Life Sciences and Health Care Sicherstellungszuschlag für defizitäre Krankenhäuser Hintergrund Die Finanzierung von Krankenhäusern basiert in der Regel auf einer Vergütung durch Fallpauschalen. In einigen Fällen reichen die von den Krankenhäusern erwirtschafteten pauschalen Entgelte zur Deckung der Vorhaltekosten – insbesondere in ländlichen und bevölkerungsschwachen Regionen – jedoch nicht aus. Hier ist das Fallpotential für eine wirtschaftliche Leistungserbringung zu gering und steht einer schwierigen Personalgewinnung, Mindestbesetzungen und langen Transportwegen für Zulieferer gegenüber. In solchen Ausnahmefällen kann gemäß dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) „die Vereinbarung bzw. behördliche Anordnung von Sicherstellungszuschlägen“ nach §5 Abs. 2 KHEntgG i.V.m. §17b Abs. 1 S. 6–9 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) erfolgen, um im Bedarfsfall krankenhausindividuell die Versorgung insbesondere von Krankenhäusern im ländlichen Raum sicher zu stellen. Ein Sicherstellungszuschlag kann zwischen den Krankenkassen und dem Krankenhaus im Rahmen der turnusmäßigen Budgetvereinbarung vereinbart werden, sofern bestimmte Anspruchsvoraussetzungen hinreichend erfüllt sind. Deloitte Consulting unterstützt Krankenhäuser bei der Beantragung von Sicherstellungszuschlägen durch krankenhausindividuelle Analysen, langjährige Erfahrung im Krankenhaussektor und die Begleitung von der initialen Kommunikation mit den Kostenträgern bis hin zur Gutachtenerstellung. Anspruchsvoraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag Voraussetzung ist, dass ein geringer Versorgungsbedarf ursächlich für die Kostenunterdeckung des Klinikums oder eine der Fachabteilungen ist, die Leistungen jedoch zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig sind und dass kein anderes Krankenhaus die gleichen Leistungen ohne einen Zuschlag erbringen kann. Konkret ergeben sich aus Gesetzgebung und Rechtsprechung die in Abbildung 1 dargestellten drei Kriterien, um die Anspruchsvoraussetzung für einen Sicherstellungszuschlag zu prüfen. Abb. 1 – Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag Informationsquellen § Definierte Kriterien Gesetzgebung 1 Geringer Versorgungsbedarf Im Einzugsbereich besteht ein geringer Versorgungsbedarf (für betroffene Leistungsbereiche), d.h. die tatsächlich mögliche Leistungsmenge muss unterdurchschnittlich sein. 2 Ursächlichkeit der Kostenunterdeckung Die mangelnde Finanzierbarkeit der Vorhaltung der Leistungen durch Fallpauschalen muss ihre Ursache in der geringen Leistungsmenge haben und darf insbesondere nicht auf eine unwirtschaftliche Betriebsführung zurückzuführen sein. 3 Notwendigkeit der Versorgung Die Notwendigkeit der Versorgung besteht dann, wenn ohne das Klinikum die wohnortnahe der Bevölkerung im Einzugsgebiet gefährdet ist, d.h. die Leistung nicht von anderen Krankenhäusern ohne Subvention erbracht werden kann. • HG, § 17b S. 6-9; § 17d Abs. 2 Satz 5 • BPflV, § 5 Abs. 2 • KHEntgG, § 5 Abs. 2 Rechtsprechung • VG Greifswald, U. v. 25.09.2013, 3 A 1246/11 • OVG Münster, U. v. 25.05.2012, 13 A 469/11 • VG Giessen, U. v. 01.03.2012, 7 K 1593/09 Interviews mit Stakeholdern • Geschäftsführer betroffener Krankenhäuser • Krankenhausgesellschaften • Prozessbeteiligte 2 Generell gilt: Vorschriften zum Sicherstellungszuschlag zielen auf Leistungspakete oder -einheiten (z.B. Geburtshilfe), aber nicht auf Einzelleistungen oder Funktionsbereiche. 1. Geringer Versorgungsbedarf im Einzugsgebiet Ein geringer Versorgungsbedarf liegt vor, wenn das Einzugsgebiet1 im Vergleich zum Bundesdurchschnitt ein unterdurchschnittliches stationäres Fallpotenzial (für die betroffenen Leistungsbereiche) aufweist. Unsere Vorgehensweise Die Vorgehensweise zur Erstellung des Gutachtens zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag orientiert sich an den juristisch vorgegebenen Rahmenbedingungen (s. Abb. 2). 2. Ursächlichkeit der Kostenunterdeckung Die mangelnde Finanzierbarkeit der Vorhaltung der Leistungen durch Fallpauschalen muss ihre Ursache in eben dieser geringen Leistungsmenge (resultierend aus dem geringen Versorgungsbedarf) haben und darf insbesondere nicht auf eine unwirtschaftliche Betriebsführung zurückzuführen sein. Nach der aktuellen Rechtsprechung darf die Kostenunterdeckung nicht nur auf einzelne Fachbereiche beschränkt sein, sondern das gesamte Klinikum muss für das Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein Defizit in der Bilanz aufweisen.2 Im ersten Schritt erfolgt die Analyse des geringen Versorgungsbedarfes im definierten Einzugsgebiet. Hierzu werden die makroökonomischen Gegebenheiten hinsichtlich Epidemiologie und Bevölkerungsstruktur untersucht und die Spezifika des Klinikumfeldes aufgezeigt. Darauf basierend wird das mögliche Fallpotential abgeleitet und mit durchschnittlichen Fallzahlen von Referenzhäusern verglichen, um bewerten zu können, ob es sich um einen geringen Versorgungsbedarf handelt. 