Deloitte Tax News

Tax News
Aktuelle Informationen zum
Steuer- und Wirtschaftsrecht
Nr 3/2016
Editorial
Inhalt
Schlussanträge: Energieabgabenvergütung auch
für Dienstleistungsbetriebe? .................................................. 3
Liebe Leser,
In Sachen Registrierkasse hat die „Gesetzesbeschwerde“
gezeigt was sie kann – nämlich zügig rechtliche Klarheit
schaffen. Mit diesem 2015 eingeführten Rechtsbehelf (vgl
den Beitrag vom 15.9.2014) kann sich jeder beim VfGH
beschweren, wenn er sich durch ein Gesetz oder eine Verordnung unmittelbar in seinen verfassungsgemäßen Rechten beeinträchtigt fühlt.
Im Februar machten erste Gerüchte über Beschwerden
gegen die Registrierkassenpflicht die Runde und kurze Zeit
später war auch schon die Entscheidung des VfGH da.
Wenig überraschend hielt die Registrierkassenpflicht vor
dem Höchstgericht, jedoch darf sie erst später in Kraft treten.
Etwas überraschend ist dagegen das Thema Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe wieder aufs Tapet gekommen. Aufgrund des Schlussantrages des Generalanwaltes in einem EuGH-Verfahren könnte hier wieder
Hoffnung auf eine Steuererstattung bestehen.
In Sachen „Verrechnungspreisdokumentationsgesetz“ lässt
uns der Gesetzgeber weiterhin (aber vermutlich nicht mehr
lange) warten, während sich zahlreiche andere Länder, wie
zB Großbritannien, USA und Deutschland bereits zur Umsetzung des BEPS Country-by-Country Reportings bekannt
haben. In der aktuellen Ausgabe unserer Tax News beschäftigen wir uns mit Verrechnungspreisen bei Rohstofftransaktionen.
Eine interessante Lektüre wünscht
Ihr Georg Erdélyi
BEPS Aktion 10: Verrechnungspreise bei
konzerninternen Rohstofftransaktionen ................................. 4
Abgrenzung von kleinen und großen
Vereinsfesten......................................................................... 5
Registrierkassenpflicht: Feststellungsbescheid für
geschlossenes Gesamtsystem .............................................. 6
OGH zur Offenlegung des Jahresabschlusses bei
Meinungsverschiedenheiten der Geschäftsführer ................. 7
Registrierkassenpflicht auch für Kunst und Kultur? ............... 8
VfGH: Registrierkassenpflicht ist verfassungskonform
und frühestens ab 1.5.2016 umzusetzen ............................... 9
Auswirkungen des neuen Wegzugsbesteuerungskonzeptes aufliechtensteinische Stiftung ............................... 10
NoVA-Vergütung nun auch für Private .................................. 11
RÄG 2014 – Auswirkungen der Neudefinition der
Umsatzerlöse......................................................................... 12
Wichtige Änderungen in den Umgründungssteuerrichtlinien durch den Wartungserlass 2015 ............................ 13
VwGH zur Abschreibungsbasis bei Vermietung nach
begünstigter Betriebsaufgabe ................................................ 14
Neue Möglichkeit der freiwilligen Pensionsversicherung für Expatriates ....................................................... 15
Verschärfung der österreichischen Wegzugsbesteuerung für Betriebsvermögen ........................................... 16
Steuertermine im April 2016 .................................................. 17
Transfer Pricing Alert ............................................................. 18
Veranstaltungshinweise ......................................................... 18
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Tax News
Gebühren und Verkehrssteuern
Schlussanträge: Energieabgabenvergütung auch
für Dienstleistungsbetriebe?
Überblick. Das BFG hat dem EuGH eine Frage in Zusammenhang mit der Einschränkung der Energieabgabenvergütung (ENAV) auf Produktionsbetriebe vorgelegt, da es einen Verstoß gegen die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung für staatliche Beihilfen ortete. Die nunmehr ergangenen Schlussanträge des Generalanwalts lassen Dienstleister hoffen (Rs C-493/14,
Dilly’s Wellnesshotel GmbH).
Beihilfenrecht. Neue staatliche Beihilfen oder Änderungen bestehender Beihilfen sind grundsätzlich vorab bei
der Europäischen Kommission anzumelden. Für bestimmte Beihilfen gibt es jedoch Befreiungen von der
Anmeldepflicht. Der betreffende Mitgliedstaat darf eine
beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die
Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen
oder sich innerhalb einer zweimonatigen Frist nicht dazu
äußert. Hält ein Mitgliedstaat dieses Verfahren nicht ein,
sind nationale Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfe
unzulässig. Erklärt die Kommission eine derartige Beihilfe nachträglich als unvereinbar mit dem Binnenmarkt,
sind die gewährten Vorteile von den Beihilfenempfängern zurückzufordern.
Ausgangssituation. Ab 2002 konnten sowohl Produktions- als auch Dienstleistungsbetriebe eine ENAV beantragen. Dies wurde zum damaligen Zeitpunkt ordnungsgemäß als staatliche Beihilfe angemeldet und von der
Kommission genehmigt. Durch das BBG 2011 wurde die
ENAV aber auf Produktionsbetriebe eingeschränkt, ohne
dass diese Änderung ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet wurde. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte als Dienstleistungsbetrieb die
ENAV auch für das Jahr 2011. Da das mit diesem Fall
betraute BFG bei der Einschränkung der ENAV einen
Verstoß gegen Unionrecht vermutete, wandte es sich an
den EuGH.
als wesentlich, da durch diesen Verstoß die Überprüfungsmöglichkeiten der Kommission bzw auch der
Mitbewerber eingeschränkt würden, was dem strengen
Transparenzgebot iZm staatlichen Beihilfen zuwiderlaufe.
Übergangsbestimmung. Folgt der EuGH der Ansicht
des Generalanwalts, wäre die Beihilfe aufgrund der
fehlenden Zustimmung der Kommission unionsrechtlich
unzulässig. Aufgrund der Inkrafttretensbestimmung der
österreichischen Gesetzesänderung aus 2011 würde es
jedoch uU nicht zu einer Rückforderung der Beihilfe
kommen. Die Änderung wurde nämlich vorbehaltlich
einer Genehmigung durch die Kommission eingeführt
(§ 4 Abs 7 EnAbgVergG). Spricht der EuGH aus, dass
diese Genehmigung niemals vorlag, wäre auch die geänderte Bestimmung nicht ordnungsgemäß in Kraft
getreten. Diesfalls könnten auch Dienstleistungsbetriebe
die ENAV für Jahre ab 2011 beantragen. Da die Verjährung noch nicht eingetreten ist, sind die Fristen für entsprechende Anträge noch offen.
Ausblick. Der EuGH ist nicht an die Meinung des Generalanwalts gebunden, weshalb die Entscheidung des
Gerichtshofs abzuwarten bleibt, um Rechtssicherheit zu
erlangen. Bestätigt der EuGH die Ansicht des Generalanwalts, könnten auch Dienstleistungsbetriebe die
ENAV ab 2011 in Anspruch nehmen. Zu beachten bleibt
jedoch, dass der österreichische Gesetzgeber dem mit
einer entsprechenden Gesetzesreparatur entgegenwirken könnte.
Edith Lebenbauer
[email protected]
Verstoß gegen Unionsrecht? Da eine ordnungsgemäße Anmeldung der geänderten Beihilfe im Jahr 2011
unterblieben ist, ist zu prüfen, ob eine Befreiungsbestimmung hinsichtlich der Anmeldepflicht einschlägig ist.
Laut Generalanwalt kommt dafür nur die Befreiung der
allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
für Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen in
Betracht. Eine Anmeldepflicht besteht nur dann nicht,
wenn die nationale Bestimmung sämtliche dafür erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen
erfüllt. Im vorliegenden Fall fehlt es unter anderem an
einem Verweis auf die AGVO in den entsprechenden
Regelungen. Der Generalanwalt erachtet diesen Mangel
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Verrechnungspreise
BEPS Aktion 10: Verrechnungspreise bei
konzerninternen Rohstofftransaktionen
Überblick. Im Rahmen von Aktionspunkt 10 des BEPS
Projektes geht die OECD erstmals näher auf die Thematik der Bepreisung von konzerninternen Rohstofftransaktionen („commodity transactions“) ein. Zur Erreichung
einer kohärenten Vorgehensweise von Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem bei der Bestimmung des
Fremdvergleichspreises für Rohstofftransaktionen, sowie um sicherzustellen, dass die Preisgestaltung mit der
Wertschöpfung im Einklang steht, soll das aktuelle Kapitel II der OECD Verrechnungspreisrichtlinien diesbezüglich erweitert werden.
