- FSV Dippoldiswalde eV

Satzung
Fußball-Sport-Verein
Dippoldiswalde e. V.
Dippoldiswalde, den …
§1
Name, Vereinsregister, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1)
Der Verein führt den Namen „Fußball-Sport-Verein Dippoldiswalde e. V.“ Die Verwendung
der Kurzform „FSV Dippoldiswalde“ ist zulässig.
(2)
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden – Registergericht – unter der
Nummer VR 40545 eingetragen.
(3)
Der Verein hat seinen Sitz in Dippoldiswalde.
(4)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballspiels.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff. AO). Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung, Bewirtschaftung, Erhaltung und Nutzung von Sportanlagen sowie
die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere auf dem Gebiet des
Fußballsports verwirklicht.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
(1)
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins, die Beitrags- und die Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung anerkennt.
(2)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei
Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter schriftlich zu genehmigen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(3)
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(4)
Auf besonderen Antrag kann der Verein natürliche oder juristische Personen als Fördermitglied aufnehmen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Bei Minderjährigen muss die Austrittserklärung zu ihrer Wirksamkeit vom gesetzlichen Vertreter schriftlich genehmigt sein. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende erfolgen.
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(3)
Ein Mitglied kann durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss des Vorstandes
zum Ende eines Kalendermonats ausgeschlossen werden, wenn:
-
es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder
es trotz schriftlicher Mahnung die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht einzahlt
Der Beschluss des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Die Bekanntgabe kann durch Einstellung in die Vereinshomepage unter www.fsvdippoldiswalde.de bewirkt werden, wenn die Zusendung an die letzte vom Mitglied dem
Verein bekanntgegebene Anschrift nicht möglich ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes
kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe schriftlich Beschwerde zur Mitgliederversammlung beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat die Beschwerde des Mitglieds, sofern er ihr nicht abhilft, der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher
Mehrheit. Im Falle des Ausschlusses wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge kann der Vorstand der Beschwerde abhelfen, wenn das Mitglied die Beitragsrückstände bis zur nächsten Mitgliederversammlung vollständig bezahlt.
§5
Mitgliedsbeiträge
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge richten sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§6
Rechte der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und seine
Rechte als Vereinsmitglied entsprechend dieser Satzung und der Wahlordnung geltend zu
machen.
(3)
Jedes volljährige Mitglied ist in der Mitgliederversammlung Stimmberechtigt. Fördermitglieder sind Teilnahme- aber nicht Stimmberechtigt.
§7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren und alles zu unterlassen, was
zu einer materiellen oder ideellen Schädigung des Vereins führt. Bei der Benutzung der
Einrichtungen des Vereins ist die entsprechende Ordnung einzuhalten, bei der Teilnahme
am Wettspielbetrieb sind die Wettspielordnungen zu wahren.
§8
Versicherung
Der Verein nimmt als Mitglied des Landessportbundes Sachsen e. V. an dem von diesem
abgeschlossenen Sportversicherungsvertrag teil. Der Verein fordert jedes seiner Mitglieder
auf, zusätzlich private Vorsorge zu treffen.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 10
Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht gemäß § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu drei weitere Mitglieder ergänzt werden (erweiterter Vorstand). Der Verein
wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
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(2)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Organisation des Wettspielbetriebes
Aufstellung des Haushaltsplans, Erstellung der Buchhaltung und des Jahresberichts
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
§ 11
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Wahlordnung.
(2)
Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden. Fördermitglieder können nicht Mitglied des Vorstandes sein. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
(3)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds einberufen. Scheiden so viele Mitglieder des Vorstandes aus, dass dieser den Verein nach der Satzung nicht mehr wirksam
vertreten kann, so hat das verbleibende Vorstandsmitglied innerhalb von sechs Wochen
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Neubesetzung des Vorstandes und
die Fortsetzung des Vereins entscheidet. Scheiden alle Vorstandsmitglieder vorzeitig aus
dem Amt aus, findet innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, die über eine Neuwahl des Vorstandes oder die Auflösung des Vereins
beschließt; die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind zur Führung der Vereinsgeschäfte bis zu dieser Mitgliederversammlung verpflichtet.
§ 12
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1)
Vorstandssitzungen sollen in regelmäßigen Abständen, mindestens vier mal jährlich stattfinden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen
Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt mit angemessener Frist.
(2)
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser verhindert oder
gibt er keine gültige Stimme ab, die des Stellvertreters. Der Vorstand kann im schriftlichen
Verfahren beschließen. Zu jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem
sich die Themen der Sitzung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ergeben. Das Protokoll wird von allen Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet, die an der Sitzung teilgenommen haben.
