Tax News Aktuelle Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr 3/2016 Editorial Inhalt Schlussanträge: Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe? .................................................. 3 Liebe Leser, In Sachen Registrierkasse hat die „Gesetzesbeschwerde“ gezeigt was sie kann – nämlich zügig rechtliche Klarheit schaffen. Mit diesem 2015 eingeführten Rechtsbehelf (vgl den Beitrag vom 15.9.2014) kann sich jeder beim VfGH beschweren, wenn er sich durch ein Gesetz oder eine Verordnung unmittelbar in seinen verfassungsgemäßen Rechten beeinträchtigt fühlt. Im Februar machten erste Gerüchte über Beschwerden gegen die Registrierkassenpflicht die Runde und kurze Zeit später war auch schon die Entscheidung des VfGH da. Wenig überraschend hielt die Registrierkassenpflicht vor dem Höchstgericht, jedoch darf sie erst später in Kraft treten. Etwas überraschend ist dagegen das Thema Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe wieder aufs Tapet gekommen. Aufgrund des Schlussantrages des Generalanwaltes in einem EuGH-Verfahren könnte hier wieder Hoffnung auf eine Steuererstattung bestehen. In Sachen „Verrechnungspreisdokumentationsgesetz“ lässt uns der Gesetzgeber weiterhin (aber vermutlich nicht mehr lange) warten, während sich zahlreiche andere Länder, wie zB Großbritannien, USA und Deutschland bereits zur Umsetzung des BEPS Country-by-Country Reportings bekannt haben. In der aktuellen Ausgabe unserer Tax News beschäftigen wir uns mit Verrechnungspreisen bei Rohstofftransaktionen. Eine interessante Lektüre wünscht Ihr Georg Erdélyi BEPS Aktion 10: Verrechnungspreise bei konzerninternen Rohstofftransaktionen ................................. 4 Abgrenzung von kleinen und großen Vereinsfesten......................................................................... 5 Registrierkassenpflicht: Feststellungsbescheid für geschlossenes Gesamtsystem .............................................. 6 OGH zur Offenlegung des Jahresabschlusses bei Meinungsverschiedenheiten der Geschäftsführer ................. 7 Registrierkassenpflicht auch für Kunst und Kultur? ............... 8 VfGH: Registrierkassenpflicht ist verfassungskonform und frühestens ab 1.5.2016 umzusetzen ............................... 9 Auswirkungen des neuen Wegzugsbesteuerungskonzeptes aufliechtensteinische Stiftung ............................... 10 NoVA-Vergütung nun auch für Private .................................. 11 RÄG 2014 – Auswirkungen der Neudefinition der Umsatzerlöse......................................................................... 12 Wichtige Änderungen in den Umgründungssteuerrichtlinien durch den Wartungserlass 2015 ............................ 13 VwGH zur Abschreibungsbasis bei Vermietung nach begünstigter Betriebsaufgabe ................................................ 14 Neue Möglichkeit der freiwilligen Pensionsversicherung für Expatriates ....................................................... 15 Verschärfung der österreichischen Wegzugsbesteuerung für Betriebsvermögen ........................................... 16 Steuertermine im April 2016 .................................................. 17 Transfer Pricing Alert ............................................................. 18 Veranstaltungshinweise ......................................................... 18 © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 2 Tax News Gebühren und Verkehrssteuern Schlussanträge: Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe? Überblick. Das BFG hat dem EuGH eine Frage in Zusammenhang mit der Einschränkung der Energieabgabenvergütung (ENAV) auf Produktionsbetriebe vorgelegt, da es einen Verstoß gegen die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung für staatliche Beihilfen ortete. Die nunmehr ergangenen Schlussanträge des Generalanwalts lassen Dienstleister hoffen (Rs C-493/14, Dilly’s Wellnesshotel GmbH). Beihilfenrecht. Neue staatliche Beihilfen oder Änderungen bestehender Beihilfen sind grundsätzlich vorab bei der Europäischen Kommission anzumelden. Für bestimmte Beihilfen gibt es jedoch Befreiungen von der Anmeldepflicht. Der betreffende Mitgliedstaat darf eine beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen oder sich innerhalb einer zweimonatigen Frist nicht dazu äußert. Hält ein Mitgliedstaat dieses Verfahren nicht ein, sind nationale Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfe unzulässig. Erklärt die Kommission eine derartige Beihilfe nachträglich als unvereinbar mit dem Binnenmarkt, sind die gewährten Vorteile von den Beihilfenempfängern zurückzufordern. Ausgangssituation. Ab 2002 konnten sowohl Produktions- als auch Dienstleistungsbetriebe eine ENAV beantragen. Dies wurde zum damaligen Zeitpunkt ordnungsgemäß als staatliche Beihilfe angemeldet und von der Kommission genehmigt. Durch das BBG 2011 wurde die ENAV aber auf Produktionsbetriebe eingeschränkt, ohne dass diese Änderung ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet wurde. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte als Dienstleistungsbetrieb die ENAV auch für das Jahr 2011. Da das mit diesem Fall betraute BFG bei der Einschränkung der ENAV einen Verstoß gegen Unionrecht vermutete, wandte es sich an den EuGH. als wesentlich, da durch diesen Verstoß die Überprüfungsmöglichkeiten der Kommission bzw auch der Mitbewerber eingeschränkt würden, was dem strengen Transparenzgebot iZm staatlichen Beihilfen zuwiderlaufe. Übergangsbestimmung. Folgt der EuGH der Ansicht des Generalanwalts, wäre die Beihilfe aufgrund der fehlenden Zustimmung der Kommission unionsrechtlich unzulässig. Aufgrund der Inkrafttretensbestimmung der österreichischen Gesetzesänderung aus 2011 würde es jedoch uU nicht zu einer Rückforderung der Beihilfe kommen. Die Änderung wurde nämlich vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission eingeführt (§ 4 Abs 7 EnAbgVergG). Spricht der EuGH aus, dass diese Genehmigung niemals vorlag, wäre auch die geänderte Bestimmung nicht ordnungsgemäß in Kraft getreten. Diesfalls könnten auch Dienstleistungsbetriebe die ENAV für Jahre ab 2011 beantragen. Da die Verjährung noch nicht eingetreten ist, sind die Fristen für entsprechende Anträge noch offen. Ausblick. Der EuGH ist nicht an die Meinung des Generalanwalts gebunden, weshalb die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten bleibt, um Rechtssicherheit zu erlangen. Bestätigt der EuGH die Ansicht des Generalanwalts, könnten auch Dienstleistungsbetriebe die ENAV ab 2011 in Anspruch nehmen. Zu beachten bleibt jedoch, dass der österreichische Gesetzgeber dem mit einer entsprechenden Gesetzesreparatur entgegenwirken könnte. Edith Lebenbauer [email protected] Verstoß gegen Unionsrecht? Da eine ordnungsgemäße Anmeldung der geänderten Beihilfe im Jahr 2011 unterblieben ist, ist zu prüfen, ob eine Befreiungsbestimmung hinsichtlich der Anmeldepflicht einschlägig ist. Laut Generalanwalt kommt dafür nur die Befreiung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) für Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen in Betracht. Eine Anmeldepflicht besteht nur dann nicht, wenn die nationale Bestimmung sämtliche dafür erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt. Im vorliegenden Fall fehlt es unter anderem an einem Verweis auf die AGVO in den entsprechenden Regelungen. Der Generalanwalt erachtet diesen Mangel © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 3 Tax News Verrechnungspreise BEPS Aktion 10: Verrechnungspreise bei