ÜBERSETZUNG Beschluss Nr. 4/2016/SCBOLZ/PRSP REPUBLIK ITALIEN der RECHNUNGSHOF Kontrollsektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Sitz Bozen zusammengesetzt aus den Richtern: Raffaele DAINELLI Marcovalerio POZZATO Alessandro PALLAORO Präsident Rat Rat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25. März 2016 zur Beschlussfassung hinsichtlich einer gesunden Finanzgebarung der Gemeinden der Provinz Bozen (insbesondere im Hinblick auf jene Gemeinden, welche buchhalterische Probleme bezüglich der Einhaltung des Stabilitätspakts, der Ausgeglichenheit des Haushalts und der Verschuldung aufweisen), auf der Grundlage der Fragebögen betreffend die Rechnungslegung 2014 und den Haushaltsvoranschlag 2015, die von den entsprechenden Organen für die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung im Sinne von Art. 1, Absätze 166 und folgende, des Gesetzes Nr. 266/2005 und von Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 174/2012, umgewandelt in das Gesetz Nr. 213/2012, übermittelt wurden; nach Einsichtnahme in Art. 100, zweiter Absatz, der Verfassung; nach Einsichtnahme in Art. 79, dritter Absatz, des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, betreffend die Genehmigung des Sonderstatuts für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol; nach Einsichtnahme in Art. 6, Absatz 3/ter, des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305, in geltender Fassung, betreffend die Durchführungsverordnungen des Sonderstatuts für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol zur Errichtung der Kontrollsektionen des Rechnungshofs von Trient und Bozen; nach Einsichtnahme in den Einheitstext der Gesetze zum Rechnungshof, genehmigt mit Königlichem Dekret vom 12. Juli 1934, Nr. 1214, in geltender Fassung; nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 14. Januar 1994, Nr. 20, betreffend Vorschriften über die Gerichtsbarkeit und die Kontrolle des Rechnungshofs; nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 5. Juni 2003, Nr. 131, betreffend Vorschriften für die Anpassung der Rechtsordnung der Republik an das Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3; 1 nach Einsichtnahme in Art. 1, Absätze 166 und folgende, des Gesetzesdekrets vom 23. Dezember 2005, Nr. 266 (Finanzgesetz für das Jahr 2006), das die Überprüfungsorgane der örtlichen Körperschaften verpflichtet, die einschlägigen Berichte über die Haushaltsvoranschläge und die Jahresabrechnungen der Körperschaften an die regionalen Kontrollsektionen des Rechnungshofs zu übermitteln; nach Einsichtnahme in die Artikel 3 und 11/bis des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, umgewandelt in das Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213; nach Einsichtnahme in die Verordnung (Nr. 14/2000) zur Organisation der Kontrollfunktionen des Rechnungshofs, genehmigt mit Beschluss der Vereinigten Sektionen vom 16. Juni 2000, Nr. 14, in geltender Fassung; nach Einsichtnahme in die Beschlüsse Nr. 1/2015 und Nr. 1/2016, mit denen die Kontrollsektion Bozen des Rechnungshofs das Programm der Kontrolltätigkeiten und Untersuchungen für das Jahr 2015 bzw. das Jahr 2016 verabschiedet hat; nach Einsichtnahme in den Beschluss der Sektion der autonomen Körperschaften des Rechnungshofs Nr. 13/2015, mit dem die Richtlinien und die Kriterien genehmigt wurden, an die sich die Rechnungsprüfungsorgane der örtlichen Körperschaften bei der Abfassung der Berichte über die Rechnungslegungen der Gebarung des Finanzhaushalts 2014, im Sinne von Art. 1, Absätze 166 und folgende, des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 266, halten müssen, und in den Beschluss Nr. 32/2015, mit dem die Richtlinien zu einigen wichtigen Aspekten der Haushaltsvoranschläge 2015 im Zusammenhang mit der harmonisierten Buchführung genehmigt wurden; festgestellt, dass im Sinne des genannten Beschlusses der Sektion der autonomen Körperschaften Nr. 13/2015, „die Kontrollsektionen mit Sitz in den Regionen mit Sonderstatut und in den autonomen Provinzen die Fragebögen, um der Besonderheit der geltenden Regelung im Bereich der Ordnung der örtlichen Körperschaften sowie der lokalen Finanzen und Abgaben Rechnung zu tragen, wo erfordert anpassen oder ergänzen können…“; nach Einsichtnahme in die von den Rechnungsprüfungsorganen in das Informationssystem Fragebogen örtliche Körperschaften (SIQuEL) des Rechnungshofs eingetragenen Daten der Gemeinden der Provinz Bozen (https://portaleservizi.corteconti.it/public/ Home/ Index?context =CONTROLLOREFERTO); nach Einsichtnahme in die von den Rechnungsprüfungsorganen, Aufforderungen des Rechnungshofs, übermittelten erläuternden Schreiben; aufgrund der festgestellt, dass Bemerkungen vonseiten der Aufsichtskörperschaft hinsichtlich der genannten Gebarungen (vgl. unter den anderen Schreiben: Prot. 483047 vom 28. August 2015, Prot. 416944 vom 15. Juli 2015 und Prot. 566742 vom 8. Oktober 2015) im Rahmen der Ausübung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen im Sinne von Art. 79, Absatz 3, des Autonomiestatuts, von Art. 6, Absatz 3/ter, des D.P.R. Nr. 305/1988 und von Art. 24 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, eingetroffen sind; nach Einsichtnahme in das Dekret vom 21. Januar 2016, Nr. 1, und in das Schreiben vom 23. März 2016, mit denen der Präsident der Kontrollsektion Bozen das Richterkollegium für die Tage vom 22. bis 25. März 2016 einberufen hat; nach Anhörung der Berichterstatter Marcovalerio Pozzato und Alessandro Pallaoro in der nichtöffentlichen Sitzung und nach Prüfung der aktenkundigen Unterlagen; 2 VORAUSGESETZT DASS - das genannte Gesetz Nr. 266/2005 beim Vorliegen “schwerwiegender Unregelmäßigkeiten” vorsieht, dass entsprechende Feststellungen vonseiten der Kontrollsektion des Rechnungshofs ausgesprochen werden, was unter anderem dann der Fall ist, wenn „es sich um die Verletzung der geltenden staatlichen Bestimmungen betreffend finanzielle und buchhalterische Angelegenheiten im engen Sinne handelt, sodass die Ausgeglichenheit der Bilanz gefährdet ist und die Körperschaft aufgrund dessen nicht in der Lage ist, sich an der Realisierung der allgemeinen Ziele der öffentlichen Finanzen zu beteiligen…“ (Beschluss der Sektion der autonomen Körperschaften Nr. 18/2013); - Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 174/2012, umgewandelt in das Gesetz Nr. 213/2012, im Falle der Feststellung von „… wirtschaftlich-finanzieller Unausgeglichenheit, fehlender Deckung der Ausgaben, der Verletzung von Bestimmungen zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Finanzgebarung oder der Nichteinhaltung der mit dem Stabilitätspakt gesetzten Ziele…“ durch die regionale Kontrollsektion, die Verpflichtung vonseiten der Gemeinden vorsieht, geeignete Maßnahmen zur Behebung der Unregelmäßigkeiten und zur Wiederherstellung einer ausgeglichenen Bilanz innerhalb von sechzig Tagen ab der Mitteilung der Hinterlegung des Feststellungsbeschlusses zu treffen; - die Organe der Gemeinde, die Autonome Provinz Bozen und die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol auch auf jede Form nicht schwerwiegender buchhalterischer Unregelmäßigkeiten oder einfacher Anzeichen von Mängeln hingewiesen werden können, damit geeignete Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden können, wobei festgehalten werden muss, dass das Fehlen spezifischer Anmerkungen über nicht geprüfte Sachverhalte für sich genommen noch keine positive Bewertung darstellt; - das Verfassungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2013, Nr. 60, bestätigt hat, dass die dem Rechnungshof übertragene Kontrolle „… auf einer anderen Ebene stattfindet als die der Autonomen Provinz Bozen zugeteilten Kontroll- und Aufsichtsfunktionen über die Verwaltungsgebarung…“ und dass die oben genannte Kontrolle des Rechnungshofs über die wirtschaftlich-finanzielle Gebarung „…die Einführung weiterer Kontrollen durch die Landesverwaltung im Sinne von Art. 79, dritter Absatz, des D.P.R. Nr. 670 von 1972 in keiner Weise ausschließt…“, da die Kontrollfunktionen, die dem Rechnungshof beziehungsweise der Landesverwaltung übertragen wurden, “… auf verschiedenen Ebenen stattfinden, auch wenn sie bei der Überprüfung der Bedingungen der Solidität des wirtschaftlichen und finanziellen Systems des Staates zusammenwirken“; - es im