PDF-Datei - Uniper Energy Storage

Vertrags-ID:
FULL SERVICE
SPEICHERVERTRAG
NCG H-Gas
zwischen
xx
(nachfolgend „Speicherkunde“ genannt)
und
Uniper Energy Storage GmbH,
Ruhrallee 80, 45136 Essen
(nachfolgend „Uniper Energy Storage“ genannt)
- nachfolgend einzeln oder gemeinsam „Vertragspartner“ genannt -
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
Seite - 2
§ 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen ...................................................................... 3
§ 2 Vertragsgegenstand................................................................................................ 3
§ 3 Übernahme und Rückgabe von Erdgas, Eigentumsübergang ............................ 4
§ 4 Nominierungsverfahren .......................................................................................... 6
§ 5 Mindestfüllstand, Vertragsstrafe............................................................................ 9
§ 6 Ausgleichsenergiekosten ..................................................................................... 10
§ 7 Entgelte, Preisanpassung .................................................................................... 13
§ 8 Allgemeine Bestimmungen .................................................................................. 13
§ 9 Ansprechpartner, Bankdaten ............................................................................... 14
Anhang I: Speicherentgelte und Speicherkapazitäten
Anhang II: Kontaktdaten Uniper Energy Storage
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
Seite - 3
§1
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Speicherdienstleistungen“ (im Folgenden „AGBS“) der Uniper Energy
Storage Bestandteil dieses Vertrages. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden AGBS
sind auf den Internetseiten der Uniper Energy Storage (www.uniper-energy-storage.com) einsehbar
und werden dem Speicherkunden auf Wunsch auch postalisch zugesandt. Die Geltung
abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Speicherkunden ist ausgeschlossen, selbst
wenn Uniper Energy Storage diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
§2
Vertragsgegenstand
1.
Uniper Energy Storage verpflichtet sich, die in Anhang I dieses Vertrages aufgeführten
Speicherkapazitäten für den dort genannten Speicherzeitraum für den Speicherkunden
vorzuhalten sowie die zugehörigen Speicherdienstleistungen und Systemdienstleistungen zu
erbringen. Umfang und Inhalt dieser Pflichten ergeben sich aus diesem Vertrag und den dazu
gehörigen AGBS einschließlich der jeweiligen Anhänge.
2.
Der Speicherkunde verpflichtet sich, die Speicherkapazitäten im Rahmen der in diesem
Vertrag und den AGBS einschließlich der in den jeweiligen Anhängen genannten Bedingungen
zu nutzen und für die von ihm gebuchten Speicherkapazitäten das in Anhang I aufgeführte
Speicherentgelt zu bezahlen.
3.
Die in Anhang I dieses Vertrages aufgeführten Speicherkapazitäten werden als Full Service
Produkt bereitgestellt, d.h. die Übernahme und Rückgabe der Gasmengen des
Speicherkunden erfolgt nicht am Speicheranschlusspunkt sondern an dem in § 3 dieses
Vertrages festgelegten virtuellen Handelspunkt. Daher stellt Uniper Energy Storage die
verfügbaren Speicherkapazitäten gemäß Anhang I nicht an einem bestimmten Speicher bereit,
sondern kann nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Speicher der Uniper Energy
Storage zur Bereitstellung der Speicherkapazitäten gemäß Anhang I eingesetzt werden.
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
Seite - 4
§3
Übernahme und Rückgabe von Erdgas, Eigentumsübergang
1.
Für die Zwecke dieses Vertrages ist die „Übernahme-/Rückgabestelle“ i.S.v. § 1 Nr. 30 AGBS
nicht die physische Verbindung eines Speichers mit dem Gasversorgungsnetz, sondern der
Virtuelle Handelspunkt (H-Gas) des Marktgebietes der Net Connect Germany (NCG)
(nachfolgend “VHP NCG” genannt).
Die Übernahme der zur Einspeicherung vorgesehenen Gasmengen des Speicherkunden
erfolgt bei Übertragung aus dem Bilanzkreis des Speicherkunden in den Bilanzkreis der
Uniper Energy Storage am VHP NCG. Entsprechend erfolgt die Rückgabe der zur
Ausspeicherung vorgesehenen Gasmengen des Speicherkunden bei Übertragung aus dem
Bilanzkreis der Uniper Energy Storage in den Bilanzkreis des Speicherkunden am VHP NCG.
Für die Übertragung von Gasmengen zwischen dem Bilanzkreis des Speicherkunden und dem
Bilanzkreis der Uniper Energy Storage gelten die Regeln des VHP NCG. Sofern die
Nominierungen der Vertragspartner am VHP NCG nicht übereinstimmen, gelten die MatchingRegeln des VHP NCG. Maßgeblich für die Bestimmung der am VHP NCG übernommenen
bzw. zurückgegebenen Gasmengen sind die endgültigen Bestätigungen des Betreibers des
VHP NCG.
Eine Übernahme aus oder Rückgabe in einen nicht dem Speicherkunden i.S.v. § 3 Abs. 2
dieses Vertrages zugeordneten Bilanzkreis ist ausgeschlossen.
2.
