Statuten - Vereinigung für Zuger Ur

Archäologischer Verein Zug
I. Name, Zweck und Tätigkeit
I. Name, Zweck und Tätigkeit
Art. 1
Art. 1
Die Vereinigung für Zuger Ur- und Frühgeschichte bildet einen
Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie wurde 1928 unter dem Namen «Vereinigung zur
Förderung der Urgeschichtsforschung im Kanton Zug» gegründet und hat ihren Sitz in Zug.
Der Archäologische Verein Zug bildet einen Verein im Sinne
von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er wurde
1928 unter dem Namen «Vereinigung zur Förderung der Urgeschichtsforschung im Kanton Zug» gegründet und hat seinen
Sitz in Zug.
Art. 2
Art. 2
Zweck der Vereinigung ist es:
- Interesse und Verständnis für die Erforschung der Zuger Ur und Frühgeschichte bei Volk und Behörden zu wecken und zu
fördern.
- die Erkenntnisse über die Zuger Ur- und Frühgeschichte einer
breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.
- die Aktivitäten der Kantonsarchäologie und des Kantonalen
Museums für Urgeschichte zu unterstützen.
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Zweck des Archäologischen Vereins Zug ist es:
- Interesse und Verständnis für Archäologie und Denkmäler bei
Volk und Behörden zu wecken und zu fördern.
- die Erkenntnisse der archäologischen Forschung im Kanton
Zug einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.
- die Aktivitäten des Amtes für Denkmalpflege und Archäolo-
gie des Kantons Zug und des Kantonalen Museums für
Urgeschichte(n) zu unterstützen.
Art. 3
Art. 3
Die Vereinigung verfolgt diese Ziele u.a. durch:
- allgemeinverständliche Vorträge fachkundiger Referenten.
- Führungen auf aktuellen Grabungsplätzen, an ur- und früh geschichtliche Stätten und in Museen.
- Kurse über Ur- und Frühgeschichte.
- Anregung und Unterstützung von Publikationen zur ur- und
frühgeschichtlichen Forschung im Kanton Zug.
Diese Aktivitäten können in Zusammenarbeit mit der Kantons archäologie, dem Kantonalen Museum für Urgeschichte und
anderen Körperschaften stattfinden.
Der Archäologische Verein Zug verfolgt diese Ziele u.a. durch:
- allgemeinverständliche Vorträge fachkundiger Referenten.
- Führungen auf aktuellen Grabungsplätzen, an archäologische
Stätten und in Museen.
-
Exkursionen, Veranstaltungen zu archäologischen Themen.
- Anregung und Unterstützung von Publikationen zur Archäo logie und zur archäologischen Forschung im Kanton Zug.
Diese Aktivitäten können in Zusammenarbeit mit dem Amt für
Denkmalpflege und Archäololgie, dem Kantonalen Museum für
Urgeschichte(n) und anderen Körperschaften stattfinden.
II.Mitgliedschaft
II.Mitgliedschaft
Art. 4
Art. 4
Der Verein setzt sich zusammen aus Einzel- und Kollektivmitgliedern.
Als Kollektivmitglieder können juristische Personen, öffentlichrechtliche Institutionen und Körperschaften aufgenommen
werden.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand
aufgrund einer schriftlichen Anmeldung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung an den
Vorstand. Mitglieder, die den Jahresbeitrag trotz zweimaliger
Aufforderung nicht entrichten, gelten als ausgetreten.
Der Verein setzt sich zusammen aus Einzel- und Kollektivmitgliedern.
Als Kollektivmitglieder können juristische Personen, öffentlichrechtliche Institutionen und Körperschaften aufgenommen
werden.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand
aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Anmeldung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche oder elektronische
Mitteilung an den Vorstand. Mitglieder, die den Jahresbeitrag
trotz zweimaliger Aufforderung nicht entrichten, gelten als ausgetreten.
Art. 5
Art. 5
Personen, die sich um die zugerische Ur- und Frühgeschichte
oder um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben,
können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Personen, die sich um zugerische Geschichte und Archäologie
oder um den Archäologischen Verein Zug besonders verdient
gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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Art. 6
Die Jahresbeiträge für Einzel- und Kollektivmitglieder werden
von der Generalversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages
befreit.