Die Preisvergleichsmethode stellt grundsätzlich die
geeignetste Methode zur Ermittlung des Verrechnungspreises bei Rohstofftransaktionen dar. Als Rohstoffe
gelten in diesem Zusammenhang sämtliche physische
Produkte, für welche unabhängige Dritte derselben
Branche Angebotspreise bzw Börsenkurse als Referenzwert bei der Preisverhandlung heranziehen. Als
„Angebotspreis“ gilt der aktuelle (Tages-)Kurs an einer
(inter-)nationalen Rohstoffbörse, sowie unter Umständen
der von anerkannten Preisberichtsstellen und Statistikinstituten oder staatlichen Preisagenturen veröffentlichte
Preis.
Konditionen entscheidend. Voraussetzung für die
Anwendbarkeit der Preisvergleichsmethode ist insbesondere, dass die wirtschaftlich relevanten Charakteristika der konzerninternen Transaktion mit jenen der unabhängigen Transaktion übereinstimmen bzw vergleichbar sind. In dieser Hinsicht sind unter anderem die physischen Eigenschaften und die Qualität der Rohstoffe,
sowie die vertraglichen Konditionen der Transaktion, wie
etwa Handelsvolumen, Zeitraum, Liefermodalitäten,
Transport, Versicherung und Fremdwährungsbedingungen relevant. Wird der Börsenpreis als Referenzwert
herangezogen, so sind in dieser Hinsicht die Bedingungen der standardisierten Verträge für diese Transaktionen beachtlich, sodass diesbezügliche Unterschiede
entsprechende Anpassungen erfordern. Des Weiteren
wird erläutert, dass Beiträge anderer Unternehmen in
der Wertschöpfungskette in Form von ausgeübten Funktionen, bereitgestellten Assets oder übernommenen
Risiken zu vergüten sind.
Preisdatum. Werden Verrechnungspreise bei konzerninternen Rohstofftransaktionen unter Bezugnahme auf
den Angebotspreis festgelegt, so stellt aufgrund teilweise stark volatiler Börsenpreise insbesondere das Datum
der Preisfestsetzung einen wichtigen Faktor dar. Nach
Ansicht der OECD soll die Finanzverwaltung das vom
Steuerpflichtigen angegebene Preisdatum grundsätzlich
akzeptieren, sofern dieser entsprechende Nachweise
dafür liefern kann. Ist das nicht der Fall oder entspricht
das tatsächliche Verhalten der Parteien nicht den vorge-
legten Nachweisen, so kann die Finanzverwaltung auf
Basis der ihr vorliegenden Informationen von einem
abweichenden Datum zur Preisfestsetzung ausgehen;
als Beispiel wird hier das Lieferdatum genannt. Diesbezüglich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem
Steuerpflichtigen Zugang zu einem Verständigungsverfahren unter dem anwendbaren DBA zu gewähren ist,
sofern es aufgrund der Annahme eines abweichenden
Preisdatums zur Doppelbesteuerung kommt.
Dokumentationserfordernisse. Die neuen Richtlinien
stellen zudem klar, dass Steuerpflichtige die Finanzverwaltung bei der Überprüfung ihrer Verrechnungspreise
unterstützen sollen, indem sie in Ihrer Verrechnungspreisdokumentation detailliert auf die konzerninterne
Preisfindung eingehen, sowie Erläuterungen bezüglich
eventueller Preisanpassungen im Vergleich zum Angebots- bzw Börsenpreispreis und andere relevante Informationen, wie etwa Preisformeln, Verträge mit fremden
Dritten, angewandte Prämien und Nachlässe, Erklärungen zur Wertschöpfungskette und Informationen die für
nicht-steuerliche Zwecke ermittelt wurden, bereitstellen.
Fazit. Im Rahmen von BEPS Aktion 10 geht die OECD
erstmals näher auf die Preisfindung bei konzerninternen
Rohstofftransaktionen ein. Während klargestellt wird,
dass die Preisvergleichsmethode auf Basis von Börsenpreisen grundsätzlich die geeignetste Verrechnungspreismethode darstellt, bleiben Detailfragen großteils
ungeklärt. Wann konzerninterne und unabhängige
Transaktionen als vergleichbar gelten und im Speziellen
wie gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorzunehmen sind, wird nicht exakt definiert, vielmehr unterstreichen die neuen Richtlinien die Bedeutung einer
umfassenden Dokumentation. Um Risiken bei Betriebsprüfungen zu vermeiden, sind Steuerpflichtige angehalten, den konzerninternen Preisfindungsprozess in Bezug
auf Rohstofftransaktionen detailliert festzuhalten und
insbesondere ausreichend Nachweise für das Preisdatum parat zu halten. Da Rohstoffe exportierende Entwicklungsländer im Allgemeinen keine Mitglieder der
OECD sind, bleibt abzuwarten inwieweit die neuen
Richtlinien auf globaler Ebene Anwendung finden werden.
Andreas Gregshammer
[email protected]
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Unternehmensbesteuerung
Abgrenzung von kleinen und großen
Vereinsfesten
Überblick. Die Abgrenzung von kleinen und großen
Vereinsfesten spielt für die Praxis der Vereinsbesteuerung eine große Rolle. Mit der Einführung der generellen
Registrierkassenpflicht und der Ausnahme für kleine
Vereinsfeste (vgl dazu unseren Beitrag vom 16.10.2015)
hat die Abgrenzung noch mehr an Bedeutung gewonnen.
Kleines Vereinsfest. Kleine Vereinsfeste stellen nach
den Vereinsrichtlinien einen entbehrlichen Hilfsbetrieb
dar. Gewinne aus einem derartigen entbehrlichen Hilfsbetrieb unterliegen der Körperschaftsteuer, gleichzeitig
schadet der Betrieb nicht der steuerlichen Gemeinnützigkeit des restlichen Vereins. Dem gegenüber begründet ein sogenanntes großes Vereinsfest einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb, welcher sowohl der
Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer unterliegt
und gleichzeitig grundsätzlich zum Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins führt.
Fazit. Werden die Grenzen eines kleinen Vereinsfest
überschritten, hat dies umfassende steuerliche Auswirkungen (Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht,
Registrierkassenpflicht). Es empfiehlt sich daher jedenfalls die genannten Kriterien für ein kleines Vereinsfest
einzuhalten. Zu beachten ist zusätzlich, dass ein allfälliger Überschuss aus dem kleinen Vereinsfest jedenfalls
der Körperschaftsteuer unterliegt. Unter gewissen Voraussetzungen kann jedoch der Freibetrag von EUR
10.000 für begünstigte Zwecke in Anspruch genommen
werden.
Christoph Hofer
[email protected]
Abgrenzungskriterien. Als kleines Vereinsfest gelten
alle Veranstaltungen eines Jahres, die insgesamt einen
Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
-
-
-
Die Organisation wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörige vorgenommen. Die Durchführung von Tätigkeiten durch
außenstehende Personen ist dann zulässig, wenn
deren Durchführung durch einen Professionisten
behördlich angeordnet ist (zB Durchführung eines
Feuerwerks) oder die Tätigkeit den Vereinsmitgliedern unzumutbar ist (zB das Aufstellen eines Festzelts).
Die angebotene Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich
durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht. Unschädlich wäre
jedoch ein zusätzliches, im Umfang geringfügiges
Speisenangebot durch einen fremden Dritten, wenn
dieser direkt in Vertragsbeziehung zu den Gästen
tritt („Hendelbrater“, etc). Die Auslagerung des gesamten oder eines wesentlichen Teils der Verpflegung an einen Wirt oder Caterer führt jedenfalls
zum Vorliegen eines großen Vereinsfests.
Eventuelle Unterhaltungsdarbietungen dürfen ausschließlich durch regionale und der breiten Masse
nicht bekannte Künstler erfolgen. Dies ist dann der
Fall, wenn die Künstler normalerweise für einen Auftritt nicht mehr als EUR 1.000 pro Stunde verrechnen.
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Tax News
Fristen und Verfahren
Registrierkassenpflicht: Feststellungsbescheid für
geschlossenes Gesamtsystem
Überblick. Mit der nunmehr geltenden Registrierkassensicherheitsverordnung setzt die Finanzverwaltung
neue Maßstäbe bei den Anforderungen an die Manipulationssicherheit von Kassensystemen: die Ordnungsmäßigkeit größerer Kassensysteme („geschlossene Gesamtsysteme“) kann von der Finanzverwaltung künftig
bescheidmäßig bestätigt werden!
Registrierkassensicherheitsverordnung. Das BMF
hat von der Verordnungsermächtigung in§ 131b Abs 5
BAO Gebrauch gemacht und am 11.12.2015 die „Registrierkassensicherheitsverordnung“ erlassen. Wesentlicher Bestandteil der Verordnung sind Einzelheiten zu
den Anforderungen an ein geschlossenes Gesamtsystem und die Gewährleistung der Manipulationssicherheit. Ein elektronisches Aufzeichnungssystem kann