konzerninternen Rohstofftransaktionen Überblick. Im Rahmen von Aktionspunkt 10 des BEPS Projektes geht die OECD erstmals näher auf die Thematik der Bepreisung von konzerninternen Rohstofftransaktionen („commodity transactions“) ein. Zur Erreichung einer kohärenten Vorgehensweise von Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem bei der Bestimmung des Fremdvergleichspreises für Rohstofftransaktionen, sowie um sicherzustellen, dass die Preisgestaltung mit der Wertschöpfung im Einklang steht, soll das aktuelle Kapitel II der OECD Verrechnungspreisrichtlinien diesbezüglich erweitert werden. Die Preisvergleichsmethode stellt grundsätzlich die geeignetste Methode zur Ermittlung des Verrechnungspreises bei Rohstofftransaktionen dar. Als Rohstoffe gelten in diesem Zusammenhang sämtliche physische Produkte, für welche unabhängige Dritte derselben Branche Angebotspreise bzw Börsenkurse als Referenzwert bei der Preisverhandlung heranziehen. Als „Angebotspreis“ gilt der aktuelle (Tages-)Kurs an einer (inter-)nationalen Rohstoffbörse, sowie unter Umständen der von anerkannten Preisberichtsstellen und Statistikinstituten oder staatlichen Preisagenturen veröffentlichte Preis. Konditionen entscheidend. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Preisvergleichsmethode ist insbesondere, dass die wirtschaftlich relevanten Charakteristika der konzerninternen Transaktion mit jenen der unabhängigen Transaktion übereinstimmen bzw vergleichbar sind. In dieser Hinsicht sind unter anderem die physischen Eigenschaften und die Qualität der Rohstoffe, sowie die vertraglichen Konditionen der Transaktion, wie etwa Handelsvolumen, Zeitraum, Liefermodalitäten, Transport, Versicherung und Fremdwährungsbedingungen relevant. Wird der Börsenpreis als Referenzwert herangezogen, so sind in dieser Hinsicht die Bedingungen der standardisierten Verträge für diese Transaktionen beachtlich, sodass diesbezügliche Unterschiede entsprechende Anpassungen erfordern. Des Weiteren wird erläutert, dass Beiträge anderer Unternehmen in der Wertschöpfungskette in Form von ausgeübten Funktionen, bereitgestellten Assets oder übernommenen Risiken zu vergüten sind. Preisdatum. Werden Verrechnungspreise bei konzerninternen Rohstofftransaktionen unter Bezugnahme auf den Angebotspreis festgelegt, so stellt aufgrund teilweise stark volatiler Börsenpreise insbesondere das Datum der Preisfestsetzung einen wichtigen Faktor dar. Nach Ansicht der OECD soll die Finanzverwaltung das vom Steuerpflichtigen angegebene Preisdatum grundsätzlich akzeptieren, sofern dieser entsprechende Nachweise dafür liefern kann. Ist das nicht der Fall oder entspricht das tatsächliche Verhalten der Parteien nicht den vorge- legten Nachweisen, so kann die Finanzverwaltung auf Basis der ihr vorliegenden Informationen von einem abweichenden Datum zur Preisfestsetzung ausgehen; als Beispiel wird hier das Lieferdatum genannt. Diesbezüglich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Steuerpflichtigen Zugang zu einem Verständigungsverfahren unter dem anwendbaren DBA zu gewähren ist, sofern es aufgrund der Annahme eines abweichenden Preisdatums zur Doppelbesteuerung kommt. Dokumentationserfordernisse. Die neuen Richtlinien stellen zudem klar, dass Steuerpflichtige die Finanzverwaltung bei der Überprüfung ihrer Verrechnungspreise unterstützen sollen, indem sie in Ihrer Verrechnungspreisdokumentation detailliert auf die konzerninterne Preisfindung eingehen, sowie Erläuterungen bezüglich eventueller Preisanpassungen im Vergleich zum Angebots- bzw Börsenpreispreis und andere relevante Informationen, wie etwa Preisformeln, Verträge mit fremden Dritten, angewandte Prämien und Nachlässe, Erklärungen zur Wertschöpfungskette und Informationen die für nicht-steuerliche Zwecke ermittelt wurden, bereitstellen. Fazit. Im Rahmen von BEPS Aktion 10 geht die OECD erstmals näher auf die Preisfindung bei konzerninternen Rohstofftransaktionen ein. Während klargestellt wird, dass die Preisvergleichsmethode auf Basis von Börsenpreisen grundsätzlich die geeignetste Verrechnungspreismethode darstellt, bleiben Detailfragen großteils ungeklärt. Wann konzerninterne und unabhängige Transaktionen als vergleichbar gelten und im Speziellen wie gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorzunehmen sind, wird nicht exakt definiert, vielmehr unterstreichen die neuen Richtlinien die Bedeutung einer umfassenden Dokumentation. Um Risiken bei Betriebsprüfungen zu vermeiden, sind Steuerpflichtige angehalten, den konzerninternen Preisfindungsprozess in Bezug auf Rohstofftransaktionen detailliert festzuhalten und insbesondere ausreichend Nachweise für das Preisdatum parat zu halten. Da Rohstoffe exportierende Entwicklungsländer im Allgemeinen keine Mitglieder der OECD sind, bleibt abzuwarten inwieweit die neuen Richtlinien auf globaler Ebene Anwendung finden werden. Andreas Gregshammer [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 4 Tax News Unternehmensbesteuerung Abgrenzung von kleinen und großen Vereinsfesten Überblick. Die Abgrenzung von kleinen und großen Vereinsfesten spielt für die Praxis der Vereinsbesteuerung eine große Rolle. Mit der Einführung der generellen Registrierkassenpflicht und der Ausnahme für kleine Vereinsfeste (vgl dazu unseren Beitrag vom 16.10.2015) hat die Abgrenzung noch mehr an Bedeutung gewonnen. Kleines Vereinsfest. Kleine Vereinsfeste stellen nach den Vereinsrichtlinien einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Gewinne aus einem derartigen entbehrlichen Hilfsbetrieb unterliegen der Körperschaftsteuer, gleichzeitig schadet der Betrieb nicht der steuerlichen Gemeinnützigkeit des restlichen Vereins. Dem gegenüber begründet ein sogenanntes großes Vereinsfest einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb, welcher sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer unterliegt und gleichzeitig grundsätzlich zum Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins führt. Fazit. Werden die Grenzen eines kleinen Vereinsfest überschritten, hat dies umfassende steuerliche Auswirkungen (Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht, Registrierkassenpflicht). Es empfiehlt sich daher jedenfalls die genannten Kriterien für ein kleines Vereinsfest einzuhalten. Zu beachten ist zusätzlich, dass ein allfälliger Überschuss aus dem kleinen Vereinsfest jedenfalls der Körperschaftsteuer unterliegt. Unter gewissen Voraussetzungen kann jedoch der Freibetrag von EUR 10.000 für begünstigte Zwecke in Anspruch genommen werden. Christoph Hofer [email protected] Abgrenzungskriterien. Als kleines Vereinsfest gelten alle Veranstaltungen eines Jahres, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen und die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - - - Die Organisation wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörige vorgenommen. Die Durchführung von Tätigkeiten durch außenstehende Personen ist dann zulässig, wenn deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist (zB Durchführung eines Feuerwerks) oder die Tätigkeit den Vereinsmitgliedern unzumutbar ist (zB das Aufstellen eines Festzelts). Die angebotene Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht. Unschädlich wäre jedoch ein zusätzliches, im Umfang geringfügiges Speisenangebot durch einen fremden Dritten, wenn dieser direkt in Vertragsbeziehung zu den Gästen tritt („Hendelbrater“, etc). Die Auslagerung des gesamten oder eines wesentlichen Teils der Verpflegung an einen Wirt oder Caterer führt jedenfalls zum Vorliegen eines großen Vereinsfests. Eventuelle Unterhaltungsdarbietungen dürfen ausschließlich durch regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn die Künstler normalerweise für einen Auftritt nicht mehr als EUR 1.000 pro Stunde verrechnen. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 5 Tax News Fristen und Verfahren Registrierkassenpflicht: Feststellungsbescheid für geschlossenes Gesamtsystem Überblick. Mit der nunmehr geltenden Registrierkassensicherheitsverordnung setzt die Finanzverwaltung neue Maßstäbe bei den Anforderungen an die Manipulationssicherheit von Kassensystemen: die Ordnungsmäßigkeit größerer Kassensysteme („geschlossene Gesamtsysteme“) kann von der Finanzverwaltung künftig bescheidmäßig bestätigt werden! Registrierkassensicherheitsverordnung. Das BMF hat von der Verordnungsermächtigung in§ 131b Abs 5 BAO Gebrauch gemacht und am 11.12.2015 die „Registrierkassensicherheitsverordnung“ erlassen. Wesentlicher Bestandteil der Verordnung sind Einzelheiten zu den Anforderungen an ein geschlossenes Gesamtsystem und die Gewährleistung der Manipulationssicherheit. Ein elektronisches Aufzeichnungssystem kann gemäß Verordnung als geschlossenes Gesamtsystem bezeichnet werden, wenn die Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden sind und dieser Verbund aus mehr als 30 Registrierkassen besteht. Treffen diese Voraussetzungen zu, kann bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt die Feststellung über die Manipulationssicherheit mittels Begutachtung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragt werden und es ist dadurch bspw weder eine Signaturerstellungseinheit noch ein Signaturzertifikat erforderlich. Die Möglichkeit zur Antragstellung besteht bereits, das Finanzamt entscheidet über derartige Anträge ab Juli 2016. samtsystems zu bescheinigen. Das Gutachten kann sodann von mehreren Unternehmen in einem gemeinsamen Feststellungsbescheid-Antrag verwendet werden, wenn diese durch ein vertikales Vertriebssystem oder durch ein Waren- oder Dienstleistungsfranchising wirtschaftlich verbunden oder Teil eines Konzerns sind. Die Wirksamkeit des Feststellungsbescheids erlischt, wenn sich die für seine Erlassung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Dies ist zB anzunehmen, wenn ein neues Warenwirtschaftssystem eingeführt wird, sodass in diesen Fällen ein neues Gutachten über die Manipulationssicherheit erforderlich ist oder eine Änderung der Softwarekomponenten die Sicherheitseinrichtung betreffend vorliegen. Werden hingegen nur Software-Updates gemacht, ist nicht von einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen. Andreas Niederbacher [email protected] Madeleine Grünsteidl [email protected] Manipulationssicherheit. Die Manipulationssicherheit einer Registrierkasse wird mittels folgendem Sicherheitsverfahren gewährleistet: Alle Belege eines Datenerfassungsprotokolls werden mittels Hashwerten („elektronische Fingerabdrücke“) miteinander verknüpft. Insbesondere werden alle in der Registrierkasse erfassten Umsätze laufend aufzusummierenden (Umsatzzähler) und mit dem vorhergehenden Umsatz verknüpft. Eine Veränderung der Belegdaten ruft automatisch eine Änderung dieses Hashwerts hervor, sodass ein nachträgliches Einfügen oder Entfernen von Belegen künftig nicht mehr möglich ist. Diese Daten sind auch im maschinenlesbaren Code auf dem Beleg auszudrucken, den die Finanzverwaltung (nicht aber Dritte) durch Scannen lesbar machen kann. Sachverständigengutachten. Dem Antrag auf Feststellung der Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beizulegen. Dieser hat das Vorliegen eines geschlossenen Gesamtsystems und der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Ge- © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 6 Tax News Unternehmensbesteuerung OGH zur Offenlegung des Jahresabschlusses bei Meinungsverschiedenheiten der Geschäftsführer Überblick. Der OGH hat kürzlich zur Behandlung von Meinungsverschiedenheiten der GmbH-Geschäftsführer bei der Offenlegung des Jahresabschlusses Stellung genommen. Für den Fall derart gravierender Differenzen, dass der Jahresabschluss nicht von allen Geschäftsführern unterfertigt wird und die Situation auch durch Weisungen nicht zu bereinigen ist, hat der den Jahresabschluss erstellende Geschäftsführer diesen nur von ihm unterschrieben mit der Bemerkung der Unterfertigungsverweigerung durch den anderen Geschäftsführer einzureichen. Sachverhalt. Eine GmbH legte den Jahresabschluss nicht innerhalb der gesetzlichen Frist offen und berief sich dabei auf Meinungsverschiedenheiten der beiden Geschäftsführer bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, die eine fristgerechte Einreichung unmöglich gemacht hätten. Ebenfalls sei die Einberufung des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beirats nur durch einen Geschäftsführer nicht möglich gewesen. Die Geschäftsführer führten weiter aus, dass die Gesellschafter über die Uneinigkeit ohnehin informiert gewesen waren. Weisungen der Gesellschafter zur Auflösung der Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter wurden jedoch keine eingeholt. Die tatsächliche Einreichung des vorläufigen Jahresabschlusses erfolgte sodann einen Monat nach Erlassung der Strafverfügungen gem § 283 UGB durch die Erstinstanz. derart gravierenden Meinungsdifferenzen nur von diesem unterschrieben mit dem Bemerken einzureichen ist, dass der andere Geschäftsführer die Unterfertigung verweigert. Fazit. Das aktuelle Judikat bestätigt insofern die frühere Rechtsprechung, als an die Unmöglichkeit bzw das fehlende Verschulden bei nicht rechtzeitiger Offenlegung des Sachverhaltes ein strenges Maß anzuwenden ist. Auch wird klargestellt, dass der Hauptzweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen die Information Dritter ist, die sich nur so ein genaueres Bild über die Situation der Gesellschaft machen können. Diese rechtzeitige Informationspflicht wiegt somit höher als die Möglichkeit der Gesellschaft, sich aufgrund innerer Umstände und Schwierigkeiten der Offenlegungspflicht entziehen zu können. Gregor Binder [email protected] Entscheidung des OGH. Der OGH führt in seiner Entscheidung 6 Ob 214/15m vom 14.1.2016 aus, dass gem § 283 Abs 1 UGB neben der Gesellschaft auch alle Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungspflichten mittels Zwangsstrafen angehalten werden können. Dabei ist die im Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung unbeachtlich und die Berufung auf interne Unstimmigkeiten vermag weder die Gesellschaft noch deren Geschäftsführer von der Befolgung der Offenlegungsvorschriften zu entbinden. Die Geschäftsführer können sich der Verhängung einer Zwangsstrafe nur bei Unmöglichkeit der Offenlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis entziehen, wobei bereits leichtes Verschulden schadet. Die Berufung auf interne Unstimmigkeiten könne sohin nicht von der Offenlegungspflicht entbinden, da der Zweck der Offenlegung darin besteht, Dritte zu informieren, welche die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können. Dieser Zweck könnte leicht vereitelt werden, wenn sich die Gesellschaft oder ihre Organe auf innere Umstände berufen könnten, um sich der Offenlegung zu entziehen. Demzufolge führt der OGH aus, dass der von einem Geschäftsführer erstellte, vorläufige Jahresabschluss bei © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 7 Tax News Fristen und Verfahren Registrierkassenpflicht auch für Kunst und Kultur? Überblick. Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde unter anderem eine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eingeführt (vgl unseren Beitrag vom 9.9.2015). Grundsätzlich besteht für jeden Betrieb mit einem Jahresumsatz von mind EUR 15.000, sofern die Barumsätze EUR 7.500 überschreiten, Registrierkassenpflicht. Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Vereinen bestehen jedoch bestimmte Ausnahmen gemäß Barumsatzverordnung 2015 des Bundesministers für Finanzen. Unentbehrliche Hilfsbetriebe. Für gemeinnützige Rechtsträger sieht die Verordnung eine Befreiung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne des § 45 Abs 2 BAO (sogenannte unentbehrliche Hilfsbetriebe) vor. Als ein derartiger unentbehrlicher Hilfsbetrieb werden beispielsweise Theaterveranstaltungen eines Kulturvereins oder Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereins angesehen. Ist der Rechtsträger (Verein oder GmbH) steuerlich gemeinnützig und liegt ein derartiger unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, so kann für diesen statt der elektronischen Aufzeichnung mittels Registrierkassa eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen werden („Kassasturz“). Bei einer vereinfachten Losungsermittlung können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. Gleichzeitig gilt für Umsätze im Rahmen derartiger Betriebe keine Belegerteilungspflicht. Für gemeinnützige Rechtsträger besteht zusätzlich eine Ausnahme für sogenannte kleine Vereinsfeste. keine weiteren Befreiungen von der Registrierkassenpflicht. Der Verkauf von Eintrittskarten zu künstlerischen Veranstaltungen an der Abendkasse durch einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger fällt daher ebenso unter die Registrierkassenpflicht wie beispielsweise der Verkauf von Merchandising-Artikel oder Kantinenumsätze gegen Barzahlung. Zu beachten ist, dass auch Zahlungen mit Bankomatkarte oder Kreditkarte zu den Barzahlungen gezählt werden. Auslaufen der Schonfrist. Der Verfassungsgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass die Registrierkassenpflicht erst ab 1.5.2016 in Kraft tritt. Bei monatlichem Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum muss ein Unternehmen daher frühestens mit 1.5.2016 über eine Registrierkassa verfügen. Bei quartalsweisem Voranmeldungszeitraum verschiebt sich der Stichtag auf den 1.7.2016. Fazit. Für steuerlich gemeinnützige Rechtsträger besteht eine umfassende Ausnahme von der Registrierkassenpflicht für unentbehrliche Hilfsbetriebe. Weitere Ausnahmen bestehen zB für Online-Shops. Alle anderen Umsätze unterliegen bei Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen ab 1.5.2016 der Registrierkassenpflicht. Christoph Hofer [email protected] Umsätze im Freien und Online-Shops. Unabhängig von der steuerlichen Gemeinnützigkeit des Rechtsträgers existieren weitere Ausnahmen für Umsätze im Freien und für Online-Shops. Für Umsätze im Freien, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, besteht bis zu einer Umsatzgrenze von EUR 30.000 pro Jahr keine Registrierkassenpflicht. Gleiches gilt für Umsätze von OnlineShops (ohne betragsmäßiges Limit). Werden daher beispielsweise Eintrittskarten zu einer künstlerischen Veranstaltung ausschließlich über einen Online-Shop vertrieben, so sind diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Registrierkassenpflicht. Neben den oben genannten Ausnahmen bestehen für Kunst- und Kulturbetriebe © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 8 Tax News Fristen und Verfahren VfGH: Registrierkassenpflicht ist verfassungskonform und frühestens ab 1.5.2016 umzusetzen Überblick. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde mit Jahreswechsel nahezu für die gesamte österreichische Unternehmerlandschaft die Registrierkassenpflicht eingeführt. In seinem Erkenntnis vom 9.3.2016 hat sich der VfGH mit der Verfassungsmäßigkeit der Registrierkassenpflicht auseinandergesetzt und über Individualanträge von drei Steuerpflichtigen abgesprochen (VfGH 9.3.2016, G 606/2015, G 644/2015, G 649/2015). Anträge. Die Antragsteller sahen sich in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt und begehrten die Aufhebung des § 131 b BAO, der die Registrierkassenpflicht regelt, samt den Inkrafttretensbestimmungen in § 323 Abs 45 BAO. Im Wesentlichen brachten sie vor, dass die Regelung für Kleinunternehmer bzw diejenigen, die ein geringes Barumsatzvolumen erzielen, unverhältnismäßig sei, rückwirkend zur Anwendung komme sowie dass die Einordnung von Bankomat- und Kreditkartenzahlung als Barumsatz nicht verfassungskonform sei. Registrierkassenpflicht. Vorweg hielt der VfGH fest, dass die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse zur Erfassung von Bargeschäften als auch die Belegerstellung die Manipulationsmöglichkeiten verringert, zumal es durch die zeitnahe Erfassung keine Gelegenheit für Abgabenverkürzungen zulässt. Es ist daher dem Gesetzgeber zuzustimmen, wenn dieser zur Verhinderung von Abgabenverkürzungen besondere Aufzeichnungspflichten für Bargeschäfte vorsieht. Die Registrierkassenpflicht liegt somit im öffentlichen Interesse und ist zur Zielerreichung geeignet. Verspätetes Inkrafttreten. Für die Unternehmer erweist sich als erfreulich, dass der VfGH keine Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkassenpflicht bereits mit Jahresbeginn sieht: Nach dem klaren Wortlaut des § 131 b BAO iVm § 323 Abs 45 BAO seien für das Überschreiten der relevanten Umsatzgrenzen (Jahresumsätze iHv EUR 15.000 und Barumsätze iHv EUR 7.500) nur Voranmeldungszeiträume nach Inkrafttreten – somit nach 1.1.2016 – maßgeblich (die Registrierkassenpflicht beginnt erstmals drei Kalendermonate nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden). Die Registrierkassenpflicht kann damit frühestens mit 1.5.2016 entstehen, sofern der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum ein Monat beträgt und im Jänner 2016 bereits die Umsatzgrenzen überschritten wurden. Der im Erlass des BMF vertretenen Meinung, dass bereits Zeiträume aus 2015 heranzuziehen wären, ist insoweit keine Bedeutung beizumessen. Robert Rzeszut [email protected] Kleinunternehmer. Der VfGH sieht keine Unverhältnismäßigkeit der Regelung gegenüber Kleinunternehmern. Der Argumentation der Bundesregierung, dass die Registrierkassenpflicht auf die Vermeidung von Steuerausfällen abziele und damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung diene, ist zu folgen. Dies rechtfertigt auch die Erfassung der Kleinunternehmer, zumal auch bei diesen ein Risiko von Umsatzverkürzungen besteht. Barumsätze. In Hinblick auf die Gleichstellung der Bankomat- und Kreditkartenzahlungen mit Barzahlungen, stellte der VfGH klar, dass auch hier die Manipulationssicherheit im Vordergrund steht. Durch die durchgehende Erfassung dieser Zahlungen können Verschleierungen von Bankkonten ausgeschlossen werden. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 9 Tax News Vermögensanlage und Privatstiftungen Auswirkungen des neuen Wegzugsbesteuerungskonzeptes auf liechtensteinische Stiftung Überblick. Im Bereich der Wegzugsbesteuerung kam bei unentgeltlichen Übertragungen von Kapitalvermögen an ausländische Stiftungen/Trusts bisher grundsätzlich das Nichtfestsetzungskonzept zur Anwendung. Durch das am 1.1.2016 in Kraft getretene Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) wurde dieses nunmehr durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt. Bisherige Rechtslage. Die Wegzugsbesteuerung auf Grundlage des § 27 Abs 6 Z 1 EStG idF vor AbgÄG 2015 erfasste „Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten“ hinsichtlich einer Kapitalanlage iSd § 27 Abs 3 bzw 4 EStG führen. Dieser Wegzugstatbestand wurde grundsätzlich auch bei Vermögensübertragungen an liechtensteinische Stiftungen oder Trusts erfüllt. Bei solchen Vermögensübertragungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, hatte der Steuerpflichtige jedoch die Möglichkeit, in der Steuererklärung einen Antrag auf Nichtfestsetzung der anlässlich der Vermögensübertragung entstandenen Steuerschuld zu stellen. Bis zum Inkrafttreten des AbgÄG 2015 kam es erst bei tatsächlicher Veräußerung zur Festsetzung der Abgabenschuld, diese galt als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO. Eine allfällige – nicht festgesetzte – Steuerschuld verjährte nach bisheriger Rechtslage (absolut) zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenspruches (dh nach der Vermögensübertragung). verteilen ist. Die Neukonzeption der Wegzugsbesteuerung betrifft insbesondere auch die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen aus dem Privatvermögen (etwa an eine(n) Stiftung/Trust) im Ausland, da im Regelfall die historischen steuerlichen Anschaffungskosten niedrig sind. Fazit. Die nunmehr sofortige Fälligkeit der Steuer bei gewissen Vermögensübertragungen an ausländische Stiftungen/Trusts mit der Möglichkeit einer gleichmäßigen Verteilung der Steuerschuld auf sieben Jahre stellt eine deutliche Mehrbelastung dar und sollte zusätzlich zu einer allfälligen Stiftungseingangssteuer bei angedachten Übertragungen an liechtensteinische Stiftungen berücksichtigt werden. Gideon Tenner [email protected] Neuerungen durch das AbgÄG 2015. Durch das AbgÄG 2015 wurde das bisherige Nichtfestsetzungskonzept auf den tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person sowie auf eine unentgeltliche Übertragung an eine andere natürliche Person (zB Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung) eingeschränkt. Vermögenübertragungen zB an ausländische Stiftungen/Trusts sowie Substiftungsvorgänge fallen daher nicht unter das Nichtfestsetzungskonzept. Für derartige Übertragungen kommt entsprechend den Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich gemäß § 6 Z 6 EStG das Ratenzahlungskonzept sinngemäß zur Anwendung. Der Steuerpflichtige hat daher auch bei Vermögensübertragungen an ausländische Stiftungen/Trusts nur die Möglichkeit, durch Antragstellung in der Steuererklärung die festzusetzende Abgabenschuld in Raten zu leisten, wobei die Steuerschuld gleichmäßig auf sieben Jahre zu © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 10 Tax News Gebühren und Verkehrssteuern NoVA-Vergütung nun auch für Private Neuerung. Durch das Steuerreformgesetz 2015/16 hat auch das Normverbrauchsabgaberecht eine Änderung erfahren. Nunmehr steht die NoVA-Rückvergütung neben Unternehmern auch Privaten offen. Alte Rechtslage und verfassungsrechtliche Bedenken. Mit Erkenntnis (G 153/2014) vom 29.11.2014 hob der Verfassungsgerichtshof die alte Fassung des § 12a Normverbrauchsabgabegesetz als gleichheitswidrig auf. Diese sah eine Rückvergütung der bezahlten NoVA bei Veräußerung eines inländischen Kraftfahrzeugs ins Ausland ausschließlich bei Unternehmern vor (siehe dazu unseren Beitrag vom 20.2.2015). Übergangsregel 2015/16. Anzuwenden ist die Neuregelung grundsätzlich auf Vorgänge nach dem 31.12. 2015. Wurde die inländische Zulassung vor 1.1.2016 beendet, kann eine Vergütung beantragt werden, wenn die Sperre in der Genehmigungsdatenbank und die Lieferung durch den Privaten ins Ausland nachweisbar nach dem 31.12.2015 erfolgen. Hubertus Seilern-Aspang [email protected] Neufassung der Vergütungsregelung. Der Gesetzgeber reagierte auf das VfGH-Erkenntnis mit einer Novelle zum NoVAG. So kann für NoVA-belastete Fahrzeuge mit Wirkung ab 1.1.2016 eine NoVA-Rückerstattung beantragt werden, sofern das Fahrzeug dauerhaft ins Ausland verlagert wird. Bedingung für eine Rückerstattung ist in erster Linie, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Antragstellung auf Refundierung in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG gesperrt ist und im Inland nicht zum Verkehr zugelassen ist. Der Antrag auf Rückerstattung kann auch zeitgleich mit dem Antrag auf Sperre in der Genehmigungsdatenbank gestellt werden. Als Nachweise können alle Beweismittel berücksichtigt werden, die zur Feststellung einer tatsächlichen Verbringung/Lieferung geeignet sind, dabei sind die Bestimmungen zur Auslandslieferung iSd UStG sinngemäß anzuwenden. Zusätzliche Bedingung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer). Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes zu stellen. Höhe des Rückerstattungsbetrags und Zuständigkeit. Der Vergütungsbetrag berechnet sich unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt die Veräußerung ins Ausland erfolgt, vom gemeinen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung im Inland. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des gemeinen Wertes ist grundsätzlich der Veräußerungspreis heranzuziehen, jedoch ist der Mittelwert zwischen HändlerEinkaufspreis und Händler-Verkaufspreis als Höchstbetrag zu beachten (siehe dazu weiterführend die NoVARichtlinien Rz 926 ff). Die Höhe des Vergütungsbetrages ist mit der tatsächlich entrichteten NoVA begrenzt. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 11 Tax News Unternehmensbesteuerung RÄG 2014 – Auswirkungen der Neudefinition der Umsatzerlöse Überblick. Die Definition der Umsatzerlöse wurde in § 189a Z 5 UGB neu gefasst. Darunter sind nun Beträge aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern zu verstehen. Im Vergleich zur alten Rechtslage ist – aufgrund der geänderten GuV Gliederung (siehe unseren Beitrag vom 3.2.2016) – der Bezug zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entfallen. Weites wurde gesetzlich klargestellt, dass sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern von den Umsatzerlösen abzuziehen sind. Auswirkungen. Künftig sind somit alle Erlöse, die sich aus dem Verkauf von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen in einem Unternehmen ergeben, unter den Umsatzerlösen auszuweisen. Dies bewirkt eine Verschiebung von den sonstigen betrieblichen Erträgen zu den Umsatzerlösen sowie eine Umgliederung all jener Aufwandsposten (zB Herstellungskosten), deren Bilanzierung sich nach den in den Umsatzerlösen ausgewiesenen Erträgen richtet. Auch zwischen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und den Umsatzerlösen besteht ein enger Zusammenhang, weshalb auch hier eine Umklassifizierung zu Lasten der sonstigen Forderungen in Betracht kommt. Die Auswirkungen der Neudefinition gehen jedoch über die Bilanz und GuV hinaus: - - - Im Rahmen der externen Jahresabschlussanalyse ist zu beachten, dass die Umsatzerlöse des Geschäftsjahres 2015 nicht uneingeschränkt mit jenen des Geschäftsjahres 2016 vergleichbar sind. Die Ausweitung der Definition der „Umsatzerlöse“ könnte beispielsweise zu einem Anstieg der Umsatzrentabilität führen. Häufig wird in Verträgen auf „Umsatzerlöse“ Bezug genommen (zB umsatzabhängige Pacht), weshalb eine Überprüfung geboten sein kann. Für die größenabhängige Einstufung einer Kapitalgesellschaft bzw Kapitalgesellschaft & Co KG nach den §§ 221 und 246 UGB wird unter anderem auf die Umsatzerlöse abgestellt. (zB Elektrizitätsabgabe, Kohleabgabe, Erdgasabgabe, usw). Entsteht die Steuerschuld hingegen durch Überführung