Art. 6
Die Jahresbeiträge für Einzel- und Kollektivmitglieder werden
von der Generalversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages
befreit.
III. Organe der Vereinigung
III. Organe der Vereinigung
Art. 7
Art. 7
Die Organe der Vereinigung sind:
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- der Rechnungsausschuss.
Die Organe des Archäologischen Vereins Zug sind:
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- der Rechnungsausschuss.
1. Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung
Art. 8
Art. 8
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Archäologischen Vereins Zug. Ihr stehen insbesondere zu:
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Mitglieder
des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen.
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Ihr stehen insbesondere zu:
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes
und der Rechnungsrevisoren.
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und Auf lösung der Vereinigung.
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Art. 9
Art. 9
Die Generalversammlung findet jährlich statt und ist mindestens
10 Tage im Voraus unter Mitteilung der Traktandenliste einzuberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen oder von einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden.
Die Generalversammlung findet jährlich statt und ist mindestens
10 Tage im Voraus unter Mitteilung der Traktandenliste einzuberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen oder von einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden.
Art. 10
Art. 10
Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet das offene Handmehr der anwesenden Mitglieder. Alle Mitglieder, auch die
Kollektivmitglieder, haben eine Stimme. Der Stichentscheid liegt
beim Präsidenten.
Die Stimmabgabe muss geheim erfolgen, wenn ein Drittel der
anwesenden Mitglieder das verlangt.
Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet das offene Handmehr der anwesenden Mitglieder. Alle Mitglieder, auch die
Kollektivmitglieder, haben eine Stimme. Der Stichentscheid liegt
beim Präsidenten/bei der Präsidentin.
Die Stimmabgabe muss geheim erfolgen, wenn ein Drittel der
anwesenden Mitglieder das verlangt.
2. Der Vorstand
2. Der Vorstand
Art. 11
Art. 11
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 4 bis 6 weiteren
Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung auf eine
Amtszeit von 4 Jahren gewählt.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und
vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
Art. 12
Art. 12
Dem Vorstand obliegen die Führung des Vereins, das Rechnungswesen und alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem
anderen Organ vorbehalten sind. Er legt der Generalversammlung den Jahresbericht und die Jahresrechnung vor und
kann die Ernennung von Ehrenmitgliedern beantragen.
Dem Vorstand obliegen die Führung des Vereins, das Rechnungswesen und alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem
anderen Organ vorbehalten sind. Er legt der Generalversammlung den Jahresbericht und die Jahresrechnung vor und
kann die Ernennung von Ehrenmitgliedern beantragen.
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Art. 13
Art. 13
Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Er kann aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss bestellen.
Der Präsident/die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er
kann aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss bestellen.
Art. 14
Art. 14
Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach aussen. Der Präsident und ein anderes Mitglied der Vorstandes führen, je kollektiv zu zweien, die rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Vorstand vertritt den Archäologischen Verein Zug nach
aussen. Der Präsident/die Präsidentin und ein anderes Mitglied des Vorstandes führen, je kollektiv zu zweien, die rechtsverbindliche Unterschrift.
3. Der Rechnungsausschuss
3. Der Rechnungsausschuss
Art. 15
Der Rechnungsausschuss besteht aus zwei Rechnungsrevisoren.
Diese prüfen die Jahresrechnung der Vereinigung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Die
Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf
eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
Der Rechnungsausschuss besteht aus zwei Rechnungsrevisoren
/-revisorinnen. Diese prüfen die Jahresrechnung des Archäologischen Vereins Zug und erstatten der Generalversammlung
schriftlich Bericht und Antrag. Die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 15
IV. Weitere Bestimmungen
IV. Weitere Bestimmungen
Art. 16
Art. 16
Rechnungs- und Vereinsjahr fallen mit dem Kalenderjahr
zusammen.
Rechnungs- und Vereinsjahr fallen mit dem Kalenderjahr
zusammen.
Art. 17
Art. 17
Für Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
Für Verbindlichkeiten des Archäologischen Vereins Zug haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen.
