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STATUTEN
Veteranenvereinigung
Sport Union Schweiz
(früher SKTSV, gegründet 1944)
Ersetzt die Statuten mit Zusatzblatt vom 27. Mai 2001
sowie Statuten vom 20. April 2006
gültig ab 29. Mai 2016
Inhaltsverzeichnis
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Name, Sitz
Zweck
Mitgliedschaft, Aufnahmeverfahren und Austritt
Rechte und Pflichten
Geschäftsjahr
Organe
Landsgemeinde (Jahresversammlung)
Vorstand
Finanzen
Haftung
Rechnungsrevisoren/Revisorinnen
Statutenrevision
Auflösung und Liquidation
Schlussbestimmungen
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Artikel 1 Name, Sitz
1.1.
Unter dem Namen Veteranenvereinigung Sport Union Schweiz, besteht eine
Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sie ist eine selbständige Organisation
der Sport Union Schweiz (Statuten Art. 8 der Sport Union Schweiz) mit Sitz an
der Adresse des Präsidenten.
Artikel 2 Zweck
2.1
Sie bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Verbundenheit unter ihren
Mitgliedern und ihnen nahestehenden Personen.
2.2
Sie unterstützt und fördert die Bestrebungen der Sport Union Schweiz, ihrer
Kantonalverbände und Sektionen Unterverbände und Vereine, besonders im
Jugend- und Seniorensport.
2.3
Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 3 Mitgliedschaft, Aufnahmeverfahren und Austritt
3.1
Mitglied kann werden:
a) Wer das fünfzigste Altersjahr erreicht hat und einem Verein der Sport Union
Schweiz (früher SKTSV) angehört oder angehört hat.
b) Wer einer Verbandsleitung der Sport Union Schweiz und seiner
Unterverbände angehört oder angehört hat.
c) Wer dem Verband, der Vereinigung oder dessen Mitgliedern nahesteht.
3.2
Die Geschäftsstelle stellt die Adressen der Vereine und der über 50-jährigen
Verbandsmitglieder der Veteranenvereinigung zur Verfügung.
3.2
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die
Veteranenvereinigung. Die Neumitglieder werden an der nächsten
Landsgemeinde (Jahresversammlung) bekanntgegeben. Die Aufnahme in die
Veteranen-Vereinigung erfolgt anlässlich der nächsten Landsgemeinde
(Jahresversammlung).
3.3
Die Mitgliedschaft erlischt bei wiederholtem Nichtbezahlen des Jahresbeitrages,
durch Ausschluss (Entscheid des Vorstandes), durch Tod oder durch
schriftlichen Austritt des Mitgliedes, auf Ende des laufenden Kalenderjahres.
3.4
Die 50-jährigen Mitglieder der Sport Union Schweiz Verbandsmitglieder werden
einmal jährlich eingeladen, der Vereinigung beizutreten.
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Artikel 4 Rechte und Pflichten
4.1
Alle Mitglieder können an den organisierten Veranstaltungen sowie an der
Landsgemeinde (Jahresversammlung) und an den Ausflügen teilnehmen.
4.2
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung zu wahren und
die Statuten zu befolgen.
Artikel 5 Geschäftsjahr
5.1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 6 Organe
6.1
Die Organe der Veteranenvereinigung sind:
- die Landsgemeinde (Jahresversammlung)
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren/innen
Artikel 7
Landsgemeinde (Jahresversammlung)
7.1
Die Landsgemeinde (Jahresversammlung) bildet das oberste Organ der
Veteranenvereinigung.
7.2
Sie findet jedes Jahr einmal im 2. Quartal statt.
7.3
Die Festsetzung, Einberufung und Durchführung der Landsgemeinde
(Jahresversammlung) erfolgt durch den Vorstand in Verbindung mit dem
Organisator.
7.4
Die Einladungen müssen mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Datum
im Besitze der Mitglieder sein.
7.5
Die Geschäfte der Landsgemeinde (Jahresversammlung) werden in folgender
sind in der nachfolgenden Reihenfolge zu behandelt:
- Bestellung der Versammlungsleitung und Wahl der Stimmenzähler/innen
- Genehmigung Protokoll der letzten Landsgemeinde
- Jahresbericht des Präsidenten / der Präsidentin / des Vorstandes
- Jahresrechnung
- Revisorenbericht: Genehmigung der Jahresrechnung und Decharge für den
Vorstand
- Mitgliederbestand / Mutationen
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahlen
- Ehrungen
- Wahl des nächsten Tagungsortes
- Verschiedenes und Schlusswort
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7.6
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Es gilt das absolute Mehr der
anwesenden Mitglieder. Muss ein zweites Mal gewählt oder abgestimmt werden,
zählt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
7.7
Ein Antrag auf geheime Abstimmung bedarf der Zustimmung eines Drittels der
anwesenden Mitglieder.