gemäß Verordnung als geschlossenes Gesamtsystem
bezeichnet werden, wenn die Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander
verbunden sind und dieser Verbund aus mehr als
30 Registrierkassen besteht. Treffen diese Voraussetzungen zu, kann bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt die Feststellung über die
Manipulationssicherheit mittels Begutachtung durch
einen gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragt
werden und es ist dadurch bspw weder eine Signaturerstellungseinheit noch ein Signaturzertifikat erforderlich.
Die Möglichkeit zur Antragstellung besteht bereits, das
Finanzamt entscheidet über derartige Anträge ab Juli
2016.
samtsystems zu bescheinigen. Das Gutachten kann
sodann von mehreren Unternehmen in einem gemeinsamen Feststellungsbescheid-Antrag verwendet werden, wenn diese durch ein vertikales Vertriebssystem
oder durch ein Waren- oder Dienstleistungsfranchising
wirtschaftlich verbunden oder Teil eines Konzerns sind.
Die Wirksamkeit des Feststellungsbescheids erlischt,
wenn sich die für seine Erlassung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Dies ist zB
anzunehmen, wenn ein neues Warenwirtschaftssystem
eingeführt wird, sodass in diesen Fällen ein neues Gutachten über die Manipulationssicherheit erforderlich ist
oder eine Änderung der Softwarekomponenten die Sicherheitseinrichtung betreffend vorliegen. Werden hingegen nur Software-Updates gemacht, ist nicht von
einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen.
Andreas Niederbacher
[email protected]
Madeleine Grünsteidl
[email protected]
Manipulationssicherheit. Die Manipulationssicherheit
einer Registrierkasse wird mittels folgendem Sicherheitsverfahren gewährleistet: Alle Belege eines Datenerfassungsprotokolls werden mittels Hashwerten („elektronische Fingerabdrücke“) miteinander verknüpft. Insbesondere werden alle in der Registrierkasse erfassten
Umsätze laufend aufzusummierenden (Umsatzzähler)
und mit dem vorhergehenden Umsatz verknüpft. Eine
Veränderung der Belegdaten ruft automatisch eine Änderung dieses Hashwerts hervor, sodass ein nachträgliches Einfügen oder Entfernen von Belegen künftig nicht
mehr möglich ist. Diese Daten sind auch im maschinenlesbaren Code auf dem Beleg auszudrucken, den die
Finanzverwaltung (nicht aber Dritte) durch Scannen
lesbar machen kann.
Sachverständigengutachten. Dem Antrag auf Feststellung der Manipulationssicherheit eines geschlossenen
Gesamtsystems ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beizulegen. Dieser hat das
Vorliegen eines geschlossenen Gesamtsystems und der
technischen und organisatorischen Voraussetzungen für
die Manipulationssicherheit des geschlossenen Ge-
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Unternehmensbesteuerung
OGH zur Offenlegung des Jahresabschlusses bei
Meinungsverschiedenheiten der Geschäftsführer
Überblick. Der OGH hat kürzlich zur Behandlung
von Meinungsverschiedenheiten der GmbH-Geschäftsführer bei der Offenlegung des Jahresabschlusses
Stellung genommen. Für den Fall derart gravierender
Differenzen, dass der Jahresabschluss nicht von allen
Geschäftsführern unterfertigt wird und die Situation auch
durch Weisungen nicht zu bereinigen ist, hat der den
Jahresabschluss erstellende Geschäftsführer diesen nur
von ihm unterschrieben mit der Bemerkung der Unterfertigungsverweigerung durch den anderen Geschäftsführer einzureichen.
Sachverhalt. Eine GmbH legte den Jahresabschluss
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist offen und berief
sich dabei auf Meinungsverschiedenheiten der beiden
Geschäftsführer bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, die eine fristgerechte Einreichung unmöglich
gemacht hätten. Ebenfalls sei die Einberufung des im
Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beirats nur durch
einen Geschäftsführer nicht möglich gewesen. Die Geschäftsführer führten weiter aus, dass die Gesellschafter
über die Uneinigkeit ohnehin informiert gewesen waren.
Weisungen der Gesellschafter zur Auflösung der Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter wurden
jedoch keine eingeholt. Die tatsächliche Einreichung des
vorläufigen Jahresabschlusses erfolgte sodann einen
Monat nach Erlassung der Strafverfügungen gem § 283
UGB durch die Erstinstanz.
derart gravierenden Meinungsdifferenzen nur von diesem unterschrieben mit dem Bemerken einzureichen ist,
dass der andere Geschäftsführer die Unterfertigung
verweigert.
Fazit. Das aktuelle Judikat bestätigt insofern die frühere
Rechtsprechung, als an die Unmöglichkeit bzw das
fehlende Verschulden bei nicht rechtzeitiger Offenlegung
des Sachverhaltes ein strenges Maß anzuwenden ist.
Auch wird klargestellt, dass der Hauptzweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen die Information Dritter
ist, die sich nur so ein genaueres Bild über die Situation
der Gesellschaft machen können. Diese rechtzeitige
Informationspflicht wiegt somit höher als die Möglichkeit
der Gesellschaft, sich aufgrund innerer Umstände und
Schwierigkeiten der Offenlegungspflicht entziehen zu
können.
Gregor Binder
[email protected]
Entscheidung des OGH. Der OGH führt in seiner Entscheidung 6 Ob 214/15m vom 14.1.2016 aus, dass gem
§ 283 Abs 1 UGB neben der Gesellschaft auch alle
Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungspflichten mittels Zwangsstrafen angehalten werden
können. Dabei ist die im Innenverhältnis maßgebliche
Geschäftsverteilung unbeachtlich und die Berufung auf
interne Unstimmigkeiten vermag weder die Gesellschaft
noch deren Geschäftsführer von der Befolgung der
Offenlegungsvorschriften zu entbinden. Die Geschäftsführer können sich der Verhängung einer Zwangsstrafe
nur bei Unmöglichkeit der Offenlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis entziehen,
wobei bereits leichtes Verschulden schadet. Die Berufung auf interne Unstimmigkeiten könne sohin nicht von
der Offenlegungspflicht entbinden, da der Zweck der
Offenlegung darin besteht, Dritte zu informieren, welche
die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können.
Dieser Zweck könnte leicht vereitelt werden, wenn sich
die Gesellschaft oder ihre Organe auf innere Umstände
berufen könnten, um sich der Offenlegung zu entziehen.
Demzufolge führt der OGH aus, dass der von einem
Geschäftsführer erstellte, vorläufige Jahresabschluss bei
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Tax News
Fristen und Verfahren
Registrierkassenpflicht auch für Kunst und
Kultur?
Überblick. Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde
unter anderem eine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eingeführt (vgl unseren Beitrag vom
9.9.2015). Grundsätzlich besteht für jeden Betrieb mit
einem Jahresumsatz von mind EUR 15.000, sofern die
Barumsätze EUR 7.500 überschreiten, Registrierkassenpflicht. Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von
gemeinnützigen Vereinen bestehen jedoch bestimmte
Ausnahmen gemäß Barumsatzverordnung 2015 des
Bundesministers für Finanzen.
Unentbehrliche Hilfsbetriebe. Für gemeinnützige
Rechtsträger sieht die Verordnung eine Befreiung für
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne des § 45 Abs
2 BAO (sogenannte unentbehrliche Hilfsbetriebe) vor.
Als ein derartiger unentbehrlicher Hilfsbetrieb werden
beispielsweise Theaterveranstaltungen eines Kulturvereins oder Konzertveranstaltungen eines Musik- und
Gesangsvereins angesehen. Ist der Rechtsträger (Verein oder GmbH) steuerlich gemeinnützig und liegt ein
derartiger unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, so kann für
diesen statt der elektronischen Aufzeichnung mittels
Registrierkassa eine vereinfachte Losungsermittlung
vorgenommen werden („Kassasturz“). Bei einer vereinfachten Losungsermittlung können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem
ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. Gleichzeitig gilt für Umsätze im Rahmen derartiger
Betriebe keine Belegerteilungspflicht. Für gemeinnützige
Rechtsträger besteht zusätzlich eine Ausnahme für
sogenannte kleine Vereinsfeste.
keine weiteren Befreiungen von der Registrierkassenpflicht. Der Verkauf von Eintrittskarten zu künstlerischen