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Art. 18
Art. 18
Die ganze oder teilweise Revision der Statuten kann nur erfolgen, wenn an der Generalversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Die ganze oder teilweise Revision der Statuten kann nur erfolgen, wenn an der Generalversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Art. 19
Art. 19
Auch zur Auflösung der Vereinigung bedarf es der Zustimmung
von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden
Mitglieder.
Ein allfälliges Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung der Vereinigung an das Kantonale Museum für Urgeschichte.
Auch zur Auflösung des Archäologischen Vereins Zug bedarf
es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Ein allfälliges Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des
Archäologischen Vereins Zug an das Kantonale Museum für
Urgeschichte(n).
V.Schlussbestimmung
V.Schlussbestimmung
Art. 20
Art. 20
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung
vom 22. Februar 1989 in Zug beschlossen und ersetzen diejenigen vom 4. November 1928.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung
vom 03. Mai 2016 in Cham beschlossen und ersetzen diejenigen vom 22. Februar 1989.
Zug, 22. Februar 1989
Cham, 03. Mai 2016
Vereinigung für Zuger Ur- und Frühgeschichte
Archäologischer Verein Zug
Der Präsident:
Die Aktuarin:
Der Präsident:
Die Aktuarin:
Beat Dittli
Christine Kamm-Kyburz
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Peter Raimann
Anne-Catherine Lehner
1928 bis 2012
1928 bis 2016
84 Jahre Vereinigung für Zuger Ur- und Frühgeschichte
88 Jahre Archäologischer Verein Zug
Die 20er und 30er Jahre des letzten Jahrhunderts waren für die
Archäologie des Kantons Zug eine fruchtbare Zeit. Der Zuger
Kaufmann Michael Speck (1880-1969) war die massgebliche
Person der archäologischen Forschung in unserem Gebiet. Seine
Entdeckungen, Sondierungen und Grabungen, sowie seine umfangreiche Privatsammlung stiessen auf grosses Interesse
und fanden auch in der Regierung ein Echo. Der immer
wieder geäusserte Wunsch nach einer kantonalen Altertümersammlung fand in der am 13. November 1928 vom Kantonsrat beschlossenen Errichtung einer «Öffentlichen Stiftung zur
Förderung der urgeschicht-lichen Forschung und eines urgeschichtlichen Museums im Kanton Zug» seine Erfüllung. Im
gleichen Jahr wurde auch die Vereinigung zur Förderung der
Urgeschichtsforschung im Kanton Zug gegründet.
Zwei Jahre später, am 9. November 1930, wurde das Museum für Urgeschichte im Keller der «Athene», dem einstigen
Töchterinstitut und der damaligen Kantonsschule, eingeweiht.
Das stetig wachsende Museum konnte 1946 in grössere und
hellere Räumlichkeiten der ehemaligen Zigarrenfabrik an der
Ägeristrasse 56 umziehen. Im Verlaufe der 50er Jahre übernahm Michael Specks Sohn, Josef Speck, die ehrenamtliche Betreuung des Museums und die Weiterführung der erfolgreichen
Erforschung der Zuger Ur- und Frühgeschichte. Josef Speck
leitete während Jahrzehnten auch die «Vereinigung zur Förderung der Urgeschichtsforschung im Kanton Zug» und legte mit
vielen eigenen Publikationen den Grundstein zur Schriftenreihe
des Museums, welche bis heute weitergeführt 45 Schriften
zählt.
Nachdem 1986 die Kantonsarchäologie institutionalisiert
wurde, übernahm der Kanton immer mehr Verantwortung
für das Museum. 1988 wurde die Stiftung aufgelöst und eine
gleichzeitige Reorganisation der Vereinigung mit dem neuen
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Die 20er und 30er Jahre des letzten Jahrhunderts waren für
die Archäologie des Kantons Zug eine fruchtbare Zeit. Der
Zuger Kaufmann Michael Speck (1880-1969) war die massgebliche Person der archäologischen Forschung in unserem
Gebiet. Seine Entdeckungen, Sondierungen und Grabungen,
sowie seine umfangreiche Privatsammlung stiessen auf grosses
Interesse und fanden auch in der Regierung ein Echo. Der
immer wieder geäusserte Wunsch nach einer kantonalen Altertümersammlung fand in der am 13. November 1928 vom
Kantonsrat beschlossenen Errichtung einer «Öffentlichen Stiftung zur Förderung der urgeschichtlichen Forschung und eines
urgeschichtlichen Museums im Kanton Zug» seine Erfüllung.
