsicht über ihre Institutionen im Rahmen der
ihr vom Vorstand/Ausschuss erteilten Kompetenzen aus.
Jede Betriebskommission hat dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung alljährlich im Rahmen der
Aufsicht einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Artikel 14
Für den Betrieb der einzelnen Institutionen werden spezielle Rechnungen geführt, für welche die betreffenden
Betriebskommissionen verantwortlich sind.
Die Betriebe finanzieren sich in der Regel durch eigene Erträge, öffentliche Beiträge, Spenden und Legate. In
speziellen Fällen sind auf Gesuch hin auch Zuwendungen aus der Vereinskasse möglich.
Geschäftsprüfungskommission und Revisionsstelle
Artikel 15
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine Geschäftsprüfungskommission mit mindestens
drei Mitgliedern. Diese hat die Geschäftsführung aller Organe, inkl. der Institutionen auf die Übereinstimmung
mit den Statuten und dem Leitbild und den Vorstandsbeschlüssen zu prüfen. Die Geschäftsprüfungskommission
berichtet der Hauptversammlung schriftlich über ihre Resultate.
Den gesetzlichen Vorschriften folgend, wählt die Hauptversammlung jährlich die Revisionsstelle. Die
Revisionsstelle übernimmt die Prüfung und Berichterstattung gemäss Gesetz.
Fällt ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission während des Jahres aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder berechtigt, dieses Mitglied unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand für den Rest der
Amtsdauer zu ersetzen.
Entschädigungen
Artikel 16
Die Tätigkeit in einem statutarischen Organ der GHG wird ehrenamtlich ausgeübt; davon ausgenommen ist die
externe Revisionsstelle. Der Vorstand und der Ausschuss sind berechtigt, in Ausnahmefällen an einzelne ihrer
Mitglieder, deren Beanspruchung besonders gross ist, eine angemessene Entschädigung auszurichten. Über
allfällige Entschädigungen an Mitglieder der Betriebskommissionen entscheidet im gleichen Sinne der
Ausschuss nach Anhören der Betriebskommission.
Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und der Betriebskommissionen Anspruch auf
Ersatz ihrer Barauslagen und Reisespesen.
Auflösung
Artikel 17
Wenn der Zweck der GHG unerreichbar geworden ist oder seinen Sinn verloren hat, kann die
Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern die Auflösung des Vereins
beschliessen.
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes über die
Verwendung des Vereinsvermögens zu Gunsten anderer gemeinnütziger, wohltätiger oder kultureller
Institutionen im Raum St. Gallen.
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 30. Juni 2010 beschlossen und am 1. Juli 2010 in Kraft
gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 17. Juni 1997, die hiermit aufgehoben sind.
Im Namen des Vorstandes
Heinz Loretini
Präsident
Stephan Weigelt
Vizepräsident