Vertrags-ID: FULL SERVICE SPEICHERVERTRAG NCG H-Gas zwischen xx (nachfolgend „Speicherkunde“ genannt) und Uniper Energy Storage GmbH, Ruhrallee 80, 45136 Essen (nachfolgend „Uniper Energy Storage“ genannt) - nachfolgend einzeln oder gemeinsam „Vertragspartner“ genannt - Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage Seite - 2 § 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen ...................................................................... 3 § 2 Vertragsgegenstand................................................................................................ 3 § 3 Übernahme und Rückgabe von Erdgas, Eigentumsübergang ............................ 4 § 4 Nominierungsverfahren .......................................................................................... 6 § 5 Mindestfüllstand, Vertragsstrafe............................................................................ 9 § 6 Ausgleichsenergiekosten ..................................................................................... 10 § 7 Entgelte, Preisanpassung .................................................................................... 13 § 8 Allgemeine Bestimmungen .................................................................................. 13 § 9 Ansprechpartner, Bankdaten ............................................................................... 14 Anhang I: Speicherentgelte und Speicherkapazitäten Anhang II: Kontaktdaten Uniper Energy Storage Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage Seite - 3 §1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Speicherdienstleistungen“ (im Folgenden „AGBS“) der Uniper Energy Storage Bestandteil dieses Vertrages. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden AGBS sind auf den Internetseiten der Uniper Energy Storage (www.uniper-energy-storage.com) einsehbar und werden dem Speicherkunden auf Wunsch auch postalisch zugesandt. Die Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Speicherkunden ist ausgeschlossen, selbst wenn Uniper Energy Storage diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. §2 Vertragsgegenstand 1. Uniper Energy Storage verpflichtet sich, die in Anhang I dieses Vertrages aufgeführten Speicherkapazitäten für den dort genannten Speicherzeitraum für den Speicherkunden vorzuhalten sowie die zugehörigen Speicherdienstleistungen und Systemdienstleistungen zu erbringen. Umfang und Inhalt dieser Pflichten ergeben sich aus diesem Vertrag und den dazu gehörigen AGBS einschließlich der jeweiligen Anhänge. 2. Der Speicherkunde verpflichtet sich, die Speicherkapazitäten im Rahmen der in diesem Vertrag und den AGBS einschließlich der in den jeweiligen Anhängen genannten Bedingungen zu nutzen und für die von ihm gebuchten Speicherkapazitäten das in Anhang I aufgeführte Speicherentgelt zu bezahlen. 3. Die in Anhang I dieses Vertrages aufgeführten Speicherkapazitäten werden als Full Service Produkt bereitgestellt, d.h. die Übernahme und Rückgabe der Gasmengen des Speicherkunden erfolgt nicht am Speicheranschlusspunkt sondern an dem in § 3 dieses Vertrages festgelegten virtuellen Handelspunkt. Daher stellt Uniper Energy Storage die verfügbaren Speicherkapazitäten gemäß Anhang I nicht an einem bestimmten Speicher bereit, sondern kann nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Speicher der Uniper Energy Storage zur Bereitstellung der Speicherkapazitäten gemäß Anhang I eingesetzt werden. Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage Seite - 4 §3 Übernahme und Rückgabe von Erdgas, Eigentumsübergang 1. Für die Zwecke dieses Vertrages ist die „Übernahme-/Rückgabestelle“ i.S.v. § 1 Nr. 30 AGBS nicht die physische Verbindung eines Speichers mit dem Gasversorgungsnetz, sondern der Virtuelle Handelspunkt (H-Gas) des Marktgebietes der Net Connect Germany (NCG) (nachfolgend “VHP NCG” genannt). Die Übernahme der zur Einspeicherung vorgesehenen Gasmengen des Speicherkunden erfolgt bei Übertragung aus dem Bilanzkreis des Speicherkunden in den Bilanzkreis der Uniper Energy Storage am VHP NCG. Entsprechend erfolgt die Rückgabe der zur Ausspeicherung vorgesehenen Gasmengen des Speicherkunden bei Übertragung aus dem Bilanzkreis der Uniper Energy Storage in den Bilanzkreis des Speicherkunden am VHP NCG. Für die Übertragung von Gasmengen zwischen dem Bilanzkreis des Speicherkunden und dem Bilanzkreis der Uniper Energy Storage gelten die Regeln des VHP NCG. Sofern die Nominierungen der Vertragspartner am VHP NCG nicht übereinstimmen, gelten die MatchingRegeln des VHP NCG. Maßgeblich für die Bestimmung der am VHP NCG übernommenen bzw. zurückgegebenen Gasmengen sind die endgültigen Bestätigungen des Betreibers des VHP NCG. Eine Übernahme aus oder Rückgabe in einen nicht dem Speicherkunden i.S.v. § 3 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordneten Bilanzkreis ist ausgeschlossen. 