Veranstaltungen an der Abendkasse durch einen nicht
gemeinnützigen Rechtsträger fällt daher ebenso unter
die Registrierkassenpflicht wie beispielsweise der Verkauf von Merchandising-Artikel oder Kantinenumsätze
gegen Barzahlung. Zu beachten ist, dass auch Zahlungen mit Bankomatkarte oder Kreditkarte zu den Barzahlungen gezählt werden.
Auslaufen der Schonfrist. Der Verfassungsgerichtshof
hat kürzlich entschieden, dass die Registrierkassenpflicht erst ab 1.5.2016 in Kraft tritt. Bei monatlichem
Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum muss ein Unternehmen daher frühestens mit 1.5.2016 über eine Registrierkassa verfügen. Bei quartalsweisem Voranmeldungszeitraum verschiebt sich der Stichtag auf den
1.7.2016.
Fazit. Für steuerlich gemeinnützige Rechtsträger besteht eine umfassende Ausnahme von der Registrierkassenpflicht für unentbehrliche Hilfsbetriebe. Weitere
Ausnahmen bestehen zB für Online-Shops. Alle anderen
Umsätze unterliegen bei Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen ab 1.5.2016 der Registrierkassenpflicht.
Christoph Hofer
[email protected]
Umsätze im Freien und Online-Shops. Unabhängig
von der steuerlichen Gemeinnützigkeit des Rechtsträgers existieren weitere Ausnahmen für Umsätze im
Freien und für Online-Shops. Für Umsätze im Freien,
die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, besteht bis zu einer Umsatzgrenze von EUR 30.000 pro Jahr keine Registrierkassenpflicht. Gleiches gilt für Umsätze von OnlineShops (ohne betragsmäßiges Limit). Werden daher
beispielsweise Eintrittskarten zu einer künstlerischen
Veranstaltung ausschließlich über einen Online-Shop
vertrieben, so sind diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.
Registrierkassenpflicht. Neben den oben genannten
Ausnahmen bestehen für Kunst- und Kulturbetriebe
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Tax News
Fristen und Verfahren
VfGH: Registrierkassenpflicht ist verfassungskonform und frühestens ab 1.5.2016 umzusetzen
Überblick. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016
wurde mit Jahreswechsel nahezu für die gesamte österreichische Unternehmerlandschaft die Registrierkassenpflicht eingeführt. In seinem Erkenntnis vom 9.3.2016
hat sich der VfGH mit der Verfassungsmäßigkeit der
Registrierkassenpflicht auseinandergesetzt und über
Individualanträge von drei Steuerpflichtigen abgesprochen (VfGH 9.3.2016, G 606/2015, G 644/2015, G
649/2015).
Anträge. Die Antragsteller sahen sich in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt und
begehrten die Aufhebung des § 131 b BAO, der die
Registrierkassenpflicht regelt, samt den Inkrafttretensbestimmungen in § 323 Abs 45 BAO. Im Wesentlichen
brachten sie vor, dass die Regelung für Kleinunternehmer bzw diejenigen, die ein geringes Barumsatzvolumen
erzielen, unverhältnismäßig sei, rückwirkend zur Anwendung komme sowie dass die Einordnung von Bankomat- und Kreditkartenzahlung als Barumsatz nicht
verfassungskonform sei.
Registrierkassenpflicht. Vorweg hielt der VfGH fest,
dass die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse zur Erfassung von Bargeschäften als auch die
Belegerstellung die Manipulationsmöglichkeiten verringert, zumal es durch die zeitnahe Erfassung keine Gelegenheit für Abgabenverkürzungen zulässt. Es ist daher
dem Gesetzgeber zuzustimmen, wenn dieser zur Verhinderung von Abgabenverkürzungen besondere Aufzeichnungspflichten für Bargeschäfte vorsieht. Die Registrierkassenpflicht liegt somit im öffentlichen Interesse
und ist zur Zielerreichung geeignet.
Verspätetes Inkrafttreten. Für die Unternehmer erweist
sich als erfreulich, dass der VfGH keine Verpflichtung
zur Verwendung einer Registrierkassenpflicht bereits mit
Jahresbeginn sieht: Nach dem klaren Wortlaut des
§ 131 b BAO iVm § 323 Abs 45 BAO seien für das
Überschreiten der relevanten Umsatzgrenzen (Jahresumsätze iHv EUR 15.000 und Barumsätze iHv EUR
7.500) nur Voranmeldungszeiträume nach Inkrafttreten –
somit nach 1.1.2016 – maßgeblich (die Registrierkassenpflicht beginnt erstmals drei Kalendermonate nach
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden). Die Registrierkassenpflicht kann damit frühestens mit 1.5.2016
entstehen, sofern der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum ein Monat beträgt und im Jänner 2016 bereits die
Umsatzgrenzen überschritten wurden. Der im Erlass des
BMF vertretenen Meinung, dass bereits Zeiträume aus
2015 heranzuziehen wären, ist insoweit keine Bedeutung beizumessen.
Robert Rzeszut
[email protected]
Kleinunternehmer. Der VfGH sieht keine Unverhältnismäßigkeit der Regelung gegenüber Kleinunternehmern. Der Argumentation der Bundesregierung, dass die
Registrierkassenpflicht auf die Vermeidung von Steuerausfällen abziele und damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung diene, ist zu folgen. Dies
rechtfertigt auch die Erfassung der Kleinunternehmer,
zumal auch bei diesen ein Risiko von Umsatzverkürzungen besteht.
Barumsätze. In Hinblick auf die Gleichstellung der Bankomat- und Kreditkartenzahlungen mit Barzahlungen,
stellte der VfGH klar, dass auch hier die Manipulationssicherheit im Vordergrund steht. Durch die durchgehende Erfassung dieser Zahlungen können Verschleierungen von Bankkonten ausgeschlossen werden.
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Tax News
Vermögensanlage und Privatstiftungen
Auswirkungen des neuen Wegzugsbesteuerungskonzeptes auf liechtensteinische Stiftung
Überblick. Im Bereich der Wegzugsbesteuerung kam
bei unentgeltlichen Übertragungen von Kapitalvermögen
an ausländische Stiftungen/Trusts bisher grundsätzlich
das Nichtfestsetzungskonzept zur Anwendung. Durch
das am 1.1.2016 in Kraft getretene Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) wurde dieses nunmehr
durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt.
Bisherige Rechtslage. Die Wegzugsbesteuerung auf
Grundlage des § 27 Abs 6 Z 1 EStG idF vor AbgÄG
2015 erfasste „Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten“ hinsichtlich einer Kapitalanlage iSd
§ 27 Abs 3 bzw 4 EStG führen. Dieser Wegzugstatbestand wurde grundsätzlich auch bei Vermögensübertragungen an liechtensteinische Stiftungen oder Trusts
erfüllt. Bei solchen Vermögensübertragungen in einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine
umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, hatte der Steuerpflichtige
jedoch die Möglichkeit, in der Steuererklärung einen
Antrag auf Nichtfestsetzung der anlässlich der Vermögensübertragung entstandenen Steuerschuld zu stellen.
Bis zum Inkrafttreten des AbgÄG 2015 kam es erst bei
tatsächlicher Veräußerung zur Festsetzung der Abgabenschuld, diese galt als rückwirkendes Ereignis iSd
§ 295a BAO. Eine allfällige – nicht festgesetzte – Steuerschuld verjährte nach bisheriger Rechtslage (absolut)
zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenspruches (dh
nach der Vermögensübertragung).
verteilen ist. Die Neukonzeption der Wegzugsbesteuerung betrifft insbesondere auch die Übertragung von
Unternehmensbeteiligungen aus dem Privatvermögen
(etwa an eine(n) Stiftung/Trust) im Ausland, da im Regelfall die historischen steuerlichen Anschaffungskosten
niedrig sind.
Fazit. Die nunmehr sofortige Fälligkeit der Steuer bei
gewissen Vermögensübertragungen an ausländische
Stiftungen/Trusts mit der Möglichkeit einer gleichmäßigen Verteilung der Steuerschuld auf sieben Jahre stellt
eine deutliche Mehrbelastung dar und sollte zusätzlich
zu einer allfälligen Stiftungseingangssteuer bei angedachten Übertragungen an liechtensteinische Stiftungen
berücksichtigt werden.
Gideon Tenner
[email protected]
Neuerungen durch das AbgÄG 2015. Durch das AbgÄG 2015 wurde das bisherige Nichtfestsetzungskonzept auf den tatsächlichen Wegzug einer natürlichen
Person sowie auf eine unentgeltliche Übertragung an
eine andere natürliche Person (zB Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung) eingeschränkt. Vermögenübertragungen zB an ausländische Stiftungen/Trusts sowie Substiftungsvorgänge fallen daher nicht unter das Nichtfestsetzungskonzept. Für derartige Übertragungen kommt