Der Speicherkunde muss für die gesamte Dauer dieses Vertrages über mindestens einen
Bilanzkreis (H-Gas) im Marktgebiet der Net Connect Germany (NCG) verfügen. Dem
Speicherkunden obliegt in Bezug auf seinen Bilanzkreis in eigener Verantwortung die Abgabe
aller Erklärungen und Vornahme aller Handlungen, die notwendig sind, um Gasmengen am
VHP NCG in den Bilanzkreis der Uniper Energy Storage übertragen bzw. aus dieser
übernehmen zu können. Der Speicherkunde teilt Uniper Energy Storage die
Identifikationsnummern seines zu verwendenden Bilanzkreises unverzüglich nach Abschluss
dieses Vertrages mit. Änderungen hinsichtlich seines Bilanzkreises während der Laufzeit
dieses Vertrages teilt der Speicherkunde ebenfalls unverzüglich der Uniper Energy Storage
mit.
Die Identifikationsnummern des von Uniper Energy Storage verwendeten Bilanzkreises sind in
§ 9 Abs. 6 dieses Vertrages aufgeführt.
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
3.
Seite - 5
Uniper Energy Storage verpflichtet sich nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen und im
Rahmen der kontrahierten Speicherkapazitäten,

die von dem Speicherkunden gemäß den Regelungen in § 4 dieses Vertrages
angemeldeten und an der Übernahmestelle zur Einspeicherung bereit gestellten
Erdgasmengen zu übernehmen und

die von dem Speicherkunden gemäß den Regelungen in § 4 dieses Vertrages
angemeldeten Erdgasmengen nach näherer Maßgabe von § 3 Abs. 6 dieses Vertrages
an der Rückgabestelle an den Speicherkunden zurückzugeben.
Uniper Energy Storage ist berechtigt, die am VHP NCG zur Speicherung übernommenen
Erdgasmengen zusammen mit und ungetrennt von anderen Erdgasmengen zu übernehmen
und an der Rückgabestelle zurückzugeben. Die Nämlichkeit des Erdgases braucht dabei nicht
gewahrt zu werden.
4.
Bei Übertragung am Übernahmepunkt geht das vom Speicherkunden zur Einspeicherung
übertragene Erdgas vollständig in das dinglich unbeschränkte Eigentum und damit in das
dinglich unbeschränkte Verfügungsrecht der Uniper Energy Storage über. Zeitgleich überträgt
Uniper Energy Storage dem Speicherkunden einen (Mit-)Eigentumsanteil an den Gasmengen
in dem/den gemäß § 2 Abs. 3 dieses Vertrages eingesetzten Speicher / Speichern, der im
Umfang der zur Einspeicherung übertragenen Erdgasmenge entspricht.
5.
Der Speicherkunde bestellt der Uniper Energy Storage gemäß § 7 Abs. 3 AGBS ein
Pfandrecht an seinem Miteigentumsanteil an den Erdgasmengen.
6.
Wenn und soweit in Bezug auf das eingespeicherte Erdgas nicht auf Grundlage von § 3 Abs. 5
dieses Vertrages oder der Regelungen der AGBS ganz oder teilweise ein Verfügungsrecht zugunsten von Uniper Energy Storage besteht, ist Uniper Energy Storage im Rahmen der
kontrahierten Speicherkapazitäten auf entsprechende Anforderung und Anmeldung durch den
Speicherkunden gemäß § 4 dieses Vertrages verpflichtet, dem Speicherkunden das
eingespeicherte Erdgas an der Rückgabestelle zurückzugeben und ihm das dinglich
unbeschränkte Eigentum an dem zurückgegebenen Erdgas zu übertragen. Der
(Mit-)Eigentumsanteil des Speicherkunden an den Gasmengen in dem/den gemäß § 2 Abs. 3
dieses Vertrages eingesetzten Speicher/Speichern reduziert sich entsprechend. Das
zugunsten der Uniper Energy Storage an dem Miteigentumsanteil des Speicherkunden
bestellte Pfandrecht setzt sich nicht an den Erdgasmengen fort, welche dem Speicherkunden
zurückgegeben werden.
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
7.
Seite - 6
Der Speicherkunde bevollmächtigt hiermit Uniper Energy Storage, für den Speicherkunden
alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie alle Handlungen
vorzunehmen, die für die Übertragung des (Mit-)Eigentums gemäß Abs. 4 Satz 2 sowie Abs. 6
Satz 2 dieses § 3 ggf. erforderlich oder zweckmäßig sind (Vollmacht). Uniper Energy Storage
ist vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit und berechtigt, schriftliche
Untervollmachten zu erteilen.
Das Fortbestehen dieser Vollmacht ist eine zwingende Voraussetzung für die Übernahme und
Rückgabe von Erdgasmengen gemäß dieses § 3. Der Speicherkunde kann diese Vollmacht
daher für die Dauer dieses Vertrages nicht widerrufen. Bei Beendigung dieses Vertrages
erlischt diese Vollmacht automatisch.
8.
Die §§ 5, 6 Abs. 2 und 7 Absätze 1, 1a, 2, 4 und 5 AGBS finden keinen Anwendung.
§4
Nominierungsverfahren
1.
Der Speicherkunde verpflichtet sich, Uniper Energy Storage die jeweils zur Einspeicherung
oder zur Ausspeicherung vorgesehenen Erdgasmengen gemäß den Regelungen dieses § 4
anzumelden, die zur Einspeicherung angemeldeten und von Uniper Energy Storage zu
übernehmenden Erdgasmengen an der Übernahmestelle zur Verfügung zu stellen sowie die
von Uniper Energy Storage zurückzugebenden Erdgasmengen an der Rückgabestelle
zurückzunehmen. Der Speicherkunde ist verpflichtet, sowohl Speichernominierungen gemäß
nachstehendem Abs. 2 sowie Nominierungen am VHP NCG gemäß nachstehendem Abs. 3
abzugeben.