§ 13
Mitgliederversammlung
(1)
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben zugewiesen:
-
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
Entlastung des Vorstandes
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
Festlegung der Wahlordnung
Festlegung der Beitragsordnung
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(2)
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Wahl der Kassenprüfer
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung auf der
Homepage des Vereins unter www.fsv-dippoldiswalde.de. Die Bekanntmachung muss die
vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann zusätzlich durch Veröffentlichung, z. B. in der Lokalpresse, soziale Medien
u. a. bekanntgegeben werden. Die Mitglieder sollen vom jeweiligen Trainer/Mannschaftsleiter rechtzeitig über die Einberufung der Mitgliederversammlung und die
Tagesordnung informiert werden.
(3)
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung vom Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Über verspätet und während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe für die außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist rechtzeitig einberufen, wenn die Bekanntmachung durch den Vorstand mit einer Frist von drei Tagen erfolgt ist.
§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand kann
der Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied als Versammlungsleiter vorschlagen. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter leitet die
Mitgliederversammlung und gibt die Tagesordnung bekannt.
(2)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung keine anderen Bestimmungen trifft. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder
oder der Vorstand dies beantragt.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens ein viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Der Versammlungsleiter hat die Beschlussfähigkeit zum Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen und bekanntzugeben.
(4)
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied durch schriftliche Vollmacht, die
für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter vorzulegen ist, bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine Stimme vertreten.
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(5)
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist Beschlussfähig, wenn
mindestens ein zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen. Ist auch diese Mitgliederversammlung nicht Beschlussfähig,
hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und muss über die Fortsetzung des Vereins entscheiden. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
(6)
Wahlen werden nach der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Wahlordnung durchgeführt. Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied zum
Wahlleiter ernennen. Ist ein Wahlleiter ernannt, wird diesem bei Wahlen die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und die vorherige Diskussion übertragen. Der
Wahlleiter führt die Wahl nach der jeweils gültigen Wahlordnung durch und stellt das
Wahlergebnis fest. Der Versammlungsleiter kann dem Wahlleiter die Versammlungsleitung
auch für die Durchführung der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und die
Feststellung des Abstimmungsergebnisses übertragen.
(7)
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
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(8)
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll kurz und übersichtlich sein und muss folgende Angaben enthalten:
-
Ort, Tag, Beginn und Ende der Versammlung
Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers
die Zahl der erschienen Mitglieder und die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung
die Tagesordnung
die Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung einschließlich des zahlenmäßig nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und ungültigen Stimmen festgestellten
Abstimmungsergebnis
Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter angefertigt. Der Versammlungsleiter kann die
Protokollführung auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, vom Protokollführer und mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Sind in der Mitgliederversammlung Wahlen durchgeführt wurden, so ist dem Versammlungsprotokoll das nach der Wahlordnung zu fertigende
Wahlprotokoll beizufügen. Das Wahlprotokoll muss mindestens enthalten:
-
gewählte Vorstandsmitglieder mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift
Ergebnis der Wahl mit zahlenmäßiger Angabe der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen,
Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen
die Wahlannahme der gewählten Vorstandsmitglieder
Das Wahlprotokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 16
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei geeignete Mitglieder zum Kassenprüfer. Die Wahl
erfolgt nach der jeweils gültigen Wahlordnung. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal
jährlich eine Kassenprüfung einschließlich der Bankbelege durchzuführen und ein Prüfungsprotokoll anzufertigen. Die Prüfungsprotokolle sind dem Vorstand und der nächsten
Mitgliederversammlung vorzulegen. Der vom Kassenwart der Mitgliederversammlung für
das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegende Finanzbericht ist den Kassenprüfern einschließlich aller Belege zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung
des Finanzberichts zu unterrichten.
§ 17
Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren sind nach
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vereinsermögen beim zuständigen Gericht zu beantragen, wenn der
Verein zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
(3)
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt mit der Maßgabe, es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung im Bereich der Förderung des Fußballsports zu verwenden, an die Stadt Dippoldiswalde.
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Dippoldiswalde, den..............................
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Frank Winkler, Vereinsvorsitzender
Dippoldiswalde, den..............................
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Jens Cubeus, Stv. Vereinsvorsitzender
Dippoldiswalde, den..............................
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Uwe Zönnchen, Kassenwart
Dippoldiswalde, den.............................
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(Vorstandsmitglied)
Dippoldiswalde, den.............................
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(Vorstandsmitglied)
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