2. Der Speicherkunde muss für die gesamte Dauer dieses Vertrages über mindestens einen Bilanzkreis (H-Gas) im Marktgebiet der Net Connect Germany (NCG) verfügen. Dem Speicherkunden obliegt in Bezug auf seinen Bilanzkreis in eigener Verantwortung die Abgabe aller Erklärungen und Vornahme aller Handlungen, die notwendig sind, um Gasmengen am VHP NCG in den Bilanzkreis der Uniper Energy Storage übertragen bzw. aus dieser übernehmen zu können. Der Speicherkunde teilt Uniper Energy Storage die Identifikationsnummern seines zu verwendenden Bilanzkreises unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages mit. Änderungen hinsichtlich seines Bilanzkreises während der Laufzeit dieses Vertrages teilt der Speicherkunde ebenfalls unverzüglich der Uniper Energy Storage mit. Die Identifikationsnummern des von Uniper Energy Storage verwendeten Bilanzkreises sind in § 9 Abs. 6 dieses Vertrages aufgeführt. Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage 3. Seite - 5 Uniper Energy Storage verpflichtet sich nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen und im Rahmen der kontrahierten Speicherkapazitäten, die von dem Speicherkunden gemäß den Regelungen in § 4 dieses Vertrages angemeldeten und an der Übernahmestelle zur Einspeicherung bereit gestellten Erdgasmengen zu übernehmen und die von dem Speicherkunden gemäß den Regelungen in § 4 dieses Vertrages angemeldeten Erdgasmengen nach näherer Maßgabe von § 3 Abs. 6 dieses Vertrages an der Rückgabestelle an den Speicherkunden zurückzugeben. Uniper Energy Storage ist berechtigt, die am VHP NCG zur Speicherung übernommenen Erdgasmengen zusammen mit und ungetrennt von anderen Erdgasmengen zu übernehmen und an der Rückgabestelle zurückzugeben. Die Nämlichkeit des Erdgases braucht dabei nicht gewahrt zu werden. 4. Bei Übertragung am Übernahmepunkt geht das vom Speicherkunden zur Einspeicherung übertragene Erdgas vollständig in das dinglich unbeschränkte Eigentum und damit in das dinglich unbeschränkte Verfügungsrecht der Uniper Energy Storage über. Zeitgleich überträgt Uniper Energy Storage dem Speicherkunden einen (Mit-)Eigentumsanteil an den Gasmengen in dem/den gemäß § 2 Abs. 3 dieses Vertrages eingesetzten Speicher / Speichern, der im Umfang der zur Einspeicherung übertragenen Erdgasmenge entspricht. 5. Der Speicherkunde bestellt der Uniper Energy Storage gemäß § 7 Abs. 3 AGBS ein Pfandrecht an seinem Miteigentumsanteil an den Erdgasmengen. 6. Wenn und soweit in Bezug auf das eingespeicherte Erdgas nicht auf Grundlage von § 3 Abs. 5 dieses Vertrages oder der Regelungen der AGBS ganz oder teilweise ein Verfügungsrecht zugunsten von Uniper Energy Storage besteht, ist Uniper Energy Storage im Rahmen der kontrahierten Speicherkapazitäten auf entsprechende Anforderung und Anmeldung durch den Speicherkunden gemäß § 4 dieses Vertrages verpflichtet, dem Speicherkunden das eingespeicherte Erdgas an der Rückgabestelle zurückzugeben und ihm das dinglich unbeschränkte Eigentum an dem zurückgegebenen Erdgas zu übertragen. Der (Mit-)Eigentumsanteil des Speicherkunden an den Gasmengen in dem/den gemäß § 2 Abs. 3 dieses Vertrages eingesetzten Speicher/Speichern reduziert sich entsprechend. Das zugunsten der Uniper Energy Storage an dem Miteigentumsanteil des Speicherkunden bestellte Pfandrecht setzt sich nicht an den Erdgasmengen fort, welche dem Speicherkunden zurückgegeben werden. Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage 7. Seite - 6 Der Speicherkunde bevollmächtigt hiermit Uniper Energy Storage, für den Speicherkunden alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die für die Übertragung des (Mit-)Eigentums gemäß Abs. 4 Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 2 dieses § 3 ggf. erforderlich oder zweckmäßig sind (Vollmacht). Uniper Energy Storage ist vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit und berechtigt, schriftliche Untervollmachten zu erteilen. Das Fortbestehen dieser Vollmacht ist eine zwingende Voraussetzung für die Übernahme und Rückgabe von Erdgasmengen gemäß dieses § 3. Der Speicherkunde kann diese Vollmacht daher für die Dauer dieses Vertrages nicht widerrufen. Bei Beendigung dieses Vertrages erlischt diese Vollmacht automatisch. 