7.8
Anträge zuhanden der Landsgemeinde (Jahresversammlung) sind schriftlich,
spätestens 20 Tage vor der Versammlung, dem Präsidenten einzureichen.
7.9
Alle aktiven Mitglieder sowie der Vorstand sind stimm- und wahlberechtigt. Jedes
anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen sind nicht
möglich.
7.10 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe des Zweckes verlangen.
Artikel 8
Vorstand
8.1
Der Vorstand ist das Führungsorgan der Vereinigung. Er vertritt die Vereinigung
nach aussen und ist gegenüber der Landsgemeinde (Jahresversammlung)
verantwortlich.
8.2
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
8.3
Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
8.4
Die Landsgemeinde (Jahresversammlung) wählt den Präsidenten / die
Präsidentin und die Vorstandsmitglieder. Im Übrigen konstituiert sich Der
Vorstand konstituiert sich selbst.
8.5
Der Präsident vertritt die Vereinigung gegen aussen und führt mit einem weiteren
Vorstandsmitglied rechtsverbindliche Unterschrift.
8.6
Der Vorstand kann Reglemente erlassen.
Artikel 9
Finanzen
9.1
Die Vereinigung finanziert sich durch:
- Mitgliederbeiträge,
- Spenden,
- Zinserträge und freiwillige Zuwendungen.
9.2
Ordentliche Ausgaben der Veteranen-Vereinigung sind:
- die Verwaltungskosten der Vereinigung,
- die Aufwendungen für die Landsgemeinde (Jahresversammlung) und für
allfällige weitere Anlässe.
9.3
Die Veteranen-Vereinigung kann Veranstaltungen und Aktionen der Sport Union
Schweiz, seiner Unterverbände und Vereine bzw. deren Riegen Sektionen auf
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Gesuch hin unterstützen. Im Besonderen unterstützt sie Jugendlager und
Seniorenanlässe.
9.4
Für Zuwendungen/Unterstützungen, im Einzelfall über CHF 5000.- pro Gesuch
und Jahr, ist die Zustimmung der Landsgemeinde (Jahresversammlung)
einzuholen.
9.5
Die Vereinigung haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung
der Vorstandsmitglieder und Vereinigungsmitglieder für die Verpflichtungen der
Veteranenvereinigung sind ausgeschlossen.
Artikel 10
Haftung
10.1 Die Vereinigung haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung
der Vorstandsmitglieder und Vereinigungsmitglieder für die Verpflichtungen der
Veteranenvereinigung sind ausgeschlossen.
Artikel 11
Rechnungsrevisoren/Revisorinnen
11.1 Für die Prüfung der Jahresrechnung werden an der Landsgemeinde
(Jahresversammlung) für eine zweijährige Amtsdauer zwei Revisoren/
Revisorinnen und ein Stellvertreter/Stellvertreterin gewählt. Diese erstatten an
der Landsgemeinde (Jahresversammlung) schriftlich Bericht und stellen Antrag
auf Genehmigung der Rechnung und Entlastung des Vorstandes.
Artikel 12
Statutenrevision
12.1 Eine Revision der Statuten kann anlässlich einer Landsgemeinde
(Jahresversammlung) mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Artikel 13 Auflösung und Liquidation
13.1
Die Vereinigung wird aufgelöst mit Zweidrittel-Mehrheit, der an der Landsgemeinde (Jahresversammlung) anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gültig
abgegebenen Stimmen oder wenn die Zahl der Mitglieder unter zwanzig sinkt.
13.2
Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht an die
Sport Union Schweiz zur Verwaltung über. Bildet sich innert 10 Jahren keine
neue Vereinigung, die den Statuten der Sport Union Schweiz entspricht, so fällt
das Vermögen der Sport Union Schweiz zu.
Artikel 14
Schlussbestimmungen
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Diese Statuten wurden an der Landsgemeinde (Jahresversammlung) vom
29. Mai 2016 in Hünenberg genehmigt und ersetzen diejenigen vom 27. Mai
2001und 20. April 2006.
Wallenwil, 26. Mai 2016
Veteranen-Vereinigung SPORT UNION SCHWEIZ
Präsident
Urs Graber
Aktuarin
Marianne Wallimann
Genehmigt: Der Zentralvorstand der SPORT UNION SCHWEIZ
Emmenbrücke, ………..
Der Zentralpräsident:
Jürg Küffer
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