2.
Für die Speichernominierungen des Speicherkunden gelten grundsätzlich die Regelungen der
AGBS zum Nominierungsverfahren, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Anhang II. Dabei
gelten jedoch folgende Besonderheiten:
a)
Die tägliche Mengenanmeldung gemäß Anhang II, Ziff. 1.3 der AGBS erfolgt am
Montag bis Donnerstag bis 16:00 Uhr verbindlich für jede Stunde des Folgetages und
am Freitag bis 16:00 Uhr jeweils für jede Stunde der folgenden drei Tage. Sind der bzw.
die Folgetage keine Werktage, so ist zusätzlich eine tägliche Mengenanmeldung für
den/die auf den Folgetag folgenden Tag(e) abzugeben.
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
b)
Seite - 7
[unzutreffende Produktvariante wird gelöscht]
Produktvariante „Base“: Der Speicherkunde ist nicht berechtigt, seine tägliche
Mengenanmeldung im Wege einer Re-Nominierung gemäß Anhang II, Ziff. 1.4 der
AGBS zu ändern (d.h. zu erhöhen oder zu verringern).
Gibt der Speicherkunde gleichwohl eine Re-Nominierung ab, so ist Uniper Energy
Storage berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Re-Nominierung des Speicherkunden
zurückzuweisen. Weist Uniper Energy Storage eine Re-Nominierung zurück, so gelten
die Werte der täglichen Mengenanmeldung.
Sofern jedoch Uniper Energy Storage eine Re-Nominierung nicht zurückweist, ist der
Speicherkunde verpflichtet, ein zusätzliches tägliches Entgelt zu zahlen. Das tägliche
Entgelt wird für jeden Tag gesondert berechnet, an dem eine Re-Nominierung des
Speicherkunden erfolgt und von Uniper Energy Storage nicht zurückgewiesen wird. Das
tägliche Entgelt berechnet sich durch die Multiplikation der höchsten an dem
betreffenden Tag auftretenden Differenz (positiv oder negativ, in MWh/h) zwischen
Stundenwerten der täglichen Mengenanmeldung einerseits und den Stundenwerten der
Re-Nominierung andererseits mit folgenden Faktoren:
Einspeicherleistung: 144 € / MWh/h
Ausspeicherleistung: 72 € / MWh/h
Sofern Uniper Energy Storage eine Re-Nominierung nicht zurückweist, welche zudem
die für den Speicherkunden gemäß Anhang I zur Verfügung stehende Befüll- bzw.
Ausspeicherleistung überschreitet, wird das Entgelt gemäß § 11 Abs. 2 AGBS für die
Überschreitung der Befüll- bzw. Ausspeicherleistung nicht zusätzlich zu dem
vorstehend festgelegten Entgelt berechnet.
Die Bestimmungen von § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abätze 3, 4 lit. b), sowie 5 bis 13 AGBS
gelten entsprechend.
Produktvariante „Flex“: Eine Re-Nominierung gemäß Anhang II, Ziff. 1.4 der AGBS ist
möglich. Abweichend von Anhang II, Ziff. 1.4 der AGBS erhöht sich die Vorlaufzeit für
Re-Nominierungen auf mindestens vier (4) Stunden. Bei nicht elektronischer
Kommunikation (d.h. per E-Mail, Fax oder Telefon, wenn sowohl edig@s als auch die
Web-Schnittstelle nicht zur Verfügung stehen) erhöht sich die Vorlaufzeit auf
mindestens fünf (5) Stunden. Anhang II, Ziff. 3.2 der AGBS findet keine Anwendung.
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
3.
Seite - 8
Zusätzlich zur Abgabe der Speichernominierung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages ist der
Speicherkunde verpflichtet, die bei Uniper Energy Storage zur Ein- bzw.- Ausspeicherung
nominierten Gasmengen am VHP NCG gemäß den dort geltenden Bestimmungen zu
nominieren, um eine Übertragung der Gasmengen zwischen der Bilanzkreis der Uniper
Energy Storage und der Bilanzkreis des Speicherkunden zu ermöglichen. Die Nominierung am
VHP NCG muss inhaltlich der Speichernominierung entsprechen, d.h. es muss jeweils für
dieselbe Stunde eine Nominierung in derselben Höhe und mit derselben Flussrichtung
abgegeben werden. Der Speicherkunde ist verpflichtet, seine Nominierung am VHP NCG
zeitgleich mit der Abgabe der Speichernominierung abzugeben. Vorstehendes gilt
entsprechend im Falle von Re-Nominierungen des Speicherkunden.
4.
Uniper Energy Storage nominiert entsprechend den Speichernominierungen des
Speicherkunden die entsprechenden Gasmengen am VHP NCG. Unbeschadet des folgenden
Satzes entsprechen die Nominierungen inhaltlich der Speichernominierung des
Speicherkunden, d.h. Uniper Energy Storage gibt jeweils für dieselbe Stunde eine
Nominierung in derselben Höhe und mit derselben Flussrichtung ab. Wird eine
Speichernominierung von Uniper Energy Storage nur mit einem niedrigeren Wert bestätigt –
einschließlich „Null“ – (z.B. im Falle von § 10 Abs. 2 oder § 18 AGBS), so gilt der Wert der
Bestätigung und Uniper Energy Storage gibt eine entsprechende Nominierung am VHP NCG
ab. Entsprechendes gilt im Falle von Re-Nominierungen des Speicherkunden.