der Produkte in den „steuerrechtlichen freien Verkehr“ (zB Alkoholsteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer, usw), kann zwischen der Umsatzrealisation und der Entstehung der Steuerschuld ein längerer Zeitraum liegen. Im Einzelfall ist daher zweifelhaft, ob diese Steuern direkt mit dem Umsatz verbunden sind, weshalb anstatt des Abzugs von den Umsatzerlösen der Ausweis im sonstigen betrieblichen Aufwand, gegebenenfalls gesondert in einem eigenen Posten, in Betracht kommen könnte. Abschließend weisen wird darauf hin, dass die Rechtslage im Zusammenhang mit dem Abzug sonstiger Steuern derzeit noch unklar ist, sodass die weitere Entwicklung in diesem Bereich zu verfolgen ist. Zusammenfassung. Die Neudefinition der Umsatzerlöse hat weitreichende Auswirkungen. Der Bezug auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfällt, weshalb es zu einer Umgliederung von den sonstigen betrieblichen Erträgen zu den Umsatzerlösen kommen kann. Klargestellt wurde auch, dass sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern von den Umsatzerlösen abzuziehen sind. Außerhalb der Rechnungslegung sind die Änderungen bspw im Rahmen der externen Jahresabschlussanalyse sowie bei Verträgen, die auf Umsatzerlöse Bezug nehmen, zu beachten. Die Neudefinition gilt erstmals für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen. Karl Stückler [email protected] Abzug sonstiger Steuern. Sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern sind nun von den Umsatzerlösen abzuziehen (nach alter Rechtslage umstritten). Fällt der Zeitpunkt der Umsatzrealisation mit der Entstehung der Steuerschuld (nahezu) zusammen, ist die sonstige Steuer direkt mit dem Umsatzerlös verbunden © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 12 Tax News Unternehmensbesteuerung Wichtige Änderungen in den Umgründungssteuerrichtlinien durch den Wartungserlass 2015 Verlustübergang bei vorangegangener Verschmelzung. Ist das verlusterzeugende Vermögen eine Beteiligung, die verschmelzungsbedingt nicht mehr vorhanden ist, tritt bei zukünftigen Umgründungen für Zwecke des Objektbezuges das Vermögen der verschmelzungsbedingt untergegangenen Körperschaft (zB Betrieb) an die Stelle der nicht mehr vorhandenen Beteiligung. Verlustvorträge aus Teilwertabschreibungen oder Fremdfinanzierungen bleiben daher erhalten, wenn das an die Stelle der untergegangenen Beteiligung tretende Vermögen am Stichtag noch vorhanden ist (Rz 215a UmgrStR). Anwendungsvoraussetzung des § 12 UmgrStG nicht gegeben. Stichtagsbilanzen, die auf dem Jahresabschluss des Vortages basieren, genügen den Anforderungen von Art III UmgrStG, jedoch sind diese im Hinblick auf Veränderungen des Vermögens am Stichtag selbst nach den Grundsätzen des § 4 Abs 2 EStG anzupassen. Eine Berichtigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn sich entsprechend den Grundsätzen des Fachgutachtens KFS/RL 25 vom 31.12.2012 am Stichtag selbst keine wesentlichen Geschäftsfälle ereignen (Rz 766 UmgrStR). Abschaffung der Gesellschaftsteuer. Die Gesellschaftsteuer tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft (§ 38 Abs 3e KVG). Da das KVG keine gesonderte Regelung für Umgründungen enthält, ist auf § 4 Abs 1 BAO abzustellen: Der Abgabenanspruch entsteht daher zu jenem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht wird. Bei Umgründungsvorgängen ab 1.1.2016 fällt keine Gesellschaftsteuer mehr an; auf den Umgründungsstichtag kommt es nicht an (Rz 323 UmgrStR). Negatives variables Kapitalkonto. Ein negatives Kapitalkonto kann nur durch eine tatsächliche Einlage bis zum Tag des Einbringungsvertrages gemäß § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG ausgeglichen werden. Weder ein Zurückbehalten, Verschieben noch eine Entnahme des negativen Kapitalkontos durch den Einbringenden ist zulässig, sondern es geht auf die übernehmende Körperschaft über. Dies gilt für ganze und teilweise Einbringungen eines Mitunternehmeranteiles (Rz 721 UmgrStR). Übertragung von Mitunternehmeranteilen. Mitunternehmeranteile sind für Zwecke des Verlustübergangs stets ein eigenständiger Betrieb und somit Verlustzuordnungsobjekt. Es ist daher unerheblich, ob der Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines mitübertragenen Betriebes gehört. Bei Übertragung eines Mitunternehmeranteiles im Wege einer Einbringung ist somit darauf abzustellen, ob der von der Mitunternehmerschaft zum Zeitpunkt der Verlustentstehung geführte Betrieb zum Einbringungsstichtag noch vorhanden ist. Für den vollständigen Verlustübergang muss auch der Mitunternehmeranteil zum Einbringungsstichtag im selben Ausmaß wie zum Zeitpunkt der Verlustentstehung dem Einbringenden zuzurechnen sein. Ist der Mitunternehmeranteil zum Einbringungsstichtag nicht mehr vorhanden (zB weil er bereits veräußert wurde), können die auf den Mitunternehmeranteil entfallenden Verluste nicht mit einem übertragenen Betrieb übergehen, zu dessen Betriebsvermögen der Mitunternehmeranteil gehörte (Rz 1191 UmgrStR). Zurückbehaltung von Anlagegütern. Das Zurückbehalten von Anlagegütern, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, darf die Eigenschaft des einzubringenden Vermögens als Betrieb oder Teilbetrieb nicht verletzen. Eine Betriebsaufspaltung im Wege des Zurückbehaltens des gesamten Anlagevermögens einschließlich nicht aktivierter Wirtschaftsgüter (zB Firmenoder Praxiswert) kann daher in der Regel nicht unter Art III UmgrStG fallen (Rz 921 UmgrStR). „Höchstpersönliche“ Firmen- oder Praxiswerte. Ein Firmen- oder Praxiswert, der einzig und allein auf dem persönlichen Ruf und Bekanntheitsgrad des Einbringenden basiert, kann nicht übertragen werden und ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes des eingebrachten Vermögens außer Ansatz zu lassen (Rz 672 UmgrStR). Berichtigung der Einbringungsbilanz. Grundsätzlich ist ein Jahresabschluss (bzw Zwischenabschluss) zum Einbringungsstichtag erforderlich; ansonsten ist eine Earn-Out-Klausel im Einbringungsvertrag. Die Bestimmung des Verkehrswertes des eingebrachten Vermögens und die Ermittlung der Gegenleistung haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Besteht keine Äquivalenz zwischen dem eingebrachten Vermögen und der Gegenleistung, kann eine Äquivalenzverletzung iSd § 22 Abs 1 UmgrStG, nicht aber eine Verletzung einer Anwendungsvorraussetzung des Art III UmgrStG vorliegen. Der Unterschiedsbetrag einer Äquivalenzverletzung gilt mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als zugewendet. Eine von vornherein vereinbarte Anpassung der Gegenleistung in Abhängigkeit von zukünftigen, unsicheren Entwicklungen (zB eine Earn-OutKlausel im Einbringungsvertrag) ist eine nachträgliche, schädliche Gegenleistung (Rz 1012 UmgrStR). Gideon Tenner [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 13 Tax News Einkommensteuer VwGH zur Abschreibungsbasis bei Vermietung nach begünstigter Betriebsaufgabe Überblick. Wird ein Betrieb unter Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbegünstigung aufgegeben und das Gebäude anschließend verpachtet, so bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Entnahmewert des Gebäudes nach Abzug der stillen Reserven. Sachverhalt. Der Steuerpflichtige gab 2008 seinen Hotelbetrieb, in dem er auch seinen Hauptwohnsitz hatte, auf und nahm die Hauptwohnsitzbegünstigung gemäß § 24 Abs 6 EStG in Anspruch. Somit blieben die stillen Reserven bei der Entnahme des Gebäudes steuerfrei. Der Steuerpflichtige nutzte sodann das ehemalige Hotelgebäude privat zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) berechnete der Steuerpflichtige ab dem Entnahmezeitpunkt aus dem Betriebsvermögen mit 1,5% von den tatsächlichen Anschaffungskosten. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass – sofern ein Gebäude bereits einmal vom Steuerpflichtigen selbst zur Erzielung betrieblicher Einkünfte verwendet worden sei – zur Ermittlung der AfABemessungsgrundlage der Entnahmewert (gemeiner Wert bei Betriebsaufgabe) heranzuziehen wäre. Bei Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbegünstigung für Betriebsgebäude und anschließender Erzielung von Einkünften im Privatvermögen sei außerdem der steuerliche Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Der gekürzte Wert bilde die Bemessungsgrundlage für die AfA. Der UFS schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an. Der Steuerpflichtige erhob dagegen Beschwerde (nunmehr Revision) beim VwGH. tritt. Daher bemisst sich in diesem Fall die AfA für die der Entnahme nachfolgende außerbetriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes am Entnahmewert (Aufgabewert), der an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten tritt. Diese Regelung wird durch die Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbegünstigung für Betriebsvermögen jedoch dahingehend modifiziert, dass der „steuerliche Wertansatz“, somit der gemeine Wert, um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen sei. Im Ergebnis sei daher die Bemessungsgrundlage für die AfA der Entnahmewert abzüglich der anlässlich der Entnahme nicht zu versteuernden stillen Reserven. Fazit. Der VwGH stellt in seinem Erkenntnis klar, welcher steuerlicher Wertansatz als Bemessungsgrundlage für die AfA-Berechnung bei Betriebsaufgabe unter Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbegünstigung gemäß § 24 Abs 6 EStG und anschließender Nutzung zur außerbetrieblichen Einkünfteerzielung (Vermietung) heranzuziehen ist. Dieser Wert ist sodann um bei der Entnahme unversteuert gebliebene stille Reserven zu kürzen. Das Erkenntnis wird vor allem im Tourismus Relevanz haben, nämlich wenn ein bisher vom Immobilieneigentümer selbst geführter Hotelbetrieb auf einen anderen Betrieb ausgelagert wird und der Immobilieneigentümer die gesamte Hotelimmobilie an diese Betreiber vermietet. Johanna Pilz [email protected] Erkenntnis des VwGH. Der VwGH wies mit seinem Erkenntnis vom 30.6.2015, 2013/15/0169 die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab. Eine erstmalige Verwendung zur Erzielung von Einkünften liege nicht vor, wenn das Gebäude bereits zuvor zur Erzielung von betrieblichen Einkünften verwendet wurde. Für die AfABerechnung bestehe nämlich keine Differenzierung zwischen einer vorherigen Nutzung des Wirtschaftsgutes im betrieblichen und im außerbetrieblichen Bereich. Erfolgt eine Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen, werden die stillen Reserven grundsätzlich mit dem Entnahmeteilwert aufgedeckt. Der VwGH sieht es als nicht sachlich an, dass bei solchen Wirtschaftsgütern im Falle einer darauffolgenden Vermietung die Abschreibung auf Grundlage der geringeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet werden würde, wenn der versteuerte Entnahmeteilwert höher war. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 sei außerdem gesetzlich klargestellt worden, dass der Entnahmewert für gewisse steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 14 Tax News Payroll und Expatriates Neue Möglichkeit der freiwilligen Pensionsversicherung für Expatriates Überblick. Obwohl das österreichische Pensionsversicherungssystem laufenden Änderungen, idR zulasten der Versicherten unterliegt, legen in das Ausland entsendete Dienstnehmer oft hohen Wert auf diese Form der Absicherung. In vielen Fällen war jedoch aufgrund der bisherigen gesetzlichen Regelungen der Verbleib in der österreichischen Sozialversicherung nicht möglich. Mit Jahresbeginn ist nun eine Neuregelung in Kraft getreten. Hintergrund. Bis dato schloss gemäß Verordnung 883/2004 eine Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat eine freiwillige Pensionsversicherung in Österreich grundsätzlich aus. Die angeführte Verordnung erlaubte ein Nebeneinander von freiwilliger Weiterversicherung und Pflichtversicherung nur dann, wenn in jenem Staat, in dem die freiwillige Versicherung beantragt wird, bereits aufgrund einer Erwerbstätigkeit eine Versicherung bestanden hat und dieser Staat ein solches Zusammentreffen ausdrücklich oder stillschweigend zulässt. lige Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung möglich. Fazit. Die nun ab 2016 mögliche freiwillige Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung trotz Bestehens einer Pflichtversicherung in einem anderen Staat ist jedenfalls in einer Kosten/Nutzen-Analyse im Einzelfall zu hinterfragen. Die durch die Zahlungen erhöhte Alterspension wird insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn die Beitragszahlungen auch steuermindernd geltend gemacht werden können. Alternative Vorsorgemöglichkeiten sollten jedoch in die Überlegungen einfließen. Birgit Kohlhauser [email protected] Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Die mit 1.1.2016 in Kraft getretene Regelung des § 8c Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) ermöglicht nunmehr die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat, für den die EU-Verordnung 883/2004 oder ein bilateres Sozialversicherungs-Abkommen gilt. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor dieser Weiterversicherung zwölf Monate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen.. Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten wird ausdrücklich ausgeschlossen, sodass die verlangten zwölf Monate Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit daher in Österreich zurückgelegt worden sein müssen. Vorteile bei längerfristigen Entsendungen und Dienstgeberwechsel. Die Möglichkeit der Weiterversicherung ist vor allem bei längerfristigen Entsendungen wichtig, in denen (insbesondere aufgrund der Dauer des Auslandseinsatzes) nach der Verordnung 883/2004 bzw einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen das Sozialversicherungsrecht des ausländischen Tätigkeitsstaates anzuwenden ist. Diese Neuregelung des SV-EG macht somit längerfristige Entsendungen attraktiver, wovon sowohl die Dienstnehmer, als auch die österreichische Wirtschaft profitieren. Auch für Konstellationen, in denen ein Mitarbeiter einen lokalen, ausländischen Dienstvertrag erhalten soll (zB Konzernversetzungen) und eine Ausnahme aus dem ausländischen Sozialversicherungssystem nicht gewährt wird, ist nun die freiwil- © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 15 Tax News Unternehmensbesteuerung Verschärfung der österreichischen Wegzugsbesteuerung für Betriebsvermögen Überblick. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 wurde das Konzept der Wegzugsbesteuerung sowohl im betrieblichen, als auch im außerbetrieblichen Bereich ab 2016 neu geregelt. Im betrieblichen Bereich wird daher das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Verhältnis zu EU/EWR Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt (zum außerbetrieblichen Bereich siehe unseren Beitrag vom 8.1.2016). Aufgrund der Rechtslage bis 31.12.2015 wurde bei der Überführung von Wirtschaftsgütern bzw der Verlegung eines Betriebes/einer Betriebstätte in einen anderen EU/EWR Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe die Steuerschuld hinsichtlich der stillen Reserven zum Wegzugszeitpunkt nicht sofort festgesetzt. Zu einer Festsetzung der Steuer kam es erst, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter bzw Betriebe/Betriebstätten veräußert, in einen Drittstaat überführt wurden oder auf sonstige Weise ausschieden. Im Verhältnis zu Drittstaaten wurde die Steuerschuld hingegen schon bisher sofort bei Wegzug festgesetzt. Neuerungen durch das AbgÄG 2015. Ab 2016 kommt es auch in den oben genannten Fällen grundsätzlich zu einer sofortigen Festsetzung der Steuerschuld im Zeitpunkt des Wegzugs. Klargestellt wird außerdem, dass auch sonstige Umstände, die zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts führen, zu einer sofortigen Festsetzung der Steuerschuld führen sollen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann allerdings in der Steuererklärung eine Ratenzahlung der festgesetzten Steuerschuld beantragt werden. Betrifft die Steuerschuld Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kann diese auf sieben Jahre verteilt werden. Werden die betreffenden Wirtschaftsgüter (bzw Betriebe/Betriebstätten) allerdings vor Ablauf dieser sieben Jahre veräußert, scheiden sie auf sonstige Weise aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in einen Drittstaat überführt, sind die noch offenen Raten fällig zu stellen. Den Steuerpflichtigen trifft dabei eine Anzeigepflicht binnen drei Monaten. Betrifft die Steuerschuld Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, kann die Steuerschuld auf zwei Jahre verteilt werden. beim erneuten Zuzug die fortgeschriebenen Buchwerte bzw Anschaffungskosten anzusetzen (höchstens jedoch der gemeine Wert). Verjährungsfrist. Die zehnjährige Verjährungsfrist beginnt bei Überführungen von Wirtschaftsgütern bzw Verlegung von Betrieben/Betriebstätten ab 2016 erst mit dem tatsächlichen Ausscheiden zu laufen (und nicht wie bisher schon im Zeitpunkt des Wegzugs). Diese Neuregelung soll allerdings auch für „Altfälle“ gelten. Damit würde es bei bereits durchgeführten Überführungen/ Verlegungen zwischen 1.1.2006 und 31.12.2015 beim zukünftigen Ausscheiden zur Festsetzung der Steuerschuld kommen, wodurch eine endgültige Vermeidung der Steuerpflicht nach Ablauf der zehn Jahre nicht möglich sein wird. Diese Regelung ist aufgrund ihrer Rückwirkung allerdings verfassungsrechtlich bedenklich, da hierdurch das Vertrauen in die geltende Rechtslage massiv gestört wurde. Auswirkungen auf Umgründungen. Das Ratenzahlungskonzept ersetzt auch bei umgründungsbedingter Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts das bisherige Nichtfestsetzungskonzept. Daher wird auch im Bereich der Umgründungen ab 2016 die Steuerschuld bereits bei Überführung/Verlagerung festgesetzt. Im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts gegenüber EU/EWR Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kann auf Antrag die Steuerschuld in Raten entrichtet werden. Die Sonderbestimmungen für Einbringungen von Kapitalanteilen durch Körperschaften („Anteilstausch“) bleiben jedoch unverändert bestehen. Aufgrund dieser Sonderbestimmungen können solche Einbringungen auch weiterhin zu Buchwerten erfolgen, wobei die Steuerschuld erst bei der späteren Veräußerung entsteht. Caroline Steininger [email protected] (Rück-)Verlegung bzw (Rück-)Überführung. Erlangt Österreich durch eine Rücküberführung oder aufgrund von anderen Umständen wieder ein Besteuerungsrecht, hat die Bewertung mit dem fremdvergleichskonformen Wert („Verkehrswert“) zu erfolgen („step-up“). Die offenen Raten aus dem Wegzug laufen dabei unverändert weiter. Sofern es durch einen Wegzug vor 2016 zu keiner Festsetzung der Steuerschuld gekommen ist, sind © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 16 Tax News Kurz-Infos Steuertermine im April 2016 Am 15.4.2016 sind ua fällig: Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 2016. Normverbrauchsabgabe für Februar 2016. Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds für März 2016. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für März 2016. Forderungswertpapieren für Februar 2016. Kommunalsteuer für März 2016. Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für Abzugsteuer gem § 99 EStG für März 2016. Februar 2016. U-Bahn Steuer für Wien für März 2016. Werbeabgabe für Februar 2016. Sozialversicherung für Dienstnehmer für Lohnsteuer für März 2016. März 2016. Bis zum 2.5.2016 sind fällig (soweit erforderlich): Stabilitätsabgabe plus Sonderbeitrag („Bankenabgabe“)für das zweite Quartal 2016. Abgabe der Jahreserklärungen 2015 in Papierform für: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO. World Tax Advisor World Tax Advisor vom 11.3.2016 behandelt insbesondere Maßnahmen im Budget 2016 gegen BEPS in Indien, Vorschriften damit internationale Investoren ihre Steuern in Australien bezahlen, finale Phase der Umsatzsteuerreform in China, Pläne für steuerliche Änderungen in 2017 in Luxemburg, aktualisierte Verrechnungspreisrichtlinien in Singapur, Südafrikas Budget 2016, Umsatzsteuerrichtlinien für Verrechnungen an Betriebsstätten einer Organschaft in Schweden und BEPS-Corner. World Tax Advisor 25 March 2016 includes in particular the analysis of BEPS measures in India´s budget, Australia´s legislation on automatic exchange of information, tax haven blacklists updated in Belgium, tax treaty override provisions in line with Germany constitution, the Israeli government exploring possibility of imposing VAT on foreign suppliers of digital services and the BEPS-Corner. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 17 Tax News Kurz-Infos Transfer Pricing Alert Nr 5/2016 – Japan’s proposed adoption of BEPS Action 13 includes new prescriptive transfer pricing documentation rules Nr 6/2016 – UK issues country-by-country reporting regulations Veröffentlichungshinweis Base Erosion and Profit Shifting (BEPS). This book includes 12 chapters that analyse the expected post-BEPS project changes to the Model Convention and the possibility of updating treaties on the basis of the multilateral instrument, rather than bilateral negotiations. The book incorporates the perspectives of leading scholars and practitioners dealing with international tax matters. Essential insights are provided for academics, practitioners, tax officials and judges who deal with or are interested in the field of international taxation. Herausgeber: Michael Lang (Hrsg.) / Pasquale Pistone (Hrsg.) / Alexander Rust (Hrsg.) / Josef Schuch (Hrsg.) / Claus Staringer (Hrsg.) ISBN: 9783707333695 Order here. Veranstaltungshinweise Datum Veranstaltungstitel Ort Zeit 6.4.2016 Seminar: Steueroptimierung bei Kapitalvermögen Wien 13:00 Uhr 7.4.2016 Tax Break: 2016 – Alles neu bei Immobilien Innsbruck 17:00 Uhr 10.-11.5.2016 Eventtipp: Praxisseminar M&A Innsbruck 12:00 Uhr 1.-2.6.2016 Eventtipp: Praxisseminar M&A Wien 12:00 Uhr Alle aktuellen Veranstaltungen finden Sie auch unter www.deloitte.at/events © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 18 Lesen Sie mehr unter: www.deloitte.at Besuchen Sie auch unseren Tax Blog: www.deloittetax.at Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y Redaktion: Georg Erdélyi, Edgar Huemer Medienbetreuung: Claudia Hussovits, Birgit Wiesinger, Stefan Puxbaum, Elisabeth Schnaitt Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters" – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen. Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 3/2016 | 19 enthaltene Informationen.
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