Im gleichen Jahr wurde auch die Vereinigung zur Förderung der
Urgeschichtsforschung im Kanton Zug gegründet.
Zwei Jahre später, am 9. November 1930, wurde das Museum für Urgeschichte im Keller der «Athene», dem einstigen
Töchterinstitut und der damaligen Kantonsschule, eingeweiht.
Das stetig wachsende Museum konnte 1946 in grössere und
hellere Räumlichkeiten der ehemaligen Zigarrenfabrik an der
Ägeristrasse 56 umziehen. Im Verlaufe der 50er Jahre übernahm Michael Specks Sohn, Josef Speck, die ehrenamtliche Betreuung des Museums und die Weiterführung der erfolgreichen
Erforschung der Zuger Ur- und Frühgeschichte. Josef Speck
leitete während Jahrzehnten auch die «Vereinigung zur Förderung der Urgeschichtsforschung im Kanton Zug» und legte mit
vielen eigenen Publikationen den Grundstein zur Schriftenreihe
des Museums, welche bis heute weitergeführt 45 Schriften
zählt.
Nachdem 1986 die Kantonsarchäologie institutionalisiert
wurde, übernahm der Kanton immer mehr Verantwortung
für das Museum. 1988 wurde die Stiftung aufgelöst und eine
gleichzeitige Reorganisation der Vereinigung mit dem neuen
Namen «Vereinigung für Zuger Ur- und Frühgeschichte» beschlossen.
Namen «Vereinigung für Zuger Ur- und Frühgeschichte» beschlossen.
2016 gibt sich die Vereinigung einen neuen Namen: Archäologischer Verein Zug.
Heute zählt der Verein rund 530 Mitglieder. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt seit der Gründung 1928 unverändert Fr.
5.-. Die Mitglieder erhalten eine Jahresgabe, beispielsweise eine
Publikation, einen Kalender oder Kunstkarten.
Der Archäologische Verein Zug will das Wissen über die Erkenntnisse der Zuger Archäologie einer breiten Öffentlichkeit
bekannt machen, das Interesse an der Archäologie und den
Denkmälern im Kanton Zug fördern und die Aktivitäten des
Amtes für Denkmalpflege und Archäologie und vor allem des
Kantonalen Museums für Urgeschichte(n) unterstützen.
Der Archäologische Verein Zug bietet den Mitgliedern Vorträge von Fachleuten aus dem In- und Ausland, Führungen in
Museen und auf aktuelle Grabungsplätze, Erlebnistage, Exkursionen zu archäologischen Sehenswürdigkeiten und regelmässige Informationen über die Aktivitäten im Kantonalen Museum für Urgeschichte(n).
Weitere Informationen und die Möglichkeit sich anzumelden
finden Interessierte auf der Homepage des Archäolgischen Vereins Zug «www.urgeschichte.ch».
Heute zählt die Vereinigung rund 550 Mitglieder. Der jährliche
Mitgliederbeitrag beträgt seit der Gründung 1928 unverändert
Fr. 5.-. Als Jahresgabe erhalten die Mitglieder eine Publikation
über ein ausgewähltes Thema der Zuger Urgeschichtsforschung.
Die Vereinigung will das Wissen über die Zugerische Ur- und
Frühgeschichte einer breiten Öffentlichkeit bekannt machen,
das Inte-resse an der archäologischen Forschung im Kanton Zug
fördern und die Aktivitäten der Kantonsarchäologie und vor allem des Kantonalen Museums für Urgeschichte unterstützen.
Die Vereinigung bietet den Mitgliedern Vorträge von Fachleuten
aus dem In- und Ausland, Führungen in Museen und auf aktuelle
Grabungsplätze, Exkursionen zu archäologischen Sehenswürdigkeiten und regelmässige Informationen über die Aktivitäten im
Kantonalen Museum für Urgeschichte.
Weitere Informationen und die Möglichkeit sich anzumelden
finden Interessierte auf der Homepage der Vereinigung <www.
urgeschichte.ch>.
Vorstand VZUF, August 2012
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Vorstand AVZ, Mai 2016