Sinne von Art. 4 (Aufgaben der Region) des D.P.R. Nr. 670/1972 (Autonomiestatut der Autonomen Region Trentino-Alto Adige/Südtirol) Zuständigkeit der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol ist, Gesetzesbestimmungen im Bereich der “Ordnung der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Gebietsabgrenzung“ zu erlassen; - es im Sinne von Art. 8 des Statuts (Aufgaben der Provinzen) Zuständigkeit der autonomen Provinzen Trient und Bozen ist, Gesetzesbestimmungen im Bereich der „Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren Wahrnehmung durch Sonderbetriebe“ zu erlassen; - Art. 80 des Statuts den Provinzen die Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet der Lokalfinanzen überträgt; - im Sinne von Art. 56 (Bestimmungen über das Rechnungswesen und Koordinierung der öffentlichen Finanzen) des Gesetzes der Autonomen Region Trentino Alto Adige/Südtirol vom 22. Dezember 2004, Nr. 7, die Harmonisierung der Haushalte und die Koordinierung des öffentlichen Finanzwesens unter Berücksichtigung der öffentlichen Finanzen und der Finanzpolitik der Provinzen durch Landesgesetze geregelt werden; - Art. 10 (Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Haushaltsvorlagen der örtlichen Körperschaften sowie von deren instrumentalen Körperschaften und Einrichtungen) des Gesetzes der Autonomen Region Trentino-Südtirol vom 3. August 2015, Nr. 22, wie folgt lautet: ”Zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen des regionalen Territorialsystems laut Artikel 79 des Autonomiestatuts sowie zur Koordinierung der Buchhaltungsordnung mit der Landesfinanzordnung, insbesondere in Sachen Lokalfinanzen und örtliche Steuern, regeln die Provinzen die Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Haushaltsvorlagen der örtlichen 3 Körperschaften sowie deren instrumentalen Körperschaften und Einrichtungen, unter Beachtung der Bestimmungen laut Artikel 79, Absatz 4-octies. Mit Wirkung 1. Januar 2016 gelten jedenfalls jene Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der Region nicht mehr, die mit den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118 unvereinbar sind”; - Art. 23, Absatz 1, des Gesetzes der Autonomen Provinz Bozen vom 23. Dezember 2014, Nr. 11 (Finanzgesetz 2015) Folgendes vorsieht: ”Die Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzgliederungen, die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind, werden in die Buchhaltungsordnungen des Landes, der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Hilfskörperschaften übernommen und finden auf das nachfolgende Finanzjahr Anwendung, das für die Regionen mit Normalstatut vorgesehen ist”; - Art. 9, Absatz 2, des Gesetzes der Autonomen Provinz Bozen vom 25. September 2015, Nr. 11, dem Artikel 23 die Absätze 2, 3, 4, 5, 6 des Landesgesetzes Nr. 11/2015 hinzugefügt und damit Folgendes zusätzlich spezifiziert hat: “(2) Die Übernahme der Prinzipien der zivilrechtlichen Buchhaltung und die daraus folgende parallele Führung der zivilrechtlichen Buchhaltung und der finanzrechtlichen Buchhaltung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, auf das Jahr 2017 verschoben wurde. (3) Ab 2016 übernehmen die Autonome Provinz Bozen und die örtlichen Körperschaften des Landes die Haushalts- und Rechnungslegungstabellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, der eine Ermächtigungsfunktion beinhaltet. (4) Die im 2. Titel des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen finden ab 1. Jänner 2017 Anwendung. (5) Die von der Landesregierung bestimmten Hilfskörperschaften des Landes können die zivilrechtliche Buchhaltung übernehmen; in diesem Fall wenden sie die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung dieser Hilfskörperschaften, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Absatzes, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt. (6) Die durch Sondergesetze des Landes autorisierten Gebarungen außerhalb des Haushaltes, wenden die entsprechenden Bestimmungen, die im gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind, ab 1. Jänner 2017 an.” - das Gesetz der Autonomen Provinz Bozen vom 22. Dezember 2015, Nr. 17 (Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften) das System der Buchführung der örtlichen Körperschaften des Landes reformiert hat, und zwar „…mit dem Ziel der Harmonisierung der vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, festgelegten Grundsätze mit denen des Regionalgesetzes vom 23. Oktober 1998, Nr. 10, in geltender Fassung, und des Dekrets des Präsidenten des Regionalausschusses vom 27. Oktober 1999, Nr. 8/L, in geltender Fassung“ (die Artikel 2, 3, 4, 7, 8, 12, 14, 15, 16, 17, 18 und 66 des Gesetzes wurden mit Beschluss des Ministerrats am 26. Februar 2016 wegen Unvereinbarkeit mit dem Artikel 117, Absatz 2, Buchstabe e), der Verfassung, welcher dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen vorbehält, angefochten); - das Gesetz der Autonomen Region Trentino-Alto Adige/Südtirol vom 15. Dezember 2015, Nr. 31, hat, durch Abänderung des Regionalgesetzes vom 4. Januar 1993, Nr. 1, die Bestimmungen im Bereich der internen Kontrolle des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, umgewandelt in das Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213, übernommen (Dringende Bestimmungen im Bereich der Finanzen und Arbeitsweise der Gebietskörperschaften sowie weitere Bestimmungen zugunsten der Erdbebengebiete vom Mai 2012); Sachverhalt und Rechtsausführungen Das Programm der Tätigkeiten der Kontrollsektion Bozen für das Jahr 2015 (Beschluss Nr. 1/2015) umfasst unter anderem “…die Prüfung im Hinblick auf eine gesunde Finanzgebarung der Gemeinden der Provinz Bozen betreffend die Rechnungslegung 2014 und den 4 Haushaltsvoranschlag 2015 auf der Grundlage der Fragebögen, die von den entsprechenden Organen für die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung im Sinne von Art. 1, Absätze 166 und folgende, des Gesetzes Nr. 266/2005 und von Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 174/2012, umgewandelt in das Gesetz Nr. 213/2012, innerhalb 31. Juli 2015 zu übermitteln sind, mit besonderer Berücksichtigung jener Gemeinden, die Probleme bei der Einhaltung des Stabilitätspakts, der Ausgeglichenheit des Haushalts und der Verschuldung aufwiesen“; das Programm der Sektion für das Jahr 2016 (Beschluss Nr. 1/2016) sieht die Prüfung der Rechnungslegungen (2015) und der Haushaltsvoranschläge (2016), immer im Sinne der genannten Gesetze, mit besonderem Bezug auf die ”…Bereiche des (Landes-) Stabilitätspakts, der Verschuldung und der wirtschaftlichen und finanziellen Ausgeglichenheit der Körperschaften“ vor. Es ist eine gefestigte Aurichtung der verfassungsmäßigen Rechtsprechung, dass die Grundprinzipien der staatlichen Gesetzgebung im Bereich der “Koordinierung der öffentlichen Finanzen“ auch auf die “…Regionen mit Sonderstatut und auf die autonomen Provinzen anzuwenden sind, da sie für die Bewahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Ausgeglichenheit der öffentlichen Verwaltungen insgesamt, in Bezug auf die verfassungsmäßigen Richtwerte (Artikel. 81, 119 und 120 der Verfassung) und auf die von der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union resultierenden Auflagen, erfordert sind…” (vgl. ex plurimis, Urteil Nr. 175 vom 11. Juni 2014). Es ist hilfreich, daran zu erinneren, dass die Autonome Provinz Bozen (Körperschaft welche die Aufsicht und die Kontrolle über die Gemeindeverwaltungen im Sinne von Art. 54, Absatz 1, des Autonomiestatuts ausübt) mittels der Abteilung Örtliche Körperschaften die “Kontrolle über die örtlichen Körperschaften” (Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10) sowie die “Durchführung von Kontrollen, die der Aufsicht über das Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen dienen” (Art. 24, Absatz 3, des Landesgesetzes Nr. 10/1992), durchführen muss, auch mit dem Ziel der “Überwachung der Salden der öffentlichen Finanzen” laut Art. 79, Absatz 3, des Autonomiestatuts. In diesem Gesetzeszusammenhang wurden diese Beamten des Landes zum Zugang am genannten Informationssystem SIQuEL des Rechnungshofs ermächtigt, um eine wirksame Synergie zwischen den Kontrollen innerhalb der Rechtsordnung des Landes und den externen Kontrollen des Rechnungshofs auf der Grundlage geteilter Finanzinformationen zu erzielen. Die Vorschrift, wonach es “…den Provinzen obliegt, den Beitrag und die Verpflichtungen der Körperschaften des erweiterten territorialen Regionalsystems in ihrer Zuständigkeit festzulegen”; diese wachen andererseits “...