5.
Einschränkungen gemäß § 18 AGBS erfolgen an maximal (14) Tage eines Speicherjahres. Es
wird jeder Tag voll angerechnet, an dem während mindestens einer Stunde eine
Einschränkung auftritt, unabhängig von der betroffenen Flussrichtung (Befüll- bzw.
Ausspeicherleistung) und dem Umfang der Einschränkung. Die Bestimmungen des § 18
AGBS bleiben im Übrigen unberührt.
6.
Uniper Energy Storage teilt dem Speicherkunde unverzüglich mit, wenn einer Ausspeicherung
der vom Speicherkunden angemeldeten Gasmengen ein Pfandrecht der Uniper Energy
Storage gem. § 3 Abs. 5 dieses Vertrages entgegensteht.
7.
§ 9 AGBS findet keine Anwendung.
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
Seite - 9
§5
Mindestspeicherfüllstand, Vertragsstrafe
1.
Der Speicherkunde verpflichtet sich, in der Zeit vom 1. September, 06:00 Uhr eines
Speicherjahres bis zum 1. Dezember, 06:00 Uhr desselben Speicherjahres (nachstehend
„Zeitraum“) einen Arbeitsgasstand von mindestens 65 % aufrecht zu erhalten. Zu jeder
Stunde des Zeitraums darf daher die für den Speicherkunden eingespeicherte und seinem
Arbeitsgaskonto gutgeschriebene Arbeitsgasmenge (in MWh) nicht unter 65 % seiner
gesamten Arbeitsgaskapazität (in MWh) gemäß Anhang I liegen (nachstehend
„Mindestfüllstand“).
Der Speicherkunde verpflichtet sich, den Mindestfüllstand zu Beginn des Zeitraums zu
erreichen und keinerlei Ausspeicherungen vorzunehmen, durch die sein Arbeitsgasstand
während
des
Zeitraums
unter
den
Mindestfüllstand
absinken
könnte.
Ausspeichernominierungen des Speicherkunden, durch die sein Arbeitsgasstand während des
Zeitraums unter den Mindestfüllstand absinken würde, werden durch Uniper Energy Storage
auf einen Umfang gekürzt, der eine Einhaltung Mindestfüllstands gewährleistet. Solange der
Arbeitsgasstand des Speicherkunden während des Zeitraums auf oder unter dem
Mindestfüllstand liegt, werden Ausspeichernominierungen nicht erfüllt.
2.
Erreicht der Speicherkunde den Mindestfüllstand zu Beginn des Zeitraums nicht, so hat er
Uniper Energy Storage eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese berechnet sich gemäß
nachstehender Formel:
P = (65% - LEVLow) x AGK x 1,00 €/MWh
Dabei bedeutet „LEVLow.“ den prozentualen Anteil des niedrigsten Stundenwertes des auf dem
Arbeitsgaskonto des Speicherkunden am ersten Tag des Zeitraums erfassten
Arbeitsgasstands (in MWh) im Verhältnis zur gesamten Arbeitsgaskapazität gemäß Anhang I
(in MWh) und “AGK” bedeutet die gesamte Arbeitsgaskapazität gemäß Anhang I (in MWh).
Der Speicherkunde ist zur Zahlung der Vertragsstrafe nicht verpflichtet, sofern und soweit er
den Mindestfüllstand zu Beginn des Zeitraums aus Gründen nicht erreicht hat, die er nicht zu
vertreten hat. Sobald diese Gründe jedoch entfallen sind, ist der Speicherkunde verpflichtet,
den Mindestfüllstand unverzüglich herzustellen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug, so
ist der Speicherkunde zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet.
Sofern der Speicherkunde die Vertragsstrafe gemäß vorstehender Regelungen für einen
Zeitraum zu entrichten hat, ist er nicht verpflichtet, den Mindestfüllstand während desselben
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
Zeitraums
noch
zu
erreichen.
Jedoch
Seite - 10
werden
Ausspeichernominierungen
des
Speicherkunden, durch die sein Arbeitsgasstand während dieses Zeitraums unter den Wert
von LEVLow absinken würde, durch Uniper Energy Storage auf einen Umfang gekürzt, der eine
Einhaltung von LEVLow gewährleistet.
Eine vom Speicherkunden zu zahlende Vertragsstrafe wird von Uniper Energy Storage
berechnet und dem Speicherkunden entsprechend in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist
innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang beim Speicherkunden zu Zahlung auf das in § 16
Abs. 5 AGBS genannte Konto der Uniper Energy Storage fällig. Es gilt § 16 Abs. 6 bis 13
AGBS.
§6
Ausgleichsenergiekosten
1.
Sofern und soweit eine zur Einspeicherung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages angemeldete
Gasmenge nicht oder nicht vollständig in derselben Stunde am VHP NCG in den Bilanzkreis
der Uniper Energy Storage übertragen wird und/oder eine zur Ausspeicherung gemäß § 4
Abs. 2 dieses Vertrages angemeldete Gasmenge nicht oder nicht vollständig in derselben
Stunde am VHP NCG in den Bilanzkreis des Speicherkunden übertragen wird, erfolgt eine
Ausgleichszahlung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Die Differenz zwischen
dem Wert der bestätigten Speichernominierung einer Einspeicherung und der aus dem
Bilanzkreis des Speicherkunden in den Bilanzkreis der Uniper Energy Storage übertragenen
Gasmenge wird nachfolgend „Differenzmenge Einspeicherung“ genannt. Die Differenz
zwischen dem Wert der bestätigten Speichernominierung einer Ausspeicherung und der aus
dem Bilanzkreis der Uniper Energy Storage in den Bilanzkreis des Speicherkunden
übertragenen Gasmenge wird nachfolgend „Differenzmenge Ausspeicherung“ genannt.
