Grundschule Kolitzheim Bekanntmachung über die Schulanmeldung Am Donnerstag, 07. April 2016 findet für die schulpflichtigen Kinder aus den Ortsteilen der Gemeinde Kolitzheim die Schuleinschreibung in den Schulhäusern Herlheim und Stammheim statt. Gernach, Kolitzheim, Lindach und Stammheim in der Stammheimer Schule von 15:00 – 17:00 Uhr, Zeilitzheim, Oberspiesheim, Unterspiesheim und Herlheim in der Herlheimer Schule von 16:00 – 18:00 Uhr. Sollten Sie einen anderen als den für Sie angegebenen Schulort zur Schulanmeldung nutzen, so teilen Sie bitte der Schulleitung in Herlheim - Telefon 09382 8388 den betreffenden Schulort mit, damit wir die vorbereiteten Unterlagen bereitstellen können. Geburtsurkunde, Schuleingangsuntersuchung, U9 –Untersuchungsheft, Sorgerechtsbeschluss bei Alleinerziehenden – mitbringen! Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten persönlich mit dem Kind am Tag der Schulanmeldung. Eine schriftliche Anmeldung ist nicht zulässig! Die Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel sie wohnen angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Kind in die Diagnose- und Förderklasse einschulen oder die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen. Aufnahme in die Grundschule zum Schuljahr 2016/17 Beginn der Schulpflicht: a) regulär: b) auf Antrag: geboren bis 30.09.2010 für alle Kinder geboren bis 31.12.2010 auf Antrag der Eltern1) im Vorjahr zurückgestellt schulpflichtig Geburtsdatum 01.10.2008 - 30.09.2009 Geburtsdatum 01.10.2009 - 30.09.2010 Geburtsdatum 01.10.2010 - 31.12.2010 Geburtsdatum ab 01.01.2011 Prüfung der Schulfähigkeit nur im Zweifelsfall (Aussagen des Kindergartens, Antrag der Eltern, Auffälligkeiten beim Aufnahmegespräch / Screening) Prüfung der Schulfähigkeit nur im Zweifelsfall, (Aussagen des Kindergartens, Antrag der Eltern, Auffälligkeiten beim Aufnahmegespräch / Screening) Schulpsychologisches Gutachten erforderlich Zurückstellung möglich, wenn kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt Ablehnung möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nicht gegeben sind Ablehnung möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nicht gegeben sind Keine weitere Zurückstellung möglich, sonst Prüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Antrag schulpflichtig 1) Bei Kindern, die nach Überzeugung der Schule noch nicht schulfähig sind, ist der Antrag der Eltern abzulehnen. Dabei handelt es sich nicht um eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 (1) und (2) BayEUG GrSO § 4 (3): „Über die Aufnahme in eine öffentliche Grundschule entscheidet die Schulleitung; sie kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.“ Kolitzheim, 24.02.2016 Michaela Kirchner, Rektorin
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