über das Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen“. Das oben Gesagte veranlasst die Sektion (aus einer Sicht der Wirksamkeit der Kontrollen, der größeren Transparenz der Finanzinformationen des gesamten erweiterten regionalen Territorialsystems in der Zuständigkeit des Landes, in Anwendung auch der von Art. 79, dritter Absatz, des Statuts stammenden Grundsätze), mit diesem Beschluss über die Ergebnisse der bezüglich der 116 Gemeinden des Landes durchgeführten Tätigkeit zu berichten, und zwar auf der Grundlage der in das eigene Informationssystem eingetragenen Daten und der von den Körperschaften im Zeitraum vom 20. Oktober 2015 bis zum 31. Januar 2016 eingegangenen Klarstellungen. Dies festgestellt, geht aus dem System, insbesondere im Hinblick auf die vom Kollegium im Rahmen der Programmierung der Kontrolltätigkeiten genannten Themen, Folgendes hervor: A) FINANZIELLE AUSGEGLICHENHEIT DER BILANZ (vgl. Tabelle gemäß Abschnitt 2 der Fragebögen; Punkt 1, Tabelle 1.1, Differenz b eim laufenden Teil), weisen die folgenden Gemeinden eine finanzielle Ausgeglichenheit beim laufenden Teil der Bilanz auf, der mit der Verwendung des Verwaltungsüberschusses erreicht wurde (im Sinne von Art. 17 des Einheitstextes der Regionalgesetze zur buchhalterischen und finanziellen Rechtsordnung in den Gemeinden der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol laut dem D.P.R.A. vom 28. Mai 1999, Nr. 4/L, in geltender Fassung, sowie des Rundschreibens Nr. 19/2011 der Abteilung Örtliche Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen) und jeder anderen Einnahmen, welche die Bestimmungen (des Staates, der Region und der Provinzen) zu diesem Zweck zulassen: 5 - Rechnungslegung 2014: Branzoll, Kurtinig, Völs, Wengen, Latsch, Naturns, Percha, Waidbruck, Prettau, Proveis, Stilfs, Ahrntal; Haushaltsvoranschlag 2015: Eppan, Abtei, Bozen, Brixen, Branzoll, Bruneck, Kaltern, Freienfeld, Kastelbell Tschars, Tscherms, Kurtatsch, Kurtinig, Neumarkt, Pfalzen, Franzensfeste, Gais, Gargazon, Wengen, Lajen, Laurein, Lüsen, Martell, Meran, Naturns, Natz Schabs, Partschins, Waidbruck, Proveis, Rasen-Antholz, Mühlbach, Rodeneck, St. Martin in Passeier, Salurn, Innichen, Mühlwald, Sexten, Schlanders, Schluderns, Terlan, Truden, Ulten, Feldthurns; B) VERSCHULDUNG (vgl. Abschnitt 2 der Fragebögen; Punkt 3, Frage 3.3) In den folgenden Gemeinden ist eine Entwicklung der Verschlechterung der Verschuldung festzustellen: - Daten der Rechnungslegung 2014 im Vergleich zur Rechnungslegung 2013: Hafling, Abtei, Freienfeld, Sand in Taufers, Kastelruth, Gargazon, Wengen, Leifers, Laas, Mals, Moos in Passeier, Natz-Schabs, Partschins, Percha, Ratschings, St. Leonhard in Passeier, St. Lorenzen, Mühlwald, Schlanders, Pfatten, Ahrntal, Gsies, Vintl, Vahrn, Feldthurns; - Daten des Haushaltsvoranschlags 2015 im Vergleich zu denen der Rechnungslegung 2014: Hafling, Barbian, Bozen, Branzoll, Sand in Taufers, Kastelbell-Tschars, Karneid, Toblach, Neumarkt, Villnöß, Gais, Glurns, Algund, Leifers, Laas, Mals, Marling, Martell, Nals, Percha, St. Lorenzen, Salurn, Stilfs, Tramin, Varhn, Vöran, Sterzing; C) LANDESSTABILITÄTSPAKT (vgl. Abschnitt 2 der Fragebögen, Punkt 5, Frage 5.1). Die Organe für die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung der folgenden Gemeinden haben das Nichterreichen des Einsparungsziels für das Jahr 2014 mitgeteilt: Hafling, Gais, Glurns, Latsch, Laas, Laurein, Mölten, Welschnofen, Auer, Partschins, Percha, Prettau, Proveis, Ritten, St. Christina im Grödental, Salurn, Stilfs, Tisens, Pfitsch, Feldthurns, Vöran, Villanders. Die Ausgeglichenheit der Haushaltsrechnung Im Laufe der Untersuchungstätigkeit wollte die Sektion von der Landesverwaltung die Ergebnisse der Kontrollen hinsichtlich der Wahrung der finanziellen Ausgeglichenheit der Bilanz (was den Voranschlag und die Rechnungslegung angeht) vonseiten der Gemeinden Südtirols bezüglich der Kompetenz- und Kassengabrung, betreffend den Gesamtsaldo und den laufenden Teil, in Erfahrung bringen. Diesbezüglich hat die zuständige Abteilung sich darauf beschränkt mitzuteilen (Schreiben vom 16. Oktober 2015), dass: - die Zuweisungen des Landes nach dem Kassabedarf in vier Raten ausgezahlt werden (belegt von den Schatzmeistern); - das Land seit Jahren die entsprechenden Kontrollen durchführt; - die vierte Rate der laufenden Zuweisungen erst nach Belegung der erfolgten Deckung (90%) der Trinkwasserdienste, der Abwasser und Abfallentsorgungsgebühr (einschließlich der Straßenreinigung) ausgezahlt wird; - “…keine Gemeinde im Haushaltsvoranschlag eine wirtschaftliche Unausgeglichenheit aufscheinen lässt. Dasselbe gilt für die Rechnungslegungen dieser Gemeinden bis heute”. Als Ergebnis der Kontrollen der im Informationssystem vorhandenen Daten scheinen Gebarungen von Gemeinden mit negativen Salden beim laufenden Anteil auf, wobei der kompetenzbezogene Ausgleich unter Verwendung des Verwaltungsüberschusses und/oder von weiteren, in anderen Bilanzbereichen verbuchten Einnahmen erreicht wurde, welche die Bereichsbestimmung (des Staates, der Region, des Landes) zur Sicherstellung der Ausgeglichenheit, wenn auch nicht als Regel, erlaubt. Die Verwendung des Überschusses im Haushaltsvoranschlag war in Vergangenheit Gegenstand eines eigenen Rundschreibens (Nr. 19 vom 12. Oktober 2011) der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung, und seine Inhalte rufen Bedenken hervor (“…der Verwaltungsüberschuss kann außerdem , wo dies mit den ordentlichen Mitteln nicht möglich ist, für die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung des Bilanzausgleichs verwendet werden, für die Finanzierung von 6 nicht wiederkehrenden Betriebsausgaben in jeder Phase des Haushaltsjahres und für die anderen laufenden Ausgaben bezogen nur auf den Nachtragshaushalt”). Hinsichtlich der Verwendung des Überschusses, macht die Sektion auf das vom Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 70/2012 Festgestellte (“...der Ausgleich des Haushaltsvoranschlags durch die Verwendung eines nicht aufgrund des Genehmigungsverfahrens der Abschlussrechnung des vorherigen Haushalts bescheinigten und überprüften Überschusses entspricht nicht den Vorschriften laut Art. 81, vierter Absatz, der Verfassung…”) Die Sektion macht auch auf Art. 74 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 118/2011, in geltender Fassung, aufmerksam, der die Artikel 162 und 187 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 267/2000 im Bereich der Bilanzgrundsätze bzw. der Zusammensetzung des Verwaltungsergebnisses der örtlichen Körperschaften abändert (diese Bestimmungen kommen ab dem 1. Januar 2016 zur Anwendung). Die Bestimmungen regeln nämlich, zusammen mit dem Grundsatz der Buchführung betreffend die angewandte Finanzbuchhaltung laut Anlage 4.2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 118/2011 (vgl. den Punkt 9.2 zum Thema Verwaltungsergebnis), insbesondere (aus Vorsichtsgründen) der Verwendung des Ergebnisses selbst. In diesem Rahmen unterstreicht die Sektion die Wichtigkeit der Wahrung von struktureller, transparenter und wahrhaftiger Ausgeglichenheit, auch angesichts möglicher Passiva (z.B. bestehender Streitfall), sowie des (negativen) Verlaufs der Gebarung der Organisationen mit Beteiligung dieser Körperschaften. Bekanntlich sieht Art. 