entsprechend den Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich gemäß § 6 Z 6 EStG das
Ratenzahlungskonzept sinngemäß zur Anwendung. Der
Steuerpflichtige hat daher auch bei Vermögensübertragungen an ausländische Stiftungen/Trusts nur die Möglichkeit, durch Antragstellung in der Steuererklärung die
festzusetzende Abgabenschuld in Raten zu leisten,
wobei die Steuerschuld gleichmäßig auf sieben Jahre zu
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Tax News
Gebühren und Verkehrssteuern
NoVA-Vergütung nun auch für Private
Neuerung. Durch das Steuerreformgesetz 2015/16 hat
auch das Normverbrauchsabgaberecht eine Änderung
erfahren. Nunmehr steht die NoVA-Rückvergütung neben Unternehmern auch Privaten offen.
Alte Rechtslage und verfassungsrechtliche Bedenken. Mit Erkenntnis (G 153/2014) vom 29.11.2014 hob
der Verfassungsgerichtshof die alte Fassung des § 12a
Normverbrauchsabgabegesetz als gleichheitswidrig auf.
Diese sah eine Rückvergütung der bezahlten NoVA bei
Veräußerung eines inländischen Kraftfahrzeugs ins
Ausland ausschließlich bei Unternehmern vor (siehe
dazu unseren Beitrag vom 20.2.2015).
Übergangsregel 2015/16. Anzuwenden ist die Neuregelung grundsätzlich auf Vorgänge nach dem 31.12.
2015. Wurde die inländische Zulassung vor 1.1.2016
beendet, kann eine Vergütung beantragt werden, wenn
die Sperre in der Genehmigungsdatenbank und die
Lieferung durch den Privaten ins Ausland nachweisbar
nach dem 31.12.2015 erfolgen.
Hubertus Seilern-Aspang
[email protected]
Neufassung der Vergütungsregelung. Der Gesetzgeber reagierte auf das VfGH-Erkenntnis mit einer Novelle
zum NoVAG. So kann für NoVA-belastete Fahrzeuge
mit Wirkung ab 1.1.2016 eine NoVA-Rückerstattung
beantragt werden, sofern das Fahrzeug dauerhaft ins
Ausland verlagert wird. Bedingung für eine Rückerstattung ist in erster Linie, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt
der Antragstellung auf Refundierung in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG gesperrt ist und im
Inland nicht zum Verkehr zugelassen ist. Der Antrag auf
Rückerstattung kann auch zeitgleich mit dem Antrag auf
Sperre in der Genehmigungsdatenbank gestellt werden.
Als Nachweise können alle Beweismittel berücksichtigt
werden, die zur Feststellung einer tatsächlichen Verbringung/Lieferung geeignet sind, dabei sind die Bestimmungen zur Auslandslieferung iSd UStG sinngemäß
anzuwenden. Zusätzliche Bedingung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer). Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren ab
Verwirklichung des Vergütungstatbestandes zu stellen.
Höhe des Rückerstattungsbetrags und Zuständigkeit. Der Vergütungsbetrag berechnet sich unabhängig
davon, in welchem Zeitpunkt die Veräußerung ins Ausland erfolgt, vom gemeinen Wert des Fahrzeugs im
Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung im Inland. Als
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des gemeinen
Wertes ist grundsätzlich der Veräußerungspreis heranzuziehen, jedoch ist der Mittelwert zwischen HändlerEinkaufspreis und Händler-Verkaufspreis als Höchstbetrag zu beachten (siehe dazu weiterführend die NoVARichtlinien Rz 926 ff). Die Höhe des Vergütungsbetrages
ist mit der tatsächlich entrichteten NoVA begrenzt.
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Tax News
Unternehmensbesteuerung
RÄG 2014 – Auswirkungen der Neudefinition der
Umsatzerlöse
Überblick. Die Definition der Umsatzerlöse wurde in
§ 189a Z 5 UGB neu gefasst. Darunter sind nun Beträge
aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von
Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen
und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit
dem Umsatz verbundenen Steuern zu verstehen. Im
Vergleich zur alten Rechtslage ist – aufgrund der geänderten GuV Gliederung (siehe unseren Beitrag vom
3.2.2016) – der Bezug zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entfallen. Weites wurde gesetzlich klargestellt, dass
sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern
von den Umsatzerlösen abzuziehen sind.
Auswirkungen. Künftig sind somit alle Erlöse, die sich
aus dem Verkauf von Produkten sowie der Erbringung
von Dienstleistungen in einem Unternehmen ergeben,
unter den Umsatzerlösen auszuweisen. Dies bewirkt
eine Verschiebung von den sonstigen betrieblichen
Erträgen zu den Umsatzerlösen sowie eine Umgliederung all jener Aufwandsposten (zB Herstellungskosten),
deren Bilanzierung sich nach den in den Umsatzerlösen
ausgewiesenen Erträgen richtet. Auch zwischen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und den Umsatzerlösen besteht ein enger Zusammenhang, weshalb
auch hier eine Umklassifizierung zu Lasten der sonstigen Forderungen in Betracht kommt. Die Auswirkungen
der Neudefinition gehen jedoch über die Bilanz und GuV
hinaus:
-
-
-
Im Rahmen der externen Jahresabschlussanalyse
ist zu beachten, dass die Umsatzerlöse des Geschäftsjahres 2015 nicht uneingeschränkt mit jenen
des Geschäftsjahres 2016 vergleichbar sind. Die
Ausweitung der Definition der „Umsatzerlöse“ könnte beispielsweise zu einem Anstieg der Umsatzrentabilität führen.
Häufig wird in Verträgen auf „Umsatzerlöse“ Bezug
genommen (zB umsatzabhängige Pacht), weshalb
eine Überprüfung geboten sein kann.
Für die größenabhängige Einstufung einer Kapitalgesellschaft bzw Kapitalgesellschaft & Co KG nach
den §§ 221 und 246 UGB wird unter anderem auf
die Umsatzerlöse abgestellt.
(zB Elektrizitätsabgabe, Kohleabgabe, Erdgasabgabe,
usw). Entsteht die Steuerschuld hingegen durch Überführung der Produkte in den „steuerrechtlichen freien
Verkehr“ (zB Alkoholsteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer, usw), kann zwischen der Umsatzrealisation und
der Entstehung der Steuerschuld ein längerer Zeitraum
liegen. Im Einzelfall ist daher zweifelhaft, ob diese Steuern direkt mit dem Umsatz verbunden sind, weshalb
anstatt des Abzugs von den Umsatzerlösen der Ausweis
im sonstigen betrieblichen Aufwand, gegebenenfalls
gesondert in einem eigenen Posten, in Betracht kommen könnte. Abschließend weisen wird darauf hin, dass
die Rechtslage im Zusammenhang mit dem Abzug sonstiger Steuern derzeit noch unklar ist, sodass die weitere
Entwicklung in diesem Bereich zu verfolgen ist.
Zusammenfassung. Die Neudefinition der Umsatzerlöse hat weitreichende Auswirkungen. Der Bezug auf die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfällt, weshalb es zu
einer Umgliederung von den sonstigen betrieblichen
Erträgen zu den Umsatzerlösen kommen kann. Klargestellt wurde auch, dass sonstige direkt mit dem Umsatz
verbundene Steuern von den Umsatzerlösen abzuziehen sind. Außerhalb der Rechnungslegung sind die
Änderungen bspw im Rahmen der externen Jahresabschlussanalyse sowie bei Verträgen, die auf Umsatzerlöse Bezug nehmen, zu beachten. Die Neudefinition gilt
erstmals für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015
beginnen.
Karl Stückler
[email protected]
Abzug sonstiger Steuern. Sonstige direkt mit dem
Umsatz verbundene Steuern sind nun von den Umsatzerlösen abzuziehen (nach alter Rechtslage umstritten).
Fällt der Zeitpunkt der Umsatzrealisation mit der Entstehung der Steuerschuld (nahezu) zusammen, ist die
sonstige Steuer direkt mit dem Umsatzerlös verbunden
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Tax News
Unternehmensbesteuerung
Wichtige Änderungen in den Umgründungssteuerrichtlinien durch den Wartungserlass 2015
Verlustübergang bei vorangegangener Verschmelzung. Ist das verlusterzeugende Vermögen eine Beteiligung, die verschmelzungsbedingt nicht mehr vorhanden
ist, tritt bei zukünftigen Umgründungen für Zwecke des
Objektbezuges das Vermögen der verschmelzungsbedingt untergegangenen Körperschaft (zB Betrieb) an die
Stelle der nicht mehr vorhandenen Beteiligung. Verlustvorträge aus Teilwertabschreibungen oder Fremdfinanzierungen bleiben daher erhalten, wenn das an die Stelle der untergegangenen Beteiligung tretende Vermögen
am Stichtag noch vorhanden ist (Rz 215a UmgrStR).
Anwendungsvoraussetzung des § 12 UmgrStG nicht
gegeben. Stichtagsbilanzen, die auf dem Jahresabschluss des Vortages basieren, genügen den Anforderungen von Art III UmgrStG, jedoch sind diese im Hinblick auf Veränderungen des Vermögens am Stichtag