Klarstellend wird festgehalten, dass im Falle von Re-Nominierungen der Wert der zuletzt
bestätigten Re-Nominierung gilt.
2.
Wurde eine Differenzmenge Einspeicherung oder eine Differenzmenge Ausspeicherung durch
eine von Uniper Energy Storage nicht oder nicht ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 4 dieses
Vertrages abgegebene Nominierung am VHP NCG verursacht oder ist ihr Entstehen von
Uniper Energy Storage zu vertreten, so gilt Folgendes:
a)
Der Speicherkunde zahlt Uniper Energy Storage einen Ausgleichsbetrag für jede
Differenzmenge Einspeicherung. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus dem Entgelt
für negative Ausgleichsenergie für die jeweilige Differenzmenge Einspeicherung
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
abzüglich
Strukturierungsbeitrag.
Die
Seite - 11
Differenzmenge
Einspeicherung
gilt
als
eingespeichert, wird also dem Arbeitsgaskonto des Speicherkunden gutgeschrieben.
b)
3.
Uniper Energy Storage zahlt dem Speicherkunden einen Ausgleichsbetrag für jede
Differenzmenge Ausspeicherung. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus dem Entgelt
für positive Ausgleichsenergie für die jeweilige Differenzmenge Ausspeicherung
zuzüglich Strukturierungsbeitrag. Die Differenzmenge Ausspeicherung gilt als
ausgespeichert, wird also dem Arbeitsgaskonto des Speicherkunden belastet.
Wurde eine Differenzmenge Einspeicherung oder eine Differenzmenge Ausspeicherung von
einer vom Speicherkunden nicht oder nicht ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 dieses
Vertrages abgegebenen Nominierung am VHP NCG verursacht oder ist ihr Entstehen vom
Speicherkunden zu vertreten, gilt Folgendes:
4.
a)
Der Speicherkunde zahlt Uniper Energy Storage einen Ausgleichsbetrag für jede
Differenzmenge Einspeicherung. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus dem Entgelt
für positive Ausgleichsenergie für die jeweilige Differenzmenge Einspeicherung
zuzüglich Strukturierungsbeitrag. Die Differenzmenge Einspeicherung gilt als
eingespeichert, wird also dem Arbeitsgaskonto des Speicherkunden gutgeschrieben.
b)
Uniper Energy Storage zahlt dem Speicherkunden einen Ausgleichsbetrag für jede
Differenzmenge Ausspeicherung. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus dem Entgelt
für negative Ausgleichsenergie für die jeweilige Differenzmenge Ausspeicherung
abzüglich Strukturierungsbeitrag. Die Differenzmenge Ausspeicherung gilt als
ausgespeichert, wird also dem Arbeitsgaskonto des Speicherkunden belastet.
Hat keiner der Vertragspartner eine Differenzmenge Einspeicherung oder eine
Differenzmenge Ausspeicherung gemäß vorstehenden Absätzen 2 bzw. 3 zu vertreten, so
sind die Ausgleichsenergiekosten für die jeweilige Differenzmenge Einspeicherung bzw.
Differenzmenge Ausspeicherung zu gleichen Teilen von beiden Vertragspartnern wie folgt zu
tragen.
Uniper Energy Storage zahlt dem Speicherkunden einen Ausgleichsbetrag für jede Differenzmenge Ausspeicherung. Entsprechend zahlt der Speicherkunde Uniper Energy Storage einen
Ausgleichsbetrag für jede Differenzmenge Einspeicherung. Der Ausgleichsbetrag errechnet
sich aus (i) dem Entgelt für negative Ausgleichsenergie zuzüglich (ii) der Hälfte der Differenz
zwischen dem jeweils geltenden Entgelt für positive Ausgleichsenergie und dem jeweils
geltenden Entgelt für negative Ausgleichsenergie für die jeweilige Differenzmenge
Einspeicherung bzw. Differenzmenge Ausspeicherung.
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
Jeder Vertragspartner
Strukturierungsbeiträge.
trägt
die
in
Seite - 12
seinem
eigenen
Bilanzkreis
anfallenden
Klarstellend wird festgehalten, dass jegliche Differenzmenge Einspeicherung bzw.
Ausspeicherung in Fällen dieses Abs. 4 dem Arbeitsgaskonto des Speicherkunden vollständig
gutgeschrieben bzw. belastet wird.
5.
Es gelten die Entgelte für Ausgleichsenergie und der Strukturierungsbeitrag1 gemäß den
Bedingungen des Bilanzkreisvertrages, die vom Marktgebietsverantwortlichen auf seiner
Website für den jeweiligen Zeitpunkt veröffentlicht sind.
6.
In Fällen einer von Uniper Energy Storage zu vertretenden Pflichtverletzung, ist eine Geltendmachung weitergehender Schäden des Speicherkunden durch die Bestimmungen von § 6
Abs. 2 dieses Vertrages nicht ausgeschlossen. § 20 AGBS bleibt unberührt.
7.