8. Die §§ 5, 6 Abs. 2 und 7 Absätze 1, 1a, 2, 4 und 5 AGBS finden keinen Anwendung. §4 Nominierungsverfahren 1. Der Speicherkunde verpflichtet sich, Uniper Energy Storage die jeweils zur Einspeicherung oder zur Ausspeicherung vorgesehenen Erdgasmengen gemäß den Regelungen dieses § 4 anzumelden, die zur Einspeicherung angemeldeten und von Uniper Energy Storage zu übernehmenden Erdgasmengen an der Übernahmestelle zur Verfügung zu stellen sowie die von Uniper Energy Storage zurückzugebenden Erdgasmengen an der Rückgabestelle zurückzunehmen. Der Speicherkunde ist verpflichtet, sowohl Speichernominierungen gemäß nachstehendem Abs. 2 sowie Nominierungen am VHP NCG gemäß nachstehendem Abs. 3 abzugeben. 2. Für die Speichernominierungen des Speicherkunden gelten grundsätzlich die Regelungen der AGBS zum Nominierungsverfahren, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Anhang II. Dabei gelten jedoch folgende Besonderheiten: a) Die tägliche Mengenanmeldung gemäß Anhang II, Ziff. 1.3 der AGBS erfolgt am Montag bis Donnerstag bis 16:00 Uhr verbindlich für jede Stunde des Folgetages und am Freitag bis 16:00 Uhr jeweils für jede Stunde der folgenden drei Tage. Sind der bzw. die Folgetage keine Werktage, so ist zusätzlich eine tägliche Mengenanmeldung für den/die auf den Folgetag folgenden Tag(e) abzugeben. Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage b) Seite - 7 [unzutreffende Produktvariante wird gelöscht] Produktvariante „Base“: Der Speicherkunde ist nicht berechtigt, seine tägliche Mengenanmeldung im Wege einer Re-Nominierung gemäß Anhang II, Ziff. 1.4 der AGBS zu ändern (d.h. zu erhöhen oder zu verringern). Gibt der Speicherkunde gleichwohl eine Re-Nominierung ab, so ist Uniper Energy Storage berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Re-Nominierung des Speicherkunden zurückzuweisen. Weist Uniper Energy Storage eine Re-Nominierung zurück, so gelten die Werte der täglichen Mengenanmeldung. Sofern jedoch Uniper Energy Storage eine Re-Nominierung nicht zurückweist, ist der Speicherkunde verpflichtet, ein zusätzliches tägliches Entgelt zu zahlen. Das tägliche Entgelt wird für jeden Tag gesondert berechnet, an dem eine Re-Nominierung des Speicherkunden erfolgt und von Uniper Energy Storage nicht zurückgewiesen wird. Das tägliche Entgelt berechnet sich durch die Multiplikation der höchsten an dem betreffenden Tag auftretenden Differenz (positiv oder negativ, in MWh/h) zwischen Stundenwerten der täglichen Mengenanmeldung einerseits und den Stundenwerten der Re-Nominierung andererseits mit folgenden Faktoren: Einspeicherleistung: 144 € / MWh/h Ausspeicherleistung: 72 € / MWh/h Sofern Uniper Energy Storage eine Re-Nominierung nicht zurückweist, welche zudem die für den Speicherkunden gemäß Anhang I zur Verfügung stehende Befüll- bzw. Ausspeicherleistung überschreitet, wird das Entgelt gemäß § 11 Abs. 2 AGBS für die Überschreitung der Befüll- bzw. Ausspeicherleistung nicht zusätzlich zu dem vorstehend festgelegten Entgelt berechnet. Die Bestimmungen von § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abätze 3, 4 lit. b), sowie 5 bis 13 AGBS gelten entsprechend. Produktvariante „Flex“: Eine Re-Nominierung gemäß Anhang II, Ziff. 1.4 der AGBS ist möglich. Abweichend von Anhang II, Ziff. 1.4 der AGBS erhöht sich die Vorlaufzeit für Re-Nominierungen auf mindestens vier (4) Stunden. Bei nicht elektronischer Kommunikation (d.h. per E-Mail, Fax oder Telefon, wenn sowohl edig@s als auch die Web-Schnittstelle nicht zur Verfügung stehen) erhöht sich die Vorlaufzeit auf mindestens fünf (5) Stunden. Anhang II, Ziff. 3.2 der AGBS findet keine Anwendung. Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage 3. Seite - 8 Zusätzlich zur Abgabe der Speichernominierung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages ist der Speicherkunde verpflichtet, die bei Uniper Energy Storage zur Ein- bzw.- Ausspeicherung nominierten Gasmengen am VHP NCG gemäß den dort geltenden Bestimmungen zu nominieren, um eine Übertragung der Gasmengen zwischen der Bilanzkreis der Uniper Energy Storage und der Bilanzkreis des Speicherkunden zu ermöglichen. Die Nominierung am VHP NCG muss inhaltlich der Speichernominierung entsprechen, d.h. es muss jeweils für dieselbe Stunde eine Nominierung in derselben Höhe und mit derselben Flussrichtung abgegeben werden. Der Speicherkunde ist verpflichtet, seine Nominierung am VHP NCG zeitgleich mit der Abgabe der Speichernominierung abzugeben. Vorstehendes gilt entsprechend im Falle von Re-Nominierungen des Speicherkunden. 