Medienmitteilung WEKO eröffnet Untersuchung gegen Naxoo AG

Wettbewerbskommission WEKO
Commission de la concurrence COMCO
Commissione della concorrenza COMCO
Competition Commission COMCO
Medienmitteilung
Datum
31.03.2016
WEKO eröffnet Untersuchung gegen Naxoo AG
Bern, 31.03.2016 – Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat eine Untersuchung
gegen die Naxoo AG (früher: 022 Télégenève AG) eröffnet. Das Sekretariat der WEKO
verfügt über Anhaltspunkte betreffend eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung,
indem die Naxoo AG im Bereich des Kabelnetzes in der Stadt Genf über eine
marktbeherrschende Stellung verfügt und diese missbraucht.
Die WEKO hat entschieden, nachfolgend an eine Vorabklärung, eine Untersuchung zu eröffnen, um die Auswirkungen des Verhaltens der Naxoo AG auf den Wettbewerb zu prüfen.
Im Rahmen der Untersuchung soll geprüft werden, ob das Verhalten der Naxoo AG den
Wettbewerb tatsächlich in unzulässiger Weise im Sinne des Kartellgesetzes beschränkt. Insbesondere soll geprüft werden, ob die Naxoo AG auf dem Kabelnetz im Gebiet der Postleitzahlen 1201 bis 1209 eine marktbeherrschende Stellung innehat, ob sich daraus auch eine
marktbeherrschende Stellung auf den installierten Netzen in Liegenschaften ergibt und ob
die Naxoo AG ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie den Netzzugang für
Dritte einschränkt oder verhindert. Es liegen Hinweise vor, wonach Dritten, beispielsweise
Anbietern von satellitengestützten Dienstleistungen, der Netzzugang zu Liegenschaften
durch die Naxoo AG erschwert oder verhindert wurde, obwohl der Zugang für die Übertragung von Dienstleistungen Dritter nötig ist. Tatsächlich sehen sich die Eigentümer der Liegenschaften mit Drohungen konfrontiert, wonach die Naxoo AG, für den Fall, dass die installierten Netze in den Liegenschaften nicht mehr länger ausschliesslich für den Zugang zu den
Dienstleistungen der Naxoo AG und/oder ihrer Partner genutzt werden können, ihre Dienstleistungen unverzüglich vollständig oder teilweise unterbrechen würde, was letztlich zu einem Ausschluss von Dienstleistungen Dritter führen würde.
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