STATUTEN Veteranenvereinigung Sport Union Schweiz (früher SKTSV, gegründet 1944) Ersetzt die Statuten mit Zusatzblatt vom 27. Mai 2001 sowie Statuten vom 20. April 2006 gültig ab 29. Mai 2016 Inhaltsverzeichnis Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Seite Name, Sitz Zweck Mitgliedschaft, Aufnahmeverfahren und Austritt Rechte und Pflichten Geschäftsjahr Organe Landsgemeinde (Jahresversammlung) Vorstand Finanzen Haftung Rechnungsrevisoren/Revisorinnen Statutenrevision Auflösung und Liquidation Schlussbestimmungen 2 3 3 3 3 4 4 4 5 5 5 5 6 6 6 Artikel 1 Name, Sitz 1.1. Unter dem Namen Veteranenvereinigung Sport Union Schweiz, besteht eine Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sie ist eine selbständige Organisation der Sport Union Schweiz (Statuten Art. 8 der Sport Union Schweiz) mit Sitz an der Adresse des Präsidenten. Artikel 2 Zweck 2.1 Sie bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Verbundenheit unter ihren Mitgliedern und ihnen nahestehenden Personen. 2.2 Sie unterstützt und fördert die Bestrebungen der Sport Union Schweiz, ihrer Kantonalverbände und Sektionen Unterverbände und Vereine, besonders im Jugend- und Seniorensport. 2.3 Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral. Artikel 3 Mitgliedschaft, Aufnahmeverfahren und Austritt 3.1 Mitglied kann werden: a) Wer das fünfzigste Altersjahr erreicht hat und einem Verein der Sport Union Schweiz (früher SKTSV) angehört oder angehört hat. b) Wer einer Verbandsleitung der Sport Union Schweiz und seiner Unterverbände angehört oder angehört hat. c) Wer dem Verband, der Vereinigung oder dessen Mitgliedern nahesteht. 3.2 Die Geschäftsstelle stellt die Adressen der Vereine und der über 50-jährigen Verbandsmitglieder der Veteranenvereinigung zur Verfügung. 3.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die Veteranenvereinigung. Die Neumitglieder werden an der nächsten Landsgemeinde (Jahresversammlung) bekanntgegeben. Die Aufnahme in die Veteranen-Vereinigung erfolgt anlässlich der nächsten Landsgemeinde (Jahresversammlung). 3.3 Die Mitgliedschaft erlischt bei wiederholtem Nichtbezahlen des Jahresbeitrages, durch Ausschluss (Entscheid des Vorstandes), durch Tod oder durch schriftlichen Austritt des Mitgliedes, auf Ende des laufenden Kalenderjahres. 3.4 Die 50-jährigen Mitglieder der Sport Union Schweiz Verbandsmitglieder werden einmal jährlich eingeladen, der Vereinigung beizutreten. 3 Artikel 4 Rechte und Pflichten 4.1 Alle Mitglieder können an den organisierten Veranstaltungen sowie an der Landsgemeinde (Jahresversammlung) und an den Ausflügen teilnehmen. 4.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung zu wahren und die Statuten zu befolgen. Artikel 5 Geschäftsjahr 5.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Artikel 6 Organe 6.1 Die Organe der Veteranenvereinigung sind: - die Landsgemeinde (Jahresversammlung) - der Vorstand - die Rechnungsrevisoren/innen Artikel 7 Landsgemeinde (Jahresversammlung) 7.1 Die Landsgemeinde (Jahresversammlung) bildet das oberste Organ der Veteranenvereinigung. 7.2 Sie findet jedes Jahr einmal im 2. Quartal statt. 7.3 Die Festsetzung, Einberufung und Durchführung der Landsgemeinde (Jahresversammlung) erfolgt durch den Vorstand in Verbindung mit dem Organisator. 7.4 Die Einladungen müssen mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Datum im Besitze der Mitglieder sein. 7.5 Die Geschäfte der Landsgemeinde (Jahresversammlung) werden in folgender sind in der nachfolgenden Reihenfolge zu behandelt: - Bestellung der Versammlungsleitung und Wahl der Stimmenzähler/innen - Genehmigung Protokoll der letzten Landsgemeinde - Jahresbericht des Präsidenten / der Präsidentin / des Vorstandes - Jahresrechnung - Revisorenbericht: Genehmigung der Jahresrechnung und Decharge für den Vorstand - Mitgliederbestand / Mutationen - Anträge des Vorstandes und der Mitglieder - Festsetzung des Jahresbeitrages - Wahlen - Ehrungen - Wahl des nächsten Tagungsortes - Verschiedenes und Schlusswort 4 7.6 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Es gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Muss ein zweites Mal gewählt oder abgestimmt werden, zählt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. 