selbst nach den Grundsätzen des § 4 Abs 2 EStG anzupassen. Eine Berichtigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn sich entsprechend den Grundsätzen des
Fachgutachtens KFS/RL 25 vom 31.12.2012 am Stichtag selbst keine wesentlichen Geschäftsfälle ereignen
(Rz 766 UmgrStR).
Abschaffung der Gesellschaftsteuer. Die Gesellschaftsteuer tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft
(§ 38 Abs 3e KVG). Da das KVG keine gesonderte Regelung für Umgründungen enthält, ist auf § 4 Abs 1 BAO
abzustellen: Der Abgabenanspruch entsteht daher zu
jenem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht
wird. Bei Umgründungsvorgängen ab 1.1.2016 fällt keine Gesellschaftsteuer mehr an; auf den Umgründungsstichtag kommt es nicht an (Rz 323 UmgrStR).
Negatives variables Kapitalkonto. Ein negatives Kapitalkonto kann nur durch eine tatsächliche Einlage bis
zum Tag des Einbringungsvertrages gemäß § 16 Abs 5
Z 1 UmgrStG ausgeglichen werden. Weder ein Zurückbehalten, Verschieben noch eine Entnahme des negativen Kapitalkontos durch den Einbringenden ist zulässig,
sondern es geht auf die übernehmende Körperschaft
über. Dies gilt für ganze und teilweise Einbringungen
eines Mitunternehmeranteiles (Rz 721 UmgrStR).
Übertragung von Mitunternehmeranteilen. Mitunternehmeranteile sind für Zwecke des Verlustübergangs
stets ein eigenständiger Betrieb und somit Verlustzuordnungsobjekt. Es ist daher unerheblich, ob der Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines mitübertragenen Betriebes gehört. Bei Übertragung eines Mitunternehmeranteiles im Wege einer Einbringung ist somit
darauf abzustellen, ob der von der Mitunternehmerschaft
zum Zeitpunkt der Verlustentstehung geführte Betrieb
zum Einbringungsstichtag noch vorhanden ist. Für den
vollständigen Verlustübergang muss auch der Mitunternehmeranteil zum Einbringungsstichtag im selben Ausmaß wie zum Zeitpunkt der Verlustentstehung dem
Einbringenden zuzurechnen sein. Ist der Mitunternehmeranteil zum Einbringungsstichtag nicht mehr vorhanden (zB weil er bereits veräußert wurde), können die auf
den Mitunternehmeranteil entfallenden Verluste nicht mit
einem übertragenen Betrieb übergehen, zu dessen
Betriebsvermögen der Mitunternehmeranteil gehörte (Rz
1191 UmgrStR).
Zurückbehaltung von Anlagegütern. Das Zurückbehalten von Anlagegütern, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, darf die Eigenschaft des einzubringenden Vermögens als Betrieb oder Teilbetrieb
nicht verletzen. Eine Betriebsaufspaltung im Wege des
Zurückbehaltens des gesamten Anlagevermögens einschließlich nicht aktivierter Wirtschaftsgüter (zB Firmenoder Praxiswert) kann daher in der Regel nicht unter Art
III UmgrStG fallen (Rz 921 UmgrStR).
„Höchstpersönliche“ Firmen- oder Praxiswerte. Ein
Firmen- oder Praxiswert, der einzig und allein auf dem
persönlichen Ruf und Bekanntheitsgrad des Einbringenden basiert, kann nicht übertragen werden und ist bei
der Ermittlung des Verkehrswertes des eingebrachten
Vermögens außer Ansatz zu lassen (Rz 672 UmgrStR).
Berichtigung der Einbringungsbilanz. Grundsätzlich
ist ein Jahresabschluss (bzw Zwischenabschluss) zum
Einbringungsstichtag erforderlich; ansonsten ist eine
Earn-Out-Klausel im Einbringungsvertrag. Die Bestimmung des Verkehrswertes des eingebrachten Vermögens und die Ermittlung der Gegenleistung haben
stichtagsbezogen zu erfolgen. Besteht keine Äquivalenz
zwischen dem eingebrachten Vermögen und der
Gegenleistung, kann eine Äquivalenzverletzung iSd § 22
Abs 1 UmgrStG, nicht aber eine Verletzung einer Anwendungsvorraussetzung des Art III UmgrStG vorliegen.
Der Unterschiedsbetrag einer Äquivalenzverletzung gilt
mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden
Tages als zugewendet. Eine von vornherein vereinbarte
Anpassung der Gegenleistung in Abhängigkeit von zukünftigen, unsicheren Entwicklungen (zB eine Earn-OutKlausel im Einbringungsvertrag) ist eine nachträgliche,
schädliche Gegenleistung (Rz 1012 UmgrStR).
Gideon Tenner
[email protected]
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Tax News
Einkommensteuer
VwGH zur Abschreibungsbasis bei Vermietung
nach begünstigter Betriebsaufgabe
Überblick. Wird ein Betrieb unter Inanspruchnahme der
Hauptwohnsitzbegünstigung aufgegeben und das Gebäude anschließend verpachtet, so bemisst sich die
Absetzung für Abnutzung vom Entnahmewert des Gebäudes nach Abzug der stillen Reserven.
Sachverhalt. Der Steuerpflichtige gab 2008 seinen
Hotelbetrieb, in dem er auch seinen Hauptwohnsitz
hatte, auf und nahm die Hauptwohnsitzbegünstigung
gemäß § 24 Abs 6 EStG in Anspruch. Somit blieben die
stillen Reserven bei der Entnahme des Gebäudes steuerfrei. Der Steuerpflichtige nutzte sodann das ehemalige
Hotelgebäude privat zur Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) berechnete der Steuerpflichtige ab dem Entnahmezeitpunkt aus dem Betriebsvermögen mit 1,5%
von den tatsächlichen Anschaffungskosten. Im Rahmen
einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht,
dass – sofern ein Gebäude bereits einmal vom Steuerpflichtigen selbst zur Erzielung betrieblicher Einkünfte
verwendet worden sei – zur Ermittlung der AfABemessungsgrundlage der Entnahmewert (gemeiner
Wert bei Betriebsaufgabe) heranzuziehen wäre. Bei
Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbegünstigung für
Betriebsgebäude und anschließender Erzielung von
Einkünften im Privatvermögen sei außerdem der steuerliche Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven
zu kürzen. Der gekürzte Wert bilde die Bemessungsgrundlage für die AfA. Der UFS schloss sich der Ansicht
des Finanzamtes an. Der Steuerpflichtige erhob dagegen Beschwerde (nunmehr Revision) beim VwGH.
tritt. Daher bemisst sich in diesem Fall die AfA für die
der Entnahme nachfolgende außerbetriebliche Nutzung
des Wirtschaftsgutes am Entnahmewert (Aufgabewert),
der an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten tritt. Diese Regelung wird durch die Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbegünstigung für Betriebsvermögen jedoch dahingehend modifiziert, dass der
„steuerliche Wertansatz“, somit der gemeine Wert, um
die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen sei. Im
Ergebnis sei daher die Bemessungsgrundlage für die
AfA der Entnahmewert abzüglich der anlässlich der
Entnahme nicht zu versteuernden stillen Reserven.
Fazit. Der VwGH stellt in seinem Erkenntnis klar, welcher steuerlicher Wertansatz als Bemessungsgrundlage
für die AfA-Berechnung bei Betriebsaufgabe unter Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbegünstigung gemäß §
24 Abs 6 EStG und anschließender Nutzung zur außerbetrieblichen Einkünfteerzielung (Vermietung) heranzuziehen ist. Dieser Wert ist sodann um bei der Entnahme
unversteuert gebliebene stille Reserven zu kürzen. Das
Erkenntnis wird vor allem im Tourismus Relevanz haben, nämlich wenn ein bisher vom Immobilieneigentümer selbst geführter Hotelbetrieb auf einen anderen
Betrieb ausgelagert wird und der Immobilieneigentümer
die gesamte Hotelimmobilie an diese Betreiber vermietet.
Johanna Pilz
[email protected]
Erkenntnis des VwGH. Der VwGH wies mit seinem
Erkenntnis vom 30.6.2015, 2013/15/0169 die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab. Eine erstmalige Verwendung zur Erzielung von Einkünften liege nicht vor, wenn
das Gebäude bereits zuvor zur Erzielung von betrieblichen Einkünften verwendet wurde. Für die AfABerechnung bestehe nämlich keine Differenzierung
zwischen einer vorherigen Nutzung des Wirtschaftsgutes im betrieblichen und im außerbetrieblichen Bereich.
Erfolgt eine Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem
Betriebsvermögen, werden die stillen Reserven grundsätzlich mit dem Entnahmeteilwert aufgedeckt. Der
VwGH sieht es als nicht sachlich an, dass bei solchen
Wirtschaftsgütern im Falle einer darauffolgenden Vermietung die Abschreibung auf Grundlage der geringeren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet werden würde, wenn der versteuerte Entnahmeteilwert
höher war. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012
sei außerdem gesetzlich klargestellt worden, dass der