4. Uniper Energy Storage nominiert entsprechend den Speichernominierungen des Speicherkunden die entsprechenden Gasmengen am VHP NCG. Unbeschadet des folgenden Satzes entsprechen die Nominierungen inhaltlich der Speichernominierung des Speicherkunden, d.h. Uniper Energy Storage gibt jeweils für dieselbe Stunde eine Nominierung in derselben Höhe und mit derselben Flussrichtung ab. Wird eine Speichernominierung von Uniper Energy Storage nur mit einem niedrigeren Wert bestätigt – einschließlich „Null“ – (z.B. im Falle von § 10 Abs. 2 oder § 18 AGBS), so gilt der Wert der Bestätigung und Uniper Energy Storage gibt eine entsprechende Nominierung am VHP NCG ab. Entsprechendes gilt im Falle von Re-Nominierungen des Speicherkunden. 5. Einschränkungen gemäß § 18 AGBS erfolgen an maximal (14) Tage eines Speicherjahres. Es wird jeder Tag voll angerechnet, an dem während mindestens einer Stunde eine Einschränkung auftritt, unabhängig von der betroffenen Flussrichtung (Befüll- bzw. Ausspeicherleistung) und dem Umfang der Einschränkung. Die Bestimmungen des § 18 AGBS bleiben im Übrigen unberührt. 6. Uniper Energy Storage teilt dem Speicherkunde unverzüglich mit, wenn einer Ausspeicherung der vom Speicherkunden angemeldeten Gasmengen ein Pfandrecht der Uniper Energy Storage gem. § 3 Abs. 5 dieses Vertrages entgegensteht. 7. § 9 AGBS findet keine Anwendung. Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage Seite - 9 §5 Mindestspeicherfüllstand, Vertragsstrafe 1. Der Speicherkunde verpflichtet sich, in der Zeit vom 1. September, 06:00 Uhr eines Speicherjahres bis zum 1. Dezember, 06:00 Uhr desselben Speicherjahres (nachstehend „Zeitraum“) einen Arbeitsgasstand von mindestens 65 % aufrecht zu erhalten. Zu jeder Stunde des Zeitraums darf daher die für den Speicherkunden eingespeicherte und seinem Arbeitsgaskonto gutgeschriebene Arbeitsgasmenge (in MWh) nicht unter 65 % seiner gesamten Arbeitsgaskapazität (in MWh) gemäß Anhang I liegen (nachstehend „Mindestfüllstand“). Der Speicherkunde verpflichtet sich, den Mindestfüllstand zu Beginn des Zeitraums zu erreichen und keinerlei Ausspeicherungen vorzunehmen, durch die sein Arbeitsgasstand während des Zeitraums unter den Mindestfüllstand absinken könnte. Ausspeichernominierungen des Speicherkunden, durch die sein Arbeitsgasstand während des Zeitraums unter den Mindestfüllstand absinken würde, werden durch Uniper Energy Storage auf einen Umfang gekürzt, der eine Einhaltung Mindestfüllstands gewährleistet. Solange der Arbeitsgasstand des Speicherkunden während des Zeitraums auf oder unter dem Mindestfüllstand liegt, werden Ausspeichernominierungen nicht erfüllt. 2. Erreicht der Speicherkunde den Mindestfüllstand zu Beginn des Zeitraums nicht, so hat er Uniper Energy Storage eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese berechnet sich gemäß nachstehender Formel: P = (65% - LEVLow) x AGK x 1,00 €/MWh Dabei bedeutet „LEVLow.“ den prozentualen Anteil des niedrigsten Stundenwertes des auf dem Arbeitsgaskonto des Speicherkunden am ersten Tag des Zeitraums erfassten Arbeitsgasstands (in MWh) im Verhältnis zur gesamten Arbeitsgaskapazität gemäß Anhang I (in MWh) und “AGK” bedeutet die gesamte Arbeitsgaskapazität gemäß Anhang I (in MWh). Der Speicherkunde ist zur Zahlung der Vertragsstrafe nicht verpflichtet, sofern und soweit er den Mindestfüllstand zu Beginn des Zeitraums aus Gründen nicht erreicht hat, die er nicht zu vertreten hat. Sobald diese Gründe jedoch entfallen sind, ist der Speicherkunde verpflichtet, den Mindestfüllstand unverzüglich herzustellen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug, so ist der Speicherkunde zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet. Sofern der Speicherkunde die Vertragsstrafe gemäß vorstehender Regelungen für einen Zeitraum zu entrichten hat, ist er nicht verpflichtet, den Mindestfüllstand während desselben Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage Zeitraums noch zu erreichen. Jedoch Seite - 10 werden Ausspeichernominierungen des Speicherkunden, durch die sein Arbeitsgasstand während dieses Zeitraums unter den Wert von LEVLow absinken würde, durch Uniper Energy Storage auf einen Umfang gekürzt, der eine Einhaltung von LEVLow gewährleistet. Eine vom Speicherkunden zu zahlende Vertragsstrafe wird von Uniper Energy Storage berechnet und dem Speicherkunden entsprechend in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang beim Speicherkunden zu Zahlung auf das in § 16 Abs. 5 AGBS genannte Konto der Uniper Energy Storage fällig. Es gilt § 16 Abs. 6 bis 13 AGBS. §6 Ausgleichsenergiekosten 1. Sofern und soweit eine zur