7.7 Ein Antrag auf geheime Abstimmung bedarf der Zustimmung eines Drittels der anwesenden Mitglieder. 7.8 Anträge zuhanden der Landsgemeinde (Jahresversammlung) sind schriftlich, spätestens 20 Tage vor der Versammlung, dem Präsidenten einzureichen. 7.9 Alle aktiven Mitglieder sowie der Vorstand sind stimm- und wahlberechtigt. Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen sind nicht möglich. 7.10 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe des Zweckes verlangen. Artikel 8 Vorstand 8.1 Der Vorstand ist das Führungsorgan der Vereinigung. Er vertritt die Vereinigung nach aussen und ist gegenüber der Landsgemeinde (Jahresversammlung) verantwortlich. 8.2 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. 8.3 Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 8.4 Die Landsgemeinde (Jahresversammlung) wählt den Präsidenten / die Präsidentin und die Vorstandsmitglieder. Im Übrigen konstituiert sich Der Vorstand konstituiert sich selbst. 8.5 Der Präsident vertritt die Vereinigung gegen aussen und führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindliche Unterschrift. 8.6 Der Vorstand kann Reglemente erlassen. Artikel 9 Finanzen 9.1 Die Vereinigung finanziert sich durch: - Mitgliederbeiträge, - Spenden, - Zinserträge und freiwillige Zuwendungen. 9.2 Ordentliche Ausgaben der Veteranen-Vereinigung sind: - die Verwaltungskosten der Vereinigung, - die Aufwendungen für die Landsgemeinde (Jahresversammlung) und für allfällige weitere Anlässe. 9.3 Die Veteranen-Vereinigung kann Veranstaltungen und Aktionen der Sport Union Schweiz, seiner Unterverbände und Vereine bzw. deren Riegen Sektionen auf 5 Gesuch hin unterstützen. Im Besonderen unterstützt sie Jugendlager und Seniorenanlässe. 9.4 Für Zuwendungen/Unterstützungen, im Einzelfall über CHF 5000.- pro Gesuch und Jahr, ist die Zustimmung der Landsgemeinde (Jahresversammlung) einzuholen. 9.5 Die Vereinigung haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und Vereinigungsmitglieder für die Verpflichtungen der Veteranenvereinigung sind ausgeschlossen. Artikel 10 Haftung 10.1 Die Vereinigung haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und Vereinigungsmitglieder für die Verpflichtungen der Veteranenvereinigung sind ausgeschlossen. Artikel 11 Rechnungsrevisoren/Revisorinnen 11.1 Für die Prüfung der Jahresrechnung werden an der Landsgemeinde (Jahresversammlung) für eine zweijährige Amtsdauer zwei Revisoren/ Revisorinnen und ein Stellvertreter/Stellvertreterin gewählt. Diese erstatten an der Landsgemeinde (Jahresversammlung) schriftlich Bericht und stellen Antrag auf Genehmigung der Rechnung und Entlastung des Vorstandes. Artikel 12 Statutenrevision 12.1 Eine Revision der Statuten kann anlässlich einer Landsgemeinde (Jahresversammlung) mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Artikel 13 Auflösung und Liquidation 13.1 Die Vereinigung wird aufgelöst mit Zweidrittel-Mehrheit, der an der Landsgemeinde (Jahresversammlung) anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen oder wenn die Zahl der Mitglieder unter zwanzig sinkt. 13.2 Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht an die Sport Union Schweiz zur Verwaltung über. Bildet sich innert 10 Jahren keine neue Vereinigung, die den Statuten der Sport Union Schweiz entspricht, so fällt das Vermögen der Sport Union Schweiz zu. Artikel 14 Schlussbestimmungen 6 Diese Statuten wurden an der Landsgemeinde (Jahresversammlung) vom 29. Mai 2016 in Hünenberg genehmigt und ersetzen diejenigen vom 27. Mai 2001und 20. April 2006. Wallenwil, 26. Mai 2016 Veteranen-Vereinigung SPORT UNION SCHWEIZ Präsident Urs Graber Aktuarin Marianne Wallimann Genehmigt: Der Zentralvorstand der SPORT UNION SCHWEIZ Emmenbrücke, ……….. Der Zentralpräsident: Jürg Küffer 7
© Copyright 2024 ExpyDoc