3. Notwendigkeit der Versorgung Eine Notwendigkeit zur Versorgung ist dann gegeben, wenn ohne das Klinikum die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet gefährdet ist, d.h. die Leistung nicht von anderen Krankenhäusern ohne finanzielle Zuschüsse erbracht werden kann. Als weitere Voraussetzung wird die Ursächlichkeit der Kostenunterdeckung analysiert. Hierzu bereitet Deloitte Consulting die Ist-Kostenstrukturen pro Fachabteilung gemäß Vorgaben des InEK auf. Daneben werden die Soll-Kosten nach InEK basierend auf den tatsächlichen DRGs des Klinikums je Fachabteilung ermittelt. Diese können den Ist-Kosten gegenübergestellt und somit eine Unter- bzw. Überdeckung je Kostenart ermittelt werden. Krankenhauscontrolling-Experten bewerten je Position unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Krankenhauses und Benchmarkvergleichen die strukturelle Ursächlichkeit, auf deren Basis die Höhe des erforderlichen Sicherstellungszuschlages zur Aufrechterhaltung des Versorgungsangebotes ermittelt wird. Abb. 2 – Vorgehensweise zur Erstellung des Gutachtens 1 3 2 Geringer Versorgungsbedarf • Untersuchung makroökonomischer Gegebenheiten: - Bevölkerungsdichte - Fallzahlen/100.000 Einwohner • Vergleich des Fallzahlpotenzials im Einzugsgebiet des Klinikums mit durchschnittlichen Fallzahlen von Referenzhäusern Ursächlichkeit der Kostenunterdeckung • Aufbereitung der Ist-Kostenstruktur pro Fachabteilung Notwendigkeit der Versorgung • Identifikation relevanter Krankenhäuser • Erstellung der InEK Soll-Kosten • Bestimmung der Fahrtzeit der einzelnen Patienten • Ableitung InEK-Kostenbenchmark & Definition der Ursächlichkeit • Filtern der Fälle nach Einzugsgebiet der jeweiligen Klinik • Kalkulation des erforderlichen Sicherstellungszuschlages • Auswertung der Versorgungslücke Die Bemessung des Einzugsgebietes ist durch die Gesetzgebung noch nicht abschließend definiert. Momentan arbeitet der Gemeinsame Bundesausschuss an einer Konkretisierung. Bisher hat sich Deloitte Consulting immer an den Krankenhausplänen der jeweiligen Bundesländer orientiert, die als relevante Versorgungsparameter entweder die Fahrzeit (20–30 Minuten) oder Entfernungskilometer (15–25 Kilometer) zu Grunde legen. 2 Gemäß dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz) wurde §5 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetztes dementsprechend geändert. Zuvor reichten Defizite einzelner Fachabteilungen zur Beantragung von Sicherstellungszuschlägen aus. 1 3 Zum Sicherstellungszuschlag ist zudem die Notwendigkeit zur Versorgung erforderlich. Zunächst werden hierzu Krankenhäuser identifiziert, die vergleichbare Leistungen anbieten, und bei Wegfall des analysierten Klinikums die Versorgung der Patienten übernehmen könnten. Diese bilden die Grundlage für die Auswertung der Versorgungslücke für diejenigen Patienten aus dem relevanten Einzugsgebiet. Hierzu wird jeder einzelne Fall dahingehend untersucht, ob er innerhalb einer bestimmten Fahrzeit bzw. Entfernung eines der identifizierten Krankenhäuser mit der benötigten Fachabteilung erreichen könnte (s. Abb. 3). Abb. 3 – Analyse der Versorgungslücke Anzahl Fälle Klinikum XY 2015 (25 Min. Radius) 3.000 Anteil Fälle mit Unterversorgung ohne Klinikum XY 2.915 41,7% unterversorgt 2.500 Chirurgie 1.251 2.000 68,1% unterversorgt 89,2% unterversorgt 1.500 1.000 1.334 Innere Medizin 500 330 0 4 Geriatrie Ihr Nutzen Grundsätzlich ist der Sicherstellungszuschlag ein geeignetes Instrument, als bedarfsnotwendig identifizierte Krankenhäuser im ländlichen bzw. bevölkerungsschwachen Gebieten finanziell so zu stützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag ohne Defizite erfüllen können. Das Gutachten unterstützt Kliniken in der Kommunikation mit den Krankenkassen, liefert Argumentationshilfen und kann im Bedarfsfall auch bei juristischen Entscheidungen als Basis dienen. Neben der eigentlichen Intention des Sicherstellungszuschlages beinhaltet ein Gutachten zu den Anspruchsvoraussetzungen auch diverse Analysen, die wertvolle Ergebnisse für die Geschäftsführung des Krankenhauses ergeben. Neben Erkenntnissen zum Wettbewerbsumfeld, zum Marktpotential und zur Versorgungssituation, wird ein INeK-Benchmark auf Fachabteilungsebene durchgeführt, wodurch auch weitere strategische Entscheidungen unterstützt werden können. Ihre Ansprechpartner Für mehr Informationen Dr. med. Gregor-Konstantin Elbel Partner Life Sciences & Health Care Tel: +49 (0)211 8772 3104 [email protected] Christian Eckert Director Life Sciences & Health Care Tel: +49 (0)211 8772 2061 [email protected] Ibo Teuber Senior Manager Life Sciences & Health Care Tel: +49 (0)89 29036 7839 [email protected] Redaktionelle Mitarbeit Burkhard Holz Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Website www.deloitte.com/de Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („Deloitte”) als verantwortliche Stelle i.S.d. BDSG und, soweit gesetzlich zulässig, die mit ihr verbundenen Unternehmen und ihre Rechtsberatungspraxis (Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) nutzen Ihre Daten im Rahmen individueller Vertragsbeziehungen sowie für eigene Marketingzwecke. 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