STATUTEN der Gemeinnützigen und Hilfs-Gesellschaft der Stadt St. Gallen (GHG) Name, Sitz und Ursprung Artikel 1 Unter dem Namen „Gemeinnützige und Hilfs-Gesellschaft der Stadt St. Gallen“ (nachstehend „GHG“ genannt) besteht mit Sitz in St. Gallen ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 69 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die GHG ist im Jahre 1971 aus der im Jahre 1816 gegründeten Hilfsgesellschaft der Stadt St. Gallen und der im Jahr 1873 gegründeten Gemeinnützigen Gesellschaft der Stadt St. Gallen hervorgegangen. Zweck Artikel 2 Die GHG bezweckt die Betreuung benachteiligter Mitmenschen und die Gewährung von Hilfe verschiedenster Art an bedürftige Personen im Raum St. Gallen. Der Vorstand konkretisiert diesen Zweck durch den Erlass eines Leitbildes. Mitgliedschaft Artikel 3 Mitglied der GHG ist, wer den vom Vorstand festgesetzten Jahresbeitrag leistet oder in einem ihrer statutarischen Organe mitarbeitet. Der Beitritt erfolgt entweder durch die vorbehaltlose Zahlung des Jahresbeitrages und Aufnahme durch den Ausschuss oder durch die Wahl in ein statutarisches Organ. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Rücktritt aus einem statutarischen Organ, durch Verweigerung der Beitragszahlung oder durch eine an den Ausschuss gerichtete Rücktrittserklärung. Der Ausschuss kann ein Mitglied ausschliessen, wenn sein Verhalten mit dem Zweck, dem Leitbild oder dem Ansehen der GHG nicht vereinbar ist. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Ausschluss vom Vorstand abschliessend beurteilen zu lassen. Finanzierung Artikel 4 Die Tätigkeit der GHG wird insbesondere finanziert durch - Jahresbeiträge der Mitglieder freiwillige Beiträge von Mitgliedern und Gönnern Vermächtnisse und Vergabungen Erträge des Vereinsvermögens und eventuelle Betriebsüberschüsse der Institutionen Beiträge der öffentlichen Hand. Für die Verbindlichkeiten der GHG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, auf welches die Mitglieder selbst keinen Anspruch haben. Es darf nur für die Verwirklichung des Zweckes gemäss Artikel 2 verwendet werden. Organe Artikel 5 Die Organe der GHG sind: a) Die Hauptversammlung b) Der Vorstand c) Der Ausschuss d) Die Betriebskommission e) Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) f) Die Revisionsstelle Hauptversammlung Artikel 6 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der GHG. Ihr stehen die nachfolgenden unübertragbaren Befugnisse zu: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten und der Betriebskommissionen Abnahme der Jahresrechnungen sowie des Berichtes der Geschäftsprüfungskommission und der Revisionsstelle Wahl der Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme der Präsidenten der Betriebskommissionen), des Präsidenten und der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Eine Wahl bzw. eine Wiederwahl ist möglich solange das 70. Altersjahr noch nicht erreicht ist. Somit ergibt sich bei einer Amtsdauer von drei Jahren eine Altersbeschränkung bei 73. Wahl der Revisionsstelle Beschlussfassung über Statutenänderungen Beschlussfassung über die Auflösung der GHG Behandlung von Anträgen, die von mindestens zwanzig Mitgliedern spätestens dreissig Tage vor der Hauptversammlung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Im Falle von Ziffer 5 und 6 ist für die Beschlussfassung eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitgliedern notwendig. Im Übrigen entscheidet das absolute Mehr aller Anwesenden. Artikel 7 Die Hauptversammlung findet ordentlicherweise in der ersten Jahreshälfte statt. Sie behandelt die statutarischen Geschäfte und sonstige ihr im Vorstand vorgelegte Traktanden sowie die gemäss Artikel 6 Ziffer 7 eingegangenen Anträge. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, so oft es der Vorstand für nötig hält oder wenn es von 1/10 der Mitglieder verlangt wird. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen und unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich an die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Mitglieder. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt worden sind, darf kein Beschluss gefasst werden. Vorstand Artikel 8 Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, den Präsidenten der Betriebskommissionen sowie bis zu fünf Beisitzern, die in der Regel Mitglieder des Ausschusses sind. Er wird jeweils samt dem Präsidenten auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er hat das Recht, während des Jahres ausscheidende Mitglieder für den Rest der Amtsdauer in eigener Kompetenz zu ersetzen. Artikel 9 Der Vorstand hat die nachstehenden Aufgaben und Kompetenzen: 1. Leitung, Koordination und Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten ist. 2. Eröffnung neuer oder Aufhebung bestehender Institutionen. 3. Wahl der Betriebskommissionen und ihrer Präsidenten. Die Betriebskommissionen haben ein Vorschlagsrecht. 4. Oberaufsicht über die Institutionen. Im Rahmen dieser Aufsicht erteilt der Vorstand den Betriebskommissionen Weisungen und Kompetenzen. Er kann Beschlüsse der Betriebskommissionen aufheben, wenn sie mit diesen Statuten, dem Leitbild oder allgemein anerkannten Grundsätzen der Betriebsführung nicht vereinbar sind. 5. Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der Statuten, wobei einzelne Teile des Vermögens als separate Fonds zu besonderen Zwecken ausgeschieden werden können. 6. Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder. 7. Festsetzung der von der Hauptkasse an einzelne Betriebskommissionen, anderen Institutionen oder für sonstige gemeinnützige Zwecke auszurichtende Beiträge. 8. Erlass eines Geschäfts- und Organisationsreglementes. 9. Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie deren Belastung mit Grundpfandrechten, Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten, Eintragung von Anmerkungen und Vormerkungen. 10. Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung. 11. Festlegung eines einheitlichen formellen und graphischen Erscheinungsbildes des Vereins und dessen Institution. Der Vorstand hat das Recht, bestimmte Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Vorstandsmitglieder, an den Ausschuss, besondere Ausschüsse, einer Geschäftsführung, einem Sekretariat oder an die Betriebskommissionen zu delegieren. Artikel 10 Der Vorstand versammelt sich so oft es der Präsident oder der Ausschuss für nötig erachtet, oder wenn mindestens drei seiner Mitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden, sofern kein Mitglied die Behandlung des Traktandums in einer Sitzung verlangt. Ausschuss Artikel 11 Präsident, Vizepräsident und Kassier sowie vom Vorstand zu bestimmende Beisitzer bilden den Ausschuss. Dem Ausschuss obliegt die Vorbereitung der Sitzungen und die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes. Zudem hat der Ausschuss folgende Aufgaben: - Jährliche Aufnahme neuer Mitglieder und Führung des Mitgliederverzeichnisses - Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt des Weiterzuges an den Vorstand - Ernennung von Abordnungen in andere Institutionen - Genehmigung von öffentlichen Sammlungen - Begutachtung der Berichte, Anträge und Rechnungen der Betriebskommissionen - Drucklegung und Verteilung der Jahresberichte - Organisation der Geschäftsführung und des Rechnungswesens - Festlegung der Unterschriftsberechtigungen - Kenntnisnahme von den Revisionsberichten und den Berichten der Geschäftsprüfungskommission und Anordnung allfälliger Massnahmen zur Bereinigung von Empfehlungen. Artikel 12 Der Ausschuss vertritt die GHG nach aussen. Die Führung der Unterschrift durch die Mitglieder der Betriebskommissionen im Rahmen ihrer besonderen Tätigkeit wird auf Antrag der Betriebskommissionen durch den Ausschuss geregelt. Betriebskommissionen Artikel 13 Im Auftrag des Vorstandes üben die Betriebskommissionen die Aufsicht über ihre Institutionen im Rahmen der ihr vom Vorstand/Ausschuss erteilten Kompetenzen aus. Jede Betriebskommission hat dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung alljährlich im Rahmen der Aufsicht einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Artikel 14 Für den Betrieb der einzelnen Institutionen werden spezielle Rechnungen geführt, für welche die betreffenden Betriebskommissionen verantwortlich sind. Die Betriebe finanzieren sich in der Regel durch eigene Erträge, öffentliche Beiträge, Spenden und Legate. In speziellen Fällen sind auf Gesuch hin auch Zuwendungen aus der Vereinskasse möglich. Geschäftsprüfungskommission und Revisionsstelle Artikel 15 Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine Geschäftsprüfungskommission mit mindestens drei Mitgliedern. Diese hat die Geschäftsführung aller Organe, inkl. der Institutionen auf die Übereinstimmung mit den Statuten und dem Leitbild und den Vorstandsbeschlüssen zu prüfen. Die Geschäftsprüfungskommission berichtet der Hauptversammlung schriftlich über ihre Resultate. Den gesetzlichen Vorschriften folgend, wählt die Hauptversammlung jährlich die Revisionsstelle. Die Revisionsstelle übernimmt die Prüfung und Berichterstattung gemäss Gesetz. Fällt ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission während des Jahres aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, dieses Mitglied unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen. Entschädigungen Artikel 16 Die Tätigkeit in einem statutarischen Organ der GHG wird ehrenamtlich ausgeübt; davon ausgenommen ist die externe Revisionsstelle. Der Vorstand und der Ausschuss sind berechtigt, in Ausnahmefällen an einzelne ihrer Mitglieder, deren Beanspruchung besonders gross ist, eine angemessene Entschädigung auszurichten. Über allfällige Entschädigungen an Mitglieder der Betriebskommissionen entscheidet im gleichen Sinne der Ausschuss nach Anhören der Betriebskommission. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und der Betriebskommissionen Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisespesen. Auflösung Artikel 17 Wenn der Zweck der GHG unerreichbar geworden ist oder seinen Sinn verloren hat, kann die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern die Auflösung des Vereins beschliessen. Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens zu Gunsten anderer gemeinnütziger, wohltätiger oder kultureller Institutionen im Raum St. Gallen. Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 30. Juni 2010 beschlossen und am 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 17. Juni 1997, die hiermit aufgehoben sind. Im Namen des Vorstandes Heinz Loretini Präsident Stephan Weigelt Vizepräsident
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