Entnahmewert für gewisse steuerrelevante Sachverhalte
an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
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Tax News
Payroll und Expatriates
Neue Möglichkeit der freiwilligen Pensionsversicherung für Expatriates
Überblick. Obwohl das österreichische Pensionsversicherungssystem laufenden Änderungen, idR zulasten
der Versicherten unterliegt, legen in das Ausland entsendete Dienstnehmer oft hohen Wert auf diese Form
der Absicherung. In vielen Fällen war jedoch aufgrund
der bisherigen gesetzlichen Regelungen der Verbleib in
der österreichischen Sozialversicherung nicht möglich.
Mit Jahresbeginn ist nun eine Neuregelung in Kraft getreten.
Hintergrund. Bis dato schloss gemäß Verordnung
883/2004 eine Pflichtversicherung in einem anderen
Mitgliedstaat eine freiwillige Pensionsversicherung in
Österreich grundsätzlich aus. Die angeführte Verordnung erlaubte ein Nebeneinander von freiwilliger Weiterversicherung und Pflichtversicherung nur dann, wenn in
jenem Staat, in dem die freiwillige Versicherung beantragt wird, bereits aufgrund einer Erwerbstätigkeit eine
Versicherung bestanden hat und dieser Staat ein solches Zusammentreffen ausdrücklich oder stillschweigend zulässt.
lige Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung möglich.
Fazit. Die nun ab 2016 mögliche freiwillige Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung
trotz Bestehens einer Pflichtversicherung in einem anderen Staat ist jedenfalls in einer Kosten/Nutzen-Analyse
im Einzelfall zu hinterfragen. Die durch die Zahlungen
erhöhte Alterspension wird insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn die Beitragszahlungen auch steuermindernd geltend gemacht werden können. Alternative
Vorsorgemöglichkeiten sollten jedoch in die Überlegungen einfließen.
Birgit Kohlhauser
[email protected]
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.
Die mit 1.1.2016 in Kraft getretene Regelung des § 8c
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) ermöglicht nunmehr die freiwillige Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung trotz Pflichtversicherung in einem
anderen Staat, für den die EU-Verordnung 883/2004
oder ein bilateres Sozialversicherungs-Abkommen gilt.
Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor dieser Weiterversicherung zwölf Monate der Pflichtversicherung in der
österreichischen Pensionsversicherung aufgrund einer
Erwerbstätigkeit vorliegen.. Eine Zusammenrechnung
von Versicherungszeiten wird ausdrücklich ausgeschlossen, sodass die verlangten zwölf Monate Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit daher in Österreich zurückgelegt worden sein müssen.
Vorteile bei längerfristigen Entsendungen und
Dienstgeberwechsel. Die Möglichkeit der Weiterversicherung ist vor allem bei längerfristigen Entsendungen
wichtig, in denen (insbesondere aufgrund der Dauer des
Auslandseinsatzes) nach der Verordnung 883/2004 bzw
einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen das
Sozialversicherungsrecht des ausländischen Tätigkeitsstaates anzuwenden ist. Diese Neuregelung des SV-EG
macht somit längerfristige Entsendungen attraktiver,
wovon sowohl die Dienstnehmer, als auch die österreichische Wirtschaft profitieren. Auch für Konstellationen,
in denen ein Mitarbeiter einen lokalen, ausländischen
Dienstvertrag erhalten soll (zB Konzernversetzungen)
und eine Ausnahme aus dem ausländischen Sozialversicherungssystem nicht gewährt wird, ist nun die freiwil-
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Tax News
Unternehmensbesteuerung
Verschärfung der österreichischen Wegzugsbesteuerung für Betriebsvermögen
Überblick. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2015
wurde das Konzept der Wegzugsbesteuerung sowohl im
betrieblichen, als auch im außerbetrieblichen Bereich ab
2016 neu geregelt. Im betrieblichen Bereich wird daher
das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Verhältnis zu
EU/EWR Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt
(zum außerbetrieblichen Bereich siehe unseren Beitrag
vom 8.1.2016).
Aufgrund der Rechtslage bis 31.12.2015 wurde bei der
Überführung von Wirtschaftsgütern bzw der Verlegung
eines Betriebes/einer Betriebstätte in einen anderen
EU/EWR Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe die Steuerschuld hinsichtlich der stillen Reserven zum Wegzugszeitpunkt nicht sofort festgesetzt.
Zu einer Festsetzung der Steuer kam es erst, wenn die
betreffenden Wirtschaftsgüter bzw Betriebe/Betriebstätten veräußert, in einen Drittstaat überführt wurden
oder auf sonstige Weise ausschieden. Im Verhältnis zu
Drittstaaten wurde die Steuerschuld hingegen schon
bisher sofort bei Wegzug festgesetzt.
Neuerungen durch das AbgÄG 2015. Ab 2016 kommt
es auch in den oben genannten Fällen grundsätzlich zu
einer sofortigen Festsetzung der Steuerschuld im Zeitpunkt des Wegzugs. Klargestellt wird außerdem, dass
auch sonstige Umstände, die zu einer Einschränkung
des österreichischen Besteuerungsrechts führen, zu
einer sofortigen Festsetzung der Steuerschuld führen
sollen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann allerdings
in der Steuererklärung eine Ratenzahlung der festgesetzten Steuerschuld beantragt werden. Betrifft die
Steuerschuld Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
kann diese auf sieben Jahre verteilt werden. Werden die
betreffenden Wirtschaftsgüter (bzw Betriebe/Betriebstätten) allerdings vor Ablauf dieser sieben Jahre veräußert, scheiden sie auf sonstige Weise aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in einen Drittstaat
überführt, sind die noch offenen Raten fällig zu stellen.
Den Steuerpflichtigen trifft dabei eine Anzeigepflicht
binnen drei Monaten. Betrifft die Steuerschuld Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, kann die Steuerschuld auf zwei Jahre verteilt werden.
beim erneuten Zuzug die fortgeschriebenen Buchwerte
bzw Anschaffungskosten anzusetzen (höchstens jedoch
der gemeine Wert).
Verjährungsfrist. Die zehnjährige Verjährungsfrist beginnt bei Überführungen von Wirtschaftsgütern bzw
Verlegung von Betrieben/Betriebstätten ab 2016 erst mit
dem tatsächlichen Ausscheiden zu laufen (und nicht wie
bisher schon im Zeitpunkt des Wegzugs). Diese Neuregelung soll allerdings auch für „Altfälle“ gelten. Damit
würde es bei bereits durchgeführten Überführungen/
Verlegungen zwischen 1.1.2006 und 31.12.2015 beim
zukünftigen Ausscheiden zur Festsetzung der Steuerschuld kommen, wodurch eine endgültige Vermeidung
der Steuerpflicht nach Ablauf der zehn Jahre nicht möglich sein wird. Diese Regelung ist aufgrund ihrer Rückwirkung allerdings verfassungsrechtlich bedenklich, da
hierdurch das Vertrauen in die geltende Rechtslage
massiv gestört wurde.
Auswirkungen auf Umgründungen. Das Ratenzahlungskonzept ersetzt auch bei umgründungsbedingter
Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts das bisherige Nichtfestsetzungskonzept. Daher
wird auch im Bereich der Umgründungen ab 2016 die
Steuerschuld bereits bei Überführung/Verlagerung festgesetzt. Im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts gegenüber EU/EWR Staaten mit umfassender
Amts- und Vollstreckungshilfe kann auf Antrag die Steuerschuld in Raten entrichtet werden. Die Sonderbestimmungen für Einbringungen von Kapitalanteilen durch
Körperschaften („Anteilstausch“) bleiben jedoch unverändert bestehen. Aufgrund dieser Sonderbestimmungen
können solche Einbringungen auch weiterhin zu Buchwerten erfolgen, wobei die Steuerschuld erst bei der
späteren Veräußerung entsteht.
Caroline Steininger
[email protected]
(Rück-)Verlegung bzw (Rück-)Überführung. Erlangt
Österreich durch eine Rücküberführung oder aufgrund
von anderen Umständen wieder ein Besteuerungsrecht,
hat die Bewertung mit dem fremdvergleichskonformen
Wert („Verkehrswert“) zu erfolgen („step-up“). Die offenen Raten aus dem Wegzug laufen dabei unverändert
weiter. Sofern es durch einen Wegzug vor 2016 zu keiner Festsetzung der Steuerschuld gekommen ist, sind
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Tax News
Kurz-Infos
Steuertermine im April 2016
Am 15.4.2016 sind ua fällig:

Umsatzsteuervorauszahlung
für
Februar

2016.

Normverbrauchsabgabe für Februar 2016.

Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus
Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds für März 2016.

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für März
2016.
Forderungswertpapieren für Februar 2016.

Kommunalsteuer für März 2016.
Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für

Abzugsteuer gem § 99 EStG für März 2016.
Februar 2016.

U-Bahn Steuer für Wien für März 2016.

Werbeabgabe für Februar 2016.

Sozialversicherung für Dienstnehmer für

Lohnsteuer für März 2016.

März 2016.
Bis zum 2.5.2016 sind fällig (soweit erforderlich):

Stabilitätsabgabe plus Sonderbeitrag („Bankenabgabe“)für das zweite Quartal 2016.

Abgabe der Jahreserklärungen 2015 in Papierform für: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO.
World Tax Advisor
World Tax Advisor vom 11.3.2016 behandelt insbesondere Maßnahmen im Budget 2016 gegen BEPS in Indien, Vorschriften damit internationale Investoren ihre Steuern in Australien bezahlen, finale Phase der Umsatzsteuerreform in
China, Pläne für steuerliche Änderungen in 2017 in Luxemburg, aktualisierte Verrechnungspreisrichtlinien in Singapur,
Südafrikas Budget 2016, Umsatzsteuerrichtlinien für Verrechnungen an Betriebsstätten einer Organschaft in Schweden
und BEPS-Corner.
World Tax Advisor 25 March 2016 includes in particular the analysis of BEPS measures in India´s budget, Australia´s
legislation on automatic exchange of information, tax haven blacklists updated in Belgium, tax treaty override provisions
in line with Germany constitution, the Israeli government exploring possibility of imposing VAT on foreign suppliers of
digital services and the BEPS-Corner.
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Tax News
Kurz-Infos
Transfer Pricing Alert
Nr 5/2016 – Japan’s proposed adoption of BEPS Action 13 includes new prescriptive transfer pricing documentation rules
Nr 6/2016 – UK issues country-by-country reporting regulations
Veröffentlichungshinweis
Base Erosion and Profit Shifting
(BEPS).
This book includes 12 chapters that analyse the expected
post-BEPS project changes to the Model Convention and the
possibility of updating treaties on the basis of the multilateral
instrument, rather than bilateral negotiations. The book incorporates the perspectives of leading scholars and practitioners
dealing with international tax matters. Essential insights are
provided for academics, practitioners, tax officials and judges
who deal with or are interested in the field of international taxation.
Herausgeber: Michael Lang (Hrsg.) / Pasquale Pistone
(Hrsg.) / Alexander Rust (Hrsg.) / Josef Schuch (Hrsg.) /
Claus Staringer (Hrsg.)
ISBN: 9783707333695
Order here.
Veranstaltungshinweise
Datum
Veranstaltungstitel
Ort
Zeit
6.4.2016
Seminar: Steueroptimierung bei Kapitalvermögen
Wien
13:00 Uhr
7.4.2016
Tax Break: 2016 – Alles neu bei Immobilien
Innsbruck
17:00 Uhr
10.-11.5.2016
Eventtipp: Praxisseminar M&A
Innsbruck
12:00 Uhr
1.-2.6.2016
Eventtipp: Praxisseminar M&A
Wien
12:00 Uhr
Alle aktuellen Veranstaltungen finden Sie auch unter www.deloitte.at/events
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Lesen Sie mehr unter: www.deloitte.at
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Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y
Redaktion: Georg Erdélyi, Edgar Huemer
Medienbetreuung: Claudia Hussovits, Birgit Wiesinger, Stefan Puxbaum, Elisabeth Schnaitt
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen
Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen
für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen.
Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit
einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters" – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für
den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen.
Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine
professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche
Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument
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