Einspeicherung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages angemeldete Gasmenge nicht oder nicht vollständig in derselben Stunde am VHP NCG in den Bilanzkreis der Uniper Energy Storage übertragen wird und/oder eine zur Ausspeicherung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages angemeldete Gasmenge nicht oder nicht vollständig in derselben Stunde am VHP NCG in den Bilanzkreis des Speicherkunden übertragen wird, erfolgt eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Die Differenz zwischen dem Wert der bestätigten Speichernominierung einer Einspeicherung und der aus dem Bilanzkreis des Speicherkunden in den Bilanzkreis der Uniper Energy Storage übertragenen Gasmenge wird nachfolgend „Differenzmenge Einspeicherung“ genannt. Die Differenz zwischen dem Wert der bestätigten Speichernominierung einer Ausspeicherung und der aus dem Bilanzkreis der Uniper Energy Storage in den Bilanzkreis des Speicherkunden übertragenen Gasmenge wird nachfolgend „Differenzmenge Ausspeicherung“ genannt. Klarstellend wird festgehalten, dass im Falle von Re-Nominierungen der Wert der zuletzt bestätigten Re-Nominierung gilt. 2. Wurde eine Differenzmenge Einspeicherung oder eine Differenzmenge Ausspeicherung durch eine von Uniper Energy Storage nicht oder nicht ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 4 dieses Vertrages abgegebene Nominierung am VHP NCG verursacht oder ist ihr Entstehen von Uniper Energy Storage zu vertreten, so gilt Folgendes: a) Der Speicherkunde zahlt Uniper Energy Storage einen Ausgleichsbetrag für jede Differenzmenge Einspeicherung. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus dem Entgelt für negative Ausgleichsenergie für die jeweilige Differenzmenge Einspeicherung Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage abzüglich Strukturierungsbeitrag. Die Seite - 11 Differenzmenge Einspeicherung gilt als eingespeichert, wird also dem Arbeitsgaskonto des Speicherkunden gutgeschrieben. b) 3. Uniper Energy Storage zahlt dem Speicherkunden einen Ausgleichsbetrag für jede Differenzmenge Ausspeicherung. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus dem Entgelt für positive Ausgleichsenergie für die jeweilige Differenzmenge Ausspeicherung zuzüglich Strukturierungsbeitrag. Die Differenzmenge Ausspeicherung gilt als ausgespeichert, wird also dem Arbeitsgaskonto des Speicherkunden belastet. Wurde eine Differenzmenge Einspeicherung oder eine Differenzmenge Ausspeicherung von einer vom Speicherkunden nicht oder nicht ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 dieses Vertrages abgegebenen Nominierung am VHP NCG verursacht oder ist ihr Entstehen vom Speicherkunden zu vertreten, gilt Folgendes: 4. a) Der Speicherkunde zahlt Uniper Energy Storage einen Ausgleichsbetrag für jede Differenzmenge Einspeicherung. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus dem Entgelt für positive Ausgleichsenergie für die jeweilige Differenzmenge Einspeicherung zuzüglich Strukturierungsbeitrag. Die Differenzmenge Einspeicherung gilt als eingespeichert, wird also dem Arbeitsgaskonto des Speicherkunden gutgeschrieben. b) Uniper Energy Storage zahlt dem Speicherkunden einen Ausgleichsbetrag für jede Differenzmenge Ausspeicherung. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus dem Entgelt für negative Ausgleichsenergie für die jeweilige Differenzmenge Ausspeicherung abzüglich Strukturierungsbeitrag. Die Differenzmenge Ausspeicherung gilt als ausgespeichert, wird also dem Arbeitsgaskonto des Speicherkunden belastet. Hat keiner der Vertragspartner eine Differenzmenge Einspeicherung oder eine Differenzmenge Ausspeicherung gemäß vorstehenden Absätzen 2 bzw. 3 zu vertreten, so sind die Ausgleichsenergiekosten für die jeweilige Differenzmenge Einspeicherung bzw. Differenzmenge Ausspeicherung zu gleichen Teilen von beiden Vertragspartnern wie folgt zu tragen. Uniper Energy Storage zahlt dem Speicherkunden einen Ausgleichsbetrag für jede Differenzmenge Ausspeicherung. Entsprechend zahlt der Speicherkunde Uniper Energy Storage einen Ausgleichsbetrag für jede Differenzmenge Einspeicherung. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus (i) dem Entgelt für negative Ausgleichsenergie zuzüglich (ii) der Hälfte der Differenz zwischen dem jeweils geltenden Entgelt für positive Ausgleichsenergie und dem jeweils geltenden Entgelt für negative Ausgleichsenergie für die jeweilige Differenzmenge Einspeicherung bzw. Differenzmenge Ausspeicherung. Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage Jeder Vertragspartner Strukturierungsbeiträge. trägt die in Seite - 12 seinem eigenen Bilanzkreis anfallenden Klarstellend wird festgehalten, dass jegliche Differenzmenge Einspeicherung bzw. Ausspeicherung in Fällen dieses Abs. 4 dem Arbeitsgaskonto des Speicherkunden vollständig gutgeschrieben bzw. belastet wird. 5. Es gelten die Entgelte für Ausgleichsenergie und der Strukturierungsbeitrag1 gemäß den Bedingungen des Bilanzkreisvertrages, die vom Marktgebietsverantwortlichen auf seiner Website für den jeweiligen Zeitpunkt veröffentlicht sind. 6. In Fällen einer von Uniper Energy Storage zu vertretenden Pflichtverletzung, ist eine Geltendmachung weitergehender Schäden des Speicherkunden durch die Bestimmungen von § 6 Abs. 2 dieses Vertrages nicht ausgeschlossen. § 20 AGBS bleibt unberührt. 7. Uniper Energy Storage rechnet über die in einem Monat der Laufzeit dieses Vertrages dem Speicherkunden gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 zugeordnete Ausgleichsenergie bis zum 15. Werktag des dritten, auf den jeweiligen Monat folgenden Monats ab. Benötigt Uniper Energy Storage für Abrechnungszwecke Angaben zum Bilanzkreis des Speicherkunden, so hat der Speicherkunde diese Angaben Uniper Energy Storage auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Uniper Energy Storage bzw. der Speicherkunde leisten ihre jeweiligen Zahlungen bis zum 3. Bankarbeitstag des auf den Zugang der jeweiligen Gutschrift bzw. Rechnung folgenden Monats. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 AGBS bzgl. Steuern sowie § 16 Abs. 3 und 6 bis 13 AGBS gelten entsprechend. 1 Der Strukturierungsbeitrag wird ab dem 1. Oktober 2016 aufgrund der Festlegung der Bundesnetzagentur in Sachen Bilanzierung Gas (BK7-14-020, „GaBi GAS 2.0“) durch den Flexibilitätskostenbeitrag ersetzt. Ab Wirksamwerden gilt der Flexibilitätskostenbeitrag auch für diesen Vertrag und tritt an die Stelle des Strukturierungsbeitrages. Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage Seite - 13 §7 Entgelte, Preisanpassung Das Gesamtspeicherentgelt setzt sich zusammen aus: a) dem festen jährlichen Speicherentgelt; b) dem Systemdienstleistungsentgelt, bestehend aus einem jährlichen Pauschalbetrag gemäß § 3 AGBS; c) den variablen Entgelten gemäß Anhang I. Das spezifisch vom Speicherkunden zu zahlende Gesamtentgelt ist in Anhang I dieses Vertrages aufgeführt. §8 Allgemeine Bestimmungen 1. Ein Verschulden des Marktgebietsverantwortlichen sowie des Betreibers des VHP NCG, einschließlich deren gesetzlicher Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, wird der Uniper Energy Storage nicht zugerechnet. 2. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gelten die für das Full Service Produkt bereitgestellten Speicherkapazitäten für die Anwendung der AGBS einschließlich der Zwecke des § 18 AGBS als feste, gebündelte Speicherkapazitäten. 3. § 8 Absätze 1, 2, 3 und 6 AGBS gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Speicherkapazitäten für das Full Service Produkt nicht an einem bestimmten Speicher bereitgestellt werden. Uniper Energy Storage richtet für alle dem Speicherkunden als Full Service Produkt bereitgestellten Speicherkapazitäten nur ein Arbeitsgaskonto ein. § 8 Abs. 4 und Abs. 5 AGBS finden keine Anwendung, auch nicht im Zusammenhang mit § 11 Abs. 4 AGBS. 4. § 10 AGBS gilt mit der Maßgabe, dass keine Befüll- und Ausspeicherkennlinien gelten. 5. § 16 AGBS gilt mit der Maßgabe, dass das „jährliche Entgelt“ dem jährlichen, festen Speicherentgelt gemäß § 7 lit. a) dieses Vertrages entspricht und das „jährliche Systemdienstleistungsentgelt“ dem Systemdienstleistungsentgelt gemäß § 7 lit. b) dieses Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage Seite - 14 Vertrages entspricht. Alle variablen Entgelte gemäß § 7 lit. c) dieses Vertrages werden gemäß § 16 Abs. 4 lit. b) AGBS rückwirkend in Rechnung gestellt. 6. §§ 19 und 23 AGBS finden keine Anwendung. 7. Die Bestimmungen der Anhänge I und III der AGBS finden keine Anwendung. Die in Anhang I dieses Vertrages aufgeführten, als Full Service Produkt bereitgestellten Speicherkapazitäten finden in Bezug auf andere potenzielle Buchungen von ungebündelten und/oder unterbrechbaren Speicherkapazitäten durch den Speicherkunden keine Berücksichtigung 8. Die Qualität des an der Übernahme- und Rückgabestelle zur Einspeicherung bereitgestellten bzw. zurückgegebenen Erdgases hat den jeweils geltenden Anforderungen an hochkalorisches Gas (H-Gas) des Arbeitsblattes G 260, 2. Gasfamilie des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) zu entsprechen. § 14 AGBS findet keine Anwendung. 