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, in Anwendung des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1 (Einführung des Grundsatzes der Ausgeglichenheit der Bilanz in die Verfassung), vor, dass “die Haushalte der Regionen, der Gemeinden, der Provinzen, der Großstädte und der autonomen Provinzen Trient und Bozen dann als ausgeglichen anzusehen sind, wenn sowohl der Voranschlag als auch die Rechnungslegung, (a) bezogen auf die Kompetenz und die Kassa, nicht einen Negativsaldo bei den endgültigen Einnahmen und Ausgaben aufweisen, (b) bezogen auf die Kompetenz und die Kassa, bei den laufenden Einnahmen und den laufenden Ausgaben, einschließlich der Kapitalanteile der Tilgungsraten der Anleihen, nicht einen negativen Saldo aufweisen“; diese Bestimmungen wurden auch in Artikel 79, Absatz 1, des Autonomiestatuts aufgenommen. Weitere Bestimmungen im Bereich der Ausgeglichenheit der Bilanzen, auf dem Weg hin zur Ausgeglichenheit gemäß Gesetz Nr. 243/2012, sind auch in Art. 1, Absätze 707 und folgende, des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208 (Stabilitätsgesetz 2016) enthalten, in Übereinstimmung mit den europabezogenen Verpflichtungen und der Verpätung des Inkrafttretens des genannten Gesetzes Nr. 243/2012, welches auch die Sonderautonomien, zum Schutz der wirtschaftlichen Einheit des Staates (vgl. dazu auch das Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen Nr. 5/2016), einhalten müssen. Daher werden die Verantwortlichen der Finanzdienste, die Überprüfungs- und Regierungsorgane der Gemeindeverwaltungen sowie die Überwachungskörperschaft (in ihren jeweiligen Bereichen) aufgefordert, als erstes Ziel der internen Kontrolle die genaue Einhaltung der Bestimmungen im (finanziellen, wirtschaftlichen und vermögensbezogenen) Bereich des Gleichgewichts und der Ausgeglichenheit der Bilanz sicherzustellen, um dann rechtzeitige Koorekturmaßnahmen zu gewährleisten, wenn die Werte im Laufe der Gebarung negativ werden. Mit besonderem Hinblick auf die spezielle Bestimmung zum Bilanzausgleich 2016 und den damit verbundenen Ausgeglichenheiten, sei auf den Inhalt der jüngsten „Ausrichtungsleitlinien für die korrekte Umsetzung der harmonisierten Buchführung in den örtlichen Körperschaften und für die Erstellung der Bilanz 2016“ hingewiesen, die von der Sektion für die autonomen Körperschaften des Rechnungshofs in der Sitzung vom 18. März 2016 (Beschluss 9/2016) verabschiedet wurden. Mit Art. 7 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2015, Nr. 17 (”Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften”) hat die Landesverwaltung letzthin neue Bestimmungen im Bereich des Gleichgewichts und der Ausgeglichenheit der Bilanzen der örtlichen Körperschaften insgesamt eingeführt und das Buchführungssystem der Körperschaften im Rahmen der Harmonisierung der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 118/2011, in geltender Fassung, festgelegten Grundsätze reformiert. 7 Das Kollegium hält es für bedenklich, dass mit der oben genannten Bestimmung der folgende Ausdruck (zu dem, was Art. 162, Absatz 6, des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 267/2000 vorsieht) zum Zweck des Erreichens dieser Ausgeglichenheit hinzugefügt wurde: “…sowie der anderen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen”. Dieser Satz ist schwerlich vereinbar mit jenen Bereichen, die im Sinne von Art. 117, Absatz 2, Buchstabe e), der Verfassung („Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen”) der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates vorbehalten sind, da die “Anpassung, Spezifizierung, Ergänzung” des gesetzesvertretenden Dekret Nr. 118/2011 in der Regelung mögliche Auswirkungen auf die Ausgeglichenheit insgesamt haben könnte. Es ist zu sagen, dass die angegebene Verfügung (in Übereinstimmung mit der Ausrichtung dieser Sektion) vom Staatsrat (Beschluss vom 26. Februar 2016) vor dem Verfassungsgericht angefochten wurde (Rekurs Nr. 6/2016). Art. 31 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, hat letzthin auch die Finanzierungen des Ausgleichsfonds, die von der Autonomen Provinz Bozen, im Sinne der lokalen Rechtsordnung, den örtlichen Körperschaften zugesprochen wurden, auf die Wahrung der Ausgeglichenheit der Bilanz der Körperschaften des Landes ausgerichtet. Was den Bereich der „Verschuldeten örtlichen Körperschaften“ gemäß Teil II des Titels VIII des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 267/2000 angeht, hat Art. 1 des Regionalgesetzes der Region Trentino–Alto Adige/Südtirol Nr. 31/2015 verfügt, dass die autonomen Provinzen Trient und Bozen die entsprechende Regelung treffen müssen, und zwar im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten laut Artikel 54, 79 und 80 des Autonomiestatuts. Die Verschuldung Die Überwachungskörperschaft des Landes hat am 29. Oktober 2015 formell bekanntgegeben (vgl. Antwort auf die Landtagsanfrage Nr. 1499/2015), dass das Ausmaß der verbleibenden (gesamten) Schulden der 116 Gemeinden des Landes sich am 31. Dezember 2014 auf 725.408.957,77 Euro belief (am 31. Dezember 2013: 826.816.300,26 Euro). Die Daten enthalten die bestehenden Schulden bei der „Darlehens- und Depositenkasse A.G.“, der örtlichen Investitionsbank Trentino-Südtirol A.G. und dem Gemeindenverband der Provinz Bozen für das Wassereinzugsgebiet der Etsch, während sie der Verschuldung der Gemeinden durch den Rotationsfonds für Investitionen, der von der Autonomen Provinz Bozen im Sinne von Art. 7/bis des Landesgesetzes Nr. 6/1992 zur Verfügung gestellt wurde, und der restlichen gegenwärtig verfügbaren Rotationsfonds (zum Beispiel wurden 2015, mit dem am 29. Januar 2015 unterzeichneten Abkommen über die Lokalfinanzen für das Jahr 2015, den Gemeinden 33,1 Millionen Euro für den Schulbau, die Kindergärten, die Wasserleitungen und die Kanalisierung, die Altersheime und die anderen Investitionsprojekte von öffentlichem Interesse zur Verfügung gestellt) nicht Rechnung tragen. Diesbezüglich hat die überwachende Körperschaft dem Rechnungshof die Daten betreffend die Verwendung des Rotationsfonds vonseiten der Gemeinden des Landes geliefert (aus den Haushaltsvoranschlägen 2014 der Gemeinden genommene Finanzinformationen), aus denen eine weitere verbleibende Verschuldung der 116 Gemeinden des Landes zum 31. Dezember 2014 im Ausmaß von 210.498.002,74 Euro hervorgeht. Aufgrund des Gesamtausmaßes und des Trends der bestehenden Verschuldung (in seinen verschiedenen Formen) hat die Sektion von der Landesverwaltung Auskünfte über jene Gemeinden verlangt, deren Verschuldung (die aus den Kontrollen aufgrund der Landesgesetzgebung hervorgeht) im letzten Triennium (2012-2015) einen ansteigenden Verlauf verzeichneten, mit der Darlegung der entsprechenden Gründe. Die Landesverwaltung hat auf die diesbezügliche Landesgesetzgebung Bezug genommen (Art. 1, Absatz 3/quinquies des Gesetzes Nr. 24/1986), die vorsieht, dass eine Gemeinde kein neues Darlehen aufnahmen darf, wenn der jährliche Ammortisierungsanteil (Zinsen und Kapital), zusätzlich zu jenem der bestehenden Darlehen, einen um ein Drittel der laufenden Einnahmen höheren Betrag aufweist, und sie hat sich darauf beschränkt mitzuteilen, dass “…auch im Falle, dass für die Gemeinden anstelle “…eines Drittels…”, “ein Viertel der laufenden Einnahmen” gälte, alle Gemeinden unseres Landes unter diesem Limit blieben”. Sie hat außerdem mitgeteilt, dass die Verschuldung im letzten Triennium (2012-2014) in folgenden Gemeinden einen ansteigenden Verlauf verzeichnete: Hafling, Graun im Vinschgau, Pfalzen, Laas, Natz-Schabs, Partschins, Percha, Prad am Stilfserjoch, Schnals und Pfitsch; diese ist, allgemein gesehen, “…auf die Aufnahme von Darlehen für öffentliche Bauten 8 zurückzuführen, die vom Landesrotationsfonds nicht finanziert werden”; ürigens ist “…die Verschuldung der Südtiroler Gemeinden … aufgrund des Zugangs zum Landesrotationsfonds gemäß Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, der ab dem Jahr 2008 möglich war, insgesamt erheblich zurückgegangen” (vgl. Schreiben des Landes vom 8. Oktober 2015, Prot. 566742). Die Sektion stellt fest, dass, allgemein gesehen, die Grundprinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanzen (vgl. unter anderem Art. 8, Absatz 3, des Gesetzes Nr. 183/2011 und Art. 1, Absatz 508, des Gesetzes Nr. 147/2013), auch aufgrund präziser Auflagen der Europäischen Gemeinschaft, Bestimmungen zum Erreichen des Zieles einer Reduzierung der Schulden der örtlichen Körperschaften enthalten (vgl. Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 175/2014); in diesem Zusammenhang wird (laut der Mitteilung der Überprüfungsorgane) zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinden die von den Landesgesetzen hier vorgesehenen Grenzen und Bestimmungen für den Rückgriff auf die Verschuldung eingehalten haben (Art. 1, Absatz 3/quinquies, des Landesgesetzes Nr. 24/1986, in geltender Fassung, sowie Art. 9 des Landesgesetzes Nr. 6/1992, in geltender Fassung). Unbeschadet des Beitrags der Autonomen Provinz Bozen an der Sanierung der öffentlichen Finanzen, in der Form des zu finanzierenden Nettosaldos und als Beitrag an der Zahlung der Lasten der öffentlichen Schulden, im Sinne von Art. 79, Absatz 4/bis, des Autonomiestatuts, kommt die Bestimmung laut dem genannten Absatz von Art. 3 auch bei den Sonderautonomien zur Anwendung - wie vom Verfassungsgericht im Urteil Nr. 175/2014 ausgeführt – “…und sie beteiligen sich an der gesamten Regelung, welche einen Grundsatz der Koordinierung der öffentlichen Finanzen darstellt”. Im Rahmen der Grundsätze der finanziellen Koordinierung des Staates bestehen Zweifel über die Richtigkeit von Art. 1, Absatz 3/quinquies, des Landesgesetzes Nr. 24/1986, in der Fassung von Art. 6 des Landesgesetzes vom 11. August 1994, Nr. 6, der den Zugang zu neuen Darlehen regelt (“Die Gemeinde darf kein neues Darlehen aufnehmen, wenn der jährliche Amortisationsanteil für Zinsen und Kapital mit dem Anteil der bereits aufgenommenen Darlehen jeder Art einen Betrag darstellt, der höher ist als ein Drittel der laufenden Einnahmen, berechnet auf den Durchschnitt der in den letzten drei Jahren festgestellten Einnahmen. Unberührt bleiben die Möglichkeiten der Aufnahme von in Sondergesetzen geregelten Darlehen.”); sie führen andere Grenzen ein, als die von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen (vgl. Art. 204, Absatz 1, des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, der vorschreibt, dass “…die örtliche Körperschaft nur dann neue Darlehen aufnehmen und zu anderen auf dem Markt vorhandenen Finanzierungsformen Zugang haben darf, wenn der jährliche Betrag der Zinsen, summiert mit jenen der vorher aufgenommenen Darlehen, der vorher ausgestellten Obligationsanleihen, der eingegangenen Krediteröffnungen und der geleisteten Sicherstellungen im Sinne von Artikel 207, abzüglich der staatlichen und regionalen Zinsbeiträge, nicht 12 Prozent der Einnahmen für das Jahr 2011, 8 Prozent für die Jahre von 2012 bis 2014 und 10 Prozent ab dem Jahr 2015 überschreitet, und zwar der ersten drei Titel der jeweiligen Rechnungslegung des vorletzten Jahres vor jenem, in dem die Aufnahme eines Darlehens vorgesehen ist”). Der oben genannte Anteil von höchstens 8% ab dem Jahr 2012, der von Artikel 1, Absatz 735, des Stabilitätsgesetzes 2014 in die Bestimmungen eingefügt wurde, ist eine Verfügung der finanziellen Koordinierung, die nicht in die Landesgesetzgebung übernommen wurde. Die Sektion unterstreicht, dass mit dem Inkrafttreten (01.01.2016) der Bestimmungen über die “Harmonisierung“, bezogen auf die Darlehen und andere Formen der Verschuldung, auch in den autonomen Provinzen, abgesehen von der ausdrücklichen Einführung der Bestimmung betreffend den angegebenen Höchstanteil auf Landesebene, die Zuständigkeit im Bereich der Gesetzgebung der Buchführung voll und ganz beim Staat liegt. Den autonomen Provinzen verbleibt, mit anderen Worten, die Zuständigkeit, einfache Bestimmungen der Anwendung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 118/2011 (die keinen Reform- bzw. Innovativcharakter haben dürfen) innerhalb des vom Staat vorgegebenen allgemeinen Rahmens zu erlassen, in Erfüllung auch der von der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union herrührenden Verpflichtungen. Diesbezüglich ist es von Nutzen zu bemerken, dass “die Kodifizierung von standartisierten Richtwerten für die prozentuelle Berechnung der Verschuldung in buchhalterischer Hinsicht grundlegend für die einheitliche und transparente Form der Konsolidierung der Ergebnisse aller (öffentlichen) Rechnungen ist, nicht nur um so gesamte und vergleichbare zuverlässige 9 Finanzdaten zu gewährleisten, sondern auch um effektive Instrumente für eine wirksame Koordinierung der öffentlichen Finanzen des Staates zu haben” (vgl. Urteil Verfassungsgericht Nr. 309/2012; Rechnungshof, Sektion für die autonomen Körperschaften Nr. 7/2016). Aus der Analyse der im System SIQuEL vorhandenen Daten (betreffend die Gesamtverschuldung der Gemeinden) geht, betreffend die Verwaltungen, eine Abweichung von den von den Organen für die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung in den Begleitberichten zu den Haushaltsvoranschlägen und folgenden dieser Körperschaften ausgewiesenen Daten hervor. Die angeführten Abweichungen sind hauptsächlich auf das unterschiedliche Timing bei der Abfassung der Akten und auf die Verbuchung der vom Land zur Verfügung gestellten Rotationsfonds zurückzuführen (vgl. dazu die nicht vollständigen Klarstellungen der Überprüfungsorgane der Gemeinden Andrian und Hafling). In diesem Zusammenhang ist die Notwendigkeit zu unterstreichen, in der Gesamtverschuldung der Körperschaft auch die von den Gemeinden aufgenommenen Darlehen einzubeziehen, für welche die Landesverwaltung die Abschreibungsraten übernommen hat (vgl. Art. 1, Absatz 3, des Landesgesetzes Nr. 24/1986). Die Sektion weist darauf hin, dass die Definitionen von “Verschuldung“ und von “Investitionsausgaben” (vgl. Art. 119, Absatz 8, der Verfassung, Art. 75 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 118/2011, in geltender Fassung, sowie Art. 3, Absatz 17, des Gesetzes Nr. 350/2003) auf dem ganzen Staatsgebiet notwendigerweise gleich sind, da es sich um einen Bereich handelt, der der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates vorbehalten ist; diesbezüglich ist daran zu erinnern, was das Verfassungsgericht (Urteil Nr. 425/2004 und 188/2014) den Kassavorschuss betreffend gesagt hat, einer Operation, die von der Verschuldung auszunehmen ist (sie erfordert keine zusätzlichen Mittel) und die es innerhalb einer festgesetzten Obergrenze erlaubt, einen momentanen Liquiditätsengpass zu überwinden. In allgemeiner Hinsicht ist außerdem zu erwähnen, dass die Sektion für die autonomen Körperschaften des Rechnungshofs letzthin klargestellt hat, dass sich auch die Gewährung von Garantien vonseiten der Gebietskörperschaften auf die Kapazität der Aufnahme von Darlehen derselben auswirkt und der Grenze des genannten Artikels 119 der Verfassung unterliegt, wonach der Rückgriff auf Verschuldung nur für die Finanzierung von Investitionsausgaben gerechtfertigt ist, die notwendigerweise unter die laut Art. 3, Absatz 18, des Gesetzes Nr. 350/2003 fallen. Insbesondere wurde unterstrichen, dass “…die Garantien unter die Verschuldungsobergrenze fallen”, ausgenommen ist die Möglichkeit der Rücklegung des gesamten Betrags der garantierten Schuld (Beschluss Nr. 30/2015/QMIG vom 23. Oktober 2015). Im Bereich des Rückgriffs auf Verschuldung fällt den autonomen Regionen und Provinzen, aufgrund der Bestimmungen von Art. 10, Absatz 3, des Gesetzes Nr. 243/2012, ab dem 1. Januar 2016 eine stärkere Rolle zu, nämlich sind die Verschuldungsoperationen auf der Grundlage eigener, auf regionaler Ebene abgeschlossener Einvernehmen durchzuführen, welche für das Bezugsjahr die Ausgeglichenheit der abschließenden Kassagebarung aller Gebietskörperschaften der jeweiligen Region, einschließlich der Region selbst, gewährleisten. Es erscheint offenkundig, dass jede territoriale Körperschaft (in primis die autonomen Regionen und Provinzen) bei der Aufnahme von neuen Schulden diese Bestimmung berücksichtigen muss, die, wie auch von der regionalen Kontrollsektion Venetien des Rechnungshofs bemerkt (Beschluss Nr. 527/2015), “…die intgeressierten Körperschaften notwendigerweise in die Situation versetzt, die eigene Verschuldung mit jener aller beachteten Gebietskörperschaften zu vergleichen…, um das Ausmaß der gesamten Verschuldung auf regionaler Ebene mit den neuen Gesetzesauflagen im Einklang zu bringen”. Die Gemeindeverwaltungen und die Überwachungskörperschaft sind deshalb (im Rahmen der Erfordernisse der Harmonisierung der Buchführungssysteme und der Bilanzmuster gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung) aufgefordert, die Aufmerksamkeit: - auf die Verpflichtung der Anpassung der Bestimmungen auf lokaler Ebene an die Zielsetzungen der Koordinierung der öffentlichen Finanzen der Staatsbestimmungen, im Sinne von Art. 79, Absatz 4, des Statuts, - und auf die Notwendigkeit, dass die neue Verschuldung die Ausgaben dieser Körperschaften nicht über Gebühr einengt, zu legen. 