Uniper Energy Storage rechnet über die in einem Monat der Laufzeit dieses Vertrages dem
Speicherkunden gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 zugeordnete Ausgleichsenergie bis zum 15. Werktag
des dritten, auf den jeweiligen Monat folgenden Monats ab.
Benötigt Uniper Energy Storage für Abrechnungszwecke Angaben zum Bilanzkreis des
Speicherkunden, so hat der Speicherkunde diese Angaben Uniper Energy Storage auf
Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Uniper Energy Storage bzw. der Speicherkunde leisten ihre jeweiligen Zahlungen bis zum
3. Bankarbeitstag des auf den Zugang der jeweiligen Gutschrift bzw. Rechnung folgenden
Monats.
Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 AGBS bzgl. Steuern sowie § 16 Abs. 3 und 6 bis 13 AGBS
gelten entsprechend.
1
Der Strukturierungsbeitrag wird ab dem 1. Oktober 2016 aufgrund der Festlegung der Bundesnetzagentur in Sachen
Bilanzierung Gas (BK7-14-020, „GaBi GAS 2.0“) durch den Flexibilitätskostenbeitrag ersetzt. Ab Wirksamwerden gilt
der Flexibilitätskostenbeitrag auch für diesen Vertrag und tritt an die Stelle des Strukturierungsbeitrages.
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
Seite - 13
§7
Entgelte, Preisanpassung
Das Gesamtspeicherentgelt setzt sich zusammen aus:
a)
dem festen jährlichen Speicherentgelt;
b)
dem Systemdienstleistungsentgelt, bestehend aus einem jährlichen Pauschalbetrag
gemäß § 3 AGBS;
c)
den variablen Entgelten gemäß Anhang I.
Das spezifisch vom Speicherkunden zu zahlende Gesamtentgelt ist in Anhang I dieses Vertrages aufgeführt.
§8
Allgemeine Bestimmungen
1.
Ein Verschulden des Marktgebietsverantwortlichen sowie des Betreibers des VHP NCG,
einschließlich deren gesetzlicher Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, wird der
Uniper Energy Storage nicht zugerechnet.
2.
Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gelten die für das Full
Service Produkt bereitgestellten Speicherkapazitäten für die Anwendung der AGBS
einschließlich der Zwecke des § 18 AGBS als feste, gebündelte Speicherkapazitäten.
3.
§ 8 Absätze 1, 2, 3 und 6 AGBS gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Speicherkapazitäten für das Full Service Produkt nicht an einem bestimmten Speicher
bereitgestellt werden. Uniper Energy Storage richtet für alle dem Speicherkunden als Full
Service Produkt bereitgestellten Speicherkapazitäten nur ein Arbeitsgaskonto ein. § 8 Abs. 4
und Abs. 5 AGBS finden keine Anwendung, auch nicht im Zusammenhang mit § 11 Abs. 4
AGBS.
4.
§ 10 AGBS gilt mit der Maßgabe, dass keine Befüll- und Ausspeicherkennlinien gelten.
5.
§ 16 AGBS gilt mit der Maßgabe, dass das „jährliche Entgelt“ dem jährlichen, festen
Speicherentgelt gemäß § 7 lit. a) dieses Vertrages entspricht und das „jährliche
Systemdienstleistungsentgelt“ dem Systemdienstleistungsentgelt gemäß § 7 lit. b) dieses
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
Seite - 14
Vertrages entspricht. Alle variablen Entgelte gemäß § 7 lit. c) dieses Vertrages werden gemäß
§ 16 Abs. 4 lit. b) AGBS rückwirkend in Rechnung gestellt.
6.
§§ 19 und 23 AGBS finden keine Anwendung.
7.
Die Bestimmungen der Anhänge I und III der AGBS finden keine Anwendung. Die in Anhang I
dieses Vertrages aufgeführten, als Full Service Produkt bereitgestellten Speicherkapazitäten
finden in Bezug auf andere potenzielle Buchungen von ungebündelten und/oder
unterbrechbaren Speicherkapazitäten durch den Speicherkunden keine Berücksichtigung
8.
Die Qualität des an der Übernahme- und Rückgabestelle zur Einspeicherung bereitgestellten
bzw. zurückgegebenen Erdgases hat den jeweils geltenden Anforderungen an
hochkalorisches Gas (H-Gas) des Arbeitsblattes G 260, 2. Gasfamilie des Deutschen Vereins
des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) zu entsprechen. § 14 AGBS findet keine
Anwendung.
9.
“Tag” hat die Bedeutung gemäß § 1 Nr. 28 AGBS.
10.
Alle Zeitangaben im diesem Vertrag erfolgen gemäß § 1 Nr. 33 AGBS.
11.
Der Begriff „zeitgleich“ bedeutet im Kontext dieses Vertrages innerhalb derselben Stunde.
§9
Ansprechpartner, Bankdaten
1.
Für den Austausch von Informationen benennen sich der Speicherkunde und Uniper Energy
Storage gegenseitig Kontaktadressen. Der Speicherkunde gewährleistet die ständige Erreichbarkeit eines Ansprechpartners für Fragen der Vertragsabwicklung, wie Nominierung,
Matching und Allokation.
2.
Als Ansprechpartner wird von Seiten des Speicherkunden folgende Person benannt:
Name:
Vorname:
Funktion:
Adresse:
Telefon:
Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage
Seite - 15
Fax:
E-Mail:
3.
Seitens Uniper Energy Storage werden die in Anhang II genannten Kontaktpersonen benannt.
4.