9. “Tag” hat die Bedeutung gemäß § 1 Nr. 28 AGBS. 10. Alle Zeitangaben im diesem Vertrag erfolgen gemäß § 1 Nr. 33 AGBS. 11. Der Begriff „zeitgleich“ bedeutet im Kontext dieses Vertrages innerhalb derselben Stunde. §9 Ansprechpartner, Bankdaten 1. Für den Austausch von Informationen benennen sich der Speicherkunde und Uniper Energy Storage gegenseitig Kontaktadressen. Der Speicherkunde gewährleistet die ständige Erreichbarkeit eines Ansprechpartners für Fragen der Vertragsabwicklung, wie Nominierung, Matching und Allokation. 2. Als Ansprechpartner wird von Seiten des Speicherkunden folgende Person benannt: Name: Vorname: Funktion: Adresse: Telefon: Full Service Speichervertrag (Nr: …) mit Uniper Energy Storage Seite - 15 Fax: E-Mail: 3. Seitens Uniper Energy Storage werden die in Anhang II genannten Kontaktpersonen benannt. 4. Die Umsatzsteuer-ID des Speicherkunden lautet: 5. Speicherkunde wird gebeten, seine Bankdaten anzugeben. Diese Daten werden für die Erteilung von möglichen Gutschriften benötigt. Kreditinstitut: Kontonummer: Bankleitzahl: IBAN: SwiftBIC: 6. Für den Bilanzkreis der Identifikationsnummern: Uniper Energy Storage GmbH gelten die folgenden EIC Code: 21X000000001127H Typ: EIC Party Codes (X) Alias: EGS Ort, Datum Essen, __________________________________ __________________________________ Speicherkunde Uniper Energy Storage GmbH Anhang I 1. Entgelte 1.1 Festes jährliches Speicherentgelt und Systemdienstleistungsentgelt Festes jährliches Entgelt (€) = Anzahl der Speicherbündel (Kapazitätsgebot des Speicherkunden ) x Entgelt je Speicherbündel (Gebot des Speicherkunden für „Base“ oder „Flex“) Das Systemdienstleistungsentgelt beträgt 12.141 €. Der vorgenannte Betrag des Systemdienstleistungsentgeltes unterliegt der jährlichen Anpassung gemäß Anhang IV der AGBS (Preisblatt). Die Anpassung erfolgt mit Wirkung zum Beginn des Speicherjahres 2016/2017. 1.2 Variable Entgelte Zusätzlich zu dem festen jährlichen Speicherentgelt und dem Systemdienstleistungsentgelt werden das Entgelt für variable Kosten (nachfolgend 1.2.1) und die Transportkostenkomponenten (nachfolgend 1.2.2) erhoben. 1.2.1 Entgelt für variable Kosten Es gilt das Entgelt für variable Kosten gemäß § 4 AGBS und Ziffer III von Anhang IV der AGBS (Preisblatt) pro MWh eingespeicherten Erdgases. Dieses Entgelt ist für jede an der Übernahmestelle aus dem Bilanzkreis des Speicherkunden in den Bilanzkreis der Uniper Energy Storage übertragene Erdgasmenge (in MWh), einschließlich Mengen aus einer Differenzmenge Einspeicherung gemäß § 6 dieses Vertrages, zu entrichten. Das Entgelt für variable Kosten beträgt 0,4751 €/MWh. Der vorgenannte Betrag des Entgeltes für variable Kosten unterliegt der jährlichen Anpassung gemäß Anhang IV der AGBS (Preisblatt). Die Anpassung erfolgt mit Wirkung zum Beginn des Speicherjahres 2016/2017. 1.2.2. Transportkostenkomponenten Die Transportkostenkomponenten berechnen sich wie folgt Für jeden Tag (d), an dem der Speicherkunde Einspeicherleistung nominiert, wird ein Entgelt (PEinspeicherung(d)) gemäß folgender Formel erhoben: PEinspeicherung(d) = Hmax Einspeicherung(d) x 24 x SEEinspeicherung dabei sind Hmax Einspeicherung(d): der höchste stündliche Wert der Einspeicherleistung (in MWh) am Tag (d) auf Basis der bestätigten Speichernominierungen des Speicherkunden gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages SEEinspeicherung: spezifisches Transportentgelt für die Einspeicherung in Höhe von 0,23446 €/MWh Für jeden Tag (d), an dem der Speicherkunde Ausspeicherleistung nominiert, wird ein Entgelt (PAusspeicherung(d)) gemäß folgender Formel erhoben: PAusspeicherung(d) = Hmax Ausspeicherung(d) x 24 x SEAusspeicherung dabei sind Hmax Ausspeicherung(d): der höchste stündliche Wert der Ausspeicherleistung (in MWh) am Tag (d) auf Basis der bestätigten Speichernominierungen des Speicherkunden gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrages SEAusspeicherung: spezifisches Transportentgelt für die Ausspeicherung in Höhe von 0,22654 €/MWh [unzutreffende Produktvariante wird gelöscht] Produktvariante „Base“: Falls Uniper Energy Storage gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) dieses Vertrages eine Re-Nominierung des Speicherkunden nicht zurückweist, so gilt für die Berechnung der Transportkostenkomponente das Folgende: Im Falle von Re-Nominierungen basiert der Wert für Hmax Einspeicherung(d) und Hmax Ausspeicherung(d) auf dem höchsten bestätigten Stundenwert entweder der Täglichen Mengenanmeldung oder einer Re-Nominierung für den jeweiligen Tag (d). (Beispiel: Reduziert der Speicherkunde den höchsten Stundenwert der Täglichen Mengenanmeldung durch eine Re-Nominierung, so gilt der Wert der Täglichen Mengenanmeldung auch weiterhin für die Berechnung der Transportkostenkomponente. Erhöht der Speicherkunde jedoch den höchsten Stundenwert der Täglichen Mengenanmeldung durch eine Re-Nominierung, so gilt der Wert der Re-Nominierung für die Berechnung der Transportkostenkomponente.). Die Transportkostenkomponente gilt in jedem Falle zuzüglich zu dem Entgelt gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) dieses Vertrages. Produktvariante „Flex“: Im Falle von Re-Nominierungen basiert der Wert für Hmax Einspeicherung(d) und Hmax Ausspeicherung(d) auf dem höchsten bestätigten Stundenwert entweder der Täglichen Mengenanmeldung oder einer Re-Nominierung für den jeweiligen Tag (d). (Beispiel: Reduziert der Speicherkunde den höchsten Stundenwert der Täglichen Mengenanmeldung durch eine Re-Nominierung, so gilt der Wert der Täglichen Mengenanmeldung auch weiterhin für die Berechnung der Transportkostenkomponente. Erhöht der Speicherkunde jedoch den höchsten Stundenwert der Täglichen Mengenanmeldung durch eine Re-Nominierung, so gilt der Wert dieser ReNominierung für die Berechnung der Transportkostenkomponente.) Die für einen Speichermonat insgesamt zu zahlenden Transportkostenkomponenten berechnen sich durch Addition aller täglichen Entgelte (PEinspeicherung(d) und PAusspeicherung(d)) für alle Tage (d) des jeweiligen Speichermonats. Die spezifischen Transportentgelte SEEinspeicherung und SEAusspeicherung basieren auf den Netzentgelten für Day-ahead-Buchungen von bedingt frei zuordenbarer Kapazität mit Temperaturabhängigkeit („bFZK“) an Speicheranschlusspunkten im Marktgebiet NCG für Speicher mit Zugang zu einem Marktgebiet gemäß Veröffentlichung des Transportnetzbetreibers Open Grid Europe (“OGE”), gültig ab 1. Januar 2016. Ändern sich während der Laufzeit dieses Vertrages die Netzentgelte der OGE für Day-ahead-Buchungen des vorgenannten Kapazität-Typs, so werden die spezifischen Entgelte SEEinspeicherung und SEAusspeicherung auf Basis der neuen Netzentgelte neu berechnet (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen). Ab Inkrafttreten der neuen Netzentgelte finden die neu berechneten spezifischen Entgelte SEEinspeicherung und SEAusspeicherung auf diesen Vertrag Anwendung. Anhang I 2.: zum Vertrag vom: Vertrags-Nr: Speicherbuchung * * Full Service Produkt Name Kunde: Laufzeit: 01.04.2016 bis 01.04.2017 Speicherbuchung: Anzahl Speicherbündel: = gebündelte Ausspeicherleistung (fest): = gebündeltes Arbeitsgas (fest): = gebündelte Befüllleistung (fest): 1 15,00 MWh/h 21,60 GWh 10,00 MWh/h 12 Kennlinie Befüllleistung zum Vertrag vom: * Vertrags-Nr: * Full Service Produkt Kennlinie Befüllleistung 10 Befüllleistung (MWh/h) Anhang I 3.: fest Laufzeit: 01.04.2016 bis: 01.04.2017 8 6 4 2 0 0 5 10 15 20 Arbeitsgasinhalt (GWh) 25 30 Feste Ausspeicherleistung: 15,00 MWh/h Feste Befüllleistung: 10,00 MWh/h Festes Arbeitsgas: 21,60 GWh Anhang I 4.: Kennlinie Ausspeicherleistung zum Vertrag vom: * Vertrags-Nr: * 16 Full Service Produkt fest Ausspeicherleistung (MWh/h) 14 Kennlinie Ausspeicherleistung Laufzeit: 12 01.04.2016 bis: 01.04.2017 10 8 6 4 2 0 0 5 10 15 20 25 Arbeitsgasentnahme (GWh) 30 Feste Ausspeicherleistung: 15,00 MWh/h Feste Befüllleistung: 10,00 MWh/h Festes Arbeitsgas: 21,60 GWh Anhang I 5.: zum Vertrag vom: Vertrags-Nr: Daten Kennlinien * * Full Service Produkt Laufzeit : 01.04.2016 bis 01.04.2017 Kennlinie Ausspeicherleistung Kennlinie Befüllleistung Feste Kennlinie Feste Kennlinie Arbeitsgasentnahme GWh Ausspeicherleistung MWh/h Arbeitsgasinhalt GWh Befüllleistung MWh/h 0,00 10,80 21,60 21,60 15,00 15,00 15,00 0,00 0,00 10,80 21,60 21,60 10,00 10,00 10,00 0,00 Anhang II: Kontaktdaten Uniper Energy Storage Seitens Uniper Energy Storage werden folgende Kontaktadressen benannt: Allgemein: Uniper Energy Storage GmbH Ruhrallee 80 45136 Essen Telefon: +49 (0)201 – 946 14 – 461 Fax: +49 (0)201 – 946 14 – 411 E-Mail: [email protected] Fragen zur Speicherkapazitätsbuchung: Herr Thorsten Wüster Telefon: +49 (0)201 – 946 14 – 472 Mobil: +49 (0)151 – 140 26 467 Fragen zur Speichereinsatzplanung: Herr Carsten Bentler Telefon: +49 (0)201 – 946 14 – 482 Mobil: +49 (0)175 – 438 39 84 Vertragliche Abwicklung (Nominierung/Matching): Vertragsdispatching (24 Stunden Erreichbarkeit) unter Telefon: +49 (0)201 – 94614– 321 Fax: +49 (0)201 – 94614 – 29 321 E-Mail: [email protected]
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