10 Schließlich erhält (immer was die Verschuldung angeht) die Bestimmung der Anerkennung der Schulden Wichtigkeit, die mit Art. 23, Absatz 5, des Gesetzes vom 27. Dezember 2002, Nr. 289 (Finanzgesetz 2003) geregelt wurde und laut dem Verfassungsgericht (Urteil Nr. 64/2005) ein “...Grundprinzip im Bereich der Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen und der Koordinierung der öffentlichen Finanzen darstellt”. Hinsichtlich des Finanzhaushalts 2014 betragen die erhobenen außeretatmäßigen Schulden der Gemeinden Bozen, Brixen, Meran, Welsberg und Truden in der eigenen Datenbank der Sektion der autonomen Körperschaften des Rechnungshofs insgesamt 359.723,00 Euro (davon 299.075,00 Euro für Vollstreckungsurteile und die restlichen für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen). Der Stabilitätspakt und das Wachstum im Rahmen des Abkommens über die Lokalfinanzen für das Jahr 2014 Die Vertretung der Gemeinden bzw. der Rat der Gemeinden, der Landeshauptmann und der Landesrat für Landwirtschaft, das Forstwesen, den Zivilschutz und die Gemeinden haben am 23. Mai 2014 das Abkommen über die Lokalfinanzen unterzeichnet und, im Sinne von Art. 12 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, ein Einsparungsziel für die 116 Gemeinden und die 7 Bezirksgemeinschaften des Landes von 12 Millionen (Gemeinden) und von zwei Millionen Euro (Bezirksgemeinschaften) vereinbart. Mit dem vierten Zusatzabkommen für die Lokalfinanzen vom 25. Juli 2014 wurden die Berechnungsmodalitäten und das Einsparungsziel für jede Körperschaft des Landes festgelegt. Für den Fall des Nichterreichens des zugeteilten Ziels wurde auch die Verpflichtung der Vorlage eines Sanierungsplans vereinbart und es wurden Strafen vorgesehen, mit der Präzisierung, dass “…im Rahmen des Mehrjahreszeitraums 2012-2017 Abweichungen zulässig sind, wenn das gesamte Einsparungsziel erreicht wird. Es wird von der Verhängung von Strafen“ (…) „und von der Vorlage eines Sanierungsplans abgesehen, wenn das Einsparungsziel für den Zeitraum 2012-2014 erreicht wurde”. Die oben genannten Ziele wurden gemäß der Mitteilung des Landes, unter Berücksichtigung von Art. 1, Absatz 660, des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 267, von Art. 1, Absatz 134, des Gesetzes vom 13. Dezember 2010, Nr. 220, von Art. 32, Absatz 13, des Gesetzes vom 12. November 2011, Nr. 183, und von Art. 1, Absatz 457, des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, festgesetzt. (“Die Regionen mit Sonderstatut und die autonomen Provinzen Trient und Bozen, welche die Aufgaben im Bereich der Lokalfinanzen selbständig wahrnehmen, legen die Umsetzungsmodalitäten des internen Stabilitätspakts für die örtlichen Körperschaften der entsprechenden Gebiete, im Rahmen der Abkommen laut den Absätzen 454 und 455, mittels Wahrnehmung der ihnen von den jeweiligen Autonomiestatuten und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen übertragenen Zuständigkeiten fest, wobei das in Anwendung von Artikel 31 des Gesetzes vom 12. November 2011, Nr. 183, festgelegte Gesamtziel aufrecht bleibt. Bei Nichteinhaltung des Abkommens werden für die örtlichen Körfperschaften gemäß diesem Absatz die im Bereich des internen Stabilitätspakts vorgesehenen Bestimmungen für die örtlichen Körperschaften auf dem restlichen Staatsgebiet angewandt.”). Die Landesverwaltung teilt mit, dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die Inhalte des Abkommens sowie die entsprechenden, im Sinne von Art. 31, Absatz 6, des Gesetzes 183/2011 berechneten Ziele (Gesamtziel von 40.693.386,75 Euro, davon 14.000.000 Euro zu Lasten der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften und die Differenz von 26.693.386,75 Euro zu Lasten des Landes) mitgeteilt zu haben. Es ist nützlich zu erwähnen, dass die oben genannten Bestimmungen in den Bereich von Art. 79, Absatz 3, des Autonomiestatuts fallen (D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670), wonach Folgendes gilt: “Unbeschadet der staatlichen Befugnis zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen im Sinne von Artikel 117 der Verfassung koordinieren die Provinzen für ihr Gebiet die öffentlichen Finanzen in Hinsicht auf die örtlichen Körperschaften, die von ihnen und von den örtlichen Körperschaften abhängigen öffentlichen und privaten Körperschaften und Einrichtungen, die Sanitätsbetriebe, die Universitäten, einschließlich nicht staatliche laut Artikel 17 Absatz 120 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127, die Handels-, Industrie-, Handwerksund Landwirtschaftskammern sowie die anderen Körperschaften oder Einrichtungen, deren Ordnung in die Zuständigkeit der Region oder der Provinzen fällt und die von ihnen auf ordentlichem Wege finanziert werden. Zur Umsetzung der von der Region und den Provinzen 11 im Sinne dieses Artikels zu erreichenden Ziele im Hinblick auf den zu finanzierenden Nettosaldo obliegt es den Provinzen, gegenüber den in ihre Zuständigkeit fallenden Körperschaften des erweiterten territorialen Regionalsystems die Beitragsleistungen und die Pflichten zu regeln. Die Provinzen überwachen die Umsetzung der Ziele der öffentlichen Finanzen seitens der Körperschaften laut diesem Absatz und teilen dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für die Überwachung der Salden der öffentlichen Finanzen die festgelegten Ziele und die erreichten Ergebnisse mit.” (dieser Text ist ab dem 1. Januar 2015 in Kraft). Die Abteilung Örtliche Körperschaften hat dieser Sektion, als Ergebnis der durchgeführten Kontrollen, mitgeteilt, dass die folgenden 22 Gemeinden das (mit dem Abkommen der Lokalfinanzen) vereinbarte Einsparungsziel 2014 nicht erreicht haben: Hafling, Gais, Glurns, Latsch, Laas, Laurein, Wengen, Mölten, Welschnofen, Auer, Partschins, Percha, Prettau, Proveis, Ritten, Salurn, Sankt Christina in Gröden, Stilfs, Tisens, Pfitsch, Feldthurns und Villanders. Keine Gemeinde muss (laut der Landesverwaltung) einen Sanierungsplan vorlegen, da sie und die Bezirksgemeinschaften (zusammen genommen) im Dreijahreszeitraum 20122014 das Gesamteinsparungsziel erreicht haben. Die Verwaltung versichert, dass die Gründe wirtschaftlicher und finanzieller Natur, aufgrund welcher die oben genannten Gemeinden das Ergebnis als einzelne nicht erreicht haben, allgemein gesehen auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass die investitionsbezogenen Eingänge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlungen geringer waren und dass angesichts ihrer wirtschaftlichen Situation (die in keinem Fall negative Ergebnisse verzeichnet) jedenfalls keine Gemeinde strukturell defizitär ist. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Stabilitätspakt für 2016 (zwischen dem Land und den örtlichen Körperschaften) bis heute noch nicht unterschrieben wurde, wie es auch Art. 1, Absatz 734, des Stabilitätsgesetzes 2016 (Gesetz Nr. 208/2015) vorsieht und wonach in den autonomen Provinzen in den Jahren 2016 und 2017 noch die entsprechende Regelung in Kraft bleibt (Art. 1, Absätze 454 und folgende, Gesetz Nr. 228/2012). Die Meldung an die Aufsichtskörperschaft hinsichtlich der Organisationen mit Beteiligung der öffentlichen Verwaltungen des Landes Was die Umsetzung der bestehenden Rationalisierungpläne bei den im Sinne von Art. 1, Absätze 611 und folgende, des Gesetzes Nr. 190/2014 und von Art. 18, Absatz 8/bis des Gesetzes vom 7. August 2015, Nr. 124, von den örtlichen Körperschaften gehaltenen Gesellschaften und (direkten und indirekten) Gesellschaftsbeteiligungen angeht, wurden dem Rechnungshof bis heute nur die Pläne der Landesverwaltung selbst (am 23. April 2015), der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer von Bozen (am 14. April 2015) und der Gemeinde Innichen (am 15. Juli 2015) übermittelt. Was die Anwendung der oben genannten Bestimmungen angeht, hat die Abteilung Örtliche Körperschaften des Landes – im Mai 2015 – die Auffassung vertreten, dass die “…staatlichen Bestimmungen auf die Gemeinden der Provinz Bozen nicht direkt zur Anwendung kommen, da der Gesetzgeber im Bereich der lokalen öffentlichen Dienstleistungen und der Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung schon in der Vergangenheit mit dem Landesgesetz Nr. 12/2007 gesetzgeberisch tätig wurde. Daher kommt Artikel 105 des Autonomiestatuts nicht zur Anwendung, sondern die Durchführungsbestimmung Nr. 266/1992, sollte der Staat hier der Auffassung sein, dass das Land verpflichtet wäre, sich an die staatliche Regelung oder an die dort enthaltenen Grundsätze anzupassen”. Der Gesetzgeber Land wurde in der Folge in diesem Bereich übrigens tätig (vgl. Art. 8 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 18) und hat die Festlegung und Genehmigung von operativen Rationalisierungsplänen vonseiten der Bürgermeister der Gemeinden Südtirols und der anderen Führungsorgane der Körperschaften innerhalb 31. März 2016 vorgesehen – mit dem Ziel, zu einer Einschränkung der öffentlichen Ausgaben und einer Reduzierung der Gesellschaften mit (direkter und indirekter) Beteiligung der örtlichen Körperschaften zu kommen –, mit der gleichzeitigen Festlegung der grundsätzlichen Kriterien, an welche sich diese halten müssen. Was die Inhalte betrifft, welche die oben genannten Pläne haben müssen, so ist auf die Auflagen und die folgenden Bewertungen aufmerksam zu machen, an die sich die 12 Körperschaften halten müssen und auf welche die regionale Kontrollsektion für die Region Apulien mit Beschluss Nr. 132/2015 hingewiesen hat (tatsächlicher Zweck der Gesellschaft, Natur der angebotenen Dienste und enge Verbindung mit den Aufgaben der Körperschaft, hinderliche Gründe für eine etwaige neuerliche Integration oder Vorteile für die Beibehaltung des Dienstes bei der externen Organisation, Verbot der Vermischung von instrumentellen Tätigkeiten mit der Erbringung von lokalen öffentlichen Dienstleistungen, wirtschaftliche und vermögensbezogene Situation der Gesellschaft, vor allem bei anhaltenden negativen Wirtschaftsergebnissen). Das Kollegium teilt hier die von der regionalen Kontrollsektion der Lombardei gemachten Bemerkungen (Beschluss Nr. 7/2016): - Die Beschlüsse des Erwerbs oder der Beibehaltung der Beteiligungen müssen der wirtschaftlichen und vermögensbezogenen Situation der Gesellschaften (Bewertungen hinsichtlich Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit) Rechnung tragen. - Der Verlauf der Gesellschaften mit Beteiligung darf nicht strukturelle Verluste aufweisen - Eine angemessene Begründung ist immer erfordert. Es ist außerdem der (Beschluss der Kontrollsektion des Piemonts Nr. 5/2016) erhobenen Zweifel bezüglich der Folgerichtigkeit einer Bewertung von geringfügigen Beteiligungen als strategisch Rechnung zu tragen, die bloße Investitionen in Risikokapital sind. Was die Überprüfung des Bestehens der vom Landesgesetz vorgesehenen Gesetzesauflagen betrifft (“unerlässlich” und/oder “öffentliches Interesse” im Sinne von Art. 1, Absatz 4, des Landesgesetzes Nr. 12/2007, in geltender Fassung), hat die Aufsichtskörperschaft mitgeteilt, dass keine Prüfung vorgenommen wurde und sie gleichzeitig auf die vorgesehene Verstärkung durch neue Bereichen der Kontrolltätigkeit hingewiesen. Der Rechnungshof unterstreicht daher die Notwendigkeit ihrer Durchführung im Laufe des Finanzhaushalts 2016, zusammen mit den Überprüfungen bezüglich der erfolgten Anwendung (innerhalb 31. März 2016) der Rationalisierungspläne (laut Art. 10 des Landesgesetzes Nr. 1/2015) und der damit verbundenen Verfahren der Veräußerung, in Erwartung, die entsprechenden Ergebnisse zu erfahren. Immer bezüglich der (direkten und indirekten) Beteiligungen der Körperschaften des Landes an Organsiationen verschiedener Natur, ist jedenfalls die Notwendigkeit einer vollständigen Eingabe der Daten (und ihrer ständigen Aktualisierung) in die Datenbank der Organisationen mit öffentlicher Beteiligung des Rechnungshofs (https://servizi.corteconti.it/sirtelstat/) im Rahmen des Informationssystems Fragebogen örtliche Körperschaften (SIQuEL) zu unterstreichen. Hinweise für die Aufsichtskörperschaft bezüglich der internen Kontrollen der Gemeindeverwaltungen Im Sinne von Art. 3 (Tätigkeit der internen Überprüfung) des Regionalgesetzes Nr. 2/2012 (Trentino-Alto Adige/Südtirol), “zur Anwendung der Gebarungskontrolle gemäß Art. 17 Abs. 99 und 100 des Regionalgesetzes Nr. 10/1998 und zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Akte, der Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Verfahren und Tätigkeiten sowie deren Übereinstimmung mit dem Inhalt der Planungsinstrumente, kann in der Gemeindesatzung vorgesehen werden, dass der Gemeindenverband der jeweiligen Provinz mit der Unterstützung, Kontrolle und Revision der Verwaltungstätigkeit beauftragt wird” (der einzelnen Gemeinden). Der Bericht über die von der Genossenschaft Gemeindenverband der Provinz Bozen im Jahr 2014 durchgeführte Tätigkeit betont zu diesem Thema, dass “…der Dienst der Überprüfung in den Gemeinden die sogenannten internen Kontrollen durchführt, die gemäß der Gemeindeordnung … verpflichtend vorgesehen sind. Die Leistung wird den Gemeinden in zwei Formen angeboten, in der Form der individuellen Revision und in der Form der flächendeckenden Revision”. Aus der Untersuchungstätigkeit ist hervorgegangen, dass im Laufe von 2014 folgende elf Gemeinden einen eigenen Vertrag für den „Dienst der individuellen Revision“ abgeschlossen haben: Lajen, Bruneck, Sexten, Sterzing, Sarnthein, Branzoll, Rodeneck, Brixen, Mühlbach, Terenten und Pfalzen. 13 Die der Überprüfung unterzogenen Bereiche waren (2014) unter anderem die Ämter für demografische Dienste, Finanzdienste, die Friedhofsverwaltung, die Vergabe von Beiträgen, die technischen Ämter, die öffentlichen Arbeiten, die Ortspolizei, das Personal. Im Hinblick auf den Finanzhaushalt 2015 ist diese Form der Überprüfung für weitere sechs Gemeinden vorgesehen: Branzoll, Bruneck, Kaltern, Eppan, Lana und Lajen. Was hingegen den Dienst der “flächendeckenden Revision” angeht, hat die Aufsichtskörperschaft Kopien über die Schlussberichte betreffend die folgenden Gemeinden geliefert: Meran, Laas, Villnöß, Kaltern, Bruneck und Altrei. Der Verband hat alle Gemeinden des Landes auf der Grundlage festgelegter Richtwerte (wobei er Indikatoren im Vergleich zum Durchschnitt der Gemeinden auf Landesebene, dem Durchschnitt der Gemeinden im Bezirk und dem Durchschnitt der Gemeinden nach Größenordnung berechnet) mit dem Zweck analysiert, (auf makroskopischer Ebene) Informationen mit folgenden Zielen zu liefern: Förderung der Lesbarkeit der Gemeindedaten, Bewertung der Effizienz, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit auf der Grundlage von festgelegten Indikatoren, horizontale und vertikale Vergleichbarkeit der Gemeinden. Die Sektion betont weiterhin, dass der Dienst nicht zur Gänze den für die internen Kontrollen vorgesehenen Mindestanforderungen entspricht, wenn er nicht mit der Tätigkeit der Bewertung der Daten ergänzt wird, die in der Lage ist, jenen virtuosen Kreislauf Planung/Kontrolle/Rechnungslegung zu ermöglichen und so “…die gesteckten Ziele zu erreichen und eine einwandfreie und wirtschaftliche Verwaltung der öffentlichen Mittel, den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung sowie die Transparenz dieser Tätigkeit zu gewährleisten ... Durch die Gebarungskontrolle soll der Verwirklichungsgrad der Tätigkeit zur Erreichung der gesteckten Ziele und – durch die Analyse der erworbenen Mittel und durch den Vergleich der Kosten und Quantität/Qualität der angebotenen Dienstleistungen – die Funktionsfähigkeit der Organisation der Körperschaft sowie der Wirkungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsgrad der oben genannten Tätigkeit regelmäßig und durchgehend überprüft werden.” (Art. 17, Absätze 99 und 100, des Regionalgesetzes vom 23. Oktober 1998, Nr. 10). Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Gemeindeordnung der Region Trentino-Südtirol im Bereich der internen Kontrollen der Körperschaften letzthin Gegenstand der Neuregelung durch das Regionalgesetz vom 15. Dezember 2015, Nr. 31, war. Dieses Gesetz hat die (bereits vom Regionalgesetz vom 4. Januar 1993, Nr. 1, vorgesehenen) Bestimmungen im Bereich der internen Kontrollen (betreffend die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Buchhaltung, die strategische Verwaltung bezüglich der finanziellen Ausgeglichenheit und die Qualität der Dienste betreffend die Gesellschaften mit ihrer Beteiligung) den im Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 1. August 2012, Nr. 122, enthaltenen Bestimmungen angepasst. Vorausgesetzt, dass das Gesetz den Körperschaften eine Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen gegeben hat (6. Juli 2016), ist die Aufsichtskörperschaft aufgefordert, die Umsetzung der oben genannten Bestimmungen zu überwachen. Schließlich wird auf die Inhalte des Rundschreibens Nr. 1/EL/2016/EL vom 12. Januar 2016 der Abteilung II der Region hingewiesen, vor allem in Hinsicht auf die vom Gesetz vorgesehene Ausweitung der Möglichkeit für die örtlichen Körperschaften, sich der Unterstützungstätigkeit des Gemeindenverbandes zu bedienen, “…die in jedem Fall … eine Form der Unterstützhung der Kontrolltätigkeit der örtlichen Körperschaften darstellt, welche nicht die Kontrolle selbst ersetzen kann, die bei den institutionellen Rechtssubjekten angesiedelt bleibt, die den verschiedenen Tätigkeiten vorgesetzt sind”. Hinweise für die Aufsichtskörperschaft bezüglich der Übermittlung der Daten an den Rechnungshof Es ist vor allem an die Pflichten der Übermittlung (auf telematischem Weg) der Rechnungslegungen über das Haushaltsjahr 21014 vonseiten der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften gemäß dem im Beschluss Nr. 14/2015 angegebenen Kalender an die Sektion für die autonomen Körperschaften des Rechnungshofs über das eigene Informationssystem „Rendicontazione telematica Enti Locali“ (SIRTEL) hinzuweisen. 14 In diesem Zusammenhang hat die Kontrollsektion Bozen am 23. April 2015 die Abteilung Örtliche Körperschaften des Landes auf die Liste der Gemeinden aufmerksam gemacht, die zu dem Zeitpunkt die Übermittlung der Daten betreffend den Finanzhaushalt 2013 noch nicht getätigt hat (Kiens, Martell, Naturns, St. Martin in Abtei). Hinsichtlich des Finanzhaushalts 2014 haben nicht alle Körperschaften die Übersicht “Quadro parametri deficitari” mit der Bescheinigung der Zielrichtwerte für die Gemeinden, zum Zweck der Feststellung der im Dreijahreszeitraum 2013-2015 strukturell defizitären Körperschaften ausgefüllt (Dekret vom 18. Februar 2013, veröffentlicht im Gesetzesblatt der Republik Nr. 55/2013). Die folgenden Gemeinden (Nr. 31) haben für die Eingabe gesorgt: Aldein, Andrian, Altrei, Bozen, Branzoll, Bruneck, Freienfeld, Kurtatsch, Kurtinig, Corvara, Neumarkt, Franzensfeste, Wengen, Lana, Laurein, Margreid, Meran, Nals, Percha, Ratschings, Ritten, St. Leonhard in Passeier, St. Martin im Gadertral, St. Pankraz, Salurn, Sarnthein, Terlan, Tirol, Ulten, Pfitsch, Olang. Die Sektion teilt die Auffassung des Landes nicht, wonach die genannten Richtwerte auf die Gemeinden der Provinz Bozen nicht direkt zur Anwendung kommen (vgl. Schreiben Prot. 57470 vom 1. Februar 2016), da es sich um Indikatoren handelt, die Erfordernisse der finanziellen Koordinierung und der Harmonisierung der öffentlichen Rechnungslegungen der Rechtsordnung betreffen (welcher Gesetzgeber Land im Rahmen der Ausübung der eigenen Gesetzgebungsbefugnisse im Bereich der „defizitären örtlichen Körperschaften“ Rechnung tragen muss). Diese Daten sind ein wichtiges Instrument für die internen und externen Prüfer sowie für die Aufsichtskörperschaft zur Bewertung von entscheidenden Gebarungsphänomenen wie der negative Wert des Gebarungsergebnisses der Buchführung, das Ausmaß der neu gebildeten Aktivrückstände, das Gesamtausmaß der Aktivrückstände, das Gesamtausmaß der Passivrückstände bei den laufenden Ausgaben, das Bestehen von Verfahren der Zwangsvollstreckung, das Gesamtausmaß der Personalausgaben unterschiedlicher Art, das Ausmaß der Finanzierungsdefizite, das Vorhandensein von außeretatmäßigen Verbindlichkeiten, das etwaige Bestehen von Schatzamtsvorschüssen zum Ende des Haushaltsjahres und die Maßnahmen des Ausgleichs von Unausgeglichenheiten der Bilanz. Bei den ausgefüllten und übermittelten Finanzdaten (mittels SIQuEL Anwendung) sind bei den meisten Gemeinden Widersprüchlichkeiten und Fehler aufgetreten, die eine Tätigkeit der Ergänzung erfordert haben. Insbesondere hat die Kontrollsektion Bozen mit Schreiben vom 12. Februar 2016 die Zusendung der nicht übermittelten Daten von folgenden Gemeinden verlangt: Kuens, Latsch, Algund, Laurein, Martell, Meran, Naturns, Plaus, Proveis, Riffian, St. Martin im Gadertal, St. Martin in Passeier und Unsere Liebe Frau im Wald.St. Felix. Die genannten Körperschaften sind dieser Verpflichtung (mit Ausnahme der Gemeinde St. Martin in Abtei, die ihre schuldhafte Unterlassung wiederholt hat) in der Folge nachgekommen. Was schließlich die weitere Pflicht der Übermittlung der Jahresberichte der Bürgermeister der Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl über 15.000 Einwohnern über das Funktionieren der internen Kontrollen an den Rechnungshof gemäß den von der Sektion für die autonomen Körperschaften mit Beschluss Nr. 28/2014 (im Sinne der Vorschrift von Art. 3, Absatz 1, des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, umgewandelt in das Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213, in geltender Fassung) genehmigten Leitlinien betrifft, so wurden die Berichte der Gemeinden Bruneck und Bozen dieser Kontrollsektion am 13. Juli 2015 bzw. 29. Juli 2015 übermittelt. Die Gemeinden Brixen, Meran und Leifes kamen der Übermittelung (sie wurden am 13. Oktober 2015 aufgefordert ihr zu entsprechen) erst am 19. Oktober 2015 bzw. am 11. Februar 2016 nach. Die Pflicht der Übermittlung besteht auch, so hat die Sektion für die autonomen Körperschaften betont, für die Gemeinden der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, “…wobei dessen Rechnung getragen wird, was die Verfügung von Art. 11/bis des Gesetzesdekrets Nr. 174/2012, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 213/2012, vorsieht”. Zuletzt unterstreicht die Sektion die Wichtigkeit einer zeitgerechten und vollständigen Übermittlung vonseiten aller Körperschaften auch der Ergebnisse der eigenen internen Kontrollen, in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgrundsatz der loyalen Zusammenarbeit, auf der die Beziehung Staat Regionen gründet (vor allem im Hinblick auf den Austausch der Finanzdaten, um die Arbeit des Systems der Kontrolle der Finanzen der Regionen und örtlichen Körperschaften zu ermöglichen), sowie mit der institutionellen Rolle des Rechnungshofs zum 15 Schutz der wirtschaftlichen Einheit der Republik und der Koordinierung der öffentlichen Finanzen (vgl. Urteile des Verfassungsgerichts Nr. 42/2003 und 60/2013). AUS DIESEN GRÜNDEN NACH FESTSTELLUNG des in der Begründung Ausgeführten, und zwar auf der Grundlage der Prüfung der von den Organen für die wirtschafgtliche und finanzielle Überprüfung ausgefüllten Fragebögen bezüglich der Abschlussrechnung 2014 und des Haushaltsvoranschlags 2015 der angeführten Gemeinden des Landes und der darauf folgenden Untersuchungstätigkeit, WEIST die Kontrollsektion des Rechnungshofs für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, mit Sitz in Bozen, die Gemeinden des Landes auf die Notwendigkeit hin, besondere Aufmerksamkeit auf die oben angeführten Problembereiche zu richten und auf weitere Probleme, die in der Folge noch von der Autonomen Provinz Bozen und den wirtschaftlichen und finanziellen Überprüfungsorganen festgestellt werden, und LEGT NAHE den Fragebogen, was Fehler bringen und größten Wert auf Durchführung der Kontrollen sowie die externen Kontrollen und/oder fehlende Daten angeht, auf den neuesten Stand zu das genaue Ausfüllen zu legen, um die zeitgerechte und korrekte innerhalb der Körperschaft und der Rechtsordnung des Landes zu ermöglichen. Eine Abschrift des gegenständlichen Beschlusses wird dem Bürgermeister und dem Überprüfungsorgan der Gemeinden des Landes sowie, zuständigkeitshalber, dem Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen, dem Präsidenten der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, dem Präsidenten des Rates der Gemeinden und der beim Landtag der Autonomen Provinz Bozen angesiedelten Prüfstelle übermittelt. Dieser Beschluss wird, im Sinne von Art. 31 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr. 33, auf der Internetseite der gegenständlichen Gemeindeverwaltungen veröffentlicht. So beschlossen in der nichtöffentlichen Sitzung in Bozen am 25. März 2016. Der Präsident (gez.) Raffaele DAINELLI Die Berichterstatter (gez.) Marcovalerio Pozzato (gez.) Alessandro PALLAORO Hinterlegt im Sekretariat am 25. März 2016 Der Amtsleiter (gez.) Peter WERTH Übersetzt von (gez.) Robert Kalser 16
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