Die Umsatzsteuer-ID des Speicherkunden lautet:
5.
Speicherkunde wird gebeten, seine Bankdaten anzugeben. Diese Daten werden für die
Erteilung von möglichen Gutschriften benötigt.
Kreditinstitut:
Kontonummer:
Bankleitzahl:
IBAN:
SwiftBIC:
6.
Für den Bilanzkreis der
Identifikationsnummern:
Uniper
Energy
Storage
GmbH
gelten
die
folgenden
EIC Code: 21X000000001127H
Typ: EIC Party Codes (X)
Alias: EGS
Ort, Datum
Essen,
__________________________________ __________________________________
Speicherkunde
Uniper Energy Storage GmbH
Anhang I
1. Entgelte
1.1
Festes jährliches Speicherentgelt und Systemdienstleistungsentgelt
Festes
jährliches
Entgelt
(€)
=
Anzahl der Speicherbündel (Kapazitätsgebot des
Speicherkunden ) x Entgelt je Speicherbündel (Gebot
des Speicherkunden für „Base“ oder „Flex“)
Das Systemdienstleistungsentgelt beträgt 12.141 €. Der vorgenannte Betrag des
Systemdienstleistungsentgeltes unterliegt der jährlichen Anpassung gemäß Anhang IV der
AGBS (Preisblatt). Die Anpassung erfolgt mit Wirkung zum Beginn des Speicherjahres
2016/2017.
1.2 Variable Entgelte
Zusätzlich zu dem festen jährlichen Speicherentgelt und dem Systemdienstleistungsentgelt
werden
das
Entgelt
für
variable
Kosten
(nachfolgend
1.2.1)
und
die
Transportkostenkomponenten (nachfolgend 1.2.2) erhoben.
1.2.1 Entgelt für variable Kosten
Es gilt das Entgelt für variable Kosten gemäß § 4 AGBS und Ziffer III von Anhang IV der
AGBS (Preisblatt) pro MWh eingespeicherten Erdgases. Dieses Entgelt ist für jede an der
Übernahmestelle aus dem Bilanzkreis des Speicherkunden in den Bilanzkreis der Uniper
Energy Storage übertragene Erdgasmenge (in MWh), einschließlich Mengen aus einer
Differenzmenge Einspeicherung gemäß § 6 dieses Vertrages, zu entrichten.
Das Entgelt für variable Kosten beträgt 0,4751 €/MWh. Der vorgenannte Betrag des Entgeltes
für variable Kosten unterliegt der jährlichen Anpassung gemäß Anhang IV der AGBS
(Preisblatt). Die Anpassung erfolgt mit Wirkung zum Beginn des Speicherjahres 2016/2017.
1.2.2. Transportkostenkomponenten
Die Transportkostenkomponenten berechnen sich wie folgt
Für jeden Tag (d), an dem der Speicherkunde Einspeicherleistung nominiert, wird ein Entgelt
(PEinspeicherung(d)) gemäß folgender Formel erhoben:
PEinspeicherung(d) = Hmax Einspeicherung(d) x 24 x SEEinspeicherung
dabei sind
Hmax Einspeicherung(d): der höchste stündliche Wert der Einspeicherleistung (in MWh) am Tag (d)
auf Basis der bestätigten Speichernominierungen des Speicherkunden
gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages
SEEinspeicherung:
spezifisches Transportentgelt für die Einspeicherung in Höhe von 0,23446
€/MWh
Für jeden Tag (d), an dem der Speicherkunde Ausspeicherleistung nominiert, wird ein Entgelt
(PAusspeicherung(d)) gemäß folgender Formel erhoben:
PAusspeicherung(d) = Hmax Ausspeicherung(d) x 24 x SEAusspeicherung
dabei sind
Hmax Ausspeicherung(d): der höchste stündliche Wert der Ausspeicherleistung (in MWh) am Tag (d)
auf Basis der bestätigten Speichernominierungen des Speicherkunden
gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages
SEAusspeicherung:
spezifisches Transportentgelt für die Ausspeicherung in Höhe von 0,22654
€/MWh
[unzutreffende Produktvariante wird gelöscht]
Produktvariante „Base“:
Falls Uniper Energy Storage gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) dieses Vertrages eine Re-Nominierung
des
Speicherkunden
nicht
zurückweist,
so
gilt
für
die
Berechnung
der
Transportkostenkomponente das Folgende: Im Falle von Re-Nominierungen basiert der Wert
für Hmax Einspeicherung(d) und Hmax Ausspeicherung(d) auf dem höchsten bestätigten Stundenwert
entweder der Täglichen Mengenanmeldung oder einer Re-Nominierung für den jeweiligen Tag
(d). (Beispiel: Reduziert der Speicherkunde den höchsten Stundenwert der Täglichen
Mengenanmeldung durch eine Re-Nominierung, so gilt der Wert der Täglichen
Mengenanmeldung auch weiterhin für die Berechnung der Transportkostenkomponente.
Erhöht der Speicherkunde jedoch den höchsten Stundenwert der Täglichen
Mengenanmeldung durch eine Re-Nominierung, so gilt der Wert der Re-Nominierung für die
Berechnung der Transportkostenkomponente.). Die Transportkostenkomponente gilt in jedem
Falle zuzüglich zu dem Entgelt gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) dieses Vertrages.
Produktvariante „Flex“:
Im Falle von Re-Nominierungen basiert der Wert für Hmax Einspeicherung(d) und Hmax Ausspeicherung(d)
auf dem höchsten bestätigten Stundenwert entweder der Täglichen Mengenanmeldung oder
einer Re-Nominierung für den jeweiligen Tag (d). (Beispiel: Reduziert der Speicherkunde den
höchsten Stundenwert der Täglichen Mengenanmeldung durch eine Re-Nominierung, so gilt
der Wert der Täglichen Mengenanmeldung auch weiterhin für die Berechnung der
Transportkostenkomponente. Erhöht der Speicherkunde jedoch den höchsten Stundenwert
der Täglichen Mengenanmeldung durch eine Re-Nominierung, so gilt der Wert dieser ReNominierung für die Berechnung der Transportkostenkomponente.)
Die für einen Speichermonat insgesamt zu zahlenden Transportkostenkomponenten
berechnen sich durch Addition aller täglichen Entgelte (PEinspeicherung(d) und PAusspeicherung(d)) für
alle Tage (d) des jeweiligen Speichermonats.
Die spezifischen Transportentgelte SEEinspeicherung und SEAusspeicherung basieren auf den
Netzentgelten für Day-ahead-Buchungen von bedingt frei zuordenbarer Kapazität mit
Temperaturabhängigkeit („bFZK“) an Speicheranschlusspunkten im Marktgebiet NCG für
Speicher
mit
Zugang
zu
einem
Marktgebiet
gemäß
Veröffentlichung
des
Transportnetzbetreibers Open Grid Europe (“OGE”), gültig ab 1. Januar 2016. Ändern sich
während der Laufzeit dieses Vertrages die Netzentgelte der OGE für Day-ahead-Buchungen
des vorgenannten Kapazität-Typs, so werden die spezifischen Entgelte SEEinspeicherung und
SEAusspeicherung auf Basis der neuen Netzentgelte neu berechnet (kaufmännisch gerundet auf
zwei Dezimalstellen). Ab Inkrafttreten der neuen Netzentgelte finden die neu berechneten
spezifischen Entgelte SEEinspeicherung und SEAusspeicherung auf diesen Vertrag Anwendung.
Anhang I 2.:
zum Vertrag vom:
Vertrags-Nr:
Speicherbuchung
*
*
Full Service Produkt
Name Kunde:
Laufzeit:
01.04.2016
bis
01.04.2017
Speicherbuchung:
Anzahl Speicherbündel:
= gebündelte Ausspeicherleistung (fest):
= gebündeltes Arbeitsgas (fest):
= gebündelte Befüllleistung (fest):
1
15,00 MWh/h
21,60 GWh
10,00 MWh/h
12
Kennlinie Befüllleistung
zum Vertrag vom:
*
Vertrags-Nr:
*
Full Service Produkt
Kennlinie Befüllleistung
10
Befüllleistung (MWh/h)
Anhang I 3.:
fest
Laufzeit:
01.04.2016 bis:
01.04.2017
8
6
4
2
0
0
5
10
15
20
Arbeitsgasinhalt (GWh)
25
30
Feste Ausspeicherleistung:
15,00 MWh/h
Feste Befüllleistung:
10,00 MWh/h
Festes Arbeitsgas:
21,60 GWh
Anhang I 4.:
Kennlinie Ausspeicherleistung
zum Vertrag vom:
*
Vertrags-Nr:
*
16
Full Service Produkt
fest
Ausspeicherleistung (MWh/h)
14
Kennlinie Ausspeicherleistung
Laufzeit:
12
01.04.2016
bis:
01.04.2017
10
8
6
4
2
0
0
5
10
15
20
25
Arbeitsgasentnahme (GWh)
30
Feste Ausspeicherleistung:
15,00 MWh/h
Feste Befüllleistung:
10,00 MWh/h
Festes Arbeitsgas:
21,60 GWh
Anhang I 5.:
zum Vertrag vom:
Vertrags-Nr:
Daten Kennlinien
*
*
Full Service Produkt
Laufzeit :
01.04.2016
bis
01.04.2017
Kennlinie Ausspeicherleistung
Kennlinie Befüllleistung
Feste Kennlinie
Feste Kennlinie
Arbeitsgasentnahme
GWh
Ausspeicherleistung
MWh/h
Arbeitsgasinhalt
GWh
Befüllleistung
MWh/h
0,00
10,80
21,60
21,60
15,00
15,00
15,00
0,00
0,00
10,80
21,60
21,60
10,00
10,00
10,00
0,00
Anhang II: Kontaktdaten Uniper Energy Storage
Seitens Uniper Energy Storage werden folgende Kontaktadressen benannt:
Allgemein:
Uniper Energy Storage GmbH
Ruhrallee 80
45136 Essen
Telefon: +49 (0)201 – 946 14 – 461
Fax:
+49 (0)201 – 946 14 – 411
E-Mail:
[email protected]
Fragen zur Speicherkapazitätsbuchung:
Herr Thorsten Wüster
Telefon: +49 (0)201 – 946 14 – 472
Mobil:
+49 (0)151 – 140 26 467
Fragen zur Speichereinsatzplanung:
Herr Carsten Bentler
Telefon: +49 (0)201 – 946 14 – 482
Mobil:
+49 (0)175 – 438 39 84
Vertragliche Abwicklung (Nominierung/Matching):
Vertragsdispatching (24 Stunden Erreichbarkeit) unter
Telefon: +49 (0)201 – 94614– 321
Fax:
+49 (0)201 – 94614